Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Apr. 2005 - L 12 SB 795/05 KO-A

published on 05/04/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Apr. 2005 - L 12 SB 795/05 KO-A
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Gericht

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Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 8.1.2005 wird auf 425,66 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 3336/04 geht es um die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
Im November 2004 ist der Antragsteller unter Beifügung von 200 Blatt Akten zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten worden. Anwesend gewesen ist der Kläger im Klinikum, dem auch der Antragsteller angehört, in der Zeit von 9:00 bis 11:30, wobei in dieser Zeit in der Röntgenabteilung des Klinikums auch Röntgenbilder des Beckens, der Oberschenkel und der Lendenwirbelsäule angefertigten worden sind. Unter dem Datum des 8.1.2005 hat der Antragsteller sein 16-seitiges orthopädisches Gutachten (davon 7,5 Seiten Wiedergabe der Anamnese und Darstellung der Befunde und sieben Seiten Beantwortung der Beweisfragen einschließlich deren Wiederholung und einer kurzen Wiedergabe des Akteninhaltes) erstattet, wofür er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1136,74 EUR verlangt. Abgerechnet hat der Antragsteller insgesamt 11 Stunden zu 85 EUR, Schreibgebühren, das verauslagte Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Das Gutachten umfasst insgesamt 18.820 Anschläge.
Der Kostenbeamte hat 5,5 Stunden zu einem Stundensatz von 60 EUR, Schreibgebühren, das verauslagte Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 425,66 EUR vergütet.
Im Einzelnen stehen sich folgende Beurteilungen gegenüber: Zeitaufwand in Stunden Antragsteller Kostenbeamter Aktendurchsicht einschl. Diktat der Aktenlage 2:30 1:00 Untersuchung 3:00 2:00 Diktat von Anamnese und Befunden 1:30 0:30 Beurteilung einschl. Beantwortung der Beweisfragen 2:40 1:15 Korrektur 1:20 0:40 Gesamtzeitaufwand (gerundet) 11:00 5:30 Hiergegen hat der Antragsteller richterliche Festsetzung beantragt. Er führt u.a. aus, der Stundensatz von 85 EUR sei gerechtfertigt, weil er ein Vorgutachten einbezogen habe und die Reduzierung der Stundenzahl sei angesichts der sonst üblichen Stundensätze und insbesondere im Hinblick auf eine Normseite mit 1800 Anschlägen nicht hinnehmbar. Seinen tatsächlichen Zeitaufwand kann er nicht angeben.
Der Antragsgegner hält die vom Kostenbeamten getroffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 JVEG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen teilweiser grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat in seinem Schreiben vom 24.1.2005 zutreffend die aktuelle Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Stundensätze (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ebenso zutreffend hat der Kostenbeamte das Gutachten der Honorargruppe M 2 zugeordnet und mit einem Stundensatz von 60 EUR vergütet. Allein die Tatsache, dass sich der Antragsteller mit einem orthopädischen Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, rechtfertigt nicht die Honorargruppe M 3. Die Ausführungen in der Beurteilung deuten im Wesentlichen auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin. Besondere Schwierigkeiten in der diagnostischen Einordnung sind nicht erkennbar.
10 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand doch ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem ZSEG eingetreten.
11 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG deshalb davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig zunächst nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte für „Routinegutachten" statt. Dem Antragsteller ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) bekannt, sodass an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Soweit sich der Antragsteller nach dem letzten Vortrag in erster Linie gegen die Umrechnung seines Gutachtens in sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen wendet, verkennt er, dass diese Standardseite lediglich eine Rechengröße ist und in untrennbarem Verhältnis zur leistbaren Seitenzahl je Stunde steht. Dementsprechend liegt eine Diskussion über die Anschläge pro Seite neben der Sache. Auch wenn - wie dies der Antragsteller wünscht - eine Standardseite mit 1800 Anschlägen berechnet würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung deshalb nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht gehalten ist, sein Gutachten in derartigen Standardseiten zu erstatten. Vielmehr steht die Seitengestaltung weiterhin in seinem Ermessen.
12 
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Falle der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines Routinegutachtens zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.
13 
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung schon deshalb erschwert, weil - wie er eingeräumt hat - die von ihm angegebenen Stunden nicht den tatsächlichen Zeitaufwand wiedergeben, sondern nach von ihm selbst als üblich angesehene Pauschalen berechnet worden sind. Damit ist der Grundannahme des Senats, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen. Noch nicht einmal den Zeitaufwand für die Untersuchung hat der Antragsteller den Tatsachen entsprechend mitgeteilt. Er hat für die Untersuchung insgesamt drei Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger sich in den Räumen des Klinikums lediglich 2,5 Stunden aufgehalten hat und in dieser Zeit auch noch eine vom Antragsteller veranlasste Röntgendiagnostik in einer anderen Abteilung durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern eher als großzügig anzusehen, wenn der Kostenbeamte zwei Stunden für die Untersuchung in die Berechnung eingestellt hat.
14 
Auch hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die übrigen Rechnungsposten (Aktendurchsicht einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Diktats der Aktenlage, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrektur) können die Zeitangaben des Antragstellers nicht zu Grunde gelegt werden. Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen werden, nach von ihm frei gewählten und vom Senat noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Auch - zum Teil völlig unterschiedliche - Pauschalsätze anderer Bundesländer vermag der Senat nicht zu übernehmen. Der Senat ist vielmehr entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nicht erfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendenziell zeitaufwändigere. Dementsprechend dient die vom Senat entwickelte kostenrechtliche Prüfung vor allem dazu, den erforderlichen Zeitaufwand individuell, also nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Schwierigkeit des einzelnen Gutachtens zu ermitteln. Wie bereits erwähnt, ist der tatsächliche Zeitaufwand des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Vermag der Sachverständige - wie hier - seinen tatsächlichen Zeitaufwand nicht anzugeben, ist der erforderliche Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Erfahrungen abzuschätzen. Auch hierzu sind die Kriterien der Plausibilitätsprüfung heranzuziehen und deren Ergebnisse gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens zu variieren. Der Unterschied zur oben dargestellten kostenrechtlichen Prüfung liegt darin, dass aus den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand keinerlei Indizwirkung hergeleitet werden kann.
15 
Damit ist auch im vorliegenden Fall eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sich die nachfolgend, entsprechend dem bereits erwähnten Beschluss vom 22.9.2004 dargestellten Kriterien auf „Routinegutachten", wie es hier vom Antragsteller erstellt worden ist, beziehen.
16 
Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Zutreffend hat der Kostenbeamte deshalb für die Durchsicht der dem Antragsteller übersandten 200 Blatt Akten eine Stunde veranschlagt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der gutachtensrelevante Anteil der dem Antragsteller übersandten Akten weit unter 50 % liegt.
17 
Zu differenzieren ist im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung weitgehend standardisiert erhobener Anamnese und Befunde in orthopädischen Gutachten für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an.
18 
Im vorliegenden Fall hat der Kostenbeamte für das Diktat von Anamnese und Befunden (7,5 Seiten = 3,3 Standardseiten) 0,5 Stunden und für die eigentliche Beurteilung (sechs Seiten abzüglich einer Seite nicht vergütungsfähiger, weil keinen Zeitaufwand verursachender Wiederholung der Beweisfragen und einer weiteren Seite nicht vergütungsfähiger, weil bereits mit der Aktendurchsicht abgegoltener kurzer Wiedergabe des Akteninhaltes = 2,2 Standardseiten) 1,25 Seiten veranschlagt. Nach der Plausibilitätsprüfung wären für das Diktat von Anamnese und Befunden lediglich 0,4 Stunden und für die Beurteilung lediglich 0,9 Stunden anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die etwas kompliziertere Beurteilung des GdB ist dies nicht zu beanstanden.
19 
Auch die Berechnung der Schreibgebühren ist durch den Kostenbeamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, sodass bei im Übrigen antragsgemäßer Erstattung der Portokosten und der geltendgemachten Umsatzsteuer die Vergütung in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten festzusetzen ist.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Gründe

 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 JVEG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen teilweiser grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat in seinem Schreiben vom 24.1.2005 zutreffend die aktuelle Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Stundensätze (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ebenso zutreffend hat der Kostenbeamte das Gutachten der Honorargruppe M 2 zugeordnet und mit einem Stundensatz von 60 EUR vergütet. Allein die Tatsache, dass sich der Antragsteller mit einem orthopädischen Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, rechtfertigt nicht die Honorargruppe M 3. Die Ausführungen in der Beurteilung deuten im Wesentlichen auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin. Besondere Schwierigkeiten in der diagnostischen Einordnung sind nicht erkennbar.
10 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand doch ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem ZSEG eingetreten.
11 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG deshalb davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig zunächst nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte für „Routinegutachten" statt. Dem Antragsteller ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) bekannt, sodass an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Soweit sich der Antragsteller nach dem letzten Vortrag in erster Linie gegen die Umrechnung seines Gutachtens in sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen wendet, verkennt er, dass diese Standardseite lediglich eine Rechengröße ist und in untrennbarem Verhältnis zur leistbaren Seitenzahl je Stunde steht. Dementsprechend liegt eine Diskussion über die Anschläge pro Seite neben der Sache. Auch wenn - wie dies der Antragsteller wünscht - eine Standardseite mit 1800 Anschlägen berechnet würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung deshalb nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht gehalten ist, sein Gutachten in derartigen Standardseiten zu erstatten. Vielmehr steht die Seitengestaltung weiterhin in seinem Ermessen.
12 
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Falle der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines Routinegutachtens zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.
13 
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung schon deshalb erschwert, weil - wie er eingeräumt hat - die von ihm angegebenen Stunden nicht den tatsächlichen Zeitaufwand wiedergeben, sondern nach von ihm selbst als üblich angesehene Pauschalen berechnet worden sind. Damit ist der Grundannahme des Senats, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen. Noch nicht einmal den Zeitaufwand für die Untersuchung hat der Antragsteller den Tatsachen entsprechend mitgeteilt. Er hat für die Untersuchung insgesamt drei Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger sich in den Räumen des Klinikums lediglich 2,5 Stunden aufgehalten hat und in dieser Zeit auch noch eine vom Antragsteller veranlasste Röntgendiagnostik in einer anderen Abteilung durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern eher als großzügig anzusehen, wenn der Kostenbeamte zwei Stunden für die Untersuchung in die Berechnung eingestellt hat.
14 
Auch hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die übrigen Rechnungsposten (Aktendurchsicht einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Diktats der Aktenlage, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrektur) können die Zeitangaben des Antragstellers nicht zu Grunde gelegt werden. Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen werden, nach von ihm frei gewählten und vom Senat noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Auch - zum Teil völlig unterschiedliche - Pauschalsätze anderer Bundesländer vermag der Senat nicht zu übernehmen. Der Senat ist vielmehr entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nicht erfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendenziell zeitaufwändigere. Dementsprechend dient die vom Senat entwickelte kostenrechtliche Prüfung vor allem dazu, den erforderlichen Zeitaufwand individuell, also nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Schwierigkeit des einzelnen Gutachtens zu ermitteln. Wie bereits erwähnt, ist der tatsächliche Zeitaufwand des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Vermag der Sachverständige - wie hier - seinen tatsächlichen Zeitaufwand nicht anzugeben, ist der erforderliche Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Erfahrungen abzuschätzen. Auch hierzu sind die Kriterien der Plausibilitätsprüfung heranzuziehen und deren Ergebnisse gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens zu variieren. Der Unterschied zur oben dargestellten kostenrechtlichen Prüfung liegt darin, dass aus den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand keinerlei Indizwirkung hergeleitet werden kann.
15 
Damit ist auch im vorliegenden Fall eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sich die nachfolgend, entsprechend dem bereits erwähnten Beschluss vom 22.9.2004 dargestellten Kriterien auf „Routinegutachten", wie es hier vom Antragsteller erstellt worden ist, beziehen.
16 
Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Zutreffend hat der Kostenbeamte deshalb für die Durchsicht der dem Antragsteller übersandten 200 Blatt Akten eine Stunde veranschlagt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der gutachtensrelevante Anteil der dem Antragsteller übersandten Akten weit unter 50 % liegt.
17 
Zu differenzieren ist im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung weitgehend standardisiert erhobener Anamnese und Befunde in orthopädischen Gutachten für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an.
18 
Im vorliegenden Fall hat der Kostenbeamte für das Diktat von Anamnese und Befunden (7,5 Seiten = 3,3 Standardseiten) 0,5 Stunden und für die eigentliche Beurteilung (sechs Seiten abzüglich einer Seite nicht vergütungsfähiger, weil keinen Zeitaufwand verursachender Wiederholung der Beweisfragen und einer weiteren Seite nicht vergütungsfähiger, weil bereits mit der Aktendurchsicht abgegoltener kurzer Wiedergabe des Akteninhaltes = 2,2 Standardseiten) 1,25 Seiten veranschlagt. Nach der Plausibilitätsprüfung wären für das Diktat von Anamnese und Befunden lediglich 0,4 Stunden und für die Beurteilung lediglich 0,9 Stunden anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die etwas kompliziertere Beurteilung des GdB ist dies nicht zu beanstanden.
19 
Auch die Berechnung der Schreibgebühren ist durch den Kostenbeamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, sodass bei im Übrigen antragsgemäßer Erstattung der Portokosten und der geltendgemachten Umsatzsteuer die Vergütung in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten festzusetzen ist.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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Annotations

Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.