Landgericht Paderborn Beschluss, 25. Aug. 2014 - 4 O 221/13
Gericht
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 21.07.2014 von den Klägern an Kosten
gesamtschuldnerisch
1.493,05 Euro - eintausendvierhundertdreiundneunzig Euro und fünf Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.07.2014
an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Kosten der Beklagten-Seite ist gem. § 91 ZPO zu beurteilen.
3Die angemeldete Terminsgebühr ( 1,2 ) gemäß Nr. 3104 VV RVG ist in voller Höhe entstanden. Eine Reduzierung gemäß Nr. 3105 VV RVG ist nicht angezeigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Ausweislich des Terminsprotokolls vom 21.7.2014 wurden im Termin Abschriften des Ablehnungsgesuchs an die Beklagtenvertreter übergeben. Der Beklagtenvertreter musste sich im Termin mit den vorgetragenen Gründen befassen und hat anschließend beantragt, das Gesuch als unzulässig zu verwerfen. Erst nachdem der Beschluss zum Ablehnungsgesuch verkündet worden ist, wurde der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.
4Auch die hier geltend gemachten Reisekosten sind in voller Höhe erstattungsfähig.
5Die Beklagte hätte sich im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Dessen Reisekosten hätten, wenn nur der Termin aus dem vorliegenden Verfahren wahrgenommen worden wäre, die tatsächlich entstandenen und hier geltend gemachten anteiligen Kosten um ein Vielfaches überstiegen.
6Die Vorgehensweise der Beklagten-Seite, die Reisekosten hier nur anteilig geltend zu machen, entsprach gerade dem Kostenminimierungsgebot des § 91 ZPO.
7Auch der Ansatz der anteiligen Reisekosten für den 2. Rechtsanwalt widerspricht nicht diesem Grundsatz.
8Vor dem Landgericht Paderborn wurden am 21.7.2014 insgesamt 22 einzelne Verfahren mit umfangreichem Schriftgut und mit unterschiedlichen Beteiligten auf der Kläger-Seite vor verschiedenen Kammern terminiert. Eine Terminsüberschneidung war nicht absehbar ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Verfahren wurde erst im Termin das weitere Verfahren 4 O 211/13 verbunden. Das Anreisen eines 2. Rechtsanwalts war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gerade geboten.
9Zweifel an der Notwendigkeit ergeben sich aus der Gesamtschau des Sachverhaltes nicht.
10Paderborn, 25.08.2014
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.