|
|
|
Im Hauptsacheverfahren S 3 SB 5737/06 - nach Wiederanrufung des ruhenden Verfahrens unter der Geschäftsnummer S 3 SB 819/10 fortgesetzt -, in dem die Feststellung des Grades der Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) umstritten war, ernannte der Vorsitzende der 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) den Antragsteller (Ast) mit Schreiben vom 03.02.2009 zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin des Hauptsacheverfahrens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Die Beweisfragen erstreckten sich auf die bei der Klägerin zu diagnostizierenden Gesundheitsstörungen und den Teil- und Gesamt-GdB ab dem 15.06.2004. Hierfür lagen dem Ast die Verwaltungsakte des Beklagten (158 Blatt) sowie die Prozessakte der 3. Kammer des SG (86 Blatt) vor. Am 26.02.2010 legte der Ast sein am 24.02.2010 erstelltes, 32 Seiten und die Kopie einer EKG-Ableitung umfassendes Gutachten mit insgesamt 39.441 Zeichen vor. Für sein Gutachten machte der Ast eine Entschädigung von insgesamt 1.325,66 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 17 Stunden und ein Honorar von 60,00 EUR je Stunde zu Grunde, außerdem machte er eine Entschädigung für Schreibgebühren, das Anfertigen von 67 Fotokopien, Portokosten und Gebühren für technische Untersuchungsleistungen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer geltend.
|
|
|
Der Kostenbeamte hat die Entschädigung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 897,26 EUR festgesetzt. Dabei ist er von einem Zeitaufwand ausgegangen
|
|
|
|
a) Aktenstudium und Vorbereitungen |
|
|
b) Untersuchung und Anamnese |
|
|
c) Abfassung und Diktat von Anamnese und Befunden |
|
|
d) Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat |
|
|
|
|
|
|
|
|
Das Gutachten hat der Kostenbeamte der Honorargruppe M 2 (60,00 EUR je Stunde) zugeordnet. Weiter hat er eine Entschädigung für Schreibgebühren (29,58 EUR), für das Anfertigen von 67 Fotokopien (27,55 EUR), Portokosten (8,90 EUR) und technische Untersuchungen (27,97 EUR) sowie für die gesetzliche Umsatzsteuer (143,26 EUR) gewährt (Schreiben vom 03.03.2010).
|
|
|
Deswegen hat der Ast am 15.03.2010 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die vom Kostenbeamten vorgenommene Kürzung des Zeitaufwands für die Erstellung seines Gutachtens sei nicht gerechtfertigt. Es habe sich ausgehend von der Fragestellung um einen besonders schwierigen Sachverhalt gehandelt. Die Beweisfragen habe er nur mit intensiver Literaturrecherche (1 Stunde) und unter erweiterter Bearbeitungszeit (2 Stunden) beantworten können. Auch sei er nicht in der Lage, 200 Aktenseiten innerhalb einer Zeitstunde zu lesen.
|
|
|
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholten (Verfügung vom 15.03.2010) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
|
|
|
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Ast wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozess- und Kostenakte Bezug genommen.
|
|
|
Auf den zulässigen (§ 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) Antrag auf richterliche Festsetzung ist die Entschädigung des Ast für sein dem Sozialgericht Karlsruhe am 26.02.2010 zugegangenes Gutachten vom 24.02.2010 in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf insgesamt 897,26 EUR festzusetzen. Dem Ast steht ein Anspruch auf Entschädigung eines höheren Zeitaufwands als 11,0 Stunden nicht zu.
|
|
|
Der vom Ast angegebene zeitliche Aufwand von 17 Stunden für die Erstellung eines Gutachtens im Umfang von 39.441 Anschlägen ist zu hoch. Der Kostenbeamte hat daher grundsätzlich zu Recht die Kürzung der vom Ast angeforderten Vergütung vorgenommen.
|
|
|
Grundlage des Vergütungsanspruchs des Ast ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden jedoch nicht danach orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden insoweit objektiv tatsächlich erforderlich waren (vgl. BGH, GRUR 2007, 264; LSG Baden-Württemberg vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -; Bay. LSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - sowie Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Aufl. 2007, Anm. 8.48 m.w.N.).
|
|
|
Die Vergütungsabrechnung des Sachverständigen ist anhand von Erfahrungswerten auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -), der die Kammer folgt, sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für die Durchsicht der Akten einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50 % gutachtensrelevantem Anteil 1 Stunde, für das außerhalb der Untersuchung erfolgte Diktat der Anamnese und der Befunde 1 Stunde für 8 Seiten im Fall der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese und Befunde bzw. 1 Stunde für 6 Seiten bei ausführlicher und komplizierter Darstellung, für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) 1 Stunde für 2,5 Seiten und für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht des Gutachtens 1 Stunde für 12 Seiten anzusetzen. Dabei sind im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständiger bei dieser Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Zeichendichte die vom Gesetzgeber für die Schreibgebühren vorgesehenen Grundsätze (ca. 2.700 Anschläge einschließlich Leerzeichen pro Seite: vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 184), und damit so genannte Standard- oder Normseiten, zu Grunde zu legen. Sofern der Sachverständige innerhalb des durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmens bleibt oder diesen Rahmen nur geringfügig, d.h. bis zu etwa 10 %, überschreitet, wird er antragsgemäß entschädigt. Verlangt der Sachverständige dagegen erheblich mehr als die sich nach der Plausibilitätsprüfung ergebenen Stunden vergütet, muss diese Überschreitung nachvollziehbar sein, entweder auf Grund ohne weiteres erkennbarer oder auf Grund vom Sachverständigen vorgetragener besonderer, eine Abweichung von den allgemeinen Erfahrungssätzen rechtfertigender Umstände. Lässt sich eine erhebliche Überschreitung danach nicht nachvollziehen, können nur die auf Grund der Plausibilitätsprüfung ermittelten Stunden vergütet werden. Dabei wird von dem Sachverständigen nicht verlangt, dass er sein Gutachten in Standard- oder Normseiten erstattet. Vielmehr bleibt es dem Ermessen des Sachverständigen überlassen, wie er sein Gutachten gliedert, damit es übersichtlich und verständlich ist. Die Umrechnung in Standardseiten dient lediglich dazu, für die Plausibilitätsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Sachverständigen eine Rechengröße zu ermitteln (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 24.11.2004 - L 12 SB 4939/04 KO-A - und vom 05.04.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A - sowie vom 11.03.2008 - L 12 R 1573/07 KO-A -).
|
|
|
Die vorgenannten Grundsätze berücksichtigt auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung bei der richterlichen Festsetzung der Vergütung vom Sachverständigen. Danach steht dem Ast für die Erstellung seines Gutachtens vom 24.02.2010 eine Entschädigung lediglich im Umfang von 11,0 Zeitstunden zu.
|
|
|
a)
Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Vorbereitungen ist mit lediglich 2,0 Stunden anzusetzen. Dem Ast lagen für die Erstellung seines Gutachtens die Akte des Beklagten im Umfang von 158 Blatt sowie die Prozessakte der 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Umfang von 86 Blatt, insgesamt mithin 244 Blatt Aktenunterlagen vor. Dass der gutachtensrelevante medizinische Anteil der Akten über 50% gelegen hätte und deshalb das Aktenstudium einen höheren Zeitaufwand als 2,0 Stunden hätte rechtfertigen können, ist nicht ersichtlich. Ein Zeitaufwand von etwa 1 Stunde je 200 Blatt Aktenunterlagen mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil stellt einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich dar, der berücksichtigt, dass für den medizinischen Sachverständigen nicht sämtliche, sondern nur bestimmte Anteile von Bedeutung und Interesse sind (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2007 - L 12 R 2084/07 KO-B -). Diese hat der Sachverständige herauszusuchen und zu erfassen, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlich ist. Mit dem entschädigten Zeitaufwand von 2,0 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitungshandlungen berücksichtigt das Gericht auch den Umstand, dass der Ast u.a. drei Vorgutachten, diese zudem auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten, zu sichten hatte.
|
|
|
b)
Die Entschädigung für die Anamneseerhebung und die Untersuchung des Klägers hat der Kostenbeamte entsprechend dem Entschädigungsantrag des Ast mit 3,0 Stunden festgesetzt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
|
|
|
c)
Die Wiedergabe des Diktats von Anamnese und Untersuchungsbefunden umfasst nach dem Gutachten 20 Seiten. Dabei handelt es sich um eine standardisiert erhobene Anamnese und um standardisiert erhobene Befunde. Bei Umrechnung von 20 Gutachtenseiten auf - gerundet - 10 Standardseiten (39.441 Anschläge : 2700 Anschläge = 14,61 Standardseiten; 14,61 Standardseiten : 30 Gutachtenseiten = 0,49; 20 Gutachtenseiten x 0,49 = - gerundet - 10 Standardseiten) und unter Beachtung eines Plausibilitätsmaßstabes selbst von lediglich 6 Standardseiten je Stunde ist der vom Kostenbeamten entschädigte Zeitaufwand von 2,0 Stunden jedenfalls nicht zu Lasten des Ast gering ausgefallen.
|
|
|
d)
Auch gegen den vom Kostenbeamten entschädigten Zeitaufwand von 2,5 Stunden für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich der Diagnosen und zusammenfassenden Darstellung ist nichts zu erinnern. Denn dieser ist ebenfalls nicht zu gering ausgefallen. Diese Leistung hat der Ast auf insgesamt 7 Gutachtenseiten erbracht. Diese sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auf 3,43 Standardseiten umzurechnen. Unter Berücksichtigung eines Plausibilitätsmaßstabes von 2,5 Standard- bzw. Normseiten je Stunde ist deshalb ein entschädigter Zeitaufwand von 2,5 Stunden nicht unangemessen niedrig. Bei der Entschädigung dieses Zeitaufwands ist auch berücksichtigt, dass die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Hauptarbeit des Ast bei der Erstellung seines Gutachtens darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A - und vom 06.09.2007 - L 12 R 2084/07 KO-B -). Eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Vorgutachten oder eine detaillierte Bewertung dieser Gutachten durch den Ast etwa aufgrund widersprüchliche Befunde, was ggf. einen größeren Zeitaufwand beansprucht hätte, hat ersichtlich nicht stattgefunden. Vielmehr erschöpft sich die Darstellung der Abweichungen des Ast von den in der Verwaltungsakte befindlichen Gutachten der Dres. S. und I. in einer kurzen stichwortartigen Aufzählung über etwa eine halbe Seite Text (Blatt 28 des Gutachtens). Zum Ergebnis des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Bartsch hat sich der Ast überhaupt nicht geäußert.
|
|
|
e)
Unter Beachtung des vorgenannten Vergleichsmaßstabes ist weiter die Entschädigung eines Zeitaufwands von 1,5 Stunden für die Korrektur des Gutachtens nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit ein Plausibilitätsmaßstab von 12 Standardseiten je Stunde (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2007 - L 12 R 2084/07 KO-B -).
|
|
|
Insgesamt ergeben sich damit 11,0 im Rahmen der Gutachtensentschädigung berücksichtigungsfähige Zeitstunden.
|
|
|
Keine Entschädigung eines zusätzlichen Zeitaufwands kann der Ast für die Beschaffung, Durchsicht und Bewertung nationaler und internationaler Fachliteratur beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2007, 264 sowie LSG Niedersachsen, SGb 2003, 403). Da jeder Sachverständige sich über die in der Fachliteratur seines Tätigkeitsbereiches vertretenen Auffassungen und mitgeteilten neuen Erkenntnisse auf dem Laufenden halten muss, gehört der damit verbundene Zeitaufwand nicht zu der erstattungsfähigen „erforderlichen Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG (vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 18.11.2008 - S 1 SB 4290/08 KO-A- und vom 20.09.2007 - S 1 R 4290/07 KO-A- sowie des SG Gelsenkirchen vom 20.01.2005 - S 21 AR 4/05 - , ferner Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Anm. 12.7). Die Kenntnis der einschlägigen, für die Erstellung des Gutachtens, insbesondere für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und Lehrmeinungen wird nach Sinn und Zweck des Sachverständigenbeweises vom Sachverständigen gerade vorausgesetzt. Für eine Entschädigung des Zeitaufwands, den der Sachverständige benötigt, um sich diese Kenntnisse ggf. erst anzueignen oder diese aufzufrischen oder zu vertiefen, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12.12.2006 - S 1 R 5638/06 KO-A -). Die für das Beschaffen und die Auswertung einschlägiger Fachliteratur entstehenden Aufwendungen, auch die aufgewandte Zeit, gehören vielmehr zu den allgemeinen Unkosten eines gerichtlichen Sachverständigen, die er nicht als Spezialunkosten eines Gutachtens in Rechnung stellen kann. Deshalb kann allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen das Studium außergewöhnlicher Fachliteratur Berücksichtigung finden. Eine solche außergewöhnliche Situation ist vorliegend jedoch auch nicht mit Blick auf die vom Ast diagnostizierten Gesundheitsstörungen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens nicht gegeben. Denn für Feststellungen im Sinne des SGB IX kommt es weder auf die Ursache einer Erkrankung noch deren künftige Entwicklung noch eventuelle Therapieerfordernisse an. Maßgebend sind für die Feststellung des Grades der Behinderung vielmehr die durch die Gesundheitsstörung bedingten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Funktionsausfällen in allen Lebensbereichen, mithin die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionseinschränkung auf Grund eines Gesundheitsschadens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Teil A Nr. 2 Buchstabe a), Seite 8 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 bzw. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 2008, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Nr. 18 Seite 20).
|
|
|
Das Gutachten hat der Kostenbeamte zu Recht der Honorargruppe M 2 zugeordnet. Gutachten nach dieser Honorargruppe sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit anfallenden Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen, insbesondere solche im Rahmen von Feststellungsklagen nach dem SGB IX. Die Honorargruppe M 2 hat auch der Sachverständige selbst seinem Entschädigungsantrag zu Grunde gelegt.
|
|
|
Damit ergibt sich eine Entschädigung des reines Zeitaufwands des Ast für die Erstellung seines Gutachtens vom 24.02.2010 i.H.v. 660,-- EUR.
|
|
|
Darüber hinaus hat der Ast Anspruch auf Entschädigung für Schreibgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG), die der Kostenbeamte antragsgemäß in Höhe von 29,58 EUR berücksichtigt hat, für 2 x 32 und weitere 3 x 1, insgesamt mithin für 67 Fotokopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 EUR und weitere 17 Kopien zu je 0,15 EUR (§ 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG), das sind zusammen 27,55 EUR, und der von ihm verauslagten Aufwendungen für Porto und Verpackung im Umfang von 8,90 EUR (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG).
|
|
|
Damit ergibt sich eine Gesamtentschädigung des Ast i.H.v. (netto) 754,-.- EUR.
|
|
|
Weiter hat der Ast als gerichtlicher Sachverständigen Anspruch auf Entschädigung der von ihm zu entrichtenden gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% aus der Nettoentschädigung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG), das sind 143,26 EUR.
|
|
|
Die Gesamtentschädigung des Ast ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf 897,25 EUR festzusetzen.
|
|
|
|