Landgericht Wuppertal Beschluss, 05. Jan. 2015 - 9 T 2/15

ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:0105.9T2.15.00
published on 05/01/2015 00:00
Landgericht Wuppertal Beschluss, 05. Jan. 2015 - 9 T 2/15
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedür
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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedür
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published on 18/08/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB137/14 vom 18. August 2015 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr.
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published on 12/05/2018 00:00

Tenor 1. Gegen d. Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Der Vollzug der angeordneten Haft beginnt sofort und endet spätestens mit Ablauf des 11.08.2018. 3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschl
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Annotations

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.