Landgericht Siegen Urteil, 21. Juli 2016 - 5 O 52/10
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenleistung.
3Die Klägerin beauftragte den Beklagten mündlich mit den Leistungsphasen 1–7 des § 15 Abs. 2 der HOAI in der Fassung bis zum 17.08.2009 für die Instandsetzung eines Wohnhauses in der G in Hamburg. Hierbei ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich oder mit der Firma T + Partner Architekten zustande gekommen ist.
4Das Gebäude besteht aus einem Altbau mit Keller, ca. aus dem Jahr 1890 und einem Neubau ohne Keller, ca. aus dem Jahr 1980. Vom 13.03.2006 bis August 2006 wurden die Arbeiten an dem Gebäude der Klägerin durchgeführt.
5Die Klägerin beauftragte den Zeugen M mit der Durchführung von Elektroarbeiten und damit, auf der Baustelle während der Umbauarbeiten anwesend zu sein. Der genaue Auftragsumfang des Zeugen M ist zwischen den Parteien streitig.
6Für diese Tätigkeit erhielt der Zeuge M insgesamt 11.000,00 €, wobei 8.000,00 € auf die Elektroarbeiten entfielen.
7Nach Durchführung der Arbeiten beauftragte die Klägerin den Gutachter Einemann zur Begutachtung der Arbeiten. Für die von dem Gutachter festgestellten Mängel wird auf das Gutachten vom 16.12.2009 (Bl. 7 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Gutachter stellte für sein Gutachten eine Rechnung in Höhe von insgesamt 5.133,58 €, welche die Klägerin beglich. Zur Erstellung des Gutachtens musste die Firma B herstellen. Für diese Arbeiten stellte diese einen Rechnungsbetrag in Höhe von 673,54 €, welche von der Klägerin ebenfalls ausgeglichen wurde.
8Darüber hinaus beauftragte die Klägerin die Architektin Susanne Lehmann, um sich ein Bild über die von ihr vermuteten Mängel zu schaffen. Die Architektin Lehmann besichtigte das Haus und begutachtete die ihr vorgelegten Unterlagen, wofür die Klägerin 3.740,00 € zahlte.
9Der Beklagte stellte am 08.08.2006 seine Honorarschlussrechnung in Höhe von 9.765,17 € netto, welcher von der Klägerin gezahlt wurden.
10Die Klägerin gab zunächst mit Schriftsatz vom 29.06.2010 an, dass in Bezug auf die bauüberwachende Tätigkeit des Beklagten zwischen den Parteien „ganz bestimmte Zahlungsmodalitäten“ vereinbart worden seien. Diese Zahlungsmodalitäten konkretisierte sie mit Schriftsatz vom 29.10.2015 dahingehend, dass sie bereits vor Stellung der Schlussrechnung im Juni 2006 an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € in bar und ohne Rechnung zahlte. Dieser Betrag wurde auch nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte bereits weitere Abschlagszahlungen in Höhe von 8.500,00 € erhalten, die in der Schlussrechnung ausgewiesen wurden. Für weitere Details wird auf die Schlussrechnung vom 08.08.2006 (Anlage B1, Bl. 83 der Akte) Bezug genommen.
11Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten persönlich und nicht die Firma T und Partner Architekten mit den Leistungsphasen beauftragt. Sie habe den Beklagten nicht nur mit den Leistungsphasen 1-7 des § 15 Abs. 2 der HOAI, sondern auch mit der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 der HOAI beauftragt. Der Beklagte habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen.
12Die Bauleitung und Bauüberwachung habe sie dem Beklagten in Auftrag gegeben.
13An dem Gebäude sei es zu verschiedenen Mängeln gekommen. Das Kellermauerwerk sei durchfeuchtet, ein Bodeneinlauf im Keller sei nicht ausgeführt worden, bei den Regenfallleitungen fehle ein Standrohr mit Reinigungsöffnung, die Ausführungsplanung zur Erneuerung der Kellersohle fehle, der Sockelaufbau entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik, die Dachdämmung sei nicht fachgerecht erstellt worden, es sei falsches Material verwendet worden, die Rohrdurchführung durch die Dampfsperre sei nicht fachgerecht erstellt, die Folie beim Dachausstieg löse sich und die Schalung sei mangelhaft. Zur Behebung dieser Mängel seien Kosten in Höhe von 83.037,72 € erforderlich.
14Darüber sei hinaus sei vereinbart worden, dass die Kellerräume als Heimkino genutzt werden sollten, was aufgrund der Durchfeuchtung des Kellers jedoch nicht möglich sei.
15Der Zeuge M sei auf der Baustelle lediglich eine Hilfsperson für den Beklagten gewesen und habe keine bauleitende oder bauüberwachende Tätigkeit ausgeübt. Diese Tätigkeiten habe der Beklagte von seinem Büro aus Siegen übernommen.
16Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen der mangelhaften Planung und Bauüberwachung durch den Kläger ein Betrag in Höhe von 92.795,76 € als Schadensersatz zu. Hilfsweise stehe ihr dieser Betrag als Kostenvorschuss zu. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des SchwarArbG liege nicht vor, da sie keine Kenntnis davon gehabt habe, wie der Beklagte mit dem zusätzlichen Entgelt in Höhe von 5.000,00 € umgehe.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an sie 94.795,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 92.795,76 € seit dem 17.08.2009 zu zahlen sowie Zinsen in gleicher Höhe auf 1.999,32 seit Zustellung des Schriftsatzes;
19festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Architektentätigkeit des Beklagten für Baumaßnahmen am Haus der Klägerin G, 22587 Hamburg, entstanden ist und der den Betrag von 92.795,76 € übersteigt.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte behauptet, er sei lediglich mit den Leistungsphasen 1-7 des § 15 Abs. 2 der HOAI beauftragt worden. Mit der Bauüberwachung und Bauleitung habe die Klägerin den Zeugen M beauftragt. Eine Bauüberwachung und Bauleitung habe wegen der Entfernung von Siegen nach Hamburg durch ihn gar nicht stattfinden können.
23Darüber hinaus sei die von der Klägerin beauftragte Instandsetzung auf ein Minimum begrenzt worden. Die beauftragte Instandsetzung beinhalte keine Komplettsanierung des Gebäudes. Die Sanierung sollte lediglich die Ausstattung der Wohnräume und eine Modernisierung der Bäder im Wohnhaus betreffen. In die Bausubstanz habe die Klägerin nicht viel Geld investieren wollen. Eine Sanierung des Wohnhauses gegen Feuchtigkeit sei gerade nicht vom Auftragsumfang erfasst gewesen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.01.2011 (Bl. 198 f. der Akte) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugen M, Bert Rosenthal und Robert Schwarz. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O (Blatt 296 ff. der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2015 (Blatt 680 ff. der Akte) Bezug genommen.
25Mit Zustimmung der Parteien wurde durch Beschluss vom 09.06.2016 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28I.
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
301.
31Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 92.795,76 € aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 oder §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegen den Beklagten.
32Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nichtig, § 134 BGB.
33§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14; BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 – 10 U 14/15). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet, indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von weiteren 5.000 € keine Umsatzsteuer verlangt und abgeführt hat. Die Klägerin hat dies erkannt und bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, indem sie mit dem Beklagten ein zusätzliches Entgelt vereinbart hat, das nicht in der Schlussrechnung vom 08.08.2006 enthalten sein sollte und dementsprechend auch keine Umsatzsteueranteil enthielt. Es ist ersichtlich, dass der Klägerin bewusst gewesen ist, dass die vereinbarte weitere Vergütung als Schwarzgeld fließen sollte und es sich bei diesem Betrag um die zwischen den Parteien getroffene „bestimmte Zahlungsmodalität“ handelt. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 – 10 U 14/15).
34Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die getroffene „Ohne-Rechnung-Abrede“ nur auf einen Teil des vereinbarten Werklohns bezieht. Denn auch eine nur teilweise vorhandene Schwarzgeldabrede führt nach neuer Rechtsprechung zu einer vollständigen Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13; vorausgehend OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der vereinbarte Teilwerklohn in Höhe von 5.000,00€ zu konkreten Teilleistungen zuordnen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13; BGH, Urteil vom 13.11.1998 – V ZR 379/97).
35Eine Teilnichtigkeit im Sinne des § 139 BGB kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Nach § 139 BGB ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäft nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die 5.000,00 € sollen sich auf den Teil beziehen, der sich auf die bauüberwachenden Tätigkeit bezieht. Dieser Teil lässt sich jedoch nicht von den restlichen Arbeiten des Beklagten trennen. Man kann dies gezahlten 5.000,00 nicht konkret zu erbringende Einzelleistungen zuordnen. Es handelt sich bei dem zwischen den Parteien geschlossen Vertrag um einen einheitlich geschlossenen Architektenvertrag, bei dem lediglich der genaue Umfang der Arbeiten streitig ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Schlussrechnung am 08.08.2006 nach Ausführung der gesamten Arbeiten gestellt wurde und eine Aufteilung der zu vergütenden Arbeiten darin nicht erfolgt.
36Ebenso ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um eine nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ handelt. Bei der nachträglichen Vereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, der die ursprünglich zu zahlende Vergütung für die Architektenleistung abändert. Durch diese Abänderung ist die Vergütung als wesentlicher Bestandteil des Architektenvertrags um einen erheblichen Anteil verändert worden. Statt der vereinbarten 9.765,17 € wurden insgesamt 14.765,17 € gezahlt, was eine Steigerung von 51,2 % darstellt. Durch diese wesentliche Änderung wird der gesamte ursprüngliche Vertrag in seinem Wesen an die vereinbarten Konditionen angepasst und abgeändert, sodass der gesamte Vertrag in den Anwendungsbereich des § 134 BGB fällt.
37Ebenso würde eine andere Beurteilung der nachträglichen „Ohne-Rechnung-Abrede“ der Intention des Gesetzgebers zuwider laufen, die Schwarzarbeit effektiv zu bekämpfen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen erst nach dem eigentlichen Vertragsschluss zu einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ kommt (vgl. zu alledem OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 – 10 U 14/15).
382.
39Da aufgrund der getroffenen Schwarzgeldabrede ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt, besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die weiteren Schäden von dem Beklagten zu tragen sind.
40II.
41Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
42III.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
45IV.
46Der Streitwert wird auf 102.795,00 € festgesetzt und beruht auf § 3 ZPO.
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Annotations
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- 1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, - 2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, - 3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, - 4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder - 5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
- 1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt, - 2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt, - 3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- 4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, - 5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder - 6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
- 1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, - 2.
aus Gefälligkeit, - 3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder - 4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- 1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, - 2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, - 3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, - 4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder - 5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
- 1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt, - 2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt, - 3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- 4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, - 5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder - 6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
- 1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, - 2.
aus Gefälligkeit, - 3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder - 4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.