Landgericht Wuppertal Beschluss, 28. Juli 2015 - 16 T 179/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.05.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.05.2015 (44 M 836/15) wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.05.2015 hat das Amtsgericht die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Kostenrechnung vom 11.11.2014 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung (KV Nr. 207 GVKostG) i.H.v. 16 EUR nebst anteiligen Auslagen nicht erhoben wird. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass konkrete Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin für den Versuch einer gütlichen Erledigung nicht festzustellen seien. Weder das Ladungsschreiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft noch der Vermerk im Terminsprotokoll, dass eine gütliche Einigung gescheitert sei, „da keine Raten gezahlt werden können“, lasse einen konkreten Versuch einer gütlichen Erledigung erkennen.
4Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor namens der Landeskasse „aus fiskalischen Gründen“.
5Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die Beschwerde ist gemäß §§ 793, 766 Abs. 2 letzte Alternative, 567 ZPO statthaft, trotz Unterschreitens der Mindestbeschwer gemäß §§ 567 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG kraft ausdrücklicher Zulassung in der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG eröffnet und auch sonst zulässig.
8In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Kostenrechnung dahin zu berichtigen, dass die Gebühr Nr. 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung nebst anteiligen Auslagen nicht erhoben wird.
9Zwar vermag die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts nicht zu teilen, wonach dem Ansatz der hier streitigen Gebühr nicht entgegenstehe, dass die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO beauftragt hat. Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, steht nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der hierzu ergangenen gebührenrechtlichen Vorschriften dem Ansatz der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 16/10069, S. 48):
10Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten.
11Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.
12Die Gegenansicht, wonach die Gebühr auch dann entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Mobiliarpfändung beauftragt ist, führt hingegen zu einer erheblichen vom Gesetzgeber nicht gewollten Verteuerung der Zwangsvollstreckung. So würden neben der Gebühr für die Vollstreckungsmaßnahmen (Nr. 206 und/oder 260 KV GVKostG) nebst Wegegeld (Nr. 711 KV GVKostG) und Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GVKostG) zusätzlich noch die Gebühr Nr. 207 KV GVKostG, ein weiteres Wegegeld und eine weitere Auslagenpauschale anfallen. Die Auslagen wären zu erheben, obwohl kein zusätzlicher Aufwand angefallen ist (Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an die Landesjustizverwaltungen vom 15.05.2014 (RB5 – 5652 – R3 288/2014).
13Die Kammer vermag der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2014 – I-10 W 33/14 -; Beschluss vom 15.01.2015, - I-10 W 1/15 -) nicht beizutreten, wonach diese letztgenannte Auffassung wegen des vermeintlich eindeutigen Wortlauts der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV zum GVKostG zwingend sei. Das ergebe sich aus der Formulierung des Satzes 2 der Nachbemerkung, wonach die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung, also kumulativ sowohl mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) als auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt ist. Demgegenüber meint die Kammer, dass der Wortlaut dieser Norm auch das Verständnis zulässt, dass die Gebühr bereits dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig lediglich mit einer der genannten Amtshandlungen, nämlich entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen, also alternativ mit einem dieser beiden Vollstreckungsaufträge beauftragt ist (so auch jeweils mit ausführlicher Begründung, der sich die Kammer anschließt: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, – I-17 W 66/14 –; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, – 8 W 458/14 –, unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
14Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass sich im vorliegenden Fall der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht feststellen lässt. Für das Entstehen der Gebühr wäre wenigstens erforderlich, dass die Gerichtsvollzieherin den Schuldner danach befragt, ob eine gütliche Erledigung, z.B. durch Annahme des Angebots der Gläubigerin, Ratenzahlungen zu leisten, in Betracht komme. Wenn keinerlei Kommunikation zwischen der Gerichtsvollzieherin und dem Schuldner über die Frage einer Erledigung des Verfahrens ohne Durchführung der beauftragten Vollstreckungsmaßnahme festgestellt werden kann, kann nach dem Verständnis der Kammer von einem Versuch der gütlichen Erledigung keine Rede sein. So liegt der Fall hier. Der bloße Protollvermerk, eine gütliche Erledigung sei gescheitert, weil keine Raten gezahlt werden könnten, lässt keine konkreten Maßnahmen erkennen, die auf eine gütliche Erledigung des Vollstreckungsauftrags abzielen.
15III.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG.
17Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG. Die Grundsatzfrage der Auslegung von Satz 2 der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG ist hier nicht entscheidungserheblich.
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.