Landgericht Tübingen Beschluss, 09. Sept. 2008 - 2 O 374/05

published on 09/09/2008 00:00
Landgericht Tübingen Beschluss, 09. Sept. 2008 - 2 O 374/05
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgericht Tübingen vom 09.06.2008 - 2 O 374/05 - dahingehend a b g e ä n d e r t ,

dass die von der Klägerin an die Beklagte Ziffer 2 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli.2007 zu erstattenden Kosten 1.401,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. April.2008 betragen.

Gründe

 
Die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von 200,- EUR (vgl. § 567 Abs. 2 ZPO) nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG als Erinnerung zu behandelnde sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 2 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 09.06.2008 hat Erfolg.
I.
Die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von seinem Kanzleisitz in München nach Tübingen und die dadurch bedingte längere Abwesenheit, stellen vorliegend notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO dar. Die Beauftragung des in München ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten war vorliegend durch besondere Gründe veranlasst.
1. Die Rechtspflegerin führt in ihrer angefochtenen Entscheidung zwar richtigerweise aus, dass nach ständiger Rechtsprechung Reisekosten des Rechtsanwaltes, der weder am Sitz der Partei noch an dem des Prozessgerichts ansässig ist, sondern an einem „dritten Ort“ (vorliegend München), grundsätzlich nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 „Reisekosten“).
Der Umstand, dass für die Beklagten kein auf Luftverkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in ihrer näheren Umgebung zu finden war, stellt nach Auffassung der Kammer vorliegend aber einen besonderen Umstand dar, der die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort rechtfertigt.
2. Ob besondere Gründe die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort im Rahmen von § 91 ZPO als notwendig rechtfertigen können, hat der BGH bislang nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar ausdrücklich offen gelassen (BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, 3009).
Der BGH nimmt bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme aus Gründen der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie zwar eine typisierende Betrachtung vor (vgl. BGH, Beschl. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662), schließt aber nicht aus, dass besondere Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. Er lehnt wörtlich nur eine „übermäßig differenzierende“ Einzelfallbetrachtung ab (vgl. BGH a. a. O.).
Besondere Umstände können nach Auffassung der Kammer nur solche sein, die nicht in jedem Mandatsverhältnis typischerweise eine Rolle spielen. Aus diesem Grund wird von der Rechtsprechung ein besonderes Vertrauensverhältnis allgemein nicht als geeignet angesehen, einen solchen besonderen Umstand zu begründen, der ein Abweichen von der typisierenden Betrachtungsweise rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; BGH, Beschl. v. 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NSW ZPO § 91 BGH-intern). Ebenso ist der Umstand, dass die Beklagten - mittlerweile - von Rechtsanwalt Dr. W. sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren vertreten werden, nicht geeignet einen solchen besonderen Umstand zu begründen. Denn dieses Anliegen ist in nahezu jedem Zivilrechtsstreit immanent, zu dem es ein korrespondierendes Strafverfahren gibt. Darüber hinaus ist der Mandatswechsel im Strafverfahren und im gegenständlichen Zivilrechtsstreit zum selben Zeitpunkt erfolgt.
Die Nichtverfügbarkeit eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts im näheren Umkreis der Beklagten stellt hingegen einen solchen besonderen Umstand dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.09.2007 - I-10 W 121/07, OLGR Düsseldorf 2008, 233, 234; LG Berlin, Beschl. v. 09.12.2002 - 82 AR 168/05, JurBüro 2006, 429). Denn die Nichtverfügbarkeit eines ausreichend spezialisierten Rechtsanwalts ist mit Blick auf die Anwaltsdichte in der Bundesrepublik Deutschland nahezu zum Ausnahmefall geworden und damit geeignet einen solchen besonderen Umstand zu begründen.
3. Auf die Frage, ob die Vertretung durch einen auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt tatsächlich notwendig war oder nicht, kommt es im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO nicht an. Entscheidend ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Heranziehung eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts im Zeitpunkt seiner Beauftragung als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).
10 
Mit Blick auf den technisch anspruchsvoll gelagerten Sachverhalt und die von einem Laien nicht ohne weiteres überblickbare Relevanz luftverkehrsrechtlicher Spezialkenntnisse, haben die Beklagten damals mit der Beauftragung eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes ein berechtigtes Interesse verfolgt. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwaltes ist damit als sachdienliche Maßnahme der Rechtsverteidigung anzusehen.
11 
4. Die Beklagten haben auch ihrer Obliegenheit genügt, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).
12 
Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung wird nach mittlerweile ständiger Rechtssprechung des BGH nicht als gleichartige Maßnahme angesehen und hat damit als Alternative außer Betracht zu bleiben. Der Partei ist regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. BGH a. a. O.).
13 
Die Kammer muss davon ausgehen, dass ein näher gelegener auf Luftverkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt für die Beklagten nicht ermittelbar gewesen war. Nach dem Kenntnisstand der Kammer ist weder am Sitz der Beklagten noch im Gerichtsbezirk ein auf Luftverkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt ansässig. Im Rahmen einer Internetrecherche durch den Berichterstatter konnten seitens der Kammer auf Luftverkehrsrecht spezialisierte Anwälte lediglich in Darmstadt, Frankfurt, Würzburg, Bad Honnef, Bremen, Letschin, Hannover, Petershagen, Bad Schwartau, Hamburg und Berlin ausfindig gemacht werden.
II.
14 
Bei Berücksichtigung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 138,60 EUR und einem Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,- EUR anstelle der von der Rechtspflegerin in Ansatz gebrachten 30,- EUR Fahrkosten und einem Abwesenheitsgeld von 35,- EUR erhöhen sich die außergerichtlichen Kosten für beide Beklagte um 133,60 EUR auf insgesamt 8.408,80 EUR, wovon die Beklagte Ziffer 2 im Innenverhältnis die Hälfte, d.h. 4.204,40 EUR zu tragen hat. Davon sind von der Klägerin 1/3 zu erstatten (= 1.401,47 EUR).
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.