Landgericht Regensburg Endurteil, 15. Dez. 2016 - 1 O 638/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.211,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW Caddy Trendline „Soccer“, Fahrzeug-ldent-Nr. ...
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.03.2016 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2016 freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17% und die Beklagte 83%.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen VW Caddy geltend.
Die Parteien schlossen am 20.03.2014 einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug Marke VW Caddy Trendline „Soccer“ Fahrzeug-ldent.Nr. … zum Kaufpreis von 20.050,05 €. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgte im Juni 2014. Bei Erhalt des Fahrzeugs beglich der Kläger den Kaufpreis in voller Höhe.
Der Motor des erworbenen Pkw ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet, der mit einer sogenannten Abschaltsoftware ausgerüstet ist. Diese Abschaltsoftware erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und reduziert sodann den Ausstoß von Stickoxiden. Im Straßenbetrieb hingegen ist der Ausstoß von Stickoxiden höher als im Prüfstand und insbesondere höher als die vom Hersteller öffentlich angegebenen Stickstoffemissionen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Mangelbehebung bis zum 05.0,1.2016 auf. Mit Schreiben vom 22.12.2015 lehnte die Beklagte eine Nachbesserung bis zum 05.01.2016 ab. Eine Nachbesserung ist bislang nicht erfolgt.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zurückzubezahlen. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Schreiben vom 02.03.2016 ab.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 10.450 km auf. Die zu erwartenden Gesamtlaufleistung ist mit 250.000 km anzusetzen.
Nach Ansicht des Klägers stellt die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeug mit der Abschaltsoftware einen Mangel i. S. d. § 434 BGB dar, weil das Fahrzeug aufgrund der Software im Prüfstandlauf mehr Stickoxide ausstoße als im realem Fahrbetrieb.
Zudem behauptet der Kläger, dass die geplante Nachbesserung auch nicht zur Behebung des Mangels führen würde, weil sie aus technischer Sicht nicht möglich sei. Er meint daher, dass eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht erforderlich gewesen sei. Aber auch ein Abwarten der technischen Überarbeitung i. R. d. geplanten und bereits angelaufenen Rückrufaktion sei ihm unzumutbar.
Der Kläger behauptet weiter, dass bei einem Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem hohen Abschlag und somit einer finanziellen Einbuße zu rechnen sei.
Zudem ist er der Ansicht, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da er die Rückgabe des Pkw angeboten und die Beklagte die Annahme verweigert habe.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.104,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw VW Caddy Trendline „Soccer“, Fahrzeug-ldent.Nr. … zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.03.2016 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits kein Mangel vorliege, da das Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt einsatzbereit sei und die einzuhaltenden Emissionswerte im Idealbetrieb nicht zugesichert worden seien.
Die Beklagte behauptet, dass eine vollständige Nachbesserung dadurch möglich sei, dass direkt vor dem Luftmassenmesser ein sogenannter Strömungsgleichrichter befestigt sowie ein Software-Update durchgeführt würden. Voraussichtlich sei weniger als eine Stunde Arbeit erforderlich, zudem würden lediglich Kosten in Höhe von ca. 100 € anfallen. Der Aufwand für die technische Überarbeitung liege daher im Verhältnis zum Kaufpreis bei unter 0,5%. Diese Nachbesserung werde den Schadstoffausstoß auf die gesetzlichen Grenzen beschränken sowie keinerlei negativen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung des Pkw haben. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, da kein erheblicher Mangel vorliege.
Es sei dem Kläger auch zuzumuten, die Rückrufaktion abzuwarten. Die Beklagte könne die Nachbesserung nur nach Freigabe durch das Kraftfahrzeug-Bundesamt durchführen. Der Kläger könne sein Fahrzeug auch bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 der Bezug genommen.
Bezüglich weiterer Vorbringen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.03.2016 und 14.09.2016 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 25.07.2016 und 07.12.2016 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Regensburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG, die örtliche Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO.
II.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 19.211,96 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Caddy gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Die Parteien haben im März 2014 einen Kaufvertrag über einen VW Caddy zum Kaufpreis von 20.050,05 € geschlossen. Wenn der Kläger einen höheren Kaufpreis, nämlich 23.140,89 € angibt, ist zu beachten, dass der Sachvortrag der Partei im Zusammenhang mit dem angebotenen Beweis (Anlage K2) zu sehen ist, aus dem sich eindeutig ein Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € ergibt. Die Klageforderung ist daher, soweit sie den Betrag von 20.050,05 € übersteigt, widersprüchlich und daher unschlüssig.
In Höhe von 20.050,05 € abzüglich des Ersatzes für die vom Kläger gezogenen Nutzungen ist die Klage aber schlüssig und begründet. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Gemäß §§ 433, 434, 437, 323 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzungen liegen im hier streitgegenständlichen Fall vor.
2. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.
Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Abschaltsoftware ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in. einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az. 4 O 202/16). Auch erwartet ein Durchschnittskäufer nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf . erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Denn für den Kläger als Käufer und Erklärungsempfänger war erkennbar, dass die Angaben zum Schadstoffausstoß auf einer objektivierenden Grundlage beruhen und nicht den Abgaswerten im realen Fahrbetrieb entsprechen werden; Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs basiert vielmehr darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 16 O 790/16).
Auch eignet sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Kläger derzeit das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Allerdings muss das Fahrzeug unstrittig im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden, um mittelfristig keine Nachteile, wie Probleme bei der Einfahrt in Umweltzonen, steuerlichen Nachteile oder gar den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden. Wenn es dem Kläger also nicht freisteht; dem Rückruf seines Fahrzeugs Folge zu leisten und dessen Zulassung im Straßenverkehr zu erhalten, dann kann nicht von einer gewöhnlichen Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgegangen werden (LG Oldenburg, a. a. O.).
3. Der Kläger hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt, so dass es auf die Frage, ob eine Nacherfüllung überhaupt möglich und eine Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich ist, nicht ankommt. Eine Fristsetzung war auch nicht gem. § 440 S. 1 Var. 3 BGB entbehrlich, weil dem Kläger die ihm zustehende Nacherfüllung, soweit diese möglich ist, zuzumuten ist. Zwar hat die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht. Allerdings führt nicht jede arglistige Täuschung zwangsweise zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite (BGH NJW 2008, 1371 Rn. 18). Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer liegt vor, wenn dieser Vorsatz auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel und dessen anderweitige Disposition bei Kenntnis des Mangels gehabt hat. Dabei ist ausreichend, wenn der . Verkäufer den Mangel nur für möglich hält. Damit lässt sich auch dann Arglist bejahen, wenn die Beklagte ihr Vorgehen für rechtmäßig erachtet hat. Die Beklagte nahm billigend in Kauf, dass der Käufer den Mangel übersieht und den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte.
Dennoch kann nicht von einem vollständigen Vertrauensverlust auf Klägerseite ausgegangen werden. Denn durch die Täuschung mag der Kläger Anlass haben, nicht mehr den Verkaufsargumenten der Beklagten hinsichtlich Verbrauch oder Schadstoffausstoß zu trauen; dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr an eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch die Beklagte glauben kann.
Der Beklagten zuzugeben ist, dass die Fristsetzung aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 11.12.2015 bis zum 05.01.2016 auch gerade im Hinblick auf die anstehenden Feiertage und den Jahreswechsel als zu kurz und daher nicht angemessen anzusehen ist. Setzt der Käufer eine zu kurze Nacherfüllungsfrist, läuft allerdings automatisch eine objektiv angemessene Frist. Dafür, dass der Kläger bei der Fristsetzung unredlich verfahren ist, so dass die Fristsetzung als Ganzes unwirksam ist, hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den geringen Nacherfüllungsaufwand immer wieder betont hat, ist eine Nachfristsetzung von mehr als drei Wochen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Eine angemessene Frist ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 25.02.2016 bereits abgelaufen gewesen.
Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Fristsetzung ist auf den Sinn und Zweck der Fristsetzung abzustellen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen. Für eine längere Nacherfüllungsfrist zugunsten der Beklagten spricht, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen betroffen ist, so dass eine gewisse Koordination der Nacherfüllungsleistungen erforderlich ist. Zudem ist die Rückrufaktion von der behördlichen Mitwirkung des Kraftfahrt-Bundesamts abhängig. Doch wie auch schon von der VW AG vorgetragen, ist der Aufwand der Mangelbeseitigung im Einzelnen weder langwierig, noch teuer. Dann kann aber die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge nicht sehr ins Gewicht fallen, denn der Masse an betroffenen Fahrzeugen steht eine enorme Infrastruktur an Vertragshändlern, technischen Personal und Ressourcen auf Seiten der VW AG gegenüber. Damit scheint eine Nacherfüllungsfrist von über zwei Monaten angemessen.
4. Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da der vorliegende Mangel nicht unerheblich ist.
Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Schuldner eine Schlechtleistung erbracht hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist. Beweisbelastet hierfür ist die Beklagte als Rücktrittsgegnerin (Ernst, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 323 Rdnr. 254).
Eine erhebliche Pflichtverletzung ergibt sich aus einer umfassenden Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Für die Beklagte spricht, unterstellt man ihr Vorbringen als richtig, dass der Mangelbeseitigungsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis sehr gering ist. Nimmt man mit der Beklagten an, der Mangel sei behebbar und in weniger als einer Stunde zu Kosten unter 100 € zu beseitigen, läge der Mangelbeseitigungsaufwand bei gerade einmal 0,5% des Kaufpreises. Bei einem behebbaren Mangel geht die Rechtsprechung jedenfalls darin von einer Unerheblichkeit nicht mehr aus, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28,05.2014, Az. VIII ZR 94/13). Damit läge im vorliegenden Fall nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Trotzdem war über den Mangelbeseitigungsaufwand kein Beweis zu erheben, da es für die Beantwortung nach der Frage der Erheblichkeit nicht allein auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis ankommt, sondern vielmehr eine umfassende Interessenabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist. Diese ergibt aber im Ergebnis, dass der Mangel erheblich ist.
Gegen die Beklagte spricht nämlich, dass diese den Kläger bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Bei Arglist ist eine unerhebliche Pflichtverletzung i.d.R. aber zu. verneinen. Zudem ist nicht sicher, ob die geplanten technischen Maßnahmen den Mangel tatsächlich beseitigen und sich nicht anderweitig negativ auf Schadstoffausstoß, Leistung oder Fahrverhalten auswirken.
Es ist nicht nachzuvollziehen, wie durch einen solch geringen Aufwand der Mangel behoben werden soll und dabei keinerlei Nachteile bei Leistung, Kraftstoffverbrauch oder CO2-Emission entstehen. Ware eine Mangelbeseitigung so einfach möglich, fragt sich, warum dann der Einsatz rechtswidriger Software anfangs vonnöten gewesen ist.
Unabsehbar für den Kläger ist ebenfalls, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels ein merkantiler Minderwert realisieren wird. Der „Abgasskandal“ ist Gegenstand umfassender Medienberichterstattung. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich Medienberichte negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirken. Bereits die Gefahr eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt dazu, dass von einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht mehr ausgegangen werden kann.
5. Mit dem Schreiben vom 25.02.2016 hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erklärt, §349 BGB.
6. Allerdings war vom zurück zu gewährenden Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € noch der Ersatz für die vom Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 838,09 € in Abzug zu bringen. Der Kläger hat damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 19.211,96 €.
Gem. § 346 Abs. 1 BGB sind infolge des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Die Beklagte muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzahlen. Von diesem Betrag ist allerdings der Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB abzuziehen. Beide Forderungen werden ohne weiteres saldiert, einer Aufrechnung bedarf es hierfür nicht. Die Höhe des Wertersatzanspruches wird anhand des Bruttokaufpreises, der gefahrenen Kilometer und der zu erwartenden Restlaufleistung auf Grundlage linearer Wertminderung ermittelt (Geier in Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., § 346-Rdnr. 27). Der Kläger ist mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstrittig 10.450 km seit Übergabe gefahren. Zudem ist bei dem Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu rechnen. Damit ergibt sich ein Nutzungsvorteil, der mit 838,09 € zu ersetzen ist. (20.050,05 € Bruttokaufpreis x 10.450 km : 250.000 km Gesamtlaufleistung).
Dem Kläger steht danach ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 19.211,96 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1,4, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger der Beklagten die Leistung so wie sie geschuldet ist, am 25.02.2016 angeboten hat. Denn ein wörtliches Angebot der Leistung gem. § 295 BGB ist entbehrlich, wenn der Gläubiger erkennen lässt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, die Leistung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. 10. 2000 - II ZR 75/99 (KG)). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2016 jegliche Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt und den Kläger auf die Rückrufaktion verwiesen. Die Beklagte befindet sich daher seit 03.03.2016 in Annahmeverzug.
III.
Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug.
Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung gem. § 256 ZPO, weit diese der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 - VII ZR 27/00 Rdn. 27)
IV.
Der Kläger hat - mangels nachgewiesener Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten - auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € gem. §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 325 BGB.
Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten (1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Pauschale nach Nr. 7002 W-RVG und MWSt. nach. Nr. 7008 W-RVG) war ein Gegenstandswert von 19.211,96 € zugrunde zu legen.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1,2 ZPO.
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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.