Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2010 - L 13 AS 678/10

published on 22/06/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2010 - L 13 AS 678/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für die Teilnahme des Klägers an einem von seiner Schule in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009 veranstalteten Schüleraustausch mit der B. R. High School in P.-L. (A., USA) im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II) streitig.
Der 1992 geborene Kläger bezieht von der Beklagten als Mitglied der aus seinen Eltern, ihm und seiner Schwester (geb. 1993) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II. Die Beklagte hatte die Leistungen für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009 mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 17. März 2009 in der Fassung der (bestandskräftigen) Bescheide vom 21. Mai 2009, 18. Juni 2009, 20. Juli 2009, 18. August 2009 und 16. September 2009 bewilligt (1. April 2009 bis 30. April 2009 = 1.067,10 Euro; 1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 = 1.151,92 Euro; 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2009: 1.049,84 Euro; 1. Juli bis 31. Juli 2009: 1.286,99 Euro; 1. August 2009 bis 31. August 2009: 1.216,56 Euro; 1. September 2009 bis 30. September 2009 = 998,89 Euro). Mit Bescheid vom 17. September 2009 in der Fassung der Bescheide vom 14. Oktober 2009 und 30. Oktober 2009 bewilligte die Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009 2.331,09 Euro (unter Einschluss von einmaligen Mietnebenkosten in Höhe von 1.200,00 Euro) sowie für die Zeit ab 1. November 2009 bis 31. März 2010 monatlich 1.014,33 Euro.
Der Kläger besuchte das biotechnologische Gymnasium an den Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen O. und wurde aus den Schülern seiner Jahrgangsstufe ausgewählt, in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009 an einem von der Schule veranstalteten Schüleraustausch mit der B. R. High School in P.-L. (A., USA) teilzunehmen. Bei diesem - im Rahmen des von der Kultusministerkonferenz und dem Goethe Institut unterstützten German American Partnership Programs (GAPP) veranstalteten - Austausch verbringen 16 Schülerinnen und Schüler der 12. Klasse der Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen O. zwei bis drei Wochen an der B. R. High School, gefolgt von einer etwa einwöchigen Studienfahrt durch A., U. und K.. Die Teilnehmer werden im Rahmen eines an den bisherigen schulischen Leistungen und dem sozialen Engagement orientierten Verfahrens aus den Schülern der Jahrgangsstufe ausgewählt. Die Schule hat den Kläger als guten, leistungsstarken und hoch motivierten Schüler beschrieben, der im Projekt „Schüler helfen Schüler“, einem Nachhilfeprojekt, wertvolle Unterstützung leiste. Sie bezifferte - unter Berücksichtigung einer Förderung durch das Auswärtige Amt - die Kosten des Austausches auf insgesamt 1.650 Euro (Flugtickets: 740 Euro; Ausgaben für Eintritte, German Evening für Gastfamilien: 160 Euro; Jugendherberge, Hotel: 300 Euro; Anteilige Kosten für Mietwagen und Kraftstoff: 100 Euro; Taschengeld: 350 Euro). Ein Förderverein besteht an der Schule nicht. Der Kläger nahm an dem Schüleraustausch teil. Die Kosten der Reise wurden von früheren Geschäftsfreunden des Vaters des Klägers finanziert; die Schulden begleicht der Kläger durch Arbeit.
In einem Telefonat vom 7. April 2009 „beantragte“ der Vater des Klägers die Übernahme der Kosten (ca. 1.100 Euro) für „eine Amerikareise seines Sohnes“. Die Beklagte wies telefonisch darauf hin, dass es sich bei dieser Reise nicht um eine Klassenfahrt handele. Mit Schreiben vom 20. April 2009 fragte der Vater des Klägers in dieser Angelegenheit nochmals nach, bezifferte die Kosten auf ca. 1.700 Euro für Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld und bat um Bescheidung. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme daraufhin mit ihrem Bescheid vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2009 ab; für einen Schüleraustausch, an dem nur Gruppen ausgewählter Schüler aus mehreren Klassen teilnähmen, komme die Gewährung einer Leistung im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, am 18. August 2009 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben (S 7 AS 4179/09). Das vom SG befragte Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg teilte mit, dass schulische Veranstaltungen sowohl Unterricht, für den die Schulpflicht gelte, als auch außerunterrichtliche Veranstaltungen sein könnten. Schüleraustausche mit dem Ausland seien vom Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) vom 6. Oktober 2002 (veröffentlicht in: Kultus und Sport 2002, Seite 324) erfasst, wonach grundsätzlich alle Schüler einer Klasse an der außerunterrichtlichen Veranstaltung teilnehmen sollen (II. Nr. 10 der Verwaltungsvorschrift). Mehrtägige Klassenfahrten oder ein Schüleraustausch mit dem Ausland unterlägen nicht der Schulpflicht; Schüler die daran nicht teilnähmen, würden während dieser Zeit in anderen Klassen unterrichtet. Schulische Veranstaltungen würden in der Gesamtlehrerkonferenz beraten, die im Einverständnis mit der Schulkonferenz die Grundsätze der Durchführung bestimme (II. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift). Ein internationaler Schüleraustausch dürfe Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten (II. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift). Bei dem Schüleraustausch mit der B. R. High School handele es sich um eine außerunterrichtliche Veranstaltung, für die eine Teilnahmepflicht nicht bestehe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2010 die Klage abgewiesen. Eine Klassenfahrt liege nur vor, wenn eine mehrtägige schulische Veranstaltung außerhalb des Unterrichts im Klassen-, in einem klassenersetzenden Kursverband oder im Verband einer ganzen Jahrgansstufe stattfinde. Klassenübergreifende Veranstaltungen, insbesondere dann, wenn sie von vornherein so konzipiert seien, dass nicht alle Schüler einer Klassenstufe daran teilnehmen (könnten), zählten hierzu nicht. Auch aus dem baden-württembergischen Landesrecht ergebe sich nichts anderes, denn im Landesrecht seien Veranstaltungen der vorliegenden Art nicht als „Klassenfahrt“ sondern als außerunterrichtliche Veranstaltungen definiert. Auch nach Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sei nicht anders zu entscheiden.
Gegen den ihm am 14. Januar 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger, damals noch vertreten durch seine Eltern, am 10. Februar 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Der Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, denn bei dem Austausch mit der B. R. High School handele es sich um eine Klassenfahrt im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff der Klassenfahrt sei weit auszulegen. Relevant sei, dass die jeweilige Reise mit dem schulischen Unterricht zusammenhänge und insofern den schulischen Bildungsauftrag fortführe. Nach der Verwaltungsvorschrift komme außerunterrichtlichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Dies bedeute nach richtiger Lesart, dass die außerunterrichtlichen Veranstaltungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift mit dem schulischen Unterricht zusammenhingen und den schulischen Bildungsauftrag fortführten. Auch seien in der Verwaltungsvorschrift Schüleraustausche mit dem Ausland als hierfür besonders geeignet genannt (I. Nr. 8 der Verwaltungsvorschrift). Hieraus folge, dass es sich bei dem Austausch mit der B. R. High School grundsätzlich um eine Klassenfahrt gehandelt habe. Auch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg habe gegenüber dem SG bestätigt, dass der Austausch in den Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift falle. Der Austausch halte sich darüber hinaus auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Auch nach der ratio legis sei der Austausch erfasst, denn die Norm wolle die Diskriminierung und Stigmatisierung hilfebedürftiger Schüler verhindern. Die vom SG vorgenommene Differenzierung zwischen einer Fahrt im Klassenverband und einer anderweitig zusammengesetzten Schülergruppe könne nicht überzeugen. Ausgrenzung könne sowohl aus der einen als auch aus der anderen Gruppe erfolgen. Gerade im vorliegenden Fall drohe eine deutliche Stigmatisierung, wenn der Schüler in einem an seinen bisherigen schulischen Leistungen und seinem sozialen Engagement orientierten Auswahlverfahren obsiege, dann aber allein aus finanziellen Gründen die Reise nicht antreten könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 zu verurteilen, dem Kläger 1.650,00 Euro zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Insbesondere bleibe festzustellen, dass es sich bei der USA-Reise nicht um eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II gehandelt habe.
13 
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2010 die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG zurückgewiesen und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 17. Mai 2010 - L 13 AS 659/10B/ L 13 AS 678/10).
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG, des LSG (S 7 AS 4179/09, L 13 AS 659/10 B) und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
17 
Die Klage war schon ursprünglich vom - damals noch minderjährigen und insoweit gesetzlich und gemeinschaftlich von seinen Eltern vertretenen (§ 1629 Abs. 1 BGB) - Kläger erhoben worden. Gegen diesen richteten sich die Bescheide der Beklagten, die zwar an die Eltern adressiert waren, aus deren Inhalt jedoch hinreichend deutlich wird, dass über einen Anspruch des Klägers entschieden wurde. Hinweise darauf, dass die Eltern des Klägers, die den „Antrag“ stellten, Widerspruch einlegten und die Klage sowie Berufung erhoben, nicht als gesetzliche Vertreter des Klägers auftraten, sondern sich eines eigenen Rechts berühmten, liegen nicht vor. Daher ist der Kläger nach Eintritt seiner Volljährigkeit am 18. Februar 2010, mit der dieser uneingeschränkt prozessfähig wurde (§ 71 Abs. 1 SGG), im Wege einer Rubrumsberichtigung als Kläger zu führen.
18 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der die Übernahme der Kosten (1.650,00 Euro) für die Teilnahme des Klägers an dem von seiner damaligen Schule in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009 veranstalteten Schüleraustausch mit der B. R. High School ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der ihm im Zusammenhang mit seinem Schüleraustausch mit der B. R. High School angefallenen Kosten.
19 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung des § 20 SGB II umfasst und werden gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Der daraus folgende Anspruch steht dem Schüler, nicht seinen Eltern, zu. Dabei erlaubt es § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht, die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in der Höhe zu beschränken (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 = juris Rdnr. 16 f). Da der gesetzlichen Regelung über Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern, sollen vom Träger der Grundsicherung die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme des Schülers an der Klassenfahrt zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 1/09 R - vgl. Terminbericht des BSG). Eine Angemessenheitsprüfung ist in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 = juris Rdnr. 18). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 6/09 R - vgl. Terminbericht des BSG) ist auch eine vorherige Antragstellung nicht erforderlich, sodass grundsätzlich eine „Geltendmachung“ der Kosten auch dann noch zulässig ist, wenn die Klassenfahrten bereits durchgeführt ist. Das BSG begründet dies damit, dass Leistungen für Klassenfahrt bereits vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst seien (BSG a.a.O.).
20 
Vorliegend hatte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 zwar die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt abgelehnt, die außerhalb des damals laufenden Bewilligungsabschnitts (1. April 2009 bis 30. September 2009) lag. Doch war der Bedarf bereits mit Fälligkeit der Teilnahmekosten in Höhe von 1.300 Euro (Kosten ohne Taschengeld) am 15. September 2009 eingetreten. Auch wenn das BSG (a.a.O.) davon ausgeht, dass für die Kosten einer Klassenfahrt eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich sei, weil diese vom ursprünglichen Antrag mitumfasst seien, und über die Kosten einer Klassenfahrt im Rahmen einer Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides entschieden werden könne (BSG a.a.O.), so ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass sie nicht nur die Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt sondern auch eine Änderung des die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheids vom 17. März 2009 (in der Fassung der Bescheide vom 21. Mai 2009 und 18. Juni 2009) nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X abgelehnt hat. Da mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids somit nur die Übernahme der Kosten des Schüleraustausches bzw. eine Änderung der die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide abgelehnt wurde, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (§ 95 SGG) nicht zugleich auch die Überprüfung der die Grundsicherungsleistungen festsetzenden Bescheide. Die Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt bzw. der Änderung der die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide ist rechtmäßig.
21 
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 SGB II verpflichtet die Grundsicherungsträger, die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen über die Regelleistung des § 20 SGB II hinaus zu übernehmen. Von dieser Rechtsgrundlage nicht erfasst sind Kosten, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Klassenfahrt gehören oder nicht von dieser als Sonderbedarf verursacht werden (Rothkegel in Gagel, SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 72), wie z.B. Proviant oder Taschengeld (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2008 - L 20 B 8/08 AS ER - FEVS 59, 421-423 = Breith 2008, 878-881 = juris Rdnr. 14; tendenziell ebenso BSG a.a.O. juris Rdnr. 14; a.A. Lang/ Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 111; Rothkegel in Gagel SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 72), da diese aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu bestreiten sind. Schon aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 350,00 Euro als Taschengeld gegen die Beklagte.
22 
Darüber hinaus scheitert ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten seiner Teilnahme am Schüleraustausch daran, dass es sich hierbei nicht um eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II gehandelt hat. Ob es sich um eine nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II vom Grundsicherungsträger zu übernehmende mehrtägige Klassenfahrt handelt, richtet sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 = juris Rdnr.15). Dieses Landesrecht hat den Rechtsbegriff der Klassenfahrt auszugestalten (BSG a.a.O.). Das Bundesrecht enthält hierzu weder nähere Ausgestaltungen, noch über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit hinausgehende weitere Leistungsvoraussetzungen. Damit ist eine mehrtägige Klassenfahrt dann vom Grundsicherungsträger zu finanzieren, wenn sie im Einklang mit den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes steht (so auch schon BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2/93 - BVerwGE 97, 376, 377 = juris).
23 
Das baden-württembergische Schulgesetz (SchulG) beinhaltet lediglich in § 47 Abs. 5 Nr. 5 einen Hinweis auf Klassenfahrten, als nach dieser Vorschrift die „Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),“ in der Schulkonferenz beraten werden und deren Einverständnis bedürfen. Im Übrigen rechnet die Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule“ (Verwaltungsvorschrift) vom 6. Oktober 2002 Lehr- und Studienfahrten (I. Nr. 4), Schullandheimaufenthalte (I. Nr. 5) sowie Schüleraustausche mit dem Ausland (I. Nr. 8 und 9) zu den außerunterrichtlichen Veranstaltungen (bei Schüleraustauschen können Schüler nach III. Nr. 5 und 6 bezuschusst werden). Dabei unterliegen mehrtägige Veranstaltungen - trotz § 72 Abs. 3 SchulG - nicht der sich aus § 72 Abs. 1 SchulG ergebenden Schulpflicht (Holfelder/Bosse/ Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Auflage, S. 227 f).
24 
Kennt das baden-württembergische Schulrecht den Begriff der „Klassenfahrt“ als eigenständigen, rechtlich ausgefüllten Begriff nicht, so hat das Gericht den Begriff auszulegen: Eine Klassenfahrt ist eine schulische Veranstaltung, die nicht an der Schule stattfindet (dazu Adolph in Linhardt/ Adolph, SGB II/ SGB XII, § 23 SGB II Rdnr. 40b - Stand Februar 2010). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass mit ihr über den Unterrichtsstoff der Klasse hinaus soziale und pädagogische Inhalte in einem Umfeld vermittelt werden, das sich sowohl zeitlich als auch örtlich vom normalen Schulbetrieb unterscheidet. Insoweit tritt die „Klassenfahrt“ mit ihrer pädagogischen, auf das soziale Verhalten im Klassenverband gerichteten Zielsetzung an die Stelle des Unterrichts und ergänzt diesen, sodass die Teilnahme möglichst aller Schüler einer Klasse vorausgesetzt werden muss; sie ist eine schulische Gemeinschaftsveranstaltung (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 32/95 - BVerwGE 101, 37-39 = juris Rdnr. 11). Prägend für den Begriff der Klassenfahrt ist insoweit, dass sich die gesamte „Klasse auf Fahrt“ begibt. Der Begriff der Klasse umfasst dabei nicht nur die Schulklasse im herkömmlichen Sinn, sondern beinhaltet alle diejenigen Schülergruppen, die durch einen gemeinsam unterrichteten Lehrstoff während des gesamten Schuljahres zu einem Klassenverbund im Sinne eines fachbezogenen Unterrichtsverbundes zusammengefasst sind (Klasse, klassenersetzender Kursverband oder Verband einer ganzen Jahrgansstufe; so auch Adolph in Linhardt/ Adolph, SGB II/ SGB XII, § 23 SGB II Rdnr. 40c - Stand März 2009; Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 23 Rdnr. 375; Lang/ Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 110; Rothkegel in Gagel SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 71). Nur wenn die so verstandene Klasse als ganze eine mehrtägige Fahrt unternimmt und damit einen dem regulären Klassen- oder Unterrichtsverband entsprechenden Umfang aufweist, kann von einer Klassenfahrt gesprochen werden. Maßgebend ist, ob die schulische Veranstaltung allen Schülern einer „Klasse“ offen steht und auch vom Programm her geeignet ist, die gesamten Schüler der „Klasse“ anzusprechen (so zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R - juris). Damit kommt es für das Vorliegen einer Klassenfahrt i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht alleine darauf an, ob die Veranstaltung mit dem schulischen Unterricht zusammenhängt bzw. den schulischen Bildungsauftrag fortführt, sondern darauf, ob die Klasse (zum Begriff siehe oben) die mehrtägige Veranstaltung durchführt. Handelt es sich lediglich um eine freiwillige, vom konkreten fachbezogenen Klassen- oder Unterrichtsverband unabhängige Teilnahme an einer mehrtägigen Veranstaltung, liegt eine Klassenfahrt nicht vor. Denn selbst wenn es sich bei solchen mehrtägigen z.B. musischen, sportlichen Veranstaltungen oder bei freiwilligen Schüleraustauschen um schulische Veranstaltungen handelt, sind diese Veranstaltungen von der Klasse (zum Begriff siehe oben) losgelöst, sodass diese nicht als eine Veranstaltung der Klasse angesehen werden können. Werden mit freiwilligen Angeboten (BVerwG a.a.O. zu einer Arbeitsgemeinschaft), die den Unterricht in der Schule nicht ersetzen, sondern zu ihm hinzutreten, nur besondere Interessen und eine begrenzte Zahl von Schülern angesprochen, handelt es sich nicht um eine Veranstaltung der Klasse.
25 
Solche Bedarfe sind von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht erfasst. Denn diese Vorschrift will verhindern, dass Schüler nur wegen der Hilfebedürftigkeit an mehrtägigen Klassenfahrten nicht teilnehmen können. Nehmen jedoch wegen der Art der Veranstaltung - hier war die Teilnehmerzahl von vornherein auf 16 Schüler begrenzt - sowieso nicht alle Schüler der Klasse (zum Begriff siehe oben) teil (z.B. wegen fehlender Interessenslage, fehlender Qualifikation oder auch mangels ausreichender Teilnahmeplätze), werden die Schüler nicht wegen ihrer Hilfebedürftigkeit benachteiligt. Kann ein Schüler an einer solchen freiwilligen Veranstaltung wie dem vorliegend streitigen Schüleraustausch aus wirtschaftlichen Gründen nicht teilnehmen, so wird er nicht in einer Weise ausgegrenzt und diskriminiert, die sich mit den Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr vereinbaren lässt (so zur Sozialhilfe VGH Hessen, Beschluss vom 22. März 2004 - 10 TG 743/04 - NDV-RD 2004, 111-112 = FEVS 56, 33-34 = juris Rdnr. 2; so im Ergebnis auch Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 23 Rdnr. 378). Denn eine solche Ausgrenzung ist dann nicht zu befürchten, wenn - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen.
26 
Dieser vom Senat gefundenen Auslegung des Begriffs der Klassenfahrt steht auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/1749 S. 33 zu § 23 Abs. 3 SGB II i.V.m. BT-Drucks 15/1514 S. 60 zu § 32 SGB XII) nicht entgegen. Denn dort ist nur folgendes mitgeteilt: „…Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind“ (BT-Drucks 15/1514 S. 60 zu § 32 SGB XII). Hieraus aber abzuleiten, dass auch solche mehrtägige Schulveranstaltungen, die vom Klassenverband losgelöst stattfinden, unter die Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 SGB II zu subsumieren sind, erscheint dem Senat nicht überzeugend. Nur Schulfahrten, die auch Klassenfahrten sind, sollen hiernach gefördert werden.
27 
Der Senat folgt mit seiner Auslegung des Begriffs der Klassenfahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen der Länder nicht den Entscheidungen des Bayerischen LSG (Urteil vom 10. Mai 2007 - L 11 AS 178/06 - FEVS 59, 76-78 = juris Rdnr. 21) und des SG Lübeck (Beschluss vom 26. Januar 2005 - S 24 AS 4/05 ER - ZfF 2006, 254-255 = juris Rdnr. 23), die grundsätzlich auch von der Schule durchgeführte Studienfahrten, Kurs- und Jahrgangsfahrten, Schüleraustausche sowie Schulskikurse als von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst ansahen. Auch aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des SG Speyer (Urteil vom 8. August 2007 - S 3 AS 643/06 - juris) und SG Braunschweig (Beschluss vom 16. April 2008 - S 25 AS 748/08 ER - juris) folgt nichts anderes, da es sich in den dort zu entscheidenden Fallgestaltungen nicht um einen Schüleraustausch sondern tatsächlich um eine Klassenfahrt bzw. um eine Fahrt im klassenübergreifenden Unterrichtsverbund gehandelt hat.
28 
An dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Schüleraustausch hat nur ein Teil der Schüler der Klasse des Klägers, mithin nicht die ganze Klasse (zum Begriff siehe oben), teilgenommen. Vorliegend erfolgte die Auswahl der am Austausch teilnehmenden 16 Schüler aus allen sich in der entsprechenden Jahrgangsstufe befindlichen Schülern nach deren bisherigen schulischen Leistungen und ihrem sozialen Engagement. Damit wurde nicht allen Schülern die Chance auf Teilnehme am Schüleraustausch eröffnet. Die Mehrheit der Schüler wurde davon von vornherein ausgeschlossen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG ist deshalb nicht gegeben.
29 
Andere Anspruchsgrundlagen, auf die sich das Begehren des Klägers stützen lässt, existieren nicht. Auch das verfassungsrechtlich abgesicherte Sozialstaatsprinzip, auch in der Ausprägung, das dieses durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BGBl I 2010, 193 und NZS 2010, 270-285 = juris) gefunden hat, begründen für das Jahr 2009 keinen Leistungsanspruch (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 - FamRZ 2010, 716-717 = juris). Im Übrigen liegt hier ein einmaliger Bedarf vor, der von der Härtefallregelung des BVerfG (vgl. Urteil vom 9. Februar 2010 a.a.O.) nicht erfasst ist.
30 
Handelt es sich nicht um eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II und lässt sich das Begehren des Klägers auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, so hat der Kläger weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der ihm für den Schüleraustausch an die B. R. High School angefallenen Kosten noch ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB ein Änderung eingetreten, sodass auch kein Anspruch auf Änderung der die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide besteht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde das Unterliegen des Klägers als Wesentlich angesehen.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG). Die Auslegung des Begriffs Klassenfahrt unterliegt nach Auffassung des BSG nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - juris).

Gründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
17 
Die Klage war schon ursprünglich vom - damals noch minderjährigen und insoweit gesetzlich und gemeinschaftlich von seinen Eltern vertretenen (§ 1629 Abs. 1 BGB) - Kläger erhoben worden. Gegen diesen richteten sich die Bescheide der Beklagten, die zwar an die Eltern adressiert waren, aus deren Inhalt jedoch hinreichend deutlich wird, dass über einen Anspruch des Klägers entschieden wurde. Hinweise darauf, dass die Eltern des Klägers, die den „Antrag“ stellten, Widerspruch einlegten und die Klage sowie Berufung erhoben, nicht als gesetzliche Vertreter des Klägers auftraten, sondern sich eines eigenen Rechts berühmten, liegen nicht vor. Daher ist der Kläger nach Eintritt seiner Volljährigkeit am 18. Februar 2010, mit der dieser uneingeschränkt prozessfähig wurde (§ 71 Abs. 1 SGG), im Wege einer Rubrumsberichtigung als Kläger zu führen.
18 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der die Übernahme der Kosten (1.650,00 Euro) für die Teilnahme des Klägers an dem von seiner damaligen Schule in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009 veranstalteten Schüleraustausch mit der B. R. High School ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der ihm im Zusammenhang mit seinem Schüleraustausch mit der B. R. High School angefallenen Kosten.
19 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung des § 20 SGB II umfasst und werden gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Der daraus folgende Anspruch steht dem Schüler, nicht seinen Eltern, zu. Dabei erlaubt es § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht, die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in der Höhe zu beschränken (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 = juris Rdnr. 16 f). Da der gesetzlichen Regelung über Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern, sollen vom Träger der Grundsicherung die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme des Schülers an der Klassenfahrt zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 1/09 R - vgl. Terminbericht des BSG). Eine Angemessenheitsprüfung ist in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 = juris Rdnr. 18). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 6/09 R - vgl. Terminbericht des BSG) ist auch eine vorherige Antragstellung nicht erforderlich, sodass grundsätzlich eine „Geltendmachung“ der Kosten auch dann noch zulässig ist, wenn die Klassenfahrten bereits durchgeführt ist. Das BSG begründet dies damit, dass Leistungen für Klassenfahrt bereits vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst seien (BSG a.a.O.).
20 
Vorliegend hatte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 zwar die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt abgelehnt, die außerhalb des damals laufenden Bewilligungsabschnitts (1. April 2009 bis 30. September 2009) lag. Doch war der Bedarf bereits mit Fälligkeit der Teilnahmekosten in Höhe von 1.300 Euro (Kosten ohne Taschengeld) am 15. September 2009 eingetreten. Auch wenn das BSG (a.a.O.) davon ausgeht, dass für die Kosten einer Klassenfahrt eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich sei, weil diese vom ursprünglichen Antrag mitumfasst seien, und über die Kosten einer Klassenfahrt im Rahmen einer Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides entschieden werden könne (BSG a.a.O.), so ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass sie nicht nur die Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt sondern auch eine Änderung des die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheids vom 17. März 2009 (in der Fassung der Bescheide vom 21. Mai 2009 und 18. Juni 2009) nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X abgelehnt hat. Da mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids somit nur die Übernahme der Kosten des Schüleraustausches bzw. eine Änderung der die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide abgelehnt wurde, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (§ 95 SGG) nicht zugleich auch die Überprüfung der die Grundsicherungsleistungen festsetzenden Bescheide. Die Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt bzw. der Änderung der die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide ist rechtmäßig.
21 
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 SGB II verpflichtet die Grundsicherungsträger, die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen über die Regelleistung des § 20 SGB II hinaus zu übernehmen. Von dieser Rechtsgrundlage nicht erfasst sind Kosten, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Klassenfahrt gehören oder nicht von dieser als Sonderbedarf verursacht werden (Rothkegel in Gagel, SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 72), wie z.B. Proviant oder Taschengeld (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2008 - L 20 B 8/08 AS ER - FEVS 59, 421-423 = Breith 2008, 878-881 = juris Rdnr. 14; tendenziell ebenso BSG a.a.O. juris Rdnr. 14; a.A. Lang/ Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 111; Rothkegel in Gagel SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 72), da diese aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu bestreiten sind. Schon aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 350,00 Euro als Taschengeld gegen die Beklagte.
22 
Darüber hinaus scheitert ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten seiner Teilnahme am Schüleraustausch daran, dass es sich hierbei nicht um eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II gehandelt hat. Ob es sich um eine nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II vom Grundsicherungsträger zu übernehmende mehrtägige Klassenfahrt handelt, richtet sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 = juris Rdnr.15). Dieses Landesrecht hat den Rechtsbegriff der Klassenfahrt auszugestalten (BSG a.a.O.). Das Bundesrecht enthält hierzu weder nähere Ausgestaltungen, noch über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit hinausgehende weitere Leistungsvoraussetzungen. Damit ist eine mehrtägige Klassenfahrt dann vom Grundsicherungsträger zu finanzieren, wenn sie im Einklang mit den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes steht (so auch schon BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2/93 - BVerwGE 97, 376, 377 = juris).
23 
Das baden-württembergische Schulgesetz (SchulG) beinhaltet lediglich in § 47 Abs. 5 Nr. 5 einen Hinweis auf Klassenfahrten, als nach dieser Vorschrift die „Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),“ in der Schulkonferenz beraten werden und deren Einverständnis bedürfen. Im Übrigen rechnet die Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule“ (Verwaltungsvorschrift) vom 6. Oktober 2002 Lehr- und Studienfahrten (I. Nr. 4), Schullandheimaufenthalte (I. Nr. 5) sowie Schüleraustausche mit dem Ausland (I. Nr. 8 und 9) zu den außerunterrichtlichen Veranstaltungen (bei Schüleraustauschen können Schüler nach III. Nr. 5 und 6 bezuschusst werden). Dabei unterliegen mehrtägige Veranstaltungen - trotz § 72 Abs. 3 SchulG - nicht der sich aus § 72 Abs. 1 SchulG ergebenden Schulpflicht (Holfelder/Bosse/ Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Auflage, S. 227 f).
24 
Kennt das baden-württembergische Schulrecht den Begriff der „Klassenfahrt“ als eigenständigen, rechtlich ausgefüllten Begriff nicht, so hat das Gericht den Begriff auszulegen: Eine Klassenfahrt ist eine schulische Veranstaltung, die nicht an der Schule stattfindet (dazu Adolph in Linhardt/ Adolph, SGB II/ SGB XII, § 23 SGB II Rdnr. 40b - Stand Februar 2010). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass mit ihr über den Unterrichtsstoff der Klasse hinaus soziale und pädagogische Inhalte in einem Umfeld vermittelt werden, das sich sowohl zeitlich als auch örtlich vom normalen Schulbetrieb unterscheidet. Insoweit tritt die „Klassenfahrt“ mit ihrer pädagogischen, auf das soziale Verhalten im Klassenverband gerichteten Zielsetzung an die Stelle des Unterrichts und ergänzt diesen, sodass die Teilnahme möglichst aller Schüler einer Klasse vorausgesetzt werden muss; sie ist eine schulische Gemeinschaftsveranstaltung (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 32/95 - BVerwGE 101, 37-39 = juris Rdnr. 11). Prägend für den Begriff der Klassenfahrt ist insoweit, dass sich die gesamte „Klasse auf Fahrt“ begibt. Der Begriff der Klasse umfasst dabei nicht nur die Schulklasse im herkömmlichen Sinn, sondern beinhaltet alle diejenigen Schülergruppen, die durch einen gemeinsam unterrichteten Lehrstoff während des gesamten Schuljahres zu einem Klassenverbund im Sinne eines fachbezogenen Unterrichtsverbundes zusammengefasst sind (Klasse, klassenersetzender Kursverband oder Verband einer ganzen Jahrgansstufe; so auch Adolph in Linhardt/ Adolph, SGB II/ SGB XII, § 23 SGB II Rdnr. 40c - Stand März 2009; Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 23 Rdnr. 375; Lang/ Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 110; Rothkegel in Gagel SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 71). Nur wenn die so verstandene Klasse als ganze eine mehrtägige Fahrt unternimmt und damit einen dem regulären Klassen- oder Unterrichtsverband entsprechenden Umfang aufweist, kann von einer Klassenfahrt gesprochen werden. Maßgebend ist, ob die schulische Veranstaltung allen Schülern einer „Klasse“ offen steht und auch vom Programm her geeignet ist, die gesamten Schüler der „Klasse“ anzusprechen (so zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R - juris). Damit kommt es für das Vorliegen einer Klassenfahrt i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht alleine darauf an, ob die Veranstaltung mit dem schulischen Unterricht zusammenhängt bzw. den schulischen Bildungsauftrag fortführt, sondern darauf, ob die Klasse (zum Begriff siehe oben) die mehrtägige Veranstaltung durchführt. Handelt es sich lediglich um eine freiwillige, vom konkreten fachbezogenen Klassen- oder Unterrichtsverband unabhängige Teilnahme an einer mehrtägigen Veranstaltung, liegt eine Klassenfahrt nicht vor. Denn selbst wenn es sich bei solchen mehrtägigen z.B. musischen, sportlichen Veranstaltungen oder bei freiwilligen Schüleraustauschen um schulische Veranstaltungen handelt, sind diese Veranstaltungen von der Klasse (zum Begriff siehe oben) losgelöst, sodass diese nicht als eine Veranstaltung der Klasse angesehen werden können. Werden mit freiwilligen Angeboten (BVerwG a.a.O. zu einer Arbeitsgemeinschaft), die den Unterricht in der Schule nicht ersetzen, sondern zu ihm hinzutreten, nur besondere Interessen und eine begrenzte Zahl von Schülern angesprochen, handelt es sich nicht um eine Veranstaltung der Klasse.
25 
Solche Bedarfe sind von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht erfasst. Denn diese Vorschrift will verhindern, dass Schüler nur wegen der Hilfebedürftigkeit an mehrtägigen Klassenfahrten nicht teilnehmen können. Nehmen jedoch wegen der Art der Veranstaltung - hier war die Teilnehmerzahl von vornherein auf 16 Schüler begrenzt - sowieso nicht alle Schüler der Klasse (zum Begriff siehe oben) teil (z.B. wegen fehlender Interessenslage, fehlender Qualifikation oder auch mangels ausreichender Teilnahmeplätze), werden die Schüler nicht wegen ihrer Hilfebedürftigkeit benachteiligt. Kann ein Schüler an einer solchen freiwilligen Veranstaltung wie dem vorliegend streitigen Schüleraustausch aus wirtschaftlichen Gründen nicht teilnehmen, so wird er nicht in einer Weise ausgegrenzt und diskriminiert, die sich mit den Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr vereinbaren lässt (so zur Sozialhilfe VGH Hessen, Beschluss vom 22. März 2004 - 10 TG 743/04 - NDV-RD 2004, 111-112 = FEVS 56, 33-34 = juris Rdnr. 2; so im Ergebnis auch Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 23 Rdnr. 378). Denn eine solche Ausgrenzung ist dann nicht zu befürchten, wenn - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen.
26 
Dieser vom Senat gefundenen Auslegung des Begriffs der Klassenfahrt steht auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/1749 S. 33 zu § 23 Abs. 3 SGB II i.V.m. BT-Drucks 15/1514 S. 60 zu § 32 SGB XII) nicht entgegen. Denn dort ist nur folgendes mitgeteilt: „…Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind“ (BT-Drucks 15/1514 S. 60 zu § 32 SGB XII). Hieraus aber abzuleiten, dass auch solche mehrtägige Schulveranstaltungen, die vom Klassenverband losgelöst stattfinden, unter die Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 SGB II zu subsumieren sind, erscheint dem Senat nicht überzeugend. Nur Schulfahrten, die auch Klassenfahrten sind, sollen hiernach gefördert werden.
27 
Der Senat folgt mit seiner Auslegung des Begriffs der Klassenfahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen der Länder nicht den Entscheidungen des Bayerischen LSG (Urteil vom 10. Mai 2007 - L 11 AS 178/06 - FEVS 59, 76-78 = juris Rdnr. 21) und des SG Lübeck (Beschluss vom 26. Januar 2005 - S 24 AS 4/05 ER - ZfF 2006, 254-255 = juris Rdnr. 23), die grundsätzlich auch von der Schule durchgeführte Studienfahrten, Kurs- und Jahrgangsfahrten, Schüleraustausche sowie Schulskikurse als von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfasst ansahen. Auch aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des SG Speyer (Urteil vom 8. August 2007 - S 3 AS 643/06 - juris) und SG Braunschweig (Beschluss vom 16. April 2008 - S 25 AS 748/08 ER - juris) folgt nichts anderes, da es sich in den dort zu entscheidenden Fallgestaltungen nicht um einen Schüleraustausch sondern tatsächlich um eine Klassenfahrt bzw. um eine Fahrt im klassenübergreifenden Unterrichtsverbund gehandelt hat.
28 
An dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Schüleraustausch hat nur ein Teil der Schüler der Klasse des Klägers, mithin nicht die ganze Klasse (zum Begriff siehe oben), teilgenommen. Vorliegend erfolgte die Auswahl der am Austausch teilnehmenden 16 Schüler aus allen sich in der entsprechenden Jahrgangsstufe befindlichen Schülern nach deren bisherigen schulischen Leistungen und ihrem sozialen Engagement. Damit wurde nicht allen Schülern die Chance auf Teilnehme am Schüleraustausch eröffnet. Die Mehrheit der Schüler wurde davon von vornherein ausgeschlossen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG ist deshalb nicht gegeben.
29 
Andere Anspruchsgrundlagen, auf die sich das Begehren des Klägers stützen lässt, existieren nicht. Auch das verfassungsrechtlich abgesicherte Sozialstaatsprinzip, auch in der Ausprägung, das dieses durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BGBl I 2010, 193 und NZS 2010, 270-285 = juris) gefunden hat, begründen für das Jahr 2009 keinen Leistungsanspruch (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 - FamRZ 2010, 716-717 = juris). Im Übrigen liegt hier ein einmaliger Bedarf vor, der von der Härtefallregelung des BVerfG (vgl. Urteil vom 9. Februar 2010 a.a.O.) nicht erfasst ist.
30 
Handelt es sich nicht um eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II und lässt sich das Begehren des Klägers auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, so hat der Kläger weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der ihm für den Schüleraustausch an die B. R. High School angefallenen Kosten noch ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB ein Änderung eingetreten, sodass auch kein Anspruch auf Änderung der die Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide besteht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde das Unterliegen des Klägers als Wesentlich angesehen.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG). Die Auslegung des Begriffs Klassenfahrt unterliegt nach Auffassung des BSG nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - juris).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Schullandheim sowie für den eintägigen Besuch eines Musicals.
published on 23/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Kosten für Tagesfahrten, die einer mehrtägigen Klassenfahrt vorangingen.
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.