Landgericht Saarbrücken Urteil, 19. Okt. 2012 - 13 S 122/12

published on 19/10/2012 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 19. Okt. 2012 - 13 S 122/12
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 557,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. April 2011 sowie 65,57 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. Dezember 2010 auf dem Parkplatz des ... in ... ereignete.

Sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte, dessen Kraftfahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, parkten mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus einander gegenüberliegenden, schräg zur Fahrgasse angeordneten Parktaschen aus. Dabei kam es zum Unfall.

Die Klägerin hat ihren im Jahr 1998 zugelassenen Pkw durchgehend in einer BMW-Werkstatt pflegen und warten lassen. Sie macht auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer BMW-Werkstatt fiktive Reparaturkosten von netto 1.687,47 EUR abzüglich hierauf vorprozessual gezahlter 800,02 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR abzüglich hierauf gezahlter 12,50 EUR geltend.

Erstinstanzlich hat sie behauptet, sie habe nach dem Ausparken bereits in gerader Ausrichtung auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen gestanden, als der Erstbeklagte in ihr stehendes Auto gefahren sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 899,95 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab 6. April 2011 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 108,88 EUR an sie zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, beide Fahrzeuge seien zeitgleich losgefahren. Im Unfallzeitpunkt hätten sich beide Fahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden. Das klägerische Fahrzeug habe die Parktasche vorkollisionär noch nicht vollständig verlassen. Die Beklagten meinen, die Klägerin müsse sich auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der ... oder dem ... verweisen lassen, wo der Schaden – insoweit unstreitig – für 1.600,04 EUR repariert werden könne.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43,72 EUR (versehentlich tenoriert mit 73,72 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien zum Ersatz des hälftigen Schadens verpflichtet. Keine der Parteien habe den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls geführt. Zu Lasten beider Seiten sei ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) in die Haftungsabwägung einzustellen. Zwar habe die Klägerin im Unfallzeitpunkt gestanden. Es sei jedoch nicht erwiesen, dass sie länger als einen Sekundenbruchteil gestanden habe. Eine Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt sei der Klägerin unzumutbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in der Sache in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihren Ausparkvorgang noch nicht abgeschlossen habe. Sie meint, da ihr Fahrzeug vorkollisionär gestanden habe, treffe sie keine Mithaftung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des am 13. Juni 2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken, Az. 4 C 199/11 (04), zu verurteilen, an sie 826,23 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 6. April 2011, des weiteren vorgerichtliche Kosten in Höhe von 62,47 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen Teilerfolg. Die Klägerin kann 80 % ihres Schadens, entsprechend 557,46 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, ersetzt verlangen.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin wie auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Insbesondere hat die Klägerin hier nicht schon allein dadurch den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 118; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 17 StVG Rn. 22 mwN.) genügt, dass sie vorkollisionär zum Stehen kam. Ein Idealfahrer an der Stelle der Klägerin hätte die Möglichkeit eines Ausparkens auch des Erstbeklagten in Betracht gezogen und den eigenen Ausparkvorgang früher unterbrochen oder notfalls ganz zurückgestellt, wenn er eine Kollision bis zum vollständigem Abschluss des Ausparkvorgangs nicht ausschließen konnte. Hier kam es jedoch noch vor dem Abschluss des Ausparkens zur Kollision. Denn nach den plausiblen und insoweit unangegriffenen Ausführungen des von dem Erstgericht eingeholten und zugrunde gelegten Gutachtens des Sachverständigen ... befand sich das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch schräg zur Fahrgasse.

2. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und –verschuldensanteile hat das Erstgericht zu Recht angenommen, dass der Erstbeklagte den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht hat.

a) Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass sich die Verhaltenspflichten des Erstbeklagten nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 9 Abs. 5 StVO bestimmten. Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476 ff.; 9. Juli 2010 – 13 S 61/10; zfs 2011, 494; 7. Mai 2010 – 13 S 14/10; 12. Februar 2010 – 13 S 239/09 – und 14. November 2008 – 13 S 126/08, jew. mwN; ebenso OLG Koblenz, zfs 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rdn. 51, mwN.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U32/12, zit. nach juris, mwN.). § 9 Abs. 5 StVO dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammerurteil vom 10. Dezember 2010 – 13 S 80/10; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rdn.51; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rdn. 67; Elsner, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 3). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Anstelle des § 9 Abs. 5 StVO ist deshalb hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten.

b) Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im ruhenden Verkehr sind die hiernach einzuhaltenden Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer einander angenähert. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. OLG Koblenz, VersR 2001, 349 f.; KG, KGR 2000, 401 ff.; VRS 104, 24; OLG Köln VersR 1995, 719 f.; OLG Hamm, VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11; 12. Februar 2010 aaO mwN.; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Das gilt in besonderem Maße für den rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 27. Mai 2011 - 13 S 25/11 – und 10. Dezember 2010 aaO).

c) Diesen Anforderungen hat der Erstbeklagte nicht genügt. Wie unstreitig ist und von dem Gutachten des Sachverständigen ... überdies bestätigt wird, befand sich der Erstbeklagte im Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt.

3. Entgegen der angegriffenen Entscheidung kann der Klägerin allerdings kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden.

a) In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht es – anders als die Klägerin meint –ausdrücklich (Seite 5) als erwiesen angesehen, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision stand. Soweit das Erstgericht ausführt, der Ausparkvorgang sei noch nicht abgeschlossen gewesen, soll damit ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klägerin noch eine weitere Fahr- und Lenkbewegung hätte ausführen müssen, um vollständig auszuparken. Dass die Klägerin bereits über einen längeren Zeitraum gestanden hätte, hat das Erstgericht hingegen nicht als erwiesen angesehen.

b) Diese Feststellungen sind – entgegen dem Angriff der Beklagten – zutreffend. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Dabei ist es in der Sache zunächst von den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigengutachtens ausgegangen, wonach anhand der punktuellen Schadenscharakteristik und mangels horizontaler Streifberührungsspuren von einem Stillstand des klägerischen Pkw im Unfallzeitpunkt auszugehen ist, die Dauer des Stillstandes jedoch nicht mehr genau festzustellen ist. Weiter hat das Erstgericht die Bekundungen der Zeugen zutreffend gewürdigt. Aus ihnen ergaben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer das Erstgericht die Dauer des Stillstands des klägerischen Fahrzeugs verlässlich hätte abschätzen können.

c) Unter diesen Umständen ist es den Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass die Klägerin den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht hat.

aa) Zu § 9 Abs. 5 StVO entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (statt vieler: OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – 10 U 4431/09, zit. nach juris; OLG Dresden, Schaden-Praxis 2010, 174; KG, VRS 108, 190; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 585 f.; OLG Köln, DAR 2006, 27; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 9 Rdn. 69; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 Rdn. 55). Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt steht. Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln, DAR 2006, 27; LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zit. nach juris; LG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 58 S 112/00, zit. nach juris; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3). Dies wird von der Kammer nicht in Zweifel gezogen.

bb) Teilweise werden diese Grundsätze auf Parkplätze übertragen, auf denen sich die Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO richten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 aaO; LG Bad Kreuznach, zfs 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zit. nach juris; AG Herne, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 C 389/00, zit. nach juris; wohl auch KG, VRS 118, 354 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2010 – 7 S 490/09, zit. nach juris). Dem folgt die Kammer nicht (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 9. Juli 2010 aaO und 7. Mai 2010 aaO). Kommt es auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Unfall, steht aber fest, dass der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, so greift der Anscheinsbeweis bereits nicht ein oder ist jedenfalls erfolgreich erschüttert.

cc) Der Beweis des ersten Anscheins stellt kein besonderes Beweismittel dar, sondern ist lediglich der konsequente Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 119/94, NJW 1998, 79; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap 37 Rdn. 43). Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1996 – VI ZR 343/95, VersR 1997, 205; Urteil vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2010 – 13 S 161/09; Geigel/Knerr, aaO Kap 37 Rdn. 43). Voraussetzung ist danach das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes, nach dem sich der Schluss auf eine bestimmte Ursache oder Wirkung aufdrängt.

Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinn vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 – II ZR 293/99, VersR 2001, 457; Urteil vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; Urteil vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 f.). Denn ob ein Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 ff.; Urteil vom 19. März 1996 aaO).

dd) Definiert man den Sachverhalt, auf den hin die Anwendungsvoraussetzungen des Anscheinsbeweises zu prüfen sind, hier unter Einbeziehung des Stillstandes des klägerischen Fahrzeugs, so lässt sich für einen solchen Sachverhalt bereits keine typische Lebenserfahrung begründen, wonach der Rückwärtsfahrer, der vorkollisionär gestanden hat, den Unfall verschuldet hat. Ließe man hingegen für die Anwendung des Anscheinsbeweises schon eine Kollision im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren genügen, so wäre ein sich dann ergebender Anscheinsbeweis bei Nachweis eines Stillstandes im Kollisionszeitpunkt jedenfalls erfolgreich erschüttert. Denn in einem Fall der hier vorliegenden Art besteht jedenfalls keine typische Lebenserfahrung für einen Verkehrsverstoß auf Seiten des stehenden Verkehrsteilnehmers. Eine solche Typizität wird von der Gegenauffassung auch nicht näher begründet. Es besteht vielmehr die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrer in Erfüllung all seiner Verkehrspflichten rechtzeitig angehalten hat und nur der im Fahren befindliche Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Anders als im fließenden Verkehr genügt der Rückwärtsfahrer im ruhenden Verkehr nämlich regelmäßig, d.h. wenn er nicht gegen eine sonstige Sorgfaltspflicht verstoßen hat, den ihn treffenden Pflichten, wenn er so bremsbereit fährt, dass er jederzeit vorkollisionär anhalten kann.

Das Höchstmaß an Sorgfalt, das § 9 Abs. 5 StVO im fließenden Verkehr verlangt, findet seine Rechtfertigung in der Gefährlichkeit des Fahrmanövers für den fließenden Verkehr, der sich durch seine typischerweise höhere Geschwindigkeit auszeichnet. Für den fließenden, typischerweise rascheren Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielle Gefährdung dar, weil es ein Hindernis bildet, den Anhalteweg des fließenden Verkehrs verkürzt oder jedenfalls Ungewissheit über das weitere Fahrverhalten begründen kann (vgl. OLG Jena aaO; OLG Koblenz aaO). Der fließende Verkehr wird vor dieser Gefahr durch den Vertrauensgrundsatz geschützt. Danach muss sich der fließende Verkehr auf eine solche Störung nicht einstellen (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt, VersR 1982, 1079).

Im ruhenden Verkehr besteht eine solche rechtlich geschützte Verkehrserwartung jedoch nicht. Denn im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen, auf denen die Pflichten der Kraftfahrzeugführer einander angenähert sind, muss sich jeder Kraftfahrer – wie dargelegt – auf mögliche Hindernisse und Störungen, die von einem Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen und so vorsichtig fahren, dass er notfalls jederzeit anhalten kann. Die Schaffung solcher mit dem Rangieren verbundener Hindernisse oder Störungen, auf die sich der ruhende Verkehr einstellen muss, kann dann keine besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr begründen. Die spezifische Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens beschränkt sich im ruhenden Verkehr vielmehr darauf, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese Gefahr hat sich jedoch nicht typischerweise realisiert, wenn der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen kommt. Denn es ist möglich, dass er in Erfüllung der ihn treffenden Pflichten jederzeit bremsbereit gefahren ist und rechtzeitig angehalten hat. Die bloße Möglichkeit, dass der rückwärts Fahrende auch rein zufällig zum Stehen gekommen sein könnte, vermag eine Typizität für eine verkehrswidrige Unfallverursachung dann nicht begründen. Denn für sie spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit als für ein regelgerechtes Verhalten.

dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Nachweis eines Verstoßes gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren hier nicht geführt.

Einen sonstigen Verkehrsverstoß der Klägerin haben die Beklagten nicht nachgewiesen.

a) Zwar gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr (§ 1 Abs. 2 StVO) unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges, gefahrloses Ausparken beider Fahrzeuge, muss der eigene Ausparkvorgang zurückgestellt werden, wenn der andere Verkehrsteilnehmer bereits mit dem Ausparken begonnen hat. Wollen beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Mai 2010 – 13 S 14/10; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a). Für eine solche Verständigungspflicht ist allerdings nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während des Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will.

b) Die Voraussetzungen für eine solche Verständigungspflicht der Klägerin stehen hier jedoch nicht fest. Dass der Erstbeklagte vor der Klägerin mit dem Ausparken begonnen hätte, behaupten die Beklagten nicht. Es steht aber auch nicht fest, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig mit dem Ausparken begonnen hätten oder die Klägerin jedenfalls die Ausparkabsicht des Erstbeklagten wenigstens so frühzeitig hätte erkennen müssen, dass sie ihren eigenen Fahrvorgang zurückstellen oder vorzeitig hätte abbrechen müssen. Zwar haben die Beklagten vorgetragen, an dem klägerischen Fahrzeug sei noch kein Zeichen eines beabsichtigten Rückwärtsfahrens erkennbar gewesen sei, als der Erstbeklagte in den Außenspiegel geschaut habe. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Klägerin den beabsichtigten Ausparkvorgang des Erstbeklagten hätte erkennen müssen. Selbst wenn der Beklagtenvortrag insoweit als wahr unterstellt werden könnte, stünde damit nämlich nicht fest, wie viel Zeit zwischen dem Blick des Erstbeklagten in den Außenspiegel und dem Fahrbeginn vergangen ist. Dass die Klägerin in dieser Zeit mit dem Ausfahren begonnen haben kann, konnte auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden. Die Zeugin ... vermochte zu dem – auch sachverständigerseits nicht aufklärbaren – Zeitpunkt des Losfahrens der Klägerin keine Angaben zu tätigen. Der Zeuge ... widersprach zu diesem Punkt sogar der Unfalldarstellung der Beklagten.

5. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, VersR 2000, 1294; Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357), ist danach lediglich auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges unter den hier gegebenen Umständen zu einer Mithaftung von 20 %. Denn der Verkehrsverstoß des Erstbeklagten wiegt nicht so schwer, dass die mitwirkende Betriebsgefahr auf Klägerseite ganz dahinter zurücktreten müsste (vgl. zur Haftungsverteilung auch die Kammerurteile vom 7. Mai 2010 aaO, vom 10. Dezember 2010 aaO – und vom 27. Mai 2011 aaO).

6. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass sich die Reparaturkosten, deren anteiligen Ersatz die Klägerin verlangen kann, auf netto 1.687,47 EUR belaufen.

a) Die Klägerin rechnet ihren – dem Umfang nach unstreitigen – Sachschaden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags ab, dem unstreitig die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde liegen. Damit leistet sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge und bewegt sich entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.) in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen.

b) Die Beklagten können die Klägerin hier auch nicht auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. Auch bei einem Kraftfahrzeug, das – wie hier das klägerische Fahrzeug – älter als drei Jahre alt ist, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21-28, vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f., und vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.). So liegt der Fall hier. Unabhängig von dem hohen Alter des klägerischen Fahrzeugs verdient die tatsächliche Disposition der Klägerin über ihr Eigentum, die unstreitig sämtliche Inspektionen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen, unter den gegebenen Umständen Schutz.

7. Danach kann die Klägerin ihren Schaden wie folgt ersetzt verlangen:

Reparaturkosten (netto)

1.687,47 EUR

Unkostenpauschale

     25,00 EUR

Zwischensumme

1.712,47 EUR

hiervon 80 %

1.369,98 EUR

hierauf gezahlt

- 812,52 EUR

noch zu ersetzender Schaden        

557,46 EUR

8. Gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB kann die Klägerin Verzugszinsen seit Ablauf der mit Schreiben vom 22. März 2011 gesetzten Frist verlangen. Ihre vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus einem erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe eines Gegenstandswertes von bis zu 1.500,00 EUR gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 105,00 EUR (Geschäftsgebühr) + 20,00 EUR (Pauschale) + 29,74 EUR (MwSt.) = 186,24 EUR abzüglich hierauf gezahlter 120,67 EUR, entsprechend insgesamt 65,57 EUR geltend machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO in beschränktem Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155; Urteil vom 25. März 1980 – VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397 ff.) zugelassen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach durch ein mitwirkendes Verschulden bei der Unfallverursachung gemindert ist. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wird die Frage entscheidungserheblich, ob bei einem Unfall auf einem Parkplatz ohne Straßencharakter der Beweis des ersten Anscheins auch dann für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es dem Kraftfahrer gelingt, vorkollisionär zum Stillstand zu kommen. Die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung in vorstehender, entscheidungserheblicher Frage von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 20/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53/09 Verkündet am: 20. Oktober 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/09 Verkündet am: 19. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 13/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 177/10 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 04/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 293/99 Verkündet am: 4. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 22/02/2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. November 2012 – 120 C 257/12 (05) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelass
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Annotations

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.