Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 24. März 2010 - S 1 KO 1092/10

published on 24/03/2010 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 24. März 2010 - S 1 KO 1092/10
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Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S 3 SB 5737/06 bzw. S 3 SB 819/10 erstelltes Gutachten vom 24. Februar 2010 wird in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf 897,26 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren S 3 SB 5737/06 - nach Wiederanrufung des ruhenden Verfahrens unter der Geschäftsnummer S 3 SB 819/10 fortgesetzt -, in dem die Feststellung des Grades der Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) umstritten war, ernannte der Vorsitzende der 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) den Antragsteller (Ast) mit Schreiben vom 03.02.2009 zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin des Hauptsacheverfahrens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Die Beweisfragen erstreckten sich auf die bei der Klägerin zu diagnostizierenden Gesundheitsstörungen und den Teil- und Gesamt-GdB ab dem 15.06.2004. Hierfür lagen dem Ast die Verwaltungsakte des Beklagten (158 Blatt) sowie die Prozessakte der 3. Kammer des SG (86 Blatt) vor. Am 26.02.2010 legte der Ast sein am 24.02.2010 erstelltes, 32 Seiten und die Kopie einer EKG-Ableitung umfassendes Gutachten mit insgesamt 39.441 Zeichen vor. Für sein Gutachten machte der Ast eine Entschädigung von insgesamt 1.325,66 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 17 Stunden und ein Honorar von 60,00 EUR je Stunde zu Grunde, außerdem machte er eine Entschädigung für Schreibgebühren, das Anfertigen von 67 Fotokopien, Portokosten und Gebühren für technische Untersuchungsleistungen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer geltend.
Der Kostenbeamte hat die Entschädigung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 897,26 EUR festgesetzt. Dabei ist er von einem Zeitaufwand ausgegangen
a) Aktenstudium und Vorbereitungen
2,0 Std.
b) Untersuchung und Anamnese
3,0 Std.
c) Abfassung und Diktat von Anamnese und Befunden
2,0 Std.
d) Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat
2,5 Std.
e) Korrektur
1,5 Std.
insgesamt
 11,0 Std.
Das Gutachten hat der Kostenbeamte der Honorargruppe M 2 (60,00 EUR je Stunde) zugeordnet. Weiter hat er eine Entschädigung für Schreibgebühren (29,58 EUR), für das Anfertigen von 67 Fotokopien (27,55 EUR), Portokosten (8,90 EUR) und technische Untersuchungen (27,97 EUR) sowie für die gesetzliche Umsatzsteuer (143,26 EUR) gewährt (Schreiben vom 03.03.2010).
Deswegen hat der Ast am 15.03.2010 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die vom Kostenbeamten vorgenommene Kürzung des Zeitaufwands für die Erstellung seines Gutachtens sei nicht gerechtfertigt. Es habe sich ausgehend von der Fragestellung um einen besonders schwierigen Sachverhalt gehandelt. Die Beweisfragen habe er nur mit intensiver Literaturrecherche (1 Stunde) und unter erweiterter Bearbeitungszeit (2 Stunden) beantworten können. Auch sei er nicht in der Lage, 200 Aktenseiten innerhalb einer Zeitstunde zu lesen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholten (Verfügung vom 15.03.2010) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Ast wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozess- und Kostenakte Bezug genommen.
II.
Auf den zulässigen (§ 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) Antrag auf richterliche Festsetzung ist die Entschädigung des Ast für sein dem Sozialgericht Karlsruhe am 26.02.2010 zugegangenes Gutachten vom 24.02.2010 in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf insgesamt 897,26 EUR festzusetzen. Dem Ast steht ein Anspruch auf Entschädigung eines höheren Zeitaufwands als 11,0 Stunden nicht zu.
Der vom Ast angegebene zeitliche Aufwand von 17 Stunden für die Erstellung eines Gutachtens im Umfang von 39.441 Anschlägen ist zu hoch. Der Kostenbeamte hat daher grundsätzlich zu Recht die Kürzung der vom Ast angeforderten Vergütung vorgenommen.
10 
Grundlage des Vergütungsanspruchs des Ast ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden jedoch nicht danach orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden insoweit objektiv tatsächlich erforderlich waren (vgl. BGH, GRUR 2007, 264; LSG Baden-Württemberg vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -; Bay. LSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - sowie Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Aufl. 2007, Anm. 8.48 m.w.N.).
11 
Die Vergütungsabrechnung des Sachverständigen ist anhand von Erfahrungswerten auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -), der die Kammer folgt, sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für die Durchsicht der Akten einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50 % gutachtensrelevantem Anteil 1 Stunde, für das außerhalb der Untersuchung erfolgte Diktat der Anamnese und der Befunde 1 Stunde für 8 Seiten im Fall der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese und Befunde bzw. 1 Stunde für 6 Seiten bei ausführlicher und komplizierter Darstellung, für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) 1 Stunde für 2,5 Seiten und für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht des Gutachtens 1 Stunde für 12 Seiten anzusetzen. Dabei sind im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständiger bei dieser Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Zeichendichte die vom Gesetzgeber für die Schreibgebühren vorgesehenen Grundsätze (ca. 2.700 Anschläge einschließlich Leerzeichen pro Seite: vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 184), und damit so genannte Standard- oder Normseiten, zu Grunde zu legen. Sofern der Sachverständige innerhalb des durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmens bleibt oder diesen Rahmen nur geringfügig, d.h. bis zu etwa 10 %, überschreitet, wird er antragsgemäß entschädigt. Verlangt der Sachverständige dagegen erheblich mehr als die sich nach der Plausibilitätsprüfung ergebenen Stunden vergütet, muss diese Überschreitung nachvollziehbar sein, entweder auf Grund ohne weiteres erkennbarer oder auf Grund vom Sachverständigen vorgetragener besonderer, eine Abweichung von den allgemeinen Erfahrungssätzen rechtfertigender Umstände. Lässt sich eine erhebliche Überschreitung danach nicht nachvollziehen, können nur die auf Grund der Plausibilitätsprüfung ermittelten Stunden vergütet werden. Dabei wird von dem Sachverständigen nicht verlangt, dass er sein Gutachten in Standard- oder Normseiten erstattet. Vielmehr bleibt es dem Ermessen des Sachverständigen überlassen, wie er sein Gutachten gliedert, damit es übersichtlich und verständlich ist. Die Umrechnung in Standardseiten dient lediglich dazu, für die Plausibilitätsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Sachverständigen eine Rechengröße zu ermitteln (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 24.11.2004 - L 12 SB 4939/04 KO-A - und vom 05.04.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A - sowie vom 11.03.2008 - L 12 R 1573/07 KO-A -).
12 
Die vorgenannten Grundsätze berücksichtigt auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung bei der richterlichen Festsetzung der Vergütung vom Sachverständigen. Danach steht dem Ast für die Erstellung seines Gutachtens vom 24.02.2010 eine Entschädigung lediglich im Umfang von 11,0 Zeitstunden zu.
1 .
13 
a) Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Vorbereitungen ist mit lediglich 2,0 Stunden anzusetzen. Dem Ast lagen für die Erstellung seines Gutachtens die Akte des Beklagten im Umfang von 158 Blatt sowie die Prozessakte der 3. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Umfang von 86 Blatt, insgesamt mithin 244 Blatt Aktenunterlagen vor. Dass der gutachtensrelevante medizinische Anteil der Akten über 50% gelegen hätte und deshalb das Aktenstudium einen höheren Zeitaufwand als 2,0 Stunden hätte rechtfertigen können, ist nicht ersichtlich. Ein Zeitaufwand von etwa 1 Stunde je 200 Blatt Aktenunterlagen mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil stellt einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich dar, der berücksichtigt, dass für den medizinischen Sachverständigen nicht sämtliche, sondern nur bestimmte Anteile von Bedeutung und Interesse sind (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2007 - L 12 R 2084/07 KO-B -). Diese hat der Sachverständige herauszusuchen und zu erfassen, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlich ist. Mit dem entschädigten Zeitaufwand von 2,0 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitungshandlungen berücksichtigt das Gericht auch den Umstand, dass der Ast u.a. drei Vorgutachten, diese zudem auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten, zu sichten hatte.
14 
b) Die Entschädigung für die Anamneseerhebung und die Untersuchung des Klägers hat der Kostenbeamte entsprechend dem Entschädigungsantrag des Ast mit 3,0 Stunden festgesetzt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
15 
c) Die Wiedergabe des Diktats von Anamnese und Untersuchungsbefunden umfasst nach dem Gutachten 20 Seiten. Dabei handelt es sich um eine standardisiert erhobene Anamnese und um standardisiert erhobene Befunde. Bei Umrechnung von 20 Gutachtenseiten auf - gerundet - 10 Standardseiten (39.441 Anschläge : 2700 Anschläge = 14,61 Standardseiten; 14,61 Standardseiten : 30 Gutachtenseiten = 0,49; 20 Gutachtenseiten x 0,49 = - gerundet - 10 Standardseiten) und unter Beachtung eines Plausibilitätsmaßstabes selbst von lediglich 6 Standardseiten je Stunde ist der vom Kostenbeamten entschädigte Zeitaufwand von 2,0 Stunden jedenfalls nicht zu Lasten des Ast gering ausgefallen.
16 
d) Auch gegen den vom Kostenbeamten entschädigten Zeitaufwand von 2,5 Stunden für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich der Diagnosen und zusammenfassenden Darstellung ist nichts zu erinnern. Denn dieser ist ebenfalls nicht zu gering ausgefallen. Diese Leistung hat der Ast auf insgesamt 7 Gutachtenseiten erbracht. Diese sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auf 3,43 Standardseiten umzurechnen. Unter Berücksichtigung eines Plausibilitätsmaßstabes von 2,5 Standard- bzw. Normseiten je Stunde ist deshalb ein entschädigter Zeitaufwand von 2,5 Stunden nicht unangemessen niedrig. Bei der Entschädigung dieses Zeitaufwands ist auch berücksichtigt, dass die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Hauptarbeit des Ast bei der Erstellung seines Gutachtens darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A - und vom 06.09.2007 - L 12 R 2084/07 KO-B -). Eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Vorgutachten oder eine detaillierte Bewertung dieser Gutachten durch den Ast etwa aufgrund widersprüchliche Befunde, was ggf. einen größeren Zeitaufwand beansprucht hätte, hat ersichtlich nicht stattgefunden. Vielmehr erschöpft sich die Darstellung der Abweichungen des Ast von den in der Verwaltungsakte befindlichen Gutachten der Dres. S. und I. in einer kurzen stichwortartigen Aufzählung über etwa eine halbe Seite Text (Blatt 28 des Gutachtens). Zum Ergebnis des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Bartsch hat sich der Ast überhaupt nicht geäußert.
17 
e) Unter Beachtung des vorgenannten Vergleichsmaßstabes ist weiter die Entschädigung eines Zeitaufwands von 1,5 Stunden für die Korrektur des Gutachtens nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit ein Plausibilitätsmaßstab von 12 Standardseiten je Stunde (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2007 - L 12 R 2084/07 KO-B -).
18 
Insgesamt ergeben sich damit 11,0 im Rahmen der Gutachtensentschädigung berücksichtigungsfähige Zeitstunden.
19 
Keine Entschädigung eines zusätzlichen Zeitaufwands kann der Ast für die Beschaffung, Durchsicht und Bewertung nationaler und internationaler Fachliteratur beanspruchen (vgl. BGH, GRUR 2007, 264 sowie LSG Niedersachsen, SGb 2003, 403). Da jeder Sachverständige sich über die in der Fachliteratur seines Tätigkeitsbereiches vertretenen Auffassungen und mitgeteilten neuen Erkenntnisse auf dem Laufenden halten muss, gehört der damit verbundene Zeitaufwand nicht zu der erstattungsfähigen „erforderlichen Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG (vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 18.11.2008 - S 1 SB 4290/08 KO-A- und vom 20.09.2007 - S 1 R 4290/07 KO-A- sowie des SG Gelsenkirchen vom 20.01.2005 - S 21 AR 4/05 - , ferner Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Anm. 12.7). Die Kenntnis der einschlägigen, für die Erstellung des Gutachtens, insbesondere für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und Lehrmeinungen wird nach Sinn und Zweck des Sachverständigenbeweises vom Sachverständigen gerade vorausgesetzt. Für eine Entschädigung des Zeitaufwands, den der Sachverständige benötigt, um sich diese Kenntnisse ggf. erst anzueignen oder diese aufzufrischen oder zu vertiefen, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12.12.2006 - S 1 R 5638/06 KO-A -). Die für das Beschaffen und die Auswertung einschlägiger Fachliteratur entstehenden Aufwendungen, auch die aufgewandte Zeit, gehören vielmehr zu den allgemeinen Unkosten eines gerichtlichen Sachverständigen, die er nicht als Spezialunkosten eines Gutachtens in Rechnung stellen kann. Deshalb kann allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen das Studium außergewöhnlicher Fachliteratur Berücksichtigung finden. Eine solche außergewöhnliche Situation ist vorliegend jedoch auch nicht mit Blick auf die vom Ast diagnostizierten Gesundheitsstörungen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens nicht gegeben. Denn für Feststellungen im Sinne des SGB IX kommt es weder auf die Ursache einer Erkrankung noch deren künftige Entwicklung noch eventuelle Therapieerfordernisse an. Maßgebend sind für die Feststellung des Grades der Behinderung vielmehr die durch die Gesundheitsstörung bedingten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Funktionsausfällen in allen Lebensbereichen, mithin die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionseinschränkung auf Grund eines Gesundheitsschadens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Teil A Nr. 2 Buchstabe a), Seite 8 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 bzw. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 2008, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Nr. 18 Seite 20).
2 .
20 
Das Gutachten hat der Kostenbeamte zu Recht der Honorargruppe M 2 zugeordnet. Gutachten nach dieser Honorargruppe sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit anfallenden Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen, insbesondere solche im Rahmen von Feststellungsklagen nach dem SGB IX. Die Honorargruppe M 2 hat auch der Sachverständige selbst seinem Entschädigungsantrag zu Grunde gelegt.
21 
Damit ergibt sich eine Entschädigung des reines Zeitaufwands des Ast für die Erstellung seines Gutachtens vom 24.02.2010 i.H.v. 660,-- EUR.
3 .
22 
Darüber hinaus hat der Ast Anspruch auf Entschädigung für Schreibgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG), die der Kostenbeamte antragsgemäß in Höhe von 29,58 EUR berücksichtigt hat, für 2 x 32 und weitere 3 x 1, insgesamt mithin für 67 Fotokopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 EUR und weitere 17 Kopien zu je 0,15 EUR (§ 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG), das sind zusammen 27,55 EUR, und der von ihm verauslagten Aufwendungen für Porto und Verpackung im Umfang von 8,90 EUR (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG).
23 
Damit ergibt sich eine Gesamtentschädigung des Ast i.H.v. (netto) 754,-.- EUR.
4.
24 
Weiter hat der Ast als gerichtlicher Sachverständigen Anspruch auf Entschädigung der von ihm zu entrichtenden gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% aus der Nettoentschädigung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG), das sind 143,26 EUR.
25 
Die Gesamtentschädigung des Ast ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf 897,25 EUR festzusetzen.
26 
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu
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published on 05/04/2005 00:00

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 8.1.2005 wird auf 425,66 EUR festgesetzt. Tatbestand   1  In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 3336/04 geht es u
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.