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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungsfrist ist gewahrt. Das Urteil vom 3. Mai 2005 ist dem Kläger gemäß Empfangsbekenntnis seiner Bevollmächtigten am 11. Mai 2005 zugestellt worden. Damit wäre die Berufungsfrist am 11. Juni 2005 abgelaufen. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag gehandelt hat, endete die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die am darauf folgenden Montag, dem 13. Juni 2005 beim LSG eingegangene Berufung war dementsprechend fristgerecht.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab 25. August 2003 ablehnende Bescheid vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi nicht zu.
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Anspruch auf Alhi haben gemäß § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim ArbA arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Der Anspruch des Klägers auf Alhi scheitert hier daran, dass er nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) in der hier maßgebenden ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung. Der danach (zunächst) zu berücksichtigende Freibetrag bemisst sich nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf. Im Fall des Klägers ergibt sich, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (14. Juli 2003; vgl. dazu BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3), ein zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 8.600,00 EUR (43 x 200,00 EUR). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger neben einer privaten Rentenversicherung über einen Sparkassenbrief mit Auszahlungsplan in Höhe von 10.250,00 EUR. Allein dieses Vermögen übersteigt den zu berücksichtigenden Freibetrag. Ein weiterer Freibetrag ist insoweit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.) nicht in Ansatz zu bringen. Danach könnte ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn es sich um geldwerte Ansprüche handeln würde, die der Alterssicherung dienen. Weitere Voraussetzung hierfür wäre aber, dass diese aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar wären. Dies ist bei dem vom Kläger erworbenen Sparkassenbrief gerade nicht der Fall. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vom 8. Oktober 2002 sieht der Sparkassenbrief vielmehr eine jährliche, am 1. November 2003 beginnende Auszahlung von jeweils 2.762,86 EUR vor (letzte Ratenzahlung am 1. November 2006). Damit steht fest, dass der Kläger über die gesamte Summe bereits vor Erreichen des Ruhestands verfügen konnte und eine Zweckbestimmung, den angelegten Betrag zur Altersvorsorge zu verwenden, nicht bestanden hat. Nachdem darüber hinaus auch keine besondere Härte, nach der die Verwertung des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl. auch hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 m.w.N.), vorgelegen hat, war jedenfalls der Sparkassenbrief für den Kläger verwertbar und dementsprechend bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Da bereits dieser Vermögenswert den Freibetrag übersteigt, kann der Senat offen lassen, ob dem Kläger darüber hinaus auch die Verwertung der privaten Rentenversicherung angesonnen werden kann.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sparkassenbrief auch als ihm zuzuordnendes Vermögen zu werten. Die Sparkassenbrief ist auf den Namen des Klägers ausgestellt; damit ist er Vertragspartner der durch den Kauf des Sparkassenbriefs begründeten Darlehensvereinbarung mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen geworden. Ihm stand das Geld dementsprechend rechtlich zu. Weder beim Kauf des Sparkassenbriefs noch später ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtsinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert bzw. von Anfang an nicht bestanden hätte. Der Sparkassenbrief ist zudem nicht als Treuhandkonto, auf dem Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet werden, gekennzeichnet.
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Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger den aus dem Verkauf des elterlichen Anwesens erzielten Erlös in Höhe von 40.000,00 DM an seinen Bruder, den Zeugen E. im Wege einer sog. stillen Abtretung übertragen hat und von diesem (später) durch eine verdeckte Treuhandvereinbarung beauftragt worden ist, das Geld für ihn (den Zeugen) E. anzulegen. Dies erscheint zweifelhaft, nachdem weder der Kläger noch der Zeuge E. sich an Einzelheiten einer solchen Vereinbarung erinnern konnten und eine schriftliche Vereinbarung, was angesichts der Höhe der Summe nahe gelegen hätte, nicht getroffen worden ist. Auch der Vortrag des Klägers, der Zeuge E. habe nach dem Verkauf des elterlichen Anwesens darauf verzichtet, den ihm zustehenden Betrag herauszuverlangen, spricht gegen eine Abtretung im Sinne eines Verfügungsgeschäfts und legt eher den Schluss nahe, der Zeuge E. habe eine bestehende Forderung gestundet. Das Gleiche gilt für den Vortrag, der Zeuge M. E. habe den Kläger an seine Verpflichtung erinnert, als ersterer Geld für den Kauf einer neuen Küche benötigte. Letztlich stellt vor allem der Umstand, dass ein Teil des angelegten Betrages im Jahre 2002 in eine private Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers eingezahlt wurde, ein entscheidendes Indiz gegen das Vorliegen einer Abtretung oder einer Treuhandvereinbarung dar. Dass der Zeuge M. E. (nur) für den Fall des Todes des Klägers als versicherte Person eingesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr, dass das eingezahlte Geld jedenfalls zu Lebzeiten des Klägers dauerhaft in dessen Vermögensmasse bleiben sollte.
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Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht an, denn selbst wenn der Kläger die angelegten Beträge tatsächlich dem Zeugen M. E. im Wege einer stillen Abtretung übertragen hätte, wäre dieses Rechtsgeschäft - ebenso wie die mögliche Begründung eines verdeckten Treuhandverhältnisses - bei der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Das BSG hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Alhi nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u. a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: „Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 19888 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, jeweils veröffentlicht in juris)“. Diese Grundsätze, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (zum Recht der Ausbildungsförderung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 - veröffentlicht in Juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass zumindest der vom Kläger erworbene Sparkassenbrief die Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist; denn die vom Kläger behauptete Vereinbarung würde, selbst wenn sie rechtswirksam abgeschlossen worden wäre, nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus waren zahlreiche Modalitäten, z. B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollten, überhaupt nicht geregelt. Der Zeuge E., an dessen Glaubwürdigkeit in diesem Punkt zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, hat gegenüber dem SG ausgesagt, Zinserträge seien an ihn nur insoweit geflossen, als der Kläger das Geld habe entbehren können. Es lag also allein in der Hand des Klägers, zu entscheiden, wer die Zinserträge erhält. Eine solche Praxis mag vielleicht durch die enge familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinem Bruder erklärbar sein, sie entspricht aber jedenfalls nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten. Damit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.
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