Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 14 AS 1/09 R

published on 23/03/2010 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 14 AS 1/09 R
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Kosten für Tagesfahrten, die einer mehrtägigen Klassenfahrt vorangingen.

2

Der 1992 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 9. Klasse der G-Schule in Bochum. Die Familienangehörigen bezogen unter anderem vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; Fortzahlungsantrag vom 12.9.2006; Bescheid der Beklagten vom 20.9.2006).

3

Am 18.9.2006 beantragte der Kläger Leistungen für eine Klassenfahrt vom 2.2.2007 bis 10.2.2007 nach Südtirol in Höhe von 285 Euro sowie für zwei vorausgehende Tagesfahrten nach Winterberg von jeweils 30 Euro (Fahrt und Liftpass) und legte als Nachweis eine Bescheinigung der Schule vor. Der Antrag blieb zunächst ohne Erfolg (Bescheid vom 21.12.2006), auf den Widerspruch hin bewilligte die Beklagte sodann einen Betrag in Höhe von 260 Euro (Änderungsbescheid vom 11.1.2007). Der Widerspruch war im Übrigen erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2007). Der Kläger nahm am 25.1.2007 und 29.1.2007 an den beiden Tagesfahrten, die wegen Schneemangels nach Bottrop (in die dortige Skihalle) verlegt worden waren, und vom 2. bis zum 10.2.2007 an der Klassenfahrt nach Südtirol teil.

4

Im laufenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.7.2007 weitere 25 Euro gezahlt und damit die Kosten für die Fahrt nach Südtirol insgesamt übernommen. Das SG hat eine Auskunft der Schule des Klägers vom 1.3.2007 eingeholt, wonach die der Klassenfahrt vorangegangenen Tagesfahrten zum Sportkompaktkurs "Fahren, Rollen, Gleiten" als Vorbereitung und integrierter Bestandteil der Skifahrt gehörten. Es hat die Beklagte sodann zur Zahlung weiterer 60 Euro für die Tagesfahrten nach Bottrop verurteilt (Urteil vom 14.1.2008).

5

Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.11.2008). Im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II seien nur Kosten für solche "mehrtägige Klassenfahrten" übernahmefähig, die mindestens ununterbrochen an zwei Tagen stattfänden und durch Übernachtungen außerhalb der Wohnung des Schülers miteinander verbunden seien. Kriterium sei die von der Schule bzw begleitenden Lehrkräften übernommene Verantwortung für die Schüler, die sich ununterbrochen über mehr als einen Tag erstrecken müsse, wie sich aus den Regelungen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien ) für das Land Nordrhein-Westfalen ergebe. Die Tagesveranstaltungen mit Skiunterricht in der Skihalle Bottrop hätten dagegen am jeweiligen Tag morgens mit der gemeinsamen Abreise nach Bottrop begonnen und am jeweils gleichen Tag mit der Rückkehr nach Bochum geendet. Eine zeitliche Nähe und/oder ein inhaltlicher bzw unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Tagesveranstaltungen und der mehrtägigen Klassenfahrt qualifiziere die Tagesfahrten nicht zu einer mehrtägigen Klassenfahrt. Schließlich wäre dem Kläger und seinen Eltern hier ein längerfristiges Ansparen eines Teilbetrages grundsätzlich zumutbar gewesen; selbst wenn sie hierzu finanziell nicht in der Lage gewesen wären, hätte ein Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II beantragt werden können.

6

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht eine Verletzung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II geltend. Die Kosten für die Schulfahrt hätten insgesamt 345 Euro betragen, entsprechend sei sie nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden. Insbesondere die Begrenzung der Kosten durch Verkürzung des Aufenthalts in Südtirol und die Durchführung der Ski-Grundausbildung an zwei vorangehenden Tagen habe dem Gebot der Kostenminimierung in Ziffer 2.2 WRL entsprochen. Eine Begrenzung der dadurch entstehenden Kosten (etwa eine Kürzung um Nebenkosten, wie sie hier durch die Vorbereitungstage angefallen seien) sei dem Landesgesetzgeber im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorbehalten (Hinweis auf BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Im Übrigen rügt er die Kostenentscheidung des LSG, die nicht berücksichtige, dass die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben habe.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.1.2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend. Im Ergebnis habe die Schule zwar auf einem Antragsvordruck über die Durchführung gleich dreier Schulfahrten entschieden. Ob dies nach den WRL zulässig sei, könne dahinstehen. Allein die Form der Antragstellung entscheide nicht über die rechtliche Qualifikation einer schulischen Veranstaltung. Aus dem Antragsvordruck ergebe sich eindeutig, dass die Kosten für die mehrtägige Schulfahrt lediglich 285 Euro betrügen und die weiteren Kosten nicht Nebenkosten dieser Veranstaltung, sondern Hauptkosten zweier Tagesveranstaltungen seien.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

11

1. Streitgegenstand sind allein die begehrten Kosten der Klassenfahrt. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Individualanspruch desjenigen, der den entsprechenden Bedarf geltend macht. Gegenstand des Verfahrens sind mithin die Bescheide vom 21.12.2006 und vom 11.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2007 sowie der Bescheid vom 25.7.2007, mit denen der Träger der Grundsicherung eine eigenständige Entscheidung über die begehrten Kosten gesondert von der Entscheidung über die übrigen (insoweit mit Bescheid vom 20.9.2006 bewilligten) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 getroffen hat. Dieses Vorgehen des Trägers der Grundsicherung ist zulässig. Über den Anspruch auf Kosten einer Klassenfahrt, der auch ohne ausdrückliche Antragstellung vom Antrag auf insgesamt bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt umfasst ist (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 14 AS 6/09 R), kann isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden. Der Anspruch kann in der Folge auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (zum Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Anspruch auf Gewährung von Kosten für Klassenfahrten BSGE 102, 68 = SozR 4-4300 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13). Deshalb war nicht zu überprüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. Die Höhe der laufenden Regelleistung für den Bewilligungsabschnitt, für den auch die Sonderbedarfe geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht angegriffen. Der Bescheid vom 20.9.2006 ist bestandskräftig geworden.

12

2. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, wonach Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst sind und gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht werden. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1, Abs 2 iVm §§ 28 Abs 1, 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) dem Grunde nach. Er lebt mit seinen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II), weshalb er (vor Vollendung seines 15. Lebensjahres im April 2007) als nicht erwerbsfähiger Angehöriger Sozialgeld beanspruchen kann. Dieser Anspruch umfasst auch die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

13

Bei der Fahrt nach Südtirol in der Zeit vom 2. bis 10.2.2007 handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist. Ob der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Klassenfahrten dabei auch die Kosten für die beiden Tagesfahrten umfasst, kann der Senat gleichwohl nicht abschließend entscheiden. Entgegen der Auffassung des LSG ist für den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten zunächst entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tagesveranstaltungen in der Skihalle Bottrop möglich war oder nicht. Waren die mehrtägige Klassenfahrt und die beiden Tagesfahrten untrennbar miteinander verknüpft, gehören die Kosten der Tagesfahrten dann zu den Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, wenn diese Verknüpfung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig war.

14

3. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten mehrtägiger Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht (vgl bereits BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1).

15

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass allein mehrtägige Fahrten einen Anspruch auf Leistungen für Klassenfahrten auslösen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage B 14 AS 6/09 R, juris RdNr 11). Bei einer mehrtägigen Klassenfahrt iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II handelt es sich schon nach dem Wortlaut um eine Fahrt, die sich über mehrere Tage erstreckt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift werden Kosten für solche Fahrten erfasst, die dabei zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers notwendig machen (vgl Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 110). Die Kosten für solche Fahrten gehen nämlich gerade wegen der notwendig werdenden Übernachtungen regelmäßig über die Beträge hinaus, die noch aus der Regelleistung aufgebracht werden können. Kosten eintägiger Klassenfahrten sind hingegen durch die Regelleistung gedeckt (vgl Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 36); im Hinblick auf diese Kosten kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II in Betracht.

16

b) Wenn und soweit eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, sind alle Kosten der Fahrt zu übernehmen, die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehen. Von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II erfasst sind mithin auch solche Kosten für Vorbereitungstage, die mit einer Teilnahme an der sich anschließenden mehrtägigen Fahrt untrennbar verbunden sind, sofern diese Verbindung schulrechtlich zulässig ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Um die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern und vor dem Hintergrund, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich des SGB II wie nach § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) die tatsächlichen Kosten für Klassenfahrten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten(vgl die Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII in BT-Drucks 15/1514 S 60, rechte Spalte zu § 32 und ausführlich dazu BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 17). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Begrenzung der Kosten auf Pauschalen aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (aaO RdNr 16). Es soll eine Freistellung von sämtlichen Kosten erfolgen, die mit der Teilnahme an der Klassenfahrt einhergehen. Hängt die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt also in schulrechtlich zulässiger Weise von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung ab, gehören auch diese Kosten zum Leistungsumfang nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.

17

c) Das LSG wird daher in einem ersten Schritt zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm angenommenen "Sachzusammenhang" zwischen den Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ausschließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorbereitungskurse besucht hat. Soweit dies der Fall war, handelt es sich auch bei Kosten für die Vorbereitungskurse um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt.

18

In diesem Fall wird das LSG in einem weiteren Schritt auf Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen haben, ob eine solche aus Einzeltagen und einer mehrtägigen Fahrt zusammengesetzte Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, die gesamte Fahrt also im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden hat, wie es § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II voraussetzt. Nur soweit dies nicht der Fall war, könnten die Kostenübernahme begrenzt sein. Diese Prüfung, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl § 162 SGG), hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - bislang nicht durchgeführt.

19

Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben und dabei - neben den Kosten des Revisionsverfahrens - das im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgte Teilanerkenntnis der Beklagten in seine Entscheidung einzubeziehen haben.

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4 Referenzen - Urteile
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published on 23/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Schullandheim sowie für den eintägigen Besuch eines Musicals.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 10/09/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
published on 22/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Januar 2010 sowie der B
published on 22/06/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.