Landgericht Wuppertal Beschluss, 23. Okt. 2015 - 9 T 195/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Beschluss vom 15.12.2014 bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin für die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren zur Genehmigung der Auflösung der Wohnung und der Veräußerung des im Grundbuch von Velbert, B xxxx verzeichneten Grundbesitzes und ordnete die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft an (Bl. 37 der Akten). Die Betreuerin reichte am 3.2.2015 einen diesbezüglichen notariellen Kaufvertragsentwurf (Bl. 21ff des Sonderheftes) bei Gericht ein. Am selben Tag erließ das Amtsgericht einen weiteren Beschluss, durch den es die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin hinsichtlich der Genehmigung der Veräußerung des im Grundbuch von Velbert, xxx verzeichneten Grundbesitzes bestellte und die berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft anordnete (Bl. 35 des Sonderheftes). Die Beschwerdeführerin nahm am 6.2.2015 insoweit Stellung, als sie den Kaufpreis als marktgerecht bezeichnete, jedoch Bedenken dagegen erhob, dass der komplette Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt werden sollte und Renovierungsarbeiten vor Besitzübergang zugelassen werden sollten (Bl. 41 der Sonderheftes). Zu dem sodann vom Notariat überarbeiteten Entwurf (Bl. 44ff der Sonderheftes) nahm die Beschwerdeführerin unter dem 9.2.2015 Stellung. Es sei nun ein früherer Fälligkeitstermin für die Kaufpreiszahlung vorgesehen, wobei die Abwicklung über ein Notaranderkonto entfalle. Die nunmehr vorgesehene Beleihung des Kaufobjektes bis 60.000 EUR sei ohne Bedenken (Bl. 42 der Sonderheftes). Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages fand am 24.2.2015 statt (Bl. 67ff der Sonderheftes). Die Beschwerdeführerin nahm abschließend unter dem 3.3.2015 dahingehend Stellung, dass sie gegen die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung keine Einwände habe. Die beurkundete Fassung entspreche im wesentlichen der mit Schreiben vom 9.2.2015 übermittelten Fassung. Es seien noch die Übergabe der Löschungsunterlagen aufgenommen und die Fälligkeitsvoraussetzungen ergänzt worden. Von der Abwicklung über Notaranderkonto einerseits und der vorzeitigen Überlassung zur Durchführung von Renovierungen andererseits sei abgewichen worden. Dafür sei der Fälligkeitstermin vorverlegt und im Gegenzug die Verpflichtung zur Räumung und Besitzübergabe mit Unterwerfungsklausel aufgenommen worden. Die Grundschuldbestellungsurkunde sei unbedenklich (Bl. 97f des Sonderheftes). Mit Beschluss vom 5.3.2015 erteilte das Amtsgericht die betreuungsgerichtliche Genehmigung bezüglich des Kaufvertrages (Bl. 99 der Sonderheftes).Mit Schreiben vom 22.4.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Kostenfestsetzung auf der Basis des RVG (Bl. 107 der Sonderheftes) und begründete dies mit Schreiben vom 9.6.2015, sie sei anwaltsspezifisch tätig geworden (Bl. 110 des Sonderheftes).Das Amtsgericht wies diesen Antrag mit der angefochtenen Entscheidung vom 12.8.2015 zurück (Bl. 159f des Sonderheftes). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29.9.2015 Erinnerung/Beschwerde eingelegt. Ein nicht anwaltlicher Verfahrenspfleger hätte zwingend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen müssen (Bl. 163 des Sonderheftes). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.10.2015 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Akte insoweit nicht foliiert).
4II.
5Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 I, 61 I, 63 I FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht zurück gewiesen.Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, XII ZB 444/13, bei juris), der sich die Kammer anschließt, bestimmt sich die Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach folgenden Grundsätzen:Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17). Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).
6Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN zur Betreuervergütung).Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 3.2.2015 angeordnet, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Mithin ist die Verfahrenspflegerin nicht auf Aufwendungsersatz beschränkt.Bei der Bestellung der Beschwerdeführerin ist die Erforderlichkeit anwaltlicher Tätigkeit nicht festgestellt worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss kann die Tätigkeit der Verfahrenspflegerin jedoch nicht allein deshalb nicht nach dem RVG vergütet werden. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.Das ist vorliegend zu verneinen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Bedenken der Verfahrenspflegerin gegen den ursprünglichen notariellen Entwurf des Kaufvertrages sinnhaft waren. Allerdings hat der Notar im schließlich beurkundeten Vertrag auf Seite 6f (= Bl. 73f der Akten) ausdrücklich auf Bedenken hinsichtlich der Frage der Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto hingewiesen. Entscheidend ist, dass der Verkauf eines Eigenheims kein so ungewöhnliches Geschäft ist, dass es durch einen geeigneten Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe nicht sachgerecht, insbesondere – wie in erster Linie geboten – nach seiner wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit beurteilt werden könnte, zumal der betreffende Verfahrenspfleger die Beratung durch den beurkundenden Notar und damit dessen Sachverstand in Anspruch nehmen kann. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten juristischer Art im Vordergrund der Tätigkeit gestanden hätten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vergleiche Bayerisches Oberstes Landesgericht, 3Z BR 125/04, bei juris: Kauf eines Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchs; der BGH, a.a.O, hat die Wertung des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem RVG zu bejahen, aus Rechtsgründen im konkreten Fall aufgrund etwaiger Gewährleistungsansprüche nicht beanstandet, in dem sich das beabsichtigte Grundstücksgeschäft „nicht nur auf ein von der Betroffenen allein genutztes Eigenheim, sondern auf ein teilweise vermietetes Mehrparteienwohnhaus, das sich in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand befand“).
7III.
8Von einer Kostenerhebung wird abgesehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine weitere Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
9Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 70 I, II 1 FamFG).
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Annotations
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
- 1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder - 2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
- 1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.