Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Mai 2012 - L 10 R 1764/12 B

published on 04/05/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Mai 2012 - L 10 R 1764/12 B
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.04.2012 abgeändert. Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B. werden in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Klageverfahrens war die bis zum 31.12.2011 befristete Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zu Grunde lag u.a. das von der Beklagten eingeholte nervenärztlich Gutachten des Dr. W., der im Dezember 2008 wegen einer schweren depressiven Episode ein unter dreistündiges Leistungsvermögen angenommen, eine Besserung des Gesundheitszustandes aber als nicht unwahrscheinlich angesehen hatte. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG holte das Sozialgericht Anfang 2011 das nervenärztliche Gutachten des Prof. Dr. B. (schwere depressive Episode, Panikstörung; Leistungsvermögen unter drei Stunden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit) und im Herbst 2011 das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M. (Agoraphobie mit Panik, anhaltende depressive Störung, Schweregrad kooperationsbedingt schwer einschätzbar; mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig) ein. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom März 2012, in dem sich die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit über den 31.12.2011 hinaus, befristet bis 30.06.2013, verpflichtete. Hintergrund war die Einschätzung der Kammer, wonach die erfolgte Befristung nicht zu beanstanden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Rechtsstreits eingetreten und wegen der vom Kläger beabsichtigten Psychotherapie und der eingeleiteten Medikation eine Besserung zu erwarten sei.
Mit Beschluss vom 05.04.2012 hat das Sozialgericht die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. B. zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen und eine weitere Übernahme abgelehnt. Das Gutachten habe insoweit zur Sachaufklärung beigetragen, als der Sachverständige eine schwere depressive Episode und eine Panikstörung festgestellt und plausibel ein zeitlich auf unter drei Stunden abgesunkenes Leistungsvermögen angenommen habe. Damit komme dem Gutachten im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch Bedeutung zu, weil dieses Leistungsvermögen einen Anspruch auf befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung begründe. Dies rechtfertige die Kostenübernahme zur Hälfte. Soweit der Sachverständige von einem auf Dauer eingeschränkten Leistungsvermögen ausgehe, könne ihm nicht gefolgt werden. Damit sei der Sachverhalt, der für den in erster Linie vom Kläger verfolgen Anspruch relevant gewesen sei, durch das Gutachten nicht weiter aufgeklärt worden. Hiergegen richtet sich die am 20.04.2012 eingelegte Beschwerde. Der Kläger meint, eine Übernahme eines Teils der Kosten nach Erfolgsquote sei nicht möglich.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. B. durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte. Dabei muss es sich, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Hier bejaht der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens des Prof. Dr. B. für die vom Sozialgericht für entscheidungserheblich erachtete Sachaufklärung und die verfahrensbeendigenden Erklärungen.
Inhalt der gerichtlichen Prüfung war ursprünglich allein die Frage, ob die Beklagte zu Recht lediglich von einem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ausgegangen war und dem entsprechend die Rente befristet hatte. Allerdings bedarf die Frage, nach welchen Kriterien diese Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristung zu erfolgen hat (s. hierzu BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R in SozR 4-2600 § 102 Nr. 2), keiner weiteren Erörterung. Denn nach Ende des Befristungszeitraumes am 31.12.2011 erstreckte sich die gerichtliche Prüfung (auch) auf die Frage, ob dem Kläger ab dem 01.01.2012 der bisher zuerkannte Rentenanspruch weiterhin zustand (BSG, Urteil vom 11.02.1988, 4/11a RA 10/87 in SozR 2200 § 1276 Nr. 11). Damit kam den vom Sachverständigen Prof. Dr. B. beantworteten Fragen des Sozialgerichts nach den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und ihren Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits (März 2012) wesentliche Bedeutung zu. Hiervon geht auch das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss aus.
Soweit es allerdings eine nur teilweise Übernahme der Kosten vornimmt, weil der Kläger nur einen Teilerfolg erreichte, folgt ihm der Senat nicht. Richtig ist, dass die Annahme des Sachverständigen, es handle sich um eine dauerhafte Leistungsminderung, keinen Eingang in den gerichtlichen Vergleich fand, sich die Beteiligten vielmehr bei der vergleichsweisen Regelung an der Beurteilung der Kammer, eine Besserung sei zu erwarten, orientierten. Damit obsiegte der Kläger auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. B. teilweise, indem er eine Weitergewährung der Rente erreichte und er unterlag in Bezug auf die begehrte dauerhafte Rentengewährung. Eine Quotelung der Übernahme entsprechend diesem Erfolg lehnt der Senat ab. Das Ausmaß des Erfolges des Klägers im Rechtsstreit erscheint dem Senat - jedenfalls bei einheitlichem Streitgegenstand und im Regelfall - kein geeignetes Kriterium bei der Entscheidung über die Übernahme der Kosten für das Gutachten nach § 109 SGG. Denn das Ausmaß des Erfolges korrespondiert nicht notwendig mit den Kostenanteilen für die jeweiligen Ermittlungen. Entsprechend müssten deshalb ggf. nähere Betrachtungen zu den jeweils für den Teilerfolg oder teilweisen Misserfolg im Zusammenhang stehenden Kostenanteilen des Gutachtens angestellt werden. Im vorliegenden Fall hätte sich damit etwa die Frage gestellt, welche getrennt erfassbaren Kosten für die Prüfung des Sachverständigen, ob und welche Gesundheitsstörungen beim Kläger vorlagen und zu welchen Leistungsdefiziten sie führten, im Verhältnis zu jenen ggf. getrennt erfassbaren Kosten anfielen, die zur Klärung der Frage erforderlich waren, ob und ggf. wodurch eine Besserung dieser Situation erreichbar wäre. Nicht getrennt erfassbare Kosten wären, weil zum Erfolg führend, auch aus Sicht des Sozialgerichts zu übernehmen. Eine derartige Prüfung von getrennt erfassbaren Kostenanteilen des Gutachtens erscheint im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung unverhältnismäßig. Damit bleibt es bei den oben dargestellten Kriterien für die Ermessensentscheidung, wonach eine Übernahme der Kosten nach § 109 SGG erfolgt, wenn das Gutachten wesentlich zur Sachaufklärung beitrug; ein voller Erfolg des Rechtsstreits ist hierfür nicht erforderlich (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2008, L 6 SB 4170/08 KO-B; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, §109 Rdnr. 16a).
10 
Die Kostenentscheidung beruht - hinsichtlich der Frage, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt - auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und - hinsichtlich der Frage, wer zu erstatten hat - auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung (StPO). Ähnlich den Fällen der Ordnungsgeldbeschwerde (vgl. BFH, Beschluss vom 10.01.1986, VIIII B 5/85 in BFHE 145, 314) sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit von der Staatskasse zu tragen (s. zum Ganzen ausführlich Beschluss des Senats vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B).
11 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 17/03/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben. Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten G
published on 24/10/2008 00:00

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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.