Landgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Mai 2013 - 5 T 125/13

published on 10/05/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Mai 2013 - 5 T 125/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 14.01.2013 - Az.: 5 C 661/12 (52) – wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten an das Amtsgericht Neunkirchen zurückverwiesen.

Gründe

A.

Die Parteien haben am 02.11.2010 einen "Vermittlungsvertrag" abgeschlossen, durch den sich der Kläger verpflichtet hat, dem Beklagten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.

Die Parteien haben vereinbart, dass die Vermittlungsvergütung 2.000,-- Euro beträgt und dass die Zahlung der Vermittlungsvergütung – wenn der Bewerber einen Vermittlungsgutschein vorlegt – bis zur Zahlung durch die Agentur für Arbeit/ARGE gestundet ist und wenn bzw. insoweit die Agentur für Arbeit/ARGE nicht zahlt, soll der Arbeitssuchende selber zur Zahlung verpflichtet sein.

Daraufhin vermittelte der Kläger den Beklagten an die ... GmbH, ..., mit der der Beklagte am 12.04.2011 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschloss. Dieses Arbeitsverhältnis bestand vom 13.04.2011 bis zum 30.05.2011.

Die ARGE zahlte an den Kläger eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 1.000,-- Euro und lehnte unter Hinweis auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Zahlung einer höheren Vermittlungsgebühr ab.

Der Kläger begehrt nun von dem Beklagten die Zahlung einer restlichen Vermittlungsgebühr in Höhe von 1.000,-- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte sowie Rechtsanwalt ... als Korrespondenzanwalt beizuordnen.

Der Beklagte weist darauf hin, die Agentur für Arbeit/ARGE habe ihm einen Vermittlungsgutschein erteilt und sei deshalb gegenüber dem Kläger zur Zahlung des Vermittlungshonorars verpflichtet.

Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Zahlungsanspruch zu. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 296 Abs. 4 S. 2 SGB III nichtig.

Das Amtsgericht Neunkirchen hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten durch Beschluss vom 14.01.2013 zurückgewiesen und ausgeführt, die eingeklagte Forderung sei auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vermittlungsvertrages begründet.

Der Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien stünden die Vorschriften des SGB III nicht entgegen.

Gegen diesen am 23.01.2013 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 19.02.2013 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, ihm sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Er behauptet, sein Arbeitsverhältnis bei der Zeitarbeitsfirma ... GmbH habe nicht auf seine Veranlassung, sondern aus betrieblichen Gründen geendet.

Er werde unangemessen benachteiligt, wenn er auf Grund allgemeiner Vertragsbedingungen eine Vergütung von 2.000,-- Euro schulde, als Gegenleistung aber nur die Möglichkeit einer Beschäftigung für die Zeit vom 13.04.2011 bis zum 25.05.2011 erhalten habe.

Der Maklerlohn sei deshalb jedenfalls gemäß § 655 S. 1 BGB auf die bereits von der Bundesagentur an den Kläger gezahlten 1.000,-- Euro herabzusetzen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567, 569 ZPO zulässig.

Die Beschwerdefrist, die gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat beträgt, ist gewahrt.

II.

Die Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, als dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen der fehlenden Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung verweigert werden kann.

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet bzw. mutwillig erscheint (vgl. dazu § 114 S. 1 ZPO).

Denn schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von bedürftigen Personen einer Erklärung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (vgl. dazu BVerfG, NJW 2008, 1060 – 1063, juris, Rdnr. 23; BVerfG, NJW 1994, 241, 242).

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die maßgebliche Rechtsfrage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 23; BVerfGE 81, 347, 359). Steht dagegen eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens die Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 23; BVerfGE 81, 347, 359).

2. Das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Kernproblem besteht darin, ob ein Arbeitssuchender, der sich mit einem Vermittlungsgutschein an einen privaten Arbeitsvermittler gewandt hat, selbst zur Zahlung einer Vergütung für die erfolgte Arbeitsvermittlung verpflichtet ist.

Diese Frage wird von dem Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7a AL 67/05 R -, NJW 2007, 1902-1904, zitiert nach juris, Rdnr. 14 und Rdnr. 20; BGS, Urteil vom 23.02.2011 – B 11 AL 10/10 R -, RegNr. 29870 (BSG-intern), juris, Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 77/11 R -, RegNr. 30318 (BSG-intern), juris, Rdnr. 29). Das Bundessozialgericht geht davon aus, durch das "Vermittlungsgutscheinverfahren" solle das Zahlungsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer/Arbeitslosen verlagert werden. Entgegenstehende Vereinbarungen in dem Vermittlungsvertrag seien gemäß § 134 BGB unbeachtlich.

Der privatrechtliche Maklervertrag werde durch öffentlich-rechtliche Vorschriften mit der Maßgabe modifiziert, dass nach Vorlage eines Vermittlungsgutscheins dem Vermittlungsmakler anstelle des privatrechtlichen Vermittlungshonorars nur ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit zustehe (vgl. BSG, NJW 2007, 1902 – 1904, juris, Rdnr. 14).

Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – III ZR 254/09 -, NJW 2010, 3222 – 3226, juris, Rdnr. 13), für das Verhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und dem Arbeitsvermittler gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass zwischen ihnen ein privatrechtlicher Vertrag zu Stande komme, der den Vorschriften der §§ 652 ff BGB – unter Berücksichtigung der diese überlagernden Sonderreglungen des dritten Buches des Sozialgesetzbuches – unterliege. Die in § 421 g Abs. 2 S. 3 SGB III vorgesehene Staffelung des Vergütungsanspruchs, je nach Dauer der Beschäftigung (1.000,-- Euro nach sechswöchigem, der Restbetrag nach sechsmonatigem Bestehen) beziehe sich allein auf die Vergütung, welche die Agentur für Arbeit auf den von ihr ausgestellten Vermittlungsgutschein an den Vermittler zu zahlen habe, diese Vorschrift sei jedoch für den Vergütungsanspruchs des Vermittlers gegen den Arbeitssuchenden ohne Belang (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 18).

Zwar hatte der Arbeitssuchende in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall keinen Vermittlungsgutschein von der Agentur für Arbeit erhalten (vgl. dazu BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 3), so dass die Fälle, die dem Bundessozialgericht einerseits und dem Bundesgerichtshof andererseits zur Entscheidung vorlagen, nicht in jeder Hinsicht vergleichbar waren, allerdings lässt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Tendenz erkennen, dass der Bundesgerichtshof – anders als das Bundessozialgericht – auch dann einen Vergütungsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Vermittelten zuerkennen würde, wenn die Agentur für Arbeit dem Vermittelten einen Vermittlungsgutschein erteilt hätte.

3. Somit liegt eine ungeklärte Rechtsfrage vor, die – im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht in dem Prozesskostenhilfeverfahren zu klären ist, sondern – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei – in dem Hauptsacheverfahren.

Bei dieser Entscheidung wird zu bedenken sein, ob das eventuell angerufene Berufungsgericht im Hinblick auf § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof zulässt, damit im Hinblick auf das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ggf. der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden kann (vgl. dazu § 2 Abs. 1 RsprEinhG).

4. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten wird dem Amtsgericht übertragen, das zu klären haben wird, ob der Beklagte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Der Beklagte hat in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Datum 26.11.2012 angegeben, er habe keinerlei Einnahmen und lebe von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern.

Im Hinblick auf das Alter des im Jahre 1989 geborenen Beklagten ist zu erwarten, dass sich der Beklagte innerhalb der vergangenen sechs Monate um eine Arbeitsstelle bemüht oder zumindest Arbeitslosengeld II beantragt hat. Deshalb sollte das Amtsgericht dem Beklagten aufgeben, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Nachweisen einzureichen.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bh, Cb,
published on 16/02/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
published on 23/02/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.