Landgericht Paderborn Urteil, 24. März 2016 - 3 O 343/15
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.710,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen Nichtabnahme eines fest verzinslichen Darlehens.
3Die Parteien schlossen am 14.07.2014 einen Bauspardarlehensvertrag zur Bausparvertrags- Nr…. und ergänzend einen Vorausdarlehensvertrag über 250.000,00 € bis zur Zuteilung des Bausparvertrages. Das Vorausdarlehen war ausweislich des Vertrages mit einem Sollzinssatz von 2,300 % jährlich zu verzinsen. Der Sollzinssatz war bis zum 31.08.2026 fest gebunden. Der effektive Jahreszinssatz betrug 2,37 % mit einer monatlichen Zinsrate in Höhe von 479,17 €. Unter dem Punkt „Tilgung“ auf Seite 6 des Vorausdarlehensvertrages findet sich folgende Regelung:
4„An Stelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag angespart. Bei Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mitteln verrechnet. Hierfür erklärt der Darlehensnehmer die Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages.“
5Unter „Sparbeiträge“ ist geregelt:
6„Neben den Sollzinsen sind – ab Auszahlung des Vorausdarlehens und bis der Bausparvertrag zugeteilt ist – folgende Sparbeiträge zu zahlen:
7monatlich 500,00 €
8Niedrigere monatliche Sparbeiträge sind nicht zulässig. Sondersparzahlungen auf den Bausparvertrag sind bis zu 5,000 % der Bausparsumme pro Kalenderjahr zulässig. Darüber hinausgehende Sondersparzahlungen sind ausgeschlossen und werden zurücküberwiesen. Wenn der Bausparvertrag durch die Sondersparzahlungen vor Ablauf der Sollzinsbindung zugeteilt wird, fallen keine zusätzlichen Kosten an.“
9Unter dem Punkt „Abnahmeverpflichtung/Nichtabnahme“ findet sich die Regelung:
10„Bei Nichtabnahme des Vorausdarlehens kann die Bausparkasse für das nicht abgenommene Vorausdarlehen den ihr entstandenen Schaden geltend machen (Nichtabnahmeentschädigung). Das angenommene Vorausdarlehen muss am 31.08.2016 abgenommen werden. Die Abnahmeverpflichtung besteht auch für den Fall, dass die Marktkonditionen zum Auszahlungszeitpunkt günstiger sind als der vereinbarte Sollzinssatz.“
11Für die Einzelheiten wird auf den zwischen den Parteien geschlossenen Bauspar- und Vorausdarlehensvertrag (Anlage K 1) verwiesen.
12Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 24.02.2015 auf, wegen deren Verzichts auf das Vorausdarlehen eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 € nebst Aufwandentschädigung in Höhe von 175,00 €, insgesamt 15.885,42 € zu zahlen. Ferner erklärte die Klägerin in dem Schreiben: „Den Darlehensvertrag über die Vorfinanzierung vom 14.Juli 2014 widerrufen wir.“ Die Beklagten leisteten hierauf keine Zahlungen.
13Die Klägerin behauptet, sie habe das Vorausdarlehen zur Auszahlung am 31.08.2016 bereit gestellt mit der Maßgabe, dass die im Darlehensvertrag vereinbarten Auszahlungsbedingungen erfüllt werden. Die Beklagten hätten auf das Vorausdarlehen verzichtet. Der Darlehensvertrag sei nicht unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass als Kreditsicherheit nur das bebaute Grundstück der Beklagten und nicht auch unbebaute Grundstücke vereinbart wurden. Die Klägerin meint, dies könne letztlich aber dahinstehen, da sie mit Schreiben an die Commerzbank vom 16.10.2015 ohnehin der Freigabe des Grundstückes Flurstücknummer … mit 112 m², eingetragen im Grundbuch von P Blatt/Heft … zugestimmt habe.
14Die Klägerin meint ferner, ihr stünde aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund der vertragswidrigen Nichtabnahme des Darlehens ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten für den Zeitraum ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung zu. Dabei handele es sich um den Zeitraum, für den der Darlehensgeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Regelungen auf die Fortsetzung des Vertrages und damit auch auf die Zahlung der vereinbarten Zinsen durch den Darlehensnehmer vertrauen durfte. Dieser Zeitraum erstrecke sich vom Moment des endgültigen Scheiterns des Darlehensgeschäftes bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sich der Darlehensnehmer durch Kündigung erstmals vom Vertrag hätte lösen können. Die Beklagten hätten sich vorliegend frühestens zum 30.12.2022 vom Vorausdarlehensvertrag lösen können, da eine Zuteilung des Bausparvertrages bei Berücksichtigung der jährlich möglichen Sonderzahlungen von 5,00 % frühestens am 30.12.2022 erfolgt wäre. Auf Basis der sog. Aktiv-Passiv-Methode des Bundesgerichtshofs, d.h. auf der Grundlage einer fiktiven, laufzeitkongruenten Wiederanlage der nicht abgerufenen Mittel in sicheren Kapitalmarkttiteln, ergebe sich eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 €. Für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verweist die Klägerin auf Anlage K 3.
15Sie ist ferner der Auffassung, dass ihr eine Aufwandentschädigung für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 175,00 € zustände.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.710,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten meinen, der Darlehensvertrag sei bereits nicht wirksam zustande gekommen. Der Abschluss des Vertrages habe unter der Bedingung gestanden, dass als Kreditsicherheit nur bebaute Grundstücke der Beklagten und nicht auch unbebaute Grundstücke vereinbart wurden. Weitere Bedingung sei gewesen, dass keine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Rechnung gestellt wird. Der Darlehensvertrag sei weiterhin fehlerhaft, da dort zu Unrecht angegeben sei, dass dieser durch die Vermittlungstätigkeit des Herrn M als Darlehensvermittler zustande gekommen sei. Eine Vermittlungstätigkeit durch Herrn M sei für die Beklagten jedoch nicht ersichtlich. Jedenfalls sei der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Vertrages durch die Klägerin im Schreiben vom 10.02.2015 ex tunc beseitigt worden.
21Ferner meinen die Beklagten, die Klägerin habe die Nichtabnahmeentschädigung – die bereits dem Grunde nach nicht geschuldet sei – nicht korrekt berechnet, da ihr Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt worden sei. Das Zinsinteresse der Klägerin an dem Vorausdarlehen sei durch den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages zeitlich limitiert gewesen. Die vertraglich zulässigen Sondertilgungen von bis zu 5,00 % der Bausparsumme hätten zu einer früheren Zuteilung des Bausparvertrages geführt. Dadurch wäre die Vertragslaufzeit des Vorausdarlehens abgekürzt worden, was wiederum Einfluss auf den Zinsertrag der Klägerin gehabt hätte.
22Das Gericht hat nach Zustimmung beider Parteien mit Beschluss vom 01.02.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beklagten darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger Würdigung davon ausgehe, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sei und dass die Klägerin ihre Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung hinreichend schlüssig dargelegt und die Beklagten dadurch in die Lage versetzt habe, Einzelheiten der Berechnung konkret zu bestreiten. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren widerrufen, da nach ihrer Auffassung eine wesentliche Änderung der Prozesslage aufgrund des richterlichen Hinweises des Gerichtes erfolgt sei. Auch habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2016 wesentlich neue Behauptungen aufgestellt und Beweismittel vorgelegt, was ebenfalls zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geführt habe.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist begründet.
25Das Gericht konnte nach Zustimmung der Parteien gemäß § 128 ZPO Abs. 2 im schriftlichen Verfahren entscheiden. Der Widerruf der Zustimmung der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ist unbeachtlich. Ein Widerruf der Zustimmung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zulässig. Eine solche lag nicht vor. Zwar kann ein Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO eine wesentliche Veränderung der Prozesslage begründen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 128 ZPO, Rn. 5). Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 01.02.2015 nur seine vorläufige rechtliche Würdigung hinsichtlich der von den Beklagten vorgetragenen Unwirksamkeit des Vertrages mitgeteilt. Es handelt sich daher nicht um einen Hinweis auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Den Beklagten wurde zudem Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Substantiierung ihres Vortrages unter Beweisantritt gegeben. Auch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2016 keine wesentlich neuen Behauptungen aufgestellt oder neue Beweismittel vorgelegt. Die Anlagen K 4 (Schreiben an die Commerzbank) und K 5 (Darlehensanfrage) sind für den Rechtsstreit ohne Bedeutung, da unabhängig von diesen von der Wirksamkeit des Vertrages auszugehen ist.
26Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.710,42 € aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorausdarlehensvertrag zu. Danach kann die Klägerin bei Nichtabnahme des Vorausdarlehens für das nicht abgenommene Vorausdarlehen den ihr entstandenen Schaden geltend machen.
27Die Parteien haben am 14.07.2014 einen wirksamen Vorausdarlehensvertrag über 250.000,00 € geschlossen. Die von den Beklagten vorgebrachten Bedingungen für den Abschluss des Vertrages, dass als Kreditsicherheit nur das bebaute Grundstück der Beklagten dienen sollte und dass keine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Rechnung gestellt wird, ergibt sich nicht aus dem von den Beklagten vorbehaltlos unterschriebenen Vertragsdokument. Die Beklagten haben für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Anhaltspunkte für die Widerlegung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde bestehen nicht. Die nach dem Vortrag der Beklagten unrichtige Angabe, dass der Vertrag durch Herrn M vermittelt wurde, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keine Auswirkungen. Die als „Widerruf“ bezeichnete Erklärung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10.02.2015 führte nur zu einer Beseitigung des Darlehensvertrages ex nunc. Der Klägerin stand kein Widerrufsrecht zu. Die Erklärung kann daher nur als Kündigung bzw. Rücktritt wegen Nichtabnahme des Darlehens durch die Beklagten mit Wirkung für die Zukunft ausgelegt werden. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund des Verzichts der Beklagten auf das Vorausdarlehen aus der Gesamtschau der Erklärung der Klägerin in diesem Schreiben.
28Die Abnahme des Darlehens ist bei verzinslichen Darlehen Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers (Palandt-Weidenkaff, 73. Auflage 2014, § 488 Rn. 16). Das Vorausdarlehen hätte am 31.08.2016 abgenommen werden müssen. Die Beklagten haben die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abnahme des Darlehens nach dem Vortrag der Klägerin bereits vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorausdarlehensvertrag zu. Eine Fristsetzung war wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.
29Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03 –, BGHZ 161, 196-204) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Als Referenzsatz ist von der Rendite auszugehen, die bei einer Wiederanlage des Darlehensbetrages in laufzeitkongruenten Hypothekenpfandbriefen hätte erzielt werden können (BGH, Urteil vom 7 Oktober 2000 – XI ZR 27/00). Für die konkrete Berechnung kann auf die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank oder Tageszeitungen mit größerem Wirtschaftsteil zurückgegriffen werden.
30Diese Art der Schadensberechnung setzt nicht voraus, dass sich die Bank tatsächlich refinanziert hat. Sie beruht vielmehr auf der Basis einer fiktiven Wiederanlage (BGH, Urteil vom 07. November 2000 – XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5-17). Dabei ist die Schadensberechnung auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank beschränkt (BGH NJW-RR 1990, 432). Dieser Zeitraum erstreckt sich vom Moment des endgültigen Scheiterns des Darlehensgeschäfts bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Darlehensnehmer durch Kündigung erstmalig vom Vertrag hätte lösen können (Münchener Kommentar zum BGB – Berger, 7. Auflage 2016, Rn. 70).
31Danach steht der Klägerin eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 € zu. Diese hat die Klägerin korrekt berechnet. Nach dem Vorausdarlehensvertrag wird bei Zuteilung des Bausparvertrages das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mitteln verrechnet (S. 8 unter dem Punkt „Tilgung“). Das Zinsinteresse der Klägerin war somit zeitlich limitiert durch den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages. Unter Berücksichtigung der vertraglich eingeräumten jährlichen Sonderzahlungen von 5,00 % der Bausparsumme auf den Bausparvertrag, wäre eine Zuteilung des Bausparvertrages bereits am 30.12.2022 erfolgt und nicht erst am Ende der Zinsfestschreibung zum 31.08.2026. Dies hat die Klägerin bei ihrer Berechnung bereits berücksichtigt, indem sie von einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit der Beklagten zum 30.12.2022 ausgegangen ist und bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung die Rückzahlung des Vorausdarlehens bereits zum 30.12.2022 zugrunde gelegt hat. Der Einwand der Beklagten, die vertraglich zulässigen Sondertilgungen von bis zu 5,00 % der Bausparsumme seien nicht berücksichtigt worden, geht daher ins Leere. Sondersparzahlungen sind nach dem Vertrag auch nur auf den Bausparvertrag und nicht auf das tilgungsfreie Vorauszahlungsdarlehen zulässig. Sie wirken sich daher nur auf den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages aus. Die Klägerin hat ihrer Berechnung daher zutreffend zugrundegelegt, dass sie bei Einhaltung des Vertrages mit monatlichen Zinszahlungen in Höhe von € 479,17 € vom 30.09.2016 bis zum 20.12.2022 sowie mit der Rückzahlung des Darlehens zum 20.12.2022 hätte rechnen können.
32Die Beklagten sind der weiteren Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, die die Klägerin in Anlage K 3 offengelegt hat und in der Klageschrift erläutert hat, nicht substantiiert entgegengetreten. Unter Zugrundelegung des Wiederanlagesatzes von 1,15070 % der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen summieren sich die abgezinsten Zahlbeträge entsprechend Anlage K 3 auf 267.611,93 €. Hiervon waren eine Risikoerstattung in Höhe von 1.734,69 € sowie eine Verwaltungskostenerstattung in Höhe von 61,62 € in Abzug zu bringen. Diese werden von der Kammer in dieser Höhe nach § 287 ZPO geschätzt. Abzüglich des Standes des fiktiven Kreditkontos in Höhe von 250.000,00 € ergibt sich ein entgangener Gewinn der Klägerin in Höhe von 15.710,42 €.
33Ob die Klägerin als weitere Schadensposition allein für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung einen Betrag von 175,00 € geltend machen kann, erscheint zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin diesen Betrag zwar in den Schriftsätzen aufgeführt hat, den Betrag jedoch nicht zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hat. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 15.710,42 € an sie zu zahlen. Dies entspricht dem von ihr errechneten entgangenen Gewinn. Über die außergerichtlich geforderten 175,00 € für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung war demnach nach nicht zu entscheiden, § 308 Abs. 1 ZPO.
34Die Beklagten haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 15.710,42 € festgesetzt.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.