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Die Kläger verlangen von der Beklagten wegen Verletzung von sich aus einem genetischen Beratungsvertrag ergebenden Pflichten Ersatz desjenigen Schadens, der ihnen aus der Geburt ihres Sohnes L. entstanden ist und in der Zukunft noch entsteht.
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Die Kläger sind Eltern eines 1998 geborenen Sohnes L., der an dem Smith-Lemli - Opitz - Syndrom (SLOS), einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung, leidet. Schon seine 1991 geborene ältere Schwester L1 war an demselben Syndrom erkrankt, die richtige Diagnose wurde aber erst nach der Geburt von L. gestellt. Wegen eines weiteren Kinderwunsches haben die Kläger 1996 zur Abklärung des Risikos der erneuten Geburt eines behinderten Kindes eine genetische Beratung am Institut für Anthropologie und Humangenetik der Beklagten in Anspruch genommen. Die Kläger halten diese genetische Beratung deswegen für fehlerhaft, weil der beratende Arzt bereits damals habe feststellen können und müssen, dass L1 an einem SLO-Syndrom leidet. Unter diesen Umständen hätten sie entweder von ihrem Kinderwunsch ganz abgesehen oder aber eine Schwangerschaft bei einem positiven Ergebnis einer Fruchtwasseruntersuchung vorzeitig beendet.
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Neben Entwicklungsverzögerungen weisen Kinder, die an dem SLO-Syndrom leiden, unterschiedliche Auffälligkeiten auf. Häufig sind ein kleiner Kopf (Mikrozephalie), tief sitzende Ohren, eine kleine nach oben gerichtete Nase mit breiter Nasenwurzel, eine Gaumenspalte, Trübung der Augenlinse, hängende Augenlider, ein kleines zurückliegendes Kinn, überzählige Finger oder Zehen, auffällige Handlinien (Vier-Finger-Furche), zusammengewachsene 2. und 3. Zehen (Syndaktylie), bei Knaben ein Hodenhochstand, sowie ein Herzfehler zu beobachten
(vgl.www.slos.de/syndrom2.htm)
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I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Beratungsgespräch vom 29.01.1996 zwischen den Klägern und dem Humangenetiker Dr. E., der am vorerwähnten Institut der Beklagten tätig war und ist. Zu dem Gespräch hatten die Kläger ihre behinderte Tochter L1 mitgebracht. Die Ursache ihrer Behinderung war bis dahin nicht definitiv geklärt gewesen.
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1. L1 war am 14.03.1991 als erstes Kind der Kläger in der 41.Schwangerschaftswoche bei einer unauffälligen Geburt zur Welt gekommen. In der Folgezeit war sie durch Entwicklungsverzögerungen aufgefallen. Erstmals im Mai 1991 befand sie sich in Behandlung der Abteilung Entwicklungsneurologie der Kinderklinik T.. In den dortigen Unterlagen ist damals eine Syndaktylie der 2./3.Zehe festgehalten. In den Unterlagen der Kinderklinik findet sich der Hinweis, dass auch die „Omas“ diese Besonderheit aufweisen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte die Klägerin Ziff.2 dies dahingehend, dass mit „Omas“ ihre Mutter sowie ihre Großmutter gemeint seien. In der entwicklungsneurologischen Sprechstunde der Kinderklinik T. am 15.05.1991 kam Prof. Dr. M. zu der Einschätzung:
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„L1 zeigte hier bei der Vorstellung einen unauffälligen entwicklungsneurologischen Befund. Ihre anfänglichen Saugschwierigkeiten insbesondere mangelnder Saugreflex könnten im Zusammenhang des Geburtsstresses zu erklären sein. Weitere Diagnostik und Therapie halten wir nicht für erforderlich … Momentan ist das Kind neurologisch unauffällig“ (vgl. Arztbrief vom 21.05.1991).
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Im Alter von 3 Monaten wurde L1 erneut der Abteilung Entwicklungsneurologie der Kinderklinik vorgestellt. In ihrem Arztbrief an die Kinderärztin vom 05.07.1991 halten Prof. Dr. M. und Frau Dr. G. unter anderem fest:
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“Beurteilung und Procedere: Neben dem schon im letzten Brief erwähnten Dysplasiezeichen (Syndaktylie, Fischmund) fallen jetzt noch zusätzlich ein konstanter Strabismus convergens sowie ein hoher Gaumen auf. Im neurologischen Bereich ist jetzt auffällig, dass das Kind eine mangelnde Kopfkontrolle hat bei sonst erhaltenem Muskeltonus und Muskelrelief …. . Um die Ursachen der beschriebenen Phänomene auszuschließen, haben wird Blutentnahmen vorgenommen …Wir haben die Mutter ausführlich über unsere Bedenken bzw. Unsicherheiten aufgeklärt und ihr versucht die Notwendigkeit der weiteren Diagnostik zu erklären. Da sie ihr Kind für völlig altersentsprechend entwickelt und unauffällig hält, stand sie diesen Erklärungen dementsprechend skeptisch gegenüber …“.
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Ein auf Anforderung der Kinderklinik T. durch die Universitätskinderklinik H., Sektion pädiatrische Stoffwechselkrankheiten, im Juli 1991 durchgeführtes Screening auf angeborene Stoffwechselerkrankungen ergab einen unauffälligen Befund. Im Begleitschreiben hatte Frau Dr. G. auf eine leichte psychomotorische Retardierung, den Strabismus, den Fischmund sowie die Syndaktylie hingewiesen.
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Eine Chromosomenuntersuchung in der Abteilung für Klinische Genetik der Beklagten ergab laut Abschlussbeurteilung vom 22.07.1991 einen numerisch und strukturell unauffälligen weiblichen Chromosomensatz. Im Begleitbogen zur Anforderung der Chromosomenanalyse erwähnte Frau Dr. G. wiederum als klinische Symptome eine leichte psychomotorische Retardierung, einen Strabismus beidseits, eine Syndaktylie der 2./3.Zehe sowie einen Fischmund.
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Prof. Dr. S., Kinderklinik T., diagnostizierte am 14.10.1991 eine psychomotorische Retardierung. Außerdem wies auch er auf den hohen Gaumen sowie den sog. Fischmund hin.
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Im Oktober 1991 stellten die Kläger L1 außerdem in der Hüftsprechstunde der Orthopädischen Klinik T. vor. Prof. Dr. K. kam dort zu folgender Diagnose:
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„Unauffällige Hüftreifung beidseits, anteilsweise Syndaktylie D II/III beidseits.
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Procedere: Klinisch wie sonographisch liegt beidseits ein Hüftnormalbefund vor. Weitere sonographische und radiologische Kontrollen sind nicht indiziert. Bezüglich der lediglich angedeuteten Syndaktylie D II/III besteht derzeit keine Therapiebedürftigkeit“.
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Im Arztbrief vom 30.04.1992 berichtete Frau Dr. B. - S., Abteilung Entwicklungsneurologie der Kinderklinik T., der Kinderärztin L. folgendes:
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„… Diagnose: Moebius-Syndrom mit Ptosis bds., Facialisschwäche bds., schultergürtelbetonte Muskelhypotonie…
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Anamnese: Beide Eltern seien als Kind ähnlich gewesen wie L1, zwar geistig fit, aber insgesamt still und motorisch verlangsamt. Der Vater sehe dem Kind im Gesicht ähnlich ….
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Beurteilung: Nach mehrfacher Beobachtung und Untersuchung des Kindes bin ich jetzt der Ansicht, dass es sich bei L1 um ein Moebius-Syndrom handelt …“.
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Im Juli 1992 befand sich L1 wegen einer Gastroenteritis stationär in der Kinderklinik und Poliklinik der G.-Universität G.. Der Entlassbrief vom 15.07.1992 lautet auszugsweise:
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„Diagnose: Möbius-Syndrom, chronische Dystrophie, somatorische Entwicklungs-verzögerung. Jetzt Gastroenteritis.“
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Nach einem ausführlichen Bericht über den Aufnahmebefund, in dem unter anderem auf eine mäßige Ptosis der Augenlieder, einen geringgradigen Strabismus convergens und eine diskrete Mundastschwäche des N.facialis hingewiesen wird, wird zur Beurteilung und zum Verlauf folgendes ausgeführt:
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“ … bei L1 handelt es sich um ein 15 Monate altes Mädchen mit bekanntem Möbius-Syndrom, chronischer Dystrophie und mäßiger motorischer Entwicklungsretardierung …“.
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Da die Kläger einen erneuten Kinderwunsch hegten, suchte die Klägerin Ziff.2 gemeinsam mit L1 erstmals im August 1992 das Institut für Humangenetik der Beklagten auf, um die Möglichkeit einer fehlerhaft genetischen Disposition abzuklären und ließ sich von Dr. E. humangenetisch beraten. Der Arztbrief vom 31.08.1992 an Frau Dr. B. - S., in dem Dr. E. das Ergebnis der Beratung zusammenfasste, lautet auszugsweise:
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„Aufgrund des klinischen Eindrucks und der bisherigen geringfügig verzögerten körperlichen und geistigen Entwicklung des Mädchens könnte durchaus ein Moebius-Syndrom vorliegen. … Auch gibt es keine eigentlich genetische Untersuchungsmöglichkeit zur weiteren Abklärung bei diesem Krankheitsbild. Das Moebius-Syndrom kommt meist sporadisch vor, und nur sehr selten sind von diesbezüglich unauffälligen Eltern mehrere Kinder mit dieser Auffälligkeit geboren worden. …
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Falls bei der Tochter ein Moebius-Syndrom vorliegt, würde man für eine weitere Schwangerschaft keine relevante Wiederholungswahrscheinlichkeit (2 %) anzugeben haben. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte sind Stoffwechselstörungen bei der Tochter L1 weitgehend auszuschließen….“.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31.08.1992 Bezug genommen.
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Im Arztbrief vom 17.12.1993 an den Kinderarzt Dr. K. hält Frau Dr. B. - S. folgende Diagnose fest:
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„V.a.Moebius-Syndrom mit Ptosis bds., Facialisschwäche bds, Generalisierte Muskelhypotonie mit Fußfehlstellungen, Somatische Retardierung mit Dystrophie und Mikrozephalie, Verzögerung der motorischen, sprachlichen und geistigen Entwicklung ….
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Beurteilung: L1 ist ein mehrfach behindertes Kind. Sie macht stetig langsame Entwicklungsfortschritte …“
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In der Ambulanzakte der Entwicklungsneurologie der Kinderklinik ist unter dem Datum 24. November 1995 vermerkt: „ … Eltern haben aber den Eindruck, dass L1 nicht geistig behindert ist, da sie oft ganz pfiffige Dinge tut“.
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Im Arztbrief vom 06.02.1995 schreibt Frau Dr. B. - S. unter anderem:
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“Es besteht ein unveränderter neurologischer Befund mit schwer generalisierter Muskelhypotonie, Ptosis bds. Facialisschwäche, Rumpfhaltungsschwäche, Knick-Hacken-Fuß li. Knick-Senkfuß re, unauffälliger Reflexstatus… . Da Familie R. der Gedanke nicht loslässt, dass die Ursache von L1s Behinderung doch eine perinatale Schädigung sein könnte, habe ich der Mutter vorgeschlagen, eine Kernspintomographie des Gehirns durchführen lassen“.
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Am 29.02.1996 stellten die Kläger L1 in der Sprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik H. vor. Der Arztbrief vom 18.03.1996 lautet auszugsweise:
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„Diagnose: Knick-Senk-Plattfuss bds.
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Das Kind wird vorgestellt mit erheblichem Knick-Senk-Spreizfuss bds., li.stärker als re. Zugrunde liegt ein fragliches Möbius-Syndrom, was bereits humangenetisch abgeklärt wurde, ganz typisch scheint es wohl nicht zu sein. Das Kind ist erheblich wachstumsretardiert sowie geistig und motorisch in der Entwicklung verzögert“.
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Im Arztbrief vom 02.09.1997 fasste Prof. Dr. H1, Universitätsaugenklinik T., die seit September 1991 eingeleitete Behandlung zusammen und hielt folgende Diagnose fest:
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„Strabismus convergens dexter mit A - Inkomitanz
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Allg.: Entwicklungsverzögerung unklarer Genese“.
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Prof. Dr. A., Universitätsklinik für Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde T., konnte in der phoniatrisch - pädaudiologischen Sprechstunde vom 13.11.1997 eine Hörminderung ausschließen. Er diagnostizierte eine eingeschränkte Gaumensegelbeweglichkeit bei unklarer cerebraler Dysfunktion.
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Eine Untersuchung im Oktober 1997 ergab einen Cholesterinwert von 124 mg/dl (Untersuchungsbefund befindet sich in den Unterlagen des Kinderarztes Dr. K.).
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2. Am 29.01.1996 wandten sich die Kläger, die an ihrem Kinderwunsch festhielten, aus Sorge darüber, dass ein weiteres Kind ebenfalls mit einer Behinderung, wie sie L1 aufweist, auf die Welt kommen könnte, erneut an Dr. E..
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Im Rahmen dieser Beratung, die von 9.15 Uhr bis 11.15 Uhr dauerte, untersuchte Dr. E. L1. Der an Dr. N. gerichtete Bericht vom 29.02.1996 lautet auszugsweise:
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Diagnose: Psychomotorische Retardierung …
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… Die Tochter L1 weist eine deutliche psycho- und statomotorische Retardierung auf mit muskulärer Hypotonie. Eine Zuordnung zu einem definierten Syndrom ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Ein Moebius - Syndrom erscheint eher unwahrscheinlich… Im Fall eines autosomal - rezessiven Erbleidens müssten beide nicht blutsverwandten Eltern zufälligerweise heterozygot (mischerbig) für eine diesbezüglich veränderte Erbanlage sein… Für die Nachkommen würden sich drei Möglichkeiten ergeben: …3. ein Kind wäre homozygot betroffen, ähnlich wie die Tochter L1, mit einer 25 %- igen Wiederholungswahrscheinlichkeit.
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Dies stellen aber nur formalgenetische Betrachtungsweisen dar, eine Zuordnung zu einem definierten Syndrom bzw. Krankheitsbild ist bei der Tochter L1 nicht gelungen. Insofern kann auch keine eindeutige Erbprognose vorgenommen werden. Bei nicht zuordenbaren sog. Dysmorphiesyndromen wird für dieselben Eltern eine Schwankungsbreite zwischen 0 % und 25 % anzugeben sein, als Durchschnittskalkulation eine etwa 5 % bis 10 % Wiederholungswahrscheinlichkeit…..“.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 29.02.1996 Bezug genommen.
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In der Folgezeit entschlossen sich die Kläger zu einem weiteren Kind. Am 02.02.1998 kam L. mit vergleichbaren geistigen und körperlichen Behinderungen wie L1 zur Welt. Die am 03.02.1998 von der Kinderklinik R. bei der Abteilung Klinische Genetik der Beklagten angeforderte Chromosomenuntersuchung erbrachte einen unauffälligen Befund. Im Hinblick auf die Familienanamnese und die klinischen und laborchemischen Befunde veranlasste die Kinderklinik R. eine Bestimmung des 7-DH-Cholesterols sowie des Cholesterols. Die Ergebnisse bestätigten bei L. den Verdacht auf das Smith - Lemli - Opitz - Syndrom.
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Erst danach konnte auch bei L1 dieses Krankheitsbild diagnostiziert werden. Prof. Dr. T., Kinderklinik R., hielt in seinem Arztbrief vom 01.04.1998 an den Kinderarzt Dr. K. fest:
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„ Anamnese: Bei L1 lag eine bisher nicht sicher zu klärende psychomotorische Retardierung vor… Jetzt wurde bei der Geburt des Geschwisterkindes L. aufgrund der klinischen Ähnlichkeit u.a. eine gezielte Diagnostik auf ein Smith - Lemli-Opitz - Syndrom durchgeführt….
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Bewertung und Empfehlung: Die klinische Befundkonstellation und insbesondere die Ähnlichkeit zwischen beiden Kindern ergaben den V.a.auf ein Smith - Lemli - Opitz-Syndrom …“.
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II. Die Kläger behaupten, die genetische Beratung im Jahr 1996 sei fehlerhaft gewesen. Dr. E. sei für die genetische Beratung nicht hinreichend qualifiziert gewesen. Inhalt des Beratungsvertrages sei auch die Zuordnung der Behinderungen L1s zu einem bestimmten Krankheitsbild gewesen. Dr. E. habe im Hinblick auf die bei L1 vorhandenen Symptome die Stellung einer zutreffenden Diagnose geschuldet. Das SLO-Syndrom sei nämlich schon seit 1994 ausführlich in Fachkreisen besprochen worden. Dr. E. habe daher dieses Syndrom zumindest differentialdiagnostisch in Erwägung ziehen müssen. Es sei zwingend gewesen, die verfügbaren Datenbanken zur Erweiterung der Differentialdiagnose einzusetzen; davon habe Dr. E. vorwerfbar abgesehen. Seit 1993 könne ein Verdacht auf SLOS durch eine Cholesterinmessung verifiziert werden. Auch diese gebotene Befunderhebung habe Dr. E. unterlassen.
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Die Kläger behaupten, bei vollständiger und richtiger Beratung hätten sie von der Zeugung eines weiteren Kindes abgesehen, jedenfalls aber eine etwaige Behinderung des erwarteten Kindes durch eine pränatale Diagnostik beizeiten abgeklärt und bei positivem Befund die Schwangerschaft vorzeitig abgebrochen. Die Beklagte habe daher für den durch die Geburt von L. verursachten Unterhaltsaufwand aufzukommen. Bezüglich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift, insb. Bl 4 d.A, sowie auf die Beiakte 8 O 48/02, Blatt 7f Bezug genommen.
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 28.521,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 12.329,80 EUR (24.115,00 DM) ab dem 01.Januar 2001 und aus einem Betrag von 4.227,36 EUR (8.268,00 DM) ab dem 01.Januar 2002 und aus einem Betrag von 4.512,00 EUR ab 01.Januar 2003 und aus einem Betrag von 4.644,00 EUR ab 01.Januar 2004 und aus einem weiteren Betrag von 2.808,00 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger für das Kind L., geboren am 02.02.1998, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 482,00 EUR monatlich ab 01.07.2004 zu zahlen mit der Maßgabe, dass dieser Unterhalt nach entsprechender Anwendung von § 1612a BGB dynamisiert wird, sowie zu einem darüber hinausgehenden monatlichen Betrag zur Abgeltung eines unterhaltsrechtlichen Mehr- und Sonderbedarfs des Kindes L. für die Vergangenheit und für die Zukunft nach Maßgabe des § 287 ZPO,
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3. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern sämtlichen weitergehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen hat.
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Die Beklagte weist den Vorwurf eines Beratungsfehlers von sich. Sie ist der Auffassung, die Beratung sei lege artis erfolgt. Aus der gebotenen ex - ante - Betrachtung habe der auf dem Gebiet der Humangenetik sehr erfahrene Dr. E. das SLOS bei L1 nicht erkennen müssen. Die bei L1 festzustellenden Symptome seien wenig ausgeprägt gewesen und hätten deshalb zu einer Vielzahl genetischer und nicht - genetischer Krankheitsbilder gepasst. Dr. E. habe den Klägern daher verdeutlicht, dass das Krankheitsbild von L1 nicht geklärt sei. Folgerichtig habe Dr. E. die Kläger formalgenetisch beraten, da eine autosomal - rezessive Erbkrankheit nicht habe ausgeschlossen werden können. Den Klägern sei eine mögliche Wiederholungsgefahr von 25 % somit bekannt gewesen. Dennoch hätten sie sich zur Zeugung eines weiteren Kindes entschlossen. Die Kläger hätten das Risiko einer Behinderung daher bewusst in Kauf genommen.
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Es sei davon auszugehen, dass ohne L.s Geburt L1s Erkrankung bis heute nicht hätte geklärt werden können. Auch die Kinderklinik R. habe nach der Geburt von L. nicht sofort ein SLO-Syndrom diagnostiziert. Vielmehr habe sie am 03.02.1998 eine Blutprobe von L. zur Chromosomenuntersuchung mit der klinischen Diagnose „Dysmorphiesyndrom“ übersandt.
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Dr. E., dem entgegen der Behauptung der Kläger das Smith - Lemli - Opitz-Syndrom im Zeitpunkt der Beratung 1996 durchaus bekannt gewesen sei, sei auch kein Befunderhebungsfehler unterlaufen, denn eine weiterführende Diagnostik setze zumindest eine Verdachtsdiagnose voraus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
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III. Die Kläger hatten vor dem Landgericht T. bereits im Rechtsstreit 8 O 48/02 mit der Behauptung einer fehlerhaften genetischen Beratung Klage gegen das Universitätsklinikum T. und den Leiter des Instituts für Humangenetik erhoben. Dieser Rechtsstreit, in dem die Kammer ein schriftliches Gutachten bei Prof. Dr. M., H., eingeholt hatte, endete durch Rücknahme der Klage. Die Akten 8 O 48/02 waren zu Beweiszwecken beigezogen.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hat Prof. Dr. M. unter Bezugnahme auf sein im Verfahren 8 O 48/02 erstattetes schriftliches Gutachten vom 08.12.2003 mündlich dazu Stellung genommen, ob Dr. E. die Diagnose SLOS im Jahr 1996 fehlerhaft verkannte. Er hat weiterhin zu der Frage, ob 1996 das SLOS im Rahmen einer Pränataldiagnostik erkannt werden konnte, ein schriftliches Gutachten erstattet (Bl.71 ff d.A.). Die Kammer hat außerdem den Zeugen Dr. E. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof.Dr. M. vom 08.12.2003 (Bl.98 ff der Beiakte) sowie das Protokoll vom 11.01.2006 (Bl. 86 d.A.) Bezug genommen.
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Die Kläger haben ihrerseits zum Beleg ihrer Sichtweise ein von Professor Dr. T. gefertigtes Privatgutachten vorgelegt.
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Die Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums T., der Kinderklinik R. und des Kinderarztes Dr. K. waren beigezogen.
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