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| Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen W. E. (im Folgenden Versicherter), insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe, streitig. |
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| Die 1952 geborene Klägerin erhielt aus ihrer Ehescheidung im Juli 2004 einen Betrag von 44.638,84 EUR (Bl 65 der Senatsakte). Ihr Arbeitsverhältnis bei der m. f. s. gmbH & co kg endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28. Juni 2007 zum 31. Juli 2007 gegen Zahlung einer Abfindung von 1.000 EUR (Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2007). Vom 1. Juni 2007 bis 16. Oktober 2008 erhielt sie Krankengeld, ab 1. Januar 2008 in Höhe von 1.048,56 EUR monatlich einschließlich 16. Oktober 2008. Im Anschluss daran gewährte ihr die Agentur für Arbeit A. Arbeitslosengeld beginnend ab 17. Oktober 2008 in Höhe von 451,20 EUR monatlich mit einer Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen. Nach eigenen Angaben lebte die Klägerin seit Juli 2002 mit dem am 15. November 1956 geborenen Versicherten zusammen. Im April 2008 wurde bei dem Versicherte anlässlich einer Magenspiegelung durch den Internisten Dr. A. ein Plattenepithelcarcinom des Ösophagus, ein bösartiger Speisenröhrentumor, festgestellt. |
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| Am 15. April 2008 wurde dem Versicherten eine Renteninformation durch die Beklagte erteilt, wonach eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 1.465,79 EUR und eine Regelaltersrente 1.122,73 EUR betragen würde. |
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| Vom 6. bis 16. Mai 2008 begab er sich in stationäre Behandlung in die Abteilung für Gastroenterologie, Endokrinologie, Onkologie und Rheumatologie des O.-Klinikums in A. Dort wurde die Diagnose eines Plattenephithelcarcinoms des mittleren Ösophagus mit Infiltration der Trachea und Nachweis eines pathologischen Lymphknotens im rechten oberen Medastinum im fortgeschrittenem Stadium IV bestätigt. Der Versicherte befand sich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Aufgrund der Infiltration der Trachea kam eine operative Sanierung nicht in Frage, sodass eine definitive Radio-Chemotherapie eingeleitet wurde. Ab dem 6. Mai 2008 wurde der Versicherte künstlich ernährt, und zwar bis 19. Mai 2008 mittels einer PEG-Anlage (Versorgung über eine die Bauchdecke durchstoßende Sonde = perkutane endoskopische Gasostromie), anschließend über einen Postkatheter und ab 2. September 2008 wieder mit Hilfe einer PEG-Sonde. |
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| Am 26. Mai 2008 wurde der Versicherte bis 8. Juli 2008 erneut zur stationären Chemotherapie mit Cisplatin und 5-FU aufgenommen. Die Nahrungsaufnahme konnte teilweise nur noch oral in Form von Flüssigkeiten erfolgen. Er berichtete über eine zunehmende Dysphagie sowie einen Gewichtsverlust. Während der gesamten stationären Chemotherapie war es zu massiver Übelkeit mit rezidivierendem massivem Erbrechen, das medikamentös nur schwer beherrschbar war, gekommen. Der Allgemeinzustand hatte sich deutlich verschlechtert und es kam zu weiterer Gewichtsabnahme. Unter einer mehrfachen intravenösen antiemetischen Therapie war die Chemotherapie durchführbar. Zusätzlich während des stationären Aufenthaltes erfolgte eine parenterale Ernährung mit Aminomix und Lipovenös. Anlässlich der stationären Behandlung vom 17. bis 19. September 2008 im O.-Klinikum A. wurde zwar kein sicherer Anhalt für ein Rezidiv oder einen persistierenden Tumor festgestellt. Der Versicherte berichtete aber, dass er zunehmend schlechter Nahrung zu sich nehmen, auch Flüssigkeiten kaum noch schlucken könne. Postprandial käme es oft zu Erbrechen. Der Versicherte befand sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand. |
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| Am 26. September 2008 begab sich der Versicherte zum Notariat L., wo er die Klägerin testamentarisch zu seiner Alleinerbin einsetzte. |
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| Vom 26. September 2008 bis 6. Oktober 2008 wurde der Versicherte erneut in stationäre Behandlung in das O.-Klinikum wegen rezidivierender Schluckstörungen aufgenommen. Er berichtete, er habe nicht einmal mehr seinen eigenen Speichel schlucken können und leide an brennenden thorakale Schmerzen beim Husten. Auch der Schlaf sei massiv gestört. Ein Gewichtsverlust von insgesamt 6 kg und rezidivierende Dyspnoe konnten festgestellt werden. Der Versicherte befand sich in deutlich reduziertem Allgemeinzustand und kachethischem Ernährungszustand. Es zeigte sich eine Fistel zwischen Speise- und Luftröhre, weshalb am 1. Oktober 2008 die Implantation eines ummantelten Metall-Stents zur Fisteldeckung erfolgte. |
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| Am 10. Oktober 2008 schlossen die Klägerin und der Versicherte die Ehe. |
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| Bei einem weiteren stationären Aufenthalt vom 23. bis 29. Oktober 2008 wurde ein Lokalrezidiv mit zunehmender distaler Trachealwandnekrose und großer Fistel in den Ösophagus diagnostiziert. Es zeigten sich metastasenverdächtige Lungen- und Leberrundherde. Der Versicherte hatte bereits seit sieben Tagen wiederholt schleimiges, übel riechendes, teilweise blutig tingiertes Material erbrochen bzw abgehustet. Eine Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme war nicht mehr möglich. Der Versicherte wurde verlegt und am 31. Oktober 2008 wurde in der Klinik L. ein endobronchialer Y-Stent gelegt worden. Im Anschluss daran war er bis zum 27. November 2008 wieder stationär im O.-Klinikum, wo dann eine palliative Chemotherapie mit Carboplatin/Taxan durchgeführt wurde. Der nächste Zyklus fand vom 1. bis 23. Dezember 2008 statt. Am 9. Januar 2009 verstarb der Versicherte an den Folgen seiner Tumorerkrankung. |
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| Am 27. Januar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente. Sie führte in dem Antrag aus, die Heirat sei zur Sicherung der erforderlichen Pflege und Betreuung des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten erfolgt. Der Tod bzw die tödlichen Folgen der Krankheit seien nach ärztlicher Auffassung bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen. Hierzu legte sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2009 vor, wonach der tragische Verlauf der Erkrankung in der dann erfolgten Form nicht absehbar gewesen sei. Anders als zu erhoffen und abzusehen gewesen sei, sei die Krankheit in den Folgemonaten rasch progredient und trotz Behandlung mittels Chemotherapie nicht mehr beherrschbar gewesen. |
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| Nach Vorlage der Krankenhausentlassungsberichte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2009 den Antrag auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit der Begründung ab, die Ehe habe zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr gedauert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Versorgung mit einer Hinterbliebenenrente gewesen sei. Aufgrund der schweren Erkrankung sei zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem baldigen Tode des Ehemannes zu rechnen gewesen. Gründe, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, seien nicht ersichtlich. |
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| Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2009 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und legte am 6. April 2009 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, keinesfalls sei für sie oder ihren Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung erkennbar gewesen, dass das Krebsleiden in absehbarer Zeit zum Tode führen könne. Beide Eheleute hätten langjährig zusammengelebt. Da beide geschieden gewesen wären, hätten sie nicht gleich das Risiko einer neuen Ehe und einer eventuellen neuen Scheidung eingehen wollen. Nach über achtjähriger Partnerschaft habe dann die Absicht einer Eheschließung bestanden. Diese sei nur aufgrund der Erkrankung früher als geplant durchgeführt worden. Die Heirat sei im Zeichen der gegenseitigen Zuneigung und zur Legitimation der Partnerschaft nach außen erfolgt. Hierzu legte sie ein weiteres Attest von Dr. R. vor, wonach der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar an einem behandlungsbedürftigen Tumorleiden gelitten habe, dennoch sei nicht erkennbar gewesen, dass er daran in absehbarer Zeit versterben würde. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bereits im April 2008 habe sich die Krebserkrankung des Versicherten in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Eine kurative Therapie sei nicht mehr möglich gewesen. Insgesamt ließe der Verlauf von der Diagnosestellung des malignen Leidens bis zur Hochzeit ein rapides Fortschreiten der Zustandsverschlechterung erkennen, sodass aus medizinischer Sicht mit dem Ableben innerhalb eines Jahres nach der Heirat zu rechnen gewesen sei. Eine Pflegebedürftigkeit habe sich zum Zeitpunkt der Heirat ebenfalls nicht bestätigt. Mithin liege eine Versorgungsehe vor, da die Klägerin andere für die Eheschließung in gleichem Maße ausschlaggebende Gründe nicht bewiesen habe. |
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| Mit ihrer dagegen am 7. Oktober 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie und der Versicherte hätten bereits im Jahr 2006 konkrete Ehepläne gefasst. Die Hochzeit am 10. Oktober 2008 sei aus Liebe erfolgt. Nachdem sich bei der Radiochemotherapie keine Metastasen gezeigt hätten, sei man davon ausgegangen, dass man den Tumor heilend in den Griff bekommen könne. Noch im Krankenhaus habe ihr der Versicherte gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie sei dann mit ihm an den Bodensee gefahren. Dort habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht. An den genauen Tag könne sie sich zwar nicht mehr erinnern, es müsse aber die Zeit zwischen dem 19. und 26. September 2008 gewesen sein. Erst nach der Heirat am 18. November 2008 sei eine Progression des Tumors aufgetreten. Dementsprechend sei die Behandlung zunächst kurativ (heilend) erfolgt. Erst nach der Hochzeit habe eine palliative (lindernde) Behandlung stattgefunden. Ende Oktober habe ihr Professor Dr. K. mitgeteilt, dass die Erkrankung nicht mehr heilbar sei. Ihre wirtschaftliche Situation habe sich durch die Heirat verschlechtert. Sie habe die Erbschaft in dem Bewusstsein angenommen, dass ihr der Ehemann insgesamt Schulden in Höhe von 322.096,35 EUR hinterlassen werde. Sie sei jedoch davon ausgegangen, etwaige Differenzbeträge zwischen dem Erlös aus dem Verkauf der geerbten Eigentumswohnungen durch die erwartete Rentenzahlung decken zu können. Bereits seit 2002 habe ihr Ehemann gegenüber seinen Arbeitskollegen erwähnt, dass er sie heiraten werde. Es sei ihm daran gelegen gewesen, sie auch auf Dauer für ihr Alter zu versorgen. |
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| Mit Urteil vom 12. Februar 2010, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 4. März 2010, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen können. Zwar bestehe in Anbetracht des langen Zusammenlebens und im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel daran, dass sie eine gute partnerschaftliche Beziehung geführt und auch wegen gegenseitiger Zuneigung und Verbundenheit geheiratet habe. Allein dies sei jedoch nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Das Bestehen einer Liebesbeziehung müsse nicht zwangsläufig in einer Ehe einmünden. Die gesetzliche Regelung könne auch nicht derartig eng verstanden werden, da sonst nur Fallkonstellation erfasst würden, in denen nicht emotional verbundene Personen in bewusster Kenntnis des nahen Todes des Versicherten eine Ehe eingingen, deren ausschließliches Ziel mithin die Erlangung einer Rente für den Überlebenden sei. Vielmehr sei der Anwendungsbereich auch dann eröffnet, wenn sich Partner einer langjährigen Liebesbeziehung erst vor dem Hintergrund einer unmittelbaren Lebensgefährdung eines der Partner zu einer Heirat entschlössen. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung über dessen Erkrankung und auch deren Stadium informiert gewesen. Sowohl der Heiratsantrag als auch die konkretisierten Heiratspläne seien erst in die Zeit nach April 2008 gefallen. Eine bereits zuvor bestehende definitive Heiratsplanung sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der konkrete Entschluss zu heiraten sei damit zu einem Zeitpunkt gefasst worden, in dem aus objektiver Sicht bekannt gewesen wäre, dass eine schwerwiegende und grundsätzlich lebensbedrohliche Erkrankung bestanden habe. Eine Gewissheit über die verbleibende Lebensdauer sei hingegen nicht erforderlich und könne letztendlich ohnehin niemals mit Sicherheit prognostiziert werden, weshalb die behandelnden Ärzte in aller Regel keine Auskunft über die verbleibende Lebensdauer geben könnten. Zumindest in der Laiensphäre sei der Klägerin und dem Versicherten die Dramatik der Erkrankung durchaus bewusst gewesen. Auch müsse eine Versorgung unterstellt werden, denn die Klägerin habe sich durch die Heirat nicht wirtschaftlich verschlechtert. Eine Verschlechterung könne ohnehin bei der Klägerin allenfalls durch die Annahme der Erbschaft eingetreten sein, die allein im Hinblick darauf erfolgt sei, dass etwaige Schulden durch die zu erwartende Hinterbliebenenversorgung gedeckt würden. |
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| Mit ihrer dagegen am 18. Februar 2010 beim SG eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass sie anlässlich der Eheschließung nicht davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann „dem Tode geweiht sei“. Zudem habe ihr Ehemann bereits 2002 gegenüber Arbeitskollegen und sonstigen unbeteiligten Dritten stets die feste und konkrete Heiratsabsicht geäußert. Der Versicherte habe sich am 26. September 2008 nicht in stationärer Behandlung befunden, sondern an diesem Morgen nur einen Termin bei seinem Hausarzt zur Blutkontrolle gehabt. Danach habe er den Notar aufgesucht, der sich im gleichen Gebäude befände, um das Testament zu machen. Sie habe sich ab dem 1. November 2009 mit einem Imbiss selbständig gemacht. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei, denn die Befunde belegten eindeutig ein fortgeschrittenes Karzinom der Speiseröhre im Stadium III bis IV zur Zeit der Eheschließung. Da schon seit Diagnosestellung eine Inoperabilität gegeben sei, habe schon zu diesem Zeitpunkt eine sehr schlechte Lebenserwartung bestanden. Weitere stationäre Aufenthalte seien wegen Komplikationen erfolgt. Es hätten sich zunehmende Schluckstörungen und Gewichtsabnahme eingestellt, auch wenn die palliative Chemotherapie erst wenige Tage nach der Eheschließung begonnen habe. Im Langschnittverlauf hätte sich damit der Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der Eheschließung als deutlich progredient gezeigt, sodass aus medizinischer Sicht mit dem alsbaldigen Ableben des Versicherten hätte gerechnet werden müssen. Ca 14 Tage nach Eheschließung habe dann die entnommene Probe das Wiederauftreten des Krebses bestätigt. Metastasen seien drei Tage danach verifiziert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in vollem Umfang unterrichtet worden sei. Dies belege eindeutig eine Versorgungsehe. Offensichtlich sei auch für die Testamentsverfügung Eile geboten gewesen. Die Beklagte hat die Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes vorgelegt. |
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| Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat, nachdem die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung vom 28. Juni 2007 sowie die Belage über den Kranken- und Arbeitslosengeldbezug vorgelegt hat, die behandelnden Ärzte des Versicherten als sachverständige Zeugen befragt. |
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| Prof. Dr. K. hat mitgeteilt, dass mit dem Versicherten mehrfach über seinen Gesundheitszustand gesprochen worden sei. Dies sei bereits anlässlich der Erstaufklärung über Diagnose und Therapiemöglichkeiten erfolgt. Nach den Akten könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob man auch mit der Klägerin selbst gesprochen habe. Sie habe aber ihren Mann während des gesamten Krankheitsverlaufs begleitet und während der stationären Aufenthalte oft besucht, sodass sie wahrscheinlich bei dem einen oder anderen Gespräch mit anwesend gewesen sei. Zu Beginn der Erkrankung habe ein primär kurativer Behandlungsansatz bestanden, bei welchem eine Heilung nicht von vorne herein ausgeschlossen sei. Nach Abschluss der ersten Chemotherapie habe sich kein sicherer Anhalt für einen Resttumor oder einen persistierenden Tumor gefunden, was durchaus positiv zu bewerten sei und Grund für Optimismus gegeben habe. Auch der Befund der Computertomografie sei zu diesem Zeitpunkt deutlich besser gewesen als der Ausgangsbefund. Die Probleme, die sich im weiteren Krankheitsverlauf ergeben hätten, seien durch die Radiochemotherapie bedingte narbige Engstellung der Speiseröhre bzw eine ösophagotracheale Fistel bedingt gewesen. Beide Probleme seien nicht ungewöhnliche Nebenwirkungen/Folgen einer Radiochemotherapie. Dass der Tumor wiedergekehrt sei, habe erst durch die Bronchienspiegelung am 27. Oktober 2008 nachgewiesen werden können. Erst Ende Oktober 2008 sei daher die Diagnose eines Speiseröhrenkrebs im Endstadium gestellt und eine palliative Chemotherapie begonnen worden. Der Versicherte habe sich am Aufnahmetag vom 26. September 2008 zwar in reduziertem Allgemeinzustand befunden, durch therapeutische Maßnahmen habe sich dies jedoch deutlich bessern können, sodass er bei der Entlassung wieder Nahrung zu sich hätte nehmen können. |
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| Dr. R. von der Onkologie O. hat mitgeteilt, dass der Versicherte nur von Mai bis Juli und dann wieder November 2008 behandelt worden sei. Im Oktober 2008 hätten keine Kontakte bestanden. Man habe ihn lediglich im August zur planmäßigen Nachschau nach Beendigung der Strahlentherapie entsprechend der Strahlenschutzverordnung gesehen. Im November habe man dann Leber- und Lungenmetastasen diagnostiziert und eine palliative Chemotherapie begonnen. Bei der Erstdiagnose wie auch bei Abschluss der Radiochemotherapie habe sich der Tumor im Stadium T4 N1 M0 befunden, wobei T4 die Tumorgröße bezeichne und das Einwachsen in Nachbarorgane (in diesem Fall die Trachea). In der UICC-Klassifikation entspreche dies dem Stadium III. Ab Oktober 2008 habe er sich dann im UICC-Stadium IV aufgrund der neu aufgetretenen Metastasen in Leber und Lunge befunden. Dies entspreche wiederum einem Stadium M1 in der TNM-Klassifikation. Die Prognose bei Abschluss der Radiochemotherapie habe einer 5-Jahres-Überlebensrate von 5 bis 15 % entsprochen. Bei dem Versicherten habe zunächst von einem besseren Verlauf ausgegangen werden können. Er sei noch relativ jung gewesen, habe sich in insgesamt gutem Allgemeinzustand befunden und nicht das typische Risikoprofil gezeigt, wie es sonst bei Patienten mit Ösophaguskarzinom recht häufig vorkomme. Einen Patienten mit der Statistik zu konfrontieren, sei kontraproduktiv. Die Klägerin sei bei den meisten Gesprächen anwesend gewesen. Dass es bei dem Versicherten so rasch zu einer Metastasierung in mehrere Organe gekommen und eine beidseitige Lungenentzündung aufgetreten sei, sei tragisch, aber von vornherein keineswegs absehbar gewesen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. |
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