Landgericht Rostock Beschluss, 16. Okt. 2013 - 1 T 179/13
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 08.06.2013 - 54 C 29/12 WEG - abgeändert:
1. Die Kosten des Rechtstreits werden - mit Ausnahme der durch den Vergleichsabschluss entstandenen Einigungsgebühr, die von jeder Partei selbst zu tragen ist - dem Kläger auferlegt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
- 2
Die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO erfolgt nach billigem Ermessen, wobei Maßstab der Entscheidung der aufgrund summarischer Prüfung zu prognostizierende Ausgang des Rechstreits ohne den Eintritt der Erledigung ist.
- 3
Danach sind, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, dem Kläger die Kosten des Rechtstreits - mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs - aufzuerlegen, weil die Klage unzulässig war und als solche abzuweisen gewesen wäre. Zutreffend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht klagebefugt war, weil er zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. innerhalb der in § 46 Abs. 1 S. 2 WEG normierten Frist nicht eingetragener Eigentümer der Souterrainwohnung (WE Nr. 1), S.str., in W. war.
- 4
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG darf Anfechtungsklagenur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden. In der Regel ist derjenige Wohnungseigentümer, der im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2012 - V ZR 241/11 - zitiert nach juris). Der unstreitig noch nicht in das Wohnungsgrundbuch eingetragene Kläger wäre nur dann klagebefugt gewesen, wenn es sich vorliegend um eine "werdende Wohnungseigentümergemeinschaft" gehandelt hätte, was aber ebenfalls unstreitig nicht der Fall war, denn er hat die Wohnung von der Voreigentümerin, Frau D. H., durch not. Kaufvertrag vom 23.11.2011 erworben. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits, was sich unschwer aus § 8 Ziffer 2 des not. Kaufvertrages entnehmen lässt. Mithin war der Kläger nicht mehr "Ersterwerber" - nur für diesen soll in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümerschaft eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetz gelten (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2012 - V ZR 196/11 - m.w.N., zitiert nach juris) - sondern sog. "Zweiterwerber" oder "Wohnungseigentumsanwärter". Diesem steht als Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers die Anfechtungsbefugnis erst zu, sobald sein Eigentumserwerb vollendet ist. Das ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb erst mit der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch der Fall (vgl. Bärmann/Klein, WEG, 11 Aufl., § 46 Nr. 25; BGH, a.a.O.).
- 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
- 6
Hinsichtlich des Beschwerdewertes hat sich das Gericht an der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts orientiert.
moreResultsText
Annotations
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.