Landgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2013 - 13 S 87/13

published on 13/09/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2013 - 13 S 87/13
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Mai 2013 - 26 C 1870/12 (11) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Oktober 2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16. Oktober 2012 in ... ereignet hat. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.

Ein von dem Geschädigten eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 18. Oktober 2012 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 1.551,17 EUR, eine Wertminderung von 250,- EUR und einen Wiederbeschaffungswert von 10.100,- EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 350,- EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 100,- EUR netto für Nebenkosten, insgesamt brutto 535,50 EUR. Vorprozessual haben die Beklagten hierauf 474,- EUR geleistet.

Die Klägerin hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen.

Mit der Klage hat sie 61,50 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Sachverständigenkosten für überhöht und beanstandet die pauschale Abrechnung der Nebenkosten.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gegen das von dem Kläger geltend gemachte Grundhonorar bestünden keine Bedenken. Die geltend gemachten Nebenkosten seien jedoch nicht zu erstatten. Es sei zunächst Sache des Klägers gewesen dazu vorzutragen, welche Honorarvereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten getroffen wurde. Den Geschädigten könnten die Nebenkosten nicht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als eine von einzelnen Aufwendungen und von der vertraglichen Honorarvereinbarung losgelöste Pauschale zuerkannt werden. Damit werde dem Schädiger unter Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit die Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen diese Schadensposition dem Grunde und der Höhe nach geltend zu machen. Die Nebenkosten könnten auch nicht ohne Darlegung der tatsächlichen Schätzungsgrundlagen im Einzelfall im Sinne eines Mindestschadens zugrunde gelegt werden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in geltend gemachter Höhe.

1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit.

2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend und von der Berufung unangegriffen festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig, wobei die Erstattungsfähigkeit auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt ist (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2011 - 13 S 98/10 und vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12, ZfS 2013, 25). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. aaO; im Einzelnen Kammerurteile aaO.).

3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Erstgericht das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 350,- EUR zu Recht in voller Höhe als erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigen ausgehen, wenn sie sich - wie hier - innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der jeweils einschlägigen BVSK-Honorarbefragung je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (Kammerurteile aaO). Dies wird zweitinstanzlich auch nicht infrage gestellt.

4. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind vorliegend auch die geltend gemachten „Nebenkosten“ von 100,- EUR in voller Höhe erstattungsfähig.

a) Die Erstattungsfähigkeit von „Nebenkosten“ bestimmt sich gleichfalls nach den unter 2. dargestellten Grundsätzen, d.h. nach der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten. Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten (vgl. im Einzelnen Kammerurteile aaO). Auch kann der Geschädigte nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen (vgl. Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR (vgl. Kammerurteile aaO; ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 O 251/11). Von diesen Grundsätzen abzugehen, die insoweit auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen werden, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

b) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts darf der Geschädigte die Eingehung von „Nebenkosten“ bis zu einer Höhe von 100,- EUR allerdings nicht nur dann für erforderlich halten, wenn der Sachverständige einzelne „Nebenkosten“ konkret nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat, sondern regelmäßig auch dann, wenn der Sachverständige eine Pauschale in dieser Höhe abgerechnet hat.

Die Frage, ob die Eingehung pauschal abgerechneter „Nebenkosten“ zur Schadensbehebung erforderlich ist und die eingegangenen „Nebenkosten“ deshalb nach § 249 BGB erstattungsfähig sind, ist von der Frage zu unterscheiden, welche Vergütung der Geschädigte dem Sachverständigen werkvertraglich nach §§ 631 f. BGB schuldet.

aa) Die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung richtet sich in erster Linie nach der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Honorarvereinbarung. Im Rahmen einer solchen Honorarvereinbarung kann beispielsweise auch eine Nebenkostenpauschale wirksam vereinbart werden. Das wird auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen. Eine Honorarvereinbarung kann hier jedoch nicht angenommen werden, da keine der Parteien vorgetragen hat, dass sich der Kläger und der Sachverständige bei Auftragserteilung auf eine Honorarabrede geeinigt haben. Fehlt es an einer Honorarabrede, bestimmt sich die werkvertraglich geschuldete Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, also nach der üblichen Vergütung.

bb) Werkvertraglich ist der Sachverständige grundsätzlich nicht gehindert, seine Vergütung ganz oder teilweise pauschaliert abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 ff.). Danach wäre es beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Grund- und Nebenkosten ohne Differenzierung in einem einzigen Betrag auswiese. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, ist damit freilich noch nicht beantwortet, ob ein Sachverständiger in Abwesenheit einer Honorarabrede Nebenkosten werkvertraglich auch dann pauschal, d.h. unabhängig von ihrem tatsächlichen Anfall beanspruchen kann, wenn er das Grundhonorar für seine Ingenieurtätigkeit einerseits und Nebenkosten für eigene Aufwendungen andererseits getrennt abrechnet, oder ob einer solchen Abrechnung nicht nach der von dem Sachverständigen selbst vorgenommenen Unterscheidung der Charakter von Nebenkosten als Ersatz für tatsächlich angefallene Aufwendungen entgegenstünde. Auf diese Frage kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an.

cc) Zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind die von dem Geschädigten eingegangenen Sachverständigenkosten nämlich schon dann, wenn sich der Geschädigte auf die pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ durch den Sachverständigen einlassen durfte und eine solche Abrechnung - etwa durch Zahlung an den Sachverständigen oder Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Schädiger - auch in Abwesenheit einer Honorarabrede billigen durfte. Dies ist unabhängig davon zu bejahen, ob der Sachverständige ohne entsprechende Honorarabrede auf diese Weise werkvertraglich hätte abrechnen dürfen.

Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist der Geschädigte schadensrechtlich nicht darauf beschränkt, einen Sachverständigen auszuwählen, der von der Vereinbarung einer Honorarabrede absieht. Das folgt schon daraus, dass nach den Feststellungen der Kammer in einer Vielzahl von Verfahren eine große Zahl der Sachverständigen auf dem Abschluss einer Honorarabrede besteht, wofür - nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtssicherheit - gute Gründe bestehen mögen. Wenn sich der Geschädigte hiernach schon bei Auftragserteilung mit dem Sachverständigen auf eine Nebenkostenpauschale verständigen kann, so ist es dem Geschädigten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich ggf. erst nach erfolgter Begutachtung auf eine pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ einzulassen, wenn keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen.

Wenn der Geschädigte aber, wovon auch das Erstgericht ausgeht, eine konkrete Abrechnung von Nebenkosten nach ihrem Anfall bis zu einer Höhe von 100,- EUR in Routinefällen grundsätzlich unabhängig davon für erforderlich erachten darf, mit welchen Werten der Sachverständige seine Nebenkostenansätze im Einzelnen berechnet, wenn sich der Geschädigte mithin also regelmäßig einer eingehenden Einzelprüfung der darin enthaltenen Einzelpositionen enthalten darf, ist auch die Eingehung einer Pauschale bis zu dieser Höhe grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten - etwa eine missbräuchliche Wahl der Abrechnungsweise - sind vorliegend nicht ersichtlich.

dd) Dass es dem Schädiger unter diesen Umständen nicht möglich ist, die Erforderlichkeit der eingegangenen Sachverständigenkosten mit Einwendungen gegen Einzelansätze der von dem Sachverständigen getätigten Aufwendungen in Zweifel zu ziehen, beruht nicht etwa auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schädigers, sondern ist die Konsequenz zulässiger tatrichterlicher Schadensschätzung nach § 287 ZPO, der den Tatrichter in besonderer Weise frei stellt. Entgegen dem Verständnis des Erstgerichts beruht die Rechtsprechung der Kammer dabei auch nicht auf der Schätzung eines Mindestschadens. Denn höhere als die tatsächlich abgerechneten Sachverständigenkosten kann der Geschädigte in keinem Fall beanspruchen. Dass der Geschädigte tatsächlich abgerechnete Nebenkosten bis zu einer Höhe von 100,- EUR grundsätzlich geltend machen kann, beruht auch nicht etwa auf der Bildung einer gerichtlichen Pauschale, sondern auf einer tatrichterlichen Würdigung dessen, was ein Geschädigter für erforderlich halten darf. Die Orientierung an einem bestimmten Betrag für vergleichbare Routinefälle, den die Kammer an anderer Stelle eingehend begründet hat, ist dabei nicht nur den Bedürfnissen der Praxis in Massenverfahren, sondern auch den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten geschuldet.

5. Danach kann der Kläger ersetzt verlangen:

Grundhonorar

350,00 EUR

„Nebenkosten“

100,00 EUR

MwSt. 

    85,50 EUR

Zwischensumme

535,50 EUR

abzüglich hierauf gezahlter           

- 474,00 EUR

ausstehende Forderung

61,50 EUR

Nach §§ 286, 288 BGB kann er ferner Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 23/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/07 Verkündet am: 19. Februar 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
published on 04/04/2006 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 122/05 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär
published on 22/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR
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published on 17/04/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 18. Dezember 2013 - 29 C 1303/13 (16) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Klagea
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.