Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - L 11 R 1911/16

published on 25/04/2017 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - L 11 R 1911/16
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum 01.02. bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2014 hinsichtlich dessen Tätigkeit als Berater bei der Klägerin.
Die Klägerin hat sich als Dienstleister in der Rechtsform der GmbH auf IT-Lösungen für SAP-Banking-Projekte spezialisiert. Gesellschafter und Geschäftsführer ist Dr. J. R.. Der 1962 geborene Beigeladene zu 1) war bis 31.01.2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt.
Für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2012 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen Beratungs- und Unterstützungsvertrag (Dienstleistungsvertrag), der ua folgende Regelungen enthielt:
Präambel
Der Auftragnehmer wird im Rahmen dieses Vertrags für den Auftraggeber Beratung, Unterstützung und sonstige Dienstleistungen erbringen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag keine Grundlage für die Herbeiführung eines Leistungserfolges, insbesondere der Herstellung von Software oder der Anpassung von Software bildet.
1. Art und Umfang der Beratungs- und Unterstützungsleistungen (im Folgenden Dienstleistungen)
1.1 Art der Dienstleistungen
… Beratung (zB bei Studien, Konzepten, Strukturvorschlägen, Planung, Organisation), Projektleitungsunterstützung, Schulung, Einführungsunterstützung (ohne Erstellungsleistungen), Benutzerunterstützungsleistungen (zB für User Help Desk, Hotlineservice), Customizingleistungen (Customizing iSv Einstellungen einer Standard-Software – auch Parametrisierung genannt – auf die Bedürfnisse des Auftraggebers)
1.2. Umfang der Dienstleistungen
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Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in dessen SAP-Projekt bei der D. B. AG (Endkunde) mit Beratungsleistungen zu SAP Banking Services. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Auftragnehmer den Auftraggeber insbesondere bei folgenden Aufgaben beraten und unterstützen: der Analyse der Istprozesse des Deposit Managements beim Endkunden, der Durchführung von Workshops mit dem Endkunden zur Aufnahme der Istprozesse, der Erarbeitung eines Grob- und Feinkonzepts für die Tagesendeverarbeitung des Deposit Managements und weiterer SAP Komponenten, …..
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2. Leistungen des Auftraggebers
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Folgende Mitwirkungsleistungen werden vereinbart, insbesondere Benennung eines Ansprechpartners für Projektfragen, der Entscheidungen entweder selbst treffen oder herbeiführen kann, zur Verfügungstellung sämtlicher zur Leistungserbringung notwendigen Informationen… Der Auftraggeber darf sich zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen des Endkunden bedienen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftragnehmer allein verpflichtet.
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3. Erfüllungsort / Leistungsvolumen / Projektschutz
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3.1 Die Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages sind seitens des Auftragnehmers nach Maßgabe der Weisungen der Auftraggeberin an geographisch maximal 50 km von den Städten F. a. M. und E. entfernten Orten … oder alternativ hierzu auf Verlangen in den Geschäftsräumen der Auftragnehmerin bzw der Subunternehmer derselben zu erbringen.
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3.2 Sollte der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen vorübergehend im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, so ist dieser Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. …
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3.3 Die Beauftragung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen erstreckt sich auf den Leistungszeitraum 01.02.2012 – 30.06.2012; die Parteien gehen nach derzeitigem Stand von einer 5 Tagewoche aus (Mo – Fr; 8.00 – 18.00 Uhr jeweils 8,5 Stunden/Tag (außer an Feiertagen des Bundeslandes H.)). …
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4. Vergütung
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4.1 Vergütung nach Zeitaufwand für tatsächlich erbrachte Leistungen gemäß Leistungsnachweis
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Die Verrechnungssätze gelten nur im Rahmen der üblichen Arbeitszeit; Basisverrechnungssatz in EUR je Einsatztag 870,00 zzgl Umsatzsteuer. Reisezeiten und Reisekosten für die Standorte F. a. M. und E. werden nicht separat vergütet, dabei gehen die Parteien von einer 5 Tagewoche aus („wöchentlicher Projekteinsatz am Stück“). …
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5. Nachweispflichten
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5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung der C. S. GmbH Statusberichte über den Stand der Projektmitarbeit zu erstellen und der C. S. GmbH jeweils über den Fortgang der Projektmitarbeit zu berichten.
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5.3 Als Nachweis seiner Leistungserbringung wird der Auftragnehmer eine vollständige und genaue Aufzeichnung des Zeitaufwandes vornehmen, der ihm zur Erfüllung dieses Vertrags entstanden ist. Diese Aufzeichnung ist vom Projektleiter des Kunden zu unterzeichnen und dient als Grundlage zur Rechnungsstellung. …
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5.5 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass seine Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, so dass der Auftragnehmer selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich ist. …
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Für die nachfolgenden Zeiträume ab 01.10.2012 wurden gleichlautende weitere Beratungs- und Unterstützungsverträge abgeschlossen. Die Klägerin selbst hatte keine vertraglichen Beziehungen zum Endkunden D. B., zwischengeschaltet war noch der Personaldienstleister H. AG. Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin monatlich die geleisteten Projekttage zu dem vereinbarten Tagessatz von 870 EUR zzgl Umsatzsteuer in Rechnung.
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Am 13.01.2014 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er übe eine Tätigkeit als Berater für den Endkunden D. B. in Bezug auf unterschiedliche SAP-Produkte aus, Vorgaben von der Klägerin erhalte er nicht. Seine Arbeits- und Anwesenheitszeiten stimme er ausschließlich mit dem Endkunden ab, den Ort bestimme der Endkunde. Er trage zu 100% das unternehmerische Risiko, da er darauf angewiesen sei, dass es zum Abschluss eines Vermittlungsvertrags komme.
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Nach Anhörung mit Schreiben vom 24.06.2014 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2014 fest, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin sei im Zeitraum 01.02. bis 30.06.2012, 01.10. bis 31.12.2012, 01.01. bis 31.12.2013 und 01.01. bis 31.12.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden, Versicherungspflicht bestehe in allen Zweigen der Sozialversicherung.
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Mit ihrem Widerspruch vom 22.08.2014 machte die Klägerin geltend, der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden. Sie trete lediglich als Untervermittlerin auf. Zudem übersteige das Einkommen des Beigeladenen zu 1) die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
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Mit Änderungsbescheid vom 10.12.2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 06.08.2014 hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung zurück. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 zurück.
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Hiergegen richtet sich die am 19.05.2015 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, es sei ein Mustervertrag verwendet worden, der so nicht gelebt worden sei. Der Beigeladene zu 1) habe weder Berichte erstellt, noch die ausgewiesene Arbeitszeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eingehalten. Er habe Schulungsunterlagen selbst beschaffen und Reisekosten selbst tragen müssen. In ihre Arbeitsorganisation sei er nicht eingebunden, Weisungen seien nicht erteilt worden.
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Das SG hat mündliche Verhandlungen am 16.12.2015 und 26.02.2016 durchgeführt und jeweils vertagt, weil der Beigeladene zu 1), dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, nicht erschienen war. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2016 hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin angehört und sodann mit Urteil vom 28.04.2016 die Klage abgewiesen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale, die für abhängige Beschäftigung sprächen. Die geschlossenen Projektverträge enthielten sowohl Merkmale, die für als auch solche, die gegen abhängige Beschäftigung sprächen. Unter Nr 3.1 des Vertrags werde geregelt, dass die Leistungen nach Maßgabe der Weisungen der Klägerin zu erbringen seien, unter Nr 3.2 heiße es, dass der Beigeladene zu 1) bei Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin keinen Weisungen unterworfen sei. Hierzu widersprüchlich werde unter Nr 3.3 festgehalten, dass von einer 5 Tagewoche (Mo-Fr 8-18 Uhr, jeweils 8,5 h) ausgegangen werde. Die Vergütung gemäß Leistungsnachweis pro Einsatztag und die unter Nr 5.2 und 5.3 normierten Pflichten sprächen eher für abhängige Beschäftigung. Allerdings werde unter Nr 5.5 festgehalten, dass die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sei, Regelungen zur Urlaub und Krankheit fehlten vollständig. Die Vertragsbeziehung spreche dafür, dass der Beigeladene zu 1) im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe und von der Klägerin persönlich abhängig gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe dem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Zwar habe der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, er habe keine fachlichen Weisungen erteilt. Er habe jedoch eingeräumt, dass er mit dem Beigeladenen zu 1) das Gespräch gesucht und um Abhilfe gebeten hätte, wenn ihm schlechte Leistungen oder Fehler berichtet worden wären. Damit habe er sein Direktionsrecht zwar auf ein Minimum zurückgefahren, sich aber dennoch vorbehalten. Zudem seien die zu erfüllenden Aufgaben des Beigeladenen zu 1) nur in groben Zügen festgelegt, die konkreten Einzelheiten seien durch die Endkundin vorzugeben. Auch Arbeitszeit und –ort seien vorgegeben gewesen. Ein Unternehmensrisiko habe der Beigeladene zu 1) nicht gehabt. Er habe die eingesetzte Arbeitszeit vergütet bekommen, eigene Betriebsmittel von hohem Wert habe er nicht eingesetzt. Weitere Ermittlungen insbesondere durch Vernehmung des Beigeladenen zu 1) seien nicht möglich gewesen, da dieser trotz der zweimaligen Verhängung von Ordnungsgeld nicht zum Termin erschienen sei.
31 
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 03.05.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.05.2016 eingelegte Berufung der Klägerin. Es habe weder eine Eingliederung in den Betriebsablauf der Klägerin stattgefunden, noch seien Weisungen zur Ausübung der Tätigkeit erteilt worden. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da die Klägerin in das Projekt beim Endkunden nicht eingebunden gewesen sei, sondern den Beigeladenen zu 1) lediglich an die Firma H. vermittelt habe. Der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitszeit frei bestimmt und selbst entschieden, an welchen Tagen er arbeite. Mit der Klägerin sei insoweit keine Abstimmung erfolgt. Die in Nr 5.2 und 5.3 des jeweiligen Projektvertrags genannten Statusberichte seien zu keiner Zeit erstellt worden. Ansonsten stelle das SG im Wesentlichen auf vermeintlich nicht bestehendes Unternehmerrisiko und eine eingeschränkte Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art ab. Dem könne die Klägerin nicht zustimmen. Der Beigeladene zu 1) habe sämtliche Aufwendungen für seine Tätigkeit selbst getragen (PC, Arbeitsmittel, Kfz). Er habe seine Reisekosten selbst bezahlen müssen. Den bei einer Beratungstätigkeit typischerweise anfallenden finanziellen Einsatz habe der Beigeladene zu 1) erbracht. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) habe es sich nicht um Dienste höherer Art gehandelt, sodass der zur Beurteilung gewählte Maßstab unzutreffend sei. Merkmale für abhängige Beschäftigung ließen sich nach alledem nicht finden.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.04.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2014, abgeändert durch Bescheid vom 10.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin als Berater im Zeitraum vom 01.02. bis 30.06.2012, 01.10. bis 31.12.2012 sowie in den Jahren 2013 und 2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und daher nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen.
36 
Soweit die Klägerin vortrage, der Beigeladene zu 1) habe im Auftrag der Firma H. beim Kunden D. B. gearbeitet, werde auf die Projektverträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) verwiesen. Dort sei vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) die Klägerin in deren Projekt bei der Endkundin D. B. AG unterstütze. Nach Aussage des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG habe er gelegentliche Anrufe von Mitarbeitern der D. B. erhalten, wenn der Beigeladene zu 1) montags nicht anwesend gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei im Namen der Klägerin bei der Endkundin tätig, auch wenn ein weiteren Unternehmen dazwischengeschaltet gewesen sei. Unerheblich sei, dass während der gesamten streitigen Zeit kein Bericht des Beigeladenen zu 1) erstellt worden sei; nach Nr. 5.2 und 5.3 des Vertrags sei er verpflichtet gewesen, auf Anforderung der Klägerin entsprechende Berichte zu erstellen.
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Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.
38 
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 14.02.2017 den Sachverhalt eingehend erörtert und hierbei auch den Beigeladenen zu 1) angehört.
39 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
40 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz) hat keinen Erfolg.
42 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2014, abgeändert durch Bescheid vom 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015, mit dem festgestellt worden ist, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 01.02. bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2014 abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beklagte nach Erlass des Änderungsbescheids vom 10.12.2014 nicht mehr festgestellt, diese ist daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1) übte seine Tätigkeit für die Klägerin in den genannten Zeiträumen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Die Beklagte hat zu Recht für den streitigen Zeitraum das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht festgestellt.
43 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 13.01.2014 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriger Antrag bei der Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
44 
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung angehört (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Die Beklagte hat auch keine (unzulässige) Elementenfeststellung vorgenommen. Sie hat die Anforderungen an eine Statusfeststellung auch hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.08.2009, B 12 KR 11/07 R, BSGE 108, 17; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris). Sie hat ausdrücklich entschieden, dass Versicherungspflicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
45 
Die Entscheidung ist auch inhaltlich zutreffend. Der Beigeladene zu 1) unterlag in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht.
46 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum ua in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch; § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111,257 mwN).
47 
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
48 
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) um eine in der Praxis vermehrt auftretende Konstellation in einem Mehr-Personen-Verhältnis handelt (sog drittbezogener Personaleinsatz, vgl hierzu Lanzinner/Nath, NZS 2015, 210 und 251). Die Klägerin selbst hat hierzu mehrfach vorgetragen, sie habe den Beigeladenen zu 1) nur an die Firma H. AG vermittelt, welche die Verträge mit der Endkundin D. B. AG geschlossen habe. Bei diesem drittbezogenen Personaleinsatz lassen sich die Endkunden des „Vermittlers“, das sind diejenigen Unternehmen, bei denen die von Personaldienstleistern „vermittelten“ Fachkräfte (zB der Beigeladene zu 1) zum Einsatz kommen, das Risiko sozialversicherungsrechtlicher oder gar strafrechtlicher Ermittlungen sowie etwaige damit verbundene Prozessrisiken von dem Personaldienstleister abkaufen. Dieser behält als Gegenleistung für die Übernahme des Risikos einen Teil des Entgelts, das der Endkunde für den Einsatz des ihm zur Verfügung gestellten Mitarbeiters zahlt, ein und reicht das Entgelt nur unter Abzügen an die Fachkraft weiter (sog Risikooutsourcing, Lanzinner/Nath NZS 2015, 251). Dabei kann auch – wie hier – eine Kette von „Vermittlern“ tätig werden. Erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des drittbezogenen Personaleinsatzes im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV, beschränkt sich die rechtliche Würdigung auf das Rechtsverhältnis der an diesem Statusverfahren Beteiligten. Dies erschwert eine abschließende Entscheidung, weil sich im Rahmen dieses Verfahrens die Frage, ob die beim Endkunden eingesetzte Person (hier: Beigeladener zu 1) in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist, nicht oder nur selten klären lässt (vgl Senatsurteil vom 21.03.2016, L 11 R 3747/13).
49 
Der Einsatz des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin kann als bloße Arbeitsvermittlung oder als (erlaubte oder unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung zu werten sein. Es ist aber auch möglich, nur eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin anzunehmen, weil die Klägerin mit dem Einsatz des Beigeladenen zu 1) eine ihr obliegende Verpflichtung gegenüber ihrem Vertragspartner H. AG erfüllen will. Maßgeblich ist bei der Prüfung des drittbezogenen Personaleinsatzes im Rahmen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV zunächst, ob die Leistung des „Vermittlers“ im Wesentlichen nur daran gemessen wird, ob es zu einem Vermittlungserfolg (Abschluss eines Arbeitsvertrages; vgl hierzu BSG 11.12.2014, B 11 AL 1/14 R, NZS 2015, 270 oder eines Vertrages über freie Mitarbeit) gekommen ist - dann liegt eine bloße Arbeits- bzw Personalvermittlung vor - oder ob sich die Leistung des „Vermittlers“ in der bloßen Überlassung einer Fachkraft erschöpft - dann kommt Arbeitnehmerüberlassung in Betracht. Eine entsprechende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt die Klägerin allerdings nicht.
50 
Eine bloße Vermittlungstätigkeit der Klägerin kann angesichts der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ausgeschlossen werden. Aber auch die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung ist nicht zwingend. Die Pflicht des Verleihers beschränkt sich im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung auf die Auswahl des Arbeitnehmers. Sie endet, sobald er dem Entleiher die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Er haftet nur für ein Verschulden bei der Auswahl der verliehenen Arbeitnehmer. In einem solchen Fall wäre vom Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, die wegen Fehlens der entsprechenden Genehmigung der Klägerin zur Folge hätte, dass die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nach § 9 Nr 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksam wären, die Klägerin jedoch gleichwohl hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge nach § 10 Abs 3 Satz 2 AÜG (hier noch in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung) als Arbeitgeberin gelten und hierfür haften würde.
51 
Gehen die Pflichten des „Vermittlers“ deutlich darüber hinaus, handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, dass der Einsatz des Dritten zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen erfolgt. Davon geht der Senat im vorliegenden Fall aus. Dabei ist es nach Ansicht des Senats rechtlich ohne weiteres möglich, dass der „Vermittler“ sich nur das Recht vorbehält, im Zweifel die maßgeblichen Weisungen zu erteilen, im Übrigen aber seinen Mitarbeiter anweist, auch den Vorgaben des Endkunden Folge zu leisten. In diesem Fall werden Weisungen des Endkunden gegenüber dem Mitarbeiter (Beigeladener zu 1), hier vermittelt über die H. AG als Vertragspartnerin der Klägerin, dem „Vermittler“ (Klägerin) zugerechnet. Es kommt daher nicht darauf an, ob direkte Verträge der Klägerin mit der Endkundin bestehen oder noch ein oder mehrere Unternehmen im Rahmen einer Vertragskette zwischengeschaltet sind.
52 
Der Senat ist nach Würdigung der Gesamtumstände der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt war. Nach Nr 1.1 und 1.2 der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Beratungs- und Unterstützungsverträge erbringt der Auftragnehmer (Beigeladener zu 1) für den Auftraggeber (die Klägerin) bei der Endkundin D. B. AG Dienstleistungen der Beratung, Projektunterstützung, Schulung, Einführungsunterstützung und vor allem Benutzerunterstützungsleistungen. Nach Nr 5.2 der Verträge kann die Klägerin jederzeit Statusberichte über den Stand der Projektarbeiten anfordern. Dass sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, spielt insoweit keine Rolle. Hinsichtlich des Arbeitsortes besteht ein Weisungsrecht der Klägerin nach Nr 3.1 der Verträge. Danach ist die Tätigkeit entweder im Umkreis von F. a. M. oder E. (Sitz der Endkundin bzw deren IT-Abteilung) oder in den Geschäftsräumen der Klägerin vorzunehmen nach deren Weisung. Hinsichtlich der Arbeitszeit war eine volle 5 Tagewoche vereinbart mit täglicher Arbeitszeit von 8,5 Stunden zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Damit in Widerspruch stehen die Regelungen in Nr 3.2 der Verträge, wonach kein Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitszeit und Art und Weise der Leistung bestehen sollte, wenn die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin ausgeübt wird. Tatsächlich ist die Tätigkeit allerdings allein bei der Endkundin ausgeübt worden. Der Vergütungsanspruch des Beigeladenen zu 1) richtete sich gegen die Klägerin und betrug 870 EUR pro Einsatztag bezogen auf einen Arbeitstag von 8,5 Stunden (Nr 4.1 der Verträge). Vorliegend spricht die konkrete Vertragsbeziehung dafür, dass der Beigeladene zu 1) der Klägerin allein seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat.
53 
Wie der Beigeladene zu 1) und der Geschäftsführer der Klägerin übereinstimmend vorgetragen haben, sind die Einzelheiten der Tätigkeit erst durch Weisungen der Endkundin festgelegt worden. Dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben konkretisiert wird, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung (Urteil des Senats vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667 unter Hinweis auf BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252).
54 
Die tatsächliche Ausführung weicht nicht wesentlich von der vertraglichen Vereinbarung ab. Dies folgt insbesondere aus dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin am 14.02.2017. Er hat ausgeführt, dass er zunächst in einem Projekt zur Neueinführung einer SAP-Software bei der D. B. beschäftigt gewesen sei. Dr. R. sei dabei Teilprojektleiter, er selbst fachlicher Betreuer für bestimmte Bereiche gewesen. Nachdem das Projekt „live“ gegangen sei, sei er im Wesentlichen im Bereich Support tätig gewesen mit Betreuung der Software und Unterstützung der Kollegen von der D. B.. In diesem Team sei er voll integriert gewesen. Support habe 70 – 80% und der Projektbereich ab diesem Zeitpunkt nur 20 – 30% der Tätigkeit ausgemacht, zum Schluss sei er nur noch im Support-Bereich tätig gewesen. Der tatsächliche Ablauf bestätigt damit das Weisungsrecht, das vom Endkunden ausgeübt wurde und über die Vertragskette der Klägerin zuzurechnen ist. So wurde nicht nur der Arbeitsort angewiesen – zunächst F. und dann E. als Sitz der IT der Endkundin -, sondern auch der Inhalt der Tätigkeit und die Arbeitszeit, es gab organisatorische Anweisungen zur Zusammenarbeit im Team jeweils durch Mitarbeiter der D. B., die der Beigeladene zu 1) nach seinen Angaben im Erörterungstermin als seine Vorgesetzten angesehen hat. Zugewiesen wurde beispielsweise auch der Bereich Tagesendverarbeitung, der im wöchentlichen Wechsel immer von 19.00 bis 20.30 Uhr betreut werden musste. Auch der Wechsel von der Projektarbeit in den Support erfolgte nach dem Bedarf der Endkundin, so dass auch insoweit eine einseitige Zuweisung der Arbeit an den Beigeladenen zu 1) erfolgte.
55 
Ob darüber hinaus Weisungen in fachlicher Hinsicht erfolgt sind oder nicht erforderlich waren, spielt keine Rolle. Das Weisungsrecht kann insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein, wenn der Beschäftigte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin findet diese Rechtsprechung nicht nur auf leitende Angestellte Anwendung, welche die Geschicke des Unternehmens führen. Auch bei fachlich anspruchsvollen Tätigkeiten, für deren Ausübung gerade eine besondere Expertise benötigt wird, kann der Arbeitgeber uU mangels eigener Kenntnisse gar keine fachlichen Weisungen erteilen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beigeladene zu 1) wegen seiner Spezialkenntnisse in einer Position gewesen wäre, die faktisch Weisungen an ihn ausgeschlossen hätte (hierzu LSG Baden-Württemberg 27.02.2015, L 4 R 3943/13). Wird jemand gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse beschäftigt, steht dies einer Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und einem Weisungsrecht nicht entgegen, nur weil der Arbeitgeber uU fachlich hinsichtlich der Tätigkeit mangels eigener Kenntnisse gar keine Vorgaben machen kann. Denn die gesamte Steuerung und Koordination insbesondere auch in Zusammenarbeit mit weiteren Arbeitskräften kann gleichwohl durch Weisungen erfolgen. Dies war hier auch der Fall. Der Beigeladene zu 1) war eingegliedert in ein Team von Mitarbeitern der Endkundin und anderen externen Mitarbeitern, ihm wurden Aufgaben zugeteilt. Schließlich spricht auch die Formulierung im Vertragstext über die Erbringung von „Unterstützungsleistungen“ dafür, dass es sich hier um dienende Tätigkeiten im Rahmen eines Gesamtprojekts handelte.
56 
Die Anmeldung eines Gewerbes durch den Beigeladenen zu 1) ist im Rahmen der Gesamtabwägung kein aussagekräftiges Kriterium, da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfindet. Soweit der Beigeladene zu 1) Rechnungen gestellt hat, kann dies nicht als wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gelten, denn dies gibt nur Aufschluss darüber, wie er selbst seine Tätigkeit bewertet hat. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die fehlende Vereinbarung von Arbeitnehmerschutzrechten wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub. Solche Gestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn die Beteiligten vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).
57 
Ein echtes unternehmerisches Risiko bestand nicht. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der Mittel also ungewiss ist (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Der Beigeladene zu 1) erhielt pro Einsatztag eine feste Vergütung von 870 EUR. Angesichts der festgelegten Arbeitszeit von 8,5 Stunden entspricht dies einem festen Stundenlohn. Allein das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können mangels Aufträgen, trifft jeden Arbeitnehmer, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist (Urteil des Senats vom 20.10.2015, L 11 R 3898/14; Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3751/12 ER-B). Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern auch Kosten für betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (LSG Baden-Württemberg 02.09.2011, L 4 R 1036/10, juris). Eigenes Kapital hat der Beigeladene zu 1) nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt. Insoweit ist allerdings als branchenspezifisch zu berücksichtigen, dass entsprechende Dienstleistungen generell betriebsmittelarm sind. In gleicher Weise liegt es in der Natur der Sache, dass dem Beigeladenen zu 1) von dem Endkunden aus Sicherheitsgründen Zugang zu seiner Hard- und Software gewährt und ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend ist aber, dass der Beigeladene zu 1) nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, denn es erfolgte eine feste Vergütung nach geleisteten Arbeitsstunden. Insoweit war gerade nicht ein Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags geschuldet, sondern die Dienstleistung.
58 
In der Gesamtabwägung überwiegen nach alledem die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Die Beklagte hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 01.02. bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2014 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht war.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht der Klägerin auferlegt, da diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO).
60 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
61 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
41 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz) hat keinen Erfolg.
42 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2014, abgeändert durch Bescheid vom 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015, mit dem festgestellt worden ist, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 01.02. bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2014 abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beklagte nach Erlass des Änderungsbescheids vom 10.12.2014 nicht mehr festgestellt, diese ist daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1) übte seine Tätigkeit für die Klägerin in den genannten Zeiträumen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Die Beklagte hat zu Recht für den streitigen Zeitraum das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht festgestellt.
43 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 13.01.2014 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriger Antrag bei der Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
44 
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung angehört (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Die Beklagte hat auch keine (unzulässige) Elementenfeststellung vorgenommen. Sie hat die Anforderungen an eine Statusfeststellung auch hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.08.2009, B 12 KR 11/07 R, BSGE 108, 17; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris). Sie hat ausdrücklich entschieden, dass Versicherungspflicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
45 
Die Entscheidung ist auch inhaltlich zutreffend. Der Beigeladene zu 1) unterlag in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht.
46 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum ua in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch; § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111,257 mwN).
47 
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
48 
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) um eine in der Praxis vermehrt auftretende Konstellation in einem Mehr-Personen-Verhältnis handelt (sog drittbezogener Personaleinsatz, vgl hierzu Lanzinner/Nath, NZS 2015, 210 und 251). Die Klägerin selbst hat hierzu mehrfach vorgetragen, sie habe den Beigeladenen zu 1) nur an die Firma H. AG vermittelt, welche die Verträge mit der Endkundin D. B. AG geschlossen habe. Bei diesem drittbezogenen Personaleinsatz lassen sich die Endkunden des „Vermittlers“, das sind diejenigen Unternehmen, bei denen die von Personaldienstleistern „vermittelten“ Fachkräfte (zB der Beigeladene zu 1) zum Einsatz kommen, das Risiko sozialversicherungsrechtlicher oder gar strafrechtlicher Ermittlungen sowie etwaige damit verbundene Prozessrisiken von dem Personaldienstleister abkaufen. Dieser behält als Gegenleistung für die Übernahme des Risikos einen Teil des Entgelts, das der Endkunde für den Einsatz des ihm zur Verfügung gestellten Mitarbeiters zahlt, ein und reicht das Entgelt nur unter Abzügen an die Fachkraft weiter (sog Risikooutsourcing, Lanzinner/Nath NZS 2015, 251). Dabei kann auch – wie hier – eine Kette von „Vermittlern“ tätig werden. Erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des drittbezogenen Personaleinsatzes im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV, beschränkt sich die rechtliche Würdigung auf das Rechtsverhältnis der an diesem Statusverfahren Beteiligten. Dies erschwert eine abschließende Entscheidung, weil sich im Rahmen dieses Verfahrens die Frage, ob die beim Endkunden eingesetzte Person (hier: Beigeladener zu 1) in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist, nicht oder nur selten klären lässt (vgl Senatsurteil vom 21.03.2016, L 11 R 3747/13).
49 
Der Einsatz des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin kann als bloße Arbeitsvermittlung oder als (erlaubte oder unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung zu werten sein. Es ist aber auch möglich, nur eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin anzunehmen, weil die Klägerin mit dem Einsatz des Beigeladenen zu 1) eine ihr obliegende Verpflichtung gegenüber ihrem Vertragspartner H. AG erfüllen will. Maßgeblich ist bei der Prüfung des drittbezogenen Personaleinsatzes im Rahmen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV zunächst, ob die Leistung des „Vermittlers“ im Wesentlichen nur daran gemessen wird, ob es zu einem Vermittlungserfolg (Abschluss eines Arbeitsvertrages; vgl hierzu BSG 11.12.2014, B 11 AL 1/14 R, NZS 2015, 270 oder eines Vertrages über freie Mitarbeit) gekommen ist - dann liegt eine bloße Arbeits- bzw Personalvermittlung vor - oder ob sich die Leistung des „Vermittlers“ in der bloßen Überlassung einer Fachkraft erschöpft - dann kommt Arbeitnehmerüberlassung in Betracht. Eine entsprechende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt die Klägerin allerdings nicht.
50 
Eine bloße Vermittlungstätigkeit der Klägerin kann angesichts der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ausgeschlossen werden. Aber auch die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung ist nicht zwingend. Die Pflicht des Verleihers beschränkt sich im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung auf die Auswahl des Arbeitnehmers. Sie endet, sobald er dem Entleiher die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Er haftet nur für ein Verschulden bei der Auswahl der verliehenen Arbeitnehmer. In einem solchen Fall wäre vom Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, die wegen Fehlens der entsprechenden Genehmigung der Klägerin zur Folge hätte, dass die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nach § 9 Nr 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksam wären, die Klägerin jedoch gleichwohl hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge nach § 10 Abs 3 Satz 2 AÜG (hier noch in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung) als Arbeitgeberin gelten und hierfür haften würde.
51 
Gehen die Pflichten des „Vermittlers“ deutlich darüber hinaus, handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, dass der Einsatz des Dritten zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen erfolgt. Davon geht der Senat im vorliegenden Fall aus. Dabei ist es nach Ansicht des Senats rechtlich ohne weiteres möglich, dass der „Vermittler“ sich nur das Recht vorbehält, im Zweifel die maßgeblichen Weisungen zu erteilen, im Übrigen aber seinen Mitarbeiter anweist, auch den Vorgaben des Endkunden Folge zu leisten. In diesem Fall werden Weisungen des Endkunden gegenüber dem Mitarbeiter (Beigeladener zu 1), hier vermittelt über die H. AG als Vertragspartnerin der Klägerin, dem „Vermittler“ (Klägerin) zugerechnet. Es kommt daher nicht darauf an, ob direkte Verträge der Klägerin mit der Endkundin bestehen oder noch ein oder mehrere Unternehmen im Rahmen einer Vertragskette zwischengeschaltet sind.
52 
Der Senat ist nach Würdigung der Gesamtumstände der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt war. Nach Nr 1.1 und 1.2 der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Beratungs- und Unterstützungsverträge erbringt der Auftragnehmer (Beigeladener zu 1) für den Auftraggeber (die Klägerin) bei der Endkundin D. B. AG Dienstleistungen der Beratung, Projektunterstützung, Schulung, Einführungsunterstützung und vor allem Benutzerunterstützungsleistungen. Nach Nr 5.2 der Verträge kann die Klägerin jederzeit Statusberichte über den Stand der Projektarbeiten anfordern. Dass sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, spielt insoweit keine Rolle. Hinsichtlich des Arbeitsortes besteht ein Weisungsrecht der Klägerin nach Nr 3.1 der Verträge. Danach ist die Tätigkeit entweder im Umkreis von F. a. M. oder E. (Sitz der Endkundin bzw deren IT-Abteilung) oder in den Geschäftsräumen der Klägerin vorzunehmen nach deren Weisung. Hinsichtlich der Arbeitszeit war eine volle 5 Tagewoche vereinbart mit täglicher Arbeitszeit von 8,5 Stunden zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Damit in Widerspruch stehen die Regelungen in Nr 3.2 der Verträge, wonach kein Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitszeit und Art und Weise der Leistung bestehen sollte, wenn die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin ausgeübt wird. Tatsächlich ist die Tätigkeit allerdings allein bei der Endkundin ausgeübt worden. Der Vergütungsanspruch des Beigeladenen zu 1) richtete sich gegen die Klägerin und betrug 870 EUR pro Einsatztag bezogen auf einen Arbeitstag von 8,5 Stunden (Nr 4.1 der Verträge). Vorliegend spricht die konkrete Vertragsbeziehung dafür, dass der Beigeladene zu 1) der Klägerin allein seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat.
53 
Wie der Beigeladene zu 1) und der Geschäftsführer der Klägerin übereinstimmend vorgetragen haben, sind die Einzelheiten der Tätigkeit erst durch Weisungen der Endkundin festgelegt worden. Dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben konkretisiert wird, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung (Urteil des Senats vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667 unter Hinweis auf BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252).
54 
Die tatsächliche Ausführung weicht nicht wesentlich von der vertraglichen Vereinbarung ab. Dies folgt insbesondere aus dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin am 14.02.2017. Er hat ausgeführt, dass er zunächst in einem Projekt zur Neueinführung einer SAP-Software bei der D. B. beschäftigt gewesen sei. Dr. R. sei dabei Teilprojektleiter, er selbst fachlicher Betreuer für bestimmte Bereiche gewesen. Nachdem das Projekt „live“ gegangen sei, sei er im Wesentlichen im Bereich Support tätig gewesen mit Betreuung der Software und Unterstützung der Kollegen von der D. B.. In diesem Team sei er voll integriert gewesen. Support habe 70 – 80% und der Projektbereich ab diesem Zeitpunkt nur 20 – 30% der Tätigkeit ausgemacht, zum Schluss sei er nur noch im Support-Bereich tätig gewesen. Der tatsächliche Ablauf bestätigt damit das Weisungsrecht, das vom Endkunden ausgeübt wurde und über die Vertragskette der Klägerin zuzurechnen ist. So wurde nicht nur der Arbeitsort angewiesen – zunächst F. und dann E. als Sitz der IT der Endkundin -, sondern auch der Inhalt der Tätigkeit und die Arbeitszeit, es gab organisatorische Anweisungen zur Zusammenarbeit im Team jeweils durch Mitarbeiter der D. B., die der Beigeladene zu 1) nach seinen Angaben im Erörterungstermin als seine Vorgesetzten angesehen hat. Zugewiesen wurde beispielsweise auch der Bereich Tagesendverarbeitung, der im wöchentlichen Wechsel immer von 19.00 bis 20.30 Uhr betreut werden musste. Auch der Wechsel von der Projektarbeit in den Support erfolgte nach dem Bedarf der Endkundin, so dass auch insoweit eine einseitige Zuweisung der Arbeit an den Beigeladenen zu 1) erfolgte.
55 
Ob darüber hinaus Weisungen in fachlicher Hinsicht erfolgt sind oder nicht erforderlich waren, spielt keine Rolle. Das Weisungsrecht kann insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein, wenn der Beschäftigte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin findet diese Rechtsprechung nicht nur auf leitende Angestellte Anwendung, welche die Geschicke des Unternehmens führen. Auch bei fachlich anspruchsvollen Tätigkeiten, für deren Ausübung gerade eine besondere Expertise benötigt wird, kann der Arbeitgeber uU mangels eigener Kenntnisse gar keine fachlichen Weisungen erteilen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beigeladene zu 1) wegen seiner Spezialkenntnisse in einer Position gewesen wäre, die faktisch Weisungen an ihn ausgeschlossen hätte (hierzu LSG Baden-Württemberg 27.02.2015, L 4 R 3943/13). Wird jemand gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse beschäftigt, steht dies einer Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und einem Weisungsrecht nicht entgegen, nur weil der Arbeitgeber uU fachlich hinsichtlich der Tätigkeit mangels eigener Kenntnisse gar keine Vorgaben machen kann. Denn die gesamte Steuerung und Koordination insbesondere auch in Zusammenarbeit mit weiteren Arbeitskräften kann gleichwohl durch Weisungen erfolgen. Dies war hier auch der Fall. Der Beigeladene zu 1) war eingegliedert in ein Team von Mitarbeitern der Endkundin und anderen externen Mitarbeitern, ihm wurden Aufgaben zugeteilt. Schließlich spricht auch die Formulierung im Vertragstext über die Erbringung von „Unterstützungsleistungen“ dafür, dass es sich hier um dienende Tätigkeiten im Rahmen eines Gesamtprojekts handelte.
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Die Anmeldung eines Gewerbes durch den Beigeladenen zu 1) ist im Rahmen der Gesamtabwägung kein aussagekräftiges Kriterium, da eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfindet. Soweit der Beigeladene zu 1) Rechnungen gestellt hat, kann dies nicht als wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gelten, denn dies gibt nur Aufschluss darüber, wie er selbst seine Tätigkeit bewertet hat. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die fehlende Vereinbarung von Arbeitnehmerschutzrechten wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub. Solche Gestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn die Beteiligten vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).
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Ein echtes unternehmerisches Risiko bestand nicht. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der Mittel also ungewiss ist (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Der Beigeladene zu 1) erhielt pro Einsatztag eine feste Vergütung von 870 EUR. Angesichts der festgelegten Arbeitszeit von 8,5 Stunden entspricht dies einem festen Stundenlohn. Allein das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können mangels Aufträgen, trifft jeden Arbeitnehmer, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist (Urteil des Senats vom 20.10.2015, L 11 R 3898/14; Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3751/12 ER-B). Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern auch Kosten für betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (LSG Baden-Württemberg 02.09.2011, L 4 R 1036/10, juris). Eigenes Kapital hat der Beigeladene zu 1) nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt. Insoweit ist allerdings als branchenspezifisch zu berücksichtigen, dass entsprechende Dienstleistungen generell betriebsmittelarm sind. In gleicher Weise liegt es in der Natur der Sache, dass dem Beigeladenen zu 1) von dem Endkunden aus Sicherheitsgründen Zugang zu seiner Hard- und Software gewährt und ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend ist aber, dass der Beigeladene zu 1) nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, denn es erfolgte eine feste Vergütung nach geleisteten Arbeitsstunden. Insoweit war gerade nicht ein Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags geschuldet, sondern die Dienstleistung.
58 
In der Gesamtabwägung überwiegen nach alledem die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Die Beklagte hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 01.02. bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2014 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht war.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht der Klägerin auferlegt, da diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO).
60 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
61 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 18/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.
published on 11/12/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saa
published on 14/02/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beig
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.