Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 175/12

published on 22/02/2013 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 175/12
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 15.10.2012 - 24 C 1197/11 (07) - abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 670,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen der Kläger zu 41% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, das zum Unfallzeitpunkt von seiner Lebensgefährtin geführt wurde.

Die Zweitbeklagte beauftragte zunächst die ... Automobil GmbH mit der Schadensbegutachtung, die Reparaturkosten von 602,37 EUR netto veranschlagte. Darauf hin gab die Lebensgefährtin des Klägers bei einem anderen Kfz-Sachverständigen, dem Sachverständigen ..., ein weiteres Schadensgutachten in Auftrag. Dieser ermittelte Netto-Reparaturkosten von 1.090,70 EUR und stellte hierfür 655,93 EUR in Rechnung, davon 293,- EUR netto „Grundhonorar“ und 258,20 EUR netto für Nebenkosten. Die Beklagte hat auf der Grundlage des Gutachtens der ... den Schaden reguliert. Den Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten des Sachverständigen ... hat sie abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des Reparaturschadens in Höhe von (1.090,70 abzüglich gezahlter 602,37 =) 488,33 EUR und der Kosten des Sachverständigen ... (655,93 EUR), mithin 1.144,26 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.

Die Beklagten haben behauptet, die Beauftragung der ... sei zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten abgesprochen worden, weshalb es dem Kläger nicht mehr frei gestanden habe, einen weiteren Gutachter zu beauftragen. Die Beauftragung verstoße jedenfalls gegen die Schadensminderungspflicht. Im Übrigen seien dem Kläger keine Gutachterkosten entstanden, da er das Gutachten nicht selbst in Auftrag gegeben habe. Die Gutachterkosten seien schließlich in ihrer Gesamtheit überhöht.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Höhe des Reparaturschadens und die Beklagten danach zur Zahlung von 896,04 EUR in der Hauptsache verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien zum Ersatz der vom gerichtlichen Gutachter ermittelten Reparaturkosten von 842,48 EUR netto verpflichtet. Darüber hinaus könne der Kläger vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen, da die behauptete Vereinbarung der Parteien über die Beauftragung der ... nicht als Verbot an den Geschädigten ausgelegt werden könne, ein eigenes Gutachten einzuholen. Schließlich sei zwar die Lebensgefährtin des Klägers als Auftraggeberin des Schadensgutachtens bezeichnet worden. Es habe aber eine Bevollmächtigung durch den Kläger vorgelegen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagten, deren volle Einstandspflicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG außer Streit steht, dem Kläger auf der Grundlage des gerichtlichen Gutachtens zum Ersatz seines Reparaturschadens verpflichtet sind (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), begegnet dies keinen Bedenken. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch die Kammer gebieten könnten, werden von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Wie das Erstgericht weiter zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigen ... dem Grunde nach erstattungsfähig.

a) Dabei kommt es entgegen der Berufung nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger Vertragspartner des Sachverständigen geworden ist. Denn der Kläger wäre, auch wenn seine Lebensgefährtin den Sachverständigen beauftragt hätte, jedenfalls unter den vorliegenden Umständen mit den entstandenen Sachverständigenkosten schadensrechtlich belastet (§ 670 BGB bzw. § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB).

b) Unerheblich ist auch, ob der Kläger sich - wie die Beklagten behaupten - zunächst mit der Einholung eines Schadensgutachtens durch die ... einverstanden erklärt hat.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380, und vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte, um seinen Schaden - wie hier - fiktiv abrechnen zu können, grundsätzlich berechtigt ist, vorgerichtlich ein eigenes Schadensgutachten einzuholen (vgl. nur Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.).

bb) Allerdings bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob und in welchem Umfang er von diesem Recht Gebrauch macht. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn der Geschädigte zusammen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein gemeinsames Schadensgutachten einholt oder sich mit dem Haftpflichtversicherer auf die Person eines Gutachters einigt, der in der Folge durch den Haftpflichtversicherer und auf dessen Kosten mit der Schadensbegutachtung beauftragt wird. Wie weit durch entsprechende Vereinbarungen im Einzelfall das Recht des Geschädigten zur Einholung eines eigenen Gutachtens beschränkt oder aufgegeben werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Denn durch die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Schadensbegutachtung war der Kläger jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht an der Einholung eines weiteren Schadensgutachtens gehindert.

cc) Nach dem Vortrag der Beklagten hatte sich der Kläger mit der Zweitbeklagten darauf geeinigt, dass die Zweitbeklagte die ... mit der Schadensbegutachtung beauftragen sollte. Die ... erstattete darauf hin ein Schadensgutachten, bei dem wesentliche Schadenspositionen nicht berücksichtigt wurden, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt hat. Der tatsächliche Reparaturaufwand (842,48 EUR netto) liegt zudem mit rund 40% deutlich über dem von der ... ermittelten Schaden (602,37 EUR netto). Das Gutachten der ... war danach offensichtlich fehlerhaft.

Ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten stellt aber keine geeignete Grundlage für eine Wiederherstellung dar, so dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle des Klägers von der Notwendigkeit eines neuen, eigenen Schadensgutachtens ausgehen durfte. Dies gilt insbesondere, weil dem Kläger hier wegen der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der ... keine eigenen Rechte gegen die ... zustanden. Ausgehend von den Behauptungen der Beklagten war ausschließlich die Zweitbeklagte Vertragspartnerin der .... Der Kläger hätte daher - anders als bei der Einholung eines eigenen Gutachtens - keine Mängelrechte im Sinne des § 634 BGB gegen die... mit Erfolg geltend machen können.

Dem Kläger war es unter den gegebenen Umständen auch nicht zumutbar, seine Schadensersatzforderung auf der Grundlage des ...-Gutachtens gerichtlich klären zu lassen. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter regelmäßig mithilfe eines Schadensgutachtens zu einem sachgerechten und sachverständigen Vortrag im Klageverfahren in der Lage ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 18.09.2012 - 13 T 6/12). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn der Kläger hätte seinen Schaden zur gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche nicht verlässlich beziffern können, da ihm als Berechnungsgrundlage ausschließlich ein offensichtlich fehlerhaftes und daher vor Gericht nicht belastbares Gutachten zur Verfügung gestanden hätte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens stellt sich daher auch als erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dar.

dd) Der Kläger ist vorliegend auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen, sondern kann Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten in Geld verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Sachverständigen - wie hier ersichtlich - noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit (vgl. nur OLG Rostock, OLG-Report 2009, 134; OLG Hamm, VersR 2001, 249; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers - wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt - wandelt sich dieser Anspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, MDR 2011, 435; Kammer, st. Rspr., zuletzt Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12, jeweils m.w.N.).

ee) Der Ersatzanspruch des Klägers besteht ungeachtet dessen, dass sich das Gutachten des Sachverständigen ... nachträglich als falsch herausgestellt hat. Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, ZfS 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.). Beansprucht der Sachverständige daher - wie hier - das vertragliche Honorar, so kann der Geschädigte dieses unabhängig davon ersetzt verlangen, ob der Geschädigte dem Honoraranspruch möglicherweise wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.).

ff) Umstände, die eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB durch den Kläger begründen könnten, sind von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger neben der Einholung eines eigenen Schadensgutachtens gleichwertige, aber kostengünstigere Möglichkeiten zur Wiederherstellung oder Geltendmachung des Schadens zur Verfügung gestanden haben.

3. Allerdings hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe der vom Erstgericht als ersatzfähig bewerteten Sachverständigenkosten wendet.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12, NJW 2012, 3658) darf der Geschädigte das Grundhonorar jedenfalls dann in voller Höhe für erforderlich und damit für ersatzfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB halten, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Das ist hier indes nicht der Fall. Davon ausgehend, dass vorliegend der maßgebliche Honorarkorridor HB V der Honorarbefragung 2010/2011 einen Bereich von 246,- EUR bis 277,- EUR abdeckt, überschreitet das abgerechnete Grundhonorar von 293,- EUR den höchsten Wert der Honorarspanne um 6%, den niedrigsten um immerhin 19%. Im Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO sieht die Kammer daher statt des abgerechneten Grundhonorars den Mittelwert des Honorarkorridors, mithin einen Betrag von 261,50 EUR, als erforderliches und damit ersatzfähiges Grundhonorar an. Besondere Umstände, die ein höheres Grundhonorar rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Nebenkosten sind darüber hinaus für den Fall eines - wie hier - routinemäßigen Schadensgutachtens bis zur Grenze von 100,- EUR netto ersatzfähig, es sei denn der Anspruchsteller legt besondere Umstände des Einzelfalls dar, die einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 EUR nicht mehr abgegolten ist (Kammer, Urteil vom 22.06.2012 aaO). Dabei ergibt sich der von der Kammer für die Nebenkosten zugrunde gelegte Betrag unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Dies bedeutet zugleich, dass es auf die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen nicht ankommt, wenn und soweit die berechneten Nebenkosten die Grenze von 100,- EUR nicht überschreiten (Kammer, Urteil vom 12.10.2012 - 13 S 120/12).

c) Die Sachverständigenkosten sind danach wie folgt ersatzfähig:

Grundhonorar:

        

261,50 EUR

Nebenkosten:

        

100,00 EUR

Netto 

        

361,50 EUR

Mehrwertsteuer 19%

        

  68,69 EUR

Insgesamt:

        

430,19 EUR

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten:

        

842,48 EUR

Sachverständigenkosten:

        

   430,19 EUR

Gesamt

        

 1.272,67 EUR

abzüglich gezahlter

        

   602,37 EUR

noch zu zahlen

        

 670,30 EUR

Verzugszinsen hierauf sind gem. §§ 286, 288 BGB geschuldet.

5. Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von (842,48 EUR Reparaturkosten + 430,19 EUR Sachverständigenkosten + 25,- EUR Unkostenpauschale =) 1.297,67 EUR errechnen sich die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen außergerichtlichen Gebühren gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV wie folgt:

1,3-Geschäftsgebühr:

        

136,50 EUR

Pauschale:

        

20,00 EUR

MwSt.:

        

  29,74 EUR

Gesamt:

        

186,24 EUR

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 23/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 30/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 365/03 Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 17/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Ein.
published on 19/10/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27. Januar 2012 - 27 C 1505/11 (13) - teilweise abgeändert, und die Zweit- und Drittbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Ingenieurbüro ..., ..., .
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.