Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2013 - L 13 R 1662/12

published on 19/11/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2013 - L 13 R 1662/12
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Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.877,64 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Umstritten ist der Einbehalt der dem Kläger gewährten Regelaltersrente (RAR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beklagte zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau I. Q. (I.Q.), der Beigeladenen.
Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger ab 1. Oktober 2007 RAR (Bescheid vom 17. Juli 2008), ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur Krankenversicherung [KV] 44,49 EUR) und (Bescheid vom 17. Juli 2008) ab 1. Oktober 2007 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 656,42 EUR (Rente 613,76 EUR und Zuschuss zur KV 42,66 EUR) sowie für die Zeit ab 1. Juli 2008 mit einem Zahlbetrag von 663,98 EUR (Rente 620,54 EUR und Zuschuss zur KV 43,44 EUR). Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 erfolgte eine Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur KV 44,49 EUR). Außerdem bezieht der Kläger eine Altersrente (AR) vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VWR) mit einem monatlichen Betrag von 1.659,51 EUR (Stand 1. Januar 2010).
Auf Grund eines am 14. Januar 1997 vor dem OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleichs war der Kläger der Beigeladenen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers war teilweise erfolgreich (ab 1. Januar 2007 monatlicher Unterhalt 2.248,21 EUR an Stelle von 3.353,19 EUR, Urteil des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007, nicht rechtskräftig geworden).
Die Beigeladene erwirkte am 10. September 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PÜB) des AG Ch. (Geschäftsnr. ...) wegen seit 5. Januar 2007 rückständiger titulierter (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) Unterhaltsansprüche (Gesamtforderung zum 7. August 2007 28.260,50 EUR), mit welchem die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Klägers auf Altersrente gegen die Beklagte einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet und der Beigeladenen zur Einziehung überwiesen wurde. Der Drittschuldner dürfe insoweit an den Schuldner nicht mehr leisten. Dieser dürfe insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Die Zusammenrechnung der durch den Drittschuldner (Beklagte) zu leistenden Bezüge mit den Rentenansprüchen gegenüber dem VWR werde gemäß § 850e Ziff. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet. Beide Leistungsträger hätten sich über die zu leistenden Bezüge zu verständigen und diese zusammenzurechnen. Der sich nach den Bestimmungen des Beschlusses ergebende pfändbare Betrag sei (lediglich) den Leistungen des Drittschuldners, der Beklagten, zu entnehmen. Dem Schuldner (hier der Kläger), der nach Angaben des Gläubigers (hier Beigeladene) für keine unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leiste, dürften bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen nur monatlich 705,00 EUR verbleiben.
Das VWR teilte im Schreiben vom 28. September 2007 der Beklagten mit, die monatliche AR des Klägers betrage 1.625,13 EUR, und verwies auf einen Beschluss des AG St. (...) vom 15. August 2007 (auf Erinnerung Abänderung eines PÜB vom 1. August 2007, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung der Pfändung, der Drittschuldner habe die gepfändeten Beträge weiter einzubehalten und bei sich zu verwahren, bis über die Erinnerung entschieden sei, dem Schuldner könnten bis zur Entscheidung wie bisher monatlich 890,00 EUR ausgezahlt werden). Das AG Ch. stellte die Zwangsvollstreckung aus seinem PÜB mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 einstweilen ein, der Drittschuldner habe bis zur Zustellung der endgültigen Entscheidung die gepfändeten Beträge zurückzuhalten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2008 wies der Rechtspfleger des AG Ch. den Antrag des Klägers auf Erhöhung des pfandfreien Betrags zurück und mit Beschluss vom 14. Januar 2008 wies das AG Ch. die Erinnerung gegen den PÜB zurück.
Im Berufungsverfahren wegen des Urteils des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007 schlossen der Kläger und die Beigeladene und dortige Beklagte am 11. März 2008 vor dem OLG Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
„I. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wird nach Maßgabe folgender Punkte abgegolten:
1. [...]
2. Der Kläger wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente beziehen, die nach der ihm vorläufig erteilten Auskunft bei 600 EUR mtl. liegt. Unter Berücksichtigung des § 5 VAHRG erwartet er einen über 600 EUR liegenden Betrag mtl.. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung und darüber hinausgehend weist der Kläger den Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund zum Versicherungskonto ... unwiderruflich an, die von ihm bezogene gesetzliche Rente für die Dauer der Bezugsberechtigung mit Wirkung ab 01.02.2008 vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beklagten Nr. ... bei der BW-Bank, BLZ ... zu überweisen. Die Anweisung umfasst die gepfändeten und die unpfändbaren Beträge. Sollte die Beklagte vor dem Kläger versterben, steht der Rentenanspruch ab dem auf den Tode der Beklagten folgenden Monatsersten dem Kläger zu. In diesem Falle erlischt das Pfandrecht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ch. ... zum Zeitpunkt des Todes der Beklagten.
3. Zur Abgeltung des rückständigen Geschiedenenunterhalts zahlt der Kläger an die Beklagte bis zum 25.04.2008 einen Betrag von insgesamt 21.000 EUR, den der Kläger erbringt aus
10 
a) einem Betrag von 15.000 EUR durch den Verkauf einer Garage [...]
sowie
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b) einen Betrag von 6.000 EUR aus aufgelaufenen, unausgekehrten monatlichen Rentenzahlungen. Diesbezüglich weit der Kläger das Versorgungswerk der Rechtsanwälte [...] unwiderruflich an, einen vorrangigen teil von 6.000 EUR [...] auf das Konto der Beklagten [...] zu überweisen. Die Beklagte verzichtet gegenüber dem Versorgungswerk [...] auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Stuttgart 2 M 3591/07.
12 
II. [...]
III. [...]
IV.
13 
a) die Beklagte gibt die Rechte aus der Pfändung der Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.02.2008 mit dem heutigen Tage frei.
14 
b) [...]
c) [...]
15 
V. Damit sind alle Unterhaltsanspruche gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt, insbesondere auch im Falle der Not und ein eventueller Anspruch nach § 1586b BGB.
16 
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“
17 
Unter Vorlage dieses Vergleichs forderte der Kläger die Beklagte auf, die ab 1. Februar 2008 zu zahlende RAR auf das Konto der Beigeladenen und die Rückstände ab September 2007 auf das Konto seiner jetzigen Ehefrau J.Q. zu zahlen. Er bitte um Beachtung des Vergleichs.
18 
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärte am 30. Juli 2008 die Freigabe der Rechte aus der Pfändung der Rente auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 für die Zeit vor dem 1. Februar 2008. Ab 1. Februar 2008 sei die Rente auf Grund des Vergleichs vollständig auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei gepfändete und auch unpfändbare Beträge von der Anweisung umfasst seien. Auf Hinweis der Beklagten, im Hinblick auf den PÜB vom 10. September 2007 und den Vergleich vom 11. März 2008 andererseits bestünden Unklarheiten, erklärte er, der PÜB bleibe aufrechterhalten. Soweit die zu erwartende Rente unter dem Freibetrag von 705,00 EUR liege, sei sie auf Grund des Vergleichs an die Beigeladene auszuzahlen.
19 
Am 6. August 2008 erklärte der Kläger, nach dem Vergleich bleibe der PÜB unverändert. Damit sei, zumal der PÜB bezüglich der AR vom VWR aufgehoben worden sei, der pfändungsfreie Betrag von 705,00 EUR zu beachten und könne insoweit nicht an die Beigeladene ausgezahlt werden. Er habe dem Rechtsanwalt der Beigeladenen vorgeschlagen, notfalls eine zusätzliche Vereinbarung über diesen Freibetrag abzuschließen.
20 
Mit Schreiben vom 18. August 2008 machte der Bevollmächtigte der Beigeladenen geltend, die Rente sei auf Grund der „Anweisung“ im Vergleich ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar an diese zu überweisen. Auf die Frage des Bestehenbleibens des Pfandrechts komme es gar nicht an. Das Schreiben des Klägers vom 6. August 2008 sei unbeachtlich, weil er die Anweisung im Vergleich unwiderruflich erteilt habe. Unter der Voraussetzung der Zahlung der Rente an die Beigeladene verzichte diese auf die Rechte aus dem PÜB vom 10. September 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2008.
21 
Bei Errechnung des pfändbaren Betrages ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung der Pfändung und Zusammenrechnung der Renten sowie des festgelegten Freibetrages von 705,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2008 eine Nachzahlung zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 1.960,64 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 5.275,10 EUR sowie laufende Zahlbeträge ab 1. September 2008 zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 184,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR. Dies teilte sie beiden Beteiligten mit. Gegenüber der Beigeladenen führte sie ferner aus, der PÜB des AG Ch. sei zu beachten. Der vor dem OLG St. am 11. März 2008 geschlossene Vergleich habe insofern keine Auswirkungen, da durch diesen nur der Kläger verpflichtet sei. Der Freibetrag von 705,00 EUR sei zu beachten. Es könnten nur die pfändbaren Beträge überwiesen werden.
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Der Bevollmächtigte der Beigeladenen trat dem entgegen. Bei dem Vergleich handle es sich um eine „Anweisung im weiteren Sinne“, auf Grund der die Beigeladene ermächtigt sei, die Leistung im eigenen Namen geltend zu machen. Es liege eine „unwiderrufliche Anweisung“ vor, die Beklagte werde durch Zahlungen an den Kläger nicht frei.
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Hierauf schlossen der Kläger und die Beigeladene am 21./26. November 2008 eine weitere Vereinbarung, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
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„Wir ergänzen und vervollständigen einvernehmlich den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 11. März 2008 abgeschlossenen Vergleich bezüglich der Rente des Herrn Dr. R. Q. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, welche den Anweisungen im Vergleich vom 11. März 2008 unter Bezug auf den von ihr nach ihrer Ansicht zu beachtenden unpfändbaren Betrag nicht gegenüber Frau I. Q. nachkommen wollte.
25 
1. [...]
2. Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Ziff. 2 S. 3 des Vergleichs vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 eingegangene Verpflichtung, Frau I. Q. Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung, derzeit monatlich EUR 620,54, zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an den Rentenversicherungsträger, sondern ausschließlich durch Zahlung an Frau I. Q. erfüllt wird. Insoweit wird der Vergleich vom 11. März 2008 abgeändert. Fürsorglich tritt Herr Dr. R. Q. die ihm von der Deutschen Rentenversicherung zustehende Rente mit Ausnahme des Zuschusses zur Krankenversicherung in der jeweiligen Höhe an Frau I. Q. ab und verpflichtet sich, Frau I. Q. so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung steht bzw. stehen würde.
26 
3. [...]
4. Die Parteien sind sich einig, dass Frau I. Q. stets die Rente in voller Höhe zusteht, auch wenn sie angepasst wird, nicht aber der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Krankenversicherung von Herrn Dr. R. Q. (derzeit EUR 43,44). Sollte aus gleich welchen Gründen abweichend hiervon die Rente oder ein Teil hiervon an Herrn Dr. R. Q. oder umgekehrt der Krankenversicherungszuschuss oder ein Teil hiervon an Frau I. Q. gezahlt werden, verpflichtet sich der jeweilige Zahlungsempfänger, dem anderen den tatsächlich zugegangenen Betrag zu erstatten.
27 
5. Soweit die Bestimmungen aus dem Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 durch vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, bleiben sie bestehen. Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.01.1997 (...) hingegen ist hiermit in allen Punkten erledigt.
28 
6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder des Vergleichs vom 11. März 2008 ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird der Bestand dieser Vereinbarung und des Vergleichs vom 11. März 2008 hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, mit der das Gewollte erreicht wird.“
29 
Diese Vereinbarung übersandte der Kläger der Beklagten und bat um Zahlung der Rente und etwaiger Rentenerhöhungen auf das Konto der Beigeladenen sowie der KV-Zuschuss auf das Konto seiner Ehefrau J.Q. zu zahlen. Der PÜB des AG Ch. sei aufgehoben und nicht mehr zu beachten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, entsprechend dessen Schreiben vom 5. Dezember 2008 werde die RAR ab 1. Januar 2009 in Höhe von 620,54 EUR auf das Konto der Beigeladenen und der Beitragszuschuss zur freiwilligen KV auf das Konto von J.Q. überwiesen. Die Zahlung erfolge nicht auf Grund des PÜB vom 10. September 2007 und auch nicht gemäß der Vereinbarung vom 26. November 2008, da hier nur eine Zahlung im Rahmen der pfändbaren Beträge in Höhe von zur Zeit 184,72 EUR erfolgen könnte, sondern auf Grund dessen, dass der Kläger verfügt habe, auf welche Konten die Beträge zu überweisen seien. Dieser bleibe allerdings weiterhin Gläubiger des Rentenanspruches, die bezeichneten Kontoinhaber seien ihr gegenüber nicht forderungsberechtigt.
30 
Der Rentenbescheid vom 18. Mai 2009 mit Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 enthielt dann den ergänzenden Hinweis, entsprechend der Verfügung vom 5. Dezember 2008 werde ab 1. Juli 2009 die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf das Konto der Beigeladenen überwiesen.
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Mit Schreiben vom 11. und 31. März 2010 forderte der Kläger die Zahlung der gesamten Rente ab März 2010 auf das Konto von J.Q., auf das Konto der Beigeladenen solle keinerlei Zahlung mehr erfolgen.
32 
Die Beklagte teilte ihm hierauf mit, die gewünschte Zahlungsumstellung könne so nicht durchgeführt werden, da der Beschluss des AG B. vom 10. September 2007 zugunsten der Beigeladenen vorliege. Der PÜB sei wieder zu beachten. Dem fügte sie eine Berechnung bei, nach welcher sich bei Zusammenrechnung der Renten und unter Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages von 705,00 EUR ab 1. Mai 2010 ein Zahlbetrag zugunsten der Beigeladenen von 200,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR ergab. Entsprechende Mitteilungen vom 4. Mai 2010 gingen an den Kläger und an die Beigeladene.
33 
Der Kläger trat dem entgegen. Der PÜB des AG Ch. habe auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 ruhend gestellt werden müssen, dürfe also nicht mehr beachtet werden. Die Beigeladene habe auch den Vergleich aus dem Jahr 1997, auf Grund dessen der PÜB ergangen sei, als erfüllt herausgegeben. Da die Forderung, derentwegen der PÜB ergangen sei, erfüllt sei, werde das AG Ch. den Beschluss ersatzlos aufheben, was er auch „heute“ beantragen werde. Jeglicher Auszahlung an die Beigeladene widerspreche er. Sodann legte er das Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 vor, das auf seinen Antrag mitteilte, dass lediglich eine Einstellung, jedoch keine Aufhebung des PÜB erfolgen könne (Verweis auf § 776 ZPO). Im Übrigen sei das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, die Gläubigerin habe bereits im Jahr 2008 unter Ziff. IV des eingereichten Vergleichs den Verzicht im Sinne von § 843 ZPO erklärt. Demnach sei das Pfändungspfandrecht automatisch erloschen, einer Aufhebung bedürfe es nicht.
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Auf Grund dessen wies die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 7. Juni 2010 dem Kläger wieder die volle Rente in Höhe von 679,98 EUR an und hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zur beabsichtigten Rückforderung der an sie für Mai 2010 gezahlten 200,72 EUR an. Der Kläger habe die Mitteilung des AG Ch. vorgelegt, nach der das Pfändungspfandrecht aus dem PÜB erloschen sei. Damit dürften an die Beigeladene keine Beträge mehr gezahlt werden. Dem trat diese wiederum entgegen. Die volle RAR sei an sie zu zahlen, was sich aus dem Vergleich vom 11. März 2008 und der danach erfolgten Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihr ergebe.
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Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte die Beklagte der Beigeladenen dar, die Abtretung umfasse lediglich pfändbare Rentenbeträge, welche bei einer Rentenzahlung an den Kläger von monatlich insgesamt 679,98 EUR nicht vorhanden seien. Weitere Rechtsgrundlage sei der PÜB vom 10. September 2007 des AG Ch. gewesen, aus dem sich eine Zahlungspflicht gemäß § 54 SGB I ergeben habe. Aus diesem leite die Beigeladene jedoch keine Forderung ab, was durch das Schreiben des AG Ch. bestätigt sei. Verfügungsberechtigt sei nunmehr ausschließlich der Kläger. Die bisher an die Beigeladene erfolgten Zahlungen beruhten auf der Entscheidung des Rentenbeziehers, seine Rente teilweise auf das Konto der Beigeladenen anweisen zu lassen. Diese Verfügung habe er mit Schreiben vom 31. März 2010 geändert, sodass sie nicht weiter berechtigt sei, Rentenzahlungen an die Beigeladene zu leisten.
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Die Beigeladene machte geltend, das SGB I betreffe den vorliegenden Fall nicht. Hier habe sich der Kläger durch Vergleich verpflichtet, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen und in Erfüllung dieser Verpflichtung darüber hinaus in dem Vergleich die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die von ihm bezogene gesetzliche Rente ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar auf ihr Konto zu überweisen. Die ergänzende Vereinbarung vom November 2008 stelle nur klar, dass die Erfüllung des Vergleichs nicht durch Zahlungsanweisung, sondern durch Zahlung an sie erfolge. Die unwiderrufliche Anweisung sei weiter zu beachten. Bei Zusammenrechnung der Rente vom VWR und der Rente der Beklagten ergebe sich ein pfändbarer Betrag.
37 
Der nachfolgenden Ankündigung der Beklagten, die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf Grund der Abtretung vom November 2008 ab September 2010 an die Beigeladene zu zahlen, widersprach der Kläger. Die Abtretung sei unwirksam, da die Rente in vollem Umfang unpfändbar sei. Er sei an Krebs erkrankt, zu 80% Invalide und seine Krankenversicherung koste monatlich 572,23 EUR. Die „Anwaltsrente“ sei abgetreten. Ein pfändbarer Betrag stehe nicht zur Verfügung. Er sei im Übrigen seinen Kindern S., S. und S. (alle geboren 1990) sowie T. (geboren 1988) und T. (geboren 1986) unterhaltspflichtig.
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Nach Anforderung von Nachweisen vom Kläger und Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschied die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2010, die Rente werde ab September mit einem monatlichen Betrag von 635,49 EUR an die Beigeladene angewiesen. Grundlage sei die Vereinbarung vom 21. November 2008, mit welcher der Kläger in beiderseitigem Einvernehmen die ihm zustehende RAR abgetreten habe. Ein einseitiger Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen. Bei der Abtretung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche sei dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sein notwendiger Unterhalt zu belassen. Darüber hinaus müsse ihm so viel verbleiben, dass er seinen laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen könne. Das monatliche Einkommen aus der RAR und der AR des VWR in Höhe von 2.339,49 EUR ergebe unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von monatlich 700,00 EUR. Für die Unterhaltsberechtigten verbliebe ein Restbetrag von 1.569,49 EUR. Die angegebenen Kinder hätten bereits das 18. Lebensjahr vollendet und seien nachrangig in der Unterhaltsfolge. Bei einem nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibenden Einkommen von 1.569,49 EUR sei die Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 635,49 EUR an die Beigeladene ohne Weiteres möglich, da für weitere Unterhaltsverpflichtungen monatlich 934,00 EUR verblieben.
39 
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Tochter S. absolviere eine Schulausbildung. Seine Rente vom VWR sei „seit langer Zeit“ abgetreten. Die RAR sei bis 770,00 EUR unpfändbar und die Anwaltsrente sei nicht mehr anrechenbar. Im Weiteren legte er Unterlagen zur Ausbildung seiner Tochter S. vor und gab an, diese absolviere ab Januar 2011 ein Praktikum.
40 
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die RAR sei weiterhin an die Beigeladene anzuweisen. Dem Kläger stehe im Hinblick auf die Abtretung lediglich der monatliche Zuschuss zur KV zu. Der Nachweis vorrangig unterhaltsberechtigter Personen sei nicht erbracht. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass seine Tochter S. in einer allgemeinbildenden Schulausbildung gewesen sei, die einer herkömmlichen Ausbildung vergleichbar sei.
41 
Deswegen hat der Kläger am 2. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und u.a. geltend gemacht, die Rente, die er vom VWR erhalte, sei zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten abgetreten. Die Beklagte sei zur Zahlung an ihn verpflichtet, da die im Vergleich enthaltene Abtretung unwirksam sei. Eine Zusammenrechnung der RAR mit der AR sei nie vereinbart worden. Die Abtretung sei sittenwidrig und unwirksam.
42 
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Erklärung vom 21. November 2008 habe der Kläger die ihm gegenüber ihr zustehende RAR mit Ausnahme des ebenfalls zustehenden Beitragszuschusses abgetreten. Er verfüge außerdem über eine monatliche AR vom VWR.
43 
Mit Beschluss vom 29. April 2011 hat das SG I.Q. beigeladen.
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Sie hat neben Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe neben Abtretung der Altersrente an sie im Vergleich vom 11. März 2008 die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die Altersrente bis auf den Zuschuss zur KV an sie zu bezahlen. Dies sei auch durch die nachträgliche Vereinbarung vom 21. November 2008 nicht geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vortrag der Beigeladenen verwiesen.
45 
Mit Urteil vom 12. März 2012 hat das SG den Bescheid vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Es hat hierbei im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Abtretung bestimme sich nach § 53 SGB I. Sie ergebe sich nicht aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Das „wohlverstandene Interesse“ sei nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Abtretung weiterreiche als nach § 53 Abs. 3 SGB I, wenn sie also auch den nach § 850c ZPO nicht pfändbaren Mindestbetrag umfasse (Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 14. September 1999, L 7 Ar 225/98). Das erforderliche, „wohlverstandene Interesse“ des Berechtigten an der Übertragung sei hier auch nicht feststellbar. Bei ihm handle es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetze, dass der abtretende Leistungsberechtigte für den übertragenen Leistungswert als Gegenwert einen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erlange und dass der Zweck der Sozialleistung die Abtretung rechtfertige. Abzustellen sei ausschließlich auf die Interessen des Leistungsberechtigten, also des Klägers. Eine Abtretung zum Ausgleich von Schulden dürfte vorliegend nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten sein, da ihm dadurch Mittel entzogen würden, die er nur zweckgerichtet verwenden solle. Die Teilabtretung habe auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, weil er keinen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erhalten habe. Eine Übertragung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide somit aus. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 53 Abs. 3 SGB I analog §§ 398 ff BGB i.V.m. §§ 850, 850c Abs.1 bis 3, Anlage zu § 850c ZPO berufen. Danach seien Ansprüche übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag überstiegen. Die Altersrente sei eine solche abtretbare Geldleistung. Mit der Vereinbarung vom 26. November 2008 sei der Vergleich vom 11. März 2008 dahingehend modifiziert worden, dass die eingegangene Verpflichtung, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Insoweit sei der Vergleich vom März 2008 abgeändert. Vorsorglich habe der Kläger auch die RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV an die Beigeladene abgetreten und sich verpflichtet, diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Bei der Abtretung eines Rentenanspruches sei es Aufgabe des Rentenversicherungsträgers als Schuldner, nach § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. November 1991, 4 RA 80/90). Die Höhe des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages richte sich nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Kinder des Klägers seien allesamt volljährig, Unterhaltsleistungen seien nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei hier nicht berechtigt, die RAR und die AR vom VWR zusammenzurechnen. Die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen eines Schuldners ergebe sich aus § 850e ZPO. Danach würde der pfändungsfreie Betrag aus der Gesamtsumme errechnet. Es sei jedoch umstritten, ob sich die damit ergebende Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit auf die abgetretene Sozialleistung beziehe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei neben § 850c ZPO und § 850d ZPO auch § 850e Nr. 2a ZPO bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I zu berücksichtigen, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt habe. Eine Zusammenrechnung der Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten sei hier nicht möglich, da der Kläger nicht eingewilligt habe und auch der früheren PÜB des AG Ch. hierfür keine Grundlage mehr sei. Bei einem ermittelten Eigenbedarf von monatlich 770,00 EUR könne die Rente in Höhe von 635,49 EUR nicht an die Beigeladene abgetreten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
46 
Gegen das ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 19. April 2012 Berufung eingelegt.
47 
Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, die Abtretung der Rente sei wirksam. Dies ergebe sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Der Kläger habe sich freiwillig verpflichtet, an sie Unterhalt in Höhe der Rente zu bezahlen. Durch die im Vergleich vom 11. März 2008 vorgenommene unwiderrufliche Zahlungsanweisung habe er von dieser Verpflichtung frei werden sollen. Nachdem die Beklagte dem nicht habe Folge leisten wollen, sei es zur Vereinbarung vom 21. November 2008 gekommen. Mit dieser seien vorsorglich die Ansprüche auf Zahlung der Rente an sie abgetreten worden. Es habe im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, wegen der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt nicht einen weiteren Rechtsstreit führen zu müssen. Es habe auch in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen, durch Anweisung und die anschließende Abtretung der Ansprüche gegenüber der Beklagten von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Damit sei der Bescheid schon im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I rechtmäßig. Unabhängig davon seien auch bei der Berechnung der pfändbaren Beträge und der damit abtretbaren Ansprüche die Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten zusammenzurechnen, womit sich eine Rechtmäßigkeit des Bescheids auch aus § 53 Abs. 3 SGB I ergebe. Bereits vor Abschluss des Vergleichs habe das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet. Sie habe sich zwar im Vergleich vom 8. März 2008 verpflichtet, auf die Rechte aus diesem PÜB zu verzichten, jedoch nur deshalb, weil die Parteien durch die Anweisung gegenüber der Beklagten die pfändbaren und unpfändbaren Beträge an sie zu bezahlen, sie genauso stellen wollten, wie sie auf Grund des Pfändungspfandrechts gestanden habe. Dies sei durch die Vereinbarung vom November 2008 manifestiert worden. Im Gegenzug habe sie auf die Rechte aus dem PÜB gegenüber dem AG Ch. verzichtet. Dieser Verzicht sei nur erfolgt, weil die Parteien vereinbart hätten, dass ihr die Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in voller Höhe auch hinsichtlich unpfändbarer Beträge zustehen sollten. Der Kläger habe mit den Vereinbarungen in die Zusammenrechnung der Renten eingewilligt. Im Hinblick auf den Verzicht auf den Widerruf der gegenüber der Beklagten erteilten Zahlungsanweisung sei der Kläger auch nicht berechtigt gewesen, dies einseitig gegenüber der Beklagten rückgängig zu machen.
48 
Die Beigeladene beantragt,
49 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
50 
Der Kläger beantragt,
51 
die Berufung zurückzuweisen.
52 
Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart oder auch nur daran gedacht worden, dass die beiden Renten zusammengerechnet werden könnten. Eine solche Zusammenrechnung bzw. deren Vereinbarung ergebe sich weder aus dem Vergleich vom 11. März 2008, noch aus der Vereinbarung vom November 2008. Eine Zusammenrechnung sei auch nicht erwähnt und nie gewollt gewesen. Ferner sei die Sicherungsabtretung der Anwaltsrente an die D. B. zu beachten. Hierzu hat er die Abtretungserklärung vom 21. Juli 2010 vorgelegt. Er trägt u.a. weiter vor, bei der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 festgelegten Anweisung der Beklagten handle es sich um eine „Schuldumschaffung“, mit der an Erfüllung statt der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsansprüche es seinerseits gegen die Beklagte ausgetauscht werde. Damit erlösche der Unterhaltsanspruch. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht, wenn der Käufer, Empfänger der Leistung an Erfüllung statt, den Mangel bei Abschluss des Geschäfts gekannt habe. Dies sei hier der Fall. Nach dem Vergleich hätten unpfändbare Ansprüche ausgezahlt werden sollen. Somit habe die Beigeladene bereits bei dessen Abschluss gewusst, dass ihr unpfändbare Rentenansprüche an Erfüllung statt übertragen worden seien. Ihrem Rechtsanwalt sei prinzipiell auch bekannt gewesen, dass unpfändbare Ansprüche nicht übertragen werden könnten. Diese unpfändbaren Ansprüche stünden der Beigeladenen nach § 134 BGB nicht zu. Dies gelte auch für die Vereinbarung vom November 2008. Auch diese Abtretung sei unwirksam und verstoße gegen das Verbot des § 134 BGB. Die Unabtretbarkeit unpfändbarer Rentenansprüche stehe im öffentlichen Interesse und unterstehe nicht der Parteidisposition. Das AG Ch. habe auch ohne Anhörung den unpfändbaren Betrag auf 770,00 EUR festgesetzt und hierbei nicht die Kosten der KV, im Jahr 2012 621,74 EUR, im Jahr 2011 618,79 EUR, berücksichtigt. Hinzu kämen Kosten der Pflegeversicherung in Höhe von 50,81 EUR, sodass sich ein insgesamt unpfändbarer Betrag von 1.442,55 EUR ergebe.
53 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ausführungen der Beigeladenen sei nicht von einer Abtretung im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers auszugehen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I sei eine Auszahlung von Rentenbeträgen an die Beigeladene nicht rechtmäßig. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe man unterstellt, dass zwischen Kläger und Beigeladener stillschweigend eine Zusammenrechnung der RAR und der Anwaltsrente vereinbart gewesen sei. Zu diesem Ergebnis sei man auf Grund der in der Berufungsbegründung der Beigeladenen dargelegten Erwägungen gelangt. Die Vorgeschichte habe die Vereinbarung einer Zusammenrechnung nahegelegt. Wie das SG aber richtig ausgeführt habe, sei dies nicht ausreichend. Eine Zusammenrechnung wäre nur möglich, wenn dies im Abtretungsvertrag unter konkreter Bezeichnung der betroffenen Leistungen vereinbart worden wäre oder sich der Kläger ausdrücklich mit der Zusammenrechnung einverstanden erklärt hätte. Beides sei nicht der Fall. Ohne die Zusammenrechnung ergebe sich unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Klägers kein Abtretungsbetrag. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei daher nicht rechtmäßig.
54 
Einen Antrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gestellt.
55 
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
57 
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Unterhaltsansprüche zustehen bzw. Unterhaltsansprüche insofern vertraglich vereinbart sind, sondern darüber, ob die Beigeladene die Zahlung der RAR des Klägers an sich fordern kann, insbesondere, ob der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten rechtswirksam an die Beigeladenen abgetreten worden ist.
58 
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011, mit welchen diese entschieden hat, dass die RAR des Klägers nicht mehr an diesen, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
59 
Die Klage ist, wie vom SG zutreffend erkannt, als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Mit der Aufhebung des angefochtenen, den Kläger belastenden Bescheids, mit welchem die Beklagte angeordnet hat, dass der Rentenbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) handelt, ist die Rente von der Beklagten wieder in vollem Umfang an den Kläger zu leisten.
60 
Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 29. September 2010 bemisst sich nach § 53 SGB I und hier danach, ob eine wirksame Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegt.
61 
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenen Interesse“ des Berechtigen liegt. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den Abtretungsempfänger zu erbringen.
62 
Eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten liegt nach keiner der Bestimmungen vor.
63 
Zunächst ist festzustellen, dass der PÜB des AG Ch. Ansprüche der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Die Beigeladene hat nach Angaben des Klägers auf weitere Rechte daraus verzichtet. Das durch den PÜB zunächst entstandene Pfändungspfandrecht ist gemäß dem Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 erloschen, weswegen es, so das AG Ch. weiter, einer Aufhebung nicht bedürfe. Die Beigeladene leitet aus ihm auch keine Rechte her. Dieser PÜB ist auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Januar 1997 als Vollstreckungstitel ergangen. Rechte aus diesem Vollstreckungstitel hat die Beigeladene jedoch nicht mehr, was sich insbesondere auch aus der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2 ergibt. Schließlich ist der Titel, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, von der Beigeladenen in Konsequenz dessen an diesen herausgegeben worden.
64 
Ferner ist festzustellen, dass sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen im Vergleich vom 11. März 2008 verpflichtet hat, dieser Geschiedenenunterhalt in Höhe der ihm gegenüber der Beklagten zustehenden RAR zu bezahlen. Zugleich hat er sich insofern verpflichtet, die Beklagte anzuweisen, die von ihm bezogenen gesetzliche RAR vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei die Anweisung, die „gepfändeten und die unpfändbaren Beträge“ umfasste. Diese Vereinbarung im Vergleich wurde vom Kläger und der Beigeladenen wiederum durch die Vereinbarung vom 21. November 2008 einvernehmlich ergänzt und vervollständigt, indem vereinbart wurde, dass die im Vergleich eingegangene Verpflichtung des Klägers, an die Beigeladene Geschiedenenunterhalt in Höhe der RAR, die er von der Beklagten bezog, zu bezahlen nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an die Beklagte, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Hierzu erklärte der Kläger, er trete die ihm von der Beklagten zu gewährende RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV in der jeweiligen Höhe an die Beigeladene ab. Weiter verpflichtete er sich diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Ferner war vereinbart, dass für den Fall, dass Zahlungen der Beklagten abweichend hiervon an die Beigeladenen oder an den Kläger erfolgen sollten, diese jeweils zur Erstattung der Beträge verpflichtet sind.
65 
Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Auszahlung der Rente gegenüber der Beklagten nur auf Grund der Abtretung, deren Wirksamkeit vorliegend strittig ist, erwerben konnte.
66 
Nach dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass diese Abtretung unwirksam ist, weil sie nicht im Rahmen des § 53 SGB I zulässig ist. Die Übertragung bzw. eine Abtretung von Sozialleistungen war vor In-Kraft-Treten des SGB I nur in speziell geregelten Fällen unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Damit waren Sozialleistungen dem Rechtsverkehr nahezu vollständig entzogen. Dieser Zustand wurde nach der Gesetzesbegründung von den Beteiligten und Gerichten zunehmend als unbillig und dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht werdend empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber hinsichtlich Geldleistungen eine differenzierte Lösung angestrebt und diese mit § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I getroffen. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und nur bei deren Vorliegen können Ansprüche auf Geldleistungen sowie Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die Altersrente, übertragen und verpfändet werden. Die Regelung soll zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten einerseits und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermitteln. Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig sein, wenn sie dem Ausgleich von „Vorschüssen“ Dritter auf die Sozialleistungen dienen oder sonst im wohlverstandenem Interesse des Berechtigten liegen (§ 53 Abs. 2 SGB I). Ferner ist die Übertragung und Verpfändung laufender Geldleistungen zulässig, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden pfändungsfreien Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I).
67 
Gemessen daran ist die Übertragung des Anspruchs des Klägers auf seine RAR bzw. die Abtretung nicht zulässig, was von der Beklagten zu beachten ist.
68 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Zulässigkeit der Übertragung nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenem Interesse“ des Berechtigten liegt. Zweck dieser Regelung, die die Möglichkeit einer Abtretung ohne jede Begrenzung der Höhe regelt, ist es, dass es Dritten, z.B. einer Bank, einem Arbeitgeber oder auch einem Wohlfahrtsverband erleichtert wird, dem Berechtigten Vorschüsse oder sonstige private Zuwendungen zu gewähren. Es soll eine möglichst risikolose private Hilfe ermöglicht werden.
69 
Bei dem Begriff des „wohlverstandenem Interesses“, dessen Vorliegen der zuständige Leistungsträger festzustellen hat, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Übertragung im „wohlverstandenem Interesse“ setzt hierbei grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil erworben wird. Als Beispiel sind in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I. § 53 Rdnr. 21 m.w.N.) aufgeführt die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Deckung der laufenden Kosten für die Familienwohnung oder auch die Überbrückung einer akuten sozialen Notlage. In Einzelfällen können zur Begründung eines „wohlverstandenen Interesses“ auch sonstige rechtliche oder ideelle Zwecke herangezogen werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist und zumindest ein wirtschaftlicher Bezug zu verlangen ist. Der Berechtigte, hier also der Kläger, muss einen Vorteil erlangen, den er ohne die Übertragung nicht hätte (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 Rdnr. 21).
70 
Gemessen daran ist, wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt, nicht feststellbar, dass die Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in dessen „wohlverstandenem Interesse“ liegt. Durch diese Erklärung hat die Beklagte auch die Feststellung des wohlverstandenen Interesses abgelehnt, so dass die Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig und wirksam ist.
71 
Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Abtretung des Rentenanspruches gegenüber der Beklagten an sie habe im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers gelegen, da er wegen der im Vergleich vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche nicht einen weiteren Rechtsstreit führen müsse, ist dem nicht zu folgen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall vor wie oben dargelegt. Das „wohlverstandene Interesse“ des Klägers an der Abtretung kann auch nicht damit begründet werden, dass er dadurch von den von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt befreit werde.
72 
Die Abtretung ist auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 SGB I zulässig. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die RAR des Klägers, übertragen bzw. abgetreten werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
73 
Insofern ist nicht feststellbar, dass die RAR des Klägers, die sich auf 635,49 EUR zzgl. des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 46,39 EUR (Stand 15. Dezember 2010) bei einem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers von 572,23 EUR im Jahr 2010 beläuft, den pfändbaren Betrag übersteigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem, hier allerdings nicht mehr relevantem, Beschluss des AG Ch. vom 10. September 2007, in dem - auch bei Zusammenrechnung der RAR und der AR - noch ein Betrag von 705,- EUR festgelegt war, der dem Kläger zu verbleiben hatte. Im Übrigen wird zur Begründung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
74 
Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in Juris; Pflüger in Juris-PK SGB I § 53, Rdnr. 87). Einer solchen Zusammenrechnung hat der Kläger weder im Vergleich vom 10. März 2008, noch in der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 zugestimmt. Auch ansonsten kann eine Zustimmung des Klägers den Akten nicht entnommen werden. Er widerspricht vielmehr ausdrücklich einer solchen Zusammenrechnung. Damit verbleibt es dabei, dass ein pfändbarer Betrag hinsichtlich der RAR des Klägers nicht vorhanden ist, so dass auch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Abtretung der Rente nicht möglich und damit unwirksam ist.
75 
Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet hatte, ist dies vorliegend unerheblich. Da der PÜB des AG Ch. sich, wie auch von diesem mitgeteilt, erledigt hat, nachdem der ihm zugrunde liegende Titel (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) „erledigt“ ist (Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2), kommt es allein darauf an, ob der Kläger in eine Zusammenrechnung einwilligt, was hier nicht der Fall ist.
76 
Damit hat das SG zu Recht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, weswegen die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen ist.
77 
Nachdem die Entscheidung der Beklagten, die Rente nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladenen abzuführen, aufgehoben ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Rente an den Kläger zu leisten.
78 
Ob die Beigeladene durch den Vergleich vom 11. März 2008 und die Vereinbarung vom 21./26. November 2008 begründete Zahlungsansprüche auf anderem Weg verfolgen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es allein um die Frage geht, ob Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wirksam abgetreten sind und die Beigeladene deren Abführung an sich von der Beklagten fordern kann, nicht zu entscheiden.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a, 183 SGG. Nach § 193 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung ergeht nach richterlichem Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass mit den Bezeichnungen „Kläger“ und „Beklagter“ auf die Rolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 SGG Rdnr. 10, § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 3).
80 
Da der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat, hat die Kostenentscheidung für die erste Instanz gem. § 193 SGG zu erfolgen. Für die zweite Instanz erfolgt die Kostenentscheidung jedoch gem. § 197a SGG (zum umgekehrten Fall vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3). Denn weder Berufungsklägerin noch Berufungsbeklagter gehören zu den kostenprivilegierten Personen. Die Beigeladene ist Berufungsklägerin; sie gehört nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personen. Denn sie begehrt nach dem streitgegenständlichen Bescheid die Auszahlung der Altersrente an sich lediglich aus abgetretenem Recht, ohne die Eigenschaft eines Versicherten beanspruchen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 6/09 R, Beschluss vom 4. Juni 2007, B 11a AL 153/06 B, beide veröffentlicht in Juris). Da die Berufungsklägerin vom Rentenversicherungsträger -der ebenfalls nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört- die Auszahlung der Altersrente begehrt, ist der Rentenversicherungsträger einem Berufungsbeklagten gleichzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006, B 12 KR 21/05 B, veröffentlicht in Juris), obgleich er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Der kostenprivilegierte Kläger erster Instanz ist nicht Berufungsbeklagter, da die Berufungsklägerin von ihm nichts begehrt, auch wenn dieser die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Beide streiten sich lediglich darum, wem der -identische- Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
81 
Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klage zu Recht erstinstanzlich vollen Erfolg hatte und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; da das allein von der Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat sie zwingend die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
82 
Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz(en) (so Lüdtke, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 8; z. B. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, beide veröffentlicht in Juris). Zwar wird vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Kostenentscheidung allein über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ergehen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr.2a, Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11, Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4; z.B. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 15/10 R, veröffentlicht in Juris). Da aber die Kostenentscheidung nach allgemeiner Meinung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten aller Rechtszüge des Gerichtsverfahrens zu erfassen hat (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 2, m.w.N.; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris), könnte dieser Auffassung nur gefolgt werden, wenn sich ein Rechtsmittel auch auf die vorangehende Kostenentscheidung erstrecken würde und durch die Zurückweisung der Berufung die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil -wie die Entscheidung zur Hauptsache- Gültigkeit behielte. Ein Rechtsmittelantrag auch (s. § 144 Abs. 4 SGG) gegen eine Kostenentscheidung ist aber nicht statthaft, sondern als Anregung zu verstehen (§ 123 SGG gilt nicht, vgl. nur Hintz/Lowe, a.a.O., § 123 SGG Rdnr. 3), da über die Kosten als Annex zum Rechtsmittel immer von Amts wegen zu entscheiden ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen und der Anträge der Beteiligten (vgl. nur BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, veröffentlicht in Juris). Ansonsten müsste einem Rechtsmittel auch teilweise stattgegeben werden, wenn zwar die Entscheidung in der Hauptsache richtig, die Kostenentscheidung aber zu Gunsten des Rechtsmittelführers geändert wird, was -soweit ersichtlich- nicht praktiziert wird. Dass das Rechtsmittel nichts mit der Kostenentscheidung zu tun hat, ergibt sich deutlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG unrichtige Kostenentscheidungen auch zu Lasten des alleinigen Rechtsmittelführers zu ändern sind, da das Verbot der reformatio in peius bei der Kostenentscheidung nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Denn dann liegt einer solchen Änderung ein Rechtsmittel von vorneherein nicht zu Grunde.
83 
Die Höhe des nach Anhörung der Beteiligten festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 42 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der umstrittenen monatlichen Rente.
84 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
56 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
57 
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Unterhaltsansprüche zustehen bzw. Unterhaltsansprüche insofern vertraglich vereinbart sind, sondern darüber, ob die Beigeladene die Zahlung der RAR des Klägers an sich fordern kann, insbesondere, ob der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten rechtswirksam an die Beigeladenen abgetreten worden ist.
58 
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011, mit welchen diese entschieden hat, dass die RAR des Klägers nicht mehr an diesen, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
59 
Die Klage ist, wie vom SG zutreffend erkannt, als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Mit der Aufhebung des angefochtenen, den Kläger belastenden Bescheids, mit welchem die Beklagte angeordnet hat, dass der Rentenbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) handelt, ist die Rente von der Beklagten wieder in vollem Umfang an den Kläger zu leisten.
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Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 29. September 2010 bemisst sich nach § 53 SGB I und hier danach, ob eine wirksame Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegt.
61 
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenen Interesse“ des Berechtigen liegt. Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den Abtretungsempfänger zu erbringen.
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Eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten liegt nach keiner der Bestimmungen vor.
63 
Zunächst ist festzustellen, dass der PÜB des AG Ch. Ansprüche der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Die Beigeladene hat nach Angaben des Klägers auf weitere Rechte daraus verzichtet. Das durch den PÜB zunächst entstandene Pfändungspfandrecht ist gemäß dem Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 erloschen, weswegen es, so das AG Ch. weiter, einer Aufhebung nicht bedürfe. Die Beigeladene leitet aus ihm auch keine Rechte her. Dieser PÜB ist auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Januar 1997 als Vollstreckungstitel ergangen. Rechte aus diesem Vollstreckungstitel hat die Beigeladene jedoch nicht mehr, was sich insbesondere auch aus der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2 ergibt. Schließlich ist der Titel, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, von der Beigeladenen in Konsequenz dessen an diesen herausgegeben worden.
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Ferner ist festzustellen, dass sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen im Vergleich vom 11. März 2008 verpflichtet hat, dieser Geschiedenenunterhalt in Höhe der ihm gegenüber der Beklagten zustehenden RAR zu bezahlen. Zugleich hat er sich insofern verpflichtet, die Beklagte anzuweisen, die von ihm bezogenen gesetzliche RAR vollständig und unmittelbar auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei die Anweisung, die „gepfändeten und die unpfändbaren Beträge“ umfasste. Diese Vereinbarung im Vergleich wurde vom Kläger und der Beigeladenen wiederum durch die Vereinbarung vom 21. November 2008 einvernehmlich ergänzt und vervollständigt, indem vereinbart wurde, dass die im Vergleich eingegangene Verpflichtung des Klägers, an die Beigeladene Geschiedenenunterhalt in Höhe der RAR, die er von der Beklagten bezog, zu bezahlen nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an die Beklagte, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Hierzu erklärte der Kläger, er trete die ihm von der Beklagten zu gewährende RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV in der jeweiligen Höhe an die Beigeladene ab. Weiter verpflichtete er sich diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Ferner war vereinbart, dass für den Fall, dass Zahlungen der Beklagten abweichend hiervon an die Beigeladenen oder an den Kläger erfolgen sollten, diese jeweils zur Erstattung der Beträge verpflichtet sind.
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Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Auszahlung der Rente gegenüber der Beklagten nur auf Grund der Abtretung, deren Wirksamkeit vorliegend strittig ist, erwerben konnte.
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Nach dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass diese Abtretung unwirksam ist, weil sie nicht im Rahmen des § 53 SGB I zulässig ist. Die Übertragung bzw. eine Abtretung von Sozialleistungen war vor In-Kraft-Treten des SGB I nur in speziell geregelten Fällen unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Damit waren Sozialleistungen dem Rechtsverkehr nahezu vollständig entzogen. Dieser Zustand wurde nach der Gesetzesbegründung von den Beteiligten und Gerichten zunehmend als unbillig und dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht werdend empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber hinsichtlich Geldleistungen eine differenzierte Lösung angestrebt und diese mit § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I getroffen. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und nur bei deren Vorliegen können Ansprüche auf Geldleistungen sowie Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die Altersrente, übertragen und verpfändet werden. Die Regelung soll zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten einerseits und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermitteln. Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig sein, wenn sie dem Ausgleich von „Vorschüssen“ Dritter auf die Sozialleistungen dienen oder sonst im wohlverstandenem Interesse des Berechtigten liegen (§ 53 Abs. 2 SGB I). Ferner ist die Übertragung und Verpfändung laufender Geldleistungen zulässig, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden pfändungsfreien Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I).
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Gemessen daran ist die Übertragung des Anspruchs des Klägers auf seine RAR bzw. die Abtretung nicht zulässig, was von der Beklagten zu beachten ist.
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Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Zulässigkeit der Übertragung nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im „wohlverstandenem Interesse“ des Berechtigten liegt. Zweck dieser Regelung, die die Möglichkeit einer Abtretung ohne jede Begrenzung der Höhe regelt, ist es, dass es Dritten, z.B. einer Bank, einem Arbeitgeber oder auch einem Wohlfahrtsverband erleichtert wird, dem Berechtigten Vorschüsse oder sonstige private Zuwendungen zu gewähren. Es soll eine möglichst risikolose private Hilfe ermöglicht werden.
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Bei dem Begriff des „wohlverstandenem Interesses“, dessen Vorliegen der zuständige Leistungsträger festzustellen hat, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Übertragung im „wohlverstandenem Interesse“ setzt hierbei grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest gleichwertiger Vermögensvorteil erworben wird. Als Beispiel sind in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I. § 53 Rdnr. 21 m.w.N.) aufgeführt die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Deckung der laufenden Kosten für die Familienwohnung oder auch die Überbrückung einer akuten sozialen Notlage. In Einzelfällen können zur Begründung eines „wohlverstandenen Interesses“ auch sonstige rechtliche oder ideelle Zwecke herangezogen werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist und zumindest ein wirtschaftlicher Bezug zu verlangen ist. Der Berechtigte, hier also der Kläger, muss einen Vorteil erlangen, den er ohne die Übertragung nicht hätte (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 Rdnr. 21).
70 
Gemessen daran ist, wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt, nicht feststellbar, dass die Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in dessen „wohlverstandenem Interesse“ liegt. Durch diese Erklärung hat die Beklagte auch die Feststellung des wohlverstandenen Interesses abgelehnt, so dass die Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig und wirksam ist.
71 
Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Abtretung des Rentenanspruches gegenüber der Beklagten an sie habe im „wohlverstandenen Interesse“ des Klägers gelegen, da er wegen der im Vergleich vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche nicht einen weiteren Rechtsstreit führen müsse, ist dem nicht zu folgen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall vor wie oben dargelegt. Das „wohlverstandene Interesse“ des Klägers an der Abtretung kann auch nicht damit begründet werden, dass er dadurch von den von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt befreit werde.
72 
Die Abtretung ist auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 SGB I zulässig. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die RAR des Klägers, übertragen bzw. abgetreten werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
73 
Insofern ist nicht feststellbar, dass die RAR des Klägers, die sich auf 635,49 EUR zzgl. des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 46,39 EUR (Stand 15. Dezember 2010) bei einem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers von 572,23 EUR im Jahr 2010 beläuft, den pfändbaren Betrag übersteigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem, hier allerdings nicht mehr relevantem, Beschluss des AG Ch. vom 10. September 2007, in dem - auch bei Zusammenrechnung der RAR und der AR - noch ein Betrag von 705,- EUR festgelegt war, der dem Kläger zu verbleiben hatte. Im Übrigen wird zur Begründung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
74 
Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in Juris; Pflüger in Juris-PK SGB I § 53, Rdnr. 87). Einer solchen Zusammenrechnung hat der Kläger weder im Vergleich vom 10. März 2008, noch in der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 zugestimmt. Auch ansonsten kann eine Zustimmung des Klägers den Akten nicht entnommen werden. Er widerspricht vielmehr ausdrücklich einer solchen Zusammenrechnung. Damit verbleibt es dabei, dass ein pfändbarer Betrag hinsichtlich der RAR des Klägers nicht vorhanden ist, so dass auch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Abtretung der Rente nicht möglich und damit unwirksam ist.
75 
Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet hatte, ist dies vorliegend unerheblich. Da der PÜB des AG Ch. sich, wie auch von diesem mitgeteilt, erledigt hat, nachdem der ihm zugrunde liegende Titel (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) „erledigt“ ist (Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2), kommt es allein darauf an, ob der Kläger in eine Zusammenrechnung einwilligt, was hier nicht der Fall ist.
76 
Damit hat das SG zu Recht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, weswegen die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen ist.
77 
Nachdem die Entscheidung der Beklagten, die Rente nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladenen abzuführen, aufgehoben ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Rente an den Kläger zu leisten.
78 
Ob die Beigeladene durch den Vergleich vom 11. März 2008 und die Vereinbarung vom 21./26. November 2008 begründete Zahlungsansprüche auf anderem Weg verfolgen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es allein um die Frage geht, ob Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten wirksam abgetreten sind und die Beigeladene deren Abführung an sich von der Beklagten fordern kann, nicht zu entscheiden.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a, 183 SGG. Nach § 193 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung ergeht nach richterlichem Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass mit den Bezeichnungen „Kläger“ und „Beklagter“ auf die Rolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 SGG Rdnr. 10, § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 3).
80 
Da der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat, hat die Kostenentscheidung für die erste Instanz gem. § 193 SGG zu erfolgen. Für die zweite Instanz erfolgt die Kostenentscheidung jedoch gem. § 197a SGG (zum umgekehrten Fall vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3). Denn weder Berufungsklägerin noch Berufungsbeklagter gehören zu den kostenprivilegierten Personen. Die Beigeladene ist Berufungsklägerin; sie gehört nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personen. Denn sie begehrt nach dem streitgegenständlichen Bescheid die Auszahlung der Altersrente an sich lediglich aus abgetretenem Recht, ohne die Eigenschaft eines Versicherten beanspruchen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 6/09 R, Beschluss vom 4. Juni 2007, B 11a AL 153/06 B, beide veröffentlicht in Juris). Da die Berufungsklägerin vom Rentenversicherungsträger -der ebenfalls nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört- die Auszahlung der Altersrente begehrt, ist der Rentenversicherungsträger einem Berufungsbeklagten gleichzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006, B 12 KR 21/05 B, veröffentlicht in Juris), obgleich er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Der kostenprivilegierte Kläger erster Instanz ist nicht Berufungsbeklagter, da die Berufungsklägerin von ihm nichts begehrt, auch wenn dieser die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Beide streiten sich lediglich darum, wem der -identische- Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger zusteht.
81 
Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klage zu Recht erstinstanzlich vollen Erfolg hatte und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; da das allein von der Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat sie zwingend die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
82 
Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz(en) (so Lüdtke, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 8; z. B. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, beide veröffentlicht in Juris). Zwar wird vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Kostenentscheidung allein über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ergehen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr.2a, Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11, Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4; z.B. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 15/10 R, veröffentlicht in Juris). Da aber die Kostenentscheidung nach allgemeiner Meinung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten aller Rechtszüge des Gerichtsverfahrens zu erfassen hat (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 2, m.w.N.; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris), könnte dieser Auffassung nur gefolgt werden, wenn sich ein Rechtsmittel auch auf die vorangehende Kostenentscheidung erstrecken würde und durch die Zurückweisung der Berufung die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil -wie die Entscheidung zur Hauptsache- Gültigkeit behielte. Ein Rechtsmittelantrag auch (s. § 144 Abs. 4 SGG) gegen eine Kostenentscheidung ist aber nicht statthaft, sondern als Anregung zu verstehen (§ 123 SGG gilt nicht, vgl. nur Hintz/Lowe, a.a.O., § 123 SGG Rdnr. 3), da über die Kosten als Annex zum Rechtsmittel immer von Amts wegen zu entscheiden ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Willen und der Anträge der Beteiligten (vgl. nur BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, veröffentlicht in Juris). Ansonsten müsste einem Rechtsmittel auch teilweise stattgegeben werden, wenn zwar die Entscheidung in der Hauptsache richtig, die Kostenentscheidung aber zu Gunsten des Rechtsmittelführers geändert wird, was -soweit ersichtlich- nicht praktiziert wird. Dass das Rechtsmittel nichts mit der Kostenentscheidung zu tun hat, ergibt sich deutlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG unrichtige Kostenentscheidungen auch zu Lasten des alleinigen Rechtsmittelführers zu ändern sind, da das Verbot der reformatio in peius bei der Kostenentscheidung nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, m.w.N., veröffentlicht in Juris). Denn dann liegt einer solchen Änderung ein Rechtsmittel von vorneherein nicht zu Grunde.
83 
Die Höhe des nach Anhörung der Beteiligten festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 42 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der umstrittenen monatlichen Rente.
84 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 18/09/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
published on 23/08/2012 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.
published on 20/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 aufgehoben und die Klage
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt vom
published on 20/10/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Ta
published on 24/02/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Gewährun
published on 27/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten i
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Annotations

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.