Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09

published on 08/12/2010 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 115.713 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5. Oktober 2010 zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 %, die Beklagte und die Drittwiderbeklagte jeweils 25 %.

5. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

bis 30.09.2010 (Klage): 109.211,94 EUR,

danach (Klage zuzüglich Widerklage und Drittwiderklage, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG): 224.924,94 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Kredits in Anspruch, mit dem die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann einen Einmalbetrag in eine Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten einzahlten.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten Schadensersatz für periodische Zahlungen an einen Investmentfonds, aus dessen Kapitalstock die Beklagte den Kredit bei der Klägerin zurückführen wollte.
I.
1. Die Beklagte und ihr Ehemann beteiligten sich an einem Vermögensbildungsmodell namens „Eu.“, welches von der Firma R.-Finanzmakler GmbH in den 1990er Jahren initiiert worden war. Der Anleger nahm bei diesem Modell ein Darlehen zu einem festen Zinssatz über einen längeren Zeitraum auf. Die Valuta war am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Während der Laufzeit hatte der Anleger Zinsen zu zahlen. Außerdem sollte der Anleger neben einer Einmalzahlung monatliche Beiträge an einen Investmentfonds leisten. Mit dem Gewinn aus dem Investmentfonds sollte die Darlehensvaluta bei Fälligkeit zurückgeführt werden. Die Valuta floss in eine Lebensversicherung. Aus dem Kapitalstock der Lebensversicherung sollten die Zinsen für das Darlehen entnommen werden. Bei Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsforderung sollte der Kapitalstock der Lebensversicherung so weit aufgebaut sein, dass dem Anleger hieraus eine Rente zufließen konnte.
2. Im Verkaufsprospekt für den Eu. finden sich Angaben zu einer Versicherungspolice der Drittwiderbeklagten. Auf Seite 6 wird ein „Renditevergleich deutscher und englischer Lebensversicherungen bei 25 Jahren Laufzeit“ dargestellt. Danach erwirtschafteten derartige Versicherungspolicen bei der Drittwiderbeklagten 13,7 % Rendite, Durchschnittsrenditen werden mit 5,6 % für deutsche und 13,1 % für englische Versicherungskonzerne angegeben. Auf Seite 7 wird die „Beitragsrendite von C.-Policen in %“ für die 25-Jahresperioden von 1964-89 bis 1975-2000 angegeben: sie betrug zwischen 12,4 % und 13,7 %. Weiter heißt es dort: „Beim Eu. wird aus Vorsichtsgründen mit einer Beitragsrendite von ca. 8 % gerechnet“. Auf Seite 9 werden in einer weiteren Tabelle ohne Überschrift Werte mit Policenbeginn 1995 bis 2000 dargestellt. Auf diese Verträge entfallen eine kumulierte Jahresdividende von 5,45 bis 41,11 % und ein kumulierter Fälligkeitbonus von 4 bis 78 Prozent.
Der Versicherungsnehmer erhält „Anteile (Units) an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs, die dem Vertrag zugeteilt werden“. Diesen Wertzuwachs soll die Drittwiderbeklagte jedes Jahr neu festsetzen, wobei sie garantiert, „dass der Preis der erworbenen (und noch nicht wieder veräußerten) Anteile nie fallen kann“. Zusätzlich sieht die Police einen „Fälligkeitsbonus“ vor, der nicht garantiert ist und bei bestimmten Auszahlungen erst zu Ende der Laufzeit fällig wird. „Er reflektiert die geglättete Investment-Performance für den Zeitraum, den [die] Anteile im Pool verblieben sind“.
3. Im Zuge einer Vermögensoptimierung stellte der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann im Jahre 2001 den „Eu.“ als eine denkbare Vermögensanlage vor. Er verwendete hierzu Prospektmaterial, welches die Beklagte und ihr Ehemann erhielten (Anl. B 10, LW 26), und erstellte eine Modellrechnung (Anl. B 10a). Nach einem „Beratungsprotokoll“ (Anl. K 4), unterzeichnet von der Beklagten und dem Zeugen Sch. am 25. Oktober 2001, soll am 5. November 2001 ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, wonach der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann sowohl die Entwicklungsmöglichkeiten einer Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten mit dem „Anlagepool“ 2… als auch eines Investmentfonds dargelegt hat. Unter anderem heißt es dort zur Lebensversicherung: „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen.“ Der Zeuge Sch. ging in seiner Berechnung für die Lebensversicherung von einer Rendite von „8,5 % bezogen auf das Nettoanlagevermögen“, für den Investmentfonds von einer Rendite von „8,5 % bezogen auf den Nettoinventarwert“ aus (Anl. B 10a).
4. Am 25.10.2001 unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann einen „Zeichnungsschein Eu.“ (Anlage K 5 / B 11). Danach wollten sie sich am Eu. mit einer Einmaleinlage in eine „C.-Wealthmaster Noble Police“ in Höhe von 500.000,00 EUR für den Pool 2… beteiligen. Sie beauftragten die Initiatorin mit der „Beschaffung und Abwicklung eines Bruttodarlehens in Höhe von 555.555,56 EUR für den Eu.“. Sie wählten außerdem einen Investmentfonds mit Namen „M. Wachstum International/Euro Growth“ mit einer Einmaleinlage von 60.000,00 EUR und einer monatlichen Sparrate von 1.361,00 EUR über 10 Jahre. Ausweislich des Zeichnungsscheines war im Darlehen weiterhin ein Disagio von 10 % vorgesehen. Die Zinsfestschreibung sollte 10 Jahre betragen und das Darlehen planmäßig nach 15 Jahren getilgt werden. Die vorgesehene Spardauer in den Investmentfonds sollte 10 Jahre betragen.
Ebenfalls am 25. Oktober 2001 unterzeichneten die Beklagte, ihr Ehemann und der Zeuge Sch. ein „Wealthmaster Noble Antragsformular“ der Drittwiderbeklagten. Als Versicherungsgrund ist „Eu.“ maschinenschriftlich angegeben, die persönlichen Angaben der Beklagten, die Vertragslaufzeit (87 Jahre), der Poolname (2…), die regelmäßigen Auszahlungen („vj.“) und die Höhe (500.000 EUR) sind handschriftlich eingetragen (Anl. LW 10).
II.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 beantragte die Initiatorin „im Zusammenhang mit dem oben genannten Eu.“ ein Darlehen bei der Klägerin (Anl. K 6).
10 
Am 10.12.2001 unterzeichnete ein Mitarbeiter der Klägerin einen mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vordruck der Klägerin (Anl. K 1). Die Beklagte und ihr Ehemann unterschrieben am 16.12.2001. Danach sollte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 555.555,56 EUR gewähren und zu 500.000,00 EUR auszahlen. Der Restbetrag verteilt sich auf Disagio (10 %) und Darlehenskosten. Unter Ziff. III. mit der Überschrift „Verzinsung, Laufzeit, Tilgung, Verzug“ enthält der Vordruck folgende Angaben:
11 
„1. Das Darlehen ist vom Auszahlungstag an mit jährlich 4,8 % zu verzinsen.
12 
Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig und zahlbar jeweils am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres, erstmals an dem auf die Darlehensauszahlung folgenden Termin. Der Zinssatz ist fest bis zum 31.01.2012 vereinbart.
13 
Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig.
14 
2. Die Laufzeit des Darlehens beträgt rd. 15 Jahre und endet am 31.01.2017.
15 
3. Das Darlehen ist am Laufzeitende in einem Betrag zurückzuzahlen.“.
16 
Weiterhin enthält der Vordruck unter Ziff. VI. („Darlehensgesamtbetrag/Effektivzins“) neben der Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses von 6,28 % folgende Angabe:
17 
„1. Die Gesamtsumme aller Darlehensleistungen (Summe der Tilgungs- und Zinsbeträge sowie aller sonstiger Kosten) beträgt auf der Grundlage derzeit bezifferbarer Kosten und der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden Konditionen 825.703,71 EUR (Auszahlung Wert: 13.12.2001, Rückzahlung am 31.01.2012 unterstellt)“.
18 
Unter Ziffer VII war weiter vereinbart, dass die Beklagte und ihr Ehemann an die Klägerin zur Sicherstellung der Darlehensrückzahlungsforderung sämtliche Rechte aus der bei der Drittwiderbeklagten neu abzuschließenden Lebensversicherung zedierten. Außerdem räumten sie der Beklagten ein Pfandrecht an den bei der M.-Investment GmbH zu erwerbenden Fondsanteilen „mit einer mtl. Sparrate von insgesamt 1.361,- Euro für die Dauer von 10 Jahren sowie einer Einmalzahlung von insgesamt 60.000 Euro“ ein.
III.
19 
1. Die Drittwiderbeklagte übersandte mit Schreiben vom 22. März 2002 (Anl. LW 1) der Beklagten und ihrem Ehemann den Versicherungsschein nebst „Policenbedingungen“ (Anl. LW 2), „Verbraucherinformation“ (Anl. LW 3) und „Poolinformationen“ (Anl. LW 4). Laut Versicherungsschein begann der Versicherungsschutz am 9. Januar 2002 und sollte 87 Jahre währen. Für den Letztverstorbenen sollte eine Leistung von 101 % des Rücknahmewerts garantiert sein. Für die Zeit vom 20. Juni 2002 bis 20. September 2011 sollten regelmäßige Auszahlungen von vierteljährlich 8.760 Euro erfolgen, zu einem späteren Zeitpunkt sollten sich die Auszahlungen noch erhöhen.
20 
2. Die Beklagte entschied sich für den „Eu. Serie 2…“ und erwarb 241.080,03857 Anteile zu einem Preis von 2,074 Euro je Anteil (Anl. LW 1, S. 4).
IV.
21 
Die Darlehensvaluta floss an die Drittwiderbeklagte. Vereinbarungsgemäß leisteten die Beklagte und ihr Ehemann die Zinsleistungen an die Klägerin, indem sie entsprechende Beträge aus der bei der Drittwiderbeklagten angelegten Lebensversicherung entnahmen. Die Drittwiderbeklagte informierte die Beklagte jedenfalls in den Jahren 2003, 2004 und 2005 über den Versicherungsverlauf (Anl. LW 13 - LW 15).
22 
Am 29. September 2002 verstarb der Ehemann der Beklagten. Die Beklagte beerbte ihn allein.
23 
Zu einem späteren Zeitpunkt wechselte die Beklagte den Investmentfonds.
24 
Die Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten entwickelte sich nicht, wie von der Beklagten erwartet. Nach dem Tod ihres Ehemannes kamen der Beklagten Zweifel an der Finanzierbarkeit des Konzepts.
25 
Am 25.03.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Drittwiderbeklagten, genauer ihrer Niederlassung in Maastricht, dass sie die Versicherung kündigen wolle (Anlage LW 5). Am 29.05.2009 erteilte die Drittwiderbeklagte der Beklagten eine Abrechnung (Anlage LW 6), in der ein Rücknahmepreis von 2,311 EUR je Anteil, insgesamt ein Wert von 326.384,11 EUR, angegeben ist. Hiervon zog die Drittwiderbeklagte eine „Marktpreisanpassung“ in Höhe von 78.332,19 EUR ab und überwies einen „Rückgabewert“ in Höhe von 248.051,92 EUR, wie von der Beklagten gewünscht, an die Klägerin zur Verrechnung mit der Darlehensvaluta.
26 
Mit Schreiben vom 11.03.2009 kündigte die Beklagte den Kredit bei der Klägerin. Mit Schreiben vom 25.03.2009 erklärte die Klägerin, sie „nehme diese zum 31.05.2009 an“ (Anlage K 2). Sie stellte zum 31.05.2009 die Valuta in Höhe von 555.555,56 EUR zuzüglich der Zinsen vom 01.04.2009 bis 31.05.2009 in Höhe von 4.444,44 EUR, mithin einen Ablösebetrag von 560.000,00 EUR, zum 31.05.2009 in Rechnung. Die Beklagte löste auch den Investmentfonds auf. Hieraus flossen der Klägerin am 03.06.2009 202.843,47 EUR zu. Am 17.06.2009 erhielt die Klägerin außerdem von der Drittwiderbeklagten 247.944,59 EUR. Daraus errechnete die Klägerin ab 18.06.2009 eine Restforderung von 109.211,94 EUR. Im Schreiben vom 22.06.2009 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bis 30.06.2009 auf.
27 
Nachdem die Beklagte der Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht nachkam, erhob diese die streitgegenständliche Klage.
28 
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse das Darlehen in voller Höhe zurückzahlen. Die Klägerin habe die Leistungen aus dem Investmentfonds und der Lebensversicherung angerechnet. Weitere Abschläge könne die Beklagte nicht verlangen. Insbesondere stünden der Beklagten auch keine Einwendungen gegen den Darlehensvertrag zu. Soweit die Beklagte Einwendungen gegen den Versicherungsvertrag anbringe, griffen diese nicht auf den Darlehensvertrag durch.
29 
Die Klägerin beantragt daher,
30 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.211,94 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
31 
a) aus 560.000,00 EUR vom 01.06.2009 bis 03.06.2009,
b) aus 357.156,53 EUR vom 04.06.2009 bis 17.06.2009 sowie
c) aus 109.211,94 EUR seit 18.06.2009
32 
zu zahlen.
33 
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Darlehensvertrag für nichtig, aber geheilt halten sollte, beantragt die Klägerin:
34 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.582,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
35 
a) aus 540.370,39 EUR vom 01.06.2009 bis 03.06.2009,
b) aus 337.526,92 EUR vom 04.06.2009 bis 17.06.2009 sowie
c) aus 89.582,33 EUR seit 18.06.2009
36 
zu zahlen.
37 
Die Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Zugleich beantragt sie,
40 
die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte gesamtschuldnerisch 115.713,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
41 
a) 04.10.2010 gegen die Klägerin,
b) 05.10.2010 gegen die Drittwiderbeklagte
42 
zu zahlen.
43 
Hilfsweise beantragt die Beklagte,
44 
die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Beklagte von allen Ansprüchen der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der Klägerin über nominal 555.555,56 EUR, Darlehens-Nr.: 6/…9045, freizustellen.
45 
Die Beklagte trägt vor,
46 
der Darlehensvertrag sei fehlerhaft, weil kein Gesamtbetrag angegeben sei. Lebensversicherungsvertrag und Darlehensvertrag seien miteinander verbunden, weshalb die Beklagte Einwendungen gegen den Versicherungsvertrag auch der Klägerin gegenüber geltend machen könne.
47 
Über den Lebensversicherungsvertrag sei die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann nicht vollständig aufgeklärt worden:
48 
a) Die Lebensversicherungsverträge der Drittwiderbeklagten seien mit einer Rendite von 8,5 % jährlich beworben worden, obwohl diese Rendite schon vor längerer Zeit auf dem britischen Markt erzielt worden sei, nicht aber in Deutschland in den 1990er Jahren. Die Deutsche Versicherungsaufsicht hielte eine solche Darstellung für irreführend, weil der angebotene und der Bezugstarif nicht verglichen werden könnten.
49 
b) Das Anlagekonzept Eu. hätte eine gleichmäßige Verteilung dieser angenommenen Rendite über die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt, obwohl eine solche Verteilung ausgeschlossen sei.
50 
c) Wahrheitswidrig hätte die Drittwiderbeklagte die Werbung zugelassen, dass englische Lebensversicherer im Gegensatz zu deutschen Lebensversicherern keine stille Reserve bilden würden, sondern der gesamte eingezahlte Betrag zu Investitionszwecken zur Verfügung stünde.
51 
d) Wahrheitswidrig sei die Anlageform damit beworben worden, dass die Gewinne, die die Drittwiderbeklagte mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld erwirtschaftete, immer den Anlegern zuflössen, die in einem bestimmten Quartal ihre Anlage getätigt hätten.
52 
e) Durch das Glättungsverfahren könnten Reserven, die in einem Quartalspool gebildet würden, anderen Quartalspools zugeschlagen werden.
53 
f) Die Garantien, die die Drittwiderbeklagte hinsichtlich des Kapitalerhalts abgegeben hätte, würden durch die Einlagen der Anleger mitfinanziert.
54 
All dies hätte weder die Drittwiderbeklagte noch der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann mitgeteilt. Hätten die Beklagte und ihr Ehemann dies gewusst, hätten sie die Anlage nicht getätigt. Sie hätten dann auch keine Einzahlungen in den Investmentfonds getätigt.
55 
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte daher von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten, ihr Schadensersatz für die Zahlungen an den Investmentfonds in Höhe der Einmaleinlage (60.000 Euro) und der jährlich geleisteten Beiträge abzüglich der Ausschüttungen aus der Lebensversicherung (7 x 7.959 Euro = 55.713 Euro, Summe beider Beträge 113.713 Euro) zu leisten.
56 
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,
57 
die Widerklage abzuweisen.
58 
Die Drittwiderbeklagte trägt vor,
59 
sie sei allen Informationspflichten mit der Übersendung des Versicherungsvertrages und der dazugehörigen Anlagen (Anlagen LW 1 bis LW 4) nachgekommen. Weitere Informationspflichten bestünden nicht. Die Behauptungen der Beklagten seien falsch, der Drittwiderbeklagten nicht zuzurechnen und im Übrigen auch nicht für die Anlageentscheidung kausal.
60 
Die Drittwiderbeklagte und die Klägerin sind außerdem der Ansicht, dass etwaige Ansprüche der Beklagten verjährt seien, nachdem sie längst von den vorgeworfenen Pflichtverletzungen Kenntnis erlangt hätte.
61 
Bereits vor der am 5. Oktober 2010 zugestellten Drittwiderklage war die Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2010 (Bl. 128 d. A). dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
62 
Das Gericht hat die Beklagte informatorisch befragt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch die Vernehmung folgender Zeugen:
63 
a) G., Mitinitiator des Eu.;
b) H., Vertriebsleiter eines Finanzunternehmens, das Policen der Drittwiderbeklagten in Deutschland vermittelte;
c) Sch., der das Anlagekonzept vorgestellt hat;
d) N., Mitarbeiter der Drittwiderbeklagten und
e) O., Mitarbeiterin bei der Drittwiderbeklagten.
64 
Für den Gang der mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2010, 15.09.2010 und 07.10.2010 wird auf die jeweiligen Verhandlungsprotokolle verwiesen (Bl. 181 bis 183, 300 bis 341 und 396 bis 438 d. A.).
65 
Das Gericht hat außerdem zu Informationszwecken die Akte 21 O 56/09 des Landgerichts Stuttgart beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
A.
66 
Die Klage ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässig.
67 
Die Klage ist unbegründet.
68 
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, § 1922 BGB.
69 
Der Zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist nichtig, aber geheilt (unter I.). Er bildet mit dem Lebensversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft (unter II.). Der Beklagten stehen Einwendungen gegen den Lebensversicherungsvertrag zu (unter III.), die sie dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann.
I.
70 
Die Vereinbarung vom 10./16.12.2001 ist ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488, 491 BGB und ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Der Vertrag ist gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 488 Abs. 3 BGB).
71 
1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geldüberlassung auf Zeit, die Beklagte zur Entrichtung eines entsprechenden Zinses sowie zur Rückzahlung des Geldes bei Fälligkeit. Der Vertrag enthält daher die wesenstypischen Merkmale eines Darlehensvertrages.
72 
Da die Beklagte und ihr Ehemann nicht zu gewerblichen Zwecken handelten, sind für den Vertragsabschluß die Vorschriften über den Kreditvertrag gemäß dem Verbraucherkreditgesetz (Art. 229 § 22 Abs. 2, § 5 EGBGB) anzuwenden. Die Schriftform, die § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge verlangt, ist mit der Urkunde vom 10./16. Dezember 2001 (Anl. K 1) eingehalten.
73 
2. Nach § 6 Abs. 1 des VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn eine der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 des VerbrKrG ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.
74 
Dieser Gesamtbetrag wäre anzugeben.
75 
a) Es handelt sich um einen Kreditvertrag mit veränderlichen Bedingungen.
76 
Der Zinssatz ist nicht für die ganze Laufzeit festgeschrieben. Während der Zinssatz in Ziffer III.1 der Urkunde für 10 Jahre festgeschrieben ist - nämlich vom 31.03.2002 bis 31.01.2012 - beträgt die Laufzeit nach Ziffer III.2 der Urkunde „rund 15 Jahre und endet am 31.01.2017“. Die Zinsbindungsperiode und die Laufzeit fallen auseinander. Es handelt sich damit um eine „unechte Abschnittsfinanzierung“, bei der der Zinssatz nur für einen Teil der Geldüberlassung fest vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 -, BGHZ 179, 260). Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden. Folglich hat der Vertrag veränderliche Bedingungen.
77 
Dies ändert sich nicht dadurch, dass in Ziffer III.1 weiter vereinbart ist, dass die Rückzahlung fällig wird, wenn eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 U 29/08 -, Anl. K 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es darauf an, welchen Willen die Parteien bei Vertragsabschluss hatten. Dagegen ist es nebensächlich, ob die Rückzahlungsforderung durch vertragliche Klausel fällig wird, wenn keine Zinsfolgevereinbarung zustande kommt, oder durch einen „Widerspruch“ des Darlehensnehmers gegen eine vorformulierte Konditionenanpassung des Darlehensgebers. Vielmehr hält es das Gericht für ausschlaggebend, von welcher Laufzeit die Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09 -, Anl. B 17). Wesentliches Merkmal der „unechten Abschnittsfinanzierung“ ist das Auseinanderfallen von der Dauer der Geldüberlassung und der Dauer der Zinsbindung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien von einer Kapitalnutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen. Das Darlehen diente der Finanzierung des „Eu.s“. Im Zeichnungsschein (Anl. K 5) soll die „Darlehenstilgung planmäßig nach 15 Jahren“ erfolgen. Die Zahl 15 ist handschriftlich ergänzt. Dieser Zeichnungsschein wurde der Klägerin von der Initiatorin mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Anl. K 6) übersendet. In dem Anschreiben wird unter Tilgung ebenfalls von einem Zeitraum von „ca. 15 Jahren“ ausgegangen. Die Anlagedauer des Investmentfonds, mit dem die Valuta getilgt werden soll und der der Klägerin zur Sicherheit verpfändet ist, ist ebenfalls mit 15 Jahren angegeben. Die Parteien wollten daher bei Vertragsabschluss übereinstimmend eine Geldüberlassung über 15 Jahre. Sie gingen weiter davon aus, dass sie sich als Vertragspartner auf eine Zinsfolgevereinbarung verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Rückzahlungsforderung nur bedingt (§ 158 BGB) nach zehn Jahren fällig, falls wider die Erwartungen der Parteien keine weitere Zinsvereinbarung zustande kommt.
78 
Der BGH hat in seinen Urteilen die unechte Abschnittsfinanzierung zwar dadurch bestimmt, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer Konditionenanpassung widerspreche (BGH, Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 -, WM 2004, 2306). In welcher Ausgestaltung eine Folgevereinbarung zustande kommt, kann aber für die Beurteilung, ob eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ und damit eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorliegt, nicht maßgebend sein. Für die rechtliche Betrachtung bleibt es unerheblich, ob der Darlehensgeber einseitig die Konditionen vorgibt oder - wie im vorliegenden Fall - „neue Konditionen zu vereinbaren“ sind. Entscheidend ist, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn die Parteien zu keiner Einigung finden. Dies entspricht dem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine einseitige Neubestimmung der Zinsbedingungen durch den Darlehensgeber.
79 
Entscheidend ist schließlich, dass die Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, dass die Laufzeit und die Zinsbindung divergieren. Deshalb liegt ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen vor.
80 
b) Das Darlehen ist in Teilzahlungen zu tilgen.
81 
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Die Darlehensvaluta ist nämlich in einem Betrag zurückzuzahlen.
82 
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, aber auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsersatzleistungen in einen Vermögensbildungsvertrag erbringt, mit dem vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückgeführt werden soll. Dies hat der BGH für den Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 -, BGHZ 149, 302) und den Lebensversicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270) entschieden. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtung für den Darlehensnehmer gleichgültig ist, ob er monatliche Rückzahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber oder an einen Dritten leistet, wenn diese Geldbeträge nur bestimmungsgemäß der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise trifft aber auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte regelmäßige Beiträge statt in einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag an einen Investmentfonds leistet. Mit dem in diesem Investmentfonds angesparten Vermögen sollte die Darlehensvaluta getilgt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Anschreiben der Initiatorin an die Klägerin (Anl. K 6). Der Sparvertrag ist im Kreditvertrag auch in Ziffer VII erwähnt, und zwar mit seinem Einmalbetrag und den monatlichen Beiträgen sowie der Dauer der Beiträge. Die Klägerin konnte daher den Gesamtbetrag berechnen.
83 
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen entsprechend gilt, wenn der Darlehensnehmer monatliche Beiträge in einen Investmentfonds einzahlt, mit dem die Tilgung des Darlehens erfolgen soll (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09, Anl. B 0 und B 17, S. 11/12). Schürnbrand verwendet in diesen Fällen allgemein den Begriff „Ansparvertrag“ (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn 44; ebenso der BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270). Hierunter lässt sich der Fondsvertrag subsumieren. Ob Fondsparverträge generell als Ansparverträge zu verstehen sind, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht jedoch das Konzept des „Eu.s“, wie es die Zeugen G. und Sch. ausgesagt haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18 = Bl. 317 d. A., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), gerade davon aus, dass das Darlehen durch den Fonds getilgt werden soll. Ein Sachzusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht daher.
84 
Die Tilgung in Teilzahlungen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen Einmalbetrag in den Fonds einzahlte (so aber LG München, Urteil vom 21. August 2009 - 29 O 23458/08 -, Anl. K 9). Denn der Einmalbetrag deckt die Tilgung bei weitem nicht ab. Der BGH hat dies nur für den Fall entschieden, dass die Einmalzahlung die gesamte Tilgung abdeckt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 -, NJW-RR 2008, 1002). Kumulieren sich Einmalzahlung und monatliche Beiträge, liegen dagegen Teilzahlungen vor.
85 
c) Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtbetrag anzugeben. Die Angabe in Ziffer VI.1 der Darlehensurkunde genügt dieser Angabepflicht nicht. Sie ist nicht auf die vollständige, bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Laufzeit angepasst.
86 
3. Damit war der Darlehensvertrag zunächst nichtig. Durch die bestimmungsgemäße Auszahlung ist der Vertrag geheilt worden (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) mit der Folge, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Die Klägerin hat den Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB) berechnet (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2010, Bl. 287 ff. d. A.). Danach hat die Beklagte für die nicht der Verjährung unterfallende Zeit ab Januar 2006 19.629,61 Euro an Zinsen zuviel bezahlt. Der Darlehensrückforderungsanspruch verringert sich entsprechend von 109.211,94 Euro auf 89.582,33 Euro.
II.
87 
Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten.
88 
Nach § 359 BGB bzw. § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
89 
Der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten sind verbunden.
90 
Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des andern Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB = § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
91 
1. Das Darlehen dient der Finanzierung der Lebensversicherung, weil mit der Valuta die Einmalzahlung der Beklagten beigebracht wird.
92 
2. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist, wenn eine solche Einheit nicht nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zwingend vermutet wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn 31; BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, NJW 2003, 3703). Im vorliegenden Fall liegen ausreichend Indizien vor, die dem Gericht den Schluß auf eine wirtschaftliche Einheit erlauben:
93 
a) Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind Teil eines kombinierten Anspargeschäfts. Das Konzept funktioniert, wenn aus dem Lebensversicherungsvertrag die Zinsen für das Darlehen bezahlt werden können. Das Konzept ist nur bei einer fremdfinanzierten Einlage in den Lebensversicherungsvertrag attraktiv. Insofern wäre der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden.
94 
b) Der Zeuge G. hat angegeben, dass ein Initiator an eine Bank mit dem gesamten Finanzierungskonzept herantritt. Er sagte weiter aus, dass eine Bank das Geschäftsmodell überprüfe. Nur wenige Banken seien bereit gewesen, ein Darlehen zum vorgesehenen Zweck auszureichen, weil die Banken die Risiken nicht einschätzen konnten. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18/19 = Bl. 317/318 d. A.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Aus ihnen kann geschlossen werden, dass die Klägerin das Anlagekonzept „Eu.“ kannte, bevor sie der Beklagten das Darlehen gewährte. Damit war der Klägerin bekannt, dass das Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung dient, aus dem wiederum die Zinsen für das Darlehen getilgt werden sollen. Mit diesem engen Zusammenhang war der Klägerin zugleich bekannt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wird, weil der Anleger mit dem einen oder anderen Vertrag allein nicht das mit dem Eu. verfolgte Anlageziel erreicht.
95 
c) Der Zeuge G. gab weiter an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2004 etwa 2.000 Anleger den Eu. gezeichnet hätten und hiervon die Hälfte über die Klägerin finanziert worden sei. Auch diese Aussage des Zeugen G. ist überzeugend. Insofern handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern die Klägerin hat mehrere Eu.-Anlagen finanziert. Auch die Zeugen H. und Sch. bestätigten, dass mehrere Anlagen über die Klägerin finanziert worden sind (Protokoll vom 15. September 2010, S. 37 = Bl. 336 d. A.; vom 7. Oktober 2010, S. 26 = Bl. 421 d. A.).
96 
d) Die Initiatorin hat der Klägerin alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen (Anl. K 6). Der Zeuge Sch. gab weiterhin an, dass die Klägerin eine gesamte Abteilung mit einer Frau als Vorstand für den Eu. eingerichtet habe. Er habe häufig unmittelbar mit der Klägerin wegen des Eu. gesprochen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19/20 = Bl. 414/415 d. A.). Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. zweifelt das Gericht insoweit nicht. Hieraus schließt das Gericht, dass es einen geplanten Ablauf gab, mit dem die Klägerin in den Kreislauf integriert war, mit dem die für den Eu. notwendigen Verträge abgeschlossen wurden. Die „Drehscheibe“ dieses Kreislaufs bildete die Initiatorin, die die finanzierenden Banken auswählte und ihnen die Kunden brachte (G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 25 = Bl. 324 d. A.). Die Klägerin bediente sich daher der Initiatorin und deren Vermittler, um Darlehensverträge zur Finanzierung der Lebensversicherungen bei der Drittwiderbeklagten abzuschließen. Die Klägerin beteiligte sich derart massiv an der Finanzierung von Lebensversicherungen der Drittwiderbeklagten, dass die Drittwiderbeklagte sogar ein „Klumpenrisiko“ (so der Zeuge N., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 12 = Bl. 407 d. A.) ausgemacht hat. Dieser Kreislauf erklärt, weshalb die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden sind. Dies hatte verwaltungstechnische Gründe, z. B. die Vergabe von Policennummern. Die Tatsache, dass die Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen worden sind, steht daher einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen.
97 
e) All diese Indizien rechtfertigen den Schluß, dass eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag vorliegt (wie hier OLG München, Beschluß vom 23. August 2010 - 5 U 2811/10 -, Anl. B 24; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 12 O 276/10 -, Anl. B 33). Deutliche Hinweise der Klägerin auf die Selbständigkeit des Darlehens sind nicht ersichtlich, so dass es auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ankommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, NJW 1992, 2560).
III.
98 
Die Beklagte kann gegen den Versicherungsvertrag einwenden, bei Vertragsabschluss nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein. Diesen Schadensersatzanspruch (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kann die Beklagte auch als Einrede geltend machen, § 242 BGB.
99 
1. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand seit den Gesprächen mit dem Zeugen Sch. ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das besondere Aufklärungspflichten begründet.
100 
Der Zeuge Sch. hat auf Nachfrage bestätigt, auch über den Versicherungsvertrag aufgeklärt zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt bahnte sich ein Vertragsverhältnis an, so dass auch ab diesem Zeitpunkt bereits Aufklärungs- und Hinweispflichten der Drittwiderbeklagten bestehen. Auch wenn der Zeuge Sch. als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG n. F. tätig geworden sein sollte, kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen werden (Prölß/ Martin, VVG, 28. Aufl. München 2010, § 59, Rn 97). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 -, NJW-RR 1997, 116; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 19. November 2010 - 7 U 1358/09 -, Anl. B 34; zu einem abweichenden Ergebnis gelangt das OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 U 38/07 -, Anl. LW 23). Der Zeuge Sch. hat mehrere Eu.s und Policen der Drittwiderbeklagten vermittelt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.). Der Zeuge Sch. beriet für die Drittwiderbeklagte einen komplexen Vertrag. Die Drittwiderbeklagte ist gegenüber der Beklagten erst in Erscheinung getreten, nachdem der Versicherungsvertrag unterschriftsreif war. Dabei vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall Konditionen, die einer sorgfältigen Beratung bedürfen, etwa die Höhe der regelmäßigen Ausschüttungen. Diese Anzeichen erachtet das Gericht als ausreichend, um ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter unter Beteiligung des Zeugen Sch. anzunehmen.
101 
Dies beansprucht auch Geltung, obwohl der Zeuge Sch. eine ganzheitliche Finanzoptimierung der Beklagten vorgenommen hat. Es besteht gerade kein Widerspruch darin, dass der Makler einerseits eine ganzheitliche „Vermögensoptimierung“ im Interesse des Kunden vornimmt und andererseits einen Einzelvertrag aus diesem Paket als Vertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen vorstellt.
102 
Der Kontakt zur Drittwiderbeklagten gestaltete sich über selbständige Vermittlungsbüros, die sie „Masterdistributoren“ nannte. Dies entnimmt das Gericht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), G. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 23 = Bl. 319 und 322 d. A.) und H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34/35 = Bl. 333/334 d. A.). Sie alle bestätigten, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Vermittler und Drittwiderbeklagter bestand, sondern immer die E. als „Masterdistributor“ zwischengeschaltet war. Der Zeuge N. stellte klar, dass er für den Vertrieb der Drittwiderbeklagten verantwortlich war und dieser über die Distributoren ablief (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 2 = Bl. 397 d. A.). Die Drittwiderbeklagte unterstützte die Distributoren (Protokoll S. 16/17 = Bl. 411/412 d. A.). Der Zeuge H. gab an, dass die E. – zusammen mit weiteren so genannten Masterdistributoren – die Geschäfte der Drittwiderbeklagten unter anderem in Deutschland bis zur Abschlussreife vorbereiten sollte, weil die Drittwiderbeklagte selbst in Deutschland keine Niederlassung hatte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34 = Bl. 333 d. A.). Zur Überzeugung des Gerichts führt eine unmittelbare Verbindung von der Drittwiderbeklagten über ihr Verteilzentrum E. zur Beratungstätigkeit des Vermittlers Sch..
103 
Der Zeuge Sch. nahm für die Beklagte sowohl die Vermögensoptimierung als auch die Beratung über einzelne Verträge wahr. Dadurch entstand zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter ein vorvertragliches Schuldverhältnis.
104 
2. Die Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hat die Drittwiderbeklagte verletzt.
105 
Als Aufklärungsmaßstab treffen die Drittwiderbeklagte im vorliegenden Fall die Pflichten, die dem Anbieter einer Kapitalanlage auferlegt sind.
106 
Bei dem zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten handelt es sich formell um einen Versicherungsvertrag. Tatsächlich dient der Vertrag aber im Wesentlichen der Kapitalanlage. So hat der Zeuge N. ausgeführt, eine Gesundheitsprüfung werde nicht durchgeführt. Es bestünden andere Risiken finanzieller Art (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5/6 = Bl. 400/401 d. A.). Im weiteren Verlauf bestätigte der Zeuge N., dass die Drittwiderbeklagte in Gespräche über die Policen einen Finanzvorstand entsendet hätte (S. 14 = Bl. 409 d. A.). Das Gericht folgt auch diesen Aussagen. Der Zeuge hat persönliche Erfahrungen wiedergegeben. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich an konkrete Sachverhalte nicht mehr erinnern konnte. Aus seiner Aussage schließt das Gericht, dass das Versicherungsrisiko für die Drittwiderbeklagte von untergeordneter Bedeutung war und der Vertrag letztlich Anlagezwecken dienen sollte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Einbettung des Vertrages im Rahmen des Finanzkonzepts „Eu.“, das ebenfalls als Vermögensanlage und nicht als Versicherungsschutz ausgelegt ist.
107 
Die Drittwiderbeklagte musste der Beklagten demnach ein wahrheitsgemäßes Bild von dem Lebensversicherungsvertrag aufzeigen, ohne die Risiken zu beschönigen. Dies hat die Drittwiderbeklagte nicht getan. Sie hat die Beklagte durch die Werbung mit Vergangenheitsrenditen irregeleitet (a). Außerdem hat sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es würden Quartalspools gebildet, so dass die Risiken aus früheren Anlagen nicht auf aktuelle Verträge übertragen würden (b).
108 
a) Die Drittwiderbeklagte hat irreführend mit ihren Vergangenheitsrenditen geworben. Die Angaben im Prospekt sind in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Sch. bei der Beratung der Beklagten geeignet gewesen, der Beklagten eine fehlerhafte Vorstellung über die Sicherheit der möglichen Rendite zu vermitteln.
109 
a) Auf Seite 6 und 7 des Prospekts (Anl. B 10) wird eine Rendite der Drittwiderbeklagten für Lebensversicherungen zwischen 12 und 14 Prozent dargestellt. Die Darstellung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, aufgrund der Vergangenheitsrenditen seien auch in Zukunft derartige Ausschüttungen zu erwarten, weshalb eine Berechnung mit 8 bis 8,5 Prozent vorsichtig sei.
110 
Die Rendite ergibt sich aus Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus. Beide Werte setzt die Drittwiderbeklagte selbst fest. Zwischen diesen beiden Summanden besteht ein gewichtiger Unterschied. Während der Wertzuwachs dem Anleger durch die eingeflochtene Garantie einen Kapitalmindestschutz bietet, ist der Fälligkeitsbonus allein vom Marktgeschehen abhängig. Die Drittwiderbeklagte garantiert lediglich, dass der Wert der Anteile, die der Anleger an einem Pool erwirbt, nicht fällt und zu Ende der Laufzeit dem maximal erreichten Anteilspreis entspricht. Dagegen spiegelt der „Fälligkeitsbonus“ das Ergebnis der Vermögensverwaltung („Performance“) durch die Drittwiderbeklagte wieder (Anlage B 10, S. 7/8).
111 
In der Werbung mit der Vergangenheitsrendite taucht diese Unterscheidung nicht auf: Der Leser des Prospekts erfährt nicht, welcher Anteil der Vergangenheitsrenditen auf den Wertzuwachs und welcher Anteil auf den Fälligkeitsbonus zurückzuführen ist.
112 
Die Drittwiderbeklagte führt für die Zeit von 1995 bis 2001 an, dass der deklarierte Wertzuwachs für Anlagen in DM zwischen 5 und 6,75 Prozent lag, der Fälligkeitsbonus dagegen für 1995 bei 78 % lag (Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.). Die Drittwiderbeklagte beruft sich dabei auf Anlage LW 26. Das Gericht kann dieser Anlage weiter entnehmen, dass der Wertzuwachs unter Berücksichtigung der Euroanlagen 1995 bis 2001 zwischen 3 % und 6¾ % lag, der Fälligkeitsbonus dagegen zwischen ½ % und 78 %. Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen für den Fälligkeitsbonus anders als die Zahlen für den Wertzuwachs und die beworbenen Durchschnittsrenditen kumuliert sind und daher für längere Anlagen höher ausfallen – schon dies liegt nahe an einer Irreführung. Trotzdem zeigt sich, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärkeren Schwankungen unterliegt als der Wertzuwachs. Auf S. 4 der Anlage LW 26 stellt die Drittwiderbeklagte dann beide Werte kumuliert dar. Es ergeben sich für die seit 1995 in Deutschland angebotenen Versicherungspolicen Spannen von 5,7 % bis 44,59 % für den garantierten Wertzuwachs und von 2 % bis 78 % für den Fälligkeitsbonus. Dies bestätigt den Eindruck, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärker schwankt als der deklarierte Wertzuwachs.
113 
Diese Schwankungsbreiten bildet das Prospekt in der Werbung mit den Renditen auf S. 7 nicht hinreichend ab. Dort werden pauschale Vergangenheitsrenditen hervorgehoben. Die Angaben auf Seite 9 des Prospekts helfen dem Anleger beim Vergleichen nicht, da dort Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus kumuliert ausgewiesen sind. Zieht der Anleger die Anlage LW 26 mit zu Rate und analysiert er die dort angegebenen Zahlenreihen, kann er sich zwar die Schwankungsunterschiede zwischen Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus erarbeiten. Aber auch dies versetzt den Anleger nicht in die Lage, die Vergangenheitsrendite und die „vorsichtige“ Berechnung mit 8,5 Prozent einzuschätzen. Dem Anleger bleibt verborgen, dass die mit dem Begriff „deklarierter Wertzuwachs“ suggerierte Sicherheit nur einen Teil der Rendite darstellt. Inwieweit die Renditen von 12 bis 14 Prozent in der Vergangenheit auf dem Wertzuwachs beruhen und welchen Anteil zur Entwicklung dem Fälligkeitsbonus zukommt, erfährt der Anleger nicht. Damit kann er aber auch nicht einschätzen, wie hoch in der konservativ berechneten Rendite der volatile Anteil des Fälligkeitsbonusses ist. Ihm fehlt daher ein konkretes Bild vom Risiko, das er eingeht.
114 
b) Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass auch diese 8,5 Prozent nicht stimmen, weil hiervon noch die Provision abzuziehen sei, so dass die angegebenen 8,5 Prozent einer tatsächlichen Rendite von 7 bis 8 Prozent entsprächen (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 328 d. A.).
115 
g) Die Beklagte erwarb die Anteile am 9. 1. 2002 zu einem Preis von 2,074 je Stück (Anl. LW 1, S. 4) und veräußerte sie am 29. 5. 2009 zu einem Preis von 2,311 je Stück. Dies entspricht einer absoluten Steigerung von 11,43 % oder, bei linearer Betrachtung über sieben Jahre, einer jährlichen Rendite von 1,6 %.
116 
d) Anlage LW 26 zeigt, dass die Renditen in der jüngsten Vergangenheit unter der vorsichtigen Annahme von 8,5 Prozent lagen. Bei den „Euro“-Anleihen gibt Anlage LW 26 Wertzuwächse zwischen drei und vier Prozent (S. 2) und Fälligkeitsboni zwischen 0,375 % und 11 % (S. 4) an. Nur wenige Kombinationen führen zu einer Rendite von über 8,5 Prozent. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts derart bedeutsam, dass er nicht ohne weiteren Hinweis in einer Nebenbroschüre erwähnt werden kann. Die Beklagte erhielt neben dem Eu.-prospekt laut Zeichnungsschein den Prospekt der Wealthmaster Police, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie des Zeichnungsscheins für den Eu., die Kopie eines weiteren Zeichnungsscheins für den Investmentfonds, einen Prospekt über diesen Investmentfonds und schlussendlich eine Kopie des Beratungsprotokolls. Das sind neun Dokumente. Bei dieser Fülle an Dokumenten ist es schon zweifelhaft, dass Informationen über grundlegende Aspekte wie die zu erzielende Rendite auf zwei Prospekte aufgeteilt sind – den Eu.Prospekt und den Prospekt über die Police. Darüber hinaus wird im E,-Prospekt die Vergangenheitsrendite mehrfach als Durchschnittsrendite herausgehoben (S. 6/7), während eine solche Durchschnittsrendite in der Policenbeschreibung keine Rolle spielt. Der Anleger kann die Vergangenheitsrenditen aus dem Eu.-Prospekt nicht sinnvoll mit den jüngeren Ergebnissen aus dem Policenprospekt vergleichen.
117 
e) Die Drittwiderbeklagte hätte dieses Informationsdefizit beseitigen können, wenn sie die Beklagte, etwa durch den Zeugen Sch., im Beratungsgespräch durch vergleichbare Entwicklungszahlen aufgeklärt hätte.
118 
Der Zeuge Sch. beriet die Beklagten auch im Hinblick auf den Versicherungsvertrag (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Er ging davon aus, 8,5 Prozent Rendite sei eine konservative Berechnung, wie im Prospekt dargestellt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Er selbst sah keine Veranlassung, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin und des Vertreters der Drittwiderbeklagten behauptete er glaubhaft, dass selbst Börsenschwankungen wie im Jahr 2001 für ihn keinen Anlass darstellten, die Prognosen zu hinterfragen. Es habe auch früher schon derartige Schwankungen gegeben und die Prognoserechnung sehe gegenüber den Vergangenheitsrenditen schon einen Abschlag vor (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.).
119 
Aus der Aussage des Zeugen Sch. ist bekannt, dass bei der Renditeprognose ein deklarierter Wertzuwachs von vier bis fünf Prozent angenommen worden ist (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.), so dass sich die Renditeerwartung in etwa zu gleichen Teilen auf deklarierten Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus verteilt. Die Aussage versteht das Gericht aber nicht dahin, dass der Zeuge Sch. der Beklagten erläutert hat, dass der Wertzuwachs derzeit bei vier bis fünf Prozent liege. Vielmehr gab die Beklagte an, dass immer diese 8,5 % im Raume gestanden seien (Protokoll vom 15. September 2010, S. 6/7 = Bl. 305/306 d. A.). Genauere Zahlen aus der jüngeren Vergangenheit kannte der Zeuge Sch. zum Beratungszeitpunkt nicht. Insofern hat er auch nicht über den aktuellen Ertrag aufgeklärt.
120 
z) Ein sinnvoller Vergleich der Zahlen aus Anlage LW 26 mit den Prospektangaben ist dem Anleger nicht möglich. Die Drittwiderbeklagte weist in ihrer Darstellung der Vergangenheitsrenditen nicht darauf hin, wie diese über den vergleichsweise sicheren Wertzuwachs und den vergleichsweise risikobeladenen Fälligkeitsbonus verteilt sind.
121 
Die Drittwiderbeklagte wirbt mit Renditen von 12,4 % bis 13,7 %, hält einen Betrag von 8,5 % für eine vorsichtige Rechengrundlage (Anl. B 10, S. 7) und hat in den dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahren 1996 bis 2000 zwischen drei und sechs Prozent an Wertzuwachs deklariert. Die Beklagte erzielte eine Rendite von jährlich 1,6 %. Welchen Umfang der Fälligkeitsbonus an den beworbenen Renditen hat, geht aus den Prospekten nicht hervor. Die Zahlen im Prospekt zu jüngeren Verträgen (S. 9) und in der Anlage LW 26 weisen teils kumulierte, teils durchschnittliche Werte aus. Ein sinnvoller Vergleich ist kaum möglich. In Anbetracht all dieser Umstände hält das Gericht die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen für irreführend. Die Drittwiderbeklagte unterließ es auch, diese Irreführung in der Folgezeit zu beseitigen. Vielmehr billigte sie die ihr halbjährlich (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 30 = Bl. 329 d. A.) zugesendeten Informationsprospekte. Sie unterließ auch weitere Hinweise, obwohl sie nach Aussage des Zeugen G. auch jede einzelne, individuelle Berechnung kannte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 28 = Bl. 327 d. A.). Aus diesen Berechnungen geht die zugrunde gelegte Renditeerwartung nochmals hervor. Spätestens mit Kenntnis dieser Berechnungen hätte die Drittwiderbeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Vergangenheitsrenditen nicht auf die aktuelle Anlagesituation übertragen werden können.
122 
b) Die Beklagte wurde auch falsch über die Quartalspools aufgeklärt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass nach seinem Verständnis die Drittwiderbeklagte für jedes neue Quartal einen separaten „Quartalspool“ bilde, aus dem sich die Rendite berechnen würde (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20/21 = Bl. 319/320 d. A.). Tatsächlich habe es sich hierbei, so der Zeuge N., um „Rechengrößen“ gehandelt, mit denen der Vermittler die bisherige Rendite auf konkrete Anlageentscheidungen zurückführen konnte. Es handele sich demnach nicht um feste Reserven, die jeweils den Anlegern eines Quartals zugute kämen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5 = Bl. 400 d. A.). Diese Information ging auf dem Weg von der Drittwiderbeklagten über ihren „Masterdistributor“ zum Initiator verloren. Schon der Masterdistributor wußte nach Aussage des Zeugen H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 36 = Bl. 335 d. A.) nicht genau, ob das Vermögen getrennt verwaltet und die Rendite getrennt den einzelnen Quartalen zugewiesen wird. Dort soll eine Interpretation vorgeherrscht haben, wonach eine getrennte Verwaltung stattfinde. Dies hätte auch aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geschlossen werden können. Diese Information hat die Initiatorin dann ihren weiteren Berechnungen zugrunde gelegt und ist von einer quartalsmäßigen Verwaltung oder zumindest quartalsweisen Renditeausweisung ausgegangen (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 20, 22 = Bl. 319, 321 d. A.).
123 
Der Zeuge Sch. bestätigte, der Beklagten die Funktionsweise der Quartalspools erläutert zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Für die Beklagte sei der Einstiegszeitpunkt sogar besonders günstig gewesen, da nach den Flugzeugentführungen am 9. September 2001 die Börsenkurse gestürzt seien und im vierten Quartal 2001 die Börsenkurse zum Einstieg günstig gestanden seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Die Beklagte gab an, dass der Zeuge Sch. auch die Quartalspools angesprochen und erläutert hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 9 = Bl. 308 d. A.). Auf Nachfrage eines Vertreters der Drittwiderbeklagten konnte der Zeuge Sch. zwar nicht sicher bestätigen, dass er diesen Aspekt beim Beratungsgespräch tatsächlich angesprochen hatte, bezog dies aber insbesondere darauf, dass ihm die Vorteile nicht bewusst gewesen seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 33/34 - Bl. 428/9 d. A.). Dies schließt aber nicht aus, dass er trotzdem die Quartalspools als solche dargestellt hat. Hierfür spricht neben seiner - ersten - Antwort auf die Frage des Gerichts („genau“!) die Angabe der Beklagten sowie die Tatsache, dass die Drittwiderbeklagte die Renditezahlen für die Vermittler auf Quartale berechnete - dem Zeugen Sch. stand demnach zur Überzeugung des Gerichts auch eine entsprechende Rechenhilfe der Drittwiderbeklagten zur Verfügung. Der Zeuge Sch. wurde nach eigener Angabe von den Zeugen G. und H. geschult (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Der Zeuge H. bestätigte, geschult zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Jedenfalls der Zeuge G. war von einer quartalsweisen Betrachtung ausgegangen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge Sch. die Quartalspools der Beklagten in der Weise erläutert hat, dass jedes Quartal für sich betrachtet werde.
124 
c) Der Hinweis der Drittwiderbeklagten, sie müsse nicht über den Eu. aufklären, geht jedenfalls insoweit fehl. Sowohl die Werbung mit der Rendite als auch die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools betreffen den Versicherungsvertrag der Drittwiderbeklagten.
125 
3. Ein Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB) und ist von ihr auch nicht widerlegt worden.
126 
a) Soweit der Zeuge Sch. eine Aufklärung unterließ, muß sich die Drittwiderbeklagten dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beklagte auch hinsichtlich des Versicherungsvertrags beraten zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Beratungsbedarf bestand. Der einzelne Vertrag ist komplex. Darüber hinaus hatte die Drittwiderbeklagte seinerzeit keine Niederlassung in Deutschland. Der Zeuge Sch. war daher für die Beklagte der unmittelbare Ansprechpartner auch für die Versicherung. Die Drittwiderbeklagte war auch an den Schulungsmaßnahmen des Zeugen Sch. beteiligt. Der Zeuge Sch. gab an, hauptsächlich von der E., dort dem Zeugen H., geschult worden zu sein (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Dort habe man ihm gesagt, dass die Rendite 8,5 Prozent betragen würde; in der Software sei der Wert von 8,5 % voreingestellt gewesen. Der Zeuge H. bestätigte, auch Schulungen für Vermittler durchgeführt zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Beide Aussagen decken sich. Die Angabe des Zeugen Sch. ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil er den Namen des Zeugen H. von sich aus erwähnt hat. Die erwähnte Kette von der Drittwiderbeklagten über den „Masterdistributor“ bis zum einzelnen Vermittler zeigt, dass der Zeuge Sch. im Wirkungskreis der Drittwiderbeklagten tätig wurde.
127 
Aus diesen Indizien folgt das Gericht, dass der Zeuge Sch. mit Wissen und Wollen der Drittwiderbeklagten in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (vgl. oben unter 1. und BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94 -, NJW 1996, 451).
128 
b) Die Drittwiderbeklagte hat die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen zu verantworten. Sie sind keine Rechengrößen, die sich die Initiatoren des Eu. allein ausgedacht hätten. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. von der Drittwiderbeklagten eine Änderung nach dem Zusammenbruch der Börsenkurse im Jahr 2002/2003 erwartet hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 38 d. A.). Der Zeuge N. bestätigte, dass sich die Drittwiderbeklagte Angaben wie die auf Seite sechs und sieben des Prospekts grundsätzlich angeschaut hätte (Protokoll vom 7 Oktober 2010, S. 7 = Bl. 402 d. A.). Der Zeuge G. leitete die Eu.-Prospekte an den Zeugen H. weiter, dieser an den Zeugen N. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 35 = Bl. 319 und 334 d. A.; Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 3 = Bl. 398 d. A.).
129 
Die Drittwiderbeklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie in der Anlage LW 26 weitere Zahlen veröffentlicht hat. Die Zahlen sind nicht miteinander zu vergleichen. Die Anlagezeiträume entsprechen sich nicht. Die sich aus der Anlage LW 26 errechnenden Renditen von 122,59% (so im Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.) stehen in keinem Vergleichszusammenhang mit den werbenden Angaben auf Seite 7 des Eu.-Prospekts (12 bis 14 %).
130 
Die Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlen richtig sind. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall eine bessere Kennzeichnung zu erfolgen gehabt hätte und die Werbung mit der Vergangenheitsrendite in vernünftige Relation zu den aktuellen Renditen aus den Verträgen der letzten Jahre hätte gestellt werden müssen. Es fehlt die Angabe, wie hoch der deklarierte Wertzuwachs bei den Vergangenheitsrenditen von 12 bis 14 Prozent jeweils war und wie dieselben Durchschnittswerte, die der Vergangenheitsrendite zugrunde liegen, für jüngere Policen ausgefallen sind.
131 
c) Die Hinweise und „Disclaimer“, die die Drittwiderbeklagte etwa im Beratungsprotokoll verwendet, vermögen sie nicht zu entlasten. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Satz „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“ im Beratungsprotokoll vermerkt ist und nicht im Prospekt, wo mit den Vergangenheitsrenditen geworben wird. Unabhängig davon entkräftet der zitierte Satz auch nicht das Verschulden an der unvollständigen Darstellung der Renditen und der fehlerhaften Erläuterung der Quartalspools.
132 
Der Hinweis auf die Verantwortlichkeitserklärung im Beratungsprotokoll geht ebenfalls fehl. Schon nach dieser Erklärung ist die Drittwiderbeklagten für „alle Aspekte der Police einschließlich der mit der Police verbundenen Fonds/Pools“ verantwortlich. Die Renditeerwartungen sind ebenso Aspekte der Police wie die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools.
133 
4. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. Urteil des LG Mainz, Anl. LW 33; LG Münster, Anl. LW 32). Vielmehr resultieren die Ansprüche unmittelbar aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrags. Die Versicherung war im vorliegenden Fall als Kapitalanlage gedacht. Sie sollte gerade nicht vorrangig Angehörige im Todesfall des Versicherungsnehmers versorgen. Schon die lange Laufzeit von 87 Jahren bei Versicherungsnehmern im Alter um die fünfzig Jahre spricht dagegen. Schließlich hat der Zeuge N. eingeräumt, dass nicht die gesundheitlichen, sondern die finanziellen Risiken für die interne Bewertung bei der Drittwiderbeklagten maßgebend waren (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 6 = Bl. 401 d. A.).
134 
In der Irreführung mit den Renditen sowie den Auskünften über die Quartalspoole liegt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch verjährt deshalb nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nachdem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Art. 229 § 6 EGBGB).
135 
a) Die jährlichen Kontoauszüge, die die Drittwiderbeklagte an die Beklagte versendet hat, begründen keine Kenntnis von der Tatsache, dass die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen irreführend war. Die Drittwiderbeklagte hebt selbst immer wieder hervor, dass der Lebensversicherungsvertrag eine langfristige Anlage darstellt, die entsprechenden Marktschwankungen unterliegt. Infolgedessen kann allein aus der Tatsache, dass eine Rendite von 8,5 Prozent nicht erzielt wird, noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Durchschnittsrendite über 87 Jahre – der Dauer der Beteiligung im vorliegenden Fall – nicht doch 8,5 Prozent erreicht. Es war daher völlig korrekt, dass sich die Beklagte an den Zeugen Sch. gewendet hat, um die Entwicklung zu besprechen. Er war für die Beklagte Ansprechpartner und Fachmann. Auch der Zeuge Sch. hielt die Rendite aus dem Vertrag der Beklagten zunächst noch für steigerungsfähig (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.), wobei ihm derartige Antworten auch vom „Masterdistributor“, der E., zugegangen sein sollen. Die Tatsache, dass die Beklagte mit den Renditen in die Irre geleitet wurde, hat sie jedenfalls vor dem Jahr 2006 nicht gekannt.
136 
b) Wann die Beklagte davon erfahren hat, dass die Quartalspools nicht gebildet werden, haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte dargelegt. Deshalb ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
137 
5. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den eingetretenen Schaden, der in der Beteiligung am Eu. liegt, kausal.
138 
a) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich nach einer alternativen Anlage umgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die 8,5 Prozent versprochene Rendite nicht erzielt würden (Protokoll vom 15. September 2010, S. 5 = Bl. 304 d. A.). Die Kausalität scheitert nicht daran, daß bei der alternativen Anlage die Rendite nach ihrer Vorstellung genauso hoch hätte ausfallen sollen. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte nach einer anderen Anlage erkundigt hätte. Sie hätte folglich den Eu. nicht gezeichnet und damit den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten nicht abgeschlossen.
139 
b) Das Gericht hält auch die fehlerhaften Angaben zu den Quartalspools für kausal, denn die Beklagte hat behauptet, sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Zeugen Sch. andere Fragen gestellt, wenn er etwas anders dargestellt hätte als er es getan hat (Protokoll vom 15. September 2010, S. 14 = Bl. 313 d. A.). Dies muss auch für die Darstellung der Quartalspools gelten. Zumindest der Ehemann der Beklagten brachte eine gewisse Erfahrung mit Finanzgeschäften mit, wie es die Beklagte selbst (Protokoll vom 15. September 2010, S. 13 = Bl. 312 d. A.) und auch der Zeuge Sch. angaben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 = Bl. 416 d. A.). Als erfahrener Anleger dürfte der Ehemann der Beklagten daher gewusst haben, daß die Börsenkurse zum Einstiegszeitpunkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gefallen waren (Aussage des Zeugen Sch., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Der Ehemann der Beklagten konnte daher in der quartalsmäßigen Verwaltung durchaus einen Vorteil sehen, weil er an den Verlusten aus der Vergangenheit nicht partizipieren würde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Bildung von Quartalspools jedenfalls bei den Anlegern im vorliegenden Fall für den Abschluß des Anlagegeschäfts kausal war.
140 
6. Der Beklagten steht daher ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist, die Vermögenslage wiederherzustellen, die bestünde, wenn die Aufklärungspflichten nicht verletzt worden wären, § 249 BGB. Diesen Anspruch kann die Beklagte auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, § 359 BGB.
141 
7. Damit ist die Klage unbegründet.
B.
142 
Die Widerklage ist nicht begründet.
I.
143 
Die Klägerin ist nicht Schuldnerin des dargestellten Schadensersatzanspruchs.
II.
144 
Sie ist auch nicht in die Rechte und Pflichten der Drittwiderbeklagten eingetreten. Das Gesetz sieht einen solchen Rechtsübergang nur in den Fällen des § 358 BGB vor. Diese Vorschrift setzt jedoch einen Widerruf des verbundenen Vertrags voraus. Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag aber nicht widerrufen.
III.
145 
Der Beklagten steht auch kein Anspruch aus § 813 BGB zu.
146 
Danach kann ein Leistender seine Leistung zurückfordern, wenn er zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete und dem Anspruch eine Einrede entgegenstand.
147 
§ 813 BGB setzt deshalb ein Leistungsverhältnis voraus. Dieses besteht für die begehrten Einzahlungen in den Tilgungsfonds allerdings nur zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist hieran nicht beteiligt.
148 
Damit hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch.
C.
149 
Die Drittwiderklage ist begründet.
150 
Die Drittwiderbeklagte ist als Vertragspartnerin die Schuldnerin des unter A III dargestellten Schadensersatzanspruchs.
151 
Die Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann hätte sie auch keine Leistungen an den Investmentfonds getätigt. Dieser Sparvertrag hängt unmittelbar mit dem Gesamtkonzept des Eu. zusammen.
152 
1. Die Beklagte kann daher grundsätzlich ihre Leistungen an den Investmentfonds vollständig zurückverlangen.
153 
2. Die Beklagte muss sich als Vorteile die Ausschüttungen aus dem Lebensversicherungsvertrag anrechnen lassen. Deren Berechnung der Beklagten hat nur die Klägerin, nicht aber die Drittwiderbeklagte bestritten. Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist sie daher als zugestanden anzusehen. Die Drittwiderbeklagte ist zunächst als Streithelferin der Beklagten dem Prozeß beigetreten, so dass die Wirkungen der §§ 67, 68, 74 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Mit der Erhebung der Drittwiderklage wandelt sich jedoch die Stellung der Drittwiderbeklagten vom Streithelfer in eine eigene Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 33, Rn 22a, 23; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 -, BGHZ 131, 76). In diesem Fall stehen Klägerin und Drittwiderbeklagte der Beklagten jeweils als einzelne gegenüber (Subjektive Klagehäufung), so dass das Bestreiten durch eine Parteien auf das Prozeßverhältnis mit der anderen Partei wirkungslos bleibt, § 61 ZPO. Die Beklagte kann daher die Einmalzahlung von 60.000 Euro sowie die monatlichen Raten abzüglich der Entnahmen in Höhe von insgesamt 55.713 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 115.713 Euro von der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen.
154 
3. Die Beklagte muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dies ist aus Billigkeitserwägungen heraus nur der Fall, wenn sie unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuererleichterungen erfahren hätte (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147; Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -, WM 2010, 1641). Dies kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte möglicherweise auch den Schadensersatzanspruch versteuern muss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es im vorliegenden Fall nicht geboten, dass die Beklagte sich mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müsste.
155 
4. Zinsen kann die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 253 Abs. 1 , 261 Abs. 1 ZPO. Die Widerklage wurde am 5. Oktober 2010 gemäß §§ 172, 174 ZPO zugestellt
D.
156 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit der Klage, obsiegt aber gegen die Widerklage. Die Beklagte obsiegt mit der Widerklage nur gegen eine von beiden Parteien. Für die Errechnung der Obsiegens- und Unterliegensquote nimmt das Gericht einen gleichen Streitwert von Klage und Widerklage an, obwohl die Widerklage einen geringfügig höheren Wert hat. Deshalb trägt die Klägerin 50 Prozent der Kosten (für die unterlegene Klage), während die Beklagte und die Drittwiderbeklagte die Kosten der Widerklage hälftig teilen. Sie tragen daher je 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
157 
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für alle Parteien aus § 709 ZPO.

Gründe

 
A.
66 
Die Klage ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässig.
67 
Die Klage ist unbegründet.
68 
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, § 1922 BGB.
69 
Der Zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist nichtig, aber geheilt (unter I.). Er bildet mit dem Lebensversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft (unter II.). Der Beklagten stehen Einwendungen gegen den Lebensversicherungsvertrag zu (unter III.), die sie dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann.
I.
70 
Die Vereinbarung vom 10./16.12.2001 ist ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488, 491 BGB und ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Der Vertrag ist gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 488 Abs. 3 BGB).
71 
1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geldüberlassung auf Zeit, die Beklagte zur Entrichtung eines entsprechenden Zinses sowie zur Rückzahlung des Geldes bei Fälligkeit. Der Vertrag enthält daher die wesenstypischen Merkmale eines Darlehensvertrages.
72 
Da die Beklagte und ihr Ehemann nicht zu gewerblichen Zwecken handelten, sind für den Vertragsabschluß die Vorschriften über den Kreditvertrag gemäß dem Verbraucherkreditgesetz (Art. 229 § 22 Abs. 2, § 5 EGBGB) anzuwenden. Die Schriftform, die § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge verlangt, ist mit der Urkunde vom 10./16. Dezember 2001 (Anl. K 1) eingehalten.
73 
2. Nach § 6 Abs. 1 des VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn eine der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 des VerbrKrG ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.
74 
Dieser Gesamtbetrag wäre anzugeben.
75 
a) Es handelt sich um einen Kreditvertrag mit veränderlichen Bedingungen.
76 
Der Zinssatz ist nicht für die ganze Laufzeit festgeschrieben. Während der Zinssatz in Ziffer III.1 der Urkunde für 10 Jahre festgeschrieben ist - nämlich vom 31.03.2002 bis 31.01.2012 - beträgt die Laufzeit nach Ziffer III.2 der Urkunde „rund 15 Jahre und endet am 31.01.2017“. Die Zinsbindungsperiode und die Laufzeit fallen auseinander. Es handelt sich damit um eine „unechte Abschnittsfinanzierung“, bei der der Zinssatz nur für einen Teil der Geldüberlassung fest vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 -, BGHZ 179, 260). Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden. Folglich hat der Vertrag veränderliche Bedingungen.
77 
Dies ändert sich nicht dadurch, dass in Ziffer III.1 weiter vereinbart ist, dass die Rückzahlung fällig wird, wenn eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 U 29/08 -, Anl. K 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es darauf an, welchen Willen die Parteien bei Vertragsabschluss hatten. Dagegen ist es nebensächlich, ob die Rückzahlungsforderung durch vertragliche Klausel fällig wird, wenn keine Zinsfolgevereinbarung zustande kommt, oder durch einen „Widerspruch“ des Darlehensnehmers gegen eine vorformulierte Konditionenanpassung des Darlehensgebers. Vielmehr hält es das Gericht für ausschlaggebend, von welcher Laufzeit die Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09 -, Anl. B 17). Wesentliches Merkmal der „unechten Abschnittsfinanzierung“ ist das Auseinanderfallen von der Dauer der Geldüberlassung und der Dauer der Zinsbindung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien von einer Kapitalnutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen. Das Darlehen diente der Finanzierung des „Eu.s“. Im Zeichnungsschein (Anl. K 5) soll die „Darlehenstilgung planmäßig nach 15 Jahren“ erfolgen. Die Zahl 15 ist handschriftlich ergänzt. Dieser Zeichnungsschein wurde der Klägerin von der Initiatorin mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Anl. K 6) übersendet. In dem Anschreiben wird unter Tilgung ebenfalls von einem Zeitraum von „ca. 15 Jahren“ ausgegangen. Die Anlagedauer des Investmentfonds, mit dem die Valuta getilgt werden soll und der der Klägerin zur Sicherheit verpfändet ist, ist ebenfalls mit 15 Jahren angegeben. Die Parteien wollten daher bei Vertragsabschluss übereinstimmend eine Geldüberlassung über 15 Jahre. Sie gingen weiter davon aus, dass sie sich als Vertragspartner auf eine Zinsfolgevereinbarung verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Rückzahlungsforderung nur bedingt (§ 158 BGB) nach zehn Jahren fällig, falls wider die Erwartungen der Parteien keine weitere Zinsvereinbarung zustande kommt.
78 
Der BGH hat in seinen Urteilen die unechte Abschnittsfinanzierung zwar dadurch bestimmt, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer Konditionenanpassung widerspreche (BGH, Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 -, WM 2004, 2306). In welcher Ausgestaltung eine Folgevereinbarung zustande kommt, kann aber für die Beurteilung, ob eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ und damit eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorliegt, nicht maßgebend sein. Für die rechtliche Betrachtung bleibt es unerheblich, ob der Darlehensgeber einseitig die Konditionen vorgibt oder - wie im vorliegenden Fall - „neue Konditionen zu vereinbaren“ sind. Entscheidend ist, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn die Parteien zu keiner Einigung finden. Dies entspricht dem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine einseitige Neubestimmung der Zinsbedingungen durch den Darlehensgeber.
79 
Entscheidend ist schließlich, dass die Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, dass die Laufzeit und die Zinsbindung divergieren. Deshalb liegt ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen vor.
80 
b) Das Darlehen ist in Teilzahlungen zu tilgen.
81 
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Die Darlehensvaluta ist nämlich in einem Betrag zurückzuzahlen.
82 
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, aber auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsersatzleistungen in einen Vermögensbildungsvertrag erbringt, mit dem vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückgeführt werden soll. Dies hat der BGH für den Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 -, BGHZ 149, 302) und den Lebensversicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270) entschieden. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtung für den Darlehensnehmer gleichgültig ist, ob er monatliche Rückzahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber oder an einen Dritten leistet, wenn diese Geldbeträge nur bestimmungsgemäß der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise trifft aber auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte regelmäßige Beiträge statt in einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag an einen Investmentfonds leistet. Mit dem in diesem Investmentfonds angesparten Vermögen sollte die Darlehensvaluta getilgt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Anschreiben der Initiatorin an die Klägerin (Anl. K 6). Der Sparvertrag ist im Kreditvertrag auch in Ziffer VII erwähnt, und zwar mit seinem Einmalbetrag und den monatlichen Beiträgen sowie der Dauer der Beiträge. Die Klägerin konnte daher den Gesamtbetrag berechnen.
83 
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen entsprechend gilt, wenn der Darlehensnehmer monatliche Beiträge in einen Investmentfonds einzahlt, mit dem die Tilgung des Darlehens erfolgen soll (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09, Anl. B 0 und B 17, S. 11/12). Schürnbrand verwendet in diesen Fällen allgemein den Begriff „Ansparvertrag“ (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn 44; ebenso der BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270). Hierunter lässt sich der Fondsvertrag subsumieren. Ob Fondsparverträge generell als Ansparverträge zu verstehen sind, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht jedoch das Konzept des „Eu.s“, wie es die Zeugen G. und Sch. ausgesagt haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18 = Bl. 317 d. A., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), gerade davon aus, dass das Darlehen durch den Fonds getilgt werden soll. Ein Sachzusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht daher.
84 
Die Tilgung in Teilzahlungen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen Einmalbetrag in den Fonds einzahlte (so aber LG München, Urteil vom 21. August 2009 - 29 O 23458/08 -, Anl. K 9). Denn der Einmalbetrag deckt die Tilgung bei weitem nicht ab. Der BGH hat dies nur für den Fall entschieden, dass die Einmalzahlung die gesamte Tilgung abdeckt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 -, NJW-RR 2008, 1002). Kumulieren sich Einmalzahlung und monatliche Beiträge, liegen dagegen Teilzahlungen vor.
85 
c) Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtbetrag anzugeben. Die Angabe in Ziffer VI.1 der Darlehensurkunde genügt dieser Angabepflicht nicht. Sie ist nicht auf die vollständige, bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Laufzeit angepasst.
86 
3. Damit war der Darlehensvertrag zunächst nichtig. Durch die bestimmungsgemäße Auszahlung ist der Vertrag geheilt worden (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) mit der Folge, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Die Klägerin hat den Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB) berechnet (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2010, Bl. 287 ff. d. A.). Danach hat die Beklagte für die nicht der Verjährung unterfallende Zeit ab Januar 2006 19.629,61 Euro an Zinsen zuviel bezahlt. Der Darlehensrückforderungsanspruch verringert sich entsprechend von 109.211,94 Euro auf 89.582,33 Euro.
II.
87 
Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten.
88 
Nach § 359 BGB bzw. § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
89 
Der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten sind verbunden.
90 
Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des andern Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB = § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
91 
1. Das Darlehen dient der Finanzierung der Lebensversicherung, weil mit der Valuta die Einmalzahlung der Beklagten beigebracht wird.
92 
2. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist, wenn eine solche Einheit nicht nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zwingend vermutet wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn 31; BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, NJW 2003, 3703). Im vorliegenden Fall liegen ausreichend Indizien vor, die dem Gericht den Schluß auf eine wirtschaftliche Einheit erlauben:
93 
a) Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind Teil eines kombinierten Anspargeschäfts. Das Konzept funktioniert, wenn aus dem Lebensversicherungsvertrag die Zinsen für das Darlehen bezahlt werden können. Das Konzept ist nur bei einer fremdfinanzierten Einlage in den Lebensversicherungsvertrag attraktiv. Insofern wäre der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden.
94 
b) Der Zeuge G. hat angegeben, dass ein Initiator an eine Bank mit dem gesamten Finanzierungskonzept herantritt. Er sagte weiter aus, dass eine Bank das Geschäftsmodell überprüfe. Nur wenige Banken seien bereit gewesen, ein Darlehen zum vorgesehenen Zweck auszureichen, weil die Banken die Risiken nicht einschätzen konnten. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18/19 = Bl. 317/318 d. A.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Aus ihnen kann geschlossen werden, dass die Klägerin das Anlagekonzept „Eu.“ kannte, bevor sie der Beklagten das Darlehen gewährte. Damit war der Klägerin bekannt, dass das Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung dient, aus dem wiederum die Zinsen für das Darlehen getilgt werden sollen. Mit diesem engen Zusammenhang war der Klägerin zugleich bekannt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wird, weil der Anleger mit dem einen oder anderen Vertrag allein nicht das mit dem Eu. verfolgte Anlageziel erreicht.
95 
c) Der Zeuge G. gab weiter an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2004 etwa 2.000 Anleger den Eu. gezeichnet hätten und hiervon die Hälfte über die Klägerin finanziert worden sei. Auch diese Aussage des Zeugen G. ist überzeugend. Insofern handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern die Klägerin hat mehrere Eu.-Anlagen finanziert. Auch die Zeugen H. und Sch. bestätigten, dass mehrere Anlagen über die Klägerin finanziert worden sind (Protokoll vom 15. September 2010, S. 37 = Bl. 336 d. A.; vom 7. Oktober 2010, S. 26 = Bl. 421 d. A.).
96 
d) Die Initiatorin hat der Klägerin alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen (Anl. K 6). Der Zeuge Sch. gab weiterhin an, dass die Klägerin eine gesamte Abteilung mit einer Frau als Vorstand für den Eu. eingerichtet habe. Er habe häufig unmittelbar mit der Klägerin wegen des Eu. gesprochen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19/20 = Bl. 414/415 d. A.). Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. zweifelt das Gericht insoweit nicht. Hieraus schließt das Gericht, dass es einen geplanten Ablauf gab, mit dem die Klägerin in den Kreislauf integriert war, mit dem die für den Eu. notwendigen Verträge abgeschlossen wurden. Die „Drehscheibe“ dieses Kreislaufs bildete die Initiatorin, die die finanzierenden Banken auswählte und ihnen die Kunden brachte (G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 25 = Bl. 324 d. A.). Die Klägerin bediente sich daher der Initiatorin und deren Vermittler, um Darlehensverträge zur Finanzierung der Lebensversicherungen bei der Drittwiderbeklagten abzuschließen. Die Klägerin beteiligte sich derart massiv an der Finanzierung von Lebensversicherungen der Drittwiderbeklagten, dass die Drittwiderbeklagte sogar ein „Klumpenrisiko“ (so der Zeuge N., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 12 = Bl. 407 d. A.) ausgemacht hat. Dieser Kreislauf erklärt, weshalb die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden sind. Dies hatte verwaltungstechnische Gründe, z. B. die Vergabe von Policennummern. Die Tatsache, dass die Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen worden sind, steht daher einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen.
97 
e) All diese Indizien rechtfertigen den Schluß, dass eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag vorliegt (wie hier OLG München, Beschluß vom 23. August 2010 - 5 U 2811/10 -, Anl. B 24; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 12 O 276/10 -, Anl. B 33). Deutliche Hinweise der Klägerin auf die Selbständigkeit des Darlehens sind nicht ersichtlich, so dass es auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ankommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, NJW 1992, 2560).
III.
98 
Die Beklagte kann gegen den Versicherungsvertrag einwenden, bei Vertragsabschluss nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein. Diesen Schadensersatzanspruch (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kann die Beklagte auch als Einrede geltend machen, § 242 BGB.
99 
1. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand seit den Gesprächen mit dem Zeugen Sch. ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das besondere Aufklärungspflichten begründet.
100 
Der Zeuge Sch. hat auf Nachfrage bestätigt, auch über den Versicherungsvertrag aufgeklärt zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt bahnte sich ein Vertragsverhältnis an, so dass auch ab diesem Zeitpunkt bereits Aufklärungs- und Hinweispflichten der Drittwiderbeklagten bestehen. Auch wenn der Zeuge Sch. als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG n. F. tätig geworden sein sollte, kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen werden (Prölß/ Martin, VVG, 28. Aufl. München 2010, § 59, Rn 97). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 -, NJW-RR 1997, 116; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 19. November 2010 - 7 U 1358/09 -, Anl. B 34; zu einem abweichenden Ergebnis gelangt das OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 U 38/07 -, Anl. LW 23). Der Zeuge Sch. hat mehrere Eu.s und Policen der Drittwiderbeklagten vermittelt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.). Der Zeuge Sch. beriet für die Drittwiderbeklagte einen komplexen Vertrag. Die Drittwiderbeklagte ist gegenüber der Beklagten erst in Erscheinung getreten, nachdem der Versicherungsvertrag unterschriftsreif war. Dabei vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall Konditionen, die einer sorgfältigen Beratung bedürfen, etwa die Höhe der regelmäßigen Ausschüttungen. Diese Anzeichen erachtet das Gericht als ausreichend, um ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter unter Beteiligung des Zeugen Sch. anzunehmen.
101 
Dies beansprucht auch Geltung, obwohl der Zeuge Sch. eine ganzheitliche Finanzoptimierung der Beklagten vorgenommen hat. Es besteht gerade kein Widerspruch darin, dass der Makler einerseits eine ganzheitliche „Vermögensoptimierung“ im Interesse des Kunden vornimmt und andererseits einen Einzelvertrag aus diesem Paket als Vertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen vorstellt.
102 
Der Kontakt zur Drittwiderbeklagten gestaltete sich über selbständige Vermittlungsbüros, die sie „Masterdistributoren“ nannte. Dies entnimmt das Gericht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), G. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 23 = Bl. 319 und 322 d. A.) und H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34/35 = Bl. 333/334 d. A.). Sie alle bestätigten, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Vermittler und Drittwiderbeklagter bestand, sondern immer die E. als „Masterdistributor“ zwischengeschaltet war. Der Zeuge N. stellte klar, dass er für den Vertrieb der Drittwiderbeklagten verantwortlich war und dieser über die Distributoren ablief (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 2 = Bl. 397 d. A.). Die Drittwiderbeklagte unterstützte die Distributoren (Protokoll S. 16/17 = Bl. 411/412 d. A.). Der Zeuge H. gab an, dass die E. – zusammen mit weiteren so genannten Masterdistributoren – die Geschäfte der Drittwiderbeklagten unter anderem in Deutschland bis zur Abschlussreife vorbereiten sollte, weil die Drittwiderbeklagte selbst in Deutschland keine Niederlassung hatte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34 = Bl. 333 d. A.). Zur Überzeugung des Gerichts führt eine unmittelbare Verbindung von der Drittwiderbeklagten über ihr Verteilzentrum E. zur Beratungstätigkeit des Vermittlers Sch..
103 
Der Zeuge Sch. nahm für die Beklagte sowohl die Vermögensoptimierung als auch die Beratung über einzelne Verträge wahr. Dadurch entstand zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter ein vorvertragliches Schuldverhältnis.
104 
2. Die Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hat die Drittwiderbeklagte verletzt.
105 
Als Aufklärungsmaßstab treffen die Drittwiderbeklagte im vorliegenden Fall die Pflichten, die dem Anbieter einer Kapitalanlage auferlegt sind.
106 
Bei dem zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten handelt es sich formell um einen Versicherungsvertrag. Tatsächlich dient der Vertrag aber im Wesentlichen der Kapitalanlage. So hat der Zeuge N. ausgeführt, eine Gesundheitsprüfung werde nicht durchgeführt. Es bestünden andere Risiken finanzieller Art (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5/6 = Bl. 400/401 d. A.). Im weiteren Verlauf bestätigte der Zeuge N., dass die Drittwiderbeklagte in Gespräche über die Policen einen Finanzvorstand entsendet hätte (S. 14 = Bl. 409 d. A.). Das Gericht folgt auch diesen Aussagen. Der Zeuge hat persönliche Erfahrungen wiedergegeben. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich an konkrete Sachverhalte nicht mehr erinnern konnte. Aus seiner Aussage schließt das Gericht, dass das Versicherungsrisiko für die Drittwiderbeklagte von untergeordneter Bedeutung war und der Vertrag letztlich Anlagezwecken dienen sollte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Einbettung des Vertrages im Rahmen des Finanzkonzepts „Eu.“, das ebenfalls als Vermögensanlage und nicht als Versicherungsschutz ausgelegt ist.
107 
Die Drittwiderbeklagte musste der Beklagten demnach ein wahrheitsgemäßes Bild von dem Lebensversicherungsvertrag aufzeigen, ohne die Risiken zu beschönigen. Dies hat die Drittwiderbeklagte nicht getan. Sie hat die Beklagte durch die Werbung mit Vergangenheitsrenditen irregeleitet (a). Außerdem hat sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es würden Quartalspools gebildet, so dass die Risiken aus früheren Anlagen nicht auf aktuelle Verträge übertragen würden (b).
108 
a) Die Drittwiderbeklagte hat irreführend mit ihren Vergangenheitsrenditen geworben. Die Angaben im Prospekt sind in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Sch. bei der Beratung der Beklagten geeignet gewesen, der Beklagten eine fehlerhafte Vorstellung über die Sicherheit der möglichen Rendite zu vermitteln.
109 
a) Auf Seite 6 und 7 des Prospekts (Anl. B 10) wird eine Rendite der Drittwiderbeklagten für Lebensversicherungen zwischen 12 und 14 Prozent dargestellt. Die Darstellung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, aufgrund der Vergangenheitsrenditen seien auch in Zukunft derartige Ausschüttungen zu erwarten, weshalb eine Berechnung mit 8 bis 8,5 Prozent vorsichtig sei.
110 
Die Rendite ergibt sich aus Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus. Beide Werte setzt die Drittwiderbeklagte selbst fest. Zwischen diesen beiden Summanden besteht ein gewichtiger Unterschied. Während der Wertzuwachs dem Anleger durch die eingeflochtene Garantie einen Kapitalmindestschutz bietet, ist der Fälligkeitsbonus allein vom Marktgeschehen abhängig. Die Drittwiderbeklagte garantiert lediglich, dass der Wert der Anteile, die der Anleger an einem Pool erwirbt, nicht fällt und zu Ende der Laufzeit dem maximal erreichten Anteilspreis entspricht. Dagegen spiegelt der „Fälligkeitsbonus“ das Ergebnis der Vermögensverwaltung („Performance“) durch die Drittwiderbeklagte wieder (Anlage B 10, S. 7/8).
111 
In der Werbung mit der Vergangenheitsrendite taucht diese Unterscheidung nicht auf: Der Leser des Prospekts erfährt nicht, welcher Anteil der Vergangenheitsrenditen auf den Wertzuwachs und welcher Anteil auf den Fälligkeitsbonus zurückzuführen ist.
112 
Die Drittwiderbeklagte führt für die Zeit von 1995 bis 2001 an, dass der deklarierte Wertzuwachs für Anlagen in DM zwischen 5 und 6,75 Prozent lag, der Fälligkeitsbonus dagegen für 1995 bei 78 % lag (Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.). Die Drittwiderbeklagte beruft sich dabei auf Anlage LW 26. Das Gericht kann dieser Anlage weiter entnehmen, dass der Wertzuwachs unter Berücksichtigung der Euroanlagen 1995 bis 2001 zwischen 3 % und 6¾ % lag, der Fälligkeitsbonus dagegen zwischen ½ % und 78 %. Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen für den Fälligkeitsbonus anders als die Zahlen für den Wertzuwachs und die beworbenen Durchschnittsrenditen kumuliert sind und daher für längere Anlagen höher ausfallen – schon dies liegt nahe an einer Irreführung. Trotzdem zeigt sich, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärkeren Schwankungen unterliegt als der Wertzuwachs. Auf S. 4 der Anlage LW 26 stellt die Drittwiderbeklagte dann beide Werte kumuliert dar. Es ergeben sich für die seit 1995 in Deutschland angebotenen Versicherungspolicen Spannen von 5,7 % bis 44,59 % für den garantierten Wertzuwachs und von 2 % bis 78 % für den Fälligkeitsbonus. Dies bestätigt den Eindruck, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärker schwankt als der deklarierte Wertzuwachs.
113 
Diese Schwankungsbreiten bildet das Prospekt in der Werbung mit den Renditen auf S. 7 nicht hinreichend ab. Dort werden pauschale Vergangenheitsrenditen hervorgehoben. Die Angaben auf Seite 9 des Prospekts helfen dem Anleger beim Vergleichen nicht, da dort Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus kumuliert ausgewiesen sind. Zieht der Anleger die Anlage LW 26 mit zu Rate und analysiert er die dort angegebenen Zahlenreihen, kann er sich zwar die Schwankungsunterschiede zwischen Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus erarbeiten. Aber auch dies versetzt den Anleger nicht in die Lage, die Vergangenheitsrendite und die „vorsichtige“ Berechnung mit 8,5 Prozent einzuschätzen. Dem Anleger bleibt verborgen, dass die mit dem Begriff „deklarierter Wertzuwachs“ suggerierte Sicherheit nur einen Teil der Rendite darstellt. Inwieweit die Renditen von 12 bis 14 Prozent in der Vergangenheit auf dem Wertzuwachs beruhen und welchen Anteil zur Entwicklung dem Fälligkeitsbonus zukommt, erfährt der Anleger nicht. Damit kann er aber auch nicht einschätzen, wie hoch in der konservativ berechneten Rendite der volatile Anteil des Fälligkeitsbonusses ist. Ihm fehlt daher ein konkretes Bild vom Risiko, das er eingeht.
114 
b) Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass auch diese 8,5 Prozent nicht stimmen, weil hiervon noch die Provision abzuziehen sei, so dass die angegebenen 8,5 Prozent einer tatsächlichen Rendite von 7 bis 8 Prozent entsprächen (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 328 d. A.).
115 
g) Die Beklagte erwarb die Anteile am 9. 1. 2002 zu einem Preis von 2,074 je Stück (Anl. LW 1, S. 4) und veräußerte sie am 29. 5. 2009 zu einem Preis von 2,311 je Stück. Dies entspricht einer absoluten Steigerung von 11,43 % oder, bei linearer Betrachtung über sieben Jahre, einer jährlichen Rendite von 1,6 %.
116 
d) Anlage LW 26 zeigt, dass die Renditen in der jüngsten Vergangenheit unter der vorsichtigen Annahme von 8,5 Prozent lagen. Bei den „Euro“-Anleihen gibt Anlage LW 26 Wertzuwächse zwischen drei und vier Prozent (S. 2) und Fälligkeitsboni zwischen 0,375 % und 11 % (S. 4) an. Nur wenige Kombinationen führen zu einer Rendite von über 8,5 Prozent. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts derart bedeutsam, dass er nicht ohne weiteren Hinweis in einer Nebenbroschüre erwähnt werden kann. Die Beklagte erhielt neben dem Eu.-prospekt laut Zeichnungsschein den Prospekt der Wealthmaster Police, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie des Zeichnungsscheins für den Eu., die Kopie eines weiteren Zeichnungsscheins für den Investmentfonds, einen Prospekt über diesen Investmentfonds und schlussendlich eine Kopie des Beratungsprotokolls. Das sind neun Dokumente. Bei dieser Fülle an Dokumenten ist es schon zweifelhaft, dass Informationen über grundlegende Aspekte wie die zu erzielende Rendite auf zwei Prospekte aufgeteilt sind – den Eu.Prospekt und den Prospekt über die Police. Darüber hinaus wird im E,-Prospekt die Vergangenheitsrendite mehrfach als Durchschnittsrendite herausgehoben (S. 6/7), während eine solche Durchschnittsrendite in der Policenbeschreibung keine Rolle spielt. Der Anleger kann die Vergangenheitsrenditen aus dem Eu.-Prospekt nicht sinnvoll mit den jüngeren Ergebnissen aus dem Policenprospekt vergleichen.
117 
e) Die Drittwiderbeklagte hätte dieses Informationsdefizit beseitigen können, wenn sie die Beklagte, etwa durch den Zeugen Sch., im Beratungsgespräch durch vergleichbare Entwicklungszahlen aufgeklärt hätte.
118 
Der Zeuge Sch. beriet die Beklagten auch im Hinblick auf den Versicherungsvertrag (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Er ging davon aus, 8,5 Prozent Rendite sei eine konservative Berechnung, wie im Prospekt dargestellt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Er selbst sah keine Veranlassung, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin und des Vertreters der Drittwiderbeklagten behauptete er glaubhaft, dass selbst Börsenschwankungen wie im Jahr 2001 für ihn keinen Anlass darstellten, die Prognosen zu hinterfragen. Es habe auch früher schon derartige Schwankungen gegeben und die Prognoserechnung sehe gegenüber den Vergangenheitsrenditen schon einen Abschlag vor (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.).
119 
Aus der Aussage des Zeugen Sch. ist bekannt, dass bei der Renditeprognose ein deklarierter Wertzuwachs von vier bis fünf Prozent angenommen worden ist (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.), so dass sich die Renditeerwartung in etwa zu gleichen Teilen auf deklarierten Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus verteilt. Die Aussage versteht das Gericht aber nicht dahin, dass der Zeuge Sch. der Beklagten erläutert hat, dass der Wertzuwachs derzeit bei vier bis fünf Prozent liege. Vielmehr gab die Beklagte an, dass immer diese 8,5 % im Raume gestanden seien (Protokoll vom 15. September 2010, S. 6/7 = Bl. 305/306 d. A.). Genauere Zahlen aus der jüngeren Vergangenheit kannte der Zeuge Sch. zum Beratungszeitpunkt nicht. Insofern hat er auch nicht über den aktuellen Ertrag aufgeklärt.
120 
z) Ein sinnvoller Vergleich der Zahlen aus Anlage LW 26 mit den Prospektangaben ist dem Anleger nicht möglich. Die Drittwiderbeklagte weist in ihrer Darstellung der Vergangenheitsrenditen nicht darauf hin, wie diese über den vergleichsweise sicheren Wertzuwachs und den vergleichsweise risikobeladenen Fälligkeitsbonus verteilt sind.
121 
Die Drittwiderbeklagte wirbt mit Renditen von 12,4 % bis 13,7 %, hält einen Betrag von 8,5 % für eine vorsichtige Rechengrundlage (Anl. B 10, S. 7) und hat in den dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahren 1996 bis 2000 zwischen drei und sechs Prozent an Wertzuwachs deklariert. Die Beklagte erzielte eine Rendite von jährlich 1,6 %. Welchen Umfang der Fälligkeitsbonus an den beworbenen Renditen hat, geht aus den Prospekten nicht hervor. Die Zahlen im Prospekt zu jüngeren Verträgen (S. 9) und in der Anlage LW 26 weisen teils kumulierte, teils durchschnittliche Werte aus. Ein sinnvoller Vergleich ist kaum möglich. In Anbetracht all dieser Umstände hält das Gericht die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen für irreführend. Die Drittwiderbeklagte unterließ es auch, diese Irreführung in der Folgezeit zu beseitigen. Vielmehr billigte sie die ihr halbjährlich (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 30 = Bl. 329 d. A.) zugesendeten Informationsprospekte. Sie unterließ auch weitere Hinweise, obwohl sie nach Aussage des Zeugen G. auch jede einzelne, individuelle Berechnung kannte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 28 = Bl. 327 d. A.). Aus diesen Berechnungen geht die zugrunde gelegte Renditeerwartung nochmals hervor. Spätestens mit Kenntnis dieser Berechnungen hätte die Drittwiderbeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Vergangenheitsrenditen nicht auf die aktuelle Anlagesituation übertragen werden können.
122 
b) Die Beklagte wurde auch falsch über die Quartalspools aufgeklärt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass nach seinem Verständnis die Drittwiderbeklagte für jedes neue Quartal einen separaten „Quartalspool“ bilde, aus dem sich die Rendite berechnen würde (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20/21 = Bl. 319/320 d. A.). Tatsächlich habe es sich hierbei, so der Zeuge N., um „Rechengrößen“ gehandelt, mit denen der Vermittler die bisherige Rendite auf konkrete Anlageentscheidungen zurückführen konnte. Es handele sich demnach nicht um feste Reserven, die jeweils den Anlegern eines Quartals zugute kämen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5 = Bl. 400 d. A.). Diese Information ging auf dem Weg von der Drittwiderbeklagten über ihren „Masterdistributor“ zum Initiator verloren. Schon der Masterdistributor wußte nach Aussage des Zeugen H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 36 = Bl. 335 d. A.) nicht genau, ob das Vermögen getrennt verwaltet und die Rendite getrennt den einzelnen Quartalen zugewiesen wird. Dort soll eine Interpretation vorgeherrscht haben, wonach eine getrennte Verwaltung stattfinde. Dies hätte auch aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geschlossen werden können. Diese Information hat die Initiatorin dann ihren weiteren Berechnungen zugrunde gelegt und ist von einer quartalsmäßigen Verwaltung oder zumindest quartalsweisen Renditeausweisung ausgegangen (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 20, 22 = Bl. 319, 321 d. A.).
123 
Der Zeuge Sch. bestätigte, der Beklagten die Funktionsweise der Quartalspools erläutert zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Für die Beklagte sei der Einstiegszeitpunkt sogar besonders günstig gewesen, da nach den Flugzeugentführungen am 9. September 2001 die Börsenkurse gestürzt seien und im vierten Quartal 2001 die Börsenkurse zum Einstieg günstig gestanden seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Die Beklagte gab an, dass der Zeuge Sch. auch die Quartalspools angesprochen und erläutert hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 9 = Bl. 308 d. A.). Auf Nachfrage eines Vertreters der Drittwiderbeklagten konnte der Zeuge Sch. zwar nicht sicher bestätigen, dass er diesen Aspekt beim Beratungsgespräch tatsächlich angesprochen hatte, bezog dies aber insbesondere darauf, dass ihm die Vorteile nicht bewusst gewesen seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 33/34 - Bl. 428/9 d. A.). Dies schließt aber nicht aus, dass er trotzdem die Quartalspools als solche dargestellt hat. Hierfür spricht neben seiner - ersten - Antwort auf die Frage des Gerichts („genau“!) die Angabe der Beklagten sowie die Tatsache, dass die Drittwiderbeklagte die Renditezahlen für die Vermittler auf Quartale berechnete - dem Zeugen Sch. stand demnach zur Überzeugung des Gerichts auch eine entsprechende Rechenhilfe der Drittwiderbeklagten zur Verfügung. Der Zeuge Sch. wurde nach eigener Angabe von den Zeugen G. und H. geschult (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Der Zeuge H. bestätigte, geschult zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Jedenfalls der Zeuge G. war von einer quartalsweisen Betrachtung ausgegangen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge Sch. die Quartalspools der Beklagten in der Weise erläutert hat, dass jedes Quartal für sich betrachtet werde.
124 
c) Der Hinweis der Drittwiderbeklagten, sie müsse nicht über den Eu. aufklären, geht jedenfalls insoweit fehl. Sowohl die Werbung mit der Rendite als auch die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools betreffen den Versicherungsvertrag der Drittwiderbeklagten.
125 
3. Ein Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB) und ist von ihr auch nicht widerlegt worden.
126 
a) Soweit der Zeuge Sch. eine Aufklärung unterließ, muß sich die Drittwiderbeklagten dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beklagte auch hinsichtlich des Versicherungsvertrags beraten zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Beratungsbedarf bestand. Der einzelne Vertrag ist komplex. Darüber hinaus hatte die Drittwiderbeklagte seinerzeit keine Niederlassung in Deutschland. Der Zeuge Sch. war daher für die Beklagte der unmittelbare Ansprechpartner auch für die Versicherung. Die Drittwiderbeklagte war auch an den Schulungsmaßnahmen des Zeugen Sch. beteiligt. Der Zeuge Sch. gab an, hauptsächlich von der E., dort dem Zeugen H., geschult worden zu sein (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Dort habe man ihm gesagt, dass die Rendite 8,5 Prozent betragen würde; in der Software sei der Wert von 8,5 % voreingestellt gewesen. Der Zeuge H. bestätigte, auch Schulungen für Vermittler durchgeführt zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Beide Aussagen decken sich. Die Angabe des Zeugen Sch. ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil er den Namen des Zeugen H. von sich aus erwähnt hat. Die erwähnte Kette von der Drittwiderbeklagten über den „Masterdistributor“ bis zum einzelnen Vermittler zeigt, dass der Zeuge Sch. im Wirkungskreis der Drittwiderbeklagten tätig wurde.
127 
Aus diesen Indizien folgt das Gericht, dass der Zeuge Sch. mit Wissen und Wollen der Drittwiderbeklagten in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (vgl. oben unter 1. und BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94 -, NJW 1996, 451).
128 
b) Die Drittwiderbeklagte hat die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen zu verantworten. Sie sind keine Rechengrößen, die sich die Initiatoren des Eu. allein ausgedacht hätten. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. von der Drittwiderbeklagten eine Änderung nach dem Zusammenbruch der Börsenkurse im Jahr 2002/2003 erwartet hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 38 d. A.). Der Zeuge N. bestätigte, dass sich die Drittwiderbeklagte Angaben wie die auf Seite sechs und sieben des Prospekts grundsätzlich angeschaut hätte (Protokoll vom 7 Oktober 2010, S. 7 = Bl. 402 d. A.). Der Zeuge G. leitete die Eu.-Prospekte an den Zeugen H. weiter, dieser an den Zeugen N. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 35 = Bl. 319 und 334 d. A.; Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 3 = Bl. 398 d. A.).
129 
Die Drittwiderbeklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie in der Anlage LW 26 weitere Zahlen veröffentlicht hat. Die Zahlen sind nicht miteinander zu vergleichen. Die Anlagezeiträume entsprechen sich nicht. Die sich aus der Anlage LW 26 errechnenden Renditen von 122,59% (so im Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.) stehen in keinem Vergleichszusammenhang mit den werbenden Angaben auf Seite 7 des Eu.-Prospekts (12 bis 14 %).
130 
Die Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlen richtig sind. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall eine bessere Kennzeichnung zu erfolgen gehabt hätte und die Werbung mit der Vergangenheitsrendite in vernünftige Relation zu den aktuellen Renditen aus den Verträgen der letzten Jahre hätte gestellt werden müssen. Es fehlt die Angabe, wie hoch der deklarierte Wertzuwachs bei den Vergangenheitsrenditen von 12 bis 14 Prozent jeweils war und wie dieselben Durchschnittswerte, die der Vergangenheitsrendite zugrunde liegen, für jüngere Policen ausgefallen sind.
131 
c) Die Hinweise und „Disclaimer“, die die Drittwiderbeklagte etwa im Beratungsprotokoll verwendet, vermögen sie nicht zu entlasten. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Satz „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“ im Beratungsprotokoll vermerkt ist und nicht im Prospekt, wo mit den Vergangenheitsrenditen geworben wird. Unabhängig davon entkräftet der zitierte Satz auch nicht das Verschulden an der unvollständigen Darstellung der Renditen und der fehlerhaften Erläuterung der Quartalspools.
132 
Der Hinweis auf die Verantwortlichkeitserklärung im Beratungsprotokoll geht ebenfalls fehl. Schon nach dieser Erklärung ist die Drittwiderbeklagten für „alle Aspekte der Police einschließlich der mit der Police verbundenen Fonds/Pools“ verantwortlich. Die Renditeerwartungen sind ebenso Aspekte der Police wie die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools.
133 
4. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. Urteil des LG Mainz, Anl. LW 33; LG Münster, Anl. LW 32). Vielmehr resultieren die Ansprüche unmittelbar aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrags. Die Versicherung war im vorliegenden Fall als Kapitalanlage gedacht. Sie sollte gerade nicht vorrangig Angehörige im Todesfall des Versicherungsnehmers versorgen. Schon die lange Laufzeit von 87 Jahren bei Versicherungsnehmern im Alter um die fünfzig Jahre spricht dagegen. Schließlich hat der Zeuge N. eingeräumt, dass nicht die gesundheitlichen, sondern die finanziellen Risiken für die interne Bewertung bei der Drittwiderbeklagten maßgebend waren (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 6 = Bl. 401 d. A.).
134 
In der Irreführung mit den Renditen sowie den Auskünften über die Quartalspoole liegt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch verjährt deshalb nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nachdem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Art. 229 § 6 EGBGB).
135 
a) Die jährlichen Kontoauszüge, die die Drittwiderbeklagte an die Beklagte versendet hat, begründen keine Kenntnis von der Tatsache, dass die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen irreführend war. Die Drittwiderbeklagte hebt selbst immer wieder hervor, dass der Lebensversicherungsvertrag eine langfristige Anlage darstellt, die entsprechenden Marktschwankungen unterliegt. Infolgedessen kann allein aus der Tatsache, dass eine Rendite von 8,5 Prozent nicht erzielt wird, noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Durchschnittsrendite über 87 Jahre – der Dauer der Beteiligung im vorliegenden Fall – nicht doch 8,5 Prozent erreicht. Es war daher völlig korrekt, dass sich die Beklagte an den Zeugen Sch. gewendet hat, um die Entwicklung zu besprechen. Er war für die Beklagte Ansprechpartner und Fachmann. Auch der Zeuge Sch. hielt die Rendite aus dem Vertrag der Beklagten zunächst noch für steigerungsfähig (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.), wobei ihm derartige Antworten auch vom „Masterdistributor“, der E., zugegangen sein sollen. Die Tatsache, dass die Beklagte mit den Renditen in die Irre geleitet wurde, hat sie jedenfalls vor dem Jahr 2006 nicht gekannt.
136 
b) Wann die Beklagte davon erfahren hat, dass die Quartalspools nicht gebildet werden, haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte dargelegt. Deshalb ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
137 
5. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den eingetretenen Schaden, der in der Beteiligung am Eu. liegt, kausal.
138 
a) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich nach einer alternativen Anlage umgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die 8,5 Prozent versprochene Rendite nicht erzielt würden (Protokoll vom 15. September 2010, S. 5 = Bl. 304 d. A.). Die Kausalität scheitert nicht daran, daß bei der alternativen Anlage die Rendite nach ihrer Vorstellung genauso hoch hätte ausfallen sollen. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte nach einer anderen Anlage erkundigt hätte. Sie hätte folglich den Eu. nicht gezeichnet und damit den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten nicht abgeschlossen.
139 
b) Das Gericht hält auch die fehlerhaften Angaben zu den Quartalspools für kausal, denn die Beklagte hat behauptet, sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Zeugen Sch. andere Fragen gestellt, wenn er etwas anders dargestellt hätte als er es getan hat (Protokoll vom 15. September 2010, S. 14 = Bl. 313 d. A.). Dies muss auch für die Darstellung der Quartalspools gelten. Zumindest der Ehemann der Beklagten brachte eine gewisse Erfahrung mit Finanzgeschäften mit, wie es die Beklagte selbst (Protokoll vom 15. September 2010, S. 13 = Bl. 312 d. A.) und auch der Zeuge Sch. angaben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 = Bl. 416 d. A.). Als erfahrener Anleger dürfte der Ehemann der Beklagten daher gewusst haben, daß die Börsenkurse zum Einstiegszeitpunkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gefallen waren (Aussage des Zeugen Sch., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Der Ehemann der Beklagten konnte daher in der quartalsmäßigen Verwaltung durchaus einen Vorteil sehen, weil er an den Verlusten aus der Vergangenheit nicht partizipieren würde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Bildung von Quartalspools jedenfalls bei den Anlegern im vorliegenden Fall für den Abschluß des Anlagegeschäfts kausal war.
140 
6. Der Beklagten steht daher ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist, die Vermögenslage wiederherzustellen, die bestünde, wenn die Aufklärungspflichten nicht verletzt worden wären, § 249 BGB. Diesen Anspruch kann die Beklagte auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, § 359 BGB.
141 
7. Damit ist die Klage unbegründet.
B.
142 
Die Widerklage ist nicht begründet.
I.
143 
Die Klägerin ist nicht Schuldnerin des dargestellten Schadensersatzanspruchs.
II.
144 
Sie ist auch nicht in die Rechte und Pflichten der Drittwiderbeklagten eingetreten. Das Gesetz sieht einen solchen Rechtsübergang nur in den Fällen des § 358 BGB vor. Diese Vorschrift setzt jedoch einen Widerruf des verbundenen Vertrags voraus. Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag aber nicht widerrufen.
III.
145 
Der Beklagten steht auch kein Anspruch aus § 813 BGB zu.
146 
Danach kann ein Leistender seine Leistung zurückfordern, wenn er zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete und dem Anspruch eine Einrede entgegenstand.
147 
§ 813 BGB setzt deshalb ein Leistungsverhältnis voraus. Dieses besteht für die begehrten Einzahlungen in den Tilgungsfonds allerdings nur zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist hieran nicht beteiligt.
148 
Damit hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch.
C.
149 
Die Drittwiderklage ist begründet.
150 
Die Drittwiderbeklagte ist als Vertragspartnerin die Schuldnerin des unter A III dargestellten Schadensersatzanspruchs.
151 
Die Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann hätte sie auch keine Leistungen an den Investmentfonds getätigt. Dieser Sparvertrag hängt unmittelbar mit dem Gesamtkonzept des Eu. zusammen.
152 
1. Die Beklagte kann daher grundsätzlich ihre Leistungen an den Investmentfonds vollständig zurückverlangen.
153 
2. Die Beklagte muss sich als Vorteile die Ausschüttungen aus dem Lebensversicherungsvertrag anrechnen lassen. Deren Berechnung der Beklagten hat nur die Klägerin, nicht aber die Drittwiderbeklagte bestritten. Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist sie daher als zugestanden anzusehen. Die Drittwiderbeklagte ist zunächst als Streithelferin der Beklagten dem Prozeß beigetreten, so dass die Wirkungen der §§ 67, 68, 74 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Mit der Erhebung der Drittwiderklage wandelt sich jedoch die Stellung der Drittwiderbeklagten vom Streithelfer in eine eigene Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 33, Rn 22a, 23; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 -, BGHZ 131, 76). In diesem Fall stehen Klägerin und Drittwiderbeklagte der Beklagten jeweils als einzelne gegenüber (Subjektive Klagehäufung), so dass das Bestreiten durch eine Parteien auf das Prozeßverhältnis mit der anderen Partei wirkungslos bleibt, § 61 ZPO. Die Beklagte kann daher die Einmalzahlung von 60.000 Euro sowie die monatlichen Raten abzüglich der Entnahmen in Höhe von insgesamt 55.713 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 115.713 Euro von der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen.
154 
3. Die Beklagte muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dies ist aus Billigkeitserwägungen heraus nur der Fall, wenn sie unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuererleichterungen erfahren hätte (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147; Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -, WM 2010, 1641). Dies kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte möglicherweise auch den Schadensersatzanspruch versteuern muss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es im vorliegenden Fall nicht geboten, dass die Beklagte sich mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müsste.
155 
4. Zinsen kann die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 253 Abs. 1 , 261 Abs. 1 ZPO. Die Widerklage wurde am 5. Oktober 2010 gemäß §§ 172, 174 ZPO zugestellt
D.
156 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit der Klage, obsiegt aber gegen die Widerklage. Die Beklagte obsiegt mit der Widerklage nur gegen eine von beiden Parteien. Für die Errechnung der Obsiegens- und Unterliegensquote nimmt das Gericht einen gleichen Streitwert von Klage und Widerklage an, obwohl die Widerklage einen geringfügig höheren Wert hat. Deshalb trägt die Klägerin 50 Prozent der Kosten (für die unterlegene Klage), während die Beklagte und die Drittwiderbeklagte die Kosten der Widerklage hälftig teilen. Sie tragen daher je 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
157 
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für alle Parteien aus § 709 ZPO.
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published on 08/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 150/03 Verkündet am: 8. Juni 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
published on 19/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 23/07 Verkündet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja V
published on 24/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/06 Verkündet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________
published on 20/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 504/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______
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published on 12/05/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 278/09 – vom 08.07.2010 a b g e ä n d e r t : Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, ausgerichtet am positiven
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Annotations

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.