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| Umstritten ist der Einbehalt der dem Kläger gewährten Regelaltersrente (RAR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beklagte zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau I. Q. (I.Q.), der Beigeladenen. |
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| Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger ab 1. Oktober 2007 RAR (Bescheid vom 17. Juli 2008), ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur Krankenversicherung [KV] 44,49 EUR) und (Bescheid vom 17. Juli 2008) ab 1. Oktober 2007 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 656,42 EUR (Rente 613,76 EUR und Zuschuss zur KV 42,66 EUR) sowie für die Zeit ab 1. Juli 2008 mit einem Zahlbetrag von 663,98 EUR (Rente 620,54 EUR und Zuschuss zur KV 43,44 EUR). Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 erfolgte eine Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur KV 44,49 EUR). Außerdem bezieht der Kläger eine Altersrente (AR) vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VWR) mit einem monatlichen Betrag von 1.659,51 EUR (Stand 1. Januar 2010). |
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| Auf Grund eines am 14. Januar 1997 vor dem OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleichs war der Kläger der Beigeladenen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers war teilweise erfolgreich (ab 1. Januar 2007 monatlicher Unterhalt 2.248,21 EUR an Stelle von 3.353,19 EUR, Urteil des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007, nicht rechtskräftig geworden). |
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| Die Beigeladene erwirkte am 10. September 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PÜB) des AG Ch. (Geschäftsnr. ...) wegen seit 5. Januar 2007 rückständiger titulierter (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) Unterhaltsansprüche (Gesamtforderung zum 7. August 2007 28.260,50 EUR), mit welchem die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Klägers auf Altersrente gegen die Beklagte einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet und der Beigeladenen zur Einziehung überwiesen wurde. Der Drittschuldner dürfe insoweit an den Schuldner nicht mehr leisten. Dieser dürfe insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Die Zusammenrechnung der durch den Drittschuldner (Beklagte) zu leistenden Bezüge mit den Rentenansprüchen gegenüber dem VWR werde gemäß § 850e Ziff. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet. Beide Leistungsträger hätten sich über die zu leistenden Bezüge zu verständigen und diese zusammenzurechnen. Der sich nach den Bestimmungen des Beschlusses ergebende pfändbare Betrag sei (lediglich) den Leistungen des Drittschuldners, der Beklagten, zu entnehmen. Dem Schuldner (hier der Kläger), der nach Angaben des Gläubigers (hier Beigeladene) für keine unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leiste, dürften bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen nur monatlich 705,00 EUR verbleiben. |
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| Das VWR teilte im Schreiben vom 28. September 2007 der Beklagten mit, die monatliche AR des Klägers betrage 1.625,13 EUR, und verwies auf einen Beschluss des AG St. (...) vom 15. August 2007 (auf Erinnerung Abänderung eines PÜB vom 1. August 2007, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung der Pfändung, der Drittschuldner habe die gepfändeten Beträge weiter einzubehalten und bei sich zu verwahren, bis über die Erinnerung entschieden sei, dem Schuldner könnten bis zur Entscheidung wie bisher monatlich 890,00 EUR ausgezahlt werden). Das AG Ch. stellte die Zwangsvollstreckung aus seinem PÜB mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 einstweilen ein, der Drittschuldner habe bis zur Zustellung der endgültigen Entscheidung die gepfändeten Beträge zurückzuhalten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2008 wies der Rechtspfleger des AG Ch. den Antrag des Klägers auf Erhöhung des pfandfreien Betrags zurück und mit Beschluss vom 14. Januar 2008 wies das AG Ch. die Erinnerung gegen den PÜB zurück. |
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| Im Berufungsverfahren wegen des Urteils des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007 schlossen der Kläger und die Beigeladene und dortige Beklagte am 11. März 2008 vor dem OLG Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: |
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| „I. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wird nach Maßgabe folgender Punkte abgegolten: |
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| 1. [...] 2. Der Kläger wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente beziehen, die nach der ihm vorläufig erteilten Auskunft bei 600 EUR mtl. liegt. Unter Berücksichtigung des § 5 VAHRG erwartet er einen über 600 EUR liegenden Betrag mtl.. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung und darüber hinausgehend weist der Kläger den Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund zum Versicherungskonto ... unwiderruflich an, die von ihm bezogene gesetzliche Rente für die Dauer der Bezugsberechtigung mit Wirkung ab 01.02.2008 vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beklagten Nr. ... bei der BW-Bank, BLZ ... zu überweisen. Die Anweisung umfasst die gepfändeten und die unpfändbaren Beträge. Sollte die Beklagte vor dem Kläger versterben, steht der Rentenanspruch ab dem auf den Tode der Beklagten folgenden Monatsersten dem Kläger zu. In diesem Falle erlischt das Pfandrecht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ch. ... zum Zeitpunkt des Todes der Beklagten. |
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| 3. Zur Abgeltung des rückständigen Geschiedenenunterhalts zahlt der Kläger an die Beklagte bis zum 25.04.2008 einen Betrag von insgesamt 21.000 EUR, den der Kläger erbringt aus |
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| a) einem Betrag von 15.000 EUR durch den Verkauf einer Garage [...] sowie |
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| b) einen Betrag von 6.000 EUR aus aufgelaufenen, unausgekehrten monatlichen Rentenzahlungen. Diesbezüglich weit der Kläger das Versorgungswerk der Rechtsanwälte [...] unwiderruflich an, einen vorrangigen teil von 6.000 EUR [...] auf das Konto der Beklagten [...] zu überweisen. Die Beklagte verzichtet gegenüber dem Versorgungswerk [...] auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Stuttgart 2 M 3591/07. |
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| a) die Beklagte gibt die Rechte aus der Pfändung der Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.02.2008 mit dem heutigen Tage frei. |
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| V. Damit sind alle Unterhaltsanspruche gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt, insbesondere auch im Falle der Not und ein eventueller Anspruch nach § 1586b BGB. |
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| VI. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“ |
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| Unter Vorlage dieses Vergleichs forderte der Kläger die Beklagte auf, die ab 1. Februar 2008 zu zahlende RAR auf das Konto der Beigeladenen und die Rückstände ab September 2007 auf das Konto seiner jetzigen Ehefrau J.Q. zu zahlen. Er bitte um Beachtung des Vergleichs. |
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| Der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärte am 30. Juli 2008 die Freigabe der Rechte aus der Pfändung der Rente auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 für die Zeit vor dem 1. Februar 2008. Ab 1. Februar 2008 sei die Rente auf Grund des Vergleichs vollständig auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei gepfändete und auch unpfändbare Beträge von der Anweisung umfasst seien. Auf Hinweis der Beklagten, im Hinblick auf den PÜB vom 10. September 2007 und den Vergleich vom 11. März 2008 andererseits bestünden Unklarheiten, erklärte er, der PÜB bleibe aufrechterhalten. Soweit die zu erwartende Rente unter dem Freibetrag von 705,00 EUR liege, sei sie auf Grund des Vergleichs an die Beigeladene auszuzahlen. |
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| Am 6. August 2008 erklärte der Kläger, nach dem Vergleich bleibe der PÜB unverändert. Damit sei, zumal der PÜB bezüglich der AR vom VWR aufgehoben worden sei, der pfändungsfreie Betrag von 705,00 EUR zu beachten und könne insoweit nicht an die Beigeladene ausgezahlt werden. Er habe dem Rechtsanwalt der Beigeladenen vorgeschlagen, notfalls eine zusätzliche Vereinbarung über diesen Freibetrag abzuschließen. |
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| Mit Schreiben vom 18. August 2008 machte der Bevollmächtigte der Beigeladenen geltend, die Rente sei auf Grund der „Anweisung“ im Vergleich ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar an diese zu überweisen. Auf die Frage des Bestehenbleibens des Pfandrechts komme es gar nicht an. Das Schreiben des Klägers vom 6. August 2008 sei unbeachtlich, weil er die Anweisung im Vergleich unwiderruflich erteilt habe. Unter der Voraussetzung der Zahlung der Rente an die Beigeladene verzichte diese auf die Rechte aus dem PÜB vom 10. September 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2008. |
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| Bei Errechnung des pfändbaren Betrages ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung der Pfändung und Zusammenrechnung der Renten sowie des festgelegten Freibetrages von 705,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2008 eine Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 1.960,64 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 5.275,10 EUR sowie laufende Zahlbeträge ab 1. September 2008 zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 184,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR. Dies teilte sie beiden Beteiligten mit. Gegenüber der Beigeladenen führte sie ferner aus, der PÜB des AG Ch. sei zu beachten. Der vor dem OLG St. am 11. März 2008 geschlossene Vergleich habe insofern keine Auswirkungen, da durch diesen nur der Kläger verpflichtet sei. Der Freibetrag von 705,00 EUR sei zu beachten. Es könnten nur die pfändbaren Beträge überwiesen werden. |
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| Der Bevollmächtigte der Beigeladenen trat dem entgegen. Bei dem Vergleich handle es sich um eine „Anweisung im weiteren Sinne“, auf Grund der die Beigeladene ermächtigt sei, die Leistung im eigenen Namen geltend zu machen. Es liege eine „unwiderrufliche Anweisung“ vor, die Beklagte werde durch Zahlungen an den Kläger nicht frei. |
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| Hierauf schlossen der Kläger und die Beigeladene am 21./26. November 2008 eine weitere Vereinbarung, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte: |
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| „Wir ergänzen und vervollständigen einvernehmlich den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 11. März 2008 abgeschlossenen Vergleich bezüglich der Rente des Herrn Dr. R. Q. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, welche den Anweisungen im Vergleich vom 11. März 2008 unter Bezug auf den von ihr nach ihrer Ansicht zu beachtenden unpfändbaren Betrag nicht gegenüber Frau I. Q. nachkommen wollte. |
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| 1. [...] 2. Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Ziff. 2 S. 3 des Vergleichs vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 eingegangene Verpflichtung, Frau I. Q. Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung, derzeit monatlich EUR 620,54, zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an den Rentenversicherungsträger, sondern ausschließlich durch Zahlung an Frau I. Q. erfüllt wird. Insoweit wird der Vergleich vom 11. März 2008 abgeändert. Fürsorglich tritt Herr Dr. R. Q. die ihm von der Deutschen Rentenversicherung zustehende Rente mit Ausnahme des Zuschusses zur Krankenversicherung in der jeweiligen Höhe an Frau I. Q. ab und verpflichtet sich, Frau I. Q. so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung steht bzw. stehen würde. |
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| 3. [...] 4. Die Parteien sind sich einig, dass Frau I. Q. stets die Rente in voller Höhe zusteht, auch wenn sie angepasst wird, nicht aber der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Krankenversicherung von Herrn Dr. R. Q. (derzeit EUR 43,44). Sollte aus gleich welchen Gründen abweichend hiervon die Rente oder ein Teil hiervon an Herrn Dr. R. Q. oder umgekehrt der Krankenversicherungszuschuss oder ein Teil hiervon an Frau I. Q. gezahlt werden, verpflichtet sich der jeweilige Zahlungsempfänger, dem anderen den tatsächlich zugegangenen Betrag zu erstatten. |
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| 5. Soweit die Bestimmungen aus dem Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 durch vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, bleiben sie bestehen. Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.01.1997 (...) hingegen ist hiermit in allen Punkten erledigt. |
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| 6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder des Vergleichs vom 11. März 2008 ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird der Bestand dieser Vereinbarung und des Vergleichs vom 11. März 2008 hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, mit der das Gewollte erreicht wird.“ |
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| Diese Vereinbarung übersandte der Kläger der Beklagten und bat um Zahlung der Rente und etwaiger Rentenerhöhungen auf das Konto der Beigeladenen sowie der KV-Zuschuss auf das Konto seiner Ehefrau J.Q. zu zahlen. Der PÜB des AG Ch. sei aufgehoben und nicht mehr zu beachten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, entsprechend dessen Schreiben vom 5. Dezember 2008 werde die RAR ab 1. Januar 2009 in Höhe von 620,54 EUR auf das Konto der Beigeladenen und der Beitragszuschuss zur freiwilligen KV auf das Konto von J.Q. überwiesen. Die Zahlung erfolge nicht auf Grund des PÜB vom 10. September 2007 und auch nicht gemäß der Vereinbarung vom 26. November 2008, da hier nur eine Zahlung im Rahmen der pfändbaren Beträge in Höhe von zur Zeit 184,72 EUR erfolgen könnte, sondern auf Grund dessen, dass der Kläger verfügt habe, auf welche Konten die Beträge zu überweisen seien. Dieser bleibe allerdings weiterhin Gläubiger des Rentenanspruches, die bezeichneten Kontoinhaber seien ihr gegenüber nicht forderungsberechtigt. |
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| Der Rentenbescheid vom 18. Mai 2009 mit Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 enthielt dann den ergänzenden Hinweis, entsprechend der Verfügung vom 5. Dezember 2008 werde ab 1. Juli 2009 die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf das Konto der Beigeladenen überwiesen. |
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| Mit Schreiben vom 11. und 31. März 2010 forderte der Kläger die Zahlung der gesamten Rente ab März 2010 auf das Konto von J.Q., auf das Konto der Beigeladenen solle keinerlei Zahlung mehr erfolgen. |
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| Die Beklagte teilte ihm hierauf mit, die gewünschte Zahlungsumstellung könne so nicht durchgeführt werden, da der Beschluss des AG B. vom 10. September 2007 zugunsten der Beigeladenen vorliege. Der PÜB sei wieder zu beachten. Dem fügte sie eine Berechnung bei, nach welcher sich bei Zusammenrechnung der Renten und unter Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages von 705,00 EUR ab 1. Mai 2010 ein Zahlbetrag zugunsten der Beigeladenen von 200,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR ergab. Entsprechende Mitteilungen vom 4. Mai 2010 gingen an den Kläger und an die Beigeladene. |
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| Der Kläger trat dem entgegen. Der PÜB des AG Ch. habe auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 ruhend gestellt werden müssen, dürfe also nicht mehr beachtet werden. Die Beigeladene habe auch den Vergleich aus dem Jahr 1997, auf Grund dessen der PÜB ergangen sei, als erfüllt herausgegeben. Da die Forderung, derentwegen der PÜB ergangen sei, erfüllt sei, werde das AG Ch. den Beschluss ersatzlos aufheben, was er auch „heute“ beantragen werde. Jeglicher Auszahlung an die Beigeladene widerspreche er. Sodann legte er das Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 vor, das auf seinen Antrag mitteilte, dass lediglich eine Einstellung, jedoch keine Aufhebung des PÜB erfolgen könne (Verweis auf § 776 ZPO). Im Übrigen sei das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, die Gläubigerin habe bereits im Jahr 2008 unter Ziff. IV des eingereichten Vergleichs den Verzicht im Sinne von § 843 ZPO erklärt. Demnach sei das Pfändungspfandrecht automatisch erloschen, einer Aufhebung bedürfe es nicht. |
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| Auf Grund dessen wies die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 7. Juni 2010 dem Kläger wieder die volle Rente in Höhe von 679,98 EUR an und hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zur beabsichtigten Rückforderung der an sie für Mai 2010 gezahlten 200,72 EUR an. Der Kläger habe die Mitteilung des AG Ch. vorgelegt, nach der das Pfändungspfandrecht aus dem PÜB erloschen sei. Damit dürften an die Beigeladene keine Beträge mehr gezahlt werden. Dem trat diese wiederum entgegen. Die volle RAR sei an sie zu zahlen, was sich aus dem Vergleich vom 11. März 2008 und der danach erfolgten Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihr ergebe. |
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| Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte die Beklagte der Beigeladenen dar, die Abtretung umfasse lediglich pfändbare Rentenbeträge, welche bei einer Rentenzahlung an den Kläger von monatlich insgesamt 679,98 EUR nicht vorhanden seien. Weitere Rechtsgrundlage sei der PÜB vom 10. September 2007 des AG Ch. gewesen, aus dem sich eine Zahlungspflicht gemäß § 54 SGB I ergeben habe. Aus diesem leite die Beigeladene jedoch keine Forderung ab, was durch das Schreiben des AG Ch. bestätigt sei. Verfügungsberechtigt sei nunmehr ausschließlich der Kläger. Die bisher an die Beigeladene erfolgten Zahlungen beruhten auf der Entscheidung des Rentenbeziehers, seine Rente teilweise auf das Konto der Beigeladenen anweisen zu lassen. Diese Verfügung habe er mit Schreiben vom 31. März 2010 geändert, sodass sie nicht weiter berechtigt sei, Rentenzahlungen an die Beigeladene zu leisten. |
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| Die Beigeladene machte geltend, das SGB I betreffe den vorliegenden Fall nicht. Hier habe sich der Kläger durch Vergleich verpflichtet, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen und in Erfüllung dieser Verpflichtung darüber hinaus in dem Vergleich die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die von ihm bezogene gesetzliche Rente ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar auf ihr Konto zu überweisen. Die ergänzende Vereinbarung vom November 2008 stelle nur klar, dass die Erfüllung des Vergleichs nicht durch Zahlungsanweisung, sondern durch Zahlung an sie erfolge. Die unwiderrufliche Anweisung sei weiter zu beachten. Bei Zusammenrechnung der Rente vom VWR und der Rente der Beklagten ergebe sich ein pfändbarer Betrag. |
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| Der nachfolgenden Ankündigung der Beklagten, die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf Grund der Abtretung vom November 2008 ab September 2010 an die Beigeladene zu zahlen, widersprach der Kläger. Die Abtretung sei unwirksam, da die Rente in vollem Umfang unpfändbar sei. Er sei an Krebs erkrankt, zu 80% Invalide und seine Krankenversicherung koste monatlich 572,23 EUR. Die „Anwaltsrente“ sei abgetreten. Ein pfändbarer Betrag stehe nicht zur Verfügung. Er sei im Übrigen seinen Kindern S., S. und S. (alle geboren 1990) sowie T. (geboren 1988) und T. (geboren 1986) unterhaltspflichtig. |
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| Nach Anforderung von Nachweisen vom Kläger und Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschied die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2010, die Rente werde ab September mit einem monatlichen Betrag von 635,49 EUR an die Beigeladene angewiesen. Grundlage sei die Vereinbarung vom 21. November 2008, mit welcher der Kläger in beiderseitigem Einvernehmen die ihm zustehende RAR abgetreten habe. Ein einseitiger Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen. Bei der Abtretung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche sei dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sein notwendiger Unterhalt zu belassen. Darüber hinaus müsse ihm so viel verbleiben, dass er seinen laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen könne. Das monatliche Einkommen aus der RAR und der AR des VWR in Höhe von 2.339,49 EUR ergebe unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von monatlich 700,00 EUR. Für die Unterhaltsberechtigten verbliebe ein Restbetrag von 1.569,49 EUR. Die angegebenen Kinder hätten bereits das 18. Lebensjahr vollendet und seien nachrangig in der Unterhaltsfolge. Bei einem nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibenden Einkommen von 1.569,49 EUR sei die Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 635,49 EUR an die Beigeladene ohne Weiteres möglich, da für weitere Unterhaltsverpflichtungen monatlich 934,00 EUR verblieben. |
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| Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Tochter S. absolviere eine Schulausbildung. Seine Rente vom VWR sei „seit langer Zeit“ abgetreten. Die RAR sei bis 770,00 EUR unpfändbar und die Anwaltsrente sei nicht mehr anrechenbar. Im Weiteren legte er Unterlagen zur Ausbildung seiner Tochter S. vor und gab an, diese absolviere ab Januar 2011 ein Praktikum. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die RAR sei weiterhin an die Beigeladene anzuweisen. Dem Kläger stehe im Hinblick auf die Abtretung lediglich der monatliche Zuschuss zur KV zu. Der Nachweis vorrangig unterhaltsberechtigter Personen sei nicht erbracht. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass seine Tochter S. in einer allgemeinbildenden Schulausbildung gewesen sei, die einer herkömmlichen Ausbildung vergleichbar sei. |
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| Deswegen hat der Kläger am 2. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und u.a. geltend gemacht, die Rente, die er vom VWR erhalte, sei zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten abgetreten. Die Beklagte sei zur Zahlung an ihn verpflichtet, da die im Vergleich enthaltene Abtretung unwirksam sei. Eine Zusammenrechnung der RAR mit der AR sei nie vereinbart worden. Die Abtretung sei sittenwidrig und unwirksam. |
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| Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Erklärung vom 21. November 2008 habe der Kläger die ihm gegenüber ihr zustehende RAR mit Ausnahme des ebenfalls zustehenden Beitragszuschusses abgetreten. Er verfüge außerdem über eine monatliche AR vom VWR. |
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| Mit Beschluss vom 29. April 2011 hat das SG I.Q. beigeladen. |
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| Sie hat neben Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe neben Abtretung der Altersrente an sie im Vergleich vom 11. März 2008 die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die Altersrente bis auf den Zuschuss zur KV an sie zu bezahlen. Dies sei auch durch die nachträgliche Vereinbarung vom 21. November 2008 nicht geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vortrag der Beigeladenen verwiesen. |
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| Mit Urteil vom 12. März 2012 hat das SG den Bescheid vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Es hat hierbei im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Abtretung bestimme sich nach § 53 SGB I. Sie ergebe sich nicht aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Das „wohlverstandene Interesse“ sei nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Abtretung weiterreiche als nach § 53 Abs. 3 SGB I, wenn sie also auch den nach § 850c ZPO nicht pfändbaren Mindestbetrag umfasse (Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 14. September 1999, L 7 Ar 225/98). Das erforderliche, „wohlverstandene Interesse“ des Berechtigten an der Übertragung sei hier auch nicht feststellbar. Bei ihm handle es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetze, dass der abtretende Leistungsberechtigte für den übertragenen Leistungswert als Gegenwert einen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erlange und dass der Zweck der Sozialleistung die Abtretung rechtfertige. Abzustellen sei ausschließlich auf die Interessen des Leistungsberechtigten, also des Klägers. Eine Abtretung zum Ausgleich von Schulden dürfte vorliegend nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten sein, da ihm dadurch Mittel entzogen würden, die er nur zweckgerichtet verwenden solle. Die Teilabtretung habe auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, weil er keinen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erhalten habe. Eine Übertragung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide somit aus. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 53 Abs. 3 SGB I analog §§ 398 ff BGB i.V.m. §§ 850, 850c Abs.1 bis 3, Anlage zu § 850c ZPO berufen. Danach seien Ansprüche übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag überstiegen. Die Altersrente sei eine solche abtretbare Geldleistung. Mit der Vereinbarung vom 26. November 2008 sei der Vergleich vom 11. März 2008 dahingehend modifiziert worden, dass die eingegangene Verpflichtung, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Insoweit sei der Vergleich vom März 2008 abgeändert. Vorsorglich habe der Kläger auch die RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV an die Beigeladene abgetreten und sich verpflichtet, diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Bei der Abtretung eines Rentenanspruches sei es Aufgabe des Rentenversicherungsträgers als Schuldner, nach § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. November 1991, 4 RA 80/90). Die Höhe des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages richte sich nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Kinder des Klägers seien allesamt volljährig, Unterhaltsleistungen seien nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei hier nicht berechtigt, die RAR und die AR vom VWR zusammenzurechnen. Die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen eines Schuldners ergebe sich aus § 850e ZPO. Danach würde der pfändungsfreie Betrag aus der Gesamtsumme errechnet. Es sei jedoch umstritten, ob sich die damit ergebende Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit auf die abgetretene Sozialleistung beziehe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei neben § 850c ZPO und § 850d ZPO auch § 850e Nr. 2a ZPO bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I zu berücksichtigen, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt habe. Eine Zusammenrechnung der Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten sei hier nicht möglich, da der Kläger nicht eingewilligt habe und auch der früheren PÜB des AG Ch. hierfür keine Grundlage mehr sei. Bei einem ermittelten Eigenbedarf von monatlich 770,00 EUR könne die Rente in Höhe von 635,49 EUR nicht an die Beigeladene abgetreten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. |
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| Gegen das ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 19. April 2012 Berufung eingelegt. |
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| Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, die Abtretung der Rente sei wirksam. Dies ergebe sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Der Kläger habe sich freiwillig verpflichtet, an sie Unterhalt in Höhe der Rente zu bezahlen. Durch die im Vergleich vom 11. März 2008 vorgenommene unwiderrufliche Zahlungsanweisung habe er von dieser Verpflichtung frei werden sollen. Nachdem die Beklagte dem nicht habe Folge leisten wollen, sei es zur Vereinbarung vom 21. November 2008 gekommen. Mit dieser seien vorsorglich die Ansprüche auf Zahlung der Rente an sie abgetreten worden. Es habe im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, wegen der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt nicht einen weiteren Rechtsstreit führen zu müssen. Es habe auch in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen, durch Anweisung und die anschließende Abtretung der Ansprüche gegenüber der Beklagten von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Damit sei der Bescheid schon im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I rechtmäßig. Unabhängig davon seien auch bei der Berechnung der pfändbaren Beträge und der damit abtretbaren Ansprüche die Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten zusammenzurechnen, womit sich eine Rechtmäßigkeit des Bescheids auch aus § 53 Abs. 3 SGB I ergebe. Bereits vor Abschluss des Vergleichs habe das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet. Sie habe sich zwar im Vergleich vom 8. März 2008 verpflichtet, auf die Rechte aus diesem PÜB zu verzichten, jedoch nur deshalb, weil die Parteien durch die Anweisung gegenüber der Beklagten die pfändbaren und unpfändbaren Beträge an sie zu bezahlen, sie genauso stellen wollten, wie sie auf Grund des Pfändungspfandrechts gestanden habe. Dies sei durch die Vereinbarung vom November 2008 manifestiert worden. Im Gegenzug habe sie auf die Rechte aus dem PÜB gegenüber dem AG Ch. verzichtet. Dieser Verzicht sei nur erfolgt, weil die Parteien vereinbart hätten, dass ihr die Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in voller Höhe auch hinsichtlich unpfändbarer Beträge zustehen sollten. Der Kläger habe mit den Vereinbarungen in die Zusammenrechnung der Renten eingewilligt. Im Hinblick auf den Verzicht auf den Widerruf der gegenüber der Beklagten erteilten Zahlungsanweisung sei der Kläger auch nicht berechtigt gewesen, dies einseitig gegenüber der Beklagten rückgängig zu machen. |
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| Die Beigeladene beantragt, |
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| das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart oder auch nur daran gedacht worden, dass die beiden Renten zusammengerechnet werden könnten. Eine solche Zusammenrechnung bzw. deren Vereinbarung ergebe sich weder aus dem Vergleich vom 11. März 2008, noch aus der Vereinbarung vom November 2008. Eine Zusammenrechnung sei auch nicht erwähnt und nie gewollt gewesen. Ferner sei die Sicherungsabtretung der Anwaltsrente an die D. B. zu beachten. Hierzu hat er die Abtretungserklärung vom 21. Juli 2010 vorgelegt. Er trägt u.a. weiter vor, bei der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 festgelegten Anweisung der Beklagten handle es sich um eine „Schuldumschaffung“, mit der an Erfüllung statt der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsansprüche es seinerseits gegen die Beklagte ausgetauscht werde. Damit erlösche der Unterhaltsanspruch. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht, wenn der Käufer, Empfänger der Leistung an Erfüllung statt, den Mangel bei Abschluss des Geschäfts gekannt habe. Dies sei hier der Fall. Nach dem Vergleich hätten unpfändbare Ansprüche ausgezahlt werden sollen. Somit habe die Beigeladene bereits bei dessen Abschluss gewusst, dass ihr unpfändbare Rentenansprüche an Erfüllung statt übertragen worden seien. Ihrem Rechtsanwalt sei prinzipiell auch bekannt gewesen, dass unpfändbare Ansprüche nicht übertragen werden könnten. Diese unpfändbaren Ansprüche stünden der Beigeladenen nach § 134 BGB nicht zu. Dies gelte auch für die Vereinbarung vom November 2008. Auch diese Abtretung sei unwirksam und verstoße gegen das Verbot des § 134 BGB. Die Unabtretbarkeit unpfändbarer Rentenansprüche stehe im öffentlichen Interesse und unterstehe nicht der Parteidisposition. Das AG Ch. habe auch ohne Anhörung den unpfändbaren Betrag auf 770,00 EUR festgesetzt und hierbei nicht die Kosten der KV, im Jahr 2012 621,74 EUR, im Jahr 2011 618,79 EUR, berücksichtigt. Hinzu kämen Kosten der Pflegeversicherung in Höhe von 50,81 EUR, sodass sich ein insgesamt unpfändbarer Betrag von 1.442,55 EUR ergebe. |
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| Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ausführungen der Beigeladenen sei nicht von einer Abtretung im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers auszugehen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I sei eine Auszahlung von Rentenbeträgen an die Beigeladene nicht rechtmäßig. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe man unterstellt, dass zwischen Kläger und Beigeladener stillschweigend eine Zusammenrechnung der RAR und der Anwaltsrente vereinbart gewesen sei. Zu diesem Ergebnis sei man auf Grund der in der Berufungsbegründung der Beigeladenen dargelegten Erwägungen gelangt. Die Vorgeschichte habe die Vereinbarung einer Zusammenrechnung nahegelegt. Wie das SG aber richtig ausgeführt habe, sei dies nicht ausreichend. Eine Zusammenrechnung wäre nur möglich, wenn dies im Abtretungsvertrag unter konkreter Bezeichnung der betroffenen Leistungen vereinbart worden wäre oder sich der Kläger ausdrücklich mit der Zusammenrechnung einverstanden erklärt hätte. Beides sei nicht der Fall. Ohne die Zusammenrechnung ergebe sich unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Klägers kein Abtretungsbetrag. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei daher nicht rechtmäßig. |
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| Einen Antrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gestellt. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. |
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