Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 15 RF 17/16

published on 16/08/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 15 RF 17/16
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Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 24. Februar 2016 wird auf 2.737,09 € festgesetzt.

Tatbestand

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 386/15 geführten Berufungsverfahren, in dem eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Streitgegenstand war, erstellte der Antragsteller, der als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin sowie Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Sachverständiger (cpu) und qualifizierter psychosomatischer Schmerzgutachter (IGPS) ein Institut für neurologisch-psychiatrische Begutachtung betreibt, im Auftrag des Gerichts am 24.02.2016 ein Gutachten.

Mit Rechnung vom 24.02.2016 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 3.514,91 € wie folgt geltend: 2.900,- € für Zeitaufwand von insgesamt 29 Stunden (in der Rechnung näher aufgeschlüsselt) zu einem Stundensatz von 100,- €, Schreibgebühren 45,96 €, Porto 7,75 €, Umsatzsteuer 561,20 €. Den zugrunde gelegten Stundensatz von 100,- € nach der Honorargruppe M 3 begründete er wie folgt:

„Bei der Begutachtung von Schmerzen muss der höhere Aufwand im Vergleich zur normalen Begutachtung berücksichtigt werden. Eindeutig belegt ist dies durch eine Aussage des Thüringer Landessozialgerichts gemäß Beschluss vom 01.08.2003, Az. L 6 SF 220/03 in MedSach 2004,100: 102 - 104.

Zur Entschädigung von sog. Schmerzgutachten, wie dies bei der Klägerin der Fall war, haben sich bisher nach meinen Informationen nur die Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Thüringen obergerichtlich geäußert und Entscheidungen getroffen. In beiden Fällen wurden Gutachten aus dem Gebiet der … der Honorargruppe M 3 zugeordnet (siehe Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 03.11.2008, Az. L 6 SF 48/08 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2006, Az. L 12 R 2761/06 KO-B).“

Die Kostenbeamtin des LSG bewilligte mit Schreiben vom 06.04.2016 einen Betrag von 2.737,09 €, wobei sich die Reduzierung der Forderung des Antragstellers ausschließlich aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (75,- €) anstelle der beantragten Honorargruppe M 3 (100,- €) ergab. Die Anwendung der Honorargruppe M 2 begründete die Kostenbeamtin damit, dass für Gutachten über das Vorliegen von Erwerbsminderung die Honorargruppe M 2 einschlägig sei.

Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 13.04.2016 gegen die Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Die von ihm begehrte Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 hat er wie folgt begründet: Bei der Begutachtung von Schmerzen müsse der höhere Aufwand im Vergleich zu normalen Gutachten für die Erhebung der Vorgeschichte berücksichtigt werden. Problematisch sei die Einstufung der Honorargruppe. Die Abrechnung gemäß der Honorargruppe M 2 werde angewendet für beschreibende Ist-Zustandsbegutachtungen nach standardisiertem Schema und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Die Abrechnung gemäß der Honorargruppe M 3 sei vorgesehen für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Im Fall der von ihm Begutachteten habe zweifelsohne ein hoher Schwierigkeitsgrad vorgelegen. Es sei um die Analyse eines komplexen Schmerzsyndroms gegangen.

Soweit für ihn ersichtlich, hätten bisher nur die LSG Baden-Württemberg und Thüringen obergerichtliche Entscheidungen zur Honorierung von Schmerzgutachten getroffen. In beiden Fällen seien Gutachten auf dem Gebiet der … der Honorargruppe M 3 zugeordnet worden. Es sei jeweils um die interdisziplinäre Feststellung und Bewertung einer Erkrankung mit chronischen und monokausal nicht zu erklärenden Schmerzen gegangen. Dazu benötige ein Sachverständiger eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen und müsse sich mit der herrschenden Lehre auseinandersetzen.

Diese Voraussetzungen träfen auf den Krankheitsfall der von ihm Begutachteten zu. Dieser Krankheitsfall mit einem komplexen Schmerzsyndrom sei gerade nicht mit dem Normalfall zu vergleichen, in dem der Sachverständige nur Gutachten seines Fachgebietes zu diskutieren habe. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller angegeben, dass der Vizepräsident des Thüringer LSG K. in einem Vortrag vor der Interdisziplinären Gesellschaft für Psychosomatische Schmerztherapie (IGPS), Curriculum Psychosomatische Schmerztherapie, am 04./05.12.2009 in Weimar Folgendes ausgeführt habe:

„Die fachübergreifende Feststellung des Anteils der erklärbaren Schmerzen erfordert eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre, Leitlinien (Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch für ein Zustandsgutachten in einem Verfahren der gesetzlichen Rentenversicherung die Honorierung mit der Gruppe M 3 zu bejahen.).“

Diese Voraussetzungen seien - so der Antragsteller - in dem von ihm erstellten Gutachten eindeutig gegeben.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

Gründe

II. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom13.04.2016 die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt.Die Vergütung für das Gutachten vom 24.02.2016 ist auf 2.737,09 € festzusetzen.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Berechnung der Vergütung des Antragstellers

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

2.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Das Honorar gemäß § 9 JVEG beträgt 2.175,- €.

2.1.1. Zu vergütender Zeitaufwand

Der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand ist der Vergütung zugrunde zu legen.

Der angegebene Zeitaufwand entspricht dem objektiv erforderlichen Zeitaufwand, wie er sich bei Zugrundelegung der Maßgaben des Senats (vgl. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) errechnet. Der für die Untersuchung der Begutachteten angegebene erhebliche Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden ist durch die diversen durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen zu erklären (zum Zeitaufwand testpsychologischer Untersuchungen: vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15). Der Senat geht - zugunsten des Antragstellers - davon aus, dass die durchgeführten Untersuchungen trotz der im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gutachten überraschend hohen Zahl noch objektiv notwendig gewesen sind. Er berücksichtigt dabei auch den vom Antragsteller angegebenen erhöhten Zeitaufwand bei der - so der Antragsteller - „Schmerzbegutachtung“.

2.1.2. Honorargruppe

Es kommt die Honorargruppe M 2 zur Anwendung.

Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1).

Ob Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI von dem in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG verwendeten Begriff von „Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit“ umfasst sind (bejahend mit Blick auf Historie und Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht, Wortlaut, Aufbau und Systematik: vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; so wohl auch Beschluss des Senats vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10; verneinend mit dem Argument, dass der Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und - früher - dem sozialen Entschädigungsrecht zugeordnet (gewesen) sei: vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; Sächs. LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO; Thüringer LSG, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 6 SF 1614/13 E), kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn von einer Umfassung im vorgenannten Sinn ausgegangen wird, können Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI grundsätzlich allen Honorargruppen für medizinische Gutachten, nämlich M 1, M 2 und M 3, unterfallen; in allen drei Honorargruppen sind Gutachten „zur Minderung der Erwerbsfähigkeit“ explizit genannt. Die Zuordnung eines Gutachtens zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI zu einer der Honorargruppen lässt sich daher nur über den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens vornehmen, wie dies in gleicher Weise der Fall ist, wenn ein Gutachtensgebiet in der Anlage 1 zum JVEG nicht aufgeführt ist.

Zu dieser Zuordnung, damals zum Rechtsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, hat der Senat im Beschluss vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, Folgendes ausgeführt:

„Der Senat versteht daher die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, dahingehend, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist. Damit wird der Senat den unausgesprochenen, gleichwohl aber aus den gesetzlichen Formulierungen klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht, der die Honorargruppen, wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ergibt, ausschließlich am Schwierigkeitsgrad der Gutachten ausgerichtet hat (Honorargruppe M 1: „Einfache gutachtliche Beurteilungen...“ - Honorargruppe M 2: „Beschreibende ... Begutachtung nach standardisiertem Schema ...“ - Honorargruppe M 3: „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ...“).

An der Richtigkeit dieser Auslegung - Orientierung ausschließlich an der Schwierigkeit - hat der Senat auch angesichts der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des JVEG keine Zweifel. Zwar hat der Gesetzgeber dort ausgeführt, dass hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 eine Staffelung der Leistungen vorgeschlagen werde, „die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten, aber auch an deren Umfang orientiert und damit insgesamt aufwandsbezogen ausgestaltet ist“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Eine entscheidende Orientierung der Honorargruppe an Umfang und Aufwand hat der Gesetzgeber aber weder im JVEG realisiert noch wäre dies sachgerecht. Denn mit dem Umfang eines Gutachtens und dem bei der Gutachtenserstellung anfallenden Aufwand steigt grundsätzlich nicht auch schon dessen Schwierigkeit. Vielmehr - und das zeigt die Praxis immer wieder - kann ein Gutachten zwar zeitaufwändig in der Erstellung und lang in seinen Ausführungen sein, gleichzeitig aber nur von reduzierter Schwierigkeit. Der Senat hat hier beispielhaft Verfahren in kriegsopferrechtlichen oder schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten vor Augen, bei denen in der Vergangenheit über teilweise Jahrzehnte hinweg schon zahlreiche Verschlimmerungsanträge verbeschieden worden sind und bei dem sich der Aufwand des Gutachtens allein durch den Umfang der Akten ergibt, ohne dass die vorzunehmende Beurteilung von einer irgendwie gearteten Schwierigkeit geprägt wäre, da letztlich nur immer wieder Beurteilungen des Ist-Zustands durchzuführen sind, wie sie in ähnlicher Weise schon mehrfach erfolgt sind. Im Übrigen wäre es verfehlt, dem hohen (Zeit-)Aufwand eines Gutachtens mit einer höheren Honorargruppe Rechnung zu tragen, da dann ein erhöhter Zeitaufwand doppelt Berücksichtigung fände - nämlich nicht nur über den abzurechnenden Zeitaufwand, sondern auch über eine höher dotierte Honorargruppe. Dafür fehlt die gesetzliche Legitimation.

3.1.2.1.1. Kriterien des Senats für die Zuordnung eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens

Als maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Schwierigkeit eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens, wie es hier vorliegt, sieht der Senat folgende Gesichtspunkte (ähnlich vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: L 6 SF 11/07):

Kriterium a):

Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist.

Kriterium b):

Erforderlichkeit der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en einer Erkrankung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Frage ganz leicht zu beantworten ist.

Kriterium c):

Erforderlichkeit der Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen.

Jedenfalls dann, wenn die aufgezeigten Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist von der Honorargruppe M 3 auszugehen.

Der Senat begründet dies wie folgt:

Wie oben erläutert ist maßgeblicher Orientierungspunkt für die Zuordnung zu einer Honorargruppe die Schwierigkeit eines Gutachtens. Welche Kriterien der Gesetzgeber als entscheidend für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Gutachtens ansieht, ist den jeweils einleitenden Worten in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen, wobei sich für den Bereich krankenversicherungsrechtlicher Gutachten die Diskussion auf die Honorargruppen M 2 und M 3 beschränken kann; denn es dürfte unstrittig sein, dass Gutachten in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vom Schwierigkeitsgrad her jedenfalls nicht als leichter als Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX einzuordnen sind, die der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 zugewiesen hat.

Nach den gesetzlichen Formulierungen sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Als Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und damit der Honorargruppe M 3 zugehörig betrachtet der Gesetzgeber hingegen Begutachtungen, bei denen spezielle Kausalzusammenhänge zu erörtern sind und/oder sich differenzialdiagnostische Probleme stellen und/oder eine Beurteilung der Prognose zu erfolgen hat und/oder eine Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Bewertungen des aktuellen Zustands grundsätzlich nur so lange als im Sinn des Honorargruppensystems mittelschwer betrachtet, als damit nur eine eher einfache Verlaufsprognose verbunden ist. Wirft die Prognose hingegen mehr als nur einfache Fragen auf, kann dies als Argument für die Honorargruppe M 3 betrachtet werden.

Wann eine Verlaufsprognose leicht zu treffen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Gesetzeber scheint aber davon auszugehen, dass allein die Aussage zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustands eines zu Begutachtenden regelmäßig noch nicht zwingend von erhöhter Schwierigkeit sein dürfte. Denn anderenfalls wäre es nicht zu begründen, dass Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auch der Honorargruppe M 2 zugeordnet sind. Denn bei solchen Gutachten ist regelmäßig die Frage danach zu beantworten, ob die Möglichkeit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit selbst bei Durchführung möglicher Heilmaßnahmen fernliegend ist.

Die Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en ist letztlich nichts anderes als eine Prognosebeurteilung, verbunden jedoch mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen zu verschaffen hat.

Bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden wird es regelmäßig unverzichtbar sein, dass sich der Sachverständige mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft auseinandersetzt und die Studienlage auswertet. Lediglich dann, wenn es sich um ganz einfach zu beurteilende Erkrankungen handelt, wird es bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden verzichtbar sein, sich mit der Studienlage auseinanderzusetzen. Derartige Fälle führen aber im Regelfall nicht zu einem gerichtlichen Gutachtensauftrag. Gutachten werden im Übrigen auch dann nicht erforderlich sein, wenn bereits der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen hat. Es verbleiben daher für gerichtliche Gutachten ohnehin nur noch die Fälle, bei denen sich der Sachverständige einen Überblick über die wissenschaftliche Diskussion und Studienlage verschaffen muss. Dass bei Vorliegen des oben aufgezeigten Kriteriums b) nicht auch das Kriterium c) erfüllt wäre, wird also in der gerichtlichen Gutachtenspraxis so gut wie auszuschließen sein. Es werden daher im Regelfall gesonderte Prüfungen zum Kriterium c) verzichtbar sein.

Die dargelegten Kriterien stehen mit dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats in Einklang, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Diesem Leitgedanken ist dadurch Rechnung getragen, dass im Regelfall bereits dann von der Honorargruppe M 3 ausgegangen werden darf, wenn die beiden Fragen nach der Prognosebeurteilung und der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en im Gutachtensauftrag gestellt werden und es nicht auf der Hand liegt, also offenkundig ist, dass die Beantwortung leicht ist. Davon wird nur in den seltensten Fällen auszugehen sein.“

Maßstab ist grundsätzlich immer eine ex post-Betrachtung, wobei der Schwierigkeitsgrad im Wesentlichen durch die konkrete Fragestellung des Gutachtens, also die Beweisfragen, bestimmt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Sächs. LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 15 W 57/15; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 9, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 260).

Bei entsprechender Anwendung der aufgezeigten Vorgaben auf Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI werden derartige Gutachten fast ausnahmslos nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten sein.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung nicht nur des Kostensenats des Bayer. LSG, sondern auch der anderer Gerichte (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 23.09.2009, Az.: L 15 SF 188/09, und vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2009, Az.: L 6 R 303/09 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.02.2011, Az.: L 2 R 490/10 B; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 28.08.2013, Az.: L 6 SF 789/13; Sächsisches LSG, Beschuss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E).

Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Literatur. So hat auch Keller (vgl. ders, jurisPR-SozR 6/2010 Anm. 6), auf den sich der Antragsteller bei seinem Begehren nach einer Vergütung nach der Honorargruppe M 3 berufen hat, Folgendes ausgeführt:

„Nach h. M. werden Zustandsgutachten bei Erwerbsminderungsrenten im Regelfall in der Honorargruppe M 2 vergütet.“

Reyels (vgl. ders, jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6) hat dies - noch ausführlicher - wie folgt bestätigt:

„Für Rentengutachten hat damit also grundsätzlich eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 zu erfolgen. Dass diese in der Aufzählung der Beispielsfälle in der Anlage 1 zum JVEG nicht ausdrücklich aufgeführt werden, ist für die Praxis kein wirkliches Problem. So hat dies auch bereits das Thüringer LSG gesehen und die Zuordnung zur Honorargruppe M 2 ohne große Begründung in einem Rentenverfahren angenommen (so Thüringer LSG, Beschl. v. 04.04.2005 - L 6 SF 83/05 Rn. 22; vgl. auch Thüringer LSG, Beschl. v. 21.12.2006 - L 6 B 22/06 SF Rn. 30 m. w. N.). Ebenso hält das SG Stade die Zuordnung von Rentengutachten zum Regelbeispiel „Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität“ - völlig zu Recht - für eindeutig (SG Stade, Beschl. v. 22.07.2008 - S 34 SF 35/08 Rn. 8 a.E.).

Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass sich ein Sachverständiger ggf. mit einem Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, noch nicht die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 rechtfertigen (so zutreffend das LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A Rn. 9; vgl. dazu jurisPR-SozR 3/2006 Anm. 6, Keller).

Die Zuordnung von medizinischen Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren zu einer der drei Honorargruppen dürfte auch ansonsten bis auf wenige Einzelfälle ohne Schwierigkeiten möglich sein, selbst wenn in der Anlage 1 zum JVEG einzelne Verfahren nicht explizit aufgeführt sind (ebenso Keller, Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, MedSach 2005, 154, 156 - auch zu den nachfolgenden Beispielen). So sind Gutachten zur Feststellung des GdB und des Vorliegens der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen/Merkzeichen nach dem SGB IX sowie (nur) zur Höhe der MdE oder des GdS bei bereits anerkannten Schädigungsfolgen nach dem SGB VII bzw. BVG ebenso wie Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II und auch Gutachten zur Frage der Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie Gutachten zur Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI in die Honorargruppe M 2 einzustufen (wie hier auch Straßfeld, Auswirkungen des Kostenmodernisierungsgesetzes auf das sozialgerichtliche Verfahren, SGb 2005, 154, 156).

Das gesetzgeberische Ziel, das Kostenrecht einfacher zu gestalten (Gesetzesbegründung siehe BT-Drs. 15/1971 bzw. BR-Drs. 830/03), ist meines Erachtens durch die Neuregelung der Sachverständigenvergütung nach festen Stundensätzen für definierte Honorargruppen erreicht worden und sollte nicht unnütz in Zweifel gezogen werden.“

Dass Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI - von ganz besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen und damit fast ausnahmslos - der Honorargruppe M 2 zuzuordnen sind, ergibt sich auch aus einem Abgleich mit anderen vom Gesetzgeber genannten Regelbeispielen. So hat dieser Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausschließlich der Honorargruppe M 2 zugeordnet. Warum Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI schwieriger sein sollten als Gutachten zur Höhe des Grads der Behinderung, für die Honorargruppe M 3 ausgeschlossen ist, ist für den Senat nicht erkennbar. Daran ändert die Tatsache nichts, dass bei Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI auch eine Prognose abzugeben ist. Denn auch Gutachten nach dem SGB IX setzten oft eine Prognose voraus, ist es doch Voraussetzung, dass die zu bewertenden Gesundheitsstörungen dauerhaft im Sinne des SGB IX vorliegen, was einen Blick in die Zukunft und damit eine Prognose erfordern kann.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Gutachten des Antragstellers von einer so großen Schwierigkeit gewesen wäre, dass es nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wäre, kann der Senat nicht erkennen. Keiner der aufgezeigten Gesichtspunkte spricht für die Honorargruppe M 3. Die Fragestellung im zu vergütenden Gutachten weicht nicht von der in einem typischen Verfahren wegen Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Sämtliche vom Antragsteller für die Honorargruppe M 3 vorgebrachten Gesichtspunkte können den Senat nicht überzeugen:

Sofern der Antragsteller davon ausgeht, dass von ihm als „Schmerzgutachten“ bezeichnete Gutachten nach der Honorargruppe M 3 zu honorieren wären, ist eine derart pauschale Annahme nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der im vorliegenden Fall gestellte Gutachtensauftrag unterscheidet sich in nichts von dem regelmäßig gestellten Auftrag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung; es kann nicht von einer mehr als durchschnittlich schwierigen Fragestellung ausgegangen werden.

Wenn sich der Antragsteller auf zwei LSG-Entscheidungen stützt, bei denen „Schmerzgutachten“ in Rentensachen nach der Honorargruppe M 3 vergütet worden sind, handelt es sich dabei um reine Einzelfallentscheidungen in ganz speziell gelagerten Konstellationen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz in dem Sinn, dass „Schmerzgutachten“ nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wären, nicht ableiten lässt.

Die Argumentation des Antragstellers, bei der Begutachtung von Schmerzen müsse der „höhere Aufwand im Vergleich zu normalen Gutachten“ berücksichtigt werden, ist nicht geeignet, eine höhere Honorargruppe als M 2 zu begründen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E). Der Begründungsansatz des Antragstellers unterliegt schon dem Fehler, dass sich der Schwierigkeitsgrad eines Gutachtens nicht aus dem Umfang des Gutachtens und dem für dessen Erstellung erforderlichen Zeitaufwand ergibt, sondern aus der Fragestellung, also den Beweisfragen. Sofern Hartmann (vgl. ders., Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 9 JVEG, Rdnr. 6) davon ausgeht, dass „der erforderliche Zeitaufwand“ entscheidend für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads eines Gutachtens sei, ist diese Ansicht nicht haltbar. Ganz abgesehen davon, dass eine derartige Begründung mit der gesetzlichen Systematik nicht vereinbar wäre, würde dies dazu führen, dass diejenigen Gutachter doppelt begünstigt würden, die besonders ausführliche Gutachten verfassen. Denn diese würden nicht nur davon profitieren, dass regelmäßig aus dem Umfang der sachverständigen Ausführungen auch auf die objektiv erforderliche Zeit für die Erstellung des Gutachtens geschlossen wird, sondern zudem davon, dass durch umfangreichere Ausführungen auch der Schwierigkeitsgrad und damit die Höhe des Stundensatzes erhöht würde. Eine derartige Vorgehensweise wäre auch unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vertretbar.

Daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bei dem zu vergütenden Gutachten die Erkrankung der Klägerin „interdisziplinär festgestellt und bewertet“ hat, lässt sich keine höhere Honorargruppe als M 2 ableiten. Es ist im sozialgerichtlichen Gutachten, gerade auf dem Gebiet des Rentenrechts oder des Schwerbehindertenrechts, typischerweise Aufgabe eines Sachverständigen, Erkrankungen zu beurteilen, die über den Bereich, wie er durch die Facharztbezeichnung des Gutachters beschrieben ist, hinausgehen. Fälle, in denen ein Sachverständiger ausschließlich Erkrankungen zu beurteilen hat, die von seiner Facharztbezeichnung abgedeckt sind, sind sehr selten. Würde eine daher regelmäßig erforderliche „interdisziplinäre“ Betrachtungsweise bereits zur Honorargruppe M 3 führen, wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber beispielsweise Gutachten nach dem SGB IX explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet hat.

Dass ein Sachverständiger „eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung“ einer zu beurteilenden krankheitsbedingten Funktionseinschränkung haben muss, ist Grundvoraussetzung für die Arbeit als Gutachter, nicht Beleg für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Auch die Kenntnis von Leitlinien ist eine Selbstverständlichkeit. Die Anfertigung von Gutachten und die Beurteilung im sozialgerichtlichen Verfahren hat immer - unabhängig von der Honorargruppe - nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R, und Beschluss vom 24.07.2012, Az.: B 2 U 100/12 B; Urteile des Senats vom 28.07.2011, Az.: L 15 VJ 8/09, und vom 15.12.2015, Az.: L 15 VS 15/13). Die (höchste) Honorargruppe M 3 lässt sich damit nicht rechtfertigen. Eine Auseinandersetzung mit der neuesten wissenschaftlichen Studienlage, wie sie im Beschluss des Senats vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, als Kriterium für die Höhe der Honorargruppe gesehen worden ist, ist damit qualitativ, d. h. von der Schwierigkeit her, nicht vergleichbar.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes hin, wobei Anlass für die folgenden Ausführungen ist, dass der Antragsteller auf seinem Briefkopf nicht nur seine Facharztbezeichnungen, sondern auch diverse weitere Qualifikationen aufzeigt:

Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z. B. der eines Klinikdirektors), einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z. B. in Form eines Professorentitels) oder anderen Zusatzqualifikationen eines Sachverständigen (z. B. Zertifizierungen als Sachverständiger) kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.03.2016, Az.: L 15 SF 207/15, vom 14.03.2016, Az.: L 15 RF 2/16, und vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 3 R 317/11 B; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6), zumal die Erstellung eines Gutachtens auch nicht per se an eine bestimmte Facharztbezeichnung geknüpft ist (vgl. BSG, Beschuss vom 09.04.2003, Az.: B 5 RJ 80/02 B - zur Begutachtung eines Schmerzpatienten; Beschlüsse des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH, und vom 01.07.2014, Az.: L 15 SB 33/14; Urteile des Senats vom 17.07.2012, Az.: L 15 SB 213/11, und vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, letzteres vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, und folgenden Worten: „Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“). Gutachter „erster und zweiter Klasse“ gemäß ihrer fachlich-beruflichen Qualifikation mit entsprechend unterschiedlicher Höhe des Stundensatzes sind der Systematik der Honorargruppenzuordnung im JVEG fremd. Die Zuordnung ergibt sich vielmehr allein aus der Entscheidung über die Heranziehung, also der Fragestellung, wie sie dem Gutachtensauftrag bzw. Beweisbeschluss zu entnehmen ist.

Zusammenfassend kann der Senat daher keine Gesichtspunkte erkennen, die Anlass gäben, daran zu denken, von der für Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI typischerweise heranzuziehenden Honorargruppe M 2 abzuweichen.

2.2. Schreibgebühren

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG ist ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € pro angefangenen 1.000 Anschlägen zu leisten. Davon ausgehend sind Schreibgebühren in Höhe von 46,80 € zu erstatten.

2.3. Porto

Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 7,75 € zu erstatten.

2.4. Umsatzsteuer

Aus der sich aus den vorgenannten Positionen errechnenden Vergütung in Höhe von insgesamt 2.300.07 € ergibt sich eine Umsatzsteuer in Höhe von 437,02 €.

Dem Antragsteller steht daher eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2737,09 € zu.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Anlass, wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Kostensenats in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG) herbeizuführen, hat nicht bestanden. Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung zur Honorargruppe bei Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI, wie sie in den Beschlüssen des Senats vom 23.09.2009, Az.: L 15 SF 188/09, vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10, und vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, zum Ausdruck gekommen und in der Literatur (vgl. z. B. Reyels, jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6) bestätigt worden ist.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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published on 04/08/2016 00:00

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 8. März 2016 wird auf 1.070,97 € festgesetzt. Gründe I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 3 SB 162/15 geführten schwerbehinderte
published on 14/03/2016 00:00

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published on 10/03/2015 00:00

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird. Gründe
published on 03/11/2014 00:00

Tenor Die Vergütung für die Anfertigung des Gutachtens vom 12.09.2012 wird auf 1.928,65 € festgesetzt. Gründe I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 338/09 geführten
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published on 21/11/2016 00:00

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 20.09.2016 wird auf 589,05 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des
published on 14/12/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die nach Maßgabe von § 4 Abs. 3
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.