Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2012 - L 11 R 5484/11

published on 20/09/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2012 - L 11 R 5484/11
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs wird abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie schon mit Beschluss vom 05.06.2012 entschieden, bot die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die dortigen Gründe verwiesen. Hieran ändert der im Erörterungstermin vom ... geschlossene Vergleich nichts. Gegenstand des Vergleichs waren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Einen entsprechenden Sachantrag hatte die Klägerin im Gerichtsverfahren bis zuletzt nicht gestellt (auch nicht hilfsweise). Rechtshängig war allein ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Umschulung zur Hypnosetherapeutin.
Die Beteiligten haben sich mithin über einen nicht rechtshängigen Anspruch geeinigt. Ein der Prozesskostenhilfe grundsätzlich zugänglicher „Mehrwert“ des Vergleichs (dazu etwa BAG 16.02.2012, 3 AZB 34/11, juris) ergibt sich daraus im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, sofern das Verfahren – wie hier – nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und sich damit die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bemessen (§ 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,< RVG>).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 16/02/2012 00:00

Tenor Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und d
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published on 19/04/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 R 5484/11 beendet ist.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt mit einem als „Klage“ überschriebenen Schreibe
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.