Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Mai 2008 - 15 O 8/08

published on 20/05/2008 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Mai 2008 - 15 O 8/08
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.522,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 33.522,67 EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 15 der Satzung des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse anlässlich des Wechsels von pflichtversicherten Mitarbeitern der Beklagten zu einen anderen Arbeitgeber geltend.
Die Beklagte betreibt die F-Klinik und ist Mitglied in der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK). Infolge dieser Mitgliedschaft sind alle Beschäftigten der Beklagten, soweit es versicherungspflichtige Beschäftigte betrifft, beim Kläger zusatzversichert. Für das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gilt insoweit die Satzung des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse (ZVK-S).
In § 15 ZVK-S in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Änderung (Stand: Dezember 2003) heißt es:
§ 15    
Ausgleichsbetrag
        
(1) Das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen:
        
a) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten einschließlich der Ansprüche nach § 69 bis § 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31.12.2001 maßgebenden Fassung zu Anwendung kommt,
        
b) Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten und Anwartschaften von Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft als Hinterbliebene in Frage kommen.
(...)  
        
(2) Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.
(...)  
        
(3) Die Zahlung eines Ausgleichsbetrages entfällt, wenn die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt wurden.
(...)  
        
(3a) Überträgt ein Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, so ist das Mitglied verpflichtet, für die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften den übertragenen Pflichtversicherten zuzuordnen sind, so gilt § 12 Abs. 5 S. 3 entsprechend. S. 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat.
        
(4) Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu zahlen. Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden.
Die Beklagte schloss zum Zwecke des Auslagerns von Laborleistungen mit Wirkung zum 01.10.2004 mit einer Gemeinschaftspraxis für Labormedizin in L.-E. (nachfolgend: Gemeinschaftspraxis) einen „Vertrag über die Erbringung von Laborleistungen“ (nachfolgend: Laborvertrag), gemäß dessen § 6 Geräte und Materialien auf die Gemeinschaftspraxis übertragen und ihr im Rahmen eines gesonderten Vertrages die Nutzung an den bisherigen Laborräumen der F-Klinik eingeräumt wurden. Infolge dieser Betriebsübernahme gingen die Arbeitsverhältnisse bezüglich der 10 Labormitarbeiter, die bisher bei der Beklagten beschäftigt waren, auf die Gemeinschaftspraxis über. Zusätzlich heißt es hierzu in § 8 des Laborvertrages:
„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Laborärzte L. entsprechend den gesetzlichen Regelungen in alle Rechte und Pflichten aus den am 01.10.2004 bestehenden Arbeitsverhältnissen mit den bisherigen Mitarbeiter/innen des Labors der F-Klinik einzutreten haben“.
Infolge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf die Gemeinschaftspraxis endete das bestehende Versicherungsverhältnis für diese Mitarbeiter zum 30.09.2004, weil die Gemeinschaftspraxis als privater Arbeitgeber nicht Mitglied in der Zusatzversorgungskasse sein kann und eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 ZVK-S (freiwillige Fortführung einer bisherigen Mitgliedschaft mit einem Nichtmitglied der Kasse) nicht getroffen wurde. Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete anteilige Barwert (§ 15 Abs. 3a ZVK-S) der diesen 10 Pflichtversicherten zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften beträgt auf Grundlage des durch den Kläger eingeholten versicherungsmathematischen Gutachtens (Anlage K2) 335.226,67 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht,
ihm stünde ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 15 Abs. 3a ZVK-S in Höhe von insgesamt 335.226,67 EUR zu, wovon er mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag in Höhe von 10 %, also 33.522,67 EUR geltend macht.
10 
Die Folgen der Laborausgliederung für das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger seien bereits im August 2004 zwischen Mitarbeitern des Klägers und der Beklagten erörtert worden. Der Kläger habe im September 2004 eine Liste derjenigen Mitarbeiter verlangt, deren Arbeitsverhältnisse auf die Gemeinschaftspraxis übergehen sollten.
11 
Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte meint, § 15 Abs. 3a ZVK-S erfasse den Fall eines Betriebsüberganges nicht. Sinn und Zweck dieser Klausel sei es, einen Ausgleich für Störungen der Umlagefinanzierung zu schaffen. Im wörtlichen Sinne könne man diese Klausel nicht verstehen, da es eine „Übertragung von Arbeitnehmern“ im rechtlichen Sinne gar nicht geben könne. Die Klausel sei daher auszulegen. Insoweit müsse im Lichte des Sinnzusammenhanges und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien die Klausel so verstanden werden, dass ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage des Überganges jeder Übergang von Arbeitsverhältnissen pflichtversicherter Beschäftigter im Zuge einer Unternehmens(teil)veräußerung an einen beim Kläger nicht versicherten Arbeitgeber erfasst werde. Dies entspräche auch dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das es bei der Auslegung ankomme.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 33.522,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.05.2005 zu zahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen
16 
und trägt hierzu vor,
17 
bei Einschlägigkeit des § 15 Abs. 3a ZVK-S wäre eine Ausgliederung der Laborabteilung nicht erfolgt. Keiner der Interessenten wäre bereit gewesen, die Zusatzversorgung für die Labormitarbeiter beim Kläger fortzusetzen, unbeachtet der Tatsache, dass dies aufgrund fehlender Mitgliedschaftsvoraussetzungen schon nicht möglich gewesen sei. Hätte die Beklagte gewahr sein müssen, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, so hätte sie das Labor in Eigenregie fortgeführt oder aber das Labor schlicht geschlossen.
18 
Tatsächlich hätten die Beklagte und die Gemeinschaftspraxis bei den Verhandlungen angesichts des § 15 Abs. 3a ZVK-S nach einem Weg gesucht, durch welchen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen einerseits und die Entstehung eines Ausgleichsanspruches andererseits vermieden werden können, und hätten gerade deshalb lediglich sachliche Betriebsmittel, nicht aber Personal von der Beklagten auf die Gemeinschaftspraxis übertragen. Den Übergang der Arbeitsverhältnisse habe man bewusst § 613a BGB überlassen, um dadurch die Folge des § 15 Abs. 3a ZVK-S, also die Zahlung eines Ausgleichsbetrages, auszuschließen.
19 
In rechtlicher Hinsicht weist die Beklagte darauf hin, dass eine von § 15 Abs. 3a ZVK-S vorausgesetzte „Übertragung von Pflichtversicherten“ gerade nicht stattgefunden habe. Denn § 15 Abs. 3a ZVK-S sei so auszulegen, dass ausschließlich eine willentliche, rechtsgeschäftliche Übertragung zur Anspruchsentstehung führe, nicht hingegen ein gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB.
20 
Soweit der Kläger sich auf den Sinnzusammenhang der Klausel beruft, also darauf, dass bei einem Ausscheiden von Mitarbeitern eine Störung der Umlagefinanzierung eintrete, sei dies für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig unverständlich. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe es sich auch nicht, wo der Unterschied zwischen einer bloßen Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse durch Kündigung - was unstreitig keinen Ausgleichsbetrag auslöst - und der „Übertragung von Pflichtversicherten bestehen soll. Die Beklagte habe vielmehr die in § 15 Abs. 3a ZVK-S gewählte Formulierung ihrem Wortlaut nach so verstehen dürfen, dass ein Übergang von Arbeitsverhältnissen, der von Gesetzes wegen erfolgt, nicht hiervon erfasst werde.
21 
Im Übrigen müsse beachtet werden, dass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zulasten der Beklagten gingen.
22 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
24 
Es ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erhebung einer Teilklage. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003, VII ZR 418/01 - juris).
25 
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht 10 % eines einheitlichen vertraglichen Zahlungsanspruches von insgesamt 335.226,67 EUR geltend. Der Streitgegenstand ist damit hinreichend individualisiert.
II.
26 
Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 33.522,67 EUR aus § 15 Abs. 3a ZVK-S infolge des Überganges der Arbeitsverhältnisse bezüglich 10 Mitarbeitern der Beklagten auf die Gemeinschaftspraxis zu.
27 
1. Die Regelung des § 15 ZVK-S gewährt dem Versicherer, also dem Kläger, in Abs. 1 zunächst einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag für den Fall, dass ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse aus dem Abrechnungsverband insgesamt ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt Leistungsansprüche und Anwartschaften der Pflichtversicherten begründet waren. Dieser Ausgleichsbetrag soll die durch den Austritt aus dem Abrechnungsverband eintretende Störung der Umlagefinanzierung ausgleichen.
28 
Ein Anspruch steht dem Kläger nach § 15 Abs. 3a ZVK-S aber auch dann zu, wenn „ein Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, überträgt“. Gerichtet ist dieser Anspruch auf einen anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 ZVK-S.
29 
2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a ZVK-S sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschaftspraxis ist nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse. Auch der hier vorliegende Fall des Eintritts in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB infolge eines Betriebsübergangs ist von der Vertragsklausel umfasst, also als „Übertragung von Pflichtversicherten“ zu verstehen, und löst die Zahlungspflicht aus.
30 
a. Die Zusatzversorgungskasse besteht als rechtlich unselbständige Einrichtung beim Kläger, der die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die Begründung eines Mitgliedsverhältnisses in der Zusatzversorgungskasse des Klägers erfolgt auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger (§ 13 Abs. 1 ZVK-S). Die Satzungsbestimmungen des Klägers (ZVK-S) sind deswegen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu verstehen (vgl. dazu entsprechend BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rn. 30 - juris).
31 
Die Auslegung dieser Satzungsbestimmungen hat sich somit wie bei sonstigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab des verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauches des täglichen Lebens auszurichten. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages bei verständiger Würdigung verstehen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987, IV a ZR 151/86, Rn. 10 - juris; BGH, Urteil vom 18.12.1991, IV ZR 204/90, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 23.06.1993, IV ZR 135/92, Rn. 14 - juris; BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 14 - juris). Für die Auslegung kann deshalb maßgebend weder sein, wie der einzelne Versicherungsnehmer eine Allgemeine Versicherungsbedingung tatsächlich verstanden hat, noch, wie sie der verwendende Versicherer verstanden zu wissen wünscht.
32 
b. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Klausel aus. Bei der streitgegenständlichen Klausel in § 15 Abs. 3a ZVK-S ist Anspruchsvoraussetzung das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne Weiteres, dass das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ eine umgangssprachliche und keine begriffsjuristische Formulierung ist, da Arbeitnehmer nicht ohne ihr Zutun wie ein sächlicher Gegenstand von einem Arbeitgeber auf den anderen „übertragen“ werden können.
33 
Die gewählte Formulierung lässt deshalb bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis aufkommen, dass die Klausel allgemein den Fall regelt, dass ein Wechsel des Arbeitgebers im Hinblick auf einen oder mehrere Arbeitnehmer stattfindet. Der Begriff „Übertragung“ ist insoweit zwanglos dahingehend zu verstehen, dass eine - wie auch immer geartete - Absprache zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, der Mitglied der Kasse ist, und einem neuen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist, den Anlass und die Grundlage für den Wechsel bildet.
34 
c. Der verständige Versicherungsnehmer wird hingegen nicht, wie die Beklagte meint, die Klausel so auslegen, dass sie ausschließlich auf eine „rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung der Arbeitsverhältnisse“ abstellt.
35 
Dem Wortlaut ist schon nicht zu entnehmen, dass das „Übertragen“ sich ausschließlich auf eine Vereinbarung das Arbeitsverhältnis betreffend beziehen soll. Der Passus „Übertragung der Pflichtversicherten“ ist im Übrigen erkennbar unjuristisch gefasst. Gerade der verständige, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher die Klausel nicht dahin interpretieren, dass sie zwischen einer - dann i.d.R. im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung erfolgenden - rechtsgeschäftlichen Übertragung des Arbeitsverhältnisses und einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber unterscheidet, wo doch letzterer sich nach § 613a BGB auch infolge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern - nämlich im Hinblick auf den Betriebsübergang - vollzieht.
36 
Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut stellt die Klausel sonach allgemein auf den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Mitglied auf ein Nichtmitglied der Kasse ab, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage des Übergangs.
37 
d. Die Auslegung des § 15 Abs. 3a ZVK-S dahingehend, dass entscheidender Auslöser für das Entstehen des Ausgleichsanspruches ist, dass infolge einer Absprache ein Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber auf den anderen erfolgt, und es insoweit nicht auf die rechtliche Konstruktion ankommt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
38 
Danach will § 15 Abs. 3a ZVK-S Störungen der Umlagefinanzierung ausgleichen. Für die Umlagefinanzierung ist es aber (anders als bei einer Kapitaldeckung) erforderlich, dass zu dem konkreten Bestand an Anwartschaftsberechtigten bei den jeweiligen Versicherungsnehmern auch ein entsprechender Bestand an Beschäftigten existiert, um die Umlagegemeinschaft aufrechtzuerhalten.
39 
Zu diesem Verständnis bedarf der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Kenntnis des jeweiligen Finanzierungsbedürfnisses der Kläger und auch keine Kenntnisse von versicherungsmathematischen Details, wie die Beklagte meint. Es genügt für den Versicherungsnehmer zu sehen, dass an den Wechsel von einem Mitglied der Kasse zu einem Nichtmitglied der Kasse infolge einer - gleich welcher - Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern ein Ausgleichsanspruch entsteht.
40 
Entgegen der Auffassung der Beklagten erschließt sich im Übrigen auch dem versicherungsrechtlichen Laien, dass ein maßgeblicher Unterschied besteht zwischen dem - nicht von § 15 Abs. 3a ZVK-S erfassten - Fall, dass ein Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und dem Fall, dass der Wechsel auf eine Absprache des bisherigen mit einem anderen, den Arbeitnehmer „übernehmenden“ Arbeitgeber zurückgeht. Der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel, wo ein „Übertragen“ vorausgesetzt wird, macht schließlich schon nach allgemeinem Sprachverständnis diesen Unterschied deutlich.
41 
e. Der Einwand der Beklagten, der Begriff der „Übertragung“ in § 15 Abs. 3a ZVK-S sei so auszulegen, dass er nur die rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung von Arbeitsverhältnissen umfasse, nicht jedoch einen gesetzlichen Übergang derselben, greift vorliegend aus einem weiteren Grund nicht durch. Denn die Beklagte hat mit der Gemeinschaftspraxis in § 8 Abs. 1 des Vertrages über die Ausgliederung der Laborleistungen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ausdrücklich dahingehend geregelt, dass die Vertragsparteien „sich darüber einig“ sind, dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Ärzte der Gemeinschaftspraxis in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten eintreten.
42 
Diese vertragliche Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass darin eben jene rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu sehen ist, die die Beklagte meint, dass sie § 15 Abs. 3a SVK-S erfordert. Letztendlich kommt es angesichts der oben beschriebenen Auslegung der Klausel darauf aber nicht an.
43 
3. Bei Anwendung der o.g. Auslegungsgrundsätze verbleiben im Endergebnis keine Unklarheiten, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers gehen müssten.
44 
Für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
45 
4. Die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 15 Abs. 3a ZVK-S für die bei der Beklagten ausgeschiedenen 10 Mitarbeiter ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt insgesamt 335.226,67 EUR. Der im Wege der Teilklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10 % dieses Betrages beläuft sich sonach auf 33.522,67 EUR.
III.
46 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet durch das Mahnschreiben vom 18.04.2005 (Anlage K 4) in Verzug.
47 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
24 
Es ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erhebung einer Teilklage. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003, VII ZR 418/01 - juris).
25 
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht 10 % eines einheitlichen vertraglichen Zahlungsanspruches von insgesamt 335.226,67 EUR geltend. Der Streitgegenstand ist damit hinreichend individualisiert.
II.
26 
Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 33.522,67 EUR aus § 15 Abs. 3a ZVK-S infolge des Überganges der Arbeitsverhältnisse bezüglich 10 Mitarbeitern der Beklagten auf die Gemeinschaftspraxis zu.
27 
1. Die Regelung des § 15 ZVK-S gewährt dem Versicherer, also dem Kläger, in Abs. 1 zunächst einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag für den Fall, dass ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse aus dem Abrechnungsverband insgesamt ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt Leistungsansprüche und Anwartschaften der Pflichtversicherten begründet waren. Dieser Ausgleichsbetrag soll die durch den Austritt aus dem Abrechnungsverband eintretende Störung der Umlagefinanzierung ausgleichen.
28 
Ein Anspruch steht dem Kläger nach § 15 Abs. 3a ZVK-S aber auch dann zu, wenn „ein Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, überträgt“. Gerichtet ist dieser Anspruch auf einen anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 ZVK-S.
29 
2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a ZVK-S sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschaftspraxis ist nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse. Auch der hier vorliegende Fall des Eintritts in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB infolge eines Betriebsübergangs ist von der Vertragsklausel umfasst, also als „Übertragung von Pflichtversicherten“ zu verstehen, und löst die Zahlungspflicht aus.
30 
a. Die Zusatzversorgungskasse besteht als rechtlich unselbständige Einrichtung beim Kläger, der die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die Begründung eines Mitgliedsverhältnisses in der Zusatzversorgungskasse des Klägers erfolgt auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger (§ 13 Abs. 1 ZVK-S). Die Satzungsbestimmungen des Klägers (ZVK-S) sind deswegen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu verstehen (vgl. dazu entsprechend BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rn. 30 - juris).
31 
Die Auslegung dieser Satzungsbestimmungen hat sich somit wie bei sonstigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab des verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauches des täglichen Lebens auszurichten. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages bei verständiger Würdigung verstehen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987, IV a ZR 151/86, Rn. 10 - juris; BGH, Urteil vom 18.12.1991, IV ZR 204/90, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 23.06.1993, IV ZR 135/92, Rn. 14 - juris; BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 14 - juris). Für die Auslegung kann deshalb maßgebend weder sein, wie der einzelne Versicherungsnehmer eine Allgemeine Versicherungsbedingung tatsächlich verstanden hat, noch, wie sie der verwendende Versicherer verstanden zu wissen wünscht.
32 
b. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Klausel aus. Bei der streitgegenständlichen Klausel in § 15 Abs. 3a ZVK-S ist Anspruchsvoraussetzung das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne Weiteres, dass das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ eine umgangssprachliche und keine begriffsjuristische Formulierung ist, da Arbeitnehmer nicht ohne ihr Zutun wie ein sächlicher Gegenstand von einem Arbeitgeber auf den anderen „übertragen“ werden können.
33 
Die gewählte Formulierung lässt deshalb bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis aufkommen, dass die Klausel allgemein den Fall regelt, dass ein Wechsel des Arbeitgebers im Hinblick auf einen oder mehrere Arbeitnehmer stattfindet. Der Begriff „Übertragung“ ist insoweit zwanglos dahingehend zu verstehen, dass eine - wie auch immer geartete - Absprache zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, der Mitglied der Kasse ist, und einem neuen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist, den Anlass und die Grundlage für den Wechsel bildet.
34 
c. Der verständige Versicherungsnehmer wird hingegen nicht, wie die Beklagte meint, die Klausel so auslegen, dass sie ausschließlich auf eine „rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung der Arbeitsverhältnisse“ abstellt.
35 
Dem Wortlaut ist schon nicht zu entnehmen, dass das „Übertragen“ sich ausschließlich auf eine Vereinbarung das Arbeitsverhältnis betreffend beziehen soll. Der Passus „Übertragung der Pflichtversicherten“ ist im Übrigen erkennbar unjuristisch gefasst. Gerade der verständige, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher die Klausel nicht dahin interpretieren, dass sie zwischen einer - dann i.d.R. im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung erfolgenden - rechtsgeschäftlichen Übertragung des Arbeitsverhältnisses und einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber unterscheidet, wo doch letzterer sich nach § 613a BGB auch infolge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern - nämlich im Hinblick auf den Betriebsübergang - vollzieht.
36 
Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut stellt die Klausel sonach allgemein auf den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Mitglied auf ein Nichtmitglied der Kasse ab, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage des Übergangs.
37 
d. Die Auslegung des § 15 Abs. 3a ZVK-S dahingehend, dass entscheidender Auslöser für das Entstehen des Ausgleichsanspruches ist, dass infolge einer Absprache ein Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber auf den anderen erfolgt, und es insoweit nicht auf die rechtliche Konstruktion ankommt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
38 
Danach will § 15 Abs. 3a ZVK-S Störungen der Umlagefinanzierung ausgleichen. Für die Umlagefinanzierung ist es aber (anders als bei einer Kapitaldeckung) erforderlich, dass zu dem konkreten Bestand an Anwartschaftsberechtigten bei den jeweiligen Versicherungsnehmern auch ein entsprechender Bestand an Beschäftigten existiert, um die Umlagegemeinschaft aufrechtzuerhalten.
39 
Zu diesem Verständnis bedarf der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Kenntnis des jeweiligen Finanzierungsbedürfnisses der Kläger und auch keine Kenntnisse von versicherungsmathematischen Details, wie die Beklagte meint. Es genügt für den Versicherungsnehmer zu sehen, dass an den Wechsel von einem Mitglied der Kasse zu einem Nichtmitglied der Kasse infolge einer - gleich welcher - Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern ein Ausgleichsanspruch entsteht.
40 
Entgegen der Auffassung der Beklagten erschließt sich im Übrigen auch dem versicherungsrechtlichen Laien, dass ein maßgeblicher Unterschied besteht zwischen dem - nicht von § 15 Abs. 3a ZVK-S erfassten - Fall, dass ein Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und dem Fall, dass der Wechsel auf eine Absprache des bisherigen mit einem anderen, den Arbeitnehmer „übernehmenden“ Arbeitgeber zurückgeht. Der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel, wo ein „Übertragen“ vorausgesetzt wird, macht schließlich schon nach allgemeinem Sprachverständnis diesen Unterschied deutlich.
41 
e. Der Einwand der Beklagten, der Begriff der „Übertragung“ in § 15 Abs. 3a ZVK-S sei so auszulegen, dass er nur die rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung von Arbeitsverhältnissen umfasse, nicht jedoch einen gesetzlichen Übergang derselben, greift vorliegend aus einem weiteren Grund nicht durch. Denn die Beklagte hat mit der Gemeinschaftspraxis in § 8 Abs. 1 des Vertrages über die Ausgliederung der Laborleistungen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ausdrücklich dahingehend geregelt, dass die Vertragsparteien „sich darüber einig“ sind, dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Ärzte der Gemeinschaftspraxis in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten eintreten.
42 
Diese vertragliche Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass darin eben jene rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu sehen ist, die die Beklagte meint, dass sie § 15 Abs. 3a SVK-S erfordert. Letztendlich kommt es angesichts der oben beschriebenen Auslegung der Klausel darauf aber nicht an.
43 
3. Bei Anwendung der o.g. Auslegungsgrundsätze verbleiben im Endergebnis keine Unklarheiten, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers gehen müssten.
44 
Für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
45 
4. Die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 15 Abs. 3a ZVK-S für die bei der Beklagten ausgeschiedenen 10 Mitarbeiter ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt insgesamt 335.226,67 EUR. Der im Wege der Teilklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10 % dieses Betrages beläuft sich sonach auf 33.522,67 EUR.
III.
46 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet durch das Mahnschreiben vom 18.04.2005 (Anlage K 4) in Verzug.
47 
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published on 06/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 141/04 Verkündet am: 6. Juli 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ GG Art. 3 Abs. 1; BGB
published on 13/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 418/01 Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 253 Abs
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.