Landgericht Tübingen Urteil, 29. Juni 2018 - 4 O 220/17

published on 29/06/2018 00:00
Landgericht Tübingen Urteil, 29. Juni 2018 - 4 O 220/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Klage:

15.000,00 EUR

Widerklage:    

100.000,00 EUR

Summe:

115.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein (vgl. Anlage K 1). Er verlangt von der beklagten Sparkasse im Rechtsverkehr mit Verbrauchern zum einen die Untersagung der Verwendung einer Zinsanpassungsklausel in Verträgen nach dem Altersvermögensgesetz und zum anderen bei solchen Produkten die Unterlassung der Verwendung eines Preisaushangs mit Negativverzinsung. Außerdem begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage in erster Linie die Untersagung der Verbreitung einer angeblich rufschädigenden Äußerung.
Die Beklagte hat zwischen 2002 und Anfang 2015 Altersvorsorgeverträge mit der Bezeichnung „VorsorgePlus“ vertrieben, bei denen es sich um staatlich geförderte und von der BaFin gemäß AltZertG zertifizierte Sparverträge nach dem Altersvermögensgesetz handelt (sog. „Riester-Verträge“). Sie gewährte dem Sparer während der Ansparphase auf sein Sparguthaben Zinsen und Konditionen nach Maßgabe der dem Sparvertrag beigefügten Verzinsungsvereinbarung, die jeweils Bestandteil des Sparvertrages ist (vgl. Anlage K 2, dort unter B. 3.). Laut der Verzinsungsvereinbarung erhielt der Sparer variable Grundzinsen und von der Laufzeit abhängige Bonuszinsen. In Bezug auf die variablen Grundzinsen enthielt die Verzinsungsvereinbarung stets die nachfolgende Regelung zum Verfahren der Zinsanpassung:
„Das Sparguthaben des Sparers wird variabel zunächst mit den unter Ziffer 1 dieser Verzinsungsvereinbarung genannten Grundzinsen verzinst. Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der per Ende des Kalendermonats ermittelte gewichtete Wert aus dem
- gleitenden 3-Monatszins mit 30 %
und dem
- gleitenden 10-Jahreszins mit 70 %.
Basis für die Berechnung des Referenzzinssatzes sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätze.
Die Sparkasse wird zu Beginn eines jeden Kalendermonats - sobald die Daten der Deutschen Bundesbank vorliegen - den zum Ende des Vormonats ermittelten Referenzzinssatz mit dem zum Ende des vorvergangenen Monats ermittelten Referenzzinssatz abgleichen. Hat sich der Referenzzinssatz verändert, sinkt oder steigt der Grundzins um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat folgt, an dem der Abgleich vorgenommen wird. Der neu berechnete Grundzinssatz wird kaufmännisch auf 0,1 Prozentpunkte gerundet. Basis für die Folgenänderung ist der ungerundete Grundzinssatz.
Der aktuelle Referenzzinssatz wird im Preis- und Leistungsverzeichnis bekannt gegeben.“
10 
Der von der Beklagten veröffentliche Preisaushang in der Fassung vom 22.11.2016 enthielt zu den Produkten „VorsorgePlus“ unter Ziff. 1.5 folgende Zinssätze (vgl. Anlage K 3):
11 
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2017 abgemahnt (Anlage K 4). Die von der Beklagten mit Fax vom 28.07.2017 erbetene Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 18.08.2017 (Anlage K 5) wurde vom Kläger eingeräumt (Anlage B 4).
12 
Vor Ablauf dieser Frist veröffentlichte der Kläger am 02.08.2017 eine Pressemitteilung mit folgendem Inhalt (vgl. Anlage B 11):
13 
„Die Verbraucherzentrale [...] hat die [...] abgemahnt. [...] Ferner hält sie die von der Sparkasse im Preisverzeichnis festgelegte negative Grundverzinsung für den „VorsorgePlus“-Vertrag in Höhe von aktuell -0,5 % für rechtswidrig. Eine negative Verzinsung ist mit dem Grundgedanken einer Geldanlage nicht vereinbar. Dies gilt für Altersvorsorgeverträge umso mehr. „Dass Anbieter nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen nun ein Entgelt einzufordern, zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss‘ sagt [...] von der Verbraucherzentrale [...].“
14 
Die Beklagte lehnte mit Schriftsatz vom 08.08.2017 die verlangte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 6).
15 
Der Kläger geht sowohl in Bezug auf die von ihm beanstandete Zinsanpassungsklausel als auch in Bezug auf den Preisaushang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus und hält diese für unzulässig.
16 
Die Zinsanpassungsklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie sei intransparent und benachteilige Verbraucher unangemessen. Denn diese Klausel verweise pauschal auf einen „gleitenden 3-Monatszins“ bzw. den „gleitenden 10-Jahreszins“, ohne diese Zinssätze näher zu beschreiben. Eine solche Konkretisierung sei notwendig, weil die Bundesbank eine Vielzahl von Zinssätzen ausweise. Aus diesem Grund sei offen, auf welche genauen Zinssätze abzustellen sei. Bei den durch den Verbraucher abrufbaren Reihen der Deutschen Bundesbank unter dem Suchwort „gleitender 3-Monatszins“ werde kein einziger Treffer ausgewiesen. Damit könne die Klausel von keinem Verbraucher auch nur ansatzweise nachvollzogen bzw. nachberechnet werden. Unklar sei auch, was mit der Formulierung „Veränderung des Referenzzinssatz“ gemeint und auf welcher Basis die Veränderung zu ermitteln sei (entsprechende prozentuale Veränderung des vereinbarten variablen Zinses oder Einhaltung eines Abstandes, ggfs. in welcher Höhe?).
17 
Der Preisaushang verstoße, soweit die Beklagte Negativzinsen für „Vorsorge-Plus“-Produkte verlange, gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führe (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der von der Beklagten angebotene Sparvertrag sei als Darlehensvertrag zu qualifizieren, bei dem die Beklagte als Darlehensnehmerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Entrichtung eines Zinses verpflichtet sei. Die von der Beklagten in ihrem Preisverzeichnis angegebene Klausel, die auch laufende Verträge erfasse, sei darauf angelegt, abgeschlossene (und entsprechend vorab beworbene) Vertragsverhältnisse vollständig zu ändern und die Hauptpflicht quasi „auf den Kopf zu stellen“. Die Klausel führe im Ergebnis zur vollständigen Typänderung, die rechtlich nicht einseitig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen herbeigeführt werden dürfe, weil dadurch lediglich ein Vertragstyp im rechtlich zulässigen Rahmen ausgestalten werden könne. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB.
18 
Der Kläger beantragt:
I.
19 
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1.
20 
Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der per Ende des Kalendermonats ermittelte gewichtete Wert aus dem
21 
- gleitenden 3-Monatszins mit 30 % und dem
- gleitenden 10-Jahreszins mit 70 %.
22 
Basis für die Berechnung des Referenzzinssatzes sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätze.
23 
2.
        
VorsorgePlus
        
Vertragsabschlüsse bis 31. Januar 2015
        
- Variable Grundzinsen für den Altersvorsorgevertrag
   nach dem Altersvermögensgesetz
- ab 01. August 2016
- 0,40 %
3.
        
VorsorgePlus
        
Vertragsabschlüsse bis 31. Januar 2015
        
- Variable Grundzinsen für den Altersvorsorgevertrag
   nach dem Altersvermögensgesetz
- ab 01. November 2016
- 0,50 %
II.
24 
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Zusätzlich stellt sie widerklagend folgende Anträge:
1.
28 
Der Klägerin und Widerbeklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren - zu vollstrecken am Vorstand - untersagt, die Behauptung zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die Beklagte und Widerklägerin fordere von ihren Kunden des Produktes „VorsorgePlus“ und damit für Altersvorsorgeverträge der staatlich geförderten Riester-Rente Negativzinsen bzw. ein Entgelt, statt ihrerseits Zinsen zu zahlen, insbesondere wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite www.... Stand 02.08.2017, beigefügt als Anlage B 11.
2.
29 
Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten Auskunft zu erteilen, gegenüber wem die Behauptung wie im Klageantrag Ziffer 1 wiedergegeben aufgestellt worden ist, unter Angabe der jeweiligen Personen sowie der entsprechenden Presseorgane, gegenüber denen die Behauptung aufgestellt worden ist, sowie wo diese Behauptung sonst überall durch die Klägerin selbst veröffentlicht und verbreitet worden ist, unter jeweiliger Angabe von Auflage und Reichweite der verwendeten Medien,
3.
30 
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten 1.766,50 EUR zu bezahlen.
4.
31 
Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten sämtlichen über den im Widerklageantrag in Ziffer 3 bezifferten Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die im Klageantrag Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
32 
Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage.
33 
Die Beklagte bringt in Bezug auf die Klage im Wesentlichen vor, als 2014 erstmals absehbar gewesen sei, dass die Referenzzinsen gemäß der streitgegenständlichen Zinsanpassungsklausel dazu führen, dass die Grundzinsen negativ werden können, habe ihr Vorstand am 28.01.2015 den Beschluss gefasst, den aktiven Verkauf der Produkte „VorsorgePlus“ einzustellen. Gleichzeitig sei vom Vorstand beschlossen worden, dass eine negative Gesamtverzinsung auch bei bestehenden Verträgen nicht vorgenommen werde und die Gesamtverzinsung minimal 0,00 % erreiche (vgl. Anlage B 2). Bislang habe die Anwendung der Zinsberechnungsformel Grundzinsen plus Bonuszinsen in sämtlichen Sparverträgen immer dazu geführt, dass alle Kunden einen (erheblichen) positiven Zins für das Produkt „VorsorgePlus“ gutgeschrieben bekommen hätten und auch aktuell gutgeschrieben bekommen. In keinem einzigen Fall seien Kunden jemals negative Zinsen berechnet worden.
34 
Eine Intransparenz der Zinsanpassungsklausel sei nicht anzunehmen. Eine Suche in der Suchmaschine “Google“ unter den Stichworten „gleitender 3-Monatszins“ und „Bundesbank“ ergebe bereits als ersten oder zweiten Treffer die maßgebliche Zeitreihe der Deutschen Bundesbank. Jedenfalls sei es für jeden Verbraucher, erst recht für jeden Sachverständigen, ohne weiteres möglich, anhand der Vertragsurkunden oder der hierauf beruhenden Veröffentlichungen der Zinssätze im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten auch die genaue Bezeichnung der Zeitreihen der Bundesbankstatistik zu ermitteln, auf die in der Zinsanpassungsklausel Bezug genommen werde (Zeitreihen SUO316G und BBKO1.WZ3459). Gleiches habe für die Vergangenheit gegolten. Von den angesprochenen Verkehrskreisen sei die Zinsanpassungsklausel unproblematisch auch in diesem Sinne verstanden worden (vgl. dazu die Anlage Ausgabe Finanztest 11/2010 auf Seite 30, Anlage B 9). Eine genaue Bezeichnung der maßgeblichen Zinsreihen der Bundesbank verbiete sich schon deshalb, weil die Bundesbank deren Bezeichnung immer wieder ändere.
35 
In der Vergangenheit sei die verwendete Klausel zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden, vielmehr habe die auflagenstärkste, als sehr kritisch geltende Verbraucherzeitschrift im Finanztestbereich gerade die hier beanstandete Zinsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung und mit dem hier vorliegenden Mischungsverhältnis (30 zu 70) als die am Markt gängigste Berechnungsmethode angesehen.
36 
Für die Transparenz sei es ausreichend, dass Anlass und Modus der Anpassung objektiv bestimmbar und gerichtlich überprüfbar seien. Dies sei hier der Fall. Darauf, ob und wie die maßgeblichen Zeitreihen auf der Homepage der Deutschen Bundesbank auffindbar seien, könne nicht abgestellt werden.
37 
Inhaltlich sei die streitgegenständliche Zinsanpassungsklausel nicht zu beanstanden. Die Verwendung einer Mischberechnung aus kurzfristigen und langfristigen Referenzzinssätzen entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung. Im Übrigen unterliege die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes keiner Inhaltskontrolle. Die Zinsvereinbarung stelle eine Preishauptabrede dar. Unabhängig davon sei die Vereinbarung eines Verwahrentgeltes auch im Rahmen eines Darlehensvertrages möglich.
38 
Bei den in den Klageanträgen I.2. und 3. wiedergegebenen Veröffentlichungen der Beklagten im Preis- und Leistungsverzeichnis handele es sich nicht um AGB-Klauseln, denn dadurch würden die Kunden lediglich über den aktuellen Referenzzinssatz unterrichtet, wozu sich die Beklagte vertraglich verpflichtet habe. Der Preisaushang gebe nur sämtliche Rechenkomponenten aus der Zinsberechnungsklausel einschl. Grundzinsen und Bonuszinsen wieder und besitze keine konstitutive Bedeutung. Damit fehle es dem Preisaushang an einem Regelungscharakter.
39 
Außerdem fehle es sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr, da zu keinem Zeitpunkt Negativzinsen verlangt worden seien. Die Grundzinsen erhöhten sich um die Bonuszinsen und führten insgesamt zu einem positiven Zinssatz. Ein negativer Zins sei durch den Vorstandsbeschluss vom 28.01.2015 ausgeschlossen.
40 
Die Tatsachenbehauptung, die der Kläger in der Presseerklärung vom 02.08.2017 (Anlage B 11) aufgestellt habe, wonach die Beklagte ihren Kunden Negativzinsen für das Altersvorsorgeprodukt „VorsorgePlus“ berechne, sei unzutreffend. Dies sei wegen des positiven Bonuszinses nie der Fall gewesen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sich der Zins für das Produkt „VorsorgePlus“ aus Grund- und Bonuszins zusammensetze (Anlage B 7). Aus diesem Grund habe die Klägerin vorsätzlich falsche Tatsachen verbreitet in der Absicht, den Ruf der Beklagten zu schädigen. Gegenüber verschiedenen Presseuternehmen habe der Sachverhalt daher richtig gestellt werden müssen. Mit Schreiben vom 08.08.2017 sei der Kläger erfolglos abgemahnt worden (Anlage B 5). Dennoch habe der Kläger über Zeitungsportale und die eigene Homepage an der Veröffentlichung der unrichtigen Behauptung festgehalten (Anlagen B 12 und B 13) und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Insgesamt sei die Reputation der Beklagten enorm geschädigt worden. Daher seien Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegeben.
41 
Der Kläger hebt in Bezug auf die Widerklage hauptsächlich hervor, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt. In der veröffentlichten Pressemitteilung vom 02.08.2017 (Anlage B 11) sei die Beklagte namentlich nicht genannt worden und er habe nie behauptet, die Beklagte berechne ihren Kunden Negativzinsen. Dort sei es vornehmlich um eine Meinungsäußerung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Reform der privaten Altersvorsorge gegangen. In der Sache greife die Beklagte die Bewertung des im Preisaushang enthaltenen Sachverhalts durch den Kläger an, eine solche Kritik sei hinzunehmen. Der Umstand, dass die Beklagte negative Grundzinsen mit Bonuszinsen verrechne, ändere nichts daran, dass der Verbraucher einen Vermögensverlust erleide. Insbesondere wenn ein Verbraucher seinen „VorsorgePlus“-Vertrag im Laufe des Jahres kündige, führe dies zu einem Entgelt in Form von Negativzinsen, weil bei einer förderschädlichen Beendigung der Anspruch des Sparers auf die Bonuszinsen nach den vertraglichen Bestimmungen entfalle.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
43 
Die zulässige Klage ist unbegründet (I.). Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, hat in der Sache aber auch keinen Erfolg (II.).
44 
I. Zur Klage
1.
45 
Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG (vgl. BGH NJW-RR 2014, 476; BGH WRP 2014, 319; BGH NJW 2013, 593; BGH NJW 2008, 2495).
2.
46 
Mit dem Antrag Ziff. I.1. kann der Kläger nicht durchdringen. Die von der Beklagten zwischen 2002 und Anfang 2015 verwendete Zinsanpassungsklausel ist nicht gemäß § 307 BGB wirksam, sodass ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UklaG ausscheidet.
a)
47 
Bei der im Tatbestand wiedergegebenen Zinsanpassungsregelung handelt es sich um eine Vertragsbedingung, die die Beklagte formularmäßig und vorformuliert vielfach beim Abschluss von „VorsorgePlus“-Sparverträgen verwendet hat. Da sie auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht zwischen den Vertragsparteien jeweils im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist sie als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren.
b)
48 
Die Zinsanpassungsklausel ist ausreichend transparent, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
aa)
49 
Das Transparenzgebot, welches nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für preisbestimmende Klauseln gilt, verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2010, 3152; BGH NJW 2016, 1575). Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2017, 2034). Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH NJW 2015, 2244). Dabei dürfen die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden (BGHZ 112, 119; BGH NJW 1993, 2054). Maßstab der Beurteilung sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (BGH WM 2010, 1237).
bb)
50 
Diesen Anforderungen wird die Zinsänderungsklausel gerecht. Sie nennt die Anpassungsparameter, die Berechnungsmethode und die Anpassungsintervalle, was grundsätzlich ausreicht (BGH WM 2009, 1077). Dass sich die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit nach der Veränderung des Referenzzinssatzes richtet, ist für den durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten ohne weiteres verständlich. Dies gilt auch für die Definition des Referenzzinssatzes als gewichteter Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins mit 30% und dem gleitenden 10-Jahreszins mit 70 % gemäß der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen. Daraus wird zum einen deutlich, dass Bezug genommen wird auf veröffentlichte Zinssätze der Bundesbank, zum anderen, dass bei der Gewichtung der 10-Jahreszins deutlich überwiegt. Im Übrigen lassen sich Erläuterungen zur Ermittlung gleitender Durchschnittszinssätze im Internet ohne Schwierigkeiten finden (z.B. unter https://www.bvr.de/p.nsf/0/A7BD2C9F7C01600FC1257D34003F4AE7/%24FILE/Erlauterungen_zur_Ermittlung_gleitender_Durchnittszinssatze.pdf), in denen die nach der streitgegenständlichen Zinsanpassungsklausel maßgeblichen Zinssätze konkret beschrieben werden. Aktuell handelt es sich um die Zeitreihen „BBK01.SU0316G Geldmarktsätze/EURIBOR Dreimonatsgeld gleitende Durschnitte“ und „BBK01.WZ23459 Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung/RLZ 10 Jahre/gleitende Durschnitte“. Beide Zinssätze bilden objektive Rechengrößen, deren Entwicklung von einem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten - sofern er daran interessiert ist - z.B. auf Rückfrage bei der Deutschen Bundesbank in Erfahrung gebracht werden kann. Sie können durch öffentlich zugängliche Medien kontrolliert werden, was bereits für eine genügende Transparenz spricht (Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 701 Rn. 24g; Rössler/Lang, Zinsklauseln im Kredit- und Spargeschäft der Kreditinstitute, ZIP 2006, 214). Dass es andere Zeitreihen der Deutschen Bundesbank zum gleitenden 3-Monatszins bzw. zum gleitenden 10-Jahreszins gibt, wird vom Kläger nicht behauptet, weshalb auch aus diesem Grund die Zusammensetzung des Referenzzinssatzes genügend klar und präzise ist und eine Verwechslung ausscheidet. Diese Einschätzung entspricht auch der Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel unter Zugrundelegung „des letzten veröffentlichten Monatsdurchschnitts für den EURIBOR-Dreimonatsgeld“ nicht als intransparent betrachtet hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2014 - 9 U 75/11, zitiert nach juris). Es kommt hinzu, dass eine genauere Bezeichnung der maßgeblichen Zeitreihen schon deshalb ausscheidet, weil deren Bezeichnung von der Bundesbank immer wieder geändert wird. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die streitgegenständliche Klausel von der Beklagten seit mehr als 15 Jahren verwendet wurde, ohne dass ihre Transparenz in Zweifel gezogen worden ist, was gleichfalls für eine ausreichende Verständlichkeit spricht.
c)
51 
Als Preisnebenabrede ist die Zinsanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht entzogen. Nur die Vereinbarung eines flexiblen Zinses als solches stellt eine reine Preisvereinbarung dar, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (BGH WM 2008, 1493; BGH NJW 2010, 1742).
52 
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH NJW 2010, 150; BGH NJW-RR 2015, 181), da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können (BGH MDR 2012, 983). Dies gilt nicht für Preisnebenabreden, die sich - wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen - mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2014, 2078). Um Preisnebenabreden handelt es sich bei Klauseln, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen will, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (BGH NJW 2014, 2420; BGH NJW 2013, 995).
53 
Bei Preis- oder Zinsänderungsklauseln handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls um Preisnebenabreden (BGH NJW 2010, 1742; BGH NJW 2014, 3508). So liegt der Fall hier.
d)
54 
Es kann keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, festgestellt werden. Jedenfalls greift die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ein.
aa)
55 
Bei den streitgegenständlichen Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz handelt es sich um Sparpläne mit Zinsansammlung. Verträge mit positiver Verzinsung über Festgelder oder eine Spareinlage werden von der Rechtsprechung als unregelmäßige Verwahrverträge i.S.v. § 700 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB behandelt (BGHZ 131, 60 (63); BGH NJW-RR 2009, 979). Da auch nach dem Vortrag der Beklagten bei einer Gesamtbetrachtung von Grund- und Bonuszinsen eine Negativverzinsung nie eintreten sollte, ist auch das Produkt „VorsorgePlus“ der Beklagten als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, was zur Anwendung der Normen über den Darlehensvertrag führt.
bb)
56 
Eine Negativverzinsung hat es bei der gebotenen Zusammenschau von variablem Grundzins und Bonuszins bei diesem Produkt zu keinem Zeitpunkt gegeben, weil der Bonuszins, der z.B. im Jahr 2011 ab dem 1. Sparjahr in Höhe von 1 % gewährt worden ist, stets höher lag als der variable Grundzins, der sich seit 2015 negativ entwickelt hat. Aus diesem Grund hat die Beklagte auch bis heute keinen Sparer in Summe zu einem Entgelt herangezogen. Von Grundgedanken der darlehensvertraglichen Regelungen wurde daher nicht abgewichen.
57 
Die Argumentation des Klägers, dass bei einer förderschädlichen Beendigung des Sparvertrages gemäß D. 3. der Bedingungen i.V.m. Ziff. 2. der Verzinsungsvereinbarung der Anspruch des Sparers auf die Bonuszinsen des jeweils laufenden Sparjahres entfalle mit der Folge, dass Negativzinsen zu entrichten seien, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn falls eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Klausel den Kunden nicht unangemessen benachteiligt, entfällt die aus § 307 Abs. 2 BGB resultierende Vermutung der Unwirksamkeit (BGH NJW 2003, 1447). So verhält es sich hier. Als Altersvorsorgevertrag ist das streitgegenständliche Produkt bereits nach seiner Zweckrichtung auf eine lange Laufzeit ausgelegt. Mit der zunehmenden Vertragsdauer steigt der Anspruch auf staatliche Förderung (Zulagen). Eine vorzeitige Vertragsbeendigung, die zu einem Verlust der Zulagen führt, stellt daher eine atypische, wirtschaftlich nachteilige und aus diesem Grund seltene Ausnahmesituation dar. Verloren geht dann auch nur der Bonuszins für das laufende Sparjahr. Sollte es deshalb in wenigen Fällen für ein einzelnes Jahr zu negativen Zinsen kommen, ist das noch hinzunehmen, zumal der Sparer bei der Auszahlungsphase einen Anspruch auf die einbezahlten Altersvorsorgebeiträge und die Zulagen hat (dazu sogleich).
e)
58 
Die Zinsänderungsklausel verstößt nicht gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG).
aa)
59 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 1. Halbsatz AltZertG liegt ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes nur dann vor, wenn der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden. Die staatlichen Zulagen dürfen ebenfalls nicht angetastet werden (vgl. Kommentar zum Altersvorsorgezertifizierungsgesetz des Bundeszentralamtes für Steuer, Stand 06/2017, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 1).
bb)
60 
Auch bei negativem Grundzins hat der Bonuszins, den die Beklagte gewährt, bislang verhindert, dass Kunden der Beklagten Zahlungen an die Beklagte zu erbringen haben. Den Vorgaben des AltZertG entsprechend findet sich in den Verträgen zum Produkt "VorsorgePlus" unter C.1. der Passus, dass mit Eintritt in die Auszahlungsphase der Sparer einen Anspruch auf Leistung gemäß den ihm Auszahlungsplan bzw. der Vereinbarung über eine Leibrente genannten Bedingungen hat. In jedem Fall werden zu Beginn der Auszahlungsphase die vom Sparer während der Ansparphase eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die staatlichen Zulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen, soweit sie nicht für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG (B.4.) ausgezahlt worden sind (Anlage K 2). Mithin ist eine Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen insoweit nicht zu konstatieren. Im Übrigen handelt es sich bei dem Zertifizierungsgesetz nicht um ein Gesetz zur Regelung der einzelnen Bedingungen und Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern um die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukten (z.B. aus Lebensversicherungen, Sparplänen oder Investmentfonds) durch die BaFin. Gemäß § 1 Abs. 3 AltZertG beinhaltet die Zertifizierung nach diesem Gesetz lediglich die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages den gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 1, 1a AltZertG oder beiden Absätzen und der Anbieter den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen. Danach ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz nicht die materiellen Voraussetzungen oder den Rahmen für Verträge zur Altersvorsorge regelt, sondern nur die Zertifizierung zur besseren Absetzbarkeit solcher Verträge (so BGH NJW 2013, 368).
f)
61 
Da der Referenzzins von einer unabhängigen Stelle ermittelt wird nach einem genau festgelegten Verfahren und die Zinsanpassungsklausel es der Beklagten nicht erlaubt, die Zinsen lediglich zu ihren Gunsten zu verändern, ist insoweit eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht ersichtlich (vgl. BGH NJW 2010, 1742). Außerdem entspricht der Referenzzinssatz, für dessen Ermittlung der gleitende 10-Jahreszins ein deutlich größeres Gewicht hat gegenüber dem gleitenden 3-Monatszins, dem langfristigen Charakter der Anlage (BGH WM 2004, 825).
3.
62 
Auch in Bezug auf die Anträge Ziff. I.2. und 3. ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB nicht gegeben. Bei den veröffentlichten Negativzinsen im Preisaushang (Anlage K 3) handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
a)
63 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen, weshalb z.B. Hinweise oder Werbeaussagen keine Vertragsbedingungen darstellen (BGH NJW 2009, 1337; BGH NJW 2014, 2269). Eine andere Betrachtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Text nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskunden den Eindruck hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen (BGH NJW 2014, 2269).
b)
64 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt beim Preisaushang, soweit er für "VorsorgePlus"-Verträge Negativzinsen ausweist, keine Regelung vor, die den Vertragsinhalt gestalten soll. Denn er informiert den Kunden lediglich über die Höhe des Referenzzinssatzes und der variablen Grundzinsen, wie sie sich nach dem Verfahren der Zinsanpassung gemäß der Verzinsungsvereinbarung errechnen. Insbesondere räumt der streitgegenständliche „Riester“-Sparvertrag der Beklagten bei den Grundzinsen kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB ein. Vielmehr kommt die Beklagte nur ihrer aus der Verzinsungsvereinbarung resultierenden Verpflichtung zur Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nach.
65 
Aus diesem Grund werden über den Preisaushang auch nicht einseitig und nachträglich Hauptleistungspflichten bei Altverträgen und damit deren Vertragscharakter verändert. Die Höhe der variablen Grundzinsen wird ausschließlich durch die streitgegenständliche Zinsanpassungsklausel bestimmt, die die Parteien jeweils bereits bei Vertragsschluss einvernehmlich vereinbart haben.
4.
66 
Unter den gegebenen Umständen offen bleiben, ob von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.
5.
67 
In Ermangelung eines Unterlassungsanspruches erweist sich auch der Antrag Ziff. II. als unbegründet (§ 890 ZPO).
68 
II. Zur Widerklage:
69 
Sie ist nach § 33 ZPO zulässig, aber insgesamt unbegründet.
1.
70 
Ein Anspruch auf Unterlassung (Antrag Ziff. 1.) gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 analog, 824 BGB steht der Beklagten nicht zu.
a)
71 
Ein solcher Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn bereits Beeinträchtigungen eingetreten sind und die Gefahr besteht, dass diese sich wiederholen. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB schützt in analoger Anwendung als quasinegatorischer Unterlassungsanspruch neben dem Eigentum auch alle von § 823 Abs. 1 BGB umfassten Rechte und Rechtsgüter. Zu diesen gehört das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Dieses ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, 77. Aufl., § 823 BGB, Rn. 19). Das Gleiche gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 20). § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 824 BGB Rn. 1). Voraussetzung für jeden Abwehr- und Ersatzanspruch ist allerdings ein rechtswidriger Eingriff.
72 
Die Tatbestandsmäßigkeit (Verletzungshandlung) indiziert jedoch nicht die Rechtswidrigkeit, da ein offener Tatbestand vorliegt (BGH NJW 2012, 2198). Daher reicht die Feststellung eines Eingriffes in das absolut geschützte Recht für sich genommen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden. Dazu ist eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich, wobei Rechtswidrigkeit nur gegeben ist, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2012, 3645; BGH NJW 2017, 1550). Stehen sich ein Grundrecht wie die Meinungsfreiheit des Handelnden und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber, so ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzung im konkreten Fall vorzunehmen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 95).
73 
Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (BGH NJW 2013, 790). Anders verhält es sich bei Werturteilen und Meinungsäußerungen (BVerfG NJW 2000, 2413). Grundsätzlich dürfen Meinungsäußerungen, solange sie sachbezogen sind, scharf, schonungslos und ausfällig sein (BGHZ 45, 296/308). Bei Werturteilen hat der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig dann Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 99, 1322; BVerfGE 93, 266, zitiert nach juris). Hiervon ist auszugehen, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung des Betroffenen das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen und es letztlich nur um dessen Diffamierung geht (BGH NJW 2000, 1036; BGH 2009, 3580).
b)
74 
Im vorliegenden Fall war das Verhalten des Klägers nicht rechtswidrig. Daher kann die Frage, ob eine Verletzungshandlung vorliegt, dahinstehen.
aa)
75 
Die im Tatbestand wiedergegebene Pressemitteilung ist nicht deshalb privilegiert, weil sie im Vorfeld eines gerichtlichen Rechtsstreits veröffentlicht worden ist.
(1)
76 
Soweit Äußerungen in förmlichen Verfahren erfolgen, fehlt grundsätzlich bereits materiell-rechtlich die Rechtswidrigkeit bei subjektiv redlicher Einleitung oder vor dem Hintergrund der Wahrung berechtigter Interessen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 107). Aber auch darüber hinaus versagt die Rechtsprechung bei Äußerung eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens dem hiervon beeinträchtigten Verfahrensgegner prinzipiell gegen die Äußerung gerichtete Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzklagen, weil insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH NJW 1987, 3138; BGH NJW 2005, 279). Dadurch wird das sachgerechte Funktionieren der Rechtspflege geschützt, wegen des Grundsatzes rechtlichen Gehörs kann keinem Prozessbeteiligten eine subjektiv redliche Äußerung verboten werden. Im Zivilprozess besteht daher kein Unterlassungsanspruch gegen das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwaltes (BGH NJW 1971, 284). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt (BGH DB 1973, 818).
(2)
77 
Diese Grundsätze gelten aber nicht im Hinblick auf Äußerungen, die nicht auf das Primärverfahren begrenzt bleiben, sondern gegenüber verfahrensexternen Dritten wiederholt oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden (BGH NJW 1962, 243 (244); BGH NJW 2005, 279 (281); Wagner in Münchener-Kommentar, 7. Aufl., § 823 BGB Rn. 721). Da der Kläger seine Äußerungen nicht auf den Prozess beschränkt, sondern sich an die Öffentlichkeit gewandt hat, lässt sich die Rechtmäßigkeit seines Handelns nicht mit dem vorliegenden Rechtsstreit begründen.
bb)
78 
Eine Güter- und Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass ein möglicher Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter der Beklagten nicht rechtswidrig gewesen ist.
79 
Der erste Absatz der von der Beklagten beanstandeten Pressemitteilung vom 02.08.2017 gibt nur Rechtsauffassungen wieder, die als Meinungsäußerungen zu betrachten sind. Das Gleiche gilt auch für die beiden ersten Sätze des zweiten Absatzes. Die öffentliche Äußerung des Klägers, dass „Anbieter nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen ein Entgelt einzufordern, zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss“, enthält zwar eine Tatsachenbehauptung, die aber meinungsbezogen ist. Denn nach der Ansicht des Klägers, die er auch im Prozess vertreten hat, habe der negative Grundzins eine Verminderung des Bonuszinses bewirkt, was ein unzulässiges Entgelt darstelle und mit der grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, bei Sparverträgen Zinsen zu entrichten, nicht vereinbar sei.
80 
Bei der gebotenen Abwägung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auf der Seite der Beklagten ist der weniger geschützte vermögensrechtliche Bereich betroffen (vgl. BGH NJW 2008, 3782). Anlass zur Pressemitteilung hat der von der Beklagten selbst veröffentlichte negative Grundzins gegeben. Die Pressemitteilung des Klägers, die geeignet ist, einen erheblichen Ansehensverlust der Beklagten nach sich zu ziehen, hat diesen Umstand publik gemacht. Dabei hat der Kläger öffentliche Interessen verfolgt, nachdem die Zulässigkeit von negativen Zinsen bei Bankgeschäften seit geraumer Zeit in der öffentlichen Diskussion einen breiten Raum einnimmt und von allgemeiner Bedeutung ist. Beiträge zur Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen höheren Schutz als die Verfolgung lediglich privater Interessen (BGH NJW 2006, 830; BGH NJW 2012, 3645). Außerdem unterfallen die Äußerungen des Klägers der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, die sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen schützt, soweit sie - wie hier - meinungsbezogen sind (BVerfG NJW 2003, 1856; BGH NJW 2013, 217). Von einer bewusst unwahren Tatsachenbehauptung ist nicht auszugehen, weil der Kläger von der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes überzeugt ist. Die vom Kläger verlautbarte Kritik war ohne Einschränkungen sachbezogen, auch wenn sie zur Unzeit - nämlich vor Ablauf der der Beklagten eingeräumten Stellungnahmefrist - geäußert worden ist. Unter diesen Umständen genießt die Meinungsfreiheit Vorrang.
c)
81 
Somit bedarf keiner Prüfung, ob die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
2.
82 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Kläger weder zur Auskunft verpflichtet (Antrag Ziff. 2.) noch zum Ersatz der bei der Beklagten angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziff. 3.). Auf einen Schadensersatzanspruch kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen (Antrag Ziff. 4.).
B.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
84 
Der Streitwert war für die Klage auf 15.000,00 EUR festzusetzen (§ 3 ZPO). Nachdem das Produkt „VorsorgePlus“ in dieser Form ausschließlich von der Beklagten vertrieben worden ist, ist die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Entscheidung für die betroffenen Rechtskreise beschränkt. Bezüglich der Widerklage erscheint ein Gesamtstreitwert bis zu 100.000,00 EUR angemessen. Die Beklagte hat zwar die Befürchtung von wirtschaftlichen Nachteilen geäußert, dazu aber bloße Vermutungen angestellt.

Gründe

 
A.
43 
Die zulässige Klage ist unbegründet (I.). Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, hat in der Sache aber auch keinen Erfolg (II.).
44 
I. Zur Klage
1.
45 
Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG (vgl. BGH NJW-RR 2014, 476; BGH WRP 2014, 319; BGH NJW 2013, 593; BGH NJW 2008, 2495).
2.
46 
Mit dem Antrag Ziff. I.1. kann der Kläger nicht durchdringen. Die von der Beklagten zwischen 2002 und Anfang 2015 verwendete Zinsanpassungsklausel ist nicht gemäß § 307 BGB wirksam, sodass ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UklaG ausscheidet.
a)
47 
Bei der im Tatbestand wiedergegebenen Zinsanpassungsregelung handelt es sich um eine Vertragsbedingung, die die Beklagte formularmäßig und vorformuliert vielfach beim Abschluss von „VorsorgePlus“-Sparverträgen verwendet hat. Da sie auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht zwischen den Vertragsparteien jeweils im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist sie als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren.
b)
48 
Die Zinsanpassungsklausel ist ausreichend transparent, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
aa)
49 
Das Transparenzgebot, welches nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für preisbestimmende Klauseln gilt, verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2010, 3152; BGH NJW 2016, 1575). Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2017, 2034). Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH NJW 2015, 2244). Dabei dürfen die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden (BGHZ 112, 119; BGH NJW 1993, 2054). Maßstab der Beurteilung sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (BGH WM 2010, 1237).
bb)
50 
Diesen Anforderungen wird die Zinsänderungsklausel gerecht. Sie nennt die Anpassungsparameter, die Berechnungsmethode und die Anpassungsintervalle, was grundsätzlich ausreicht (BGH WM 2009, 1077). Dass sich die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit nach der Veränderung des Referenzzinssatzes richtet, ist für den durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten ohne weiteres verständlich. Dies gilt auch für die Definition des Referenzzinssatzes als gewichteter Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins mit 30% und dem gleitenden 10-Jahreszins mit 70 % gemäß der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen. Daraus wird zum einen deutlich, dass Bezug genommen wird auf veröffentlichte Zinssätze der Bundesbank, zum anderen, dass bei der Gewichtung der 10-Jahreszins deutlich überwiegt. Im Übrigen lassen sich Erläuterungen zur Ermittlung gleitender Durchschnittszinssätze im Internet ohne Schwierigkeiten finden (z.B. unter https://www.bvr.de/p.nsf/0/A7BD2C9F7C01600FC1257D34003F4AE7/%24FILE/Erlauterungen_zur_Ermittlung_gleitender_Durchnittszinssatze.pdf), in denen die nach der streitgegenständlichen Zinsanpassungsklausel maßgeblichen Zinssätze konkret beschrieben werden. Aktuell handelt es sich um die Zeitreihen „BBK01.SU0316G Geldmarktsätze/EURIBOR Dreimonatsgeld gleitende Durschnitte“ und „BBK01.WZ23459 Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung/RLZ 10 Jahre/gleitende Durschnitte“. Beide Zinssätze bilden objektive Rechengrößen, deren Entwicklung von einem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten - sofern er daran interessiert ist - z.B. auf Rückfrage bei der Deutschen Bundesbank in Erfahrung gebracht werden kann. Sie können durch öffentlich zugängliche Medien kontrolliert werden, was bereits für eine genügende Transparenz spricht (Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 701 Rn. 24g; Rössler/Lang, Zinsklauseln im Kredit- und Spargeschäft der Kreditinstitute, ZIP 2006, 214). Dass es andere Zeitreihen der Deutschen Bundesbank zum gleitenden 3-Monatszins bzw. zum gleitenden 10-Jahreszins gibt, wird vom Kläger nicht behauptet, weshalb auch aus diesem Grund die Zusammensetzung des Referenzzinssatzes genügend klar und präzise ist und eine Verwechslung ausscheidet. Diese Einschätzung entspricht auch der Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel unter Zugrundelegung „des letzten veröffentlichten Monatsdurchschnitts für den EURIBOR-Dreimonatsgeld“ nicht als intransparent betrachtet hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2014 - 9 U 75/11, zitiert nach juris). Es kommt hinzu, dass eine genauere Bezeichnung der maßgeblichen Zeitreihen schon deshalb ausscheidet, weil deren Bezeichnung von der Bundesbank immer wieder geändert wird. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die streitgegenständliche Klausel von der Beklagten seit mehr als 15 Jahren verwendet wurde, ohne dass ihre Transparenz in Zweifel gezogen worden ist, was gleichfalls für eine ausreichende Verständlichkeit spricht.
c)
51 
Als Preisnebenabrede ist die Zinsanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht entzogen. Nur die Vereinbarung eines flexiblen Zinses als solches stellt eine reine Preisvereinbarung dar, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (BGH WM 2008, 1493; BGH NJW 2010, 1742).
52 
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH NJW 2010, 150; BGH NJW-RR 2015, 181), da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können (BGH MDR 2012, 983). Dies gilt nicht für Preisnebenabreden, die sich - wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen - mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2014, 2078). Um Preisnebenabreden handelt es sich bei Klauseln, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen will, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (BGH NJW 2014, 2420; BGH NJW 2013, 995).
53 
Bei Preis- oder Zinsänderungsklauseln handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls um Preisnebenabreden (BGH NJW 2010, 1742; BGH NJW 2014, 3508). So liegt der Fall hier.
d)
54 
Es kann keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, festgestellt werden. Jedenfalls greift die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ein.
aa)
55 
Bei den streitgegenständlichen Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz handelt es sich um Sparpläne mit Zinsansammlung. Verträge mit positiver Verzinsung über Festgelder oder eine Spareinlage werden von der Rechtsprechung als unregelmäßige Verwahrverträge i.S.v. § 700 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB behandelt (BGHZ 131, 60 (63); BGH NJW-RR 2009, 979). Da auch nach dem Vortrag der Beklagten bei einer Gesamtbetrachtung von Grund- und Bonuszinsen eine Negativverzinsung nie eintreten sollte, ist auch das Produkt „VorsorgePlus“ der Beklagten als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, was zur Anwendung der Normen über den Darlehensvertrag führt.
bb)
56 
Eine Negativverzinsung hat es bei der gebotenen Zusammenschau von variablem Grundzins und Bonuszins bei diesem Produkt zu keinem Zeitpunkt gegeben, weil der Bonuszins, der z.B. im Jahr 2011 ab dem 1. Sparjahr in Höhe von 1 % gewährt worden ist, stets höher lag als der variable Grundzins, der sich seit 2015 negativ entwickelt hat. Aus diesem Grund hat die Beklagte auch bis heute keinen Sparer in Summe zu einem Entgelt herangezogen. Von Grundgedanken der darlehensvertraglichen Regelungen wurde daher nicht abgewichen.
57 
Die Argumentation des Klägers, dass bei einer förderschädlichen Beendigung des Sparvertrages gemäß D. 3. der Bedingungen i.V.m. Ziff. 2. der Verzinsungsvereinbarung der Anspruch des Sparers auf die Bonuszinsen des jeweils laufenden Sparjahres entfalle mit der Folge, dass Negativzinsen zu entrichten seien, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn falls eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Klausel den Kunden nicht unangemessen benachteiligt, entfällt die aus § 307 Abs. 2 BGB resultierende Vermutung der Unwirksamkeit (BGH NJW 2003, 1447). So verhält es sich hier. Als Altersvorsorgevertrag ist das streitgegenständliche Produkt bereits nach seiner Zweckrichtung auf eine lange Laufzeit ausgelegt. Mit der zunehmenden Vertragsdauer steigt der Anspruch auf staatliche Förderung (Zulagen). Eine vorzeitige Vertragsbeendigung, die zu einem Verlust der Zulagen führt, stellt daher eine atypische, wirtschaftlich nachteilige und aus diesem Grund seltene Ausnahmesituation dar. Verloren geht dann auch nur der Bonuszins für das laufende Sparjahr. Sollte es deshalb in wenigen Fällen für ein einzelnes Jahr zu negativen Zinsen kommen, ist das noch hinzunehmen, zumal der Sparer bei der Auszahlungsphase einen Anspruch auf die einbezahlten Altersvorsorgebeiträge und die Zulagen hat (dazu sogleich).
e)
58 
Die Zinsänderungsklausel verstößt nicht gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG).
aa)
59 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 1. Halbsatz AltZertG liegt ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes nur dann vor, wenn der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden. Die staatlichen Zulagen dürfen ebenfalls nicht angetastet werden (vgl. Kommentar zum Altersvorsorgezertifizierungsgesetz des Bundeszentralamtes für Steuer, Stand 06/2017, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 1).
bb)
60 
Auch bei negativem Grundzins hat der Bonuszins, den die Beklagte gewährt, bislang verhindert, dass Kunden der Beklagten Zahlungen an die Beklagte zu erbringen haben. Den Vorgaben des AltZertG entsprechend findet sich in den Verträgen zum Produkt "VorsorgePlus" unter C.1. der Passus, dass mit Eintritt in die Auszahlungsphase der Sparer einen Anspruch auf Leistung gemäß den ihm Auszahlungsplan bzw. der Vereinbarung über eine Leibrente genannten Bedingungen hat. In jedem Fall werden zu Beginn der Auszahlungsphase die vom Sparer während der Ansparphase eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die staatlichen Zulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen, soweit sie nicht für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG (B.4.) ausgezahlt worden sind (Anlage K 2). Mithin ist eine Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen insoweit nicht zu konstatieren. Im Übrigen handelt es sich bei dem Zertifizierungsgesetz nicht um ein Gesetz zur Regelung der einzelnen Bedingungen und Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern um die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Altersvorsorgeprodukten (z.B. aus Lebensversicherungen, Sparplänen oder Investmentfonds) durch die BaFin. Gemäß § 1 Abs. 3 AltZertG beinhaltet die Zertifizierung nach diesem Gesetz lediglich die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages den gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 1, 1a AltZertG oder beiden Absätzen und der Anbieter den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen. Danach ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz nicht die materiellen Voraussetzungen oder den Rahmen für Verträge zur Altersvorsorge regelt, sondern nur die Zertifizierung zur besseren Absetzbarkeit solcher Verträge (so BGH NJW 2013, 368).
f)
61 
Da der Referenzzins von einer unabhängigen Stelle ermittelt wird nach einem genau festgelegten Verfahren und die Zinsanpassungsklausel es der Beklagten nicht erlaubt, die Zinsen lediglich zu ihren Gunsten zu verändern, ist insoweit eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht ersichtlich (vgl. BGH NJW 2010, 1742). Außerdem entspricht der Referenzzinssatz, für dessen Ermittlung der gleitende 10-Jahreszins ein deutlich größeres Gewicht hat gegenüber dem gleitenden 3-Monatszins, dem langfristigen Charakter der Anlage (BGH WM 2004, 825).
3.
62 
Auch in Bezug auf die Anträge Ziff. I.2. und 3. ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB nicht gegeben. Bei den veröffentlichten Negativzinsen im Preisaushang (Anlage K 3) handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
a)
63 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen, weshalb z.B. Hinweise oder Werbeaussagen keine Vertragsbedingungen darstellen (BGH NJW 2009, 1337; BGH NJW 2014, 2269). Eine andere Betrachtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Text nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskunden den Eindruck hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen (BGH NJW 2014, 2269).
b)
64 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt beim Preisaushang, soweit er für "VorsorgePlus"-Verträge Negativzinsen ausweist, keine Regelung vor, die den Vertragsinhalt gestalten soll. Denn er informiert den Kunden lediglich über die Höhe des Referenzzinssatzes und der variablen Grundzinsen, wie sie sich nach dem Verfahren der Zinsanpassung gemäß der Verzinsungsvereinbarung errechnen. Insbesondere räumt der streitgegenständliche „Riester“-Sparvertrag der Beklagten bei den Grundzinsen kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB ein. Vielmehr kommt die Beklagte nur ihrer aus der Verzinsungsvereinbarung resultierenden Verpflichtung zur Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nach.
65 
Aus diesem Grund werden über den Preisaushang auch nicht einseitig und nachträglich Hauptleistungspflichten bei Altverträgen und damit deren Vertragscharakter verändert. Die Höhe der variablen Grundzinsen wird ausschließlich durch die streitgegenständliche Zinsanpassungsklausel bestimmt, die die Parteien jeweils bereits bei Vertragsschluss einvernehmlich vereinbart haben.
4.
66 
Unter den gegebenen Umständen offen bleiben, ob von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.
5.
67 
In Ermangelung eines Unterlassungsanspruches erweist sich auch der Antrag Ziff. II. als unbegründet (§ 890 ZPO).
68 
II. Zur Widerklage:
69 
Sie ist nach § 33 ZPO zulässig, aber insgesamt unbegründet.
1.
70 
Ein Anspruch auf Unterlassung (Antrag Ziff. 1.) gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 analog, 824 BGB steht der Beklagten nicht zu.
a)
71 
Ein solcher Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn bereits Beeinträchtigungen eingetreten sind und die Gefahr besteht, dass diese sich wiederholen. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB schützt in analoger Anwendung als quasinegatorischer Unterlassungsanspruch neben dem Eigentum auch alle von § 823 Abs. 1 BGB umfassten Rechte und Rechtsgüter. Zu diesen gehört das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Dieses ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, 77. Aufl., § 823 BGB, Rn. 19). Das Gleiche gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 20). § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 824 BGB Rn. 1). Voraussetzung für jeden Abwehr- und Ersatzanspruch ist allerdings ein rechtswidriger Eingriff.
72 
Die Tatbestandsmäßigkeit (Verletzungshandlung) indiziert jedoch nicht die Rechtswidrigkeit, da ein offener Tatbestand vorliegt (BGH NJW 2012, 2198). Daher reicht die Feststellung eines Eingriffes in das absolut geschützte Recht für sich genommen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden. Dazu ist eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich, wobei Rechtswidrigkeit nur gegeben ist, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2012, 3645; BGH NJW 2017, 1550). Stehen sich ein Grundrecht wie die Meinungsfreiheit des Handelnden und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber, so ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzung im konkreten Fall vorzunehmen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 95).
73 
Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (BGH NJW 2013, 790). Anders verhält es sich bei Werturteilen und Meinungsäußerungen (BVerfG NJW 2000, 2413). Grundsätzlich dürfen Meinungsäußerungen, solange sie sachbezogen sind, scharf, schonungslos und ausfällig sein (BGHZ 45, 296/308). Bei Werturteilen hat der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig dann Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 99, 1322; BVerfGE 93, 266, zitiert nach juris). Hiervon ist auszugehen, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung des Betroffenen das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen und es letztlich nur um dessen Diffamierung geht (BGH NJW 2000, 1036; BGH 2009, 3580).
b)
74 
Im vorliegenden Fall war das Verhalten des Klägers nicht rechtswidrig. Daher kann die Frage, ob eine Verletzungshandlung vorliegt, dahinstehen.
aa)
75 
Die im Tatbestand wiedergegebene Pressemitteilung ist nicht deshalb privilegiert, weil sie im Vorfeld eines gerichtlichen Rechtsstreits veröffentlicht worden ist.
(1)
76 
Soweit Äußerungen in förmlichen Verfahren erfolgen, fehlt grundsätzlich bereits materiell-rechtlich die Rechtswidrigkeit bei subjektiv redlicher Einleitung oder vor dem Hintergrund der Wahrung berechtigter Interessen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 107). Aber auch darüber hinaus versagt die Rechtsprechung bei Äußerung eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens dem hiervon beeinträchtigten Verfahrensgegner prinzipiell gegen die Äußerung gerichtete Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzklagen, weil insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH NJW 1987, 3138; BGH NJW 2005, 279). Dadurch wird das sachgerechte Funktionieren der Rechtspflege geschützt, wegen des Grundsatzes rechtlichen Gehörs kann keinem Prozessbeteiligten eine subjektiv redliche Äußerung verboten werden. Im Zivilprozess besteht daher kein Unterlassungsanspruch gegen das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwaltes (BGH NJW 1971, 284). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt (BGH DB 1973, 818).
(2)
77 
Diese Grundsätze gelten aber nicht im Hinblick auf Äußerungen, die nicht auf das Primärverfahren begrenzt bleiben, sondern gegenüber verfahrensexternen Dritten wiederholt oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden (BGH NJW 1962, 243 (244); BGH NJW 2005, 279 (281); Wagner in Münchener-Kommentar, 7. Aufl., § 823 BGB Rn. 721). Da der Kläger seine Äußerungen nicht auf den Prozess beschränkt, sondern sich an die Öffentlichkeit gewandt hat, lässt sich die Rechtmäßigkeit seines Handelns nicht mit dem vorliegenden Rechtsstreit begründen.
bb)
78 
Eine Güter- und Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass ein möglicher Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter der Beklagten nicht rechtswidrig gewesen ist.
79 
Der erste Absatz der von der Beklagten beanstandeten Pressemitteilung vom 02.08.2017 gibt nur Rechtsauffassungen wieder, die als Meinungsäußerungen zu betrachten sind. Das Gleiche gilt auch für die beiden ersten Sätze des zweiten Absatzes. Die öffentliche Äußerung des Klägers, dass „Anbieter nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen ein Entgelt einzufordern, zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss“, enthält zwar eine Tatsachenbehauptung, die aber meinungsbezogen ist. Denn nach der Ansicht des Klägers, die er auch im Prozess vertreten hat, habe der negative Grundzins eine Verminderung des Bonuszinses bewirkt, was ein unzulässiges Entgelt darstelle und mit der grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, bei Sparverträgen Zinsen zu entrichten, nicht vereinbar sei.
80 
Bei der gebotenen Abwägung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auf der Seite der Beklagten ist der weniger geschützte vermögensrechtliche Bereich betroffen (vgl. BGH NJW 2008, 3782). Anlass zur Pressemitteilung hat der von der Beklagten selbst veröffentlichte negative Grundzins gegeben. Die Pressemitteilung des Klägers, die geeignet ist, einen erheblichen Ansehensverlust der Beklagten nach sich zu ziehen, hat diesen Umstand publik gemacht. Dabei hat der Kläger öffentliche Interessen verfolgt, nachdem die Zulässigkeit von negativen Zinsen bei Bankgeschäften seit geraumer Zeit in der öffentlichen Diskussion einen breiten Raum einnimmt und von allgemeiner Bedeutung ist. Beiträge zur Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen höheren Schutz als die Verfolgung lediglich privater Interessen (BGH NJW 2006, 830; BGH NJW 2012, 3645). Außerdem unterfallen die Äußerungen des Klägers der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, die sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen schützt, soweit sie - wie hier - meinungsbezogen sind (BVerfG NJW 2003, 1856; BGH NJW 2013, 217). Von einer bewusst unwahren Tatsachenbehauptung ist nicht auszugehen, weil der Kläger von der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes überzeugt ist. Die vom Kläger verlautbarte Kritik war ohne Einschränkungen sachbezogen, auch wenn sie zur Unzeit - nämlich vor Ablauf der der Beklagten eingeräumten Stellungnahmefrist - geäußert worden ist. Unter diesen Umständen genießt die Meinungsfreiheit Vorrang.
c)
81 
Somit bedarf keiner Prüfung, ob die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
2.
82 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Kläger weder zur Auskunft verpflichtet (Antrag Ziff. 2.) noch zum Ersatz der bei der Beklagten angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziff. 3.). Auf einen Schadensersatzanspruch kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen (Antrag Ziff. 4.).
B.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
84 
Der Streitwert war für die Klage auf 15.000,00 EUR festzusetzen (§ 3 ZPO). Nachdem das Produkt „VorsorgePlus“ in dieser Form ausschließlich von der Beklagten vertrieben worden ist, ist die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Entscheidung für die betroffenen Rechtskreise beschränkt. Bezüglich der Widerklage erscheint ein Gesamtstreitwert bis zu 100.000,00 EUR angemessen. Die Beklagte hat zwar die Befürchtung von wirtschaftlichen Nachteilen geäußert, dazu aber bloße Vermutungen angestellt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 21/05/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 01.04.2011, 6 O 489/06 Bi, hinsichtlich der dortigen Beklagten zu 1 bezüglich des Ausspruchs über die Verzugszinsen teilweise
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Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1)1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):

1.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
2.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
3.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung, wenn
a)
das dafür entnommene Kapital
aa)
mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder
bb)
mindestens 20 000 Euro beträgt,
b)
das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und
c)
der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt.2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben.3Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben.
2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt veröffentlicht.4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen.5Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
1.
eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
2.
eine eigene Eigentumswohnung oder
3.
eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und keine erneute beantragt wird.6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden.7Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat.8Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.

(2)1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit.2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu.3Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um

1.
Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen;
2.
den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt.6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag).7Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen.8Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort.9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt ist.10Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit.

(2a)1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen.2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos.3Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen.4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen.5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten

1.
nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und
2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

(3)1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen.2Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt.4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor.5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag).6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen.7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen.8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend.9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet,
2.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden,
3.
die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,
4.
der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder
5.
der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.
10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar
1.
des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
2.
des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt.13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.

(4)1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er

1.
die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu befristen,
2.
beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
3.
die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1)1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):

1.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
2.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
3.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung, wenn
a)
das dafür entnommene Kapital
aa)
mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder
bb)
mindestens 20 000 Euro beträgt,
b)
das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und
c)
der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt.2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben.3Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben.
2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt veröffentlicht.4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen.5Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
1.
eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
2.
eine eigene Eigentumswohnung oder
3.
eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und keine erneute beantragt wird.6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden.7Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat.8Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.

(2)1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit.2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu.3Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um

1.
Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen;
2.
den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt.6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag).7Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen.8Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort.9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt ist.10Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit.

(2a)1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen.2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos.3Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen.4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen.5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten

1.
nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und
2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

(3)1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen.2Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt.4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor.5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag).6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen.7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen.8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend.9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet,
2.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden,
3.
die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,
4.
der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder
5.
der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.
10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar
1.
des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
2.
des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt.13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.

(4)1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er

1.
die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu befristen,
2.
beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
3.
die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.