Landgericht Ravensburg Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 O 41/16

published on 22/11/2016 00:00
Landgericht Ravensburg Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 O 41/16
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag auf CFR-Basis vom 30.03.2007 Nr. X sich durch den erklärten Widerruf vom 07.09.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.944,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.04.2016 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 170.000,-- EUR

Tatbestand

 
Die Parteien schlossen am 30.03.2007 einen Darlehensvertrag auf CHF-Basis über einen Kreditbetrag von 393.782,40 CHF (Anl. K 1). Der Darlehensvertrag hatte keine feste Laufzeit, sondern war von den Klägern jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende einer Zinsperiode kündbar. Der Kreditbetrag sollte variable für Zinsperioden von wahlweise 1, 2, 3, 6, 8 oder 12 Monate in Schweizer Franken verzinst werden, und für die erste Zinsperiode vom 03.04.2007 bis zum 03.05.2007 wurde ein anfänglicher Zinssatz von 3,85 % p. a. vereinbart. Das Darlehen sollte am Ende der Laufzeit in voller Höhe zurück bezahlt werden. Im Darlehensvertrag heißt es unter dem Punkt „Auszahlung“:
Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgt zu 100% am 03.04.2007. Der auszuzahlende Nettokreditbetrag wird valutagerecht über die RAIFFEISENBANK I… EG auf das dort geführte Konto des Kreditnehmer zu Verfügung gestellt.
Die Darlehensvaluta wurde dem in Euro geführten Konto der Kläger bei der Raiffeisenbank L...-I... am 03.04.2007 gutgeschrieben. In Folge der Umrechnung in Euro zu einem Wechselkurs von 1,6272 EUR/CHF gem. Bestätigung vom 30.03.2007 über das Devisenkassageschäft (Anl. B 1) ergab sich ein Gegenwert von 242.000,-- EUR.
Im Jahr 2011 verschlechterte sich der CHF/EUR - Wechselkurs fast bis zur Parität von 1,00 EUR. Die Kläger vereinbarten im Hinblick auf die Kursverschlechterung gem. Vertrag vom 27.06.2011 (Anl. B 11) mit der ein Aval zugunsten der Beklagten stellenden Volksbank Raiffeisenbank L...-I... eG eine Ausweitung des Avalkreditbetrages auf 363.000,-- EUR im Jahr 2011. Trotz des gesunkenen Werts des Euro gegenüber dem Schweizer Franken behielten die Kläger den Darlehensvertrag bei und bedienten die Zinsraten bis zur vollständigen Rückführung im Januar 2015 jeweils ordnungsgemäß. Am 21.11.2014 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine „Stopp-Loss-Order“ vom 21.11.2014 (Anlage B 4) ab, die einen Limitkurs von 1,19 EUR/CHF vor sah. Die am 15.01.2015 von der Schweizerischen Nationalbank verkündete Aufhebung der ab September 2011 unterstützten Kursuntergrenze von 1,20 CHF/EUR führte zu einem Kurseinbruch des Euro gegenüber dem Schweizer Franken von bis unter 1,00 EUR/CHF. Dadurch wurde die Stop-Loss-Order ausgelöst. Für den Erwerb des zur Ausführung der Stop-/Loss-Order erforderlichen Schweizer Franken - Betrages von 393.782,40 CHF mussten die Kläger einen Betrag in Höhe von 394.176,58 EUR gem. Bestätigung über das Devisenkassageschäft vom 29.01.2005 (Anl. B 16), aufbringen (entsprechend einem Ausführungskurs von 0,999 EUR/CHF).
Mit Anwaltsschreiben vom 07.09.2015 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag vom 30.03.2007, die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 20.10.2015 zurück.
Die Kläger tragen im Wesentlichen vor:
Die Kläger meinen, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht ausreichend deutlich gewesen und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden sei. Wegen der Mängel der Widerrufsbelehrung im Einzelnen wird auf die Darstellung auf S. 3 der Klagschrift verwiesen.
Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass bei der Rückabwicklung der beidseitig empfangenen Leistungen gemäß § 346 ff. BGB berücksichtigt werden müsse, dass die Kläger ihre Darlehensvaluta in Euro ausbezahlt bekommen hätten, so dass auch die entsprechende Rückabwicklung nur in Euro zu erfolgen habe. Ein Anspruch auf Erstattung des Wechselkursverlustes als Wertersatz stehe der Beklagten nicht zu, da insoweit dann § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzuwenden wäre, wonach ein Ersatz für diese vermeintlichen Kursverluste nicht gewährt werden könne, weil diese Kursverluste auch gleichfalls bei der Beklagten eingetreten wären. Die Kläger entnehmen auch aus den Ausführungen im Urteil des OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12, dass das Wechselkursrisiko in Fällen wie dem hier vorliegenden bei der Bank zu verbleiben habe.
Die Kläger machen weiter geltend, dass sie nur sehr pauschal auf die Wechselkursrisiken hingewiesen worden seien, aber keinesfalls, wie es nach der Entscheidung des EuGH vom 30.03.2014, Az. C-26/13, erforderlich gewesen wäre, auf die entsprechenden wirtschaftlichen Folgen hingewiesen worden seien. Die Kläger seien bei entsprechender Kostentwicklung durchaus ein existenzbedrohendes Risiko eingegangen; es habe gegebenenfalls die Zwangsversteigerung gedroht, wenn nämlich die Kursverluste Werte erreicht hätten, die von den Klägern nicht hätten aufgefangen werden können. Angesichts der Intention der Kläger, ein Eigenheim zur Altersversorgung zu finanzieren, sei das Anbieten eines Fremdwährungskredits von vornherein nicht anlegergerecht gewesen. Die bestehenden Risiken seien geradezu heruntergespielt werden, und das, obwohl es bereits eindeutige Hinweise der Spitzenverbände der Bankwirtschaft gegeben habe, die Kursbewegungen zu Lasten der Darlehensnehmer vorausgesagt hätten und von bestimmten Währungen abgeraten hätten.
10 
Die Kläger sind der Auffassung, dass den Klägern bei einer entsprechenden Verrechnung der jeweiligen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis ein Betrag per Stichtag 25.05.2015 von 215.016,25 EUR zustehe. Sie verweisen hierzu auf das außergerichtliche Kreditgutachten des Sachverständigen B... vom 10.07.2015 mit Anlagen (Anl. K 4 zu Bl. 1 d.A. und Anl. A1 zu Bl. 75 d.A.).
11 
Die Kläger beantragen zuletzt,
12 
1. wie im Tenor zu Ziff. 1 erkannt worden ist.
13 
2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 170.000,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.04.2016 zu bezahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
17 
Die Beklagte meint, dass das Landgericht Ravensburg international nicht zuständig sei, da die Parteien in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag gemäß § 38 Abs. 2 ZPO wirksam Luxemburg-Stadt als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hätten.
18 
Die Beklagte steht weiter auf dem Standpunkt, dass der Darlehenswiderruf verfristet sei, da die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entgegen der Rechtsauffassung der Kläger den Anforderungen gem. § 360 BGB a. F. entsprochen hätte.
19 
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass der nach Ablauf von über acht Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrages und mehr als ein halbes Jahr nach vollständiger Darlehensrückzahlung erklärte Widerruf unwirksam sei, da das Widerrufsrecht verwirkt worden sei. Der Widerruf sei auch rechtsmissbräuchlich, da die Kläger nach den Regelungen im Darlehensvertrag jederzeit berechtigt gewesen seien, dass Darlehensverhältnis kurzfristig zu kündigen.
20 
Bezüglich der Folgen eines etwaigen wirksamen Darlehenswiderrufs sind, ist die Beklagte der Meinung, dass die Rückabwicklung nicht auf Eurobasis erfolgen könne, da es sich um ein Fremdwährungsdarlehen gehandelt habe. Der Umstand, dass die Kläger den Gegenwert des Darlehenskapitals in Euro auf ihrem Konto gutgeschrieben bekommen hätten, ändere hieran nichts. Auch der von den Klägern angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2014 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Ausgleich der gegenseitigen Leistungen in Euro zu erfolgen habe. Diese Entscheidung habe lediglich die Frage zum Gegenstand gehabt, wie bei Fremdwährungsdarlehen über Währungsrisiken aufzuklären sei, darüber hinaus habe der hier streitgegenständliche Darlehensvertrag keine Vertragsklauseln enthalten, die vergleichbar mit den Klauseln des vom Europäischen Gerichtshof beurteilten Darlehensvertrags seien.
21 
Die Beklagte meint, dass die im Zusammenhang mit der Auszahlung, den Zinszahlungen und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens durchgeführten Devisenkassageschäfte keine verbundenen Verträge im Sinne von § 358 Abs.3 BGB seien, da die Darlehensaufnahme nicht zur Finanzierung der Devisengeschäfte, sondern die Devisengeschäfte umgekehrt nur wegen der Aufnahme des streitgegenständlichen CHF-Darlehens abgeschlossen worden seien.
22 
Bezüglich einer etwaigen von der Beklagten bei Rückabwicklung des Darlehens geschuldeten Nutzungsentschädigung tritt die Beklagte der Vermutung eines Nutzungszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten von dem jeweiligen Basiszinssatz entgegen. Sie behauptet, sie habe seit Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Jahr 2007 in ihrem Geschäftsbereich Finanzierungen stets eine durchschnittliche Kreditmarge in Höhe von unter 0,4 % p. a. generiert. Bei einer Saldierung der gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass der Beklagten bei einem wirksamen Darlehenswiderruf noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 48.399,87 CHF zu stünde. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.09.2016, S. 14 - 27, Bezug genommen.
23 
Ansprüche aus Beraterhaftung hält die Beklagte nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB für verjährt, zumal die Kläger fortlaufend über die eingetretenen Währungsverluste und damit die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens informiert worden seien. Außerdem bestehe auch keine Haftung dem Grunde nach, denn die Kläger seien im Darlehensvertrag ausdrücklich auf das Umtauschrisiko hingewiesen worden (unter dem Punkt „Wechselkursrisiko/Meldepflicht“).

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Ravensburg ist gem. Art. 18 Abs.1 EuGVVO international zuständig. Die Kläger sind Verbraucher und haben von der Wahlmöglichkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO Gebrauch gemacht und am Gericht ihres Wohnsitzes geklagt.
II.
25 
Der Feststellungsantrag gem. Klagantrag Ziff. 1 ist begründet. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf vom 07.09.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.
1.
26 
Der Widerruf war nicht verfristet, da die Widerrufsfrist nicht begonnen hat. Denn die Widerrufsbelehrung gemäß Darlehensvertrag vom 30.03.2007 war nicht ordnungsgemäß, sie war nicht ausreichend deutlich i. S. von § 355 Abs. 2 BGB a.F. Insbesondere unzutreffend und damit irreführend ist der letzte Satz der Widerrufsbelehrung:
27 
Hat der Kreditnehmer den Kredit empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er den Kredit nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Kredits zurückzahlt“.
2.
28 
Die Kläger konnten auch noch nach der am 20.10.2015 erfolgten Rückzahlung des Darlehens widerrufen. Denn der Darlehensvertrag ist durch die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht erloschen.
29 
Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 07.09.2015 auch nicht verwirkt. Weder die Dauer des Darlehensverhältnisses noch die Tatsache der Rückzahlung führen dazu, dass die Beklagte Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs trotz Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entwickeln konnte. Einem solchen Vertrauenstatbestand steht bereits entgegen, dass es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt hätte, die unzureichende Widerrufsbelehrung nachzuholen, dies aber nicht getan hat.
30 
Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Motive der Kläger für den Widerruf sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht gewusst hätten und gleichwohl keinen Gebrauch davon gemacht hätten. Allein aus der Tatsache, dass sie jederzeit in der Lage gewesen wären, den Darlehensvertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden, lässt sich kein Rechtsmissbrauch ableiten.
III.
31 
Den Klägern steht allerdings lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.944,50 EUR zu.
1.
32 
Gemäß § 346 Abs.1 BGB können die Kläger für die von ihnen an die Beklagte bezahlten Zinsraten eine Nutzungsentschädigung verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird hierbei vermutet, dass die Beklagte aus den Zahlungen der Kläger Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat.
33 
Diese Vermutung hat die Beklagte nicht wiederlegt. Sie hat zwar pauschal behauptet, dass sie seit 2007 stets eine durchschnittliche Kreditmarge in Höhe von unter 0,4 % p.a. generiert habe. Es reicht aber nicht aus, wenn die Beklagte hierzu ausführt, dass sie für ihr Darlehensgeschäft in dem Geschäftsbereich „Finanzierungen“ üblicherweise mit einer Nettokreditmarge von lediglich 0,375 % kalkuliere, und dass die Beklagte kein allgemeines Cash-Management in der Form durchführe, dass die Mittel in die Geschäftsfelder „Private Banking“ und „Investmentfonds flössen. Entscheidend ist, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung, wie sie die Zahlungen der Klägerin verwendete, völlig frei war, so dass sie diese auch in anderen Geschäftsfeldern einsetzen durfte. Es kommt daher auf die Marge der Beklagten im Aktivgeschäft insgesamt an, und diese hat die Beklagte nicht dargelegt.
34 
Die auf Grundlage der Vermutung einer Verzinsung von 5 % nachvollziehbar berechnete Nutzungsvergütung gem. Gutachten B... von 19.484,58 EUR ist allerdings um den in Zeile 121 aufgeführten für den Zeitraum vom 21.01.2015 bis 30.06.2015 ermittelten Zinsbetrag von 8.540,08 EUR zu kürzen, so dass im Ergebnis nur ein Betrag von 10.944.50 EUR berechtigt ist. Denn Nutzungen sind nur bis zur Rückführung des Darlehens am 20.01.2015 zu erstatten (spiegelbildlich endet mit diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsungspflicht der Kläger für das erhaltene Darlehen).
35 
Die Kläger haben Anspruch auf Verzinsung der Nutzungsentschädigung gemäß §§ 292, 288 BGB ab Rechtshängigkeit (13.04.2016) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
2.
36 
Die Kläger können gegenüber der Beklagten nicht die volle oder teilweise Rückzahlung des zur Tilgung des Darlehens am 20.01.2015 aufgewandten Betrages von 394.176,58 EUR verlangen. Bei der Rückabwicklung haben die Parteien gem. §§ 357 Abs. 1, 346 BGB die wechselseitig erbrachten Leistungen zu erstatten, so auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 unter III 4. d) der Gründe.
37 
Im vorliegenden Fall hat die Leistung der Beklagten 393.782,50 CHF betragen. Genau diesen Betrag haben die Kläger der Beklagten mit Valuta zum 20.01.2015 auch unstreitig bereits zurückerstattet, eine Differenz zu Gunsten der Kläger ergibt sich nicht.
38 
Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, sie seien nur zur Rückerstattung des EUR-Betrages von 242.000,-- EUR verpflichtet gewesen, der ihrem Konto bei der Darlehensgewährung mit Valuta 30.03.2007 gutgeschrieben worden ist. Denn das Devisenkassageschäft, das durchgeführt werden musste, um die Gutschrift des CHF-Betrages auf ihrem EUR-Konto zu erreichen, spielt für die Frage, was die Beklagte den Klägern geleistet hat, keine Rolle. Empfangen haben die Kläger die Leistung der Beklagten, also den CHF-Kreditbetrag. Es war die Entscheidung der Kläger, dass sie für den Empfang dieses Kreditbetrages nur ein EUR-Konto bereit hielten, so dass sie den empfangenen Betrag vor der Gutschrift in EUR umtauschen mussten. Bei dem für die Gutschrift auf ein EUR-Konto der Kläger erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Geschäft, das mit dem Darlehensvertrag keine Einheit bildet.
39 
Der der Entscheidung OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 zu Grunde liegende Fall ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich dort um ein EUR-Darlehen gehandelt hat, und nicht wie hier um ein Fremdwährungsdarlehen.
40 
Bei dem Devisenkassageschäft handelt es sich auch nicht um verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB a. F. Ein verbundenes Geschäft im Sinne dieser Regelung setzt hiernach u. a. voraus, dass das Verbraucherdarlehen der Finanzierung dieses Vertrages dient. Hier liegt es jedoch umgekehrt, denn das Devisenkassageschäft wurden geschlossen, weil die Kläger sich entschieden hatten, den Darlehensvertrag wegen der günstigen Verzinsung in einer fremden Währung abzuschließen. Der Darlehensvertrag diente mithin nicht zur Finanzierung des Devisenkassageschäfts, sondern das Devisenkassageschäft diente der Umsetzung des Darlehensvertrags.
41 
Dass dieses Ergebnis zutrifft, zeigt auch folgende Überlegung: Das wirtschaftliche Ziel der Kläger im vorliegenden Fall hätte auch durch die Konstruktion erreicht werden können, dass die Parteien ein Darlehen in Euro über 242.000,-- EUR abgeschlossen hätten und zusätzlich einen Zins-/Währungsswap dahingehend, dass die Kläger während der Laufzeit variable Zinsen in CHF an die Beklagte und die Beklagte die Zinsen aus dem Darlehensvertrag in Euro an die Kläger zahlen, sowie dass die Kläger bei Ende der Laufzeit den Gegenwert von 393.782,40 EUR zu dem dann geltenden Wechselkurs in Euro an die Beklagte bezahlen und die Beklagte 242.000,-- EUR an die Kläger bezahlt. Auch in diesem Fall hätten die Kläger den Wechselkursverlust - der bei dieser Konstruktion dann auf Grund des Swapgeschäftes (und nicht auf Grund des Leistungsaustausches beim Darlehensvertrag) eingetreten wäre - schultern müssen. Ein verbundenes Geschäft hätte der Swap ebenfalls nicht dargestellt, auch hier hätte der Darlehensvertrag nicht der Durchführung des Swaps gedient.
III.
42 
Den Klägern steht kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Falschberatung steht zu. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Denn spätestens durch den enormen Kursverfall des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2011 und die Erhöhung des Avalkredits von 242.000,-- EUR auf 345.000,-- EUR war den Klägern klar, dass sie ein erhebliches Wechselkursrisiko mit dem streitgegenständlichen Kreditvertrag eingegangen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung sind also spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.
IV.
43 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.11.2016, der nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, kommt nicht in Betracht. Ein Fall der gebotenen Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb nicht angezeigt, weil der Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält, der Anlass für eine Wiedereröffnung sein könnte. Im Übrigen sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die entgegen der Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, nach dem Ermessen des Gerichts für eine Wiedereröffnung sprechen würden, etwa eine beidseits bekundete Vergleichsbereitschaft der Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 156 Rn. 6).
44 
Nebenentscheidungen: §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO

Gründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Ravensburg ist gem. Art. 18 Abs.1 EuGVVO international zuständig. Die Kläger sind Verbraucher und haben von der Wahlmöglichkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO Gebrauch gemacht und am Gericht ihres Wohnsitzes geklagt.
II.
25 
Der Feststellungsantrag gem. Klagantrag Ziff. 1 ist begründet. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf vom 07.09.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.
1.
26 
Der Widerruf war nicht verfristet, da die Widerrufsfrist nicht begonnen hat. Denn die Widerrufsbelehrung gemäß Darlehensvertrag vom 30.03.2007 war nicht ordnungsgemäß, sie war nicht ausreichend deutlich i. S. von § 355 Abs. 2 BGB a.F. Insbesondere unzutreffend und damit irreführend ist der letzte Satz der Widerrufsbelehrung:
27 
Hat der Kreditnehmer den Kredit empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er den Kredit nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Kredits zurückzahlt“.
2.
28 
Die Kläger konnten auch noch nach der am 20.10.2015 erfolgten Rückzahlung des Darlehens widerrufen. Denn der Darlehensvertrag ist durch die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht erloschen.
29 
Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 07.09.2015 auch nicht verwirkt. Weder die Dauer des Darlehensverhältnisses noch die Tatsache der Rückzahlung führen dazu, dass die Beklagte Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs trotz Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entwickeln konnte. Einem solchen Vertrauenstatbestand steht bereits entgegen, dass es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt hätte, die unzureichende Widerrufsbelehrung nachzuholen, dies aber nicht getan hat.
30 
Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Motive der Kläger für den Widerruf sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht gewusst hätten und gleichwohl keinen Gebrauch davon gemacht hätten. Allein aus der Tatsache, dass sie jederzeit in der Lage gewesen wären, den Darlehensvertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden, lässt sich kein Rechtsmissbrauch ableiten.
III.
31 
Den Klägern steht allerdings lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.944,50 EUR zu.
1.
32 
Gemäß § 346 Abs.1 BGB können die Kläger für die von ihnen an die Beklagte bezahlten Zinsraten eine Nutzungsentschädigung verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird hierbei vermutet, dass die Beklagte aus den Zahlungen der Kläger Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat.
33 
Diese Vermutung hat die Beklagte nicht wiederlegt. Sie hat zwar pauschal behauptet, dass sie seit 2007 stets eine durchschnittliche Kreditmarge in Höhe von unter 0,4 % p.a. generiert habe. Es reicht aber nicht aus, wenn die Beklagte hierzu ausführt, dass sie für ihr Darlehensgeschäft in dem Geschäftsbereich „Finanzierungen“ üblicherweise mit einer Nettokreditmarge von lediglich 0,375 % kalkuliere, und dass die Beklagte kein allgemeines Cash-Management in der Form durchführe, dass die Mittel in die Geschäftsfelder „Private Banking“ und „Investmentfonds flössen. Entscheidend ist, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung, wie sie die Zahlungen der Klägerin verwendete, völlig frei war, so dass sie diese auch in anderen Geschäftsfeldern einsetzen durfte. Es kommt daher auf die Marge der Beklagten im Aktivgeschäft insgesamt an, und diese hat die Beklagte nicht dargelegt.
34 
Die auf Grundlage der Vermutung einer Verzinsung von 5 % nachvollziehbar berechnete Nutzungsvergütung gem. Gutachten B... von 19.484,58 EUR ist allerdings um den in Zeile 121 aufgeführten für den Zeitraum vom 21.01.2015 bis 30.06.2015 ermittelten Zinsbetrag von 8.540,08 EUR zu kürzen, so dass im Ergebnis nur ein Betrag von 10.944.50 EUR berechtigt ist. Denn Nutzungen sind nur bis zur Rückführung des Darlehens am 20.01.2015 zu erstatten (spiegelbildlich endet mit diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsungspflicht der Kläger für das erhaltene Darlehen).
35 
Die Kläger haben Anspruch auf Verzinsung der Nutzungsentschädigung gemäß §§ 292, 288 BGB ab Rechtshängigkeit (13.04.2016) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
2.
36 
Die Kläger können gegenüber der Beklagten nicht die volle oder teilweise Rückzahlung des zur Tilgung des Darlehens am 20.01.2015 aufgewandten Betrages von 394.176,58 EUR verlangen. Bei der Rückabwicklung haben die Parteien gem. §§ 357 Abs. 1, 346 BGB die wechselseitig erbrachten Leistungen zu erstatten, so auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 unter III 4. d) der Gründe.
37 
Im vorliegenden Fall hat die Leistung der Beklagten 393.782,50 CHF betragen. Genau diesen Betrag haben die Kläger der Beklagten mit Valuta zum 20.01.2015 auch unstreitig bereits zurückerstattet, eine Differenz zu Gunsten der Kläger ergibt sich nicht.
38 
Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, sie seien nur zur Rückerstattung des EUR-Betrages von 242.000,-- EUR verpflichtet gewesen, der ihrem Konto bei der Darlehensgewährung mit Valuta 30.03.2007 gutgeschrieben worden ist. Denn das Devisenkassageschäft, das durchgeführt werden musste, um die Gutschrift des CHF-Betrages auf ihrem EUR-Konto zu erreichen, spielt für die Frage, was die Beklagte den Klägern geleistet hat, keine Rolle. Empfangen haben die Kläger die Leistung der Beklagten, also den CHF-Kreditbetrag. Es war die Entscheidung der Kläger, dass sie für den Empfang dieses Kreditbetrages nur ein EUR-Konto bereit hielten, so dass sie den empfangenen Betrag vor der Gutschrift in EUR umtauschen mussten. Bei dem für die Gutschrift auf ein EUR-Konto der Kläger erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Geschäft, das mit dem Darlehensvertrag keine Einheit bildet.
39 
Der der Entscheidung OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 zu Grunde liegende Fall ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich dort um ein EUR-Darlehen gehandelt hat, und nicht wie hier um ein Fremdwährungsdarlehen.
40 
Bei dem Devisenkassageschäft handelt es sich auch nicht um verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB a. F. Ein verbundenes Geschäft im Sinne dieser Regelung setzt hiernach u. a. voraus, dass das Verbraucherdarlehen der Finanzierung dieses Vertrages dient. Hier liegt es jedoch umgekehrt, denn das Devisenkassageschäft wurden geschlossen, weil die Kläger sich entschieden hatten, den Darlehensvertrag wegen der günstigen Verzinsung in einer fremden Währung abzuschließen. Der Darlehensvertrag diente mithin nicht zur Finanzierung des Devisenkassageschäfts, sondern das Devisenkassageschäft diente der Umsetzung des Darlehensvertrags.
41 
Dass dieses Ergebnis zutrifft, zeigt auch folgende Überlegung: Das wirtschaftliche Ziel der Kläger im vorliegenden Fall hätte auch durch die Konstruktion erreicht werden können, dass die Parteien ein Darlehen in Euro über 242.000,-- EUR abgeschlossen hätten und zusätzlich einen Zins-/Währungsswap dahingehend, dass die Kläger während der Laufzeit variable Zinsen in CHF an die Beklagte und die Beklagte die Zinsen aus dem Darlehensvertrag in Euro an die Kläger zahlen, sowie dass die Kläger bei Ende der Laufzeit den Gegenwert von 393.782,40 EUR zu dem dann geltenden Wechselkurs in Euro an die Beklagte bezahlen und die Beklagte 242.000,-- EUR an die Kläger bezahlt. Auch in diesem Fall hätten die Kläger den Wechselkursverlust - der bei dieser Konstruktion dann auf Grund des Swapgeschäftes (und nicht auf Grund des Leistungsaustausches beim Darlehensvertrag) eingetreten wäre - schultern müssen. Ein verbundenes Geschäft hätte der Swap ebenfalls nicht dargestellt, auch hier hätte der Darlehensvertrag nicht der Durchführung des Swaps gedient.
III.
42 
Den Klägern steht kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Falschberatung steht zu. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Denn spätestens durch den enormen Kursverfall des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2011 und die Erhöhung des Avalkredits von 242.000,-- EUR auf 345.000,-- EUR war den Klägern klar, dass sie ein erhebliches Wechselkursrisiko mit dem streitgegenständlichen Kreditvertrag eingegangen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung sind also spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.
IV.
43 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.11.2016, der nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, kommt nicht in Betracht. Ein Fall der gebotenen Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb nicht angezeigt, weil der Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält, der Anlass für eine Wiedereröffnung sein könnte. Im Übrigen sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die entgegen der Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, nach dem Ermessen des Gerichts für eine Wiedereröffnung sprechen würden, etwa eine beidseits bekundete Vergleichsbereitschaft der Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 156 Rn. 6).
44 
Nebenentscheidungen: §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 wird zurückgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten
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Annotations

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.