Landgericht Saarbrücken Beschluss, 15. März 2013 - 5 T 415/12

published on 15/03/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 15. März 2013 - 5 T 415/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.05.2012 werden die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2012, Az V ZB 127/11, von der Bundesrepublik Deutschland an den Betroffenen zu erstattenden Rechtsanwaltskosten festgesetzt auf 279,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2012.

2. Die sofortige Beschwerde im Übrigen und der Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen vom 16.03.2012 im Übrigen werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 528,36 EUR.

Gründe

A.

Der Betroffene begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten in einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken (Az. 5 T 104/11) und als Korrespondenzanwalt in dem anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az V ZB 127/11).

Das Amtsgericht Saarbrücken hatte durch Beschluss vom 06.02.2011 (Az 7 XIV 13/11) gegen den Betroffenen die Zurückschiebungshaft bis zum 05.05.2011 angeordnet.

Die dagegen von dem Betroffenen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt ... aus ..., eingelegte sofortige Beschwerde vom 04.03.2011 hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 10.05.2011 - Az. 5 T 104/11 - zurückgewiesen.

Auf die dagegen von dem Betroffenen, vertreten durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ..., eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31.01.2012 - Az V ZB 127/11 - festgestellt, dass der Betroffene durch die Haftanordnung und durch die Aufrechterhaltung der Haft in seinen Recht verletzt worden ist und dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind.

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren war Rechtsanwalt ... als Korrespondenzanwalt für den Betroffenen tätig.

Der Betroffene, vertreten durch Rechtsanwalt ..., hat durch Rechtsanwaltsschriftsatz vom 06.03.2012 beim Amtsgericht Saarbrücken beantragt, gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Antrag stellende Behörde Rechtsanwaltskosten in Höhe von 528,36 EUR festzusetzen.

In dieser Berechnung enthalten sind unter anderem eine Verfahrensgebühr für Rechtsanwalt ... in Höhe von 215,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (VV RVG Nr. 6300) sowie eine Verfahrensgebühr als Korrespondenzanwalt errechnet aus einem Geschäftswert von 3.000,-- EUR in Höhe eines Nettobetrages von 189,-- EUR (VV RVG Nr. 3400).

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 08.05.2012 die Kosten antragsgemäß auf 528,36 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen diesen am 30.05.2012 zugestellten Beschluss hat die Antrag stellende Behörde am 30.05.2012 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie rügt, zu dem Kostenfestsetzungsantrag nicht gehört worden zu sein und ist der Auffassung, die geltend gemachte Korrespondenzanwaltsgebühr sei nicht erstattungsfähig.

Die beantragte Mittelgebühr für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren sei nicht gerechtfertigt.

Der Betroffene beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Meinung, die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten als Korrespondenzanwalt sei erforderlich gewesen und die dadurch angefallenen Kosten seien zur erstatten.

Die festgesetzte Mittelgebühr für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren sei angemessen.

Die erkennende Kammer hat durch Beschluss vom 26.09.2012 ein Rechtsgutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eingeholt zu der Angemessenheit der für die Tätigkeit von Rechtsanwalt ... in dem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken geltend gemachten Mittelgebühr.

Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 26.11.2012 verwiesen.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde der Antrag stellenden Behörde, die in Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567, 569 ZPO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses insoweit zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages des Betroffenen, als zugunsten des Betroffenen eine Korrespondenzanwaltsgebühr festgesetzt worden ist (vgl. dazu unter 1.). Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde nicht begründet und war deshalb insoweit zurückzuweisen (vgl. dazu unter 2.).

Die Rüge der Gehörsverletzung ist im Ergebnis unbeachtlich, da der Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt worden ist.

1.

Rechtsanwalt ... war in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Korrespondenzanwalt des Betroffenen. Dies bedeutet, er war in diesem Verfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen tätig und er war auch nicht Unterbevollmächtigter des Rechtsanwaltes ..., der den Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten hat. Rechtsanwalt ... hat lediglich den Verkehr des Betroffenen mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt ... vermittelt (vgl. dazu BGH, NJW 1988, 1079).

Die Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines solchen Korrespondenzanwaltes angefallenen Gebühren erscheint schon deshalb fraglich, weil gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO - dessen Rechtsgedanke auch für das vorliegende Verfahren heranzuziehen ist - die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Außerdem kommt die Erstattung eines für das Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragten Korrespondenzanwaltes deshalb grundsätzlich nicht in Betracht, weil es in dem Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2011, Az V ZA 10/11, RVGreport 2011, 438, juris Rnr. 3; BGH, Beschluss vom 04.08.2004, XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662; für das Revisionsverfahren: BGH, Beschluss vom 07.06.1982, VIII ZR 118/80, JurBüro 1982, 1335 - 1336, juris Rnr. 3).

Die Auswahl des bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten kann auch ohne die Vermittlung durch einen Korrespondenzanwalt erfolgen (vgl. BGH RVGreport 2011, 438, juris Rnr. 3).

Deshalb kann der Betroffene nicht die Erstattung einer Korrespondenzanwaltsgebühr verlangen.

2.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, soweit sie die Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 215,-- EUR gemäß VV RVG Nr. 6300 beanstandet.

Nach VV RVG Nr. 6300 beträgt die Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten in Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG zwischen 30,-- EUR und 400,-- EUR. Demgemäß beträgt die Mittelgebühr - wie vorliegend auch festgesetzt - 215,-- EUR. Da es sich dabei um eine Rahmengebühr handelt, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Ist - wie im vorliegenden Fall - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von dem Rechtsanwalt festgesetzte Gebühr unbillig ist, trägt die erstattungspflichtige Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.01.2011, Az V ZB 216/10, ASR 2011, 211 - 212, juris Rnr. 10 mwN).

Vorliegend kann unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass die festgesetzte Mittelgebühr unbillig ist.

Das dazu gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholte Rechtsgutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 16.11.2012 legt zur Überzeug der erkennenden Kammer dar, dass die beantragte und auch festgesetzte Mittelgebühr für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten ... im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt war.

Unter Berücksichtigung der sogenannten Kompensationstheorie, wonach das geringere Gewicht eines der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten Bemessungsmerkmale durch das höhere oder durch das überragende Gewicht eines anderen Merkmales ausgeglichen wird (vgl. dazu Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 RVG, Rnr. 11), ist davon auszugehen, dass vorliegend jedenfalls der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Dafür spricht zum einen der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere der zeitliche Aufwand des Rechtsanwaltes, der dadurch entstanden ist, dass er unter Hinzuziehung eines Dolmetschers Besprechungen mit dem in Haft sitzenden Mandanten durchführen musste.

Des Weiteren ist das Freiheitsentziehungsverfahren, dem die Anordnung einer Zurückschiebungs- oder Abschiebungshaft zugrunde liegt - unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesgerichtshofes sowohl an die formellen (vgl. dazu § 417 Abs. 2 FamFG) als auch an die materiellen Voraussetzungen (vgl. dazu § 62 Abs. 3 AufenthG) für die richterliche Anordnung der Sicherungshaft - ein überdurchschnittlich schwieriges Rechtsgebiet.

Im vorliegenden Fall ging es um die grundgesetzlich (Artikel 1, 2 GG) geschützte persönliche Freiheit des Betroffenen, so dass auch von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen ist.

Selbst wenn man dem Betroffenen bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse unterstellt, führt auf jeden Fall die gebotene Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass ohne weiteres die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr gerechtfertigt war.

3.

Deshalb ist zu Gunsten des Betroffenen eine Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 6300 in Höhe von 215,-- EUR, die Auslagenpauschale (VV RVG Nr. 7002) in Höhe von 20,-- EUR und die gesetzliche Umsatzsteuer (VV RVG Nr. 7008) in Höhe von 19 %, also ein Gesamtbetrag von 279,65 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe des festgesetzten und insgesamt im Streit stehenden Betrages bestimmt.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. § 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 10/11 vom 29. Juni 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub u
published on 31/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 127/11 vom 31. Januar 2012 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den R
published on 04/08/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 6/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat
published on 20/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 216/10 vom 20. Januar 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch und D
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.