Landgericht Stuttgart Beschluss, 28. Sept. 2007 - 10 T 302/07

published on 28/09/2007 00:00
Landgericht Stuttgart Beschluss, 28. Sept. 2007 - 10 T 302/07
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Absetzung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Waiblingen vom 13.08.2007 (Az.: 1 M 3934/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert : bis 300,-- EUR

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 879,91 EUR. Sie hat mit Antrag vom 01.08.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Waiblingen vom 13.08.2007 erwirkt, mit dem die Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.
Die Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner beantragt, den Schuldner anzuweisen, die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung sowie des Zeitraumes ab drei Monate vor der Pfändung an die Gläubigerin herauszugeben.
Diesen Antrag hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen und insoweit eine Absetzung vorgenommen.
Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15.08.2007 gegen den ihr an diesem Tag zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die genannte Absetzung erfolgt ist. Die Gläubigerin hat sich hierzu im Wesentlichen auf einen Beschluss des BGH vom 20.12.2006 - VII ZB 58/06 - (= NJW 2007, 606) berufen und hierzu ausgeführt, dass sich die beantragte Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge durch den Schuldner selbst aus der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergebe, und dass die Wertungen, die der BGH in der genannten Entscheidung zur Herausgabe von Lohnabrechnungen zum Ausdruck gebracht habe, in gleichem Umfang auch für die Herausgabe von Kontoauszügen gelten würden. Die Auffassung des Vollstreckungsgerichts gehe fehl, da die Gläubigerin nicht die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen beantragt habe, sondern die sich aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebende Verpflichtung des Schuldners selbst, die ihm vorliegenden Unterlagen herauszugeben.
Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluss vom 03.09.2007 der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Das Vollstreckungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die von der Gläubigerin herangezogene BGH-Entscheidung ausschließlich auf die Herausgabe von Lohnabrechnungen beziehe und für Kontoauszüge auch nicht vergleichend zum Tragen komme. Maßgeblich sei vielmehr das Urteil des BGH vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05 - (= NJW 2006, 217), wonach der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag sei, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden könne. Der Pfändungsgläubiger würde ansonsten Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos hätten und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt seien.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Waiblingen vom 13.08.2007, durch den das Vollstreckungsgericht eine Absetzung in Bezug auf den Antrag auf Anweisung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an die Gläubigerin vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Begründung des Vollstreckungsgerichts vermag die vorgenommene Absetzung allerdings nur zum Teil zu tragen.
Das Vollstreckungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass sich die Gläubigerin für ihre Auffassung nicht auf den Beschluss des BGH vom 20.12.2006 - VII ZB 58/06 - (= NJW 2007, 606) berufen kann, da sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Herausgabe von Lohnabrechnungen im Falle der Pfändung von Arbeitseinkommen bezieht und nicht ohne Weiteres im gleichen Umfang auf die Frage der Herausgabe von Kontoauszügen im Falle einer Kontenpfändung übertragen werden kann.
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Die Kammer vermag sich allerdings nicht der weiteren Argumentation des Vollstreckungsgerichts anzuschließen, wonach im vorliegenden Falle maßgeblich auf das Urteil des BGH vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05 - (= NJW 2006, 217) abzustellen sei. Insoweit hat die Gläubigerin zutreffend dargelegt, dass sie nicht die dort in Rede stehende Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen gegenüber der Drittschuldnerin beantragt hat, sondern eine sich aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebende Verpflichtung des Schuldners selbst, die ihm vorliegenden Kontoauszüge an die Gläubigerin herauszugeben.
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Die Gläubigerin hat im Ergebnis jedoch keinen Anspruch auf eine derartige Anordnung gegenüber dem Schuldner, so dass die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Absetzung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
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Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO, derzufolge der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH NJW 2003, 1256; NJW-RR 2006, 1576; NJW 2007, 606).
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Nach Auffassung der Kammer gehören hierzu im Falle einer Kontenpfändung nicht bzw. jedenfalls nicht uneingeschränkt und ohne Weiteres auch die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung sowie des Zeitraumes ab drei Monate vor der Pfändung.
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Die Kammer verkennt zwar nicht, dass aus dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist (BGH a.a.O.). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es aber im Falle einer Kontenpfändung nicht gerechtfertigt, die von der Gläubigerin beantragte Herausgabeverpflichtung des Schuldners in Bezug auf Kontoauszüge ohne Weiteres bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit aufzunehmen.
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Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten (BGH NJW-RR 2006, 1576; NJW 2007, 606). Allerdings soll der Gläubiger keine Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es grundsätzlich nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Der Gläubiger könnte sich im Falle der Vorlage sämtlicher Kontoauszüge umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren und würde von weiteren Pfändungsgrundlagen erfahren, auf die er Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen könnte. Damit würde die Herausgabe der Kontoauszüge auf eine unzulässige, von der ZPO nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (vgl. BGH NJW 2006, 217, allerdings für den Fall der Pfändung des Anspruchs des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen). Dem Pfändungsgläubiger wird es bei der beabsichtigten Pfändung des Anspruchs auf Vorlage von Kontoauszügen bzw. bei der Herausgabeverpflichtung des Schuldners in Bezug auf Kontoauszüge in der Regel auch nicht um eine Auskunft über den Kontostand gehen, sondern vielmehr darum, Informationen über Zahlungsströme auf dem Schuldnerkonto zu erhalten, um damit eventuell weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Diesem Zweck soll die Pfändung von Schuldneransprüchen aber nicht dienen. Der Gläubiger möge hierfür das eidesstattliche Versicherungsverfahren betreiben (vgl. dazu LG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.1994 - 10 T 13/94 = RPfleger 1994, 471).
16 
Die Kammer hat bei ihren Erwägungen ferner insbesondere berücksichtigt, dass das Auskunftsinteresse des Gläubigers durch § 840 ZPO in der Regel hinreichend gesichert ist. So enthält auch der vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.08.2007 die Aufforderung an die Drittschuldnerin, gemäß § 840 ZPO binnen zwei Wochen zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit ist, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
17 
Entgegen der Darstellung der Gläubigerin ergibt sich auch nicht aus Ziffer II.2.b) bb) der Entscheidung des BGH vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05 (= NJW 2006, 217), dass der Gläubiger die Kontoauszüge stets und ohne Weiteres nach § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner verlangen kann. Der BGH hat dort vielmehr ausgeführt, dass der Gläubiger vom Schuldner sich die erforderlichen Informationen und Urkunden „- auf Grund der weiten Definition dieser Urkunden ... gegebenenfalls auch Kontoauszüge -“ beschaffen kann, „falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen“. Auch daraus schließt die Kammer, dass die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO zunächst vorrangig ist.
18 
Nach alledem hat das Vollstreckungsgericht die beantragte Anordnung der Herausgabe von Kontoauszügen zu Recht abgelehnt, so dass die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
19 
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dies beruht zum einen darauf, dass der Entscheidung des BGH vom 08.11.2005 nicht zu entnehmen ist, unter welchen Umständen konkret („gegebenenfalls“) auch Kontoauszüge vom Schuldner herauszugeben sind. Zum anderen ist auch in der Kommentarliteratur umstritten, ob Kontoauszüge zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehören (bejahend: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 836 Rdnr. 14 Fußnote 43; Musielak, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2007, § 836 Rdnr. 7; Behr, Pfändbare Nebenrechte und Einzelfragen bei der Kontenpfändung, JurBüro 1999, 458 ff.; verneinend: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 836 Rdnr. 7 unter Hinweis auf AG Göppingen DGVZ 1989, 29; vgl. ferner Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 836 Rdnr. 13: „ggf.“; AG Wuppertal DGVZ 2006, 93 und LG Wuppertal JurBüro 2007, 439: Herausgabe nur solcher Kontoauszüge, aus denen sich ein positiver Abschlusssaldo ergibt ?).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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published on 08/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 90/05 Verkündet am: 8. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
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Annotations

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.