Landgericht Wuppertal Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 O 500/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte, einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Anlageprodukten befasst, Schadensersatzansprüche aufgrund vermeintlicher Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds und zwar an der C3 GmbH & Co. KG geltend. Die Klägerin zeichnete mit Beitrittserklärung vom 17.08.2005 eine Beteiligung an der streitgegenständlichen Kapitalanlage in Höhe von 30.000,00 Euro zuzüglich 3 % Agio. Der Beitritt erfolgte aufgrund einer Beratung durch die Beklagte, wobei die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Inhaltes der Beratungsgespräche sowie des konkreten Umfanges.
3Im Einzelnen trägt die Klägerin vor, dass es in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage keinerlei Ausschüttungen gegeben habe, obwohl insoweit bis zum 31.12.2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 48 % geplant gewesen seien. Laut Seite 1 der Kurzinformation habe es ab dem Jahre 2007 Ausschüttungen in Höhe von zunächst 9 % geben sollen, die dann hätten ansteigen sollen. Entsprechende Ausschüttungen habe es aber nicht gegeben. Im Vorfeld der Zeichnung habe es zunächst ein erstes Gespräch bei der Beklagten in Düsseldorf mit den Beratern L und H gegeben. Dort sei aber nur allgemein bezüglich der Wiederanlage einer Lebensversicherung gesprochen worden. Sie selber habe nur ein absolut sicheres Anlagemodell gewünscht mit dem Ziel der Alterssicherung. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen und sie habe dies auch im ersten Gespräch mit Herrn H so besprochen. Ein weiteres Beratungsgespräch habe dann mit Herrn L am 11.08.2005 bei ihr zu Hause stattgefunden. An diesem Gespräch habe ihr Lebensgefährte, der Zeuge C4, teilgenommen, was insoweit auch unstreitig ist. Im Rahmen eines weiteren unstreitigen Termins am 11.08.2005 sei es dann zur Zeichnung gekommen. Im Rahmen der Beratungsgespräche sei kein Wort bezüglich der Nachteile gefallen. Über Risiken sei nicht gesprochen worden. Die im Kurzprospekt angegebenen Risiken seien als lediglich pro forma dargestellt worden. Tatsächlich sei dargelegt worden, dass die Anlage keine Risiken enthalten würde. Ansonsten habe der Berater lediglich auf Seite 6 und 7 des Kurzprospektes verwiesen und die dort genannten Risiken. Weitere Informationen habe es nicht gegeben. Insoweit habe der Berater auch angegeben, dass sie nur auf Zahlungen im Rahmen der Anlagesumme hafte, es sich dabei aber nur um gesetzliche Vorgaben handeln würde. Zudem habe der Berater auf die Veräußerbarkeit bei der deutschen Fondsbörse hingewiesen. Eine Aufklärung bezüglich Weichkosten sei nicht erfolgt. Auch sei kein Hinweis auf sogenannte „Kick-backs“ erfolgt. Gleiches gelte für die Tonnagebesteuerung. Auch insoweit sei kein Hinweis erfolgt. Der Berater habe die streitgegenständliche Anlage im Ergebnis somit von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichend als ohne Risiko dargestellt, worin eine Pflichtverletzung liege. Zudem habe die streitgegenständliche Anlage schon dem Grunde nach nicht empfohlen werden dürfen, da es sich nicht um eine sichere Anlage zur Alterssicherung handeln würde. In Bezug auf die nicht angesprochenen Risiken sowie die diversen Grundlagen einer solchen Schiffsfondsbeteiligung sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, eine Aufklärung über den Langprospekt herbeizuführen, da dieser erst am Tag der Zeichnung übergeben worden sei. Im Übrigen sei die Tonnagebesteuerung, das Risiko der eingeschränkten Fungibilität sowie das Problem der hohen „Weichkosten“ im Prospekt nicht ausreichend dargestellt.
4Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des durch die Beratungspflichtverletzung entstandenen Schadens in Form der ursprünglichen Anlagesumme nebst Agio sowie des entgangenen Gewinns und der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei.
5Die Klägerin beantragt daher,
6die Beklagte zu verurteilen, sie von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeteiligung mit der Registernummer xxxx, Handelsregister Amtsgericht K, in Form einer Kommanditeinlage an der C GmbH & Co. KG über nominal 30.000,00 Euro zuzüglich 3 % Agio insgesamt 30.900,00 Euro freizustellen,
7die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 36.571,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2012 zu zahlen,
8die vorgenannten Verurteilungen jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Gesellschaftsbeteiligung, mit der Registernummer xxxx, Handelsregister Amtsgericht K, über nominal 30.000,00 Euro an der C2 GmbH & Co. KG auszusprechen,
9die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.419,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2012 zu zahlen
10und weiter festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte beruft sich zunächst auf die Einrede der Verjährung.
14Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass es ein erstes intensives Gespräch mit den Zeugen H und L in ihren Räumlichkeiten in E gegeben habe. Ein risikoloses Investment sei insoweit nicht gefordert gewesen. Grundlage des späteren Gespräches, an dem auch der Lebensgefährte der Klägerin teilgenommen habe, sei der Fondsprospekt gewesen. Dieser sei bereits im ersten Termin übergeben worden. Von dem Prospekt abweichende Angaben durch die Beklagte habe es nicht gegeben. Insbesondere sei die Anlage nicht als jederzeit veräußerbar dargestellt worden. Es sei auch keine Vergleichbarkeit mit einer Lebensversicherung suggeriert worden. Ein Hinweis auf die Rechtsform der KG und die dadurch bedingte Beteiligung an Gewinn und Verlust sei erfolgt. Gleiches gelte für das Totalverlustrisiko. Dass der Berater L die Risikohinweise als lediglich pro forma dargestellt habe, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 02.07.2014 durch Vernehmung der Zeugen L, C4 und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 (Bl. 205 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Beratungsvertrag. Weitere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
19Zwar ist zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage unstreitig ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Soweit es in diesem Zusammenhang jedoch überhaupt zu Pflichtverletzungen durch die Beklagte gekommen ist, steht der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche jedenfalls die von der Beklagen erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB.
20Soweit die Klägerin zunächst vorgetragen hat, der Langprospekt sei ihr erst am Tag der Zeichnung übergeben worden und die Beklagte daher nicht in der Lage gewesen, über die Grundlagen des streitgegenständlichen Fonds durch rechtzeitige Übergabe des Langprospektes aufzuklären, steht nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 nunmehr fest, dass der Langprospekt bereits am 11.08.2005 und damit rechtzeitig vor der späteren Zeichnung am 17.08.2005 übergeben worden ist. Der Beklagten war es somit zunächst einmal grundsätzlich möglich, die Klägerin mittels des rechtzeitig übergebenen Langprospektes über die Risiken sowie die sonstigen Grundlagen der streitgegenständlichen Beteiligung aufzuklären. Vor dem Hintergrund, dass der Langprospekt inhaltlich seitens der Klägerin – jedenfalls versteht das Gericht den klägerischen Vortrag so – nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird, war die rechtzeitige Prospektübergabe zur Erfüllung der Aufklärungspflichten zunächst dem Grunde nach ausreichend und damit nicht geeignet eine Pflichtverletzung zu begründen. Soweit die Klägerin konkret auf die Tonnagebesteuerung, die eingeschränkte Fungibilität sowie die Weichkosten eingeht, enthält der Prospekt ausreichende Informationen. So ist die Tonnagegewinnermittlung ausführlich auf Seite 7 des Langprospektes beschrieben. Die eingeschränkte Fungibilität wird bereits auf Seite 3 und 4 des Langprospektes dargestellt. Darüber hinaus enthält der Prospekt eine ausführliche Darstellung der sogenannten „Weichkosten“. Diese ergeben sich konkret aus den Darstellungen auf Seite 12 und 13 des Langprospektes. Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten kann in diesem Zusammenhang daher nicht gesehen werden.
21Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung darin sieht, dass ein Hinweis auf die sogenannten „Kick-backs“ nicht erfolgt sei, scheitert eine entsprechende Pflichtverletzung bereits an einer diesbezüglichen Pflicht der Beklagten. Bei der Beklagten handelt es sich um einen freien Anlageberater, den eine Aufklärungspflicht in Bezug auf solche Rückvergütungen nicht trifft.
22Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten darin sieht, dass die streitgegenständliche Beteiligung nicht anlegergerecht sei, ist hinsichtlich möglicher damit im Zusammenhand stehender Schadensersatzansprüche bereits mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne von § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf die möglicherweise nicht anlegergerechte Beteiligung bereits im Zeitpunkt der Zeichnung und damit im Jahre 2005 vor, so dass insoweit mit Ablauf des 31.12.2008 bereits Verjährung eingetreten ist. So trägt die Klägerin zwar vor, dass sie nur absolut sichere Anlagemodelle gewünscht habe mit dem Ziel der Alterssicherung. Überträgt man dieses Anlageziel der Klägerin auf die streitgegenständliche Anlage gelangt man zu dem Ergebnis, dass eine solche unternehmerische Beteiligung einem absolut sicheren Anlagemodell nicht gerecht wird. Nach der persönlichen Einlassung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 war ihr aber bereits im Zeitpunkt der Zeichnung, allerspätestens allerdings im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Informations- und Gesprächsprotokolls vom 27.08.2008 (Bl. 275 ff. d.A.) bekannt, dass es sich bei den von ihr gezeichneten Beteiligungen, einschließlich der streitgegenständlichen, nicht um risikolose Anlagen handelt. So führte die Klägerin persönlich aus, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass die Anlagen „so risikoreich seien“. Selbst eine entsprechende Kenntnis erst im Jahre 2008 unterstellt wäre mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten. Die am 31.12.2012 bei Gericht eingegangene Klage war damit auch nicht mehr geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang bleibt somit festzuhalten, dass der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Zeichnung, spätestens aber im Jahre 2008 bewusst war, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage nicht um eine absolut sichere Anlage handelt und diese somit im Ergebnis nicht dem von ihr behaupteten Anlageziel entsprach.
23Soweit die Klägerin eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten darin sieht, dass im Rahmen des Beratungsgespräches bzw. der Beratungsgespräche die Risiken im Prospekt als nur pro forma und tatsächlich nicht vorhanden dargestellt worden seien, ist im Ergebnis jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2008 ebenfalls Verjährung eingetreten. Hinsichtlich auf eine solche Pflichtverletzung gestützten Schadensersatzansprüche lagen die anspruchsbegründenden Umstände nämlich bereits im Jahre 2005 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin auch bereits Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die entsprechende Pflichtverletzung, die nach Abschluss der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest steht, liegt nämlich darin, dass der Berater keine die tatsächlichen Risiken beschönigende Anpreisungen in Abweichung zu den tatsächlichen Risiken gemäß des Prospektes abgeben darf. Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass in Bezug auf das tatsächlich bestehende und im Prospekt auch so dargelegte Totalverlustrisiko dahingehende Äußerungen des Zeugen L erfolgt sind, die jedenfalls beschönigenden Charakter haben. Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts aber ebenfalls fest, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Beratungsgespräches positive Kenntnis von dieser abweichenden Darstellung hatte.
24So hat der Zeuge C4 im Rahmen seiner Vernehmung ohne erkennbare Widersprüche und daher glaubhaft gegenüber dem Gericht ausgesagt, dass er den Berater L auf das im Prospekt enthaltene Totalverlustrisiko angesprochen habe. Der Berater L habe daraufhin gesagt, dass ein solches Risiko in der Vergangenheit nicht eingetreten sei und damit auch in der Zukunft nicht zu rechnen sei. Sie sollen sich damit nicht belasten. Dass es gar kein Risiko gebe, habe der Berater L so nicht gesagt. Er habe es vielmehr so dargestellt, dass sich die Risiken in der Vergangenheit nicht verwirklicht hätten und man sich deshalb auch für die Zukunft da keine Sorgen machen müsse. Vor dem Hintergrund, dass sich der Zeuge L im Rahmen seiner Vernehmung an den damaligen Gesprächsinhalt nicht mehr erinnern konnte und er insbesondere keine Erinnerung mehr daran hatte, ob er etwas Dahingehendes geäußert hat, seine Aussage damit insoweit unergiebig war, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche beschönigende Aussage getroffen worden ist. Ebenfalls fest steht allerdings nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C4, dass der Klägerin das im Prospekt ausgewiesene Totalverlustrisiko aufgrund der Ansprache durch den Zeugen C4 bekannt war, ebenso wie die davon abweichende beschönigende Darstellung des Zeugen L. Darüber hinaus hatte der Zeuge C4, so seine Aussage, gegenüber der Klägerin noch zum Ausdruck gebracht, dass er die positive Darstellung des Zeugen L nicht teile. Basierend auf der Würdigung, dass es sich bei der seitens des Zeugen C4 dargelegten beschönigenden Darstellung des Zeugen L um eine verharmlosende Darstellung des im Prospekt ausgewiesenen tatsächlichen Totalverlustrisikos handelt und damit um eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag, war der Klägerin diese Pflichtverletzung vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises des Zeugen C4 auf das im Prospekt ausgewiesenes Totalverlustrisiko jedenfalls im Zeitpunkt des Beratungsgespräches und damit im Jahre 2005 positiv bekannt. Festzuhalten bleibt somit, dass der Durchsetzung möglicher auf einer solchen Pflichtverletzung beruhender Schadensersatzansprüche die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen steht.
25Ein Anspruch auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn besteht mangels Anspruchs in der Hauptsache ebenso wenig, wie ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Gleiches gilt hinsichtlich der begehrten Freistellung sowie der Feststellung des Annahmeverzuges.
26Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
28Streitwert: bis 35.000,00 Euro.
29Die beiden nachgelassenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2014 sowie vom 17.11.2014 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.