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| A. Zulässigkeit der Klage. |
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| Die Klage ist - mit Einschränkungen betreffend den Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 3) - zulässig. |
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| Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO). Nach diesen Rechtsvorschriften kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - C-463/06; BGH, Urteil vom 06.05.2008 - IV ZR 200/05). |
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| Allerdings ist der Klageantrag Ziffer 3 insoweit unzulässig, als die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet sei, den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der in der Vergangenheit entstanden ist. Wegen Schadensersatzansprüchen, die bereits entstanden sind, ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers Ziff. 1 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 256 ZPO Rn. 7a). |
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| B. Begründetheit der Klage |
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| Die Klage ist nur teilweise begründet. Zwar ist die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Das Schmerzensgeld liegt jedoch mit 6.000,00 Euro unter dem Antrag des Klägers Ziff. 1. Im Hinblick auf den materiellen Schadensersatz kann dem Kläger Ziff. 1 nur im Umfang von 4.292,05 Euro Verdienstausfall zugesprochen werden. Von den übrigen materiellen Schadensersatzpositionen sind 2.877,97 Euro erstattungsfähig. |
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| I. Anwendbarkeit des serbischen Rechts |
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| Auf den vorliegenden Fall ist das serbische Recht anzuwenden. |
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| Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Regelungen des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), denn Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen sind wegen des Zeitpunktes des Verkehrsunfalls nicht maßgeblich (Artikel 3 Nr. 2 EGBGB). Das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971 ist für Deutschland nicht in Kraft. Die Verordnung Rom II (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.7.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 199, S. 40) ist zwar seit dem 11.01.2009 in Anwendung, gemäß ihren Art. 31 und 32 kommt sie aber auf den vorliegenden Unfall, der sich am ….2007 ereignet hat, zeitlich nicht zur Anwendung (Erman/Hohlloch, Kommentar zum BGB, Rn. 7 ff. vor Art. 38 EGBGB). |
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| Aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB folgt angesichts des in Serbien stattgefundenen Unfallgeschehens die Maßgeblichkeit des serbischen „Tatortrechts“. Einen besonderen Bezug zu einem anderen Recht als dem für beide Unfallparteien neutral und gleichmäßig geltenden serbischen Recht hat das in Serbien abgelaufene Unfallgeschehen nicht. Die Heilbehandlung des Klägers Ziff. 1 nach dem Unfall im Inland bleibt für die Deliktsanknüpfung außer Betracht (zur Unerheblichkeit von Folgeschäden für die Anknüpfung gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB: Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, Art. 40 EGBGB Rdnr. 25 m.w.N.). Art. 40 Abs. 2 EGBGB ist mangels Vorliegens seiner Voraussetzungen nicht anwendbar, da die Unfallbeteiligten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. |
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| Die Verweisung auf das serbische Recht betrifft auch den Anspruch des Klägers Ziff. 1 gegen die Beklagte als Haftpflicht Versicherer des Unfallverursachers, Artikel 40 Abs. 4 EGBGB. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. |
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| Die aus Artikel 40 EGBGB folgende Gesamtverweisung (Artikel 4 Abs. 1 EGBGB) wird durch das serbische Recht angenommen. Dies ergibt sich aus Artikel 1, 3 und 9 des Haager Straßenverkehrsübereinkommen; seine Regeln über die Annahme der Verweisung gelten auch im Verhältnis zu Deutschland, auch wenn Deutschland seinerseits nicht Vertragsstaat des Abkommens ist. Für das serbische Recht ergibt sich dies aus Artikel 86 des Versicherungsgesetzes Nr. 55/2004 (Neidhart, DAR 2008, 568 (576)), für das österreichische Recht ergibt sich der Direktanspruch aus § 26 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes. |
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| Das als Deliktsstatut über Art. 40 Abs. 1 EGBGB hier berufene serbische Recht gilt somit grundsätzlich für die gesamte Regulierung des Unfalls, es bestimmt über die Haftungsgründe und ihre Voraussetzungen, und es bestimmt auch über die Haftungsfolgen einschließlich insbesondere die Bemessung des Schadens, die ersatzfähigen Schadensposten und ihre Berechnung und Vergütung. Es gilt auch für den immateriellen Schaden und seinen Ersatz (Ermann/Hohloch, Kommentar zum BGB, Art. 40 EGBGB Rdnr. 63). |
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| II. Haftung dem Grunde nach |
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| Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus Artikel 86 des Versicherungsgesetzes Nr. 55/2004 in Verbindung mit den Regelungen des serbischen Obligationsgesetzes. Artikel 178 des serbischen Obligationsgesetzes lautet in deutscher Übersetzung: |
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| „(1) Wenn ein Motorfahrzeug in Bewegung einen Unfall hervorruft, der ausschließlich durch das Verschulden seines Inhabers entstanden ist, sind die Regeln über die Verschuldenshaftung anzuwenden. |
(2) Besteht beiderseitiges Verschulden, so haftet der Inhaber nach dem Grad eigenen Verschuldens für den gesamten erlittenen Schaden. |
(3) Trifft ein Verschulden keinen der Inhaber, haften sie zu gleichen Teilen, sofern Billigkeitsgründe nichts anderes erfordern. |
(4) Für den Schaden, den dritte Personen erleiden, haften die Inhaber der Motorfahrzeuge solidarisch.“ |
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| Artikel 178 des serbischen Obligationsgesetzes verweist auf die Regelungen über die Verschuldenshaftung. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall Artikel 174 des serbischen Obligationsgesetzes, der in deutscher Übersetzung lautet: |
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| „(1) Für Schäden aufgrund einer gefährlichen Sache haftet deren Inhaber, für Schäden aufgrund einer gefährlichen Tätigkeit haftet die Person, die die Tätigkeit ausführt. |
(2) Als Inhaber gilt der Eigentümer der Sache wie auch die gesellschaftliche juristische Person, die die Verfügungsgewalt besitzt bzw. der die Sache zur vorübergehenden Benutzung übergeben wurde.“ |
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| Nachrangig gelten die allgemeinen Grundsätze des serbischen Deliktsrechts. Die Grundnorm des Artikels 154 des serbischen Obligationsgesetzes lautet in deutscher Übersetzung: |
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| „(1) Wer einem anderen einen Schaden zufügt, schuldet dem anderen ihn zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. |
(2) Für den Schaden, den jemand durch seine Sache oder durch Tätigkeiten, die eine vergrößerte Gefahr für die Umgebung hervorrufen, verursacht, haftet er ohne Rücksicht auf ein Verschulden. |
(3) Ohne Rücksicht auf Verschulden wird auch in anderen vom Gesetz bestimmten Fällen gehaftet.“ |
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| Das Verschulden wird in Artikel 158 des serbischen Obligationsgesetzes definiert: |
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| „Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.“ |
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| In Straßenverkehrsfällen folgt aus Artikel 174 des serbischen Obligationsgesetzes die Haftung des „Inhabers“ des die Schädigung verursachenden Kraftfahrzeugs, aus Artikel 178 Abs. 1 SerbOG folgt die alleinige Haftung desjenigen Fahrzeughalters (Inhabers), der durch sein Verschulden mit seinem Fahrzeug den Unfall und den Schaden herbeigeführt hat. Als Inhaber im Sinne dieser Vorschrift gilt auch der Fahrer, weil er die Verfügungsgewalt des Fahrzeugs ausübt (Radišić „Jugoslawien“, in: v. Bar, Deliktsrecht in Europa (1993) S. 19). |
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| Im vorliegenden Fall kann ein Verschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers im Sinne von Artikel 157 des serbischen Obligationsgesetzes festgestellt werden. Er hat verkehrswidrig gehandelt, weil er das auf der Fahrbahn befindliche Reifenteil nicht rechtzeitig erkannt hat und deshalb seine Fahrweise nicht rechtzeitig darauf eingestellt. Insoweit verstieß der Fahrer gegen das auch im serbischen Recht verankerte Gebot, sich im Verkehr so zu verhalten, dass weder Leben noch Gesundheit anderer gefährdet werden (Artikel 3 des Grundgesetzes über die Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Wegen), ferner gegen das Verbot des Kraftfahrers zu überholen und ausweichen, wenn er damit, mit Rücksicht auf den Straßenzustand, Verkehrszustand und den technischen Zustand seines Fahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (Artikel 51 Abs. 2 des Gesetzes). |
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| Damit ist der bei der Beklagten versicherte Fahrer die haftpflichtige Person. Er haftet jedenfalls dem Grunde nach für den entstandenen Schaden (Personen- wie Sachschaden), so dass auch die Voraussetzungen für das Vorgehen des Klägers Ziff. 1 mit dem Direktanspruch gegen die Beklagte grundsätzlich gegeben sind. |
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| Die Haftung der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf ihre streitige Behauptung ausgeschlossen, dass das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers von hinten heranfahrenden PKW angefahren worden sei. |
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| Nach der für Serbien beachtlichen Rechtsprechung aus der früheren jugoslawischen Teilrepublik Bosnien und Herzegowina ist eine solche Haftungsbefreiung nur dann anzunehmen, wenn der Dritte identifiziert war und damit die Haftung bei ihm erfolgreich durchzusetzen war. Grund hierfür ist die Argumentation, der Geschädigte könne nicht der Leidtragende sein, wenn der Unfallhergang, für den kausales Verhalten des kollidierenden Schädigers gegeben ist, in dem Punkt der zusätzlichen Einwirkung eines Dritten nicht voll aufgeklärt werden kann (OGH Bosnien und Herzegowina v. 194.1973 Gz 2001/72, berichtet unter Zustimmung von Radišić, aaO S. 23 Fn. 45). |
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| Eine Beweisaufnahme zu der diesbezüglich streitigen Behauptung der Beklagten war deshalb nicht geboten. |
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| Ein Mitverschulden des Klägers Ziff. 1 im Sinne von Artikels 192 des serbischen Obligationsgesetzes ist im Hinblick auf den Haftungsgrund nicht ersichtlich. Er hat nicht zur Entstehung des Schadens beigetragen. |
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| III. Materielle Schadenspositionen |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls. |
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| Der Anspruch auf den Ersatz des Verdienstausfalls ergibt sich aus Artikel 195 des serbischen Obligationsgesetzes, der in deutscher Übersetzung wie folgt lautet: |
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| „(1) Wer einem anderen eine Körperverletzung zufügt oder dessen Gesundheit zerstört, ist verpflichtet, ihm die ärztlichen Behandlungskosten und die anderen im Zusammenhang damit stehenden Kosten sowie den infolge Arbeitsunfähigkeit während der Heilbehandlung verlorenen Verdienst zu ersetzen. |
(2) Verliert der Verletzte wegen völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit seinen Verdienst, sind seine Bedürfnisse dauernd gestiegen, oder sind die Möglichkeiten seiner Entwicklung und Beförderung zerstört oder geschmälert, so ist die verantwortliche Person verpflichtet, dem Verletzten eine bestimmte Geldrente als Ersatz für diesen Schaden zu bezahlen.“ |
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| Der Anspruch richtet sich der Höhe nach auf den Ersatz des vollständigen Verdienstausfalls in Form einer Geldrente. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Regelungen in Artikel 185 des serbischen Obligationsgesetzes, wonach der Schaden insgesamt zu ersetzen ist, bei Verdienstausfall und Erwerbsminderung durch Körperschaden im Wege des vollen Geldersatzes. Artikel 185 des serbischen Obligationsgesetzes lautet übersetzt: |
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| „(1) Die haftende Person ist verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Entstehung des Schadens bestand. |
(2) Sofern die Wiederherstellung des früheren Zustandes den Schaden nicht ganz beseitigt, ist die haftende Person verpflichtet, den Ersatz des verbleibenden Schadens in Geld zu leisten. |
(3) Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist oder wenn das Gericht annimmt, dass dies für die haftende Person nicht notwendig ist, so wird das Gericht bestimmen, die entsprechende Geldsumme dem Geschädigten als Schadensersatz zu leisten. |
(4) Das Gericht wird dem Geschädigten den Ersatz in Geld zusprechen, sofern er es verlangt, es sei denn, die Umstände des gegebenen Falles rechtfertigten die Herstellung des früheren Zustandes.“ |
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| Die zu leistende Form des Schadensersatzes in Form einer Geldrente ergibt sich aus Artikel 188 des serbischen Obligationsgesetzes: |
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| „(1) Im Falle des Todes, der Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung wird Ersatz in der Regel in der Form einer Geldrente, lebenslang oder für eine gewisse Zeit, festgelegt. |
(2) Die als Schadensersatz zugesprochene Geldrente wird monatlich im voraus bezahlt, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt. |
(3) Der Gläubiger hat das Recht, die nötige Sicherheitsleistung für die Rentenauszahlung zu verlangen, sofern dies nicht den Umständen des Falles nach ungerechtfertigt wäre. |
(4) Erbringt der Schuldner die durch das Gericht bestimmte Sicherheitsleistung nicht, hat der gläubiger das Recht, anstelle der Rente die Auszahlung einer Gesamtsumme zu verlangen, deren Betrag sich nach der Höhe der Rente und der wahrscheinlichen Lebensdauer des Gläubigers nach Abzug der entsprechenden Zinsen bemisst. |
(5) Wegen ernstlicher Gründe kann der Gläubiger auch in anderen Fällen, gleich oder später, verlangen, dass ihm statt der Rente eine Gesamtsumme ausgezahlt wird.“ |
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| Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit wird auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen der Verdienstausfall ersetzt. Der Anspruch besteht für die Dauer der Heilbehandlung und der insoweit festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Die serbische Praxis folgt bei unselbstständig Beschäftigten der Nettolohnmethode, d.h. bei Arbeitsunfähigkeit wird der Nettoverdienstentgang ersetzt (Handbuch von Gordana Stanojčić, Naknada štete kroz sudsku praksu (Schadensersatz nach der gerichtlichen Praxis) Belgrad 2006, S. 143 ff, 203 ff. mit Darstellung der einschlägigen Gerichtsentscheidungen). |
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| Sind wie im vorliegenden Fall während der Zeitdauer der Heilbehandlung des Klägers Ziff. 1 keine Zahlungen der Beklagten für Verdienstausfall erfolgt, ist dem Kläger Ziff. 1 die Zahlung der Gesamtsumme des Verdienstausfalls durch die Beklagte geschuldet. Was der Kläger Ziff. 1 in dieser Zeit als Lohnfortzahlung und Krankengeld von den dazu nach deutschem Recht verpflichteten Arbeitgebern und Versicherungsträgern erhalten hat, ist nach serbischem Recht, das insoweit als „Deliktsstatut“ maßgeblich ist, von einer so errechneten Summe abzuziehen. |
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| Was die Höhe des Verdienstausfalls angeht, geht Artikel 195 Abs. 2 des serbischen Obligationsgesetzes bei einem abhängig Beschäftigten von der Entlohnung aus, die für die jetzt nicht mehr ausgeführte Tätigkeit bezogen wurde. Ist die Erwerbsfähigkeit nicht völlig beseitigt, sondern nur vermindert, ist die Schadensrente in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich bezogenen Einkünften und der Entlohnung, die ohne den Unfall bezogen werden würde, zu leisten (Gordana Stanojčić, Naknada štete kroz sudsku praksu (Schadensersatz nach der gerichtlichen Praxis) Belgrad 2006, Seite 203 ff.). |
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| Insoweit ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, die sich hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das erkennende Gericht an seinem eigenen Verfahrensrecht, d.h. hier an § 287 ZPO ausrichtet. Nach serbischem Recht hingegen richten sich die materiellrechtlichen Erfordernisse, d.h. hier die zu ersetzende Differenz. Demgemäß ist insoweit darauf abzustellen, dass nach den Artikeln 188, 195 Abs. 2 des serbischen Obligationsgesetzes in der Handhabung durch die serbischen Gerichte die tatsächlichen Möglichkeiten der Verwertung der nach dem Unfall vorhandenen Arbeitskraft entscheidend sind. Erzielt der Geschädigte durch Verwertung seiner verbliebenen Arbeitskraft Einkünfte, sind ihm diese anzurechnen, d.h. die Schadensrente hat die Differenz zu der prognostizierten Verdiensthöhe ohne den Unfall abzudecken. Gelingt dem Geschädigten trotz teilweise verbliebener Erwerbsfähigkeit die Erzielung von Einkünften nicht, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (Gordana Stanojčić, Naknada štete kroz sudsku praksu (Schadensersatz nach der gerichtlichen Praxis) Belgrad 2006, Seite 203 ff.). |
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| Allerdings hat der Geschädigte die Obliegenheit, Einkünfte zu erzielen. Dies ergibt sich auch aus der Schadensminderungspflicht des Artikels 192 des serbischen Obligationsgesetzes. Danach hat ein Geschädigter, der zur Entstehung des Schadens beigetragen hat oder dazu, dass er größer wird, als er anderenfalls gewesen wäre, nur ein entsprechend gemindertes Recht auf Ersatz. Insofern hat der Geschädigte auch im Rahmen des Zumutbaren einen Berufswechsel vorzunehmen (Oberstes Gericht Serbiens vom 2.3.2005, Aktenzeichen Rev. 299/05). |
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| b) Feststellungen zur Höhe des Verdienstausfalls |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat einen Lohnausfallschaden für die Zeit vom ….2007 bis zum Juli 2010 in Höhe von über 36.000,00 Euro geltend gemacht. Hiervon sind 4.292,05 Euro berechtigt. |
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| Auszugehen ist von den Einkünften, die der Kläger Ziff. 1 ohne den Unfall in der Zeit hätte beziehen können. Dies erfordert eine hypothetische Betrachtung, bei der gemäß § 287 ZPO der Verdienst des Klägers Ziff. 1 aus dem Jahr vor dem Unfall zugrunde gelegt wird. Der Kläger Ziff. 1 hat unbestritten dargelegt, dass er in diesem Zeitraum aus zwei Beschäftigungsverhältnissen ein monatliches Gesamteinkommen von durchschnittlich 2.237,42 Euro erzielt hat. Vor dem Unfall war der Kläger Ziff. 1 als Druckhelfer ohne Berufsausbildung beschäftigt, dabei hatte der Kläger Ziff. 1 u.a. zu zweit Druckerwalzen mit einem Gewicht von 70 kg zu wechseln. In einer Nebentätigkeit war der Kläger Ziff. 1 als Verpacker und als Bote beschäftigt. |
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| Der Kläger Ziff. 1 ist seit dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Gericht stellt dem Sachverständigen M folgend fest, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2008 bestand. Im Januar 2008 lag eine partielle Arbeitsfähigkeit vor, die zu einem Wiedereingliederungsversuch geführt hat. Dieser Wiedereingliederungsversuch hätte voraussichtlich Mitte Februar 2008 dazu geführt, dass der Kläger Ziff. 1 in einer Vollzeitbeschäftigung leichte und mittelschwere Tätigkeiten hätte ausüben können. Der Wiedereingliederungsversuch ist allerdings vom Kläger Ziff. 1 bereits nach einer Woche abgebrochen worden. Dieser Abbruch des Wiedereingliederungsversuchs stellt sich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach Artikel 192 des serbischen Obligationsgesetzes dar. |
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| Bezogen auf die konkreten Tätigkeiten des Klägers Ziff. 1 vor dem Unfall hat der Sachverständige M eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 % festgestellt, wobei von einer künftigen Verbesserung oder Verschlechterung nicht ausgegangen werden kann. Die Annahme einer weitergehenden Minderung der Erwerbsunfähigkeit unter psychiatrischen Gesichtspunkten ist nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen T nicht geboten. Insbesondere kann beim Kläger Ziff. 1 nicht angenommen werden, dass er aus psychologischen Gründen gehindert wäre, die notwendige medizinische Behandlung durchführen zu lassen. |
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| Somit ist bis Mitte Februar 2008 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und ab diesem Zeitpunkt eine 10%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. |
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| Damit errechnet sich folgender Anspruch des Klägers Ziff. 1 auf Ersatz von Verdienstausfall: Auszugehen ist von dem Einkommen, das der Kläger Ziff. 1 ohne den Unfall weiterhin bezogen hätte (monatlich 2.237,42 Euro). Hierauf ist für die Zeit bis Mitte Februar das erhaltene Krankengeld anzurechnen. Es bleibt eine Einkommenslücke von insgesamt 4.292,05 Euro, die von der Beklagten zu ersetzen ist. |
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| Für die Zeit ab Mitte Februar 2008 ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Ziff. 1 durch Arbeit ein Einkommen hätte beziehen können. Dieses hätte allerdings nur 90 % des ansonsten prognostizierten Einkommens betragen, da der Kläger Ziff. 1 zu schweren Tätigkeiten nicht mehr in der Lage war. Das fiktive Einkommen beträgt somit 2.013,68 Euro. Die entstandene - fiktive - Einkommenslücke von 223,74 Euro wurde zwischen Februar 2008 und April 2010 vollständig durch Sozialleistungen gedeckt: Bis 17.02.08 bezog der Kläger Ziff. 1 Krankengeld, ab 18.02.09 Übergangsgeld, ab Oktober 09 Arbeitslosengeld und (rückwirkend) ab Mai 2010 eine Erwerbsminderungsrente (Anlage K 59). Insoweit ist die Beklagte nicht einstandspflichtig. |
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| Tabellarisch stellen sich die Berechnungen wie folgt dar: [entfernt] |
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| c) Keine weitergehenden Ansprüche |
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| Ein weitergehender Anspruch des Klägers Ziff. 1 auf Ersatz des Verdienstausfalls steht ihm nicht zu. Der Kläger Ziff. 1 hat behauptet, wegen körperlicher Beschwerden (hierzu unter aa) und aus psychischen Gründen (hierzu unter bb) vollständig arbeitsunfähig zu sein. Dies lässt sich ab Mitte Februar 2008 nicht feststellen. |
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| Im Hinblick auf die körperlichen Beschwerden hat der Kläger Ziff. 1 behauptet, er leide unter ständigen intensiven Rückenschmerzen, einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom. Zudem habe er Schmerzen unterhalb des linken vorderen Rippenbogens und Schmerzen beim Gehen, „als würde ein Messer im Rücken stecken“. |
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| Der Sachverständige M hat festgestellt, dass der Kläger Ziff. 1 einen schwersten Trümmerbruch des 1. Lendenwirbelkörpers erlitten hat, welcher in der Unfallklinik Tübingen mit guten Ergebnissen behandelt wurde. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass beim Beklagten von einer leichtgradigen chronischen Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des operierten Gebietes auszugehen ist, wobei die Beschwerden mit zunehmender Belastung durchaus zunehmen können. Praktisch würde man in Anbetracht der radiologischen Befunde von einer nahezu vollständigen und bei fehlender Belastung von einer schmerzfreien Beweglichkeit ausgehen. Ganz im Gegensatz dazu wird vom Beklagten sogar eine gewöhnliche Hautberührung als schmerzhaft empfunden. Um die Glaubwürdigkeit dieser Angaben des Klägers Ziff. 1 zu überprüfen, hat der Sachverständige mit ihm eine Reihe von ergänzenden Untersuchungen mithilfe von Selbstbeurteilungsbögen durchgeführt. Dabei haben sich Hinweise auf deutlich überhöhte Angaben, insbesondere bei den Simulationstests gezeigt. Der Sachverständige kommt deshalb im Juli 2010 zu dem Schluss, dass aus rein chirurgisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit mit leichter und Mittel schwerer Tätigkeit vorliegt und eine weitere Begutachtung im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen vorzunehmen ist. |
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| Im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen hat der Kläger Ziff. 1 vorgetragen, dass er unfallbedingt an einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ferner an somatoformen Störungen, also körperliche Störungen, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung zurückführen lassen. All dies führe zu starkem Grübeln, Vergesslichkeit, sozialem Rückzug, Albträumen, immer wiederkehrende Erinnerungen an den Unfall, innere Unruhe und Schlafstörungen. |
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| Das Gericht hat zur dieser Behauptung ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T eingeholt, der den Kläger Ziff. 1 untersucht hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es sich von der Persönlichkeit her beim Kläger Ziff. 1 offensichtlich um einen zur Klagsamkeit und zu hypochondrischen Verhaltensweisen tendierenden Menschen handelt. Er leidet an einer leichten bis mittleren depressiven Verstimmung, und es sind auch Züge einer so genannten posttraumatischen Belastungsstörung zu finden, zum Beispiel die immer wiederkehrende Beschäftigung mit dem Unfallgeschehen. |
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| Es spielen posttraumatische Störungselemente eine Rolle, der Kläger Ziff. 1 ist nicht gesund, eine psychische Krankheit im engeren Sinn kann beim Kläger Ziff. 1 jedoch nicht festgestellt werden. Gleichwohl ist der Kläger Ziff. 1 in der Lage, seine frühere Arbeit wieder auszuüben, dabei sollte das Heben von zentnerschweren Lasten allerdings vermieden werden. Der Sachverständige kommt in dem nachvollziehbaren Gutachten zu dem Schluss, dass der Kläger Ziff. 1 durch eine verhaltenstherapeutische und medikamentöse Behandlung rehabilitiert werden kann und nur von einer leichten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Die vom Kläger Ziff. 1 genannten Symptome liegen zwar teilweise vor, sie sind aber nicht geeignet, den Kläger Ziff. 1 daran zu hindern eine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. |
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| In der mündlichen Anhörung vor dem Gericht in anderer Besetzung hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass kein großes psychiatrisches Krankheitsbild vorliege. Die posttraumatische Belastungsstörung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass das traumatische Ereignis ständig auftaucht. Solche Züge sind beim Kläger Ziff. 1 festzustellen. Ein weiterer Zug, der typisch für die Beschwerdebelastungsstörung ist, ist das ständige Festhalten am Schmerzensbild, auch dieses liegt vor. Die Zeichen des Krankheitsbildes werden vom Kläger Ziff. 1 überhöht. Er hat ein hohes Darstellungsbedürfnis, was sich im Rahmen der Untersuchung etwa durch Aufspringen, erforderliche Pausen usw. zeigte. Er bietet damit das Bild eines schwerkranken Mannes, wie er sich vorstellt. Der Kläger Ziff. 1 somatisiert. Von einer Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit kann man nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht ausgehen. Mit gewissen Erleichterungen wäre eine Arbeitstätigkeit möglich, insbesondere wenn keine zentnerschweren Walzen gehoben werden müssen. Eine derartige Beschäftigung hätte sogar einen gewissen therapeutischen Effekt. |
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| Diesen Feststellungen der nur eingeschränkten Erwerbsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht Stuttgart dem Kläger Ziff. 1 eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab Mai 2010 zugesprochen hat. |
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| Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart stützt sich auf ein Gutachten von Herrn Dr. A. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger Ziff. 1 leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von nur noch drei bis vier Stunden durchführen könne und dass sich diese Leistungseinschränkung seit November 2009 dokumentieren ließe. |
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| Allerdings beruht das Gutachten von Herrn Dr. A weitgehend auf den Angaben des Klägers Ziff. 1. Wie der Sachverständige T ausgeführt hat, ist eine testpsychologische Untersuchung in Wirklichkeit gar nicht durchgeführt worden, weil die verwendeten Fragebögen leicht durchschaubar sind und der Kläger Ziff. 1 - wie auch sonst - bestrebt war, seine Beschwerden so darzustellen, dass sie in den Bereich der Krankheit hineingehören. Der Gutachter A hat sämtliche Äußerungen des Klägers Ziff. 1 als wahr unterstellt und in voller Ausprägung zur Grundlage seiner Beurteilung genommen. Eine kritische Überprüfung, ob der Kläger Ziff. 1 die Symptome übertrieben dargestellt hat, erfolgte hingegen nicht. |
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| Für die Einholung des vom Kläger Ziff. 1 beantragten weiteren Gutachtens bestand kein Anlass. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beweisfrage in dem sozialrechtlichen Verfahren etwas anders gestellt war als im vorliegenden Fall: Die Entscheidung über eine Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 43 SGB VI erfolgt nach anderen Maßstäben. Die Feststellung einer Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne setzt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei steht die Behandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung der Annahme einer Krankheit in diesem Sinne nicht entgegen. Eine unterbliebene Behandlung führt ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung nicht dazu, dass vorhandene Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinne anzusehen sind (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung, § 43 SGB VI Rn. 21). |
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| Insofern haben auch die Sachverständigen T und M festgestellt, dass eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit beim Kläger Ziff. 1 vorliegt. Im zivilrechtlichen Sinne ist hier aber nicht nur von Bedeutung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sondern auch die Frage, ob der Kläger Ziff. 1 nach einer therapeutischen Behandlung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Der Sachverständigen T hat insoweit festgestellt, dass eine Rehabilitation des Klägers Ziff. 1 unter psychiatrischen Gesichtspunkten möglich wäre. Darauf stützt sich der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht von Artikel 192 des serbischen Obligationsgesetzes die zu einer entsprechenden Kürzung des Anspruchs auf Verdienstunfall führt. Der Gesichtspunkt, ob der Kläger Ziff. 1 seine seelischen Hemmungen zur Rehabilitation überwinden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89) war hingegen nicht Gegenstand des Gutachtens von Herrn Dr. A. |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro. |
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| Die Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 200 des serbischen Obligationsgesetzes, der in deutscher Übersetzung wie folgt lautet: |
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| „(1) Für erlittene körperliche Schmerzen, erlittene seelische Schmerzen wegen verhinderter Lebensaktivität, Verunstaltung, Verletzung des Ansehens, der Ehre, der Freiheit oder des Persönlichkeitsrechts, des Todes einer nahestehenden Person sowie für erlittene Angst erkennt das Gericht eine gerechte Entschädigung in Geld zu, wenn es feststellt, dass die Umstände des Falles, insbesondere das Ausmaß der Schmerzen und der Angst sowie deren Dauer dies rechtfertigen, und zwar unabhängig von dem Ersatz des materiellen Schadens und unabhängig davon, ob ein solcher überhaupt entstanden ist. |
(2) Bei der Entscheidung über die Forderung auf Ersatz des immateriellen Schadens und die Höhe des Ersatzes berücksichtigt das Gericht die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes und den Zweck, dem dieser Ersatz dient; es berücksichtigt aber auch, dass dadurch nicht Bestrebungen begünstigt werden, die mit dem Wesen und dem gesellschaftlichen Zweck des Anspruchs nicht vereinbar sind.“ |
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| Die Voraussetzungen dieser Norm sind dem Grunde nach erfüllt, wenn der Unfallgegner für den Unfall und den Körperschaden des Klägers Ziff. 1 zu haften hat. Die Beklagte haftet hierfür wie der bei ihr versicherte Unfallgegner nach Maßgabe der auch hinsichtlich des Nichtvermögensschadens und seines Ersatzes geltenden Regeln des serbischen Rechts. |
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| In rechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen den festgestellten Schmerzzuständen und ihren Folgen für die Lebensqualität des Klägers Ziff. 1 und nicht gesicherten, subjektiven Empfindungen des Klägers Ziff. 1, die. als „Hypochondrie“ oder als „unfallneurotische“, subjektiv nicht bewältigte Folgen beschrieben werden können. Letztere Aspekte lässt das serbische Recht nicht ins Gewicht für die Bemessung von Schmerzensgeld fallen. Ferner ist der Verlust an Aktivitätsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wofür auch die eingetretene dauerhafte Invalidität und die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind. |
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| Für die Bemessung ist demnach auszugehen |
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| - von einem Alter des Klägers Ziff. 1 im Unfallzeitpunkt von 39 Jahren, |
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| - einer schwersten Lendenwirbelkörper 1 -Trümmerfraktur mit anschließender operativer Versteifung dieses Lendenwirbelkörpers (Beckenkammspan und MACS-Platte vom 12. Brustwirbelkörper auf den 1. Lendenwirbelkörper, mit verbleibender leichtgradig eingeschränkter Drehbeweglichkeit an der Brust- und Lendenwirbelsäule und leichtgradig beschränkter Seitneigung), |
- stationären Krankenhausaufenthalten von insgesamt 20 Tagen, von Reha-Maßnahmen vom 16.12.2007 bis 03.01.2008, 6.5.2009 bis 5.6. 2009 und 24.9.2009 bis 22.10.2009, |
- später zunehmender, sich verselbstständigender Schmerzhaftigkeit ohne objektive klinische Korrelation sowie einer bereits vor dem Unfall am 30.06.2005 gesicherten Lumbalgie; |
- noch Jahre nach dem Unfall bestehen Züge einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10:F 43.1), einer leichten bis mittleren depressiven Verstimmung im Sinne von ICD 10:F32.0 bzw. F32.1, wobei davon auszugehen ist, dass beim Kläger Ziff. 1 eine hypochondrische Störung (ICD 10: F 45.2) vorliegt und |
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| - ferner die eingetretene - teilweise - Erwerbsunfähigkeit, wobei eine Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf schwere Tätigkeiten dauerhaft bestehen bleiben wird und die Erwerbsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei Durchführung einer verhaltenstherapeutischen Psychotherapie aber hergestellt werden könnte. |
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| Auch ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach serbischem Recht im Grundsatz die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu legen; im Sinne abschließender Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs- und Rehabilitationsprozess nach dem Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier den Verletzten belasten, eine gewisse vorsichtige Anpassung an inländische Bemessungsgrößen vornehmen (Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, Art. 40 EGBGB Rdnr. 63 m.w.N.). |
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| Es ist deshalb zunächst zu berücksichtigen, dass die in Serbien zugebilligten Schmerzensgeldzahlungen stets grundsätzlich niedriger ausfallen als im Inland, das durch höheren Lebensstandard, höhere Einkünfte und demgemäß durch gesteigerte Anforderungen an die Kompensation erlittener Unbill gekennzeichnet ist. Die Größenordnungen der in Serbien wie in den anderen Staaten in der Nachfolge Jugoslawiens zuerkannten Schmerzensgelder liegen deutlich unter den hiesigen Summen und Rentenleistungen. Im Schrifttum wird berichtet, dass als höchste Zahlung bislang eine Zahlung festgesetzt worden, die umgerechnet etwa 50.000 Euro entsprach, allerdings in einem Fall mit erheblich stärkeren Verletzungsfolgen als im vorliegenden Fall (Neidhart, Unfall im Ausland Band 1 Osteuropa 5. Auflage 2006, Seite 150 Rn. 52). |
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| Der vorliegende Fall ist hingegen nicht als schwerer, sondern als Fall mit mittlerer Verletzungsschwere einzuordnen. Die erhebliche Wirbelsäulenverletzung des Klägers Ziff. 1 konnte operativ behoben werden. |
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| Nach den Ausführungen des Sachverständigen H gibt es aus der serbischen Rechtsprechung nur Einzelfallentscheidungen; eine Schmerzensgeldtabelle hat sich bislang noch nicht ausgeprägt. Es besteht zwar in der neueren Zeit eine durchaus reichhaltige Judikatur, des Obersten Gerichts von Serbien wie auch der Untergerichte der verschiedenen Stufen und aus den verschiedenen Regionen und Provinzen des heutigen Staates, eine stets aufeinander abgestimmte Praxis in der Bewertung des immateriellen Schadens und in der Zumessung des geldlichen Ausgleichs (Schmerzensgeld) ist aber nicht erkennbar. |
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| Entscheidungen aus den Jahren ab 2000 haben Entschädigung für einfachere und mittlere Verletzungsfolgen aus Verkehrsunfällen durch Schmerzensgelder von 7.000 Dinar bis 30.000 Dinar festgesetzt; höhere Beträge, die bei erheblicheren Schäden zu finden waren, liegen bei 180.000 Dinar oder 100.000 Dinar. Der höchste Betrag, den der Sachverständige H ermitteln konnte, beträgt 900.000 Dinar. Bei dem Vergleich der Urteile miteinander sind allerdings die erheblichen Kursunterschiede der Währung zu berücksichtigen. Bei schlichter Umrechnung in Euro ohne Berücksichtigung der Lebensstandardparitäten ergeben die Entscheidungen Eurowerte von heute 1.000 Euro bis 10.000 Euro. |
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| Wie die genannten Summen in den berichteten Entscheidungen durch die dortigen Gerichte festgelegt wurden, beruht nicht auf irgendwelcher Systematisierung oder auf der Anwendung von Regelsätzen oder der Beachtung von Praxistabellen oder von Präjudizien aus der Rechtsprechung, jedenfalls wird die Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen in den zugänglich gewordenen Entscheidungen nicht offen gelegt. Die gerichtliche Einzelwürdigung ist prägend, sie kann auch zu regional unterschiedlicher Bewertung führen. Für die Einzelfallwürdigung wird die ärztliche Begutachtung zum Ansatzpunkt genommen, entschieden wird dann aber nach eigenem richterlichem Ermessen. |
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| Von den beiziehbaren Entscheidungen serbischer Gerichte ist am ehesten vergleichbar eine Entscheidung des Appellationsgerichts Kragujevac vom 02.03.2010, Aktenzeichen 1802/10. Der dortige Verletzte war beim Entladen eines LKW durch einen auf den LKW auffahrenden Bus erheblich verletzt worden. Er lag etwa einen Monat im Koma, wurde im Krankenhaus operiert, so dass der Gesundheitsschaden im wesentlichen behoben werden konnte. Der Geschädigte trug aber ständige und auf Dauer vorhandene Beschwerden in der Form von Störungen und Unsicherheit beim Gehen und in der Fortbewegung davon, Hitzeunverträglichkeit, Konzentrationsstörungen, Schwächung des konzentrierten und logischen Überlegens. Er gerät wiederholt in Angstzustände wegen des Unfalls. Die Feststellung voller oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit ergibt sich aus der Begründung des Urteils des Berufungsgerichts nicht. Mit zugemessenen 300.000 Dinar - bei damaligem Kurswert von etwa 3.000,00 Euro - hat das dortige Gericht den immateriellen Schaden des dortigen Geschädigten im Mittelfeld der Nichtvermögensschadensfälle eingeordnet, weit unterhalb der schwersten Fälle, in denen heute mit umgerechnet 50.000 EUR Beträge zuerkannt werden, die bei einem knappen Zehntel der dann hier für entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen Ersatzbeträge liegen. |
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| Die Einordnung als mittlerer Fall würde der vorliegende Sachverhalt wohl auch erhalten, würde deutsches Recht gelten. Im Vergleich mit entschiedenen Fällen von Verletzungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Versteifungsnotwendigkeit und wiederholten Klinik- und Reha-Aufenthalten ließe sich bei Geltung deutschen Rechts wohl ein Schmerzensgeld von 15.000,00 bis 25.000,00 Euro festlegen, was etwa einem Zwanzigstel der Höchstbeträge der Praxis entsprechen könnte. In solcher Relation zu den nach serbischem Recht möglichen Höchstbeträgen steht auch ein Betrag von 300.000,00 Dinar (ca. 3.000,00 Euro). |
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| Da der Fall nach Maßgabe des internationalen Privatrechts auf der Ebene des serbischen Rechts zu entscheiden ist, kann darüber hinaus für die endgültige Bemessung eines dem Kläger Ziff. 1 zuzusprechenden Schmerzensgelds mitberücksichtigt werden, dass der Kläger Ziff. 1 seine aus dem nur zufällig in Serbien geschehenen Unfall erlittenen Verletzungsfolgen im Umfeld seines inländischen gewöhnlichen Aufenthalts zu verarbeiten hatte. Das ermöglicht, für die definitive Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrags die Richtsätze, die die deutsche Praxis für Inlandsfälle mit Beteiligung nichtdeutscher Verletzter entwickelt hat, mit heranzuziehen, um auf diese Art und Weise einen sich für Serbien nach serbischem Recht ergebenden, für die abweichenden inländischen Verhältnisse zu niedrigen Ersatzbetrag so angemessen zu erhöhen, dass zwar nicht der Betrag eines bei einem inländischen Fall auszuurteilenden Schmerzensgelds erreicht, aber doch eine angemessene Annäherung bewirkt wird. |
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| Bei der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass eine Behandlung der Verletzungen weitgehend in Deutschland erfolgte und die auf den Unfall zurückzuführenden Folgen ihre Auswirkungen auf den Lebensalltag in Deutschland haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich eine Verdoppelung des Betrages von 3.000,00 Euro auf 6.000,00 Euro. |
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| 3. Weitere Schadenspositionen (Bl. 240) |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat weitere materielle Schadenspositionen in Höhe von 6.558,42 Euro geltend gemacht. Davon werden ihm 2.877,97 Euro zugesprochen für: |
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b) Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung |
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e) Heilbehandlungskosten einschl. Fahrtkosten |
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f) Telefonkosten während eines Klinikaufenthaltes |
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i) Pauschale für An- und Abmeldung des Kfz |
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| Diese Schadenspositionen sind ebenfalls nach serbischem Recht zu behandeln. Es erfasst im vorliegenden Fall als „Unfallstatut“ den gesamten Schaden des Klägers Ziff. 1 und entscheidet damit über die Ersatzfähigkeit von einzelnen Schadensposten. Dies gilt auch insoweit, als Kosten und Belastungen des Klägers Ziff. 1 im Gefolge des Primärschadens, der in Serbien unmittelbar bei dem Unfall erlitten worden ist, erst im Inland entstanden sind. |
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| Weiterer rechtlicher Ausgangspunkt ist auf der Ebene des serbischen Rechts, dass es im Grundsatz nicht anders als das deutsche Recht bei der Schadensbeseitigung von dem Prinzip der vollen Wiedergutmachung des Schadens, bei Sach- wie Personenschäden durch Leistung der dafür erforderlichen Geldbeträge ausgeht. Hauptnorm ist insofern Art. 185 des serbischen Obligationsgesetzes. |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Ersatz von Standgebühren in Höhe von 168,00 Euro |
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| Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihm nicht zu. Der Kläger Ziff. 1 hat 3.000,00 Euro geltend gemacht (nachgewiesen ist aber nur eine Rechnung über 2.360,00 Euro). Er hat diesbezüglich vorgetragen, dass das Fahrzeug vom …..2007 bis zum …..2008 in Serbien gestanden hatte und ihm hierfür ein Tagespreis von 12,00 Euro in Rechnung gestellt worden sei. Diesen Betrag habe er durch Eigentumsübertragung des Fahrzeugs geleistet. |
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| Ein Ersatz ist auch nach serbischem Recht nur für die Zeit bis zur alsbald in Angriff zu nehmenden Reparatur oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem man bei normaler Sorgfalt ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, möglich, nicht für die Zeit von Monaten. Nach Angaben des Kfz-Sachverständigen A. wäre eine Standzeit von 14 Tagen angemessen gewesen. Für Deutschland sei für diesen Zeitraum eine Standgebühr von 12,00 Euro angemessen. |
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| Die Beklagte hat angeführt, dass sich dieses Kostenniveau nicht auf Serbien übertragen ließe. Deshalb hat sie die Angemessenheit angezweifelt. Das Gericht hat davon abgesehen, hierüber das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen und ermittelt den Schadensersatz vielmehr nach § 287 ZPO. Die vorgelegte Rechnung der Firma S. weist diesen Tagessatz aus. Der Kläger Ziff. 1 ist nicht verpflichtet, ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unangemessenheit des Preises eine Sondierung des Marktes vorzunehmen, zumal ihm bzw. seiner Familie dies nach dem Unfall und im Ausland ohnehin nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Daher sind 14 mal 12,00 Euro, also 168,00 Euro ersatzfähig. Dass der Kläger Ziff. 1 die Aufwendungen durch Aufrechnung mit dem Fahrzeugrestwert beglichen hat, ist für die Höhe des zu ersetzenden Schadens nicht erheblich. |
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| b) Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung |
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| Dem Kläger Ziff. 1 sind 300,00 Euro zu ersetzen, die er als Selbstbeteiligung für die Kaskoversicherung zu tragen hat. |
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| Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der vollen Wiedergutmachung des eingetretenen Unfallschadens. Wird bei Bestehen einer Kaskoversicherung des Geschädigten der Kfz-Sachschaden über den Kaskoversicherer abgewickelt und trifft dabei den Geschädigten der nach Versicherungsvertrag geltende Selbstbehalt, liegt insofern ein dem Geschädigten noch nicht ersetzter Teilschaden vor, der dem Schädiger gegenüber und gegenüber dessen Versicherer gelten gemacht werden kann. |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Erstattung des Zuzahlungsbetrages in Höhe von 80,00 Euro für einen 16-tägigen Krankenhausaufenthaltes in der BG-Unfallklinik Tübingen. Darüber hinaus steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Weiter hat er Anspruch auf 5,00 Euro aufgrund seiner Zuzahlung für einen stationären Aufenthalt an die AOK. |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat für zwei Krankenhausaufenthalte einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von einmal 160,00 Euro und weiteren 10,00 Euro erbracht. Tatsächlich aufgewandte Kosten für die Deckung von Pflege und Verpflegung während des Krankenhausaufenthaltes, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilung stehen, entfallen als Schadensersatzposten auf den Schädiger. Allerdings hat der Geschädigte sich insoweit gemäß dem auch dem serbischen Recht bekannten Prinzip der „Vorteilsausgleichung“ ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Kläger Ziff. 1 sich auf seine Mehraufwendungen für Krankenhauskost, die nicht durch seinen Krankenversicherer getragen werden, die ersparten Aufwendungen für Verpflegung außerhalb des Krankenhauses anrechnen zu lassen hat. |
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| Insofern schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass sich der Kläger Ziff. 1 als Mitglied einer größeren Familie zu Hause für 5,00 Euro am Tag hätte verpflegen können (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1999 - 27 U 93/99: 10 DM pro Tag; von einem Inflationsausgleich wird abgesehen). |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten, die seine Angehörigen im … 2007 aufgewendet haben, in Höhe von 31.950,00 Dinare, 11.700,00 Dinare und 15.000,00 Dinare, insgesamt 58.650,00 Dinare. Dies ergibt zu dem damaligen Kurs (0,012 Euro pro Dinar) einen Betrag in Höhe von 712,65 Euro. |
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| Nach serbischer Praxis sind Kosten für Besuchsfahrten engster Verwandter, d.h. des Ehegatten und der Kinder, ggf. auch der Eltern, ersatzfähige Posten unter dem Gesichtspunkt, dass sie der Wiederherstellung der Gesundheit des Verletzten dienliche Maßnahmen sind. Ersatzfähig sind sie in den Grenzen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht. Pauschalierte Beträge hat die serbische Gerichtspraxis dafür nach der zugänglichen Rechtsprechung bislang nicht entwickelt; als Teil der Heilungskosten werden - im Rahmen der genannten Schadensminderungspflicht - die bezifferten Fahrkosten naher Angehöriger ersetzt. Wer „naher Angehöriger“ ist, entscheidet sich nicht ohne weiteres nach dem serbischen Recht, das hier „Deliktsstatut“ ist, sondern ist Vorfrage, die selbstständig anzuknüpfen ist. Eine gesetzliche Kollisionsregelung fehlt. |
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| Heranzuziehen ist im vorliegenden Zusammenhang als räumlich am engsten verbunden Recht das Recht, das die Heilbehandlung beherrscht, d.h. hier das deutsche Recht, das die Heilbehandlung des Klägers Ziff. 1 im Inland regelt. Für den Kreis der Besuchsbegünstigten ist damit auf die Rechtsprechung zum deutschen Schadensrecht abzustellen, so dass Ehegatte und Kinder, ggf. auch Elternteile erfasst werden. In dem sich so ergebenden Rahmen können Besuchsaufwendungen von „Angehörigen“ hier geltend gemacht werden. |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Erstattung von 1.162,55 Euro für Heilbehandlungsmaßnahmen einschließlich notwendiger Fahrtkosten (auch für Besuche von Angehörigen). Diese Kosten für die Heilbehandlung, die aber nicht durch den Krankenversicherer getragen werden, sind nach Art. 184 ff SerbOG durch den Schädiger zu ersetzen. |
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| Zu ersetzen sind nach diesen Maßstäben folgende Rechnungen für Heilbehandlungsmaßnahmen über insgesamt 446,80 Euro: |
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| Zu ersetzen sind auch notwendige Fahrtkosten in Höhe von 715,75 Euro, nämlich |
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| Dies sind 2.863 angefangene Kilometer, die zu 0,25 Euro zu ersetzen sind, also in Höhe von 715,75 Euro. Diese Fahrtkosten beinhalten teilweise auch Besuche von Angehörigen, die als Besuchskosten ersatzfähig sind. |
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| Nicht zu ersetzen sind folgende Fahrten, da ihr Zusammenhang zum Unfallereignis von der Beklagten bestritten wurde und nicht nachvollziehbar dargelegt wurden: |
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| f) Telefonkosten während des Krankenhausaufenthaltes |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Zahlung von 3,95 Euro für die Einrichtung eines Telefonanschlusses im Klinikum K.-N.. |
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| Für die Ersatzfähigkeit von Kosten für die Anmietung eines Telefonapparats im Krankenzimmer ist Rechtsprechung serbischer Gerichte nicht ersichtlich. Die Einrichtung eines gesondert zu bezahlenden Telefonanschlusses im Krankenzimmer, der nicht beruflich, sondern zum Kontakt mit Angehörigen benötigt wird, ist jedoch als Teil der „Heilungskosten“, da damit ggf. auch Kosten von Besuchsfahrten von Angehörigen, die grundsätzlich ersatzfähig sind, als ersatzfähiger unmittelbarer Folgeschaden einordnungsfähig. Die Beklagte kann den Kläger Ziff. 1 nicht darauf verweisen, dass dieser sein Mobiltelefon hätte benutzen sollen, da dies in Krankenhäusern regelmäßig untersagt ist. |
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| Einen weitergehenden Anspruch auf 322,56 Euro Ersatz von den in Anlage K 7 in Rechnung gestellten Telefonkosten für die Zeit vom …2007 bis ….2007 hat der Kläger Ziff. 1 allerdings nicht. Insoweit betrifft die vorgelegte Rechnung auch eine Zeit vor dem Unfall vom ….2007. Der Kläger Ziff. 1 hat nach dem Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, welche Gespräche unfallbedingt veranlasst waren. |
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| Der Kläger Ziff. 1 hat Anspruch auf Zahlung von 300,00 Euro für die nachgewiesenen Aufwendungen zur Übersetzung des Protokolls einer Verkehrsunfall-Aufnahme, der Bescheinigung einer Fahrzeugbeschädigung und eines Begleitbriefes vom Serbischen ins Deutsche. Ferner hat er Anspruch auf Ersatz der Rechnung des Dolmetschers über 12.000,00 Dinare, was bei einem damaligen Kurs von (0,012 Euro) einem Betrag in Höhe von 145,82 Euro entspricht. |
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| Die Kosten für die Übersetzung von Dokumenten sind unter dem Gesichtspunkt der Ersatzfähigkeit von Kosten der „Rechtsverfolgung“ als ersatzfähige Schadensposten nach serbischem Recht ersatzfähig. |
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| Eine allgemeine Unkostenpauschale, wie sie der Kläger Ziff. 1 hier ausgehend von der zum deutschen Recht bestehenden Praxis in Höhe von 25,00 Euro geltend macht, ist vom serbischen Recht nach den Ausführungen des Sachverständigen H als ersatzfähiger Schadensposten bislang noch nicht anerkannt. Demgemäß lässt sich bei Geltung serbischen Rechts auch heute noch keine „Unkostenpauschale“ als solche - mit einem gewissen niedrigen Euro-Betrag - im Inland einklagen. |
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| Als auf die Regulierung des Unfallschadens insgesamt anzuwendendes Recht muss das serbische Recht nicht zwingend Antworten geben, die denen der deutschen Schadensersatzpraxis bei Kfz-Unfällen entsprechen. Die nach serbischem Recht zu erzielenden Ergebnisse können abweichen, was im Grundsatz hinzunehmen ist und keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) darstellt. Abweichungen sind so insbesondere dann hinzunehmen, wenn das serbische Recht als hier maßgebliches fremdes Recht (noch) nicht Vereinfachung durch Pauschalierung von Ersatzposten vornimmt, die im deutschen Recht, in dem der Kraftverkehrsunfallschaden seit Jahrzehnten ein Massenphänomen ist, wegen ihres grundsätzlich in jedem Schadensfall begegnenden Eintritts zwecks Vereinfachung der Regulierung in gerichtlicher Übung durch Pauschalen abgegolten werden. |
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| Die negativ ausfallende Antwort auf die Frage nach der Ersatzfähigkeit einer „Unkostenpauschale“ hat aber nicht zu bedeuten, dass ein Unfallgeschädigter die Einzelposten, die sich in der Pauschale „verstecken“, auf der Grundlage serbischen Rechts nicht geltend machen kann. Kosten, die für die Schadensbeseitigung - von Sachschäden wie Körperschäden - unmittelbar anfallen, sind ersatzfähige Schadensposten. |
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| i) Pauschale für An- und Abmeldung des Kfz |
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| Auch die Pauschale für die An- und Abmeldung des zerstörten Kraftfahrzeugs in Höhe von 75,00 Euro ist nach dem serbischen Recht als solche nicht erstattungsfähig. |
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| Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht ab Rechtshängigkeit in der beantragten Höhe. Dabei trat die Rechtshängigkeit des Zinsanspruchs bezogen auf das Schmerzensgeld erst mit der Klageerweiterung am 03.09.2010 ein. |
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| Nach serbischem Recht können gesetzliche Zinsen jedenfalls ab Klagzustellung verlangt werden. Die Verzinsung läuft auch nach serbischem Recht wie früher nach jugoslawischem Recht spätestens vom Tag der Klagzustellung an (dazu Oberstes Bundesgericht Jugoslawiens Gz. 32/71, ZSO 14/3 Nr. 359; Oberstes Gericht von Bosnien-Herzegowina Gz 699/69, ZSO 16/2 Nr. 229). Da sich Rechtshängigkeitszinsen bei ausländischem Unfallstatut dem Grunde wie der Höhe nach grundsätzlich nach diesem Recht, d.h. hier nach serbischem Recht zu richten haben (Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, Anhang Art. 26 EGBGB (VO Rom I) Art. 12 VO Rom I Rdnr. 12 m.w.N.), richtet sich ein Anspruch des Klägers Ziff. 1 auf Rechtshängigkeitszinsen nach serbischem Recht. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit richtet sich, da im Inland geklagt wird, nach deutschem Verfahrensrecht. Die Höhe der ab Rechtshängigkeit zu beanspruchenden Zinsen richtet sich, da serbisches Recht für die Schadensersatzansprüche des Klägers Ziff. 1 gilt, nach dem serbischen Recht. Als zeitlich letzte gesetzliche Regelung ist für Serbien insoweit das Zinsgesetz von 2001 ersichtlich, das in seinem Art. 4 die Höhe der gesetzlichen Zinsen mit 10 % p.a. über dem Diskontsatz der Nationalbank angibt (Gesetz über die Höhe des Zinssatzes der Verzugszinsen, Gesetzblatt von Jugoslawien 9/2001). Da die mit der Klage geltend gemachten Zinsansprüche dem geltend gemachten Zinssatz nach nicht über dem vorstehend dargestellten Satz von 10 % über dem Diskontsatz der Serbischen Nationalbank liegen, werden die beantragten Rechtshängigkeitszinsen davon umfasst. |
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| 2. Vorgerichtliche Anwaltskosten |
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| Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers sind nicht aus der Höhe eines Gegenstandswertes von 80.000,00 Euro, sondern nur aus einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Ansprüche (13.170,02 Euro) ersatzfähig. Sie berechnen sich wie folgt: |
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1,1 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG: |
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Post- und Telekommunikationspauschale: |
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| Der Streitwert ist nach der Klageerweiterung vom 23.07.2010 auf insgesamt: 100.310,07 Euro festzusetzen. Davon entfallen auf: |
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| Die Kosten werden gem. § 92 ZPO und der sog. Baumbach'schen Formel verteilt. |
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