Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - L 1 AS 243/13

published on 14/03/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - L 1 AS 243/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07.09.2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist sowohl die Höhe als auch der Beginn von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1969 geborene Kläger übt eine selbstständige Tätigkeit (nach eigenen Angaben: „Angebot und Vermarktung von Dienstleistungen und Produkten sowie Rechtsberatung“) aus und bezieht seit September 2010 SGB-II-Leistungen, zuletzt bewilligt durch Bescheid vom 27.10.2011 (Bewilligungszeitraum vom 01.04. bis 30.09.2011; monatlicher Gesamtbetrag im September 2011 588,50 EUR - ohne Anrechnung von Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit). Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit wurde er am 01.09.2011 durch die Stadt G. in eine neue Wohnung eingewiesen (Schreiben der Stadtkasse G. vom 18.11.2011).
Am 04.11.2011 ging bei dem Beklagten die Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Anlage EKS) ein. Der Beklagte wertete dies als neuen Leistungsantrag und bat den Kläger, einen vollständigen Weiterbewilligungsantrag vorzulegen, den dieser am 25.11.2011 einreichte. Mit Bescheid vom 30.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger SGB-II-Leistungen vom 01.11. bis 31.12.2011 in Höhe von insgesamt 588,50 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 364,-- EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung < KdU > in Höhe von 224,50 EUR) und vom 01.01. bis 30.04.2012 in Höhe von insgesamt 598,50 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe 374,--; KdU in Höhe von 224,50 EUR). Hiergegen legte der Kläger am 27.12.2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, aufgrund des Zwangsumzuges sei er nicht dazu gekommen, rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen, weshalb er beantrage, bereits Leistungen ab dem 01.09.2011 zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, Leistungen nach dem SGB II würde nicht vor Antragstellung erbracht. Der Antrag wirke lediglich auf den Ersten des Monats zurück. Bis zum 30.09.2011 habe der Kläger Arbeitslosengeld II bezogen. Die Anlage EKS sei erst am 04.11.2011 eingegangen, sodass Arbeitslosengeld II erst ab dem 01.11.2011 habe bewilligt werden können.
Am 30.12.2011 machte der Kläger mit einem weiteren Widerspruch zusätzlich geltend, die Höhe der bewilligten Leistungen sei verfassungswidrig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2012 als unzulässig zurück, da in der Sache bereits ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergangen sei. Er wertete das Schreiben aber als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Über diesen Antrag entschied der Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2012 und erließ den Änderungsbescheid vom gleichen Tag, mit dem er dem Kläger SGB-II-Leistungen vom 01.11. bis 31.12.2011 in Höhe von 611,36 EUR und vom 01.01. bis 30.04.2012 in Höhe von 621,36 EUR unter Zugrundelegung von KdU in Höhe von 247,36 EUR gewährte.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.12.2011 (Beginn der Leistung) hat der Kläger am 28.01.2012 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (Az.: S 2 AS 385/12) und vorgetragen, ihm stünden bereits ab dem 01.10.2011 SGB-II-Leistungen zu. Die gegen die Höhe der bewilligten SGB-II-Leistungen am 24.02.2012 beim SG erhobene Klage (S 2 AS 644/12) hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2012 zurückgenommen, nachdem das SG den Kläger darüber informiert hatte, dass der Bescheid vom 07.02.2012 bereits Gegenstand des Verfahrens S 2 AS 385/12 geworden sei. Mit Urteil vom 07.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, weder der Beginn der gewährten Leistungen noch deren Höhe sei zu beanstanden. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II würden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag wirke lediglich auf den Ersten des Monats zurück. Da der Kläger am 04.11.2011 einen Fortzahlungsantrag gestellt habe, habe der Beklagte zu Recht Leistungen erst ab dem 01.11.2011 gewährt. Der Vortrag des Klägers, er habe aufgrund einer Zwangsräumung nicht schon früher einen Fortzahlungsantrag stellen können, sei rechtlich unerheblich, da es nach Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 SGB II nicht möglich sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch die Höhe der Regelleistung sei nicht zu beanstanden. Diese ergebe sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II und sei nicht verfassungswidrig. Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Entscheidung mit der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht (LSG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angefochten werden könne. Die Berufungsfrist sei auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG eingelegt werde. Das Urteil wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde vom 16.11.2012 durch Einlegung in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung“ am 16.11.2012 zugestellt (Bl. 22 a der SG-Akte).
Hiergegen hat der Kläger am 19.12.2012 (einem Mittwoch) beim SG unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen „S 2 AS 385/12“, das Datum „07. September 2012“ und unter dem Betreff „(Eil-) Antrag auf sofortige Korrektur des gesprochenen Urteils wegen neuer Fakten“ Berufung eingelegt. Er bitte zunächst um Entschuldigung für seine späte Reaktion. Da er noch immer keine anderen Einkommensquellen habe und sein Telefonanschluss wegen der Sanktionen des J. abgeschaltet worden sei, könne er aus seiner Wohnung kein Telefax senden und auch sein Notebook sei aufgrund einer nicht wasserfesten Notebooktasche kaputt gegangen. Er stelle den „Eilantrag auf sofortige Änderung des letzten Gerichtsurteils“. Seine grundlegende Motivation sei der Schutz der Richter vor nichtigen, d. h. nicht mehr rechtskräftigen oder sogar verfassungswidrigen Gesetzen und dem „unbewussten Begehen von Hochverrat gegen den Bund und das Land Baden-Württemberg in der Zukunft“. Die Hartz IV-Gesetze seien grundgesetzwidrig und nichtig. Zugrundezulegen sei die Pfändungsuntergrenze in Höhe von 1.030,-- EUR. Aufgrund seines Zwangsumzuges und der emotionalen Belastungen fehlten ihm nun zwei Monate an Leistungen, nur weil er einen Antrag nicht habe rechtzeitig stellen können. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 2 bis Blatt 12 der LSG-Akte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07.09.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2011 abzuändern sowie unter Abänderung des Bescheids vom 07.02.2012 den Beklagten zu verurteilen, ihm bereits ab dem 01.10.2011 bis 04.04.2012 höhere SGB-II-Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Antragstellung habe generell konstitutive Wirkung, wobei sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers eine Antragstellung vor dem 04.11.2011 ergebe.
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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 05.02.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten sein dürfte, da diese am 17.12.2012 (einem Montag) abgelaufen und die Berufungsschrift des Klägers beim SG erst am 19.12.2012 eingegangen sei. Es sei daher beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 28.02.2013 mitgeteilt, ihn habe „niemals ein Urteil des Sozialgerichts Konstanz erreicht - weder per Zustellung noch per Zusendung“. Faktisch liege nur eine Einlegung in dem Briefkasten vor, also eine Zusendung. Diese sei bei ihm nicht angekommen. Da ihn das Schreiben nicht erreicht habe, könne es auch keine Fristen geben. Er bitte deshalb um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um Aushändigung bzw. Zusendung des Urteils. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 24 bis 29 der LSG-Akte Bezug genommen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
14 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
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Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 28.02.2013 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
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Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.
17 
Das Urteil des SG ist dem Kläger am 16.11.2012 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Sätze 1 u. 2 Zivilprozessordnung < ZPO >) im Inland wirksam zugestellt (§ 135 SGG) worden. Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 16.11.2012 (§ 64 Abs. 1 SGG) und lief am Montag, dem 17.12.2012, ab (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 19.12.2012 beim SG schriftlich eingelegt worden und damit verspätet beim SG eingegangen.
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Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Zustellungsmangel nicht vor. Das Urteil vom 07.09.2012 war den Beteiligten gemäß § 135 SGG unverzüglich zuzustellen. Zugestellt wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO. Laut Zustellungsurkunde vom 16.11.2012 wurde dem Kläger das Urteil vom 07.09.2012 durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt, weil seine Übergabe an den Adressaten nicht möglich war. Das Urteil des SG galt daher mit seiner Einlegung als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Dies wird durch die über die Ersatzzustellung gefertigte Zustellungsurkunde bewiesen. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, ihr kommt gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zu (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2012 - L 11 KR 3908/12 B = juris). Die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde begründet den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen - im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit des Übergabe des Urteils und die Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (Voraussetzung der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO) am 16.11.2012. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, des Gegenteils also, geführt werden (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.08.2012 - VII B 108/12 = BFH/NV 2012, 1939). Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen ist mithin zulässig, erfordert aber vollen Beweis unter substantiierter Darlegung und Nachweis des Gegenteils (vgl. Stöber in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 182 Rdnr. 15 m.w.N.). Der Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr erfordert der Gegenbeweis der Unrichtigkeit den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablauf; nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B = juris). Deshalb muss der Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbingen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl. 2011, § 56 Rdnr. 24 m.w.N.).
19 
Vorliegend hat der Kläger den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde nicht er-bracht. Er hat lediglich (unsubstantiiert) behauptet, das Urteil des SG nicht erhalten zu haben. Der Kläger hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die den auf einen Gegenbeweis gerichteten Vortrag als schlüssig erscheinen lassen. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf den beim SG am 19.12.2012 eingegangenen Berufungsschriftsatz. Denn der Kläger hat hierin zum einen das zutreffende Aktenzeichen (S 2 AS 385/12), das Datum des Urteils des SG („07. September 2012“) und das „ letzte Gerichtsurteil“ als angegriffene Entscheidung benannt. Dem kompletten Schriftsatz ist zu entnehmen, dass er sich gegen das Urteil des SG vom 07.09.2012 wendet. Er hat in seinem Berufungsschriftsatz nicht zum Ausdruck gebracht, dass er - ohne Erhalt eines schriftlichen Urteils - rein vorsorglich und nur aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2012 Berufung habe einlegen wollen. Vielmehr bat er um Entschuldigung für seine „späte Reaktion“. Vor diesem Hintergrund ist weder der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Zustellungsurkunde geführt, noch sind Umstände vorgetragen, die den auf ein Gegenbeweis gerichteten Vortrag als schlüssig erscheinen lassen.
20 
Ist somit von der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils des SG am 16.11.2012 auszugehen, ist die einmonatige Berufungsfrist mit der erst am 19.12.2012 beim SG eingelegten Berufung versäumt worden.
21 
Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die versäumte Berufungsfrist war abzulehnen. Denn er war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
22 
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft gemacht werden sollen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn die Fristversäumnis des schuldfähigen (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2, § 827 Satz 1, § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch< BGB >) Klägers erfolgte nicht „ohne Verschulden“, da er zumindest fahrlässig die Berufungsfrist versäumte. Fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach dem Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BSG, Beschluss vom 09.10.2012 - B 5 R 196/12 B = juris Rdnr. 5 m.w.N.) und deshalb die Möglichkeit der Fristversäumnis entweder gar nicht voraussieht (unbewusst Fahrlässigkeit) oder nicht vermeidet (bewusste Fahrlässigkeit). Nach dem Vortrag im Berufungsschriftsatz vom 19.12.2012 konnte der Kläger nach seinem Dafürhalten die Berufungsfrist nicht einlegen, weil sein Telefonanschluss wegen der Sanktionen des Beklagten abgeschaltet worden sei und er deshalb keine Telefaxschreiben habe versenden können und auch sein Notebook aufgrund einer nicht wasserfesten Notebooktasche kaputt gewesen sei. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um geeignete Umstände, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Ein prozessführender Bürger, der ausschließlich die Benutzung eines Telefaxgerätes als adäquates Mittel ansieht, um eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, handelt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Fristen fahrlässig, wenn er weiß, dass die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (hier: abgeschalteter Telefonanschluss) und nicht andere ihm zumutbare und zugängliche Kommunikationsmittel nutzt. Vorliegend wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, per Briefpost oder persönlich beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung einzulegen. Auf diese Möglichkeiten wurde der Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des SG vom 07.09.2012 hingewiesen. Wählt der Kläger mithin ein Kommunikationsmittel, dessen technische Voraussetzungen nicht vorliegen (freigeschalteter Telefonanschluss) und trägt er keine Umstände vor, weshalb er andere mögliche Kommunikationsmittel (z.B. Briefpost) nicht nutzen konnte, so handelt er im Hinblick auf die Einhaltung einer gesetzlichen Verfahrensfrist zumindest fahrlässig, wenn hierdurch die gesetzliche Verfahrensfrist nicht eingehalten wird.
23 
Weitere Gründe, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprechen könnten, liegen nicht vor. Zwar ist bei ordnungsgemäß erfolgter Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger im Sinne eines Vollbeweises nachweisen kann, dass er das Schriftstück tatsächlich nicht erhalten hat (BSG, Urteil vom 20.07.1988 - 12 RK 16/88 = juris, Rdnr. 17). Wie bereits dargelegt, hat der Kläger jedoch keine Umstände vorgetragen, die seinen diesbezüglichen Vortrag als schlüssig erscheinen lassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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published on 23/10/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen. Gründe  1 Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden F
published on 09/10/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. April 2012 aufgehoben.
published on 14/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensver
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.