Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2013 - L 10 R 946/10
Tenor
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. H. auf die Staatskasse wird abgelehnt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2013 - L 10 R 946/10
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2013 - L 10 R 946/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.