Landgericht Tübingen Beschluss, 22. Apr. 2016 - 5 T 72/16

published on 22/04/2016 00:00
Landgericht Tübingen Beschluss, 22. Apr. 2016 - 5 T 72/16
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Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Calw vom 14. Dezember 2015, Az. 1 K 82/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt wegen mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Calw vom 28.03.2013 - 8 C 844/12 - gegen die Schuldnerin, die C. Inc., titulierter Hausgeldansprüche die Zwangsvollstreckung unter anderem in das im Grundbuch von D. Blatt Nr. … eingetragene Wohnungseigentumsrecht an einem ca. 21 m² großen Hotelappartement im 2. OG.
Hinsichtlich dieses ursprünglich im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnungseigentums wurde zugunsten des Beschwerdeführers am 25. November 2011 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 18. November 2014 - 1 K 82/14 - (vgl. Bl. 10 - 12 d. A.) hat das Amtsgericht Calw u. a. wegen dieses Wohnungseigentums die Zwangsversteigerung angeordnet und das Grundbuchamt am 19. November 2014 um Eintragung dieser Anordnung ins Grundbuch ersucht. Die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch ist dann am 26. November 2014 erfolgt (vgl. Bl. 16 d. A.). Am 3. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer eingetragen.
Mit Beschluss vom 24. August 2015 - 1 K 82/14 - hat das Amtsgericht Calw den Verkehrswert für das gegenständliche Wohnungseigentumsrecht (Blatt Nr. …) auf 21.500,00 EUR festgesetzt (vgl. Bl. 61, 62 d. A.) und mit Beschluss vom 14. September 2015 den Versteigerungstermin auf den 9. Dezember 2015 bestimmt (vgl. Bl. 75, 76 d. A.). In diesem wurde das geringste Gebot aufgrund von Kosten und Gebühren auf 8.873,78 EUR für das genannte Wohnungseigentumsrecht (Blatt …) festgesetzt (vgl. Bl. 126 d. A.) und U wurde als Ersteher mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 1 K 82/14 - der Zuschlag erteilt (vgl. Bl. 148 ff d. A.).
Gegen diesem seinem Prozessbevollmächtigten am 18. Dezember 2015 per Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss (vgl. Bl. 158 d. A.) hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amtsgericht Calw nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Tübingen als Beschwerdegericht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 18. April 2016 begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde (1.) ist unbegründet (2.).
1.
Die Beschwerde des Eigentümers gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Calw vom 14. Dezember 2015 - 1 K 82/14 - (vgl. Bl. 148 - 153 d. A.) ist zulässig. Sie ist nach § 96 ZVG i. V. m. § 793 ZPO statthaft. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer Beteiligter und als solcher beschwerdeberechtigt i. S. v. § 97 Abs. 1 ZVG. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auch innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO erhoben. Nachdem der Zuschlagsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am Freitag, den 18. Dezember 2015 (vgl. Bl. 158 d. A.) per Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, das Ende der zweiwöchigen Beschwerdefrist somit auf Freitag den 1. Januar 2016 (Neujahr) und damit auf einen allgemeinen Feiertag gefallen ist, ist gem. § 222 Abs. 2 ZPO die am Montag den 4. Januar 2016 eingegangene Beschwerde noch fristgerecht.
2.
Die Beschwerde des Eigentümers ist aber unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 - 85a ZVG verletzt worden ist oder dass der Zuschlag nur unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen zu erteilen ist.
a.
Dass der mittlerweile als Eigentümer eingetragene Beschwerdeführer nicht der Schuldner ist, steht der Zuschlagserteilung vorliegend nicht entgegen und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen § 83 Nr. 5 i. V. m. § 17 Abs. 1 ZVG dar. Weder war insoweit eine Titelumschreibung möglich (aa.) noch erforderlich (bb.).
aa. Hausgeldansprüche sind eine private Last, so dass der Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers haftet (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951, juris Rz. ). Auch hängen diese Hausgeldrückstände auch nicht als Belastungen am Wohnungseigentum selbst, begründen insbesondere kein Vorrecht im Sinn von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2013 - V ZR 209/12, NJW 2013, 3515, juris Rz. 8). Der Titel hinsichtlich der Hausgeldrückstände kann somit überhaupt nicht gegen den Beschwerdeführer als jetzigen Eigentümer umgeschrieben werden.
10 
bb. Eine Titelumschreibung war vorliegend aber auch nicht erforderlich.
11 
(1) Denn die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung aus Rechten der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG. Diese geht einer zugunsten des Beschwerdeführers bereits bei Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehenden Auflassungsvormerkung vor.
12 
(2) Da der Beschwerdeführer als Vormerkungsberechtigter erst nach der Beschlagnahme des Wohnungseigentumsrechtes als Eigentümer eingetragen worden ist, steht dies der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.05.2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 - 167, juris Rz. 24).
13 
(a) Nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG ist die Beschlagnahme des Wohnungseigentumsrechts mit Eingang des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts um Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung beim Grundbuchamt am 19. November 2014 wirksam gewordenen.
14 
(b) Der Beschwerdeführer ist aber erst am 3. Dezember 2014 als Eigentümer eingetragen worden, so dass die Beschlagnahme und der auf sie gründende Zuschlag der Eigentumsumschreibung vorgehen.
15 
(c) Eine rangwahrende Wirkung der Vormerkung besteht hier aus den unter (1) genannten Gründen nicht. Vielmehr ist der auf dem vorgemerkten Anspruch beruhende Eigentumserwerb des Beschwerdeführers aufgrund der Beschlagnahme gegenüber der aus dem besseren Recht die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i. V. m. §§ 135, 136 BGB relativ unwirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 9.05.2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 - 167, juris Rz. 23).
16 
(d) Dass die titulierten Hausgeldansprüche, wegen der die Gläubigerin die Zwangsversteigerung betreibt, nicht ausschließlich § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallen, sondern zum Teil auch § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, ist unerheblich. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen (unter b.) Bezug genommen.
b.
17 
Auch die Vorschriften über das geringste Gebot nach §§ 83 Nr. 1, 44 ff ZVG hat das Amtsgericht nicht verletzt.
18 
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Hausgeldrückständen. Diese unterfallen vorliegend - wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt - nicht vollständig § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZVG vorliegend erfüllt sind, wozu ein Vortrag seitens der Gläubiger fehlt, begrenzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG das Vorrecht auf 5% des festgesetzten Verkehrswertes. Diesen hat das Amtsgericht hinsichtlich des gegenständlichen Wohnungseigentumsrechts (Blatt ...) auf 21.500,00 EUR festgesetzt (vgl. Beschluss vom 24. August 2015, B. 61, 62 d. A.), so dass von den hinsichtlich dieser Wohnung titulierten Hausgeldansprüchen, die von der Gläubigerin nicht aufgeschlüsselt werden, nur ein Teilbetrag von 1.075,00 EUR in den Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG fällt. Die Restforderung unterfällt (anders als in der Entscheidung des BGH, Beschl. v. 9.05.2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 - 167) § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Dieser Restforderung geht der Auflassungsanspruch des Beschwerdeführers nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 48 ZVG vor und wäre daher bei der Ermittlung des geringsten Gebotes grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn auch eine Auflassungsvormerkung ist nach § 48 ZVG zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124 - 130, juris Rz. 12). Betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus Ansprüchen verschiedener Rangklassen, so ist für die Ermittlung des geringsten Gebotes nach § 44 Abs. 2 ZVG aber allein der besserrangige Teil der Forderung maßgeblich, wenn der Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung der Schuldnerin vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt worden ist. Dies war hier der Fall. Der Beschluss über die Anordnung Zwangsversteigerung vom 18. November 2014 (vgl. Bl. 10 - 12 d. A.) ist dem Bevollmächtigten der Schuldnerin, Rolf H., am 20. November 2014 (vgl. Bl. 13 d. A.) zugestellt worden.
III.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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published on 13/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 209/12 Verkündet am: 13. September 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 09/05/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)