Landgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juni 2013 - 5 S 141/12

published on 21/06/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 21. Juni 2013 - 5 S 141/12
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Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.009,-- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von den beiden Beklagten, die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, Wohngeldvorauszahlungen ab Juni 2009 in Höhe von ursprünglich 4.642,-- Euro.

Die Forderung wird gestützt auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2008. Die Wohnungseigentümer haben durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss vom 26.10.2010 beschlossen, dass der Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 fortgilt bis zum 31.12.2010.

Das Amtsgericht Merzig hat durch sein am 23.12.2011 verkündetes Urteil der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 4.009,-- Euro zuzüglich Zinsen stattgegeben.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 26.10.2010 über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 2008 sei gültig. Den Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Für die drei Monate des Jahres 2011 bestehe keine Rechtsgrundlage für die eingeklagte Forderung, so dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 633,-- Euro abzuweisen sei.

Gegen dieses am 30.12.2011 zugestellte Urteil haben beide Beklagte am 26.01.2012 Berufung eingelegt, die sie am 22.02.2012 begründet haben.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Amtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe zwar in dem Tatbestand seines Urteils dargestellt, dass die Klägerin für die Jahre 2009 und 2010 keine Jahresabrechnung erstellt habe. Es habe sich jedoch mit diesem Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen nicht auseinander gesetzt.

Sie sind der Auffassung, der Wohnungseigentümerbeschluss vom 26.10.2010 sei nichtig. Eine rückwirkende Wirtschaftsplanung widerspreche dem Wohnungseigentumsgesetz.

Die Klägerin sei beharrlich ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, für die Jahre 2008 bis 2010 eine Jahresabrechnung zu erstellen.

Die Beklagten haben ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2013 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.532, -- Euro, den Wohnungsgeldvorauszahlungen für das Jahr 2010, zurückgenommen.

Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Wohngeldvorauszahlungsforderung erheben die Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Sie tragen unbestritten vor, ihr Wohnungseigentum einschließlich ihres Sondereigentums an einer Garage im Dezember 2012 an den Wohnungseigentümer ... veräußert zu haben.

Sie behaupten, der Käufer habe ihrer in dem notariellen Vertrag enthaltenen Zusicherung nicht widersprochen, es lägen keine rückständigen Wohngeldforderungen vor.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in Höhe eines Teilbetrages 1.477,-- Euro zuzüglich Zinsen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält den Einwand des Rechtsmissbrauchs für verspätet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die noch im Streit stehende Wohngeldvorauszahlungsforderung für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von 1.477,-- Euro ist begründet auf Grund des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2008. Die Gültigkeitsdauer dieses Wirtschaftsplanes ist durch den unangefochtenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vom 26.10.2010 verlängert worden bis zum 31.12.2010.

2. Dieser Verlängerungsbeschluss ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nichtig.

2.1. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Wohnungseigentümerbeschluss nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Außerdem kann sich die Nichtigkeit eines Beschlusses daraus ergeben, dass dieser Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt, dass er in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift oder dass den Wohnungseigentümern keine Beschlusskompetenz eingeräumt ist (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 2132 – 2135, juris, Rdnr. 27, m.w.N.; Jennißen/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 23 WEG, Rdnr. 100).

Derartige Nichtigkeitsgründe sind vorliegend nicht gegeben.

Insbesondere ist den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz eingeräumt sowohl für die Billigung des Wirtschaftsplanes (vgl. § 28 Abs. 5 WEG), als auch für die Verlängerung seiner ursprünglichen Geltungsdauer (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1989 – 15 W 209/89 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1595 – 1596, juris, Rdnr. 24; KG ZMR 2002, 460, 462; BayObLG, ZMR 2003, 280; KG ZMR 2005, 221 – 223, juris, Rdnr. 11). Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt nur dann, wenn eine generelle Fortgeltung aller künftigen Wirtschaftspläne mehrheitlich beschlossen werden soll (vgl. dazu KG Berlin, ZMR 2005, 221 – 223, juris, Rdnr. 11; BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 862, juris, Rdnr. 24).

2.2. Die Nichtigkeit des Fortgeltungsbeschlusses vom 26.10.2010 ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen hat (anderer Ansicht: Schleswig-Holsteinisches OLG, ZMR 2001, 855 – 856, juris, Rdnr. 4). Das Ziel des vorliegend rückwirkenden Fortsetzungsbeschlusses besteht darin, der Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderliche wirtschaftliche Liquidität zu verschaffen; der Fortsetzungsbeschluss hat somit ähnliche Wirkungen, wie eine Sonderumlage (vgl. dazu Amtsgericht Saarbrücken, ZMR 2005, 319 – 320, juris, Rdnr. 46). Eine Sonderumlage stellt eine nachgeschobene Ergänzung eines Wirtschaftsplanes dar (vgl. Jennißen, a.a.O., § 28 WEG, Rdnr. 16). Sie dient dazu, in der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgetretene Finanzlücken kurzfristig zu schließen. Die auf die Sonderumlage erbrachten Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer müssen - ebenso wie die Wohngeldvorauszahlungen - in der Jahresabrechnung Berücksichtigung finden (vgl. Jennißen, a.a.O., Rdnr. 16, 17).

Es kann offen bleiben, ob ein solcher Wohnungseigentümerbeschluss, mit dem entweder die rückwirkende Fortgeltung einer Jahresabrechnung angeordnet oder – dem gleichbedeutend – eine entsprechende Sonderumlage festgelegt wird, unter Umständen wegen des Vorrangs der Erstellung einer Jahresabrechnung anfechtbar ist. Wird dieser Beschluss jedoch – wie vorliegend – nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 WEG gerichtlich angefochten, so ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich von der Gültigkeit dieses Beschlusses auszugehen.

2.3. Gegen die Annahme der Nichtigkeit dieses Fortgeltungsbeschlusses spricht des Weiteren der Umstand, dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, der Fortgeltungsbeschluss beeinträchtige ein rechtlich geschütztes Vertrauen der Beklagten bzw. er stelle für sie eine unzumutbare Härte dar. Insbesondere ist seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargetan, ihre wirtschaftliche Belastung sei im Falle der Erstellung einer Jahresabrechnung für den Zeitraum 2009 wesentlich geringer gewesen, als dies bei der Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 2008 der Fall war.

3. Aus diesem Grund geht auch der von den Beklagten geltend gemachte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ins Leere.

Abgesehen davon ist ein Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers gegenüber laufenden Wohngeldbelastungen ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, WE 1997, 427; Bärmann/Merle, WEG, 10. Auflage, § 28, Rdnr. 161; Jennißen, a.a.O., § 28 WEG, Rdnr. 214).

4. Der weitere Einwand der Beklagten, der Käufer ihres Wohnungseigentums, der ehemalige Verwalter der klagenden WEG, habe der Erklärung der Beklagten in der notariellen Kaufvertragsurkunde nicht widersprochen, es bestünden keine Wohngeldrückstände der Beklagten, geht ebenfalls ins Leere.

Diesem Verhalten des Käufers des Wohnungseigentums der Beklagten kann keineswegs ein Forderungsverzicht zu Lasten der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft beigemessen werden.

5. Die Kostenentscheidung erging hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen haben, gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem ursprünglichen Berufungsbegehren der Beklagten.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 11/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.08.2014, Az. 22a C 15/14, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe I.
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Annotations

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.