Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05

published on 14/12/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1959 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24. August 2002 Arbeitslosengeld. In der Folge bewilligte das damalige Arbeitsamt R. (jetzt: Agentur für Arbeit; AA), mit Bescheid vom 9. September 2002 Alhi ab 25. August 2002 in Höhe von 125,44 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt gerundet 345, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, Ende des Bewilligungsabschnitts 24. August 2003). Bei Antragstellung hatte der Kläger im Zusatzblatt „Bedürftigkeitsprüfung“ zum Antrag auf Alhi sämtliche Fragen zu vorhandenem Vermögen verneint. Durch einen Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Beklagten erlangte das AA Kenntnis darüber, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge erteilt hatte. Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 19. Juni 2003 bis 30. Juli 2003 wegen des Eintritts einer Säumniszeit auf. Dieser Bescheid wurde, nachdem der Kläger den seinen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003 nicht mit der Klage angefochten hat, bestandskräftig. Auf die Anfrage des AA vom 1. Juli 2003, für welche Geldanlagen Freistellungsaufträge erteilt worden seien, reagierte der Kläger trotz Erinnerungsschreibens des AA vom 24. Juli 2003 nicht. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 nahm das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 25. August 2002 bis 18. Juni 2003 zurück. Gleichzeitig forderte sie vom Kläger die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Alhi in Höhe von insgesamt 5.321,57. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Am 14. Juli 2003 meldete sich der Kläger erneut beim AA arbeitslos und beantragte Alhi. Er legte dabei eine Depotumsatz-Einzelanzeige der Hypovereinsbank über 35.000,00 DM (17.895,22 EUR) vor. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 erläuterte er hierzu, bei dem angelegten Geldbetrag handele es sich um einen Teilbetrag des Gleichstellungsgeldes, dass durch ihn anlässlich der Grundstücksübernahme des elterlichen Anwesens an seine beiden Geschwister auszuzahlen gewesen wäre. Der noch vorhandene Betrag sei der auf seinen Bruder, der ihn finanziell unterstütze, entfallende Anteil; er sei diesem gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet, sobald er Leistungen vom AA erhalte. Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 lehnte das AA den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe weder den Verbrauch seines Vermögens belegt noch nachgewiesen, wie er seit Juni 2003 seinen Lebensunterhalt bestreite. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht bedürftig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch. Das als Bundesschatzbrief angelegte Geld habe eine Laufzeit von sechs Jahren gehabt und seinem Bruder zugestanden. Diesen habe er ausbezahlt, nachdem der angelegte Betrag Mitte 2002 zur Auszahlung gelangt sei. Nachdem der Kläger auf eine weitere Anfrage des AA zu seinen Vermögensverhältnissen vom 4. März 2004 nicht geantwortet hatte, wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurück. Zur Begründung legte sie dar, der Kläger sei wegen seines den Freibetrag übersteigenden Vermögens nicht bedürftig.
Mit der am 14. Mai 2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zwischen ihm und seinen Brüdern hätte Ausgleichsansprüche wegen einer Erbauseinandersetzung bestanden. Ihm sei ein bebautes Grundstück übertragen und sein Bruder mit der Übertragung von Ackerland im Wert von ca. 40.000,00 DM abgefunden worden. Die Übertragungen seien nach seiner Erinnerung im Jahre 1988 erfolgt. Seinerzeit sei vereinbart worden, dass sein Bruder zum Ausgleich ebenfalls einen Betrag in der Größenordnung von 40.000,00 DM von ihm erhalten solle. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber existiere nicht. Er habe das auf dem ihm übertragenen Grundstück befindliche Haus in der Folgezeit abgerissen und ein neues gebaut. Dieses habe er dann in den Jahren 1995/1996 verkauft und dabei einen Verkaufserlös in Höhe von ca. 50.000,00 DM erzielt. E., seinerzeit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend, habe die Herausgabe des ihm geschuldeten Anteils allerdings nicht verlangt, sondern ihn gebeten, das Geld bei der Hypovereinsbank fest anzulegen. Deshalb seien dann 35.000,00 DM angelegt worden. Die Geldanlage sei Mitte 2002 ausgelaufen, der Nettowert habe 17.895,22 EUR betragen. 12.000,00 EUR seien dann bei der Sparkasse B. wiederum fest angelegt und 6.000,00 EUR auf ein Sparbuch eingezahlt worden. E. habe weiterhin auf eine Auszahlung verzichtet, da er dieses Vermögen seiner Ehefrau nicht habe offenbaren wollen. Nach Ausbleiben der Alhi-Zahlungen habe sein Bruder ihm das Sparbuch im Wege eines Darlehens zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt. Das SG hat den Bruder des Klägers, E. in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2005 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 (Bl. 32 bis 37 der Klageakten des SG) Bezug genommen. Mit Urteil vom 3. Mai 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt, sei deshalb nicht bedürftig gewesen und habe somit keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Die Kammer sei davon überzeugt, dass das bei er Hypovereinsbank angelegte Geld im Eigentum des Klägers gestanden habe. Selbst wenn ein verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen haben sollte, müsste sich der Kläger den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft zurechnen lassen.
Gegen das ihm am 11. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger hat am 13. Juni 2005 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Rechtsansicht des SG werde durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung der Bundessozialgerichts (BSG) nicht gestützt. Das BSG habe vielmehr entschieden, dass verdeckte Treuhandverhältnisse bzw. stille Abtretungen nicht von vornherein bei der Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich seien. Dies gelte auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht existiere. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 34/35 und 38 bis 64 der Berufungsakte verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 zu verurteilen, ihm ab 25. August 2003 Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie hält das angefochtene Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Die vom Kläger behaupteten Vermögensverhältnisse seien jedenfalls nicht nachgewiesen.
12 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (657A176649), die Klageakten des SG (S 2 AL 1923/04) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 2389/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
14 
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungsfrist ist gewahrt. Das Urteil vom 3. Mai 2005 ist dem Kläger gemäß Empfangsbekenntnis seiner Bevollmächtigten am 11. Mai 2005 zugestellt worden. Damit wäre die Berufungsfrist am 11. Juni 2005 abgelaufen. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag gehandelt hat, endete die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die am darauf folgenden Montag, dem 13. Juni 2005 beim LSG eingegangene Berufung war dementsprechend fristgerecht.
15 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab 25. August 2003 ablehnende Bescheid vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi nicht zu.
16 
Anspruch auf Alhi haben gemäß § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim ArbA arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Der Anspruch des Klägers auf Alhi scheitert hier daran, dass er nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) in der hier maßgebenden ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung. Der danach (zunächst) zu berücksichtigende Freibetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf. Im Fall des Klägers ergibt sich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (14. Juli 2003; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3), ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 8.600,00 EUR (43 x 200,00 EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger neben einer privaten Rentenversicherung über einen Sparkassenbrief mit Auszahlungsplan in Höhe von 10.250,00 EUR. Allein dieses Vermögen übersteigt den zu berücksichtigenden Freibetrag. Ein weiterer Freibetrag ist insoweit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.) nicht in Ansatz zu bringen. Danach könnte ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handeln würde, die der Alterssicherung dienen. Weitere Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar wären. Dies ist bei dem vom Kläger erworbenen Sparkassenbrief gerade nicht der Fall. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vom 8. Oktober 2002 sieht der Sparkassenbrief vielmehr eine jährliche, am 1. November 2003 beginnende Auszahlung von jeweils 2.762,86 EUR vor (letzte Ratenzahlung am 1. November 2006). Damit steht fest, dass der Kläger über die gesamte Summe bereits vor Erreichen des Ruhestands verfügen konnte und eine Zweckbestimmung, den angelegten Betrag zur Altersvorsorge zu verwenden, nicht bestanden hat. Nachdem darüber hinaus auch keine besondere Härte, nach der die Verwertung des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl. auch hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.), vorgelegen hat, war jedenfalls der Sparkassenbrief für den Kläger verwertbar und dementsprechend bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Da bereits dieser Vermögenswert den Freibetrag übersteigt, kann der Senat offen lassen, ob dem Kläger darüber hinaus auch die Verwertung der privaten Rentenversicherung angesonnen werden kann.
17 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sparkassenbrief auch als ihm zuzuordnendes Vermögen zu werten. Die Sparkassenbrief ist auf den Namen des Klägers ausgestellt; damit ist er Vertragspartner der durch den Kauf des Sparkassenbriefs begründeten Darlehensvereinbarung mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen geworden. Ihm stand das Geld dementsprechend rechtlich zu. Weder beim Kauf des Sparkassenbriefs noch später ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hätte. Der Sparkassenbrief ist zudem nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet werden, gekennzeichnet.
18 
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger den aus dem Verkauf des elterlichen Anwesens erzielten Erlös in Höhe von 40.000,00 DM an seinen Bruder, den Zeugen E. im Wege einer sog. stillen Abtretung übertragen hat und von diesem (später) durch eine verdeckte Treuhandvereinbarung beauftragt worden ist, das Geld für ihn (den Zeugen) E. anzulegen. Dies erscheint zweifelhaft, nachdem weder der Kläger noch der Zeuge E. sich an Einzelheiten einer solchen Vereinbarung erinnern konnten und eine schriftliche Vereinbarung, was angesichts der Höhe der Summe nahe gelegen hätte, nicht getroffen worden ist. Auch der Vortrag des Klägers, der Zeuge E. habe nach dem Verkauf des elterlichen Anwesens darauf verzichtet, den ihm zustehenden Betrag herauszuverlangen, spricht gegen eine Abtretung im Sinne eines Verfügungsgeschäfts und legt eher den Schluss nahe, der Zeuge E. habe eine bestehende Forderung gestundet. Das Gleiche gilt für den Vortrag, der Zeuge M. E. habe den Kläger an seine Verpflichtung erinnert, als ersterer Geld für den Kauf einer neuen Küche benötigte. Letztlich stellt vor allem der Umstand, dass ein Teil des angelegten Betrages im Jahre 2002 in eine private Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers eingezahlt wurde, ein entscheidendes Indiz gegen das Vorliegen einer Abtretung oder einer Treuhandvereinbarung dar. Dass der Zeuge M. E. (nur) für den Fall des Todes des Klägers als versicherte Person eingesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr, dass das eingezahlte Geld jedenfalls zu Lebzeiten des Klägers dauerhaft in dessen Vermögensmasse bleiben sollte.
19 
Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht an, denn selbst wenn der Kläger die angelegten Beträge tatsächlich dem Zeugen M. E. im Wege einer stillen Abtretung übertragen hätte, wäre dieses Rechtsgeschäft - ebenso wie die mögliche Begründung eines verdeckten Treuhandverhältnisses - bei der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u. a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: „Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 19888 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, jeweils veröffentlicht in juris)“. Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (zum Recht der Ausbildungsförderung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 - veröffentlicht in Juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass zumindest der vom Kläger erworbene Sparkassenbrief die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist; denn die vom Kläger behauptete Vereinbarung würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus waren zahlreiche Modalitäten, z. B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollten, überhaupt nicht geregelt. Der Zeuge E., an dessen Glaubwürdigkeit in diesem Punkt zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, hat gegenüber dem SG ausgesagt, Zinserträge seien an ihn nur insoweit geflossen, als der Kläger das Geld habe entbehren können. Es lag also allein in der Hand des Klägers, zu entscheiden, wer die Zinserträge erhält. Eine solche Praxis mag vielleicht durch die enge familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder erklärbar sein, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
14 
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungsfrist ist gewahrt. Das Urteil vom 3. Mai 2005 ist dem Kläger gemäß Empfangsbekenntnis seiner Bevollmächtigten am 11. Mai 2005 zugestellt worden. Damit wäre die Berufungsfrist am 11. Juni 2005 abgelaufen. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag gehandelt hat, endete die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die am darauf folgenden Montag, dem 13. Juni 2005 beim LSG eingegangene Berufung war dementsprechend fristgerecht.
15 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab 25. August 2003 ablehnende Bescheid vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi nicht zu.
16 
Anspruch auf Alhi haben gemäß § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim ArbA arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Der Anspruch des Klägers auf Alhi scheitert hier daran, dass er nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) in der hier maßgebenden ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung. Der danach (zunächst) zu berücksichtigende Freibetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf. Im Fall des Klägers ergibt sich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (14. Juli 2003; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3), ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 8.600,00 EUR (43 x 200,00 EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger neben einer privaten Rentenversicherung über einen Sparkassenbrief mit Auszahlungsplan in Höhe von 10.250,00 EUR. Allein dieses Vermögen übersteigt den zu berücksichtigenden Freibetrag. Ein weiterer Freibetrag ist insoweit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.) nicht in Ansatz zu bringen. Danach könnte ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handeln würde, die der Alterssicherung dienen. Weitere Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar wären. Dies ist bei dem vom Kläger erworbenen Sparkassenbrief gerade nicht der Fall. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vom 8. Oktober 2002 sieht der Sparkassenbrief vielmehr eine jährliche, am 1. November 2003 beginnende Auszahlung von jeweils 2.762,86 EUR vor (letzte Ratenzahlung am 1. November 2006). Damit steht fest, dass der Kläger über die gesamte Summe bereits vor Erreichen des Ruhestands verfügen konnte und eine Zweckbestimmung, den angelegten Betrag zur Altersvorsorge zu verwenden, nicht bestanden hat. Nachdem darüber hinaus auch keine besondere Härte, nach der die Verwertung des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl. auch hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.), vorgelegen hat, war jedenfalls der Sparkassenbrief für den Kläger verwertbar und dementsprechend bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Da bereits dieser Vermögenswert den Freibetrag übersteigt, kann der Senat offen lassen, ob dem Kläger darüber hinaus auch die Verwertung der privaten Rentenversicherung angesonnen werden kann.
17 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sparkassenbrief auch als ihm zuzuordnendes Vermögen zu werten. Die Sparkassenbrief ist auf den Namen des Klägers ausgestellt; damit ist er Vertragspartner der durch den Kauf des Sparkassenbriefs begründeten Darlehensvereinbarung mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen geworden. Ihm stand das Geld dementsprechend rechtlich zu. Weder beim Kauf des Sparkassenbriefs noch später ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hätte. Der Sparkassenbrief ist zudem nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet werden, gekennzeichnet.
18 
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger den aus dem Verkauf des elterlichen Anwesens erzielten Erlös in Höhe von 40.000,00 DM an seinen Bruder, den Zeugen E. im Wege einer sog. stillen Abtretung übertragen hat und von diesem (später) durch eine verdeckte Treuhandvereinbarung beauftragt worden ist, das Geld für ihn (den Zeugen) E. anzulegen. Dies erscheint zweifelhaft, nachdem weder der Kläger noch der Zeuge E. sich an Einzelheiten einer solchen Vereinbarung erinnern konnten und eine schriftliche Vereinbarung, was angesichts der Höhe der Summe nahe gelegen hätte, nicht getroffen worden ist. Auch der Vortrag des Klägers, der Zeuge E. habe nach dem Verkauf des elterlichen Anwesens darauf verzichtet, den ihm zustehenden Betrag herauszuverlangen, spricht gegen eine Abtretung im Sinne eines Verfügungsgeschäfts und legt eher den Schluss nahe, der Zeuge E. habe eine bestehende Forderung gestundet. Das Gleiche gilt für den Vortrag, der Zeuge M. E. habe den Kläger an seine Verpflichtung erinnert, als ersterer Geld für den Kauf einer neuen Küche benötigte. Letztlich stellt vor allem der Umstand, dass ein Teil des angelegten Betrages im Jahre 2002 in eine private Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers eingezahlt wurde, ein entscheidendes Indiz gegen das Vorliegen einer Abtretung oder einer Treuhandvereinbarung dar. Dass der Zeuge M. E. (nur) für den Fall des Todes des Klägers als versicherte Person eingesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr, dass das eingezahlte Geld jedenfalls zu Lebzeiten des Klägers dauerhaft in dessen Vermögensmasse bleiben sollte.
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Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht an, denn selbst wenn der Kläger die angelegten Beträge tatsächlich dem Zeugen M. E. im Wege einer stillen Abtretung übertragen hätte, wäre dieses Rechtsgeschäft - ebenso wie die mögliche Begründung eines verdeckten Treuhandverhältnisses - bei der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u. a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: „Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 19888 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, jeweils veröffentlicht in juris)“. Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (zum Recht der Ausbildungsförderung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 - veröffentlicht in Juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass zumindest der vom Kläger erworbene Sparkassenbrief die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist; denn die vom Kläger behauptete Vereinbarung würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus waren zahlreiche Modalitäten, z. B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollten, überhaupt nicht geregelt. Der Zeuge E., an dessen Glaubwürdigkeit in diesem Punkt zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, hat gegenüber dem SG ausgesagt, Zinserträge seien an ihn nur insoweit geflossen, als der Kläger das Geld habe entbehren können. Es lag also allein in der Hand des Klägers, zu entscheiden, wer die Zinserträge erhält. Eine solche Praxis mag vielleicht durch die enge familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder erklärbar sein, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.