1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 30.3.2007 – Az. 3A C 80/06 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.140,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 380,- EUR seit dem 14.3.2006 und auf weitere 760,- EUR seit dem 3.6.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64% und die Beklagte zu 36%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren bis zur Teilklagerücknahme auf 5.400,- EUR (2.600,- EUR Hauptantrag + 2.200,- EUR Schmerzensgeldantrag + 600,- EUR Hilfsantrag) und für das weitere erstinstanzliche Verfahren ab diesem Zeitpunkt ebenso wie für das Berufungsverfahren auf 3.200,- EUR (2.600,- EUR Hauptantrag + 600,- EUR Hilfsantrag) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht einen Entschädigungsanspruch als Ausgleich für bergbaubedingte Nutzungseinschränkungen eines Wohnhauses geltend.
Er und seine Lebensgefährtin sind seit 1989 Eigentümer eines Grundstücks in Lebach-Falscheid. Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts ein Gebäude als sog. Südwestdeutsches Bauernhaus errichtet; das Haus ist 1990 bis 1993 grundlegend saniert worden und wird von beiden Eigentümern bewohnt.
Die Beklagte betreibt im Saarland und auch im Raum Lebach untertägigen Steinkohlebergbau. Der Abbau im hier maßgeblichen Feld Dilsburg erfolgt seit 1975; seit 1996 wird im Teil Ost, der sich auch unter dem Raum Lebach erstreckt, abgebaut, wobei der Abbau im hier problematischen Streb 8.7/8.8 des Flözes Schwalbach im Jahr 2000 aufgenommen wurde.
Ab Ende des Jahres 2000 kam es im Raum Lebach zu Erderschütterungen, die auf den Bergbau der Beklagten zurückzuführen sind. Im Jahr 2005 wurden 59 Erschütterungen von einer Stärke zwischen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit von bis zu 30 mm/s registriert. Der Wert von 5 mm/s wurde dabei insgesamt zehnmal erreicht oder überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei weiteren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/s, 61,16 mm/s und 56,56 mm/s gemessen.
Am Haus des Klägers bildeten sich seit 2001 bergbaubedingt an den Innen- und Außenwänden sowie den Bodenbelägen Risse; zudem kam es zu einer Absenkung des Geländes hinter dem Gebäude und einer Beschädigung der Terrasse. Sämtliche Schäden erkannte die Beklagte als Bergschäden an und beseitigte diese fortlaufend. Ferner ordnete sie das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie O ein. In dieser Kategorie können Häuser bereits ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/s beschädigt werden, während für sonstige Wohnhäuser ein Grenzwert für die potentielle Schadenswirksamkeit von 5 mm/s gilt.
Der Kläger hat behauptet, infolge der Erderschütterungen sei die Nutzungsmöglichkeit des Hauses sowie die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Eine Vorbelastung des Grundstücks durch Bergbau liege nicht vor, weil erst in den 90er Jahren die streitgegenständlichen Flöze erkundet und vorbereitet worden seien und Erschütterungen in dieser Heftigkeit vor 2001 nicht vorgekommen seien. Er meint deshalb, dass ihm ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch i.S.d. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehe, der nicht durch die bergschadensrechtlichen Regelungen der §§ 114 f. Bundesberggesetz (BBergG) verdrängt werde. Ausgehend von einer Minderung des fiktiven Mietwerts seines Gebäudes, den er zunächst mit 1.000,- EUR/Monat beziffert hat, um 20% (200,- EUR/Monat) verlangt der Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise bis April 2006, eine Entschädigung von insgesamt (13 x 200 =) 2.600,- EUR.
Für den Fall, dass ein nachbarrechtlicher Anspruch nicht bejaht werde, hat der Kläger hilfsweise einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Er hat behauptet, die Erderschütterungen seien durch zumutbare Maßnahmen von der Beklagten zu verhindern gewesen, wie sich aus der von der Beklagten seit März/April 2006 eingeleiteten Änderung des Abbaus durch einen größeren Versatz im sog. Doppelstrebverfahren ergebe. Seit die Beklagte dazu übergegangen sei, die Entfernung zwischen den jeweiligen Abbaukanten zu vergrößern, hätten die Erschütterungen erheblich abgenommen. Weil die Beklagte diese Maßnahmen nicht bereits früher getroffen habe, habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Der Kläger, der ursprünglich noch einen Schmerzensgeldanspruch erhoben, diesen Klageantrag jedoch nach der letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte, hat mit der am 14.2.2006 zugestellten Klage zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.600,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszinssatz ab einem Monat nach Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch werde durch die besonderen bergrechtlichen Vorschriften verdrängt, die eine Entschädigung insoweit nicht vorsehen. Überdies sei der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht begründet, weil die ortsübliche Nutzung des Grundstücks des Klägers durch die Erderschütterungen jedenfalls nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt würde. Das Grundstück liege in einem Bergbaugebiet und sei deshalb situationsbedingt vorbelastet. Die Erschütterungen seien typische Folgen untertägigen Bergbaus, auch in der seit 2005 aufgetretenen Intensität und Häufigkeit, welche die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten. Eine allenfalls zweimal pro Monat auftretende Erderschütterung von mehr als 5 mm/s rechtfertige auch keine Minderung des Mietwertes für das Gebäude, der im Übrigen niedriger als von Klägerseite angegeben anzusetzen sei.
Zu dem Hilfsvorbringen behauptet die Beklagte, sie habe alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Art und Weise des Abbaus stets den durch Gutachter ermittelten Möglichkeiten zur Reduzierung der Erderschütterungen angepasst.
Das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 1.100,- EUR nebst gesetzlichen Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, weil die Erderschütterungen die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigten. Der Ausgleichsanspruch werde durch die bergbaurechtlichen Regelungen nicht verdrängt. Der Höhe nach stehe dem Kläger ein Minderungsanspruch von 10% für all jene Monate zu, in denen mindestens 2 Erschütterungen über dem Grenzwert der DIN 4510 Teil 3 „Einwirkungen auf Gebäude“ oder eine Erschütterung von mehr als dem zweifachen Wert der Schadenswirksamkeitsgrenze aufgetreten seien. Dies sei in der Zeit von Januar 2005 bis April 2006 in insgesamt 11 Monaten der Fall gewesen.
Hiergegen haben der Kläger wie auch die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind, weiterverfolgen.
Der Kläger meint, die Bemessung der Beeinträchtigung durch das Erstgericht werde der Schwere der Einwirkungen, wie sie die Bewohner in Falscheid empfänden, nicht gerecht. Vielmehr seien wegen der stillen ländlichen Lage, der unregelmäßigen Abstände der Erschütterungen, auf die sich die Anwohner nicht einstellen könnten, und des gegenüber der Wohnbebauung nachträglichen Bergbaus auch Erschütterungen unterhalb der Grenzwerte zu berücksichtigen, so dass für jeden Monat, in dem spürbare Erschütterungen vorliegen, ein Ausgleich in Höhe von mindestens 20% Mietminderung geschuldet sei.
Er beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten diese zu verurteilen, an ihn weitere 1.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle untertägigen Bergbaus schon nicht unmittelbar anwendbar sei. Im Übrigen liege auch keine unzumutbare Beeinträchtigung vor, weil sich die Erderschütterungen im Rahmen dessen hielten, was für untertägigen Bergbau typisch sei.
Das Landgericht hat zunächst auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, weil die Vorschriften der §§ 114 f. BBergG eine § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdrängende Sonderregelung enthielten. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, inwieweit vorliegend anhand des Maßstabs der Erschütterungseinwirkung auf Menschen auf eine wesentliche Beeinträchtigung geschlossen werden kann.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet; die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten bleibt indes ohne Erfolg.
A.
Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte wegen der im streitgegenständlichen Zeitraum stattgefundenen wesentlichen Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die vom Bergbau der Beklagten ausgehenden Erschütterungen dem Grunde nach zu.
1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Erschütterungen und anderen unwägbaren Stoffen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, nicht verbieten, wenn dies die Benutzung seines Grundstücks unwesentlich beeinträchtigt (Abs. 1) oder zwar wesentlich beeinträchtigt, die Einwirkung aber durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (Abs. 2 Satz 1). Ist er im letzteren Fall zur Duldung verpflichtet, kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
2. Der sich hieraus ergebende Ausgleichsanspruch des betroffenen Eigentümers wird – wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.9.2008 (V ZR 28/08 = BGHZ 178, 90 m. Anm. Roth in LM 2009, 280109) für das Berufungsgericht bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) festgestellt hat – nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erschütterungen nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem konzeptionell dem Grundstückseigentum gleichgestellten Bergwerkseigentum der Beklagten ausgegangen ist. Ferner steht der Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB mit anderen Ansprüchen, die sich aus der Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in Anspruchskonkurrenz, soweit diese – wie hier die Vorschriften zur Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. Bundesberggesetz (BBergG) – keine abschließende Sonderregelung enthalten (BGHZ 178, 90). Schließlich steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die Bergwerkstätigkeit der Beklagten auf der Grundlage einer Sonderbetriebsplanzulassung erfolgt ist. Zwar ist anerkannt, dass ein nachbarrechtlicher Anspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmimmissionen ausscheidet, wenn diese von einem Vorhaben ausgehen, für das der Gesetzgeber – wie bei einem Planfeststellungsverfahren – ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorgesehen hat, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können und diesen dort abschließend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 161, 323 unter II 2; Staudinger/Roth, BGB, 2009, § 906 Rdn. 27, jew. m.w.N.). Ein solches Verfahren stellt das Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren i.S.d. §§ 52 ff. BBergG ungeachtet des Umstandes, dass hier eine umfassende Bürgerbeteiligung vorausging, schon deshalb nicht dar, weil eine den Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdrängende Entschädigungsregelung, wie sie in § 74 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Planfeststellungsverfahren i.S.d. §§ 72 ff. VwVfG vorgesehen ist (BGH aaO unter II 2 a bb), für das bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren gerade nicht besteht (vgl. auch VG Saarland ZfB 2009, 284 unter II 2 e).
3. Vorliegend kommt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch unmittelbar und nicht lediglich in entsprechender Form zur Anwendung. Zwar tritt der in analoger Anwendung der Vorschrift von der Rechtsprechung entwickelte, gesetzlich nicht geregelte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch (statt aller dazu: BGHZ 142, 66; Staudinger/Roth aaO Rdn. 66 f., jew. m.w.N.) – anders als der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – materiellrechtlich hinter die Vorschriften des BBergG zurück, weil es dort an einer für die analoge Anwendung erforderlichen, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt (BGHZ 148, 39, 53). Ob dies auch für den Fall Geltung beansprucht, dass – wie hier – kein vom Bundesberggesetz (abschließend) geregelter Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, sondern ein Anspruch auf Ausgleich sonstiger, nicht als Bergschaden zu bewertender Nachteile erhoben wird (vgl. hierzu der 5. Senat des BGH, Urteil v. 20.11.1998 = NJW 1999, 1029, zit. n. Juris Rdn. 11), kann dahinstehen. Denn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt erst in Betracht, wenn die von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung ausgehende Einwirkung nach den Voraussetzungen des § 906 BGB nicht zu dulden und daher grundsätzlich nach § 1004 BGB abwehrfähig ist, der davon betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; Urt. v. 4.7.1997 – V ZR 48/96 = NJW-RR 1997, 1374; Staudinger/Roth aaO m.w.N.). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die streitgegenständlichen Erschütterungen Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB sind, die auf eine ortsübliche Nutzung des Bergwerkseigentums der Beklagten zurückgehen und die im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnten.
a) Die hier maßgeblichen Erderschütterungen sind ausdrücklich in § 906 Abs. 1 BGB als unwägbare Stoffe aufgeführt und damit Einwirkungen im Sinne der Vorschrift. Sie sind – was zwischen den Parteien nicht im Streit steht – zurechenbare Folge des Bergbaus der Beklagten und beruhen vorliegend auch auf einer ortsüblichen Nutzung des Bergwerkeigentums.
aa) Maßstab für die Ortsüblichkeit ist die tatsächliche Üblichkeit einer Nutzung im kleinnachbarlichen Raum (vgl. MünchKomm(BGB)/Säcker, 5. Auflage, § 906 BGB, Rdn. 7). Ortsüblichkeit ist danach regelmäßig gegeben, wenn eine Mehrheit von Grundstücken im maßgeblichen Vergleichsbereich mit einer nach Art und Maß annähernd gleich beeinträchtigenden Wirkung auf andere Grundstücke benutzt wird (vgl. BGHZ 97, 97, 105; 111, 63, 72; 120, 239, 260; Staudinger/Roth aaO § 906 BGB Rdn. 208; MünchKomm(BGB)/Säcker aaO Rdn. 89, je m.w.N.). Hierzu ist ein Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des betroffenen Gebietes anzustellen (vgl. BGHZ 15, 146; 30, 273), wobei das tatsächliche Gepräge der Gegend, insbesondere ihre tatsächliche bauliche Nutzung (Wohn-, Industrie-, Gewerbegebiet etc.), zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 54, 384; Staudinger/Roth aaO Rdn. 208 m.w.N.). Ist dagegen ein einzelnes Unternehmen gebietsprägend, indem es – wie hier das Bergwerk der Beklagten – der gesamten umgebenden Landschaft den Charakter einer Bergbaugegend aufdrückt (vgl. BGHZ 30, 273, 277), ist über den Unternehmenssitz hinausgehend auf das Maß der Einwirkungen abzustellen, das in weiteren Räumen von anderen Grundstücken ausgeht, die in gleicher Weise genutzt werden; hierbei bedarf es der Heranziehung von Vergleichsobjekten in der weiteren Umgebung (vgl. BGHZ 30, 273, 277; Staudinger/Roth aaO Rdn. 211 m.w.N.). Ergeben sich bei deren Nutzung typischerweise nach Art und Maß in annähernd gleicher Weise Beeinträchtigungen der Umgebung wie bei dem störenden Grundstück, so ist von Ortsüblichkeit auszugehen (vgl. BGHZ 30, 273; MünchKomm(BGB)/Säcker aaO Rdn. 89).
bb) So liegt es hier. Der untertägige Steinkohlebergbau ist – was zwischen den Parteien nicht streitig ist – mit dem Saarland seit langer Zeit tief verwurzelt. Bergbaubedingte Absenkungen des Erdreichs und Erderschütterungen sind jedenfalls innerhalb gewisser Grenzen typischerweise im gesamten Abbaugebiet und damit auch in – wie hier – Gebieten mit Wohnbebauung zu beobachten. Sie sind daher dort grundsätzlich ohne weiteres als ortsüblich anzusehen.
Aber auch der Umstand, dass sich die Erschütterungsintensität seit 2001 und insbesondere ab Februar und März 2006 gegenüber den bisher im hier maßgeblichen Gebiet beobachteten Erschütterungen zuletzt deutlich erhöht hatte – bis Januar 2006 betrug die in Falscheid gemessene Schwingungsgeschwindigkeit maximal 29,95 mm/s, in Februar und März 2006 erreichte sie im Spitzenwert dagegen 71,26 mm/s – ändert an dieser Bewertung nichts. Zwar kann die Ortsüblichkeit entfallen, wenn eine Mehrheit der zum Vergleich herangezogenen Gebiete in annähernd gleicher Weise genutzt wird und hierbei die in Betracht kommende Einwirkung an sich als gewöhnlich zu werten ist, die konkrete Benutzungsweise aber besonders schädigend und deshalb ungewöhnlich ist (BGHZ 30, 273, 279). Weil § 906 BGB indes bezweckt, "die Grenzen der exzessiven Immission einigermaßen elastisch" den örtlichen Verschiedenheiten und zeitlichen Veränderungen anzupassen, können Erhöhungen der gewöhnlichen Einwirkungen nicht untersagt werden, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus betriebswirtschaftlichen bzw. technischen Gründen in einer anderen Art und Weise als bisher erfolgt und dadurch störendere oder stärkere Einwirkungen ausgesendet werden (vgl. BGHZ 48, 31, 32 für Schweinemastbetrieb; MünchKomm(BGB)/Säcker aaO Rdn. 94 m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Die besondere geologische Situation des Abbaufeldes im Flöz Schwalbach, Feld Dilsburg, die dadurch geprägt ist, dass über der Karbonschicht eine Sandsteinschicht liegt, die nach Abbau der Kohle in großen Platten nachbricht, wurde – wie die Beklagte unangegriffen vorgetragen hat (Bl. 212 d.A) – zum Anlass genommen, im Doppelstrebverfahren abzubauen, das aus damaliger Sicht die bergschadensgünstigste Lösung darstellte. Damit setzte die Beklagte aus technischen Gründen eine andere Abbaumethode ein, die aus damaliger Sicht alternativlos war und letztlich störendere Einwirkungen nicht verhindern konnte.
Im Übrigen stellt der hier maßgebliche untertägige Abbau der Beklagten keine Benutzungsweise dar, die gegenüber dem in anderen Gebieten betriebenen untertägigen Bergbau, etwa im übrigen Saarland, im Ruhrgebiet oder auch im angrenzenden Lothringen besonders schädigend und daher ungewöhnlich ist. Vielmehr sind die Erschütterungen jedenfalls in dem hier maßgeblichen Umfang bei wertender Betrachtung noch in dem Bereich anzusiedeln, der als gewöhnliche Auswirkung eines – wie hier – aktuell betriebenen Abbaufeldes anzusehen ist. Einen allerdings nur allgemeinen Anhaltspunkt hierfür (vgl. BGH WM 1971, 744; NJW 1983, 751; Staudinger/Roth aaO Rdn. 214; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 906 Rdn. 24, jew. m.w.N.) stellt der Umstand dar, dass der Abbau durch die Beklagte – was zwischen den Parteien nicht streitig ist – im Rahmen und nach den Vorgaben der bergbaurechtlichen Genehmigung, der Sonderbetriebsplanzulassung vom 30.6.2004, erfolgt ist und auch nach Auftreten der erhöhten Erderschütterungswirkungen in 2006 weiterhin nicht untersagt wurde, weil bei solchen Schwinggeschwindigkeiten nicht mit nach Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts „gewichtigen“, d.h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums gerechnet werden musste (vgl. OVG d. Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 – 2 B 176/07 = ZfB 2008, 288 unter II 2.2.3.5, JURIS Rdn. 36).
Hinzukommt, dass sowohl die nicht unerheblichen Bergschäden, wie sie am Gebäude des Klägers und seiner Lebensgefährtin entstanden sind, als auch die potentielle Gefahr von Erschütterungen selbst stärkerer Intensität regelmäßig und damit typischerweise mit dem aktuellen Betrieb eines untertägigen Abbaufeldes einhergehen. Wie die Beklagte unter Zugrundelegung von Messergebnissen aus den Jahren 2005 bis 2009 im Saarland und Ruhrgebiet vorgetragen hat und dies von dem gerichtlichen Sachverständigen auch bestätigt wurde, sind Erschütterungen im Bereich bis zu 30 mm/s im Bergbau eine jedenfalls nicht unübliche Größenordnung. Dies ergeben auch die vom Oberbergamt Saarbrücken vorgelegten Ergebnisse von Messungen in den beiden grenznahen saarländischen Gemeinden Nassweiler und St. Nikolaus (Bl. 922 ff. d.A.), wonach in einem Zeitraum zwischen Januar 1986 und März 2004 zahlreiche bergbauindizierte Erderschütterungen gemessen wurden, die Schwinggeschwindigkeiten bis zu 25,1 mm/s (21.6.2001) aufwiesen (vgl. auch die stichprobenartige Darstellung im gerichtlichen Gutachten S. 22, Bl. 1070 d.A.). Der Umstand, dass in Einzelfällen darüber hinausgehende Erschütterungsgeschwindigkeiten auftreten können, ist – sieht man von ganz außergewöhnlichen Schwingungsgeschwindigkeiten ab, wie sie in 2008 (93,54 mm/s) dann zur Einstellung des Abbaus führten – ausweislich der Messergebnisse der Beklagten nicht so außergewöhnlich, dass eine Ortsüblichkeit des hier maßgeblichen Untertageabbaus im hier maßgeblichen Zeitraum in Frage gestellt würde.
Unerheblich für die Annahme der Ortsüblichkeit ist es schließlich auch, dass der beeinträchtigte Kläger sein Grundstück schon zu einem Zeitpunkt erworben hat, als das unter dem Grundstück liegende, besonders problematische Abbaufeld (Streb 8.7/8.8) noch nicht betrieben wurde und hiervon auch keine Erderschütterungen ausgingen. Der Grundsatz der Nutzungspriorität kommt insoweit nicht, zumindest aber nur eingeschränkt zur Anwendung (vgl. BGHZ 15, 146, 148; BGH, Urt. v. 6.6.1969 – V ZR 53/66 = MDR 1969, 744; Urt. v. 19.2.1976 – III ZR 13/74 = NJW 1976, 1204; Staudinger/Roth aaO Rdn. 220 m.w.N. zur neueren Entwicklung). Entscheidend ist hier, dass sich das Gebiet insofern gewandelt hat, als sich die bereits beim Erwerb des Gebäudes vorhandene Möglichkeit des Bergbaus nachträglich realisiert hat. Das Gebiet, das im Übrigen seit Anfang der 1980er Jahre nach Errichtung und Inbetriebnahme des Nordschachts in Lebach-Falscheid auch nach außen als dem Bergbau zugehörige Region identifizierbar ist, hat sich also lediglich unter Ausnutzung der bereits vorhandenen Ressourcen infolge der tatsächlichen bergbaulichen Erschließung weiterentwickelt. Wer aber ein Haus in einem Kohleabbaugebiet erwirbt, in dem aktuell noch kein untertägiger Abbau stattfindet, muss jedenfalls damit rechnen, dass sich dies durch die wirtschaftliche und technische Weiterentwicklung jederzeit ändern kann (vgl. Saarl. OLG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 U 83/02 = ZfB 2003, 312, zit. n. Juris Rdn. 36).
b) Die Erderschütterungen waren – im hier maßgeblichen Zeitraum – auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Hierunter sind alle technischen Einrichtungen sowie betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zu verstehen, die die Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit herabsetzen und für einen Durchschnittsbetrieb der entsprechenden Branche verhältnismäßig, d. h. technisch durchführbar, effizient und wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1976 – V ZR 36/75 = NJW 1977, 146; Urt. v. 30.10.1981 – V ZR 191/80 = DB 1982, 694; Staudinger/Roth aaO Rdn. 237 m.w.N.). Solche Maßnahmen waren vorliegend indes aus technischer Sicht noch nicht bekannt, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, die Erderschütterungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum zu verhindern.
Die Beklagte hat hierzu – von Klägerseite nicht substantiiert angegriffen – vorgetragen, die bergbauindizierten Erschütterungen seien in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht weiter verhinderbar gewesen, als dies durch die von ihr ergriffenen Maßnahmen erfolgt sei. Sie habe – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. S. durch das zuständige Oberbergamt im Jahr 2001 – sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen, die auch Gegenstand der Vorgaben der zuständigen Bergbehörde gewesen seien, umgesetzt, ohne dass dies zu einer Verringerung der Erderschütterungen geführt hätte. Sie habe fortlaufend in Abstimmung mit dem Gutachter und der Bergbehörde weitere gutachterliche Vorschläge umgesetzt, um die Erderschütterungen zu verringern. Erst nachdem man seit Februar 2006 das sog. Hydro-Frac-Verfahren, mit dem man in die Gesteinschicht Wasser zur Sprengung der Sandsteinbänke pumpt, eingesetzt und darüber hinaus im März 2006 begonnen habe, den Abstand der beiden Strebe zu vergrößern, was wegen gebirgsmechanischer Schwierigkeiten erst im Mai 2006 habe vollständig umgesetzt werden können, seien die Erschütterungen deutlich zurückgegangen. Dabei habe es sich allerdings um Maßnahmen gehandelt, deren erschütterungsminimierende Wirkung nicht von vorneherein auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr sei bis März 2006 aus technischer Sicht der von der Beklagten gewählte Doppelstrebabbau gerade als schadengünstigste und damit vorzugswürdige Lösung angesehen worden. Auch der Versatz der abbaubedingt entstehenden untertägigen Hohlräume durch Einbringen von Verfüllmaterialien sei zur Reduzierung der abbauindizierten Erderschütterungen, wie das Gutachten Sroka ergeben habe, nicht geeignet gewesen, so dass aus technischer Sicht Maßnahmen zur Verminderung der abbaubedingten Erschütterungen letztlich nicht bekannt gewesen wären. Zweifel daran, dass dieser Vortrag nicht der Richtigkeit entspricht, hat die Kammer nicht; der Kläger ist dem auch im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten.
4. Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass die Erderschütterungen im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks darstellen, die zugleich die Zumutbarkeitsgrenze des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB überschreiten.
a) Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB ist jede Störung des körperlichen Wohlbefindens der auf den betroffenen Grundstücken lebenden Personen (BGHZ 51, 396, 397; MünchKommBGB/Säcker aaO Rdn. 30 m.w.N). Wann eine solche Beeinträchtigung wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. 27.10.2006 – V ZR 2/06 = NJW-RR 2007, 168 und die Nachweise bei Staudinger/Roth aaO Rdn. 177). Damit kommt es gerade nicht auf das subjektive Empfinden des Gestörten an, sondern auf die verständige Würdigung eines durchschnittlichen Benutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch die örtliche Lage, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit (vgl. BGH NJW 1999, 356; Palandt/Bassenge aaO Rdn. 17 m.w.N.). Dabei können auch wertende Momente wie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung (vgl. BGHZ 120, 239, 255), aber auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen (BGH NJW 2003, 3699 Rdn. 13 m.w.N.) in die Beurteilung einbezogen werden.
b) Die Beurteilung der Wesentlichkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab, der für die Festlegung des „zumutbaren Maßes“ anzulegen ist, bei dessen Überschreiten ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreift. Deshalb kommt es hier auch nicht auf die höhere enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, sondern auf die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle an (BGHZ 122, 76, 78 f., Urt. v. 27.10.2006 – V ZR 2/06 = NJW-RR 2007, 168, Juris Rdn. 15; Staudinger/Roth aaO Rdn. 252 f., jew. m.w.N.). Dies entspricht zugleich der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Bewertung des Begriffs der „erheblichen Belästigung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), bei dem die Erheblichkeitschwelle zugleich die Abgrenzung von wesentlicher und unwesentlicher Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. BGHZ 111, 63; 122, 76; BVerwGE 79, 254, 258; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2009, § 3 Rdn. 48 m.w.N.) und bei dem ebenfalls Faktoren wie Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung, aber auch Art des betroffenen Grundstücks und Vorbelastung zu berücksichtigen sind (Jarass aaO Rdn. 47 a.E. i.V.m. Rdn. 49 f. m.w.N.).
c) Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine wesentliche Beeinträchtigung beim Eintritt immissionsbedingter Schäden annimmt (vgl. BGH NJW 1999, 1029 m.w.N.), die Wesentlichkeit der Einwirkung auf das Klägergrundstück bejaht, weil die hier maßgeblichen Erderschütterungen zu nicht unerheblichen Schäden am Wohnhaus geführt hätten. Dies könnte ohne weitere Aufklärung in zweiter Instanz schon deshalb nicht mehr Grundlage der Bestimmung der Wesentlichkeit sein, weil die Beklagte die Ursächlichkeit der Erschütterungen für die Schädigung des Wohnhauses, die in erster Instanz nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen war, in zulässiger Weise bestritten hat. Aber auch das von Klägerseite vorgelegte Gutachten des hier im Verfahren als gerichtlichen Sachverständigen eingesetzten Dr. K. von September 2002 zu den Erschütterungswirkungen der untertägigen Kohlegewinnung, das im Auftrag der saarländischen Landesregierung in 2002 erstellt wurde, zeigt auf, dass entgegen der landläufigen Meinung spürbare Erderschütterungen nicht selbstverständlich gebäudeschädigende Wirkung aufweisen. Abgesehen davon, dass der Nachweis der Ursächlichkeit von Erderschütterungen für Rissbildungen und anderen Schädigungen an Gebäuden nur dann sicher zu führen ist, wenn der Zustand des Gebäudes vor der Erschütterung lückenlos dokumentiert und die tatsächliche Beanspruchung des Gebäudes während der Erschütterung gemessen ist, was technisch schwierig ist und hohen Aufwand erfordert, zeigt der Gutachter auf, dass jedenfalls die damals im Einwirkungsgebiet gemessenen Erschütterungen allenfalls geringfügig zu den Risseschäden der Gebäude beigetragen haben können (vgl. auch das gerichtliche Sachverständigengutachten S. 11). Ist aber zweifelhaft und lässt sich – wie hier – im Nachhinein auch nicht mehr gutachterlich feststellen, ob die Erderschütterungen und nicht nur die abbaubedingten Absenkungen die Schäden am Gebäude auf dem Klägergrundstück verursacht haben, lässt sich aus dem Schadenseintritt die Wesentlichkeit der Erschütterungen nicht ableiten.
d) Ebenso wenig lässt sich aus den von Klägerseite behaupteten und unter Beweis gestellten eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (erhöhter Blutdruck, Schockzustände, Lähmungserscheinungen) eine wesentliche Beeinträchtigung herleiten. Da es zur Bemessung der Wesentlichkeit nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen und dessen individuelle Be- und Empfindlichkeit, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsnutzers des betroffenen Grundstücks ankommt, ist eine erschütterungsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung nur dann aussagekräftig, wenn sie unabhängig von subjektiven Befindlichkeiten bei einem durchschnittlichen Grundstücksnutzer entsteht. Dies lässt sich allein aus den vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen indes nicht ableiten. Insoweit hat der Sachverständige Dr. K. nämlich bereits in seinem Gutachten vom 31.8.2002 und auch in seinem gerichtlichen Gutachten festgestellt, dass das Maß der hier vorliegenden Erschütterungen nicht geeignet ist, unmittelbare Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorzurufen (Bl. 1078 d.A.). Soweit Erschütterungen nach Darlegung des Sachverständigen als bedrohlich wahrgenommen werden können und damit mittelbar gesundheitliche Folgen wie ein erhöhter Adrenalinspiegel und erhöhter Blutdruck möglich sind, ist es bereits naheliegend, dass solche Folgen nicht ohne Rücksicht auf die jeweilige individuelle Befindlichkeit entstehen. Jedenfalls lässt sich aus den vom Kläger geschilderten gesundheitlichen Störungen nicht hinreichend darauf schließen, dass damit auch für den durchschnittlichen Betroffenen erschütterungsbedingte gesundheitliche Störungen in nennenswerter Höhe zwangsläufig oder zumindest regelmäßig eintreten und daraus die Wesentlichkeit der Erschütterungen abgeleitet werden kann.
Auch das von Seiten des Klägers angeführte Gutachten des Prof. R. (Universität Stuttgart) zum Thema „Risikowahrnehmung und gesundheitliche Beeinträchtigungen bergbaubedingter Erschütterungen aus Sicht der Interessenvertreter und Betroffenen“, das im Auftrag des saarländischen Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales im Februar 2006 vorgelegt wurde (Bl. 64 ff. d.A.), bietet insoweit keine verlässliche Grundlage. Ungeachtet der von Beklagtenseite erhobenen methodischen und qualitativen Einwendungen gegen das Gutachten lässt sich die Wesentlichkeit der Einwirkungen hieraus allein nicht ableiten. Zwar kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass immerhin etwas mehr als die Hälfte der Befragten (50,5%) in den durchgeführten Telefoninterviews angaben, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Erschütterungen erlitten zu haben (S. 9, 83 ff. des Gutachtens). Immerhin fast genauso viele Betroffene verneinten indes eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Im Übrigen gibt es keine objektivierbaren Belege für erschütterungsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen von nennenswertem Ausmaß. Vielmehr berichtet das Gutachten von Befragungen von Ärzten verschiedenster Fachrichtungen im Raum Lebach durch das Gesundheitsamt des Landkreises Saarlouis in der Zeit zwischen 2002 und 2005, aus denen sich ergibt, dass bei dem überwiegenden Teil der Ärzte keine und auch insgesamt nur sehr wenige Patienten über gesundheitliche Probleme geklagt hätten, die in Zusammenhang mit den Beben gebracht werden können. Damit fehlt es letztlich an einer hinreichend objektivierbaren Grundlage für das Auftreten von erschütterungsbedingten Gesundheitsschädigungen bei einem durchschnittlichen Nutzer der betroffenen Wohngrundstücke, welche die Wesentlichkeit der Einwirkungen indizieren könnten.
e) Auch aus dem Umstand, dass die Anhaltswerte der DIN 4510 Teil 3 im hier maßgeblichen Zeitraum teilweise deutlich überschritten wurden, lässt sich allein die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Nutzung des Klägergrundstücks nicht herleiten.
aa) Gem. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist die Einhaltung von in Gesetzen oder Rechtsverordnungen – gleiches gilt für nach § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschriften – festgelegten Grenz- oder Richtwerten ein Indiz für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung; umgekehrt hat die Rechtsprechung bei Überschreitung solcher Werte eine Indizwirkung für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2004 – V ZR 217/03 = NJW 2004, 1317 m.w.N.). Dies gilt indes nicht für Vorschriften, die der Beurteilung individueller Beeinträchtigungen dienen oder private Standards darstellen, wozu die vom Erstgericht herangezogene DIN- oder VDI Normen gehören. Von den dort geregelten Grenzwerten geht keine Indizwirkung aus, sie können aber als Entscheidungshilfe im Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden (vgl. BGHZ 111, 63, 67; Urt. v. 10.12.2004 – V ZR 72/04 = NJW 2005, 660 m.w.N.). Schon deshalb verbietet sich eine schematische Heranziehung der in DIN 4510 Teil 3 enthaltenen Werte zur Bestimmung der Wesentlichkeit.
bb) Die Überschreitung der Anhaltswerte enthält ferner keine verlässliche Grundlage für die Annahme erschütterungsbedingter Gebäudeschäden, die wiederum Indizwirkung für die Wesentlichkeit der Einwirkungen hätten (vgl. bereits oben unter c). Insoweit ist überdies zu beachten, dass die Anwendbarkeit von Teil 3 der DIN-Norm auf bergbauindizierte Erderschütterungen unter dem Vorbehalt steht, dass er keine Befassung mit den „Spezifika bergbaubedingter Beben“ enthält (vgl. bereits OVG, Beschluss v. 22.11.2007 aaO Rdn. 36 f.). Bergbaubedingte Erderschütterungen sind aufgrund ihrer kurzen Dauer und auch sonstigen Charakteristik zu den „Einzelereignissen“ i.S.d. DIN 4519 Teil 1 Abschnitt 5 zu rechnen, womit Ereignisse umschrieben werden, die hinsichtlich ihrer Wirkung zeitlich nicht zusammentreffen, sondern aufeinanderfolgen und die in der Regel „nicht zu ausgeprägten Resonanzen von Gebäuden und Bauteilen führen“ (5.1.1.). Werden bei solchen „kurzzeitigen Erschütterungen“, wie sie hier mit etwa 3 Sekunden Dauer streitgegenständlich sind, die Anhaltswerte der DIN überschritten, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Annahme, dass Schäden auftreten; selbst bei deutlichen Überschreitungen der Anhaltswerte ist dies nicht notwendigerweise der Fall, sondern erfordert weitere Untersuchungen (so bereits OVG, Beschluss v. 22.11.2007 aaO Rdn. 36 m.w.N.; vgl. auch das gerichtliche Sachverständigengutachten des Dr. K. S. 10).
cc) Schließlich betrifft Teil 3 der DIN 4510 die Einwirkungen von Erschütterungen auf Gebäude und legt insoweit Anhaltswerte fest, bei deren Einhaltung erfahrungsgemäß Schäden nicht beobachtet wurden (Kap. 3.3 DIN 4510). Danach ist es zwar möglich, die Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude anhand dieser DIN-Norm zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1999, 1029 m.w.N.). Verlässliche Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder des Grades der Belästigung der Bewohner des Gebäudes sind damit indes nicht, jedenfalls nicht unmittelbar verbunden. Dies ist für die Annahme einer Beeinträchtigung der Wohnnutzung des Klägergrundstücks allerdings maßgeblich. Die Entscheidung darüber, ob eine Beeinträchtigung des Gebäudes vorliegt, das – wie hier – als Wohnhaus genutzt wird, hängt nämlich davon ab, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und dadurch der Nutzungswert des Hauses gemindert wird (vgl. BGH WM 1980, 655; Palandt/Bassenge aaO Rdn. 17).
f) Für den Grad der Beeinträchtigung lässt sich ein Anhaltspunkt dagegen bei der Anlegung von Teil 2 der DIN 4510 bzw. des insoweit weitestgehend gleichlautenden Hinweises zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen gem. Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.5.2000 (sog. Erschütterungsleitlinie LAI – verfügbar unter http://www.lai-immissionsschutz.de) entnehmen (so auch OLG Düsseldorf VersR 1999, 113).
aa) Hier finden sich, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. K. bereits in seinem Gutachten 2002 ausgeführt hatte und auch im Rahmen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens (S. 11 und 28) erneut bestätigt hat, Anhaltswerte zur Einschätzung der Erheblichkeit von Belästigungen. Hierzu werden ausgehend von den Schwinggeschwindigkeiten in mm/s bewertete Kenngrößen (KB-Werte) ermittelt, die den Frequenzgehalt einer Erschütterung berücksichtigen (Seite 13 d. Gutachtens). Teil 2 der DIN-Norm enthält ebenso wie die Erschütterungsleitlinie LAI Beurteilungsmaßstäbe i.S. von „antizipierten Sachverständigengutachten“ zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen und auch der erheblichen Belästigung durch Erschütterungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImschG (vgl. Erschütterungsleitlinie LAI Nr. 1, 2 und 2.2). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Erheblichkeit von Belästigungen keine messbare physikalische Größe ist, sondern auf individuellen und subjektiven Einschätzungen beruht, geben die in Teil 2 der DIN 4510 aufgeführten Anhaltswerte und die gleichlautenden Werte der Erschütterungsleitlinie LAI die Größenordnung wieder, bei denen eine erhebliche Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImschG angenommen werden kann.
bb) Auch insoweit gelten allerdings – wie oben bereits für den Teil 3 der DIN 4510 ausgeführt – Einschränkungen. Den verwendeten Anhaltswerten kommt mangels normkonkretisierender Wirkung der DIN 4510 bzw. der Erschütterungsleitlinie LAI auch hier keine Indizwirkung zu; sie stellen insbesondere keine Grenzwerte dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.1994 – 7 VR 3/94 = NVwZ 1994, 1000; OVG BW NVwZ 1998, 1086 m.w.N.). und können daher lediglich in der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden, indem sie eine Wahrscheinlichkeitsprognose für das Auftreten erheblicher Belästigungen ermöglichen, die umso verlässlicher ist, je höher die Grenzwertüberschreitung ist (vgl. OLG Celle BauR 2005, 1653; Juris Rdn. 39).
Ferner dürfen sie – worauf etwa in der Erschütterungsleitlinie LAI (Nr. 2.1.) ausdrücklich hingewiesen wird – nicht schematisch angewandt werden, weil die Erheblichkeit nicht nur vom Ausmaß der Erschütterungsbelastung, sondern auch von anderen Faktoren geprägt wird. Insoweit ist in Nr. 4 DIN 4150 Teil 2 unter den Allgemeinen Hinweisen zur Beurteilung der Belästigung von Menschen in Gebäuden durch Erschütterungsimmissionen, auf die auch die Erschütterungsleitlinie LAI (Nr. 2.1.) Bezug nimmt, festgehalten, dass die Belästigung des Menschen durch Erschütterungen etwa von der Stärke, Frequenz, Einwirkungsdauer, Häufigkeit, Tageszeit, Auffälligkeit sowie Art und Betriebsweise der Erschütterungsquelle sowie überdies von der Wechselwirkung zu individuellen Eigenschaften und situativen Bedingungen der betroffenen Menschen (z.B. Gesundheitszustand, Tätigkeit während der Erschütterungsbelastung, Grad der Gewöhnung, Einstellung zum Erschütterungserzeuger, Erwartungshaltung in Bezug auf ungestörtes Wohnen und Sekundäreffekte) abhängt.
Schließlich zeigt das Beispiel der von oberirdischem Schienenverkehr ausgehenden Erschütterungen, dass letztlich die Anhaltswerte bei bestimmten Emmissionsquellen nur mit Vorsicht herangezogen werden können. Während nämlich noch die Vorläuferregelung, die Ausgabe 1992 der DIN 4150, ausdrücklich festhielt, dass für Erschütterungen an bestehenden Schienenwegen in der DIN-Norm keine Aussagen getroffen werden (Abschnitt 5.5.2.2), enthält Abschnitt 6.5.3.4 der hier anwendbaren Ausgabe 1999 der DIN 4150 Teil 2 den Hinweis, dass an bestehenden Schienenwegen die Anhaltswerte vielerorts überschritten seien, weil Verfahren zur Erschütterungsminderung nur begrenzt zur Verfügung stünden. Deshalb könne die Grenze der „Zumutbarkeit“ nur im Einzelfall anhand verschiedener Beurteilungskriterien festgestellt werden, wozu u.a. die historische Entwicklung der Belastungssituation, Höhe und Häufigkeit der Anhaltswertüberschreitung, Vermeidbarkeit der Anhaltswertüberschreitung bei Einhaltung des Stands der Technik sowie Duldungspflichten nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gehörten (vgl. auch Gutachten S. 11 sowie BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 46/97 = NVwZ 2001, 81, JURIS Rdn. 92). Wenngleich diese Ausnahme ausdrücklich nur für schienenverkehrsbedingte Erderschütterungen aufgenommen ist, zeigt das Beispiel doch, dass der Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit von Erschütterungen nach dem jeweiligen Stand der Technik bei der Heranziehung der Anhaltswerte eine offenbar nicht unerhebliche Rolle spielt und daher bei der Bewertung nicht außer Betracht bleiben kann.
g) Ausweislich des in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. K. vom 30.9.2010 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2011 sind die hier maßgeblichen Anhaltswerte im streitgegenständlichen Zeitraum von 16 Monaten in mindestens 30 Fällen teilweise sogar um ein Vielfaches überschritten worden. Der Kläger hat – von Beklagtenseite nicht widersprochen – vorgetragen, der Wohnort des Klägers sei ein allgemeines Wohngebiet, für das die Anhaltswerte der Spalte 4 (W) der Tabelle 1 der DIN 4150 Teil 2 (Anlage 6 des Gutachtens) gelten. Danach sind erhebliche Belästigungen nicht auszuschließen, wenn die Einzelerschütterung, gemessen in KB-Werten Ao = 3 tagsüber und Ao = 0,2 nachts (22.00 – 6.00 Uhr) überschreitet (S. 14 d. Gutachtens). Auf der Grundlage der vorliegenden Messergebnisse hat der Gutachter jeweils 15 über den Anhaltswerten liegende Erschütterungen am Tag und in der Nacht wie folgt festgestellt (S. 14 und 15 d. Gutachtens):
Nr.
Datum/Uhrzeit (tagsüber)
Kbmax
Datum/Uhrzeit (nachts)
Kbmax
1
07.03.2006 18:26:35
74,66
20.02.2006 01:11:26
56,94
2
15.05.2005 15:46:44
62,59
12.02.2006 01:23:38
31,56
3
23.02.2006 13:32:21
31,83
04.04.2006 02:55:05
26,32
4
09.01.2005 21:58:27
27,41
10.03.2006 23:42:06
24,22
5
25.02.2005 14:30:13
25,28
04.02.2006 22:28:01
18,87
6
13.02.2005 13:38:06
22,30
10.06.2005 03:14:27
16,75
7
03.08.2005 08:44:36
21,17
19.12.2005 04:37:07
16,17
8
05.11.2005 10:19:38
16,24
07.02.2006 23:22:05
12,40
9
26.02.2006 19:27:07
12,64
18.03.2005 23:55:09
8,79
10
22.03.2006 15:03:12
9,20
07.03.2006 23:56:51
2,86
11
22.09.2005 21:43:55
6,08
15.11.2005 02:58:28
1,77
12
10.03.2006 16:19:49
5,59
24.06.2005 00:33:04
1,61
13
26.11.2005 15:47:00
4,91
20.07.2005 03:27:42
1,48
14
16.03.2006 06:20:46
4,70
10.05.2005 22:26:35
1,33
15
17.02.2006 18:51:10
4,25
29.03.2006 05:47:59
1,27
Ob darüber hinaus die nächtlichen Anhaltswerte in weiteren Fällen überschritten wurden, war mit Blick auf die Beschränkung der Messergebnisse über den Schwellenwert von 1 mm/s nicht mehr verlässlich feststellbar. Eine Feststellung war indes auch nicht erforderlich. An der Überschreitung der Werte ändert sich ferner im Ergebnis nichts von Belang, wenn man – wie die Beklagte unter Verweis auf die Erschütterungsrichtlinie LAI meint – wegen größerer Unsicherheiten des Messverfahrens einen 15%-Sicherheitsabschlag von den gemessenen Werten vornehmen würde. Gleiches gilt für die Unwägbarkeit, die dadurch eintritt, dass die Erschütterungen an den Messstellen (geringfügig) größer waren als am weiter von der Erschütterungsquelle entfernten Haus des Klägers. Ersteres ergibt sich bei Anlegung eines 15%-Abschlages bereits rechnerisch; letzteren Umstand hat der Sachverständige in seiner Begutachtung erkannt (Seite 2 des Ergänzungsgutachtens), gleichwohl keinen Anlass dafür gesehen, die von ihm aufgezeigten Werte in Frage zu stellen. Einer ergänzenden Begutachtung, wie sie von der Beklagtenseite beantragt war, bedurfte es danach nicht.
h) Die Überschreitung der Anhaltswerte führt zwar entgegen der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen (S. 11 des Gutachtens) – wie gezeigt – noch nicht automatisch zu einer Bewertung der Einwirkungen als erheblich oder wesentlich. Sie stellt jedoch einen Hinweis auf die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung dar, der im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Bestätigung findet. Unter Berücksichtung von Dauer, Häufigkeit und Intensität der Erderschütterungen aber auch mit Blick auf die situative Vorbelastung des Grundstücks des Klägers in einem Bergbaugebiet erachtet die Kammer die Grenze des Zumutbaren in den Monaten Februar und Mai 2005 sowie in den Monaten Februar und März 2006 überschritten.
aa) Der Hinweis der Beklagten, Dauer und Häufigkeit der Erderschütterungen seien im Zeitraum von Januar 2005 bis April 2006 statistisch gesehen nur vergleichsweise gering anzusehen, ist zwar nicht geeignet, die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung völlig in Zweifel ziehen; indes kann eine Bewertung der Wesentlichkeit auch nicht ohne Berücksichtigung dieser Umstände erfolgen.
(1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof Dauer und Häufigkeit von Einwirkungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen nicht unerhebliche Bedeutung zugemessen (BGH NJW 2003, 3699 unter II 2 b), so dass – wie die Beklagte zu Recht annimmt – für Erschütterungen nichts Abweichendes gelten dürfte. Legt man die für die Belästigungswirkung maßgebenden KB-Werte zugrunde, sind in einem Zeitraum von 16 Monaten letztlich „nur“ 24 Erschütterungen über dem Anhaltswert (Tag) und weitere 6 nächtliche Erschütterungen über dem Anhaltswert (Nacht) eingetreten, mithin im Mittel nur geringfügig mehr als 2 Ereignisse im Monat zu verzeichnen gewesen. Diese sind mit jeweils max. 3 Sekunden zudem von vergleichsweise geringer Dauer gewesen.
Ein vergleichbares Bild ergibt sich, wenn man die gemessenen Schwingungsgeschwindigkeiten zugrunde legt, die ausweislich der Darlegungen des Sachverständigen hinsichtlich der Horizontalbewegung in etwa 1:1 den KB-Werten entsprechen (S. 13 des Gutachtens). Danach sind in dem hier zunächst maßgeblichen Zeitraum (Januar 2005 bis Januar 2006) am Wohnort des Klägers – entgegen der Annahme des Erstgerichts – nicht 59 sondern lediglich 13 Erschütterungen gemessen worden, die eine Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/s, den Anhaltswert der DIN 4150 Teil 3 für erschütterungsempfindliche Bauten wie das Wohnhaus des Klägers, und davon lediglich 10 Erschütterungen, die 5 mm/s und damit den Anhaltswert für Wohngebäude, überschritten. Dies gilt auch unter Einbeziehung der im Februar und März 2006 verstärkt auftretenden Erschütterungen, von denen immerhin 14 den Anhaltswert von 3 mm/s und davon 8 den Wert von 5 mm/s überschritten, was für sich gesehen keine hohe Häufigkeit von Ereignissen darstellt.
(2) Dennoch lässt sich vorliegend das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht allein aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Erschütterungen erfassen. Dies zeigt auch ein Blick auf die Entscheidungen in der Rechtsprechung, in denen wesentliche Erschütterungseinwirkungen sowohl bei hoher Häufigkeit (vgl. OLG Düsseldorf aaO: Erschütterungen durch Rütteleinwirkungen zeitweise täglich für 2,5 bis zu 6 Stunden; BGH MDR 1969, 648: anhaltende Erschütterungen von benachbartem Sägewerk), als auch bei verhältnismäßig niedrigen Frequenzen (vgl. BGHZ 91, 20: Geruchsbelästigung an 22 bis 108 Tagen pro Jahr; LG Düsseldorf NJW-RR 2000, 30: Erschütterungen durch Gleiswechsel 12 mal/Jahr) angenommen wurden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung können insbesondere die Intensität der Störung und deren Auswirkung auf den Menschen (und damit letztlich auf den Wohnwert des Gebäudes) nicht außer Betracht bleiben, schon weil die Erheblichkeit der Belästigung – wie die DIN 4150 Teil 2 und auch die Erschütterungsleitlinie LAI zeigen – mit dem Maß der Intensität der Erschütterung deutlich ansteigt und die Wahrscheinlichkeit der Belästigung mit dem Ansteigen umso höher wird (vgl. OLG Celle aaO). Daran, dass in dem vorliegenden Zeitraum besonders intensive Erschütterungen erfolgt sind, besteht für die Kammer jedenfalls in den Fällen, die weit über der Maximalgrenze von 30 mm/s liegen, die ausweislich der Aufzeichnung der Beklagten aus dem Ruhrgebiet und dem Saarland den Bereich markiert, bis zu dem bergbauindizierte Erderschütterungen nicht ungewöhnlich sind, kein Zweifel, zumal in zwei Fällen sogar mehr als doppelt so starke Schwinggeschwindigkeiten und entsprechend hohe KB-Werte erreicht wurden.
(3) Es kommt hinzu, dass die absolute Dauer der Erschütterungen zwar mit max. 3 Sekunden vergleichsweise gering bemessen ist. Wie der gerichtliche Sachverständige indes darlegt, ist die Einwirkungsdauer für die Beurteilung der Erschütterungseinwirkung selbst unerheblich (S. 25 d. Gutachtens). Aber auch bei der Einschätzung der Wesentlichkeit wird die vergleichsweise kurze Einwirkungsdauer durch die vom Sachverständigen (S. 7 des Gutachtens i.V.m. dessen Anlage 1) nachvollziehbar geschilderte Empfindlichkeit von Menschen bei der Wahrnehmung von Erderschütterungen in einer vermeintlich sicheren und ruhigen Umgebung kompensiert, indem gerade bei besonders intensiven Erderschütterungen Furcht und Angst entstehen, die sich bis hin zu Angstattacken steigern können, die wiederum aus einem zurückgehaltenen bzw. nicht realisierten Fluchtreflex resultieren. Diese eher psychische Belastung – eine eigenständige Gesundheitsgefährdung durch die hier auftretenden kurzzeitigen Einzelerschütterungen ist ausweislich des gerichtlichen Sachverständigen nicht möglich – wird durch die Unberechenbarkeit der bergbauindizierten Erderschütterungen, die sich weder zeitlich noch quantitativ auch nur annähernd voraussagen lassen, und dem daraus resultierenden Überraschungseffekt zudem erschwert mit der Folge, dass auch solche kurzzeitigen Erderschütterungen mittelbar gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die Verstärkung vorhandener Krankheitssymptome hervorrufen können.
(4) Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer für geboten, die Bestimmung der Wesentlichkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Intensität der Erschütterung, deren Dauer und auch deren Häufigkeit vorzunehmen. Weil insbesondere die Dauer der hier maßgeblichen Erderschütterungen vergleichsweise kurz ist, führt nicht jede den Anhaltswert überschreitende Erderschütterung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung. Vielmehr ist, wovon auch das Erstgericht im Ansatz ausgegangen ist, das Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze davon abhängig, wie viele Erschütterungen von welcher Intensität vorgelegen haben.
bb) Der Umstand, dass das klägerische Grundstück in einer situativ vorbelasteten Umgebung liegt, konkretisiert die so gefundene Wesentlichkeitsschwelle, die zugleich die Zumutbarkeitsgrenze i.S.d. § 906 Abs. 2 Satz 2 darstellt, weiter. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, das Klägergrundstück sei in einem Wohnort mit dörflichem Charakter in naturnaher Lage belegen. Dies ist zutreffend und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Entgegen seiner Einschätzung befindet es sich jedoch sehr wohl in einer aus der Bergbautätigkeit resultierenden situationsbedingten Belastungssituation.
(1) Diese ergibt sich allerdings nicht aus einer tatsächlichen Vorbelastung, die nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen kann, dass auch solche Erschütterungen, die die Anhaltswerte überschreiten, bis zur Grenze der Eigentums- und/oder Gesundheitsverletzung als zumutbar anzusehen sind, solange sich die Erschütterungen im Rahmen der bisherigen Vorbelastung halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.201 – 7 A 14/09 = NVwZ 2011, 676 Rdn. 28 f. m.w.N.). Eine solche tatsächliche Vorbelastung besteht für das Klägergrundstück nicht. Der für die hier maßgeblichen Erderschütterungen ursächliche Abbau wurde erstmals im Jahr 2000 aufgenommen, mithin deutlich später als der Erwerb des Hauses durch den Kläger und seine Ehefrau. Überdies hat der Kläger – von der Beklagten letztlich nicht widersprochen – vorgetragen, dass auch nur annähernd vergleichbare Erderschütterungen im saarländischen Kohlebergbau vor dem Jahr 2001 nicht eingetreten waren. Dem entspricht die Darlegung im Gutachten des Prof. W. von Oktober 1998, mit dem die Mitte 1997 aufgetretenen Erschütterungsereignisse im Abbaubereich Strebe 8.5/8.6 Ost im Feld Dilsburg untersucht wurden, wonach Verwerfungsbeben und dadurch ausgelöste Erderschütterungen in Gefolge der Steinkohlengewinnung eher Ausnahmeerscheinungen sind, die an bestimmte Gegebenheiten geknüpft sind (S. 13 des Gutachtens, Bl. 767 d.A.). Dem entspricht ferner, dass – wie die Beklagte vorgetragen hat – Erderschütterungen im damaligen Bergwerk Ensdorf jedenfalls bis 2001 stets unter dem Wert von 5 mm/s lagen, mithin erst ab 2001 höhere Werte im saarländischen Bergbau erreicht wurden, die mit 10,9 mm/s am 9.1.2001 erstmals den Wert von 10mm/s überstiegen.
(2) Wie die Beklagte jedoch zu Recht darlegt, hat das Gebiet, in dem das Klägergrundstück gelegen ist, dadurch eine Vorprägung, dass es im Bereich einer Steinkohlenlagerstätte liegt und der Steinkohlenabbau in weiten Teilen des Saarlandes seit jeher betrieben wird. Ungeachtet der Frage, wann sich der Abbau auf die konkrete Lagerstätte verlagert, besteht damit ein potentieller Interessenkonflikt zwischen obertägigen Grundstückseigentümern und den Auswirkungen aus untertägigem Bergbau. Bei der Zumutbarkeit i.S.d. § 906 Abs. 2 – Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Wesentlichkeit – ist deshalb die Abwägung der beiderseitigen Interessen an einer bestimmten Nutzung der jeweiligen Grundstücke geboten (vgl. BGHZ 69, 119, 127; Staudinger/Roth aaO Rdn. 261 m.w.N.). Dieser situationsbedingte Interessenkonflikt ist mit Blick auf das gegenseitige Rücksichtnahmegebot zu bewerten und führt hier im Ergebnis zu einem Ansteigen der Zumutbarkeitsschwelle. Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass bergbauindizierte Erschütterungen in einem potentiellen Bergbaugebiet nach Beginn des Abbaus grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können. Im gegebenen Fall kommt hinzu, dass sich die Vermeidung der bergbauindizierten Erderschütterungen trotz zahlreicher Versuche, mit Hilfe von zusätzlichen Maßnahmen die Verwerfungsbeben einzudämmen, schwierig gestaltete. Gerade die Historie des hier maßgeblichen Abbaus durch die Beklagte zeigt, dass auch unter Experten aus der Wissenschaft, wie sie im Vorfeld sowohl von Seiten der Bergbehörde als auch von Seiten der Beklagten zeitnah herangezogen wurden, Verfahren zur verlässlichen Verhütung oder entscheidenden Verminderung der hier auftretenden bergbaubedingten Erderschütterungen letztlich nur experimentell ermittelt werden konnten. Trotz zahlreicher Gutachten und entsprechender Auflagen der Bergbehörde konnte ein erschütterungsverminderndes Abbauverfahren erst spät und teilweise sogar überhaupt nicht gefunden werden. Angesichts der engen Einbindung der Bergbaubehörde, die zahlreiche Auflagen nach dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand verfügte, waren die Erderschütterungen durch den Abbau der Beklagten – sieht man von der völligen Einstellung des Abbaus im hier maßgeblichen Streb ab – nach damaligem technischen Verständnis nicht zu verhindern. Die Kammer hält dies für einen Gesichtspunkt, auf den der Kläger als Bewohner eines in einem Bergbaugebiet gelegenen Wohnhauses angemessen Rücksicht nehmen muss.
cc) Bei einer Gesamtbetrachtung der oben aufgeführten, wesentlichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeitsschwelle führt dies zu folgender Abwägung: Ist die Intensität einer Erderschütterung so hoch, dass sie das auch in anderen Bergbaugebieten allenfalls noch übliche Maß von Erschütterungsgeschwindigkeiten von 30 mm/s bzw. dem (horizontalen) KBFmax von 30 und damit immerhin ein Vielfaches der Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 überschreitet, spricht bereits die besondere Schwere der Erschütterung und die damit für die Kammer nachvollziehbare subjektive Bedrohungslage der betroffenen Menschen dafür, hier eine unzumutbare und damit auszugleichende Einwirkung anzunehmen, auch wenn die Erschütterung – wie hier – max. 3 Sekunden dauert und auch nur ein einmaliges Ereignis im jeweiligen Monat ist. Umgekehrt werden Erschütterungen, die den Anhaltswert (Tag) nicht überschreiten, auch dann nicht unzumutbar, wenn sie zur Nachtzeit erfolgen; dem Anhaltswert (Nacht) kommt mithin hier keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gebietet die fehlende technische Vermeidbarkeit der Erderschütterungen, die insbesondere auch keine Kontrolle darüber erlaubt, zu welchem Zeitpunkt der Abbruch des Gesteinsüberhangs und damit das für die Erschütterungen ursächliche Verwerfungsbeben erfolgen. Bei Erschütterungen, deren Intensität zwischen dem Anhaltswert (Tag) und dem Maximalwert von KBFmax 30 liegen, entscheidet die Häufigkeit der unterschiedlich intensiven Erschütterungen über die Wesentlichkeit. Weil hier die Grenzen letztlich fließend sind, entscheidet sich die Kammer für einen gestuften Maßstab. Sind pro Monat mindestens zwei Erschütterungen über dem Wert von KBFmax 20 oder mindestens drei Erschütterungen über dem Wert von KBFmax 10 aufgetreten, ist dies ebenso unzumutbar wie vier Erschütterungen über dem jeweiligen Anhaltswert (Tag), hier Ao= 3.
5. Unter Zugrundelegung des obigen Maßstabes sind wesentliche und damit zugleich unzumutbare Beeinträchtigungen im Bereich des klägerischen Anwesens in folgenden Zeiträumen (schattiert) eingetreten:
Monat
Datum/Uhrzeit (tagsüber)
Kbmax
Datum/Uhrzeit (nachts)
Kbmax
Ereignisse
01/05
09.01.2005 21:58:27
27,41
1
02/05
13.02.2005 13:38:06
22,30
25.02.2005 14:30:13
25,28
2
03/05
18.03.2005 23:55:09
8,79
1
04/05
0
05/05
15.05.2005 15:46:44
62,59
1
06/05
10.06.2005 03:14:27
16,75
1
07/05
0
08/05
03.08.2005 08:44:36
21,17
1
09/05
22.09.2005 21:43:55
6,08
1
10/05
11/05
05.11.2005 10:19:38
16,24
26.11.2005 15:47:00
4,91
2
12/05
19.12.2005 04:37:07
16,17
1
01/06
0
02/06
04.02.2006 22:28:01
18,87
17.02.2006 18:51:10
4,25
07.02.2006 23:22:05
12,40
20.02.2006 01:11:26
56,94
12.02.2006 01:23:38
31,56
26.02.2006 19:27:07
12,64
6
03/06
07.03.2006 18:26:35
74,66
16.03.2006 06:20:46
4,70
10.03.2006 16:19:49
5,59
22.03.2006 15:03:12
9,20
10.03.2006 23:42:06
24,22
23.02.2006 13:32:21
31,83
6
04/06
04.04.2006 02:55:05
26,32
1
B.
Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleich des unzumutbaren Teils der Beeinträchtigung zu, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (BGHZ 178, 90, 100). Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19. September 2008 (aaO) erneut festgestellt hat, sind bei der Bemessung des nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeten Ausgleichsanspruchs die Grundsätze der Enteignungsentschädigung maßgeblich, wonach ein Ausgleich für – wie hier – konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung eines selbstbewohnten Hauses zu erfolgen hat, der an der hypothetischen Minderung eines monatlichen Mietzinses orientiert werden kann.
Ausgehend hiervon schätzt die Kammer den Ausgleich gem. § 287 ZPO für jeden Monat, in dem die Wesentlichkeit nach den obigen Darlegungen zu bejahen ist, grundsätzlich auf 20% des hypothetischen Mietzinses des klägerischen Anwesens, dessen Höhe mit zuletzt unstreitigen 950,- EUR/Monat anzusetzen ist. In den beiden Monaten, in denen – wie hier im Februar und März April 2006 – besonders häufige und zugleich besonders schwere Erderschütterungen aufgetreten sind, erhöht sich der Ausgleichsanspruch auf 40% des Wohnwertes in Gestalt des hypothetischen Mietzinses. Dies führt zu hypothetischen Mietminderungsbeträgen von jeweils (950 x 20% =) 190,- EUR für Februar und Mai 2005 sowie jeweils (950 x 40% =) 380,- EUR für die Monate Februar und März 2006, insgesamt zu einem auszugleichenden Betrag von 1.140,- EUR.
III.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, wobei der Ausgleichsanspruch betreffend die beiden Monate in 2006 erstmals mit Schriftsatz vom 3.5.2006 hilfsweise erhoben wurde und die Verzinsung – wie das Erstgericht unwidersprochen angenommen hat – erst nach Ablauf der in der Klage bezeichneten Monatsfrist beginnen sollte. Der Streitwert war gem. § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen, wobei die Hilfsbegründung der Klage in Gestalt einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht zur Entscheidung angefallen ist und daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da der vorliegende Prozess den Charakter eines Musterprozesses stellvertretend für zahlreiche andere Bergbaubetroffene und damit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/04 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/03 Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/06 Verkündet am: 27. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Tatbestand
1
Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die an der Eisenbahnlinie Lüneburg-Stelle liegen. Sie begehren einen besseren Sc
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gesamten aufgrund des Urteils vollst
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 136,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Bekla
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.