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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Es ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erhebung einer Teilklage. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003, VII ZR 418/01 - juris). |
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| Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht 10 % eines einheitlichen vertraglichen Zahlungsanspruches von insgesamt 335.226,67 EUR geltend. Der Streitgegenstand ist damit hinreichend individualisiert. |
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| Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 33.522,67 EUR aus § 15 Abs. 3a ZVK-S infolge des Überganges der Arbeitsverhältnisse bezüglich 10 Mitarbeitern der Beklagten auf die Gemeinschaftspraxis zu. |
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| 1. Die Regelung des § 15 ZVK-S gewährt dem Versicherer, also dem Kläger, in Abs. 1 zunächst einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag für den Fall, dass ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse aus dem Abrechnungsverband insgesamt ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt Leistungsansprüche und Anwartschaften der Pflichtversicherten begründet waren. Dieser Ausgleichsbetrag soll die durch den Austritt aus dem Abrechnungsverband eintretende Störung der Umlagefinanzierung ausgleichen. |
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| Ein Anspruch steht dem Kläger nach § 15 Abs. 3a ZVK-S aber auch dann zu, wenn „ein Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, überträgt“. Gerichtet ist dieser Anspruch auf einen anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 ZVK-S. |
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| 2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a ZVK-S sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschaftspraxis ist nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse. Auch der hier vorliegende Fall des Eintritts in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB infolge eines Betriebsübergangs ist von der Vertragsklausel umfasst, also als „Übertragung von Pflichtversicherten“ zu verstehen, und löst die Zahlungspflicht aus. |
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| a. Die Zusatzversorgungskasse besteht als rechtlich unselbständige Einrichtung beim Kläger, der die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die Begründung eines Mitgliedsverhältnisses in der Zusatzversorgungskasse des Klägers erfolgt auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger (§ 13 Abs. 1 ZVK-S). Die Satzungsbestimmungen des Klägers (ZVK-S) sind deswegen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu verstehen (vgl. dazu entsprechend BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rn. 30 - juris). |
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| Die Auslegung dieser Satzungsbestimmungen hat sich somit wie bei sonstigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab des verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauches des täglichen Lebens auszurichten. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages bei verständiger Würdigung verstehen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987, IV a ZR 151/86, Rn. 10 - juris; BGH, Urteil vom 18.12.1991, IV ZR 204/90, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 23.06.1993, IV ZR 135/92, Rn. 14 - juris; BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 14 - juris). Für die Auslegung kann deshalb maßgebend weder sein, wie der einzelne Versicherungsnehmer eine Allgemeine Versicherungsbedingung tatsächlich verstanden hat, noch, wie sie der verwendende Versicherer verstanden zu wissen wünscht. |
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| b. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Klausel aus. Bei der streitgegenständlichen Klausel in § 15 Abs. 3a ZVK-S ist Anspruchsvoraussetzung das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne Weiteres, dass das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ eine umgangssprachliche und keine begriffsjuristische Formulierung ist, da Arbeitnehmer nicht ohne ihr Zutun wie ein sächlicher Gegenstand von einem Arbeitgeber auf den anderen „übertragen“ werden können. |
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| Die gewählte Formulierung lässt deshalb bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis aufkommen, dass die Klausel allgemein den Fall regelt, dass ein Wechsel des Arbeitgebers im Hinblick auf einen oder mehrere Arbeitnehmer stattfindet. Der Begriff „Übertragung“ ist insoweit zwanglos dahingehend zu verstehen, dass eine - wie auch immer geartete - Absprache zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, der Mitglied der Kasse ist, und einem neuen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist, den Anlass und die Grundlage für den Wechsel bildet. |
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| c. Der verständige Versicherungsnehmer wird hingegen nicht, wie die Beklagte meint, die Klausel so auslegen, dass sie ausschließlich auf eine „rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung der Arbeitsverhältnisse“ abstellt. |
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| Dem Wortlaut ist schon nicht zu entnehmen, dass das „Übertragen“ sich ausschließlich auf eine Vereinbarung das Arbeitsverhältnis betreffend beziehen soll. Der Passus „Übertragung der Pflichtversicherten“ ist im Übrigen erkennbar unjuristisch gefasst. Gerade der verständige, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher die Klausel nicht dahin interpretieren, dass sie zwischen einer - dann i.d.R. im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung erfolgenden - rechtsgeschäftlichen Übertragung des Arbeitsverhältnisses und einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber unterscheidet, wo doch letzterer sich nach § 613a BGB auch infolge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern - nämlich im Hinblick auf den Betriebsübergang - vollzieht. |
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| Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut stellt die Klausel sonach allgemein auf den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Mitglied auf ein Nichtmitglied der Kasse ab, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage des Übergangs. |
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| d. Die Auslegung des § 15 Abs. 3a ZVK-S dahingehend, dass entscheidender Auslöser für das Entstehen des Ausgleichsanspruches ist, dass infolge einer Absprache ein Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber auf den anderen erfolgt, und es insoweit nicht auf die rechtliche Konstruktion ankommt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. |
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| Danach will § 15 Abs. 3a ZVK-S Störungen der Umlagefinanzierung ausgleichen. Für die Umlagefinanzierung ist es aber (anders als bei einer Kapitaldeckung) erforderlich, dass zu dem konkreten Bestand an Anwartschaftsberechtigten bei den jeweiligen Versicherungsnehmern auch ein entsprechender Bestand an Beschäftigten existiert, um die Umlagegemeinschaft aufrechtzuerhalten. |
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| Zu diesem Verständnis bedarf der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Kenntnis des jeweiligen Finanzierungsbedürfnisses der Kläger und auch keine Kenntnisse von versicherungsmathematischen Details, wie die Beklagte meint. Es genügt für den Versicherungsnehmer zu sehen, dass an den Wechsel von einem Mitglied der Kasse zu einem Nichtmitglied der Kasse infolge einer - gleich welcher - Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern ein Ausgleichsanspruch entsteht. |
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| Entgegen der Auffassung der Beklagten erschließt sich im Übrigen auch dem versicherungsrechtlichen Laien, dass ein maßgeblicher Unterschied besteht zwischen dem - nicht von § 15 Abs. 3a ZVK-S erfassten - Fall, dass ein Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und dem Fall, dass der Wechsel auf eine Absprache des bisherigen mit einem anderen, den Arbeitnehmer „übernehmenden“ Arbeitgeber zurückgeht. Der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel, wo ein „Übertragen“ vorausgesetzt wird, macht schließlich schon nach allgemeinem Sprachverständnis diesen Unterschied deutlich. |
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| e. Der Einwand der Beklagten, der Begriff der „Übertragung“ in § 15 Abs. 3a ZVK-S sei so auszulegen, dass er nur die rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung von Arbeitsverhältnissen umfasse, nicht jedoch einen gesetzlichen Übergang derselben, greift vorliegend aus einem weiteren Grund nicht durch. Denn die Beklagte hat mit der Gemeinschaftspraxis in § 8 Abs. 1 des Vertrages über die Ausgliederung der Laborleistungen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ausdrücklich dahingehend geregelt, dass die Vertragsparteien „sich darüber einig“ sind, dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Ärzte der Gemeinschaftspraxis in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten eintreten. |
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| Diese vertragliche Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass darin eben jene rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu sehen ist, die die Beklagte meint, dass sie § 15 Abs. 3a SVK-S erfordert. Letztendlich kommt es angesichts der oben beschriebenen Auslegung der Klausel darauf aber nicht an. |
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| 3. Bei Anwendung der o.g. Auslegungsgrundsätze verbleiben im Endergebnis keine Unklarheiten, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers gehen müssten. |
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| Für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. |
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| 4. Die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 15 Abs. 3a ZVK-S für die bei der Beklagten ausgeschiedenen 10 Mitarbeiter ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt insgesamt 335.226,67 EUR. Der im Wege der Teilklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10 % dieses Betrages beläuft sich sonach auf 33.522,67 EUR. |
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| Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet durch das Mahnschreiben vom 18.04.2005 (Anlage K 4) in Verzug. |
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| Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. |
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