Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 17 O 68/08

published on 06/03/2008 00:00
Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 17 O 68/08
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Tenor

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Im Weg der einstweiligen Verfügung suchte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Verwendung eines sechsseitigen Dienstleistungsvertrags (Bl. 3 - 8 d.A.) zu verbieten. Der Antragsgegner hatte diesen Vertrag zumindest in vier Fällen bei der Vermittlung von polnischen Seniorenpflegekräften verwendet. Der Vertrag stimmt bis auf kleine sprachliche Abweichungen und die Textformatierung mit dem als Anl. A1 vorgelegten Vertragstext überein, den der Antragsteller nach seiner Behauptung selbst entworfen hat. Dabei stützt sich der Antragsteller auf Urheber- und Wettbewerbsrecht. In der mündlichen Verhandlung gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Über die Kosten ist gemäß § 91a ZPO nach dem letzten Sach- und Streitstand, der Rechtslage und auch unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dies führt dazu, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
1. Urheberrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Dem als Anl. Ast. 2 vorgelegten Vertrag fehlt die besondere Schöpfungshöhe im Sinn von § 2 Abs. 2 UrhG, die erforderlich ist, um einer bloßen Gebrauchsschrift Werkqualität zuerkennen zu können.
a) Von vornherein ausscheiden muss Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wie ihn etwa das LG Potsdam in der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidung vom 12.12.2007 (Az. 2 O 391/07, Anl. Ast 6) angenommen hat. Der Vertrag ist keine „Darstellung“ im Sinn dieser Vorschrift, die sich ausschließlich auf Ausdrucksmittel außerhalb der Sprache bzw. Schrift bezieht (also Grafiken, Zeichnungen, Karten etc.; allgM.; vgl. Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 192). Bei solchen „Darstellungen“ sind die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzter mit der Folge, dass auch die sog. kleine Münze Schutz genießt. Anders ist es bei den Sprachwerken der vorliegenden Art.
b) Bei nicht-literarischen Sprachwerken im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst die insoweit geltenden Anforderungen zutreffend wie folgt zusammengefasst und dabei die entsprechende Instanzentscheidung der erkennenden Kammer bestätigt (Beschluss vom 07.02.2008, Az. 4 U 221/07):
„Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Schriftwerken, die keine literarischen Werke sind, sondern einem praktischen Gebrauchszweck dienen, die Schutzuntergrenze höher anzusetzen ist. Danach liegen die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Aber auch das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen genügt nicht, sondern die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginnt erst in einem erheblich weiteren Abstand. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung, weil hier ein weiter Bereich von Formen liegt, die jedem zugänglich bleiben müssen (vergleiche nur Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 2 Rn. 31, 34 mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer instruktiven Darstellung zur Entwicklung der Rechtsprechung auf Rn. 31 - 36).“
b) Diese Kriterien entsprechen auch dem Stand der führenden Kommentarliteratur, die sich darin einig ist, dass Urheberschutz bei Gebrauchsschriften nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 26, 27, 93, 95; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 56, 57, 59; v. Gamm in: Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Dez. 2007, § 2 Rn. 58; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. § 2 Rn. 31, 34 sowie Rn. 112; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 31, 32; Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 76). Gerade zutreffend und präzise formulierte Vertragsformulierungen müssen für die Allgemeinheit frei bleiben (Loewenheim aaO. Rn. 112).
c) Die nicht völlig einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls im Kern zum Inhalt, dass Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet die Werkqualität fehlt (BGH v. 10.10.1991, Az. I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung; BGH v. 17.04.1986, Az. I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz; BGH v. 21.11.1980, Az. I ZR 106/78 - Staatsexamenshausarbeit). Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten (BGH v. 21.11.1991, Az. I ZR 190/89, GRUR 1992, 382 - Leitsätze), Themen (BGH v. 12.07.1990, Az. I ZR 16/89, GRUR 1981, 130 - Themenkatalog) oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts (BGH v. 11.04.2002, Az. I ZR 231/99, GRUR 2002, 958 - technisches Regelwerk) rechtfertigen es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen haben daher die Gerichte - soweit ersichtlich - jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt hat wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge (LG Hamburg v. 04.06.1986, Az. 74 O 283/85 - Gesellschaftsvertrag; LG Köln v. 21.11.1986, 28 O 291/86, GRUR 1987, 905 - Vertragswerk). Soweit das LG Berlin in der Entscheidung vom 04.08.2005 (Az. 16 O 83/05, ZUM 2005, 842 - Host-Providing-Mustervertrag) möglicherweise einen geringeren Maßstab angelegt hat, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.
d) Nach diesen Kriterien ist der vom Antragsteller für sich beanspruchte Vertrag zwar als individuell, zweckmäßig und möglicherweise sogar als gelungen zu bezeichnen, aber nicht als überragend, überdurchschnittlich oder Spitzen- bzw. Ausnahmeprodukt im obigen Sinn. Die Sprache ist ersichtlich angelehnt an typische juristische Vertragsformulierungen, die der Antragsteller als Nichtjurist ohnehin bereits existierenden Verträgen entnommen haben muss. Bei einer großen Zahl von Sätzen handelt es sich um Standardsätze wie „Der Leistungserbringer kann … Dritte beauftragen“, „Der Vertrag kann … mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig gekündigt werden“ oder „Die monatlichen Kosten .. belaufen sich auf ..“. Auch die Gliederung in sieben Paragraphen und der Aufbau von den „Allgemeinen Bestimmungen“ bis zu „Datenschutz und Schweigepflicht“ entsprechen den üblichen Vertragsmustern und sind geprägt von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Das äußere Erscheinungsbild folgt gewohnten Pfaden (und ist im Übrigen auch nicht vom Gegner übernommen worden).
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e) Bei seiner abweichenden Beurteilung verkennt der Antragsteller, dass die Regelungsmaterie als solche, nämlich eines speziellen Vertrags zur Vermittlung von polnischen Pflegerinnen an deutsche Senioren, die eventuelle Neuheit der Materie und vor allem die Mühe der Erstellung keine ausreichende Grundlage für die Werkqualität des Produktes sind. Die hinter den Formulierungen eines wissenschaftlichen Werkes stehenden Ideen, die sog. Lehren, und damit auch die in einem Vertrag geregelte rechtliche Materie, sind stets frei und begründen nie urheberrechtlichen Schutz (vgl. etwa BGH v. 12.07.1990 - Themenkatalog, aaO.). Solche „Erfindungen“ begründen trotz möglicher Neuheit keine Ausschließlichkeitsstellung. Der Antragsteller kann beispielsweise weder die Idee, mit Blick auf die Grenzen der Dienstleistungsfreiheit die in § 1 Abs. 2 des Vertrags niedergelegten Regeln in den Vertrag aufzunehmen, noch die Idee, ein Zimmer mit ausreichender Belüftung zum Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung zu machen, für sich monopolisieren, sondern allenfalls die Art der Zusammenfassung und Präsentation dieser Inhalte.
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f) Es mag sein, dass einzelne Formulierungen wie der vom Antragsteller hervorgehobene „Frischluftzugang“ des Zimmers der Servicekraft (§ 2 Abs. 1) oder die „Dienst- undFreizeitpläne“ (§ 1 Abs. 2 b) ungewöhnlich und originell sind. Selbst wenn insofern ein Urheberrecht an solchen Einzelformulierungen anzuerkennen wäre - was die Kammer ebenfalls für mehr als zweifelhaft hielte - so wäre damit keineswegs das gesamte Vertragswerk geschützt. Selbst wenn den Antragsgegnern daher die Übernahme von zwei oder drei Einzelformulierungen hätte verboten werden können, so wäre der Antragsteller mit seinem Antrag insgesamt daher ganz überwiegend gescheitert, was ebenfalls zur vollen Kostenlast geführt hätte (§ 92 Abs. 2 ZPO).
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g) Urheberschutz als Sammelwerk (§ 4 UrhG) oder Datenbankschutz (§ 87a UrhG) kommen zur Begründung eines Verbots ebenfalls nicht in Betracht, weil eine besondere Auswahl-, Sammel- und Ordnungsleistung nicht schon in der Formulierung eines auf sieben Paragraphen verteilten Vertrags liegt. Solches ist auch nicht aufgezeigt.
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2. Der Antrag wäre auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erfolgreich gewesen. Erfüllt eine Handlung nicht den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung, so ist zwar die Anwendung des § 3 i. V. m. § 4 Nr. 9 UWG nicht ausgeschlossen. Es müssen aber besondere, außerhalb der Sondertatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände hinzutreten, um die Unlauterkeit zu begründen (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rn. 9.7). Daran fehlt es. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass sein Dienstleistungsvertrag so bekannt sei, dass der Verkehr in ihm einen Hinweis auf sein Unternehmen sehe oder ihn als besonders wertig schätze. Das ist angesichts der verhältnismäßig kurzen Zeit der Verwendung seit 2005 auch kaum denkbar. Solche Umstände wären aber Voraussetzung dafür, dass die Antragsgegnerin durch die Verwendung des leicht abgeänderten Vertrags den Verkehr über die Herkunft des Regelungswerks oder den Inhalt ihrer (Vermittlungs-) Leistung täuschen könnte oder dass eine vorhandene Wertschätzung ausgebeutet werden könnte. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin die Vorlage für ihren Vertrag vom Großvater eines ihrer Geschäftsführer oder - was angesichts des vorgelegten Schriftverkehrs eher anzunehmen ist - von Fa. S… aus Polen erhalten hat, fehlt es am alternativen Merkmal der unredlichen Informationsgewinnung, die regelmäßig strafbares Verhalten oder Täuschung bzw. Vertrauensbruch voraussetzt (Köhler aaO. Rn. 9.61 f.). Denn weil der Antragsteller seinen Vertrag offen im normalen Geschäftsverkehr gegenüber seinen Geschäftspartnern verwendet hat, kann keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihn nur unter Verletzung eines Vertrauensverhältnisses habe erlangen können. Unabhängig von der Schweigepflichtklausel in § 7 Abs. 1, die sich auf im Diffusen bleibende „Daten und Erkenntnisse“ aus der Durchführung des Vertrags bezieht (und nicht auf das Vertragswerk als solches), stellt ein im Geschäftsverkehr gegenüber beliebigen Kunden verwendeter Vertragstext kein Geschäftsgeheimnis dar, das die Antragsgegnerin hätte verletzen können. Auch unter dem weiteren Gesichtspunkt der Behinderung ist wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin nicht zu erkennen, weil die Antragstellerin durch den nur leicht variierten Vertrag der Konkurrenz nicht an der ungestörten Vermarktung ihrer Vermittlungsleistungen gehindert wurde; solches behauptet der Antragsteller auch nicht.
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3. Den Streitwert hat die Kammer unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls an den in vergleichbaren Fällen angenommenen Streitwerten orientiert, so weit neben urheber- auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden. Immerhin behauptet der Antragsteller eine Marktführerstellung.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
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published on 11/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.