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| Die Klage ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässig. |
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| Die Klage ist unbegründet. |
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| Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, § 1922 BGB. |
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| Der Zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist nichtig, aber geheilt (unter I.). Er bildet mit dem Lebensversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft (unter II.). Der Beklagten stehen Einwendungen gegen den Lebensversicherungsvertrag zu (unter III.), die sie dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann. |
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| Die Vereinbarung vom 10./16.12.2001 ist ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488, 491 BGB und ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Der Vertrag ist gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 488 Abs. 3 BGB). |
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| 1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geldüberlassung auf Zeit, die Beklagte zur Entrichtung eines entsprechenden Zinses sowie zur Rückzahlung des Geldes bei Fälligkeit. Der Vertrag enthält daher die wesenstypischen Merkmale eines Darlehensvertrages. |
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| Da die Beklagte und ihr Ehemann nicht zu gewerblichen Zwecken handelten, sind für den Vertragsabschluß die Vorschriften über den Kreditvertrag gemäß dem Verbraucherkreditgesetz (Art. 229 § 22 Abs. 2, § 5 EGBGB) anzuwenden. Die Schriftform, die § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge verlangt, ist mit der Urkunde vom 10./16. Dezember 2001 (Anl. K 1) eingehalten. |
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| 2. Nach § 6 Abs. 1 des VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn eine der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 des VerbrKrG ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. |
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| Dieser Gesamtbetrag wäre anzugeben. |
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| a) Es handelt sich um einen Kreditvertrag mit veränderlichen Bedingungen. |
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| Der Zinssatz ist nicht für die ganze Laufzeit festgeschrieben. Während der Zinssatz in Ziffer III.1 der Urkunde für 10 Jahre festgeschrieben ist - nämlich vom 31.03.2002 bis 31.01.2012 - beträgt die Laufzeit nach Ziffer III.2 der Urkunde „rund 15 Jahre und endet am 31.01.2017“. Die Zinsbindungsperiode und die Laufzeit fallen auseinander. Es handelt sich damit um eine „unechte Abschnittsfinanzierung“, bei der der Zinssatz nur für einen Teil der Geldüberlassung fest vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 -, BGHZ 179, 260). Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden. Folglich hat der Vertrag veränderliche Bedingungen. |
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| Dies ändert sich nicht dadurch, dass in Ziffer III.1 weiter vereinbart ist, dass die Rückzahlung fällig wird, wenn eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 U 29/08 -, Anl. K 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es darauf an, welchen Willen die Parteien bei Vertragsabschluss hatten. Dagegen ist es nebensächlich, ob die Rückzahlungsforderung durch vertragliche Klausel fällig wird, wenn keine Zinsfolgevereinbarung zustande kommt, oder durch einen „Widerspruch“ des Darlehensnehmers gegen eine vorformulierte Konditionenanpassung des Darlehensgebers. Vielmehr hält es das Gericht für ausschlaggebend, von welcher Laufzeit die Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09 -, Anl. B 17). Wesentliches Merkmal der „unechten Abschnittsfinanzierung“ ist das Auseinanderfallen von der Dauer der Geldüberlassung und der Dauer der Zinsbindung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien von einer Kapitalnutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen. Das Darlehen diente der Finanzierung des „Eu.s“. Im Zeichnungsschein (Anl. K 5) soll die „Darlehenstilgung planmäßig nach 15 Jahren“ erfolgen. Die Zahl 15 ist handschriftlich ergänzt. Dieser Zeichnungsschein wurde der Klägerin von der Initiatorin mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Anl. K 6) übersendet. In dem Anschreiben wird unter Tilgung ebenfalls von einem Zeitraum von „ca. 15 Jahren“ ausgegangen. Die Anlagedauer des Investmentfonds, mit dem die Valuta getilgt werden soll und der der Klägerin zur Sicherheit verpfändet ist, ist ebenfalls mit 15 Jahren angegeben. Die Parteien wollten daher bei Vertragsabschluss übereinstimmend eine Geldüberlassung über 15 Jahre. Sie gingen weiter davon aus, dass sie sich als Vertragspartner auf eine Zinsfolgevereinbarung verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Rückzahlungsforderung nur bedingt (§ 158 BGB) nach zehn Jahren fällig, falls wider die Erwartungen der Parteien keine weitere Zinsvereinbarung zustande kommt. |
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| Der BGH hat in seinen Urteilen die unechte Abschnittsfinanzierung zwar dadurch bestimmt, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer Konditionenanpassung widerspreche (BGH, Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 -, WM 2004, 2306). In welcher Ausgestaltung eine Folgevereinbarung zustande kommt, kann aber für die Beurteilung, ob eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ und damit eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorliegt, nicht maßgebend sein. Für die rechtliche Betrachtung bleibt es unerheblich, ob der Darlehensgeber einseitig die Konditionen vorgibt oder - wie im vorliegenden Fall - „neue Konditionen zu vereinbaren“ sind. Entscheidend ist, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn die Parteien zu keiner Einigung finden. Dies entspricht dem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine einseitige Neubestimmung der Zinsbedingungen durch den Darlehensgeber. |
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| Entscheidend ist schließlich, dass die Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, dass die Laufzeit und die Zinsbindung divergieren. Deshalb liegt ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen vor. |
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| b) Das Darlehen ist in Teilzahlungen zu tilgen. |
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| Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Die Darlehensvaluta ist nämlich in einem Betrag zurückzuzahlen. |
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| Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, aber auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsersatzleistungen in einen Vermögensbildungsvertrag erbringt, mit dem vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückgeführt werden soll. Dies hat der BGH für den Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 -, BGHZ 149, 302) und den Lebensversicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270) entschieden. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtung für den Darlehensnehmer gleichgültig ist, ob er monatliche Rückzahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber oder an einen Dritten leistet, wenn diese Geldbeträge nur bestimmungsgemäß der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise trifft aber auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte regelmäßige Beiträge statt in einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag an einen Investmentfonds leistet. Mit dem in diesem Investmentfonds angesparten Vermögen sollte die Darlehensvaluta getilgt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Anschreiben der Initiatorin an die Klägerin (Anl. K 6). Der Sparvertrag ist im Kreditvertrag auch in Ziffer VII erwähnt, und zwar mit seinem Einmalbetrag und den monatlichen Beiträgen sowie der Dauer der Beiträge. Die Klägerin konnte daher den Gesamtbetrag berechnen. |
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| Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen entsprechend gilt, wenn der Darlehensnehmer monatliche Beiträge in einen Investmentfonds einzahlt, mit dem die Tilgung des Darlehens erfolgen soll (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09, Anl. B 0 und B 17, S. 11/12). Schürnbrand verwendet in diesen Fällen allgemein den Begriff „Ansparvertrag“ (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn 44; ebenso der BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270). Hierunter lässt sich der Fondsvertrag subsumieren. Ob Fondsparverträge generell als Ansparverträge zu verstehen sind, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht jedoch das Konzept des „Eu.s“, wie es die Zeugen G. und Sch. ausgesagt haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18 = Bl. 317 d. A., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), gerade davon aus, dass das Darlehen durch den Fonds getilgt werden soll. Ein Sachzusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht daher. |
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| Die Tilgung in Teilzahlungen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen Einmalbetrag in den Fonds einzahlte (so aber LG München, Urteil vom 21. August 2009 - 29 O 23458/08 -, Anl. K 9). Denn der Einmalbetrag deckt die Tilgung bei weitem nicht ab. Der BGH hat dies nur für den Fall entschieden, dass die Einmalzahlung die gesamte Tilgung abdeckt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 -, NJW-RR 2008, 1002). Kumulieren sich Einmalzahlung und monatliche Beiträge, liegen dagegen Teilzahlungen vor. |
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| c) Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtbetrag anzugeben. Die Angabe in Ziffer VI.1 der Darlehensurkunde genügt dieser Angabepflicht nicht. Sie ist nicht auf die vollständige, bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Laufzeit angepasst. |
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| 3. Damit war der Darlehensvertrag zunächst nichtig. Durch die bestimmungsgemäße Auszahlung ist der Vertrag geheilt worden (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) mit der Folge, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Die Klägerin hat den Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB) berechnet (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2010, Bl. 287 ff. d. A.). Danach hat die Beklagte für die nicht der Verjährung unterfallende Zeit ab Januar 2006 19.629,61 Euro an Zinsen zuviel bezahlt. Der Darlehensrückforderungsanspruch verringert sich entsprechend von 109.211,94 Euro auf 89.582,33 Euro. |
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| Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten. |
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| Nach § 359 BGB bzw. § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. |
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| Der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten sind verbunden. |
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| Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des andern Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB = § 9 Abs. 1 VerbrKrG. |
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| 1. Das Darlehen dient der Finanzierung der Lebensversicherung, weil mit der Valuta die Einmalzahlung der Beklagten beigebracht wird. |
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| 2. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist, wenn eine solche Einheit nicht nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zwingend vermutet wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn 31; BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, NJW 2003, 3703). Im vorliegenden Fall liegen ausreichend Indizien vor, die dem Gericht den Schluß auf eine wirtschaftliche Einheit erlauben: |
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| a) Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind Teil eines kombinierten Anspargeschäfts. Das Konzept funktioniert, wenn aus dem Lebensversicherungsvertrag die Zinsen für das Darlehen bezahlt werden können. Das Konzept ist nur bei einer fremdfinanzierten Einlage in den Lebensversicherungsvertrag attraktiv. Insofern wäre der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden. |
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| b) Der Zeuge G. hat angegeben, dass ein Initiator an eine Bank mit dem gesamten Finanzierungskonzept herantritt. Er sagte weiter aus, dass eine Bank das Geschäftsmodell überprüfe. Nur wenige Banken seien bereit gewesen, ein Darlehen zum vorgesehenen Zweck auszureichen, weil die Banken die Risiken nicht einschätzen konnten. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18/19 = Bl. 317/318 d. A.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Aus ihnen kann geschlossen werden, dass die Klägerin das Anlagekonzept „Eu.“ kannte, bevor sie der Beklagten das Darlehen gewährte. Damit war der Klägerin bekannt, dass das Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung dient, aus dem wiederum die Zinsen für das Darlehen getilgt werden sollen. Mit diesem engen Zusammenhang war der Klägerin zugleich bekannt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wird, weil der Anleger mit dem einen oder anderen Vertrag allein nicht das mit dem Eu. verfolgte Anlageziel erreicht. |
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| c) Der Zeuge G. gab weiter an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2004 etwa 2.000 Anleger den Eu. gezeichnet hätten und hiervon die Hälfte über die Klägerin finanziert worden sei. Auch diese Aussage des Zeugen G. ist überzeugend. Insofern handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern die Klägerin hat mehrere Eu.-Anlagen finanziert. Auch die Zeugen H. und Sch. bestätigten, dass mehrere Anlagen über die Klägerin finanziert worden sind (Protokoll vom 15. September 2010, S. 37 = Bl. 336 d. A.; vom 7. Oktober 2010, S. 26 = Bl. 421 d. A.). |
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| d) Die Initiatorin hat der Klägerin alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen (Anl. K 6). Der Zeuge Sch. gab weiterhin an, dass die Klägerin eine gesamte Abteilung mit einer Frau als Vorstand für den Eu. eingerichtet habe. Er habe häufig unmittelbar mit der Klägerin wegen des Eu. gesprochen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19/20 = Bl. 414/415 d. A.). Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. zweifelt das Gericht insoweit nicht. Hieraus schließt das Gericht, dass es einen geplanten Ablauf gab, mit dem die Klägerin in den Kreislauf integriert war, mit dem die für den Eu. notwendigen Verträge abgeschlossen wurden. Die „Drehscheibe“ dieses Kreislaufs bildete die Initiatorin, die die finanzierenden Banken auswählte und ihnen die Kunden brachte (G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 25 = Bl. 324 d. A.). Die Klägerin bediente sich daher der Initiatorin und deren Vermittler, um Darlehensverträge zur Finanzierung der Lebensversicherungen bei der Drittwiderbeklagten abzuschließen. Die Klägerin beteiligte sich derart massiv an der Finanzierung von Lebensversicherungen der Drittwiderbeklagten, dass die Drittwiderbeklagte sogar ein „Klumpenrisiko“ (so der Zeuge N., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 12 = Bl. 407 d. A.) ausgemacht hat. Dieser Kreislauf erklärt, weshalb die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden sind. Dies hatte verwaltungstechnische Gründe, z. B. die Vergabe von Policennummern. Die Tatsache, dass die Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen worden sind, steht daher einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen. |
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| e) All diese Indizien rechtfertigen den Schluß, dass eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag vorliegt (wie hier OLG München, Beschluß vom 23. August 2010 - 5 U 2811/10 -, Anl. B 24; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 12 O 276/10 -, Anl. B 33). Deutliche Hinweise der Klägerin auf die Selbständigkeit des Darlehens sind nicht ersichtlich, so dass es auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ankommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, NJW 1992, 2560). |
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| Die Beklagte kann gegen den Versicherungsvertrag einwenden, bei Vertragsabschluss nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein. Diesen Schadensersatzanspruch (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kann die Beklagte auch als Einrede geltend machen, § 242 BGB. |
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| 1. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand seit den Gesprächen mit dem Zeugen Sch. ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das besondere Aufklärungspflichten begründet. |
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| Der Zeuge Sch. hat auf Nachfrage bestätigt, auch über den Versicherungsvertrag aufgeklärt zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt bahnte sich ein Vertragsverhältnis an, so dass auch ab diesem Zeitpunkt bereits Aufklärungs- und Hinweispflichten der Drittwiderbeklagten bestehen. Auch wenn der Zeuge Sch. als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG n. F. tätig geworden sein sollte, kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen werden (Prölß/ Martin, VVG, 28. Aufl. München 2010, § 59, Rn 97). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 -, NJW-RR 1997, 116; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 19. November 2010 - 7 U 1358/09 -, Anl. B 34; zu einem abweichenden Ergebnis gelangt das OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 U 38/07 -, Anl. LW 23). Der Zeuge Sch. hat mehrere Eu.s und Policen der Drittwiderbeklagten vermittelt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.). Der Zeuge Sch. beriet für die Drittwiderbeklagte einen komplexen Vertrag. Die Drittwiderbeklagte ist gegenüber der Beklagten erst in Erscheinung getreten, nachdem der Versicherungsvertrag unterschriftsreif war. Dabei vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall Konditionen, die einer sorgfältigen Beratung bedürfen, etwa die Höhe der regelmäßigen Ausschüttungen. Diese Anzeichen erachtet das Gericht als ausreichend, um ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter unter Beteiligung des Zeugen Sch. anzunehmen. |
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| Dies beansprucht auch Geltung, obwohl der Zeuge Sch. eine ganzheitliche Finanzoptimierung der Beklagten vorgenommen hat. Es besteht gerade kein Widerspruch darin, dass der Makler einerseits eine ganzheitliche „Vermögensoptimierung“ im Interesse des Kunden vornimmt und andererseits einen Einzelvertrag aus diesem Paket als Vertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen vorstellt. |
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| Der Kontakt zur Drittwiderbeklagten gestaltete sich über selbständige Vermittlungsbüros, die sie „Masterdistributoren“ nannte. Dies entnimmt das Gericht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), G. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 23 = Bl. 319 und 322 d. A.) und H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34/35 = Bl. 333/334 d. A.). Sie alle bestätigten, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Vermittler und Drittwiderbeklagter bestand, sondern immer die E. als „Masterdistributor“ zwischengeschaltet war. Der Zeuge N. stellte klar, dass er für den Vertrieb der Drittwiderbeklagten verantwortlich war und dieser über die Distributoren ablief (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 2 = Bl. 397 d. A.). Die Drittwiderbeklagte unterstützte die Distributoren (Protokoll S. 16/17 = Bl. 411/412 d. A.). Der Zeuge H. gab an, dass die E. – zusammen mit weiteren so genannten Masterdistributoren – die Geschäfte der Drittwiderbeklagten unter anderem in Deutschland bis zur Abschlussreife vorbereiten sollte, weil die Drittwiderbeklagte selbst in Deutschland keine Niederlassung hatte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34 = Bl. 333 d. A.). Zur Überzeugung des Gerichts führt eine unmittelbare Verbindung von der Drittwiderbeklagten über ihr Verteilzentrum E. zur Beratungstätigkeit des Vermittlers Sch.. |
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| Der Zeuge Sch. nahm für die Beklagte sowohl die Vermögensoptimierung als auch die Beratung über einzelne Verträge wahr. Dadurch entstand zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter ein vorvertragliches Schuldverhältnis. |
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| 2. Die Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hat die Drittwiderbeklagte verletzt. |
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| Als Aufklärungsmaßstab treffen die Drittwiderbeklagte im vorliegenden Fall die Pflichten, die dem Anbieter einer Kapitalanlage auferlegt sind. |
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| Bei dem zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten handelt es sich formell um einen Versicherungsvertrag. Tatsächlich dient der Vertrag aber im Wesentlichen der Kapitalanlage. So hat der Zeuge N. ausgeführt, eine Gesundheitsprüfung werde nicht durchgeführt. Es bestünden andere Risiken finanzieller Art (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5/6 = Bl. 400/401 d. A.). Im weiteren Verlauf bestätigte der Zeuge N., dass die Drittwiderbeklagte in Gespräche über die Policen einen Finanzvorstand entsendet hätte (S. 14 = Bl. 409 d. A.). Das Gericht folgt auch diesen Aussagen. Der Zeuge hat persönliche Erfahrungen wiedergegeben. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich an konkrete Sachverhalte nicht mehr erinnern konnte. Aus seiner Aussage schließt das Gericht, dass das Versicherungsrisiko für die Drittwiderbeklagte von untergeordneter Bedeutung war und der Vertrag letztlich Anlagezwecken dienen sollte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Einbettung des Vertrages im Rahmen des Finanzkonzepts „Eu.“, das ebenfalls als Vermögensanlage und nicht als Versicherungsschutz ausgelegt ist. |
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| Die Drittwiderbeklagte musste der Beklagten demnach ein wahrheitsgemäßes Bild von dem Lebensversicherungsvertrag aufzeigen, ohne die Risiken zu beschönigen. Dies hat die Drittwiderbeklagte nicht getan. Sie hat die Beklagte durch die Werbung mit Vergangenheitsrenditen irregeleitet (a). Außerdem hat sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es würden Quartalspools gebildet, so dass die Risiken aus früheren Anlagen nicht auf aktuelle Verträge übertragen würden (b). |
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| a) Die Drittwiderbeklagte hat irreführend mit ihren Vergangenheitsrenditen geworben. Die Angaben im Prospekt sind in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Sch. bei der Beratung der Beklagten geeignet gewesen, der Beklagten eine fehlerhafte Vorstellung über die Sicherheit der möglichen Rendite zu vermitteln. |
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| a) Auf Seite 6 und 7 des Prospekts (Anl. B 10) wird eine Rendite der Drittwiderbeklagten für Lebensversicherungen zwischen 12 und 14 Prozent dargestellt. Die Darstellung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, aufgrund der Vergangenheitsrenditen seien auch in Zukunft derartige Ausschüttungen zu erwarten, weshalb eine Berechnung mit 8 bis 8,5 Prozent vorsichtig sei. |
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| Die Rendite ergibt sich aus Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus. Beide Werte setzt die Drittwiderbeklagte selbst fest. Zwischen diesen beiden Summanden besteht ein gewichtiger Unterschied. Während der Wertzuwachs dem Anleger durch die eingeflochtene Garantie einen Kapitalmindestschutz bietet, ist der Fälligkeitsbonus allein vom Marktgeschehen abhängig. Die Drittwiderbeklagte garantiert lediglich, dass der Wert der Anteile, die der Anleger an einem Pool erwirbt, nicht fällt und zu Ende der Laufzeit dem maximal erreichten Anteilspreis entspricht. Dagegen spiegelt der „Fälligkeitsbonus“ das Ergebnis der Vermögensverwaltung („Performance“) durch die Drittwiderbeklagte wieder (Anlage B 10, S. 7/8). |
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| In der Werbung mit der Vergangenheitsrendite taucht diese Unterscheidung nicht auf: Der Leser des Prospekts erfährt nicht, welcher Anteil der Vergangenheitsrenditen auf den Wertzuwachs und welcher Anteil auf den Fälligkeitsbonus zurückzuführen ist. |
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| Die Drittwiderbeklagte führt für die Zeit von 1995 bis 2001 an, dass der deklarierte Wertzuwachs für Anlagen in DM zwischen 5 und 6,75 Prozent lag, der Fälligkeitsbonus dagegen für 1995 bei 78 % lag (Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.). Die Drittwiderbeklagte beruft sich dabei auf Anlage LW 26. Das Gericht kann dieser Anlage weiter entnehmen, dass der Wertzuwachs unter Berücksichtigung der Euroanlagen 1995 bis 2001 zwischen 3 % und 6¾ % lag, der Fälligkeitsbonus dagegen zwischen ½ % und 78 %. Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen für den Fälligkeitsbonus anders als die Zahlen für den Wertzuwachs und die beworbenen Durchschnittsrenditen kumuliert sind und daher für längere Anlagen höher ausfallen – schon dies liegt nahe an einer Irreführung. Trotzdem zeigt sich, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärkeren Schwankungen unterliegt als der Wertzuwachs. Auf S. 4 der Anlage LW 26 stellt die Drittwiderbeklagte dann beide Werte kumuliert dar. Es ergeben sich für die seit 1995 in Deutschland angebotenen Versicherungspolicen Spannen von 5,7 % bis 44,59 % für den garantierten Wertzuwachs und von 2 % bis 78 % für den Fälligkeitsbonus. Dies bestätigt den Eindruck, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärker schwankt als der deklarierte Wertzuwachs. |
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| Diese Schwankungsbreiten bildet das Prospekt in der Werbung mit den Renditen auf S. 7 nicht hinreichend ab. Dort werden pauschale Vergangenheitsrenditen hervorgehoben. Die Angaben auf Seite 9 des Prospekts helfen dem Anleger beim Vergleichen nicht, da dort Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus kumuliert ausgewiesen sind. Zieht der Anleger die Anlage LW 26 mit zu Rate und analysiert er die dort angegebenen Zahlenreihen, kann er sich zwar die Schwankungsunterschiede zwischen Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus erarbeiten. Aber auch dies versetzt den Anleger nicht in die Lage, die Vergangenheitsrendite und die „vorsichtige“ Berechnung mit 8,5 Prozent einzuschätzen. Dem Anleger bleibt verborgen, dass die mit dem Begriff „deklarierter Wertzuwachs“ suggerierte Sicherheit nur einen Teil der Rendite darstellt. Inwieweit die Renditen von 12 bis 14 Prozent in der Vergangenheit auf dem Wertzuwachs beruhen und welchen Anteil zur Entwicklung dem Fälligkeitsbonus zukommt, erfährt der Anleger nicht. Damit kann er aber auch nicht einschätzen, wie hoch in der konservativ berechneten Rendite der volatile Anteil des Fälligkeitsbonusses ist. Ihm fehlt daher ein konkretes Bild vom Risiko, das er eingeht. |
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| b) Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass auch diese 8,5 Prozent nicht stimmen, weil hiervon noch die Provision abzuziehen sei, so dass die angegebenen 8,5 Prozent einer tatsächlichen Rendite von 7 bis 8 Prozent entsprächen (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 328 d. A.). |
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| g) Die Beklagte erwarb die Anteile am 9. 1. 2002 zu einem Preis von 2,074 je Stück (Anl. LW 1, S. 4) und veräußerte sie am 29. 5. 2009 zu einem Preis von 2,311 je Stück. Dies entspricht einer absoluten Steigerung von 11,43 % oder, bei linearer Betrachtung über sieben Jahre, einer jährlichen Rendite von 1,6 %. |
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| d) Anlage LW 26 zeigt, dass die Renditen in der jüngsten Vergangenheit unter der vorsichtigen Annahme von 8,5 Prozent lagen. Bei den „Euro“-Anleihen gibt Anlage LW 26 Wertzuwächse zwischen drei und vier Prozent (S. 2) und Fälligkeitsboni zwischen 0,375 % und 11 % (S. 4) an. Nur wenige Kombinationen führen zu einer Rendite von über 8,5 Prozent. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts derart bedeutsam, dass er nicht ohne weiteren Hinweis in einer Nebenbroschüre erwähnt werden kann. Die Beklagte erhielt neben dem Eu.-prospekt laut Zeichnungsschein den Prospekt der Wealthmaster Police, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie des Zeichnungsscheins für den Eu., die Kopie eines weiteren Zeichnungsscheins für den Investmentfonds, einen Prospekt über diesen Investmentfonds und schlussendlich eine Kopie des Beratungsprotokolls. Das sind neun Dokumente. Bei dieser Fülle an Dokumenten ist es schon zweifelhaft, dass Informationen über grundlegende Aspekte wie die zu erzielende Rendite auf zwei Prospekte aufgeteilt sind – den Eu.Prospekt und den Prospekt über die Police. Darüber hinaus wird im E,-Prospekt die Vergangenheitsrendite mehrfach als Durchschnittsrendite herausgehoben (S. 6/7), während eine solche Durchschnittsrendite in der Policenbeschreibung keine Rolle spielt. Der Anleger kann die Vergangenheitsrenditen aus dem Eu.-Prospekt nicht sinnvoll mit den jüngeren Ergebnissen aus dem Policenprospekt vergleichen. |
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| e) Die Drittwiderbeklagte hätte dieses Informationsdefizit beseitigen können, wenn sie die Beklagte, etwa durch den Zeugen Sch., im Beratungsgespräch durch vergleichbare Entwicklungszahlen aufgeklärt hätte. |
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| Der Zeuge Sch. beriet die Beklagten auch im Hinblick auf den Versicherungsvertrag (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Er ging davon aus, 8,5 Prozent Rendite sei eine konservative Berechnung, wie im Prospekt dargestellt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Er selbst sah keine Veranlassung, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin und des Vertreters der Drittwiderbeklagten behauptete er glaubhaft, dass selbst Börsenschwankungen wie im Jahr 2001 für ihn keinen Anlass darstellten, die Prognosen zu hinterfragen. Es habe auch früher schon derartige Schwankungen gegeben und die Prognoserechnung sehe gegenüber den Vergangenheitsrenditen schon einen Abschlag vor (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). |
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| Aus der Aussage des Zeugen Sch. ist bekannt, dass bei der Renditeprognose ein deklarierter Wertzuwachs von vier bis fünf Prozent angenommen worden ist (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.), so dass sich die Renditeerwartung in etwa zu gleichen Teilen auf deklarierten Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus verteilt. Die Aussage versteht das Gericht aber nicht dahin, dass der Zeuge Sch. der Beklagten erläutert hat, dass der Wertzuwachs derzeit bei vier bis fünf Prozent liege. Vielmehr gab die Beklagte an, dass immer diese 8,5 % im Raume gestanden seien (Protokoll vom 15. September 2010, S. 6/7 = Bl. 305/306 d. A.). Genauere Zahlen aus der jüngeren Vergangenheit kannte der Zeuge Sch. zum Beratungszeitpunkt nicht. Insofern hat er auch nicht über den aktuellen Ertrag aufgeklärt. |
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| z) Ein sinnvoller Vergleich der Zahlen aus Anlage LW 26 mit den Prospektangaben ist dem Anleger nicht möglich. Die Drittwiderbeklagte weist in ihrer Darstellung der Vergangenheitsrenditen nicht darauf hin, wie diese über den vergleichsweise sicheren Wertzuwachs und den vergleichsweise risikobeladenen Fälligkeitsbonus verteilt sind. |
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| Die Drittwiderbeklagte wirbt mit Renditen von 12,4 % bis 13,7 %, hält einen Betrag von 8,5 % für eine vorsichtige Rechengrundlage (Anl. B 10, S. 7) und hat in den dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahren 1996 bis 2000 zwischen drei und sechs Prozent an Wertzuwachs deklariert. Die Beklagte erzielte eine Rendite von jährlich 1,6 %. Welchen Umfang der Fälligkeitsbonus an den beworbenen Renditen hat, geht aus den Prospekten nicht hervor. Die Zahlen im Prospekt zu jüngeren Verträgen (S. 9) und in der Anlage LW 26 weisen teils kumulierte, teils durchschnittliche Werte aus. Ein sinnvoller Vergleich ist kaum möglich. In Anbetracht all dieser Umstände hält das Gericht die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen für irreführend. Die Drittwiderbeklagte unterließ es auch, diese Irreführung in der Folgezeit zu beseitigen. Vielmehr billigte sie die ihr halbjährlich (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 30 = Bl. 329 d. A.) zugesendeten Informationsprospekte. Sie unterließ auch weitere Hinweise, obwohl sie nach Aussage des Zeugen G. auch jede einzelne, individuelle Berechnung kannte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 28 = Bl. 327 d. A.). Aus diesen Berechnungen geht die zugrunde gelegte Renditeerwartung nochmals hervor. Spätestens mit Kenntnis dieser Berechnungen hätte die Drittwiderbeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Vergangenheitsrenditen nicht auf die aktuelle Anlagesituation übertragen werden können. |
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| b) Die Beklagte wurde auch falsch über die Quartalspools aufgeklärt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass nach seinem Verständnis die Drittwiderbeklagte für jedes neue Quartal einen separaten „Quartalspool“ bilde, aus dem sich die Rendite berechnen würde (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20/21 = Bl. 319/320 d. A.). Tatsächlich habe es sich hierbei, so der Zeuge N., um „Rechengrößen“ gehandelt, mit denen der Vermittler die bisherige Rendite auf konkrete Anlageentscheidungen zurückführen konnte. Es handele sich demnach nicht um feste Reserven, die jeweils den Anlegern eines Quartals zugute kämen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5 = Bl. 400 d. A.). Diese Information ging auf dem Weg von der Drittwiderbeklagten über ihren „Masterdistributor“ zum Initiator verloren. Schon der Masterdistributor wußte nach Aussage des Zeugen H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 36 = Bl. 335 d. A.) nicht genau, ob das Vermögen getrennt verwaltet und die Rendite getrennt den einzelnen Quartalen zugewiesen wird. Dort soll eine Interpretation vorgeherrscht haben, wonach eine getrennte Verwaltung stattfinde. Dies hätte auch aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geschlossen werden können. Diese Information hat die Initiatorin dann ihren weiteren Berechnungen zugrunde gelegt und ist von einer quartalsmäßigen Verwaltung oder zumindest quartalsweisen Renditeausweisung ausgegangen (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 20, 22 = Bl. 319, 321 d. A.). |
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| Der Zeuge Sch. bestätigte, der Beklagten die Funktionsweise der Quartalspools erläutert zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Für die Beklagte sei der Einstiegszeitpunkt sogar besonders günstig gewesen, da nach den Flugzeugentführungen am 9. September 2001 die Börsenkurse gestürzt seien und im vierten Quartal 2001 die Börsenkurse zum Einstieg günstig gestanden seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Die Beklagte gab an, dass der Zeuge Sch. auch die Quartalspools angesprochen und erläutert hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 9 = Bl. 308 d. A.). Auf Nachfrage eines Vertreters der Drittwiderbeklagten konnte der Zeuge Sch. zwar nicht sicher bestätigen, dass er diesen Aspekt beim Beratungsgespräch tatsächlich angesprochen hatte, bezog dies aber insbesondere darauf, dass ihm die Vorteile nicht bewusst gewesen seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 33/34 - Bl. 428/9 d. A.). Dies schließt aber nicht aus, dass er trotzdem die Quartalspools als solche dargestellt hat. Hierfür spricht neben seiner - ersten - Antwort auf die Frage des Gerichts („genau“!) die Angabe der Beklagten sowie die Tatsache, dass die Drittwiderbeklagte die Renditezahlen für die Vermittler auf Quartale berechnete - dem Zeugen Sch. stand demnach zur Überzeugung des Gerichts auch eine entsprechende Rechenhilfe der Drittwiderbeklagten zur Verfügung. Der Zeuge Sch. wurde nach eigener Angabe von den Zeugen G. und H. geschult (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Der Zeuge H. bestätigte, geschult zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Jedenfalls der Zeuge G. war von einer quartalsweisen Betrachtung ausgegangen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge Sch. die Quartalspools der Beklagten in der Weise erläutert hat, dass jedes Quartal für sich betrachtet werde. |
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| c) Der Hinweis der Drittwiderbeklagten, sie müsse nicht über den Eu. aufklären, geht jedenfalls insoweit fehl. Sowohl die Werbung mit der Rendite als auch die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools betreffen den Versicherungsvertrag der Drittwiderbeklagten. |
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| 3. Ein Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB) und ist von ihr auch nicht widerlegt worden. |
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| a) Soweit der Zeuge Sch. eine Aufklärung unterließ, muß sich die Drittwiderbeklagten dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beklagte auch hinsichtlich des Versicherungsvertrags beraten zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Beratungsbedarf bestand. Der einzelne Vertrag ist komplex. Darüber hinaus hatte die Drittwiderbeklagte seinerzeit keine Niederlassung in Deutschland. Der Zeuge Sch. war daher für die Beklagte der unmittelbare Ansprechpartner auch für die Versicherung. Die Drittwiderbeklagte war auch an den Schulungsmaßnahmen des Zeugen Sch. beteiligt. Der Zeuge Sch. gab an, hauptsächlich von der E., dort dem Zeugen H., geschult worden zu sein (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Dort habe man ihm gesagt, dass die Rendite 8,5 Prozent betragen würde; in der Software sei der Wert von 8,5 % voreingestellt gewesen. Der Zeuge H. bestätigte, auch Schulungen für Vermittler durchgeführt zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Beide Aussagen decken sich. Die Angabe des Zeugen Sch. ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil er den Namen des Zeugen H. von sich aus erwähnt hat. Die erwähnte Kette von der Drittwiderbeklagten über den „Masterdistributor“ bis zum einzelnen Vermittler zeigt, dass der Zeuge Sch. im Wirkungskreis der Drittwiderbeklagten tätig wurde. |
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| Aus diesen Indizien folgt das Gericht, dass der Zeuge Sch. mit Wissen und Wollen der Drittwiderbeklagten in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (vgl. oben unter 1. und BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94 -, NJW 1996, 451). |
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| b) Die Drittwiderbeklagte hat die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen zu verantworten. Sie sind keine Rechengrößen, die sich die Initiatoren des Eu. allein ausgedacht hätten. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. von der Drittwiderbeklagten eine Änderung nach dem Zusammenbruch der Börsenkurse im Jahr 2002/2003 erwartet hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 38 d. A.). Der Zeuge N. bestätigte, dass sich die Drittwiderbeklagte Angaben wie die auf Seite sechs und sieben des Prospekts grundsätzlich angeschaut hätte (Protokoll vom 7 Oktober 2010, S. 7 = Bl. 402 d. A.). Der Zeuge G. leitete die Eu.-Prospekte an den Zeugen H. weiter, dieser an den Zeugen N. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 35 = Bl. 319 und 334 d. A.; Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 3 = Bl. 398 d. A.). |
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| Die Drittwiderbeklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie in der Anlage LW 26 weitere Zahlen veröffentlicht hat. Die Zahlen sind nicht miteinander zu vergleichen. Die Anlagezeiträume entsprechen sich nicht. Die sich aus der Anlage LW 26 errechnenden Renditen von 122,59% (so im Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.) stehen in keinem Vergleichszusammenhang mit den werbenden Angaben auf Seite 7 des Eu.-Prospekts (12 bis 14 %). |
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| Die Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlen richtig sind. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall eine bessere Kennzeichnung zu erfolgen gehabt hätte und die Werbung mit der Vergangenheitsrendite in vernünftige Relation zu den aktuellen Renditen aus den Verträgen der letzten Jahre hätte gestellt werden müssen. Es fehlt die Angabe, wie hoch der deklarierte Wertzuwachs bei den Vergangenheitsrenditen von 12 bis 14 Prozent jeweils war und wie dieselben Durchschnittswerte, die der Vergangenheitsrendite zugrunde liegen, für jüngere Policen ausgefallen sind. |
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| c) Die Hinweise und „Disclaimer“, die die Drittwiderbeklagte etwa im Beratungsprotokoll verwendet, vermögen sie nicht zu entlasten. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Satz „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“ im Beratungsprotokoll vermerkt ist und nicht im Prospekt, wo mit den Vergangenheitsrenditen geworben wird. Unabhängig davon entkräftet der zitierte Satz auch nicht das Verschulden an der unvollständigen Darstellung der Renditen und der fehlerhaften Erläuterung der Quartalspools. |
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| Der Hinweis auf die Verantwortlichkeitserklärung im Beratungsprotokoll geht ebenfalls fehl. Schon nach dieser Erklärung ist die Drittwiderbeklagten für „alle Aspekte der Police einschließlich der mit der Police verbundenen Fonds/Pools“ verantwortlich. Die Renditeerwartungen sind ebenso Aspekte der Police wie die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools. |
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| 4. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. Urteil des LG Mainz, Anl. LW 33; LG Münster, Anl. LW 32). Vielmehr resultieren die Ansprüche unmittelbar aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrags. Die Versicherung war im vorliegenden Fall als Kapitalanlage gedacht. Sie sollte gerade nicht vorrangig Angehörige im Todesfall des Versicherungsnehmers versorgen. Schon die lange Laufzeit von 87 Jahren bei Versicherungsnehmern im Alter um die fünfzig Jahre spricht dagegen. Schließlich hat der Zeuge N. eingeräumt, dass nicht die gesundheitlichen, sondern die finanziellen Risiken für die interne Bewertung bei der Drittwiderbeklagten maßgebend waren (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 6 = Bl. 401 d. A.). |
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| In der Irreführung mit den Renditen sowie den Auskünften über die Quartalspoole liegt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch verjährt deshalb nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nachdem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Art. 229 § 6 EGBGB). |
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| a) Die jährlichen Kontoauszüge, die die Drittwiderbeklagte an die Beklagte versendet hat, begründen keine Kenntnis von der Tatsache, dass die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen irreführend war. Die Drittwiderbeklagte hebt selbst immer wieder hervor, dass der Lebensversicherungsvertrag eine langfristige Anlage darstellt, die entsprechenden Marktschwankungen unterliegt. Infolgedessen kann allein aus der Tatsache, dass eine Rendite von 8,5 Prozent nicht erzielt wird, noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Durchschnittsrendite über 87 Jahre – der Dauer der Beteiligung im vorliegenden Fall – nicht doch 8,5 Prozent erreicht. Es war daher völlig korrekt, dass sich die Beklagte an den Zeugen Sch. gewendet hat, um die Entwicklung zu besprechen. Er war für die Beklagte Ansprechpartner und Fachmann. Auch der Zeuge Sch. hielt die Rendite aus dem Vertrag der Beklagten zunächst noch für steigerungsfähig (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.), wobei ihm derartige Antworten auch vom „Masterdistributor“, der E., zugegangen sein sollen. Die Tatsache, dass die Beklagte mit den Renditen in die Irre geleitet wurde, hat sie jedenfalls vor dem Jahr 2006 nicht gekannt. |
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| b) Wann die Beklagte davon erfahren hat, dass die Quartalspools nicht gebildet werden, haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte dargelegt. Deshalb ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten. |
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| 5. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den eingetretenen Schaden, der in der Beteiligung am Eu. liegt, kausal. |
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| a) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich nach einer alternativen Anlage umgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die 8,5 Prozent versprochene Rendite nicht erzielt würden (Protokoll vom 15. September 2010, S. 5 = Bl. 304 d. A.). Die Kausalität scheitert nicht daran, daß bei der alternativen Anlage die Rendite nach ihrer Vorstellung genauso hoch hätte ausfallen sollen. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte nach einer anderen Anlage erkundigt hätte. Sie hätte folglich den Eu. nicht gezeichnet und damit den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten nicht abgeschlossen. |
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| b) Das Gericht hält auch die fehlerhaften Angaben zu den Quartalspools für kausal, denn die Beklagte hat behauptet, sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Zeugen Sch. andere Fragen gestellt, wenn er etwas anders dargestellt hätte als er es getan hat (Protokoll vom 15. September 2010, S. 14 = Bl. 313 d. A.). Dies muss auch für die Darstellung der Quartalspools gelten. Zumindest der Ehemann der Beklagten brachte eine gewisse Erfahrung mit Finanzgeschäften mit, wie es die Beklagte selbst (Protokoll vom 15. September 2010, S. 13 = Bl. 312 d. A.) und auch der Zeuge Sch. angaben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 = Bl. 416 d. A.). Als erfahrener Anleger dürfte der Ehemann der Beklagten daher gewusst haben, daß die Börsenkurse zum Einstiegszeitpunkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gefallen waren (Aussage des Zeugen Sch., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Der Ehemann der Beklagten konnte daher in der quartalsmäßigen Verwaltung durchaus einen Vorteil sehen, weil er an den Verlusten aus der Vergangenheit nicht partizipieren würde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Bildung von Quartalspools jedenfalls bei den Anlegern im vorliegenden Fall für den Abschluß des Anlagegeschäfts kausal war. |
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| 6. Der Beklagten steht daher ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist, die Vermögenslage wiederherzustellen, die bestünde, wenn die Aufklärungspflichten nicht verletzt worden wären, § 249 BGB. Diesen Anspruch kann die Beklagte auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, § 359 BGB. |
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| 7. Damit ist die Klage unbegründet. |
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| Die Widerklage ist nicht begründet. |
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| Die Klägerin ist nicht Schuldnerin des dargestellten Schadensersatzanspruchs. |
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| Sie ist auch nicht in die Rechte und Pflichten der Drittwiderbeklagten eingetreten. Das Gesetz sieht einen solchen Rechtsübergang nur in den Fällen des § 358 BGB vor. Diese Vorschrift setzt jedoch einen Widerruf des verbundenen Vertrags voraus. Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag aber nicht widerrufen. |
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| Der Beklagten steht auch kein Anspruch aus § 813 BGB zu. |
|
| Danach kann ein Leistender seine Leistung zurückfordern, wenn er zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete und dem Anspruch eine Einrede entgegenstand. |
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| § 813 BGB setzt deshalb ein Leistungsverhältnis voraus. Dieses besteht für die begehrten Einzahlungen in den Tilgungsfonds allerdings nur zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist hieran nicht beteiligt. |
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| Damit hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch. |
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| Die Drittwiderklage ist begründet. |
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| Die Drittwiderbeklagte ist als Vertragspartnerin die Schuldnerin des unter A III dargestellten Schadensersatzanspruchs. |
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| Die Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann hätte sie auch keine Leistungen an den Investmentfonds getätigt. Dieser Sparvertrag hängt unmittelbar mit dem Gesamtkonzept des Eu. zusammen. |
|
| 1. Die Beklagte kann daher grundsätzlich ihre Leistungen an den Investmentfonds vollständig zurückverlangen. |
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| 2. Die Beklagte muss sich als Vorteile die Ausschüttungen aus dem Lebensversicherungsvertrag anrechnen lassen. Deren Berechnung der Beklagten hat nur die Klägerin, nicht aber die Drittwiderbeklagte bestritten. Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist sie daher als zugestanden anzusehen. Die Drittwiderbeklagte ist zunächst als Streithelferin der Beklagten dem Prozeß beigetreten, so dass die Wirkungen der §§ 67, 68, 74 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Mit der Erhebung der Drittwiderklage wandelt sich jedoch die Stellung der Drittwiderbeklagten vom Streithelfer in eine eigene Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 33, Rn 22a, 23; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 -, BGHZ 131, 76). In diesem Fall stehen Klägerin und Drittwiderbeklagte der Beklagten jeweils als einzelne gegenüber (Subjektive Klagehäufung), so dass das Bestreiten durch eine Parteien auf das Prozeßverhältnis mit der anderen Partei wirkungslos bleibt, § 61 ZPO. Die Beklagte kann daher die Einmalzahlung von 60.000 Euro sowie die monatlichen Raten abzüglich der Entnahmen in Höhe von insgesamt 55.713 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 115.713 Euro von der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen. |
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| 3. Die Beklagte muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dies ist aus Billigkeitserwägungen heraus nur der Fall, wenn sie unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuererleichterungen erfahren hätte (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147; Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -, WM 2010, 1641). Dies kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte möglicherweise auch den Schadensersatzanspruch versteuern muss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es im vorliegenden Fall nicht geboten, dass die Beklagte sich mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müsste. |
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| 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit der Klage, obsiegt aber gegen die Widerklage. Die Beklagte obsiegt mit der Widerklage nur gegen eine von beiden Parteien. Für die Errechnung der Obsiegens- und Unterliegensquote nimmt das Gericht einen gleichen Streitwert von Klage und Widerklage an, obwohl die Widerklage einen geringfügig höheren Wert hat. Deshalb trägt die Klägerin 50 Prozent der Kosten (für die unterlegene Klage), während die Beklagte und die Drittwiderbeklagte die Kosten der Widerklage hälftig teilen. Sie tragen daher je 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits. |
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| 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für alle Parteien aus § 709 ZPO. |
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