Landgericht Paderborn Urteil, 22. Aug. 2016 - 01 KLs 3/16
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im gesamten Verfahren. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Hinsichtlich des Adhäsionsantrags vom 22.08.2016 wird von einer Entscheidung abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1 StGB, 1, 17, 105 JGG.
1
Gründe
2I.
3Durch Urteil der 5. großen Strafkammer – große Jugendkammer – des Landgerichts Paderborn vom 15.01.2015, 5 KLs-10 Js 152/14 kap.-58/14 ist der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Totschlags zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus ist der Angeklagte verurteilt worden, an die Adhäsionskläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 13.903,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen.
4Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Nebenkläger Revision eingelegt.
5Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2015 (4 StR 223/15) wie folgt entschieden:
6„1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Januar 2015 – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – mit den Feststellungen aufgehoben.
7Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückgewiesen.
82. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
9Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger zu tragen; im Übrigen wird von der Auflegung von Kosten und Auslagen abgesehen.“
10Das Urteil ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
11Die Revisionen der Nebenkläger seien begründet. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weise einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Denn auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen habe sich der Angeklagte eines vollendeten Heimtückemordes schuldig gemacht, weil er bereits durch die Schläge mit der Metallstange eine Ursache für den später unmittelbar durch die Messerschnitte herbeigeführten Tod des Opfers setzte und dieser Ursachenzusammenhang von seinem ursprünglichen Vorsatz umfasst sei.
12Die Revision des Angeklagten bleibe erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
13Die Kammer hat die Sache in der Hauptverhandlung vom 16.06.2016, 17.06.2016, 23.06.2016, 07.07.2016, 27.07.2016, 17.08.2016 und 22.08.2016 neu verhandelt.
14II.
15Der jetzt 20 Jahre alte Angeklagte ist im Haushalt seiner Eltern in ... aufgewachsen. Seine Mutter arbeitet als Verkäuferin in einem Drogerie-Markt, sein Vater ist selbstständig tätig. Er baut Häuser in Eigenleistung, die er anschließend vermietet. Der Angeklagte hat eine jüngere, 18 Jahre alte Schwester, die noch die Schule besucht.
16Der Angeklagte besuchte vom 3. bis zum 6. Lebensjahr den Kindergarten St. Marien in .... Nach einem Vorschuljahr besuchte er in den Jahren 2002 bis 2006 die Grundschule St. Marien in .... Anschließend ging er zunächst auf die Dietrich-Bonhoeffer-Realschule in ..., wechselte jedoch ab 2010 zur Hauptschule in ..., da er Schwierigkeiten in den Fächern Englisch und Mathematik hatte. Dort erreichte der Angeklagte im Jahr 2012 den Realschulabschluss nach Klasse 10 b (Fachoberschulreife). Im Augst 2012 begann der Angeklagte eine Berufsausbildung zum Landwirt. Sein 1. Lehrjahr absolvierte er in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Bio-Gas-Anlage und einer Sauenhaltung in .... Das 2. Lehrjahr absolvierte er bei einem Landwirt in ..., der eine Schweinemast betreibt. In seiner Freizeit beschäftigte er sich ebenfalls mit der Landwirtschaft. Er half auf Bauernhöfen, die teilweise zugleich Pferdepensionen betrieben, in der Gegend von ... aus. Daneben half er seit seinem 10. Lebensjahr zudem einem Schausteller auf Kirmesveranstaltungen beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften.
17Der Angeklagte erhielt zuletzt eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 400,00 €. Durch den hierdurch und durch die Helferarbeiten bei anderen Landwirten und auf der Kirmes erzielten Verdienst konnte der Angeklagte sich einen eigenen Pkw Audi A4 s-line leisten.
18Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält eine Eintragung:
19Am 15.09.2011 sah die Staatsanwaltschaft Paderborn in einem Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
20Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 25.06.2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom selben Tag (77 Gs 345/14) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Herford. In der Haftanstalt absolviert der Angeklagte seit dem 19.08.2014 eine auf 3 Jahre angelegte Lehre zum Elektriker. Begleitend besucht er die Berufsschule und ist auf seiner Haftabteilung als Essenträger eingeteilt.
21III.
221.)
23Der Angeklagte und der am 01.03.1997 geborene ... ..., der Sohn der Zeugen ... und ......, kannten sich seit ihrer gemeinsamen Kindergartenzeit. Seither waren sie beste Freunde, obwohl sie später verschiedene Schulen besuchten und auch verschiedene Ausbildungen absolvierten. Während der Angeklagte eine Ausbildung zum Landwirt begann, war ... ... als Auszubildender zum Straßenwärter bei der Stadt Lippstadt tätig, wo auch sein Vater arbeitet. Den Angeklagten und ... ... verband insbesondere das gemeinsame Interesse an der Landwirtschaft. Die Eltern von ... ... bewirtschafteten im Nebenbetrieb einen Hof in ... mit einer Pferdepension. Der Vater von ... ... erbte zudem im Juni 2014 einen weiteren Hof von seinem Bruder, ....... Der Angeklagte und ... ... halfen in ihrer Freizeit auf dem elterlichen Bauernhof von ... ... und auf anderen Bauernhöfen der Gegend. Zuletzt sprachen der Angeklagten und ... ... sogar davon, nach ihren jeweiligen Ausbildungen möglicherweise gemeinschaftlich in der Landwirtschaft beruflich tätig zu sein. Der Angeklagte beschäftigte sich für die Zeit nach seiner Ausbildung mit dem Plan, mit seinem Vater eine Bullenaufzucht aufzubauen und zu betreiben. ... ..., der ebenfalls Interesse an der Landwirtschaft hatte, konnte sich vorstellen, nach seiner Ausbildung auf dem von ihm zu übernehmenden Hof des verstorbenen ...etwas Landwirtschaftliches mit Maschinen zu machen.
24Der Angeklagte und ... ... gehörten auch in etwa dem gleichen Freundes- und Bekanntenkreis aus dem sogenannten ..., einer kleinen Bauernhofsiedlung bei ..., an. In diesem Freundes- und Bekanntenkreis war ... ... beliebter als der Angeklagte, weil er offen und feierfreudig erschien, während der Angeklagte eher verschlossen und zurückgezogen war. ... ... gelang es auch leichter, Kontakte zu Mädchen zu knüpfen. Dennoch hatte der Angeklagte seit Ende der Sommerferien 2013 vorübergehend eine Beziehung zu der Zeugin ...aus .... Auch wenn die Zeugin die Beziehung zu dem Angeklagten nach kurzer Zeit beendet hatte, zeigte sich der Angeklagte dessen ungeachtet weiter nachhaltig interessiert an ihr. Sie sahen sich mehrmals und hatten regelmäßigen Kontakt über WhatsApp, der bis zuletzt anhielt. Es gab auch sexuellen Kontakt, dessen Häufigkeit nicht genauer geklärt werden konnte. Allerdings schrieb sich der Angeklagte parallel auch vergleichbare Nachrichten mit der Zeugin ..., an der er sich ebenfalls interessiert zeigte. Aus diesem Grund gründeten die Zeuginnen ...und ... am 17.06.2014 eine WhatsApp-Gruppe, die sie „zwei Opfer und das Biest“ nannten und zu der sie den Angeklagten hinzufügten, da sie diesem damit deutlich machen wollten, dass sie Kenntnis davon hatten, dass er mit ihnen parallel Nachrichten austauschte. Der Angeklagte interessierte sich darüber hinaus unter anderem für die erst 15-jährige .... An der Zeugin ...zeigte auch ... ... zumindest vorübergehend Interesse. Am 07.02.2014 besuchte er die Zeugin in .... Bei dem Besuch kam es zu „Knutschereien“ zwischen ... ... und der Zeugin, wovon der Angeklagte einige Zeit später erfuhr. Die Zeugin ...beendete am 23.06.2014 den Kontakt zu dem Angeklagten, indem sie diesen als WhatsApp-Kontakt sperrte.
25Der Angeklagte und ... ... verstanden sich ungeachtet der Situation mit den Mädchen dem äußeren Anschein nach bis zuletzt sehr gut.
26Am Abend bzw. in der Nacht vom 23.06.2014 auf den 24.06.2014 half der Angeklagte in ... beim Aufbau eines Fahrgeschäftes. Er kam danach erst spät nach Hause. Am 24.06.2014 hatte der Angeklagte frei. Er fuhr, nachdem er früh aufgestanden war, morgens zum Optiker nach … und besuchte anschließend seine Mutter in ihrer Arbeitsstätte in einem Drogerie-Markt. Sodann fuhr er wieder nach Hause, aß etwas, legte sich kurz hin, döste und sah fern. Am Nachmittag half er zunächst auf dem Hof der Familie .... Später fuhr er zum Hof der Eheleute ... und lud dort mit den Zeugen ... und ......, ... ... und dessen Schwester der Zeugin ... Heu ab. Während dieser Arbeiten zeigten sich keine Auffälligkeiten, weder ein Streit noch z.B. eine bedrückte Stimmung zwischen dem Angeklagten und ... .... Nachdem die Arbeiten gegen 20:00 Uhr beendet waren, beschlossen der Angeklagte und ... ... noch etwas mit dem Auto des Angeklagten herumzufahren, was sie öfters taten.
27Der Angeklagte und ... ... gelangten so kurz darauf zum Autohof ... nahe der Autobahn A44, begaben sich um 20:28 Uhr in das dortige McDonalds Restaurant, aßen etwas und verließen das Restaurant um 20:47 Uhr wieder. Danach fuhren sie in der Gegend …, und um den Flughaften Paderborn-Lippstadt umher. Schließlich befuhren sie die L776 aus Richtung Paderborn kommend und bogen nachdem sie unter der A44 hindurch gefahren waren, nach rechts in einen Feldweg ab. Dort hielten sie zunächst bei einer ersten Scheune an, um nachzusehen, was sich in der Scheune befand. Anschließend fuhren der Angeklagte und ... ... über die Feldwege, wiederum unter der A44 hindurch, zu einer weiteren Scheune in , Flur 21, Flurstück 121. Während der Fahrt war ... ... viel mit seinem Handy beschäftigt.
282.)
29Der Angeklagte und ... ... hielten an der mit einer der Giebelseiten zu dem Feldweg hin stehenden Scheune an und stiegen aus. Sie gingen zur – vom Feldweg aus betrachteten – rechten Längsseite der Scheune, an der sich ein großes, massives und verschlossenes Scheunentor befand. Der Angeklagte und ... ... wollten nachschauen, ob etwas in der Scheune steht und prüfen, ob und wie sie in die Scheune hineinkommen können. Der Angeklagte ging vor. ... ... war zu diesem Zeitpunkt abgelenkt, da er sich mit seinem Handy beschäftigte. Der Angeklagte ging zur Scheune und konnte durch einen Spalt in diese hineinschauen. In der Scheune sah er einen Einachser, mehr konnte er nicht erkennen. Der Angeklagte sagte zu ... ..., dass er versuchen werde, ihnen Eintritt zu verschaffen. Er ging zu seinem Pkw und holte eine Eisenstange heraus, die er seit längerem in seinem Kofferraum hatte. Er beabsichtigte mithilfe der Stange ein Brett zur Seite zu schieben und ein Loch zu schlagen, was jedoch nicht funktionierte. ... ... stand zu diesem Zeitpunkt hinter dem Angeklagten, wirkte auf diesen abwesend und half zunächst auch nicht mit. Er hielt weiterhin fortwährend sein Handy in der Hand. Der Angeklagte forderte ihn auf, ihm zu helfen. ... ... nahm daraufhin sein Handy in die andere Hand und holte sein Messer heraus, um damit die Scheune oder zumindest einen Spalt in dieser zu öffnen. Nach kurzer Zeit sagte ... ... jedoch zu dem Angeklagten, dass er keine Lust mehr habe und ihm das Ganze egal sei. Er ließ von der Scheune ab, ging ein Stück zurück und beschäftigte sich wieder mit seinem Handy. Der Angeklagte war von dem Verhalten von ... ... „genervt“. Er rief diesem erneut zu, dass er sein Handy weglegen und helfen solle.
30Sodann kam es zwischen dem Angeklagten und ... ... zu seiner verbalen Auseinandersetzung über Mädchen. Der Angeklagte fragte ... ..., der sich an dem Abend viel mit der Zeugin geschrieben hatte, ob er etwas von dieser wolle. ... ... wiegelte ab und sagte, er würde sich nur mit ihr schreiben. Der Angeklagte warf ... ... vor, es mache ohnehin keinen Sinn, dass er den Mädchen etwas schrieb. Die Mädchen würden sowieso nichts von ihm wollen und ihn ständig „verarschen“. So sei es mit anderen Mädchen bspw. mit ...auch nicht zu einer Beziehung gekommen. ... ... reagierte daraufhin aufgebracht und warf dem Angeklagten vor, dass er es doch sei, der es mit den Mädchen nicht „hinbekomme“ und auch keine Freundin habe. Der Angeklagte fühlte sich durch diese Kritik stark gekränkt. Die Vorwürfe verletzten ihn besonders, weil ihm in seinem Inneren bewusst war, dass diese zutrafen. Denn er hatte außer der Zeugin ..., die für eine kurze Zeit seine Freundin war, nie eine feste Freundin gehabt. ...hatte zudem am Tag zuvor den Kontakt zu ihm abgebrochen und ihn über ihr Handy als WhatsApp-Kontakt gesperrt. Auch ... und ... hatten ihm kürzlich nicht mehr geschrieben. Der Angeklagte hatte daher den Eindruck, dass die Vorwürfe seines Freundes genau auf seine Situation passten, dass keines der Mädchen mit ihm etwas zu tun haben wollte.
31... ... beschäftigte sich weiterhin mit seinem Handy. Der Angeklagte, den dies störte, drückte mit der Hand das Handy des ... ... herunter. Dies machte den ... ... wütend. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und ... ..., in deren Verlauf der Angeklagte ... ... beleidigte und beschimpfte, was ... ... erwiderte. Die verbale Auseinandersetzung eskalierte sodann und ging in eine tätliche Auseinandersetzung über, wobei deren Verlauf im Einzelnen nicht vollständig aufgeklärt werden konnte. Es spricht viel dafür, dass die Auseinandersetzung wie folgt verlief: Zunächst kam es zu gegenseitigen Schubsereien zwischen dem Angeklagten und ... ..., wobei nicht aufgeklärt werden kann, wer diese anfing. Aus den Schubsereien entwickelte sich sodann ein Gerangel. Im Laufe des Gerangels fiel die von dem Angeklagten zuvor in der Hand gehaltene Eisenstange zu Boden. Zudem schlug der Angeklagte den ... ... mit der Faust in den Bereich der Lippe, wodurch dieser eine Verletzung unterhalb der Unterlippe erlitt. Schließlich schubste der ... ... den Angeklagten kräftig, sodass der Angeklagte nach hinten stolperte. Der Angeklagte wurde daraufhin sehr wütend. Er griff die auf dem Boden befindliche Stange und holte unmittelbar mit großer Wucht aus. ... ... versuchte sich wegzudrehen und wegzulaufen. Der Schlag mit der Stange traf ... ... mit „voller Wucht“ hinten seitlich auf den Kopf. Der Angeklagte handelte bei der Ausführung des Schlages jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz. ... ... kippte durch den Schlag bewusstlos so nach links zur Seite, dass anschließend sein Körper mit dem Rücken und sein Kopf mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Boden lag, wobei sein Klappmesser sich unter seinem Körper befand. Die von ... ... getragene Brille lag im Ergebnis in dem Zwischenraum zwischen seinem Oberkörper und dem Scheunentor. ... ... begann sofort stark im Kopfbereich und aus den Ohren zu bluten. Der Angeklagte, der immer noch voller Wut war, schlug mindestens zwei weitere Male mit der Metallstange wuchtig auf den Kopf des auf dem Boden liegenden, bewusstlosen ... ... ein.
32Durch die Schläge auf den Kopf erlitt ... ... ein hochgradiges Schädelhirntrauma und eine T-förmige Rissquetschwunde am linken Hinterkopf, eine lange Rissquetschwunde im linken Scheitel- Schläfenbereich sowie einen Einriss der linken Ohrmuschel mit Unterblutung der Ohrmuschel und der Haut hinter der Ohrmuschel. Er erlitt umfangreiche Schädelbrüche im linken Schläfen-, Scheitel- und Hinterhauptsbein mit Frakturausläufern in das rechtsseitige Schädeldach und in die mittlere und hintere linke Schädelgrube sowie in die hintere rechte Schädelgrube. Blut lief in die linke Paukenhöhle und in die Siebbeinzellen. Die harte Hirnhaut riss auf. Es ergaben sich hochgradige Hirnrindenprellungsblutungen in der Rinde und im Mark unterhalb davon im linken Scheitel-, Schläfen- und Hirnhautlappen. Es bestand ein hochgradiges Hirnödem. Jeder der von dem Angeklagten ausgeführten drei Schläge in den Kopfbereich des ... ..., war geeignet dessen Tod herbeizuführen, was der Angeklagte auch jedenfalls billigend in Kauf nahm. ... ..., der an den Folgen der Schläge durch den Angeklagten mit Sicherheit nach einiger Zeit verstorben wäre, überlebte diese zunächst noch.
33Die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war im Zeitpunkt der Ausführung der Schläge weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
343.)
35Der Angeklagte begab sich nach dem letzten Schlag in der Annahme, ... ... sei durch die Schläge bereits getötet worden oder er werde in kurzer Zeit an den Schlägen versterben, zu seinem Pkw, legte die Metallstange in den Kofferraum, setzte sich in das Fahrzeug, wendete dieses auf dem Feldweg und fuhr über die Feldwege wieder zurück zur L776. Er fuhr zunächst ziellos umher. Sodann fuhr er wiederum zu McDonalds am Autohof ... an der A44, wo er um 21:52 Uhr eintraf. Dort bestellte er sich am Drive-In-Schalter ein Eis und verließ den Autohof um 21:54 Uhr wieder. Da der Angeklagte den Verdacht, ... ... erschlagen zu haben, von sich weisen wollte, fasste er spätestens jetzt den Entschluss, zurück zur Scheune zu fahren, die Polizei zu informieren und wahrheitswidrig anzugeben, er habe ... ... auf dessen Bitte aus einem nicht genannten Grund alleine an der Feldscheune absetzen sollen und habe ihn dann dort tot aufgefunden, als er ihn wieder habe abholen wollen. Dabei wollte er vorspiegeln, noch versucht zu haben, ... ... über dessen Handy zu erreichen. Entweder vor der Rückkehr zu der Feldscheune oder nach der Rückkehr zu der Feldscheune schickte er daher um 22:04 Uhr an das Handy von ... ... die WhatsApp-Nachricht: „Wie weit biste?“. Um 22:06 Uhr schickte er ... ... die WhatsApp-Nachricht: „?“. Schließlich wählte er um 22:08 Uhr die Rufnummer von ... ... an. Als der Angeklagte wieder zu dem unverändert am Boden liegenden ... ... kam, stellte er aber fest, dass dieser wider Erwarten noch nicht verstorben war. Der Angeklagte hatte Angst und geriet in Panik. Er beschloss ... ... endgültig zu töten. Als Tatwerkzeug holte der Angeklagte aus seinem Fahrzeug ein Messer. Mit diesem schnitt er dem rücklinks auf dem Boden liegenden ... ..., der wegen der durch die Schläge verursachten Schädelverletzung zu einer aktiven oder passiven Abwehrreaktion nicht mehr in der Lage war, mit einer erheblichen Kraftentfaltung den Hals über eine Länge von 11,5 cm bis in die Wirbelsäule durch und durchtrennte dabei den Kehlkopf, die Luft- und die Speiseröhre, wobei er das Messer mindestens zweimal ansetzen musste, was dazu führte, dass er die linke Halsvene zweimal anschnitt. Bei der Tatausführung fügte der Angeklagte ... ... auch eine kleine Stichverletzung im Hals oberhalb der Schnittwunde zu. ... ... verstarb daraufhin schließlich an einem zentralen Hirnversagen in Kombination mit Verbluten.
36Anschließend setzte sich der Angeklagte wieder in sein Fahrzeug, wendete es und fuhr über die Feldwege unter der Autobahn A44 hindurch und steckte das Messer an einem Feldwegrand in das Erdreich. Ob er danach die Metallstange am Rande eines Feldweges in den Straßengraben warf, oder ob er dies bereits vor seinem Besuch bei McDonalds getan hatte, ließ sich nicht sicher feststellen. Sodann fuhr er wieder zurück zur Scheune an der ... ... lag und setzte um 22:29 Uhr über die Notrufnummer 112 einen Notruf ab, wobei er angab, seinen Freund mit aufgeschnittener Kehle aufgefunden zu haben, und den Weg zu dem Fundort beschrieb. Davor hatte er um 22:23 Uhr noch die WhatsApp-Nachricht an ... ...: „Hallo?“ versandt. Zudem erfolgte um 22:24 Uhr nochmals ein Anwählversuch an die Rufnummer von ... ....
37Nachdem der Angeklagte den Notruf abgesetzt hatte, fuhr er über die Feldwege zurück zur L776, um den eintreffenden Rettungsdienst vereinbarungsgemäß zu der abgelegenen Scheune zu führen.
38Der Angeklagte wurde in den Räumen der Kreispolizeibehörde Paderborn am 25.06.2014 von 01:48 Uhr bis 05:05 Uhr zunächst durch die Zeugen KHK ... und KHK ... als Zeuge vernommen. Während einer Unterbrechung dieser Zeugenvernehmung wurden in der Zeit von 03:19 Uhr bis 04:35 Uhr durch den Regierungsbeschäftigten ... Maßnahmen zur Spurensicherung an dem Angeklagten vorgenommen. Danach wurde der Angeklagte noch weiter als Zeuge vernommen. Um 06:15 Uhr wurde der Angeklagte als Beschuldigter belehrt und anschließend als Beschuldigter vernommen.
39IV.
40Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
41Der Angeklagte hat sich zu dem Geschehen in der Hauptverhandlung zunächst über eine von ihm bestätigte Verteidigererklärung eingelassen, der keine Verständigung gemäß § 257 c StPO vorausging. Am 23.06.2016 hat er sich außerhalb der Hauptverhandlung zudem von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. Dipl-Psych. ... explorieren lassen und gegenüber diesem zur Sache eingelassen. Der Sachverständige hat die Einlassung des Angeklagten ihm gegenüber protokolliert und in der Hauptverhandlung als Zeuge wiedergegeben. Die Einlassungen des Angeklagten über die Verteidigererklärung und gegenüber dem Sachverständigen sind dabei inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend. Bestehende Abweichungen werden nachstehend herausgestellt.
42Der Angeklagte hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seinen schulischen und beruflichen Werdegang entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert.
43Der Angeklagte hat auch seine Freundschaft mit ... ... und das gemeinsame Interesse an der Landwirtschaft im Wesentlichen den obigen Feststellungen entsprechend dargestellt. Desweiteren hat er den unter Ziffer III.1.) getroffenen Feststellungen entsprechend geschildert, dass er vom Abend des 23.06.2014 an bis in die Nacht hinein einem Schausteller beim Aufbau eines Fahrgeschäfts geholfen hat und wie er den 24.06.2014 bis zum Eintreffen an der zweiten Scheune verbracht hat.
44Die Zeugen ... und ...... haben Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang ihres Sohnes ... ... gemacht. Sie haben insbesondere bestätigt, dass der Angeklagte und ihr Sohn aus ihrer Sicht seit den Kindertagen sehr enge Freunde gewesen seien, dass die beiden durch das Interesse an der Landwirtschaft verbunden gewesen seien und über die Möglichkeit einer späteren Zusammenarbeit im Bereich der Landwirtschaft gesprochen hätten. Darüber hinaus haben die Zeugen ..., ...und ... bekundet, dass zu keiner Zeit Streitigkeiten oder auch nur eine bedrückte Stimmung zwischen dem Angeklagten und ... ... erkennbar geworden seien. Der Zeuge ... ... hat weiter ausgesagt, dass sein Sohn und der Angeklagte am 24.06.2014 nach der Mithilfe auf dem Hof der Familie ... ohne Auffälligkeiten wie sonst auch mit dem Auto des Angeklagten weggefahren seien.
45Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen ..., ...und ... ergeben sich nicht. Sie haben sämtlich ruhig und sachlich berichtet. Zu keinem Zeitpunkt entstand der Eindruck, dass sie sich dazu hinreißen lassen könnten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
46Die Zeugin Schulte hat sodann glaubhaft ausgesagt, dass sie den Angeklagten und ... ..., die sie beide aus ... kenne, am Abend des 24.06.2014 in dem McDonalds Restaurant bedient habe. Beide hätten dort gegessen, einen Streit habe sie nicht mitbekommen. Sie hätten ganz normal miteinander geredet. Ihr Verhalten sei unauffällig gewesen. Darüber hinaus hat der Zeuge ..., der zur Tatzeit Restaurantleiter des McDonalds Restaurants in ... war, Aufnahmen der Überwachungskamera des McDonalds Restaurants in Augenschein genommen und in der Hauptverhandlung referiert. Er hat ausgesagt, dass auf den Aufnahmen erkennbar war, dass sich der Angeklagte und ... ... am Abend des 24.06.2014 in dem Restaurant befanden, wobei als Zeit 20:25 Uhr bis 20:44 Uhr angezeigt wurde. Die Zeugen KHK ... und KHK ... haben, wie beide übereinstimmend glaubhaft ausgesagt haben und wie der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bestätigt hat, am 30.06.2014 gemeinsam mit dem Zeugen ... die Uhrzeiten der Kameraanlage überprüft und anhand eines Vergleiches mit der Weltzeit festgestellt, dass die Zeiten der Überwachungskamera im Verhältnis zur Weltzeit 3 Minuten nachgingen. Nach der Aussage des Zeugen ... in der Hauptverhandlung ist die Kameraanlage zwischen dem 24.06.2014 und dem 30.06.2014 nicht verstellt worden. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte und ... ... tatsächlich zwischen 20:28 Uhr und 20:47 Uhr in dem Restaurant aufgehalten haben.
47Die Kammer folgt auch hinsichtlich des Geschehens an der zweiten Scheune im Wesentlichen der Einlassung des Angeklagten.
48Der Angeklagte hat sich zum Geschehen an der zweiten Scheune durch die Verteidigererklärung wie folgt eingelassen: Er und ... ... hätten die Scheune entdeckt, seien an diese herangefahren und hätten angehalten, um zu der Scheune zu gehen. Sie hätten nachschauen wollen, ob etwas in der Scheune stehe und ob bzw. wie man in die Scheune hineinkommen könne. Er sei vorgegangen. ... ... sei zu diesem Zeitpunkt recht abwesend gewesen, da er ständig mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei. Er sei dann direkt zur Scheune und habe durch einen Spalt durchschauen können. In der Scheune habe er einen Einachser stehen sehen, vielmehr habe man jedoch nicht sehen können. Er habe zu ... ... gesagt, dass er versuchen werde, ihnen Eintritt zu verschaffen. Er sei zu seinem Pkw zurückgegangen und habe eine Stange herausgeholt. Diese habe schon längere Zeit in seinem Kofferraum gelegen. Er sei mit der Stange zurück zu der Scheune gegangen und habe damit ein Brett zur Seite schieben und ein Loch schlagen wollen. Das habe jedoch nicht richtig geklappt. ... ... habe zu diesem Zeitpunkt immer noch hinter ihm gestanden, abwesend gewirkt und habe auch nicht mitgeholfen. Er habe ständig sein Handy in der Hand gehabt. Er, der Angeklagte, habe ihn aufgefordert endlich zu helfen. ... ... habe daraufhin sein Handy in die andere Hand genommen und sein Messer herausgeholt. Er habe damit die Scheune oder zumindest einen Spalt öffnen wollen. Nach kurzer Zeit habe ... ... jedoch gesagt, dass er keine Lust mehr habe und ihm alles egal sei. Er habe von der Scheune abgelassen und sei ein Stück zurückgegangen, um sich wieder mit seinem Handy zu beschäftigen.
49Gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte den vorstehenden Sachverhalt insoweit abweichend geschildert, als er zunächst geschildert hat, dass ... ... lustlos mit dem Messer an der Scheune „rumgeprokelt“ habe und er erst dann die Stange geholt habe, um das Loch weiter aufzuhebeln.
50Weiter wurde die Tat in der Verteidigererklärung wie folgt geschildert:
51Er, der Angeklagte, sei nur noch genervt gewesen, da er mit der Scheune nicht vorangekommen sei und ... ... keine Anstalten unternommen habe, ihm zu helfen. Er habe ... ... zugerufen, dass er endlich mal sein Handy weglegen und helfen solle. Es mache doch ohnehin keinen Sinn, dass er etwas schreibe. Die Mädchen wollten ihn doch sowieso nicht und „verarschten“ ihn ständig. Er solle das „dämliche“ Handy weglegen und endlich zu ihm kommen. ... ... habe ihn angeschaut und angeschrien, wie er das mit dem „Verarschen“ meinen würde. Er sei so „genervt“ von ... ... gewesen, dass er diesem vorgehalten habe, dass er lange „hinter ...her gerannt sei“ und es „einfach nicht mit ihr geregelt bekommen“ habe. Auch mit den anderen Mädchen würde er nichts „hinbekommen“. ... ... sei immer mehr auf ihn zugekommen und habe ihn angeschrien. Er habe geschrien, ob er „spinne“ und was ihm einfalle. Er, der Angeklagte, solle „seine Klappe nicht so weit aufreißen“, da er doch derjenige sei, der überhaupt gar nichts „geregelt bekomme“. Schließlich werde er ständig von den Mädchen „verarscht“. Für sein Alter sei er doch derjenige, der kein Mädchen „an den Start bekomme“. Allein die Sache mit ... und ... würde doch zeigen, dass er ein „Spinner“ und „einfach nur krank“ sei. Die beiden Mädchen hätten doch völlig recht.
52Gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte den Konflikt hinsichtlich der Mädchen und seine Empfindungen und Gefühle diesbezüglich nach Aussage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung ergänzend wie folgt geschildert:
53Der Zeuge ... hätte den ... ... im Januar/Februar 2014 zur Zeugin ...gebracht. Der Zeuge ... habe gewusst, dass er, der Angeklagte, noch etwas von der ... gewollt und mit ihr geschrieben habe. Er habe ihm dann kurz vor dem 24.06. erzählt, dass er den ... ... zu ...gebracht habe und habe wohl gucken wollen, wie er, der Angeklagte, auf diese Information reagiere. Eigentlich habe er bereits davon gewusst, da ... ihm selbst 2 Tage nach dem Treffen mit ... hiervon geschrieben habe. Gegenüber dem Zeugen ... habe er, als dieser das erzählt habe, jedoch erst ahndungslos getan. Der Zeuge ... habe noch damit angegeben, dass er für die Fahrt von ... ... Spritgeld bekommen habe. Er habe es als Bösartigkeit empfunden, dass der Zeuge ... ihm das so auf die Nase gebunden habe. ... selbst habe ihm nie von der Sache erzählt. Er sei darüber enttäuscht gewesen, natürlich auch wütend, dass ... ... so etwas gemacht habe. Beim Autofahren an diesem Abend habe er mitbekommen, dass ... ... sich ständig mit geschrieben habe. ... ... sei nie richtig von ...weggekommen, bei der er es immer wieder versucht habe, die aber kein Interesse an ihm gehabt habe. ...sei dann nach dem Schützenfest 2013 mit ...zusammengekommen. An der Scheune habe er ... ... gefragt, ob er etwas von wolle. ... ... habe abgewiegelt, er würde sich mit ... nur schreiben. Da habe er ... ... gesagt, dass das nichts bringe, da mit anderen Mädchen auch nichts draus geworden sei. ... habe dann in energischen Ton erwidert, dass er, ..., es doch sowieso nicht „auf die Kette bringe“. Er sei es doch, der keine Freundin habe. Das wäre ja auch irgendwie der Fall gewesen, denn keiner, auch ... ... nicht, habe von seiner Beziehung zu ...gewusst. Es sei richtig, dass er eben nur ...als feste Freundin im letzten Sommer gehabt habe und sonst nie eine feste Freundin. Er habe innerlich „gekocht“, weil ... ... ja recht gehabt habe. ...habe am Tag zuvor den Kontakt zu ihm abgebrochen, am 23.06. habe sie ihn bei WhatsApp gesperrt. ... ... habe da genau passend „den Finger auf die Wunde gelegt“. ...habe ihn „geblockt“, ... habe ihm in den letzten zwei Tagen auch nicht mehr zurückgeschrieben, ... habe ihm am Vortag das letzte Mal geschrieben, insofern habe das, was ... ... gesagt habe, auf seine Situation genau gepasst, dass keines der Mädchen was mit ihm zu tun haben wolle.
54Zusammenfassend hat der Angeklagte seine emotionale Situation gegenüber dem Sachverständigen wie folgt erklärt: Mädchen seien in seinem Alter sehr wichtig. In den Wochen vor der Tat sei es bei ihm nicht „gelaufen“. Die Wut wäre dadurch gekommen, dass ..., sein bester Freund, ihn so provoziert habe, man könne sagen, ihn mit der Wahrheit so provoziert habe.
55Über die Verteidigererklärung schildert der Angeklagte dann, dass er und ... ... immer aufgebrachter geworden seien und jeweils einen Schritt aufeinander zugemacht hätten und angefangen hätten zu schubsen. Wer von beiden damit angefangen habe, könne er nicht mehr sagen. Er wisse nur noch, dass er ... ... beleidigt und beschimpft habe. ... ... habe das erwidert. Es sei zu einem Gerangel gekommen. Während des Gerangels sei die Stange aus seiner Hand zu Boden gefallen. ... ... habe sich von ihm gelöst und ihm einen heftigen Stoß gegeben. Dadurch sei er auf den Boden gefallen. ... ... habe immer mehr geschrien und ihm immer wieder gesagt, wie krank und welch armes „Würstchen“ er sei. Ihn habe das zutiefst verletzt, da man bis dahin noch nie einen richtigen Streit gehabt habe. ... ... sei sein bester Freund gewesen. Über die ganze Zeit habe man nie eine solche Auseinandersetzung gehabt. Man habe sich nicht mehr voneinander abbringen lassen. Er habe nur noch gesehen, wie ... ... wieder auf ihn zustürzte, mit seinen Händen ausholte und auf ihn einschlug. Er habe ihn zurückgestoßen und sei außer sich vor Wut gewesen. Dabei habe er nach der sich auf dem Boden befindenden Stange gegriffen und mit großer Wucht ausgeholt. ... habe versucht sich wegzudrehen und wegzulaufen. Die Stange habe ... hinten seitlich auf dem Kopf getroffen. Er habe ... ... mit voller Wucht getroffen. ... ... sei zusammengebrochen und auf den Boden gefallen. Er habe ihn angeschrien und weiter mit der Stange auf seinen Kopf geschlagen bis sich ... nicht mehr bewegt habe. Überall sei Blut gewesen. Er habe von ihm abgelassen und gesehen, was er getan habe. Er sei völlig aufgebracht und in Panik gewesen. Ihm sei nicht klar gewesen, was er nun machen und wie er das Geschehen erklären solle. In diesem Moment sei ihm aber bewusst geworden, dass er etwas sehr schlimmes gemacht habe. Er habe die Stange zu Boden geworfen und sei auf und ab gegangen.
56Gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte das Kerngeschehen nach dessen Aussage in der Hauptverhandlung wie folgt geschildert:
57... ... habe da gestanden und auf seinem Handy getippt. Er habe dann mit der Hand ...s Handy heruntergedrückt. Daraufhin habe ... ... ihn kräftig weggeschubst. ... ... sei aufgrund seines Verhaltens bzgl. des Handys wohl wütend gewesen. Beim Stolpern nach hinten sei ihm, dem Angeklagten, dann die Stange aus der Hand gefallen. Was dann passiert sei, sei alles eine Sache von paar Sekunden gewesen. Er sei nach hinten gestolpert, richtig auf den Boden sei er wohl nicht gefallen. Es sei eher ein Straucheln gewesen. Er habe die Stange genommen und habe sofort ausgeholt. ... habe noch versucht, sich wegzudrehen, er habe ... ... jedoch getroffen, wo, könne er nicht sagen. ... sei aus dem Schwung des Wegdrehens gleichsam drehend nach hinten gefallen, auf den Rücken. In seiner Wut habe er weiter geschlagen. Er habe ... ... keinesfalls ins Gesicht schlagen wollen, er habe versucht, ihn hinten zu treffen. Er meine, dass es noch 3 Schläge gewesen seien als der ... ... am Boden gelegen habe. Nach den Schlägen habe sich ... zwar noch bewegt, aber einen verkrampften Gesichtsausdruck gehabt, die Augen wären verdreht gewesen. Das eine Bein habe plötzlich ganz stark gezuckt.
58Das weitere Vorgehen schildert der Angeklagte über die Verteidigererklärung wie folgt:
59Er habe dann sein Messer herausgeholt, welches er ständig bei sich führe. Er habe das Messer genommen und sei zu ... gegangen, der sich nicht mehr bewegt habe. Er habe nur noch Angst gehabt, das Messer genommen, es an den Hals von ... ... angesetzt, einen tiefen Schnitt ausgeführt und den Hals durchgeschnitten.
60Gegenüber dem Sachverständigen schilderte er dies ausweislich dessen Aussage in der Hauptverhandlung etwas ausführlicher dahingehend, dass er in Panik gewesen sei, zum Auto gegangen sei und das Messer geholt habe. Er habe sich gefragt, ob er den ... ... in den Bauch oder in die Brust stechen solle. Dann habe er sich dafür entschieden, in den Hals zu stechen, aber es sei nichts passiert. Er habe dann das Messer einmal durch den Hals gezogen, er habe dem ... ... die Kehle durchgeschnitten. Er habe nur noch gewollt, dass es zu Ende sei. Für ihn sei es darum gegangen, dass die Situation endlich vorbei sei, auch, dass ... ... nicht weiter leiden müsse. Danach sei er nur noch nervös hin und her gelaufen. Als ... sich nicht mehr bewegt habe, sei er dann losgefahren.
61Das weitere Nachtatverhalten schildert der Angeklagte über die Verteidigererklärung wie folgt:
62Er sei wieder zurück zu seinem Wagen gegangen, habe die Stange in den Kofferraum geworfen und sei losgefahren. Irgendwann sei er auf die Idee gekommen wieder zu McDonalds zu fahren. Dort sei er nur kurz geblieben. Er habe ... ... mehrere Nachrichten geschrieben, wo er denn bleibe. Auch habe er das Handy von ... ... angerufen. Er sei verzweifelt gewesen. Seine Fahrt sei mehr oder weniger ziellos gewesen. Nach einer kurzen Fahrzeit habe er am Straßenrand angehalten und sei mit dem Messer ausgestiegen. In einer Art Straßengraben habe er das Messer ganz tief in den Erdboden gesteckt. Danach sei er weitergefahren. Nach ein paar Minuten habe er wieder angehalten, die Stange aus dem Kofferraum geholt und sie weggeworfen. Dann sei er zu der Scheune zurückgefahren, habe seinen Wagen abgestellt, sein Handy herausgeholt und den Notruf über 112 angerufen. Er habe sich sinngemäß mit den Worten gemeldet, dass er seinen Freund verletzt oder tot aufgefunden habe. In dem Telefonat habe er versucht, den Standort zu beschreiben. Nach Beendigung des Telefonats sei er nochmals zu seinem Wagen gegangen und wieder losgefahren, um den Rettungskräften entgegenzufahren. Als die Rettungskräfte und die Polizei vor Ort eingetroffen seien, habe er ihnen ... ... gezeigt.
63Gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte angegeben, er habe keine genaue Erinnerung daran, ob er zuerst das Messer und dann die Stange abgelegt habe oder andersrum. Erst während der Fahrt sei ihm der „Vertuschungsgedanke“ gekommen.
64Die Zeugen KHK ... und KHK ..., die den Angeklagten in der Nacht vom 24.06.2014 auf den 25.06.2014 vernommen haben, haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe ihnen das Geschehen wie folgt berichtet:
65Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung habe er zunächst angegeben, dass er mit ... ... herumgefahren sei. Dann habe ... ... ihn gebeten, ihn irgendwo hinzubringen. Wohin genau, habe ... ... nicht gesagt, das werde er, der Angeklagte, dann schon sehen. Nach dem Antreffen an der zweiten Scheune habe ... ... ihn, den Angeklagten, dann gefragt, ob er ihn in einer halben Stunde dort wieder abholen könne. Er habe ... ... dann allein an der Scheune zurückgelassen und sei zu McDonalds gefahren. Nachdem er erfolglos versucht habe, ... ... zu erreichen, sei er zurück zur Scheune gefahren und habe ... ... mit aufgeschnittenem Hals noch röchelnd an der Scheune liegend aufgefunden. Eine weitere Person sei ihm nicht aufgefallen. Daraufhin habe er den Notarzt angerufen.
66In seiner Vernehmung als Beschuldigter habe der Angeklagte nach erfolgter üblicher Belehrung über seine Rechte gemäß §§ 163a, 136 StPO sodann angegeben, dass... ... versucht habe, vor dem Scheunentor auf dem Boden kniend mit einem Messer das vorgefundene Loch in dem Scheunentor zu vergrößern. Er selbst habe gleichzeitig mit der Metallstange wuchtig gegen das Scheunentor schlagen wollen, um ein Guckloch zu schaffen. In diesem Moment sei ... ... unerwartet nach oben gekommen, weshalb der Schlag den Hinterkopf von ... ... getroffen habe. ... ... sei sofort nach links zur Seite gefallen. Er, der Angeklagte, habe sofort gemerkt, dass er den Schädel von ... ..., der auch sofort aus den Ohren geblutet habe, schwer verletzt habe und „dass das mit ihm (... ...) nichts mehr geben würde“. Er habe hierauf mit Tötungsabsicht weitere Schläge gegen den Kopf des bewusstlos am Boden liegenden ... geführt. Angeblich habe er ihn von seinem Leiden erlösen wollen. In der Annahme, ... ... sei an den Folgen der Schläge verstorben oder werde kurze Zeit später daran versterben, sei er mit dem Auto vom Tatort weggefahren, habe die Stange an einem den Zeugen ... und ... später gezeigten Ort in der Nähe von ... nach Abwischen mit einem Papiertuch in einen Straßengraben geworfen und sei über ... wieder nach McDonalds an der A44 gefahren. Dort habe er am Drive-in-Schalter ein Eis bestellt. Er habe an das Handy von ... ... auch noch WhatsApp-Nachrichten gesandt. Dann sei er zurück zur Scheune gefahren und habe ... ... dort noch röchelnd vorgefunden. Hierauf sei er zurück zu seinem Fahrzeug gegangen, habe ein Messer geholt, sei zu ... ... gegangen und habe diesem den Hals durchtrennt. Anschließend sei er wieder mit seinem Fahrzeug weggefahren und habe ca. 1 km entfernt an einer dem Zeugen ... und ... später ebenfalls gezeigten Stelle das Messer mit dem Fuß in einen Grünstreifen versenkt, bevor er wieder zu der Scheune zurückgefahren sei und die Feuerwehr angerufen habe.
67Die Zeugen ... und ... haben zudem übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter keine Angaben dazu gemacht habe, dass es vor den Schlägen zu einem Streitgespräch, Beleidigungen oder Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten und ... ... gekommen sei.
68Die Kammer folgt im Wesentlichen der oben dargestellten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, eingeführt durch die von dem Angeklagten bestätigte Verteidigererklärung, und die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. ... zu der ergänzenden Einlassung des Angeklagten ihm gegenüber.
69Das insoweit abgegebene Geständnis des Angeklagten ist aus Sicht der Kammer im Wesentlichen glaubhaft; zumindest kann es aber, soweit die Kammer ihren Feststellungen die Einlassung des Angeklagten zugrundelegt, nicht widerlegt werden, sodass unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ abweichende Feststellungen – mit den nachstehend dargestellten Ausnahmen – nicht getroffen werden können.
70Glaubhaft ist dabei zunächst das Geständnis des Angeklagten insoweit, als dieser in seiner Einlassung eingeräumt hat, zunächst mehrfach mit der Metallstange auf den Kopf von ... ... eingeschlagen zu haben und zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Messer den Halsschnitt ausgeführt zu haben.
71Das Geständnis deckt sich mit den Feststellungen zu den Verletzungen des getöteten ... ... sowie zur Todesursache, die auf den Ausführungen des sachverständigen Rechtsmediziners Dr. ... beruhen, der den Ereignisort besichtigt und die Obduktion des getöteten ... ... durchgeführt hat. Er hat den Feststellungen entsprechende Angaben zu den bei ... ... vorgefundenen Verletzungen, die durch die stumpfe Gewaltausübungen mit der Metallstange gegen den Kopf und durch den Schnitt mit dem Messer in den Hals verursacht worden sind, sowie zur Todesursache gemacht. Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass sich an der Art der Kopfverletzungen zeige, dass die stumpfe Gewalt erheblich gewesen sei. Die Hirnrindenprellungsblutungen und die Verletzung des Hirnmarks sprächen von ihrer Größe und Verteilung her für eine große Wucht und für mindestens drei Schläge. Das Opfer sei nach den Schlägen notwendigerweise bewusstlos gewesen. Das bewusstlose Zusammensacken des Opfers nach dem ersten Schlag, sowie sich der Angeklagte eingelassen hat, sei sehr plausibel. Die durch die Schläge verursachten Verletzungen hätten mit Sicherheit schon für sich genommen letztlich zum Tod des Opfers geführt. Dabei sei jeder Schlag für sich genommen geeignet gewesen, den Tod des Opfers herbeizuführen. Von welcher Position aus die Schläge ausgeführt worden wären, ob von hinten, von der Seite oder von vorne, könne man dabei nicht zuverlässig sagen. Sämtliche Schläge hätten sowohl von hinten wie auch von der Seite oder von vorne ausgeführt werden können. Sichere Feststellungen seien insoweit nicht möglich.
72Der Sachverständige Dr. ... hat weiter festgestellt, dass der Halsschnitt am Opfer in einer statischen Situation ausgeführt worden sei, in der der Kopf des Opfers nicht mehr bewegt worden sei. Die Verteilung der Blutspritzspuren am Opfer spreche für einen Schnitt im Liegen. Daraus, dass die Halsvene zweimal angeschnitten worden sei, ergebe sich, dass der Angeklagte zweimal angesetzt habe um zu schneiden. Es gebe keine Hinweise auf eine aktive oder passive Abwehrreaktion des Opfers. Das verwendete Tatmesser sei, wie das Prüfen der Schneide mit dem Finger ergeben habe, als eher stumpf anzusehen. Daher müsse die Kraft, die der Angeklagte bei dem Halsschnitt aufgewandt habe, ganz erheblich gewesen sein, zumal eine angeschnittene Halswirbelsäule ein eher seltener Befund sei.
73Schließlich hat der Sachverständige Dr. ... ausgeführt, dass er festgestellt habe, dass das Opfer noch Blut eingeatmet habe, und dass er neutrophile Granulozyten beim Durchwandern der Blutgefäße im Wundenbereich am Kopf nachgewiesen habe. Daraus ergebe sich zwingend, dass das Opfer, das durch die Schläge verursachte Schädel-Hirn-Trauma zunächst noch überlebt habe.
74Die Kammer folgt dem Sachverständigen Dr. .... Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Sachverständige hat die von ihm getroffenen Feststellungen nüchtern, detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Die von ihm festgestellte Todesursache deckt sich mit der Darstellung des Angeklagten und wird durch die von der Kammer in Augenschein genommenen Fotos der Leiche des ... ... belegt. Umstände, die an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Zweifel aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
75Auch soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, es sei vor der Scheune zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung in Bezug auf Mädchen und sodann zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne einer Schubserei und eines Gerangels zwischen ihm und ... ... gekommen, in dessen Verlauf er aus Wut den ersten Schlag mit der Metallstange von vorne ausgeführt habe, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, kann aber jedenfalls nicht widerlegt werden, sodass sie zugunsten des Angeklagten den Feststellungen zugrundezulegen ist.
76Die Schilderung des Angeklagten zum Tathergang ist auch insoweit in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Darstellung in der Verteidigererklärung und gegenüber dem Sachverständigen sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Kleinere, nicht substantielle, Unterschiede in der Schilderung erklären sich aus dem zusammenfassenden Charakter, der Geschwindigkeit der Tatsituation und der seit der Tat vergangenen Zeit von mittlerweile mehr als zwei Jahren. Die Schilderung des Angeklagten ist detailreich. Insbesondere die Schilderung seiner Gefühlswelt, der eigenen Schwächen und der aus seiner subjektiven Sicht erlebten Kränkungen gegenüber dem Sachverständigen ist ausführlich, nachvollziehbar, und nach dem Eindruck der Kammer persönlich und offen. Die Darstellung der inneren Gefühlswelt spricht für die Wiedergabe tatsächlich Erlebtens bzw. Empfundenens. Ursache und Dynamik des Tötungsgeschehens werden im Ansatz erklärlich aus der von dem Angeklagten durch die Konfrontation mit seinen eigenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf Mädchen empfundenen Wut, die zu einer verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzung führte. Die Wiedergabe scheinbar unwesentlicher Details wie z.B., dass der Angeklagte den ... ... nicht ins Gesicht habe treffen wollen, spricht ebenso für die Wiedergabe tatsächlichen Erlebens und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wie das Eingestehen von Erinnerungslücken, bspw. wenn der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen angibt, keine genaue Erinnerung daran zu haben, ob er zuerst das Messer und dann die Stange abgelegt habe oder andersrum.
77Die Kammer verkennt nicht, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben daraus ergeben können, dass er seine Einlassung seit Tatbegehung mehrfach gewechselt hat. Zu nennen ist insoweit 1. die Darstellung in der Zeugenvernehmung, 2. die Darstellung in der Beschuldigtenvernehmung und 3. die Darstellung zur Zeit der Hauptverhandlung. Auch verkennt die Kammer nicht, dass auch der letzten Einlassung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfang gefolgt werden kann, da die Darstellung zur zeitlichen Abfolge von Schlägen und Messerstichen mit den aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. ... nicht in Einklang gebracht werden kann (siehe dazu unten).
78Die Einlassung des Angeklagten zur verbalen und körperlichen Auseinandersetzung wird jedoch gestützt durch die folgenden objektiven Feststellungen:
79Zunächst ist es bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass der Tötung ein eskalierender Streit vorausging. Waren der Angeklagte und ... ... beste Freunde und gab es bis zum Abend des Tattags nach der glaubhaften Aussage der Zeugen ... keine Missstimmung zwischen ihnen, so ist das Tötungsgeschehen ohne Annahme einer der Tat unmittelbar vorausgehenden Auseinandersetzung nicht im Ansatz nachvollziehbar.
80Vor allem aber sprechen für einen Streit wie auch eine tätliche Auseinandersetzung die Feststellungen der Kammer zu der durch einen Faustschlag des Angeklagten herbeigeführten Verletzung des ... ... unterhalb der Lippe. Die Kammer stützt ihre Feststellungen insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Dieser hat im Rahmen der Obduktion bei ... ... eine frische Verletzung unterhalb der Unterlippe, nämlich eine schmalstreifige Hautunterblutung unterhalb der Unterlippe rechts mit korrespondierender schmalstreifiger Schleimhautunterblutung im unteren Mundvorhof rechts festgestellt. Ein Foto der Verletzung wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist eine solche Verletzung typischerweise Folge einer stumpfen Gewaltanwendung durch einen Faustschlag. Eine Herbeiführung der Verletzung mit der Metallstange sei dagegen aufgrund der Form der Verletzung ausgeschlossen. Zwar seien theoretisch auch andere Entstehungsgründe für die Verletzung denkbar, etwa eine Sturzverletzung bei Nachvornefallen, ein Stoß im Zeitpunkt des Aufpralls auf den Boden bspw. durch einen dort liegenden Stein oder ein Anprall gegen das Scheunentor, diese Alternativen seien aus seiner Sicht jedoch sehr unwahrscheinlich. Vielmehr sei die Verletzung am ehesten und sehr wahrscheinlich auf einen Faustschlag zurückzuführen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es sich bei der Verletzung im Lippenbereich um eine „frische“ Verletzung handele, die dem äußeren Anschein nach nicht älter als 1-2 Tage sein könne. Die Kammer folgt auch insoweit den schlüssigen auch für einen Laien gut nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Sachverständigen.
81Legt man die Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, so ist es am wahrscheinlichsten und kann damit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ... ... festgestellte Verletzung unterhalb der Lippe auf einen Faustschlag zurückzuführen ist. Die vom Sachverständigen als unwahrscheinlich dargestellten Alternativszenarios können nicht festgestellt werden. So ergeben sich weder aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ..., noch aus der Aussage des Zeugen KOK ..., der den Tatort aufgenommen hat, sowie der Auffindesituation der Leiche, die von dem Zeugen PK ... dargestellt wurde und zu der in der Hauptverhandlung Fotos in Augenschein genommen wurden, irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ... ... zunächst nach vorne oder gegen das Scheunentor gefallen ist oder, dass sich unterhalb des Kopfes der Leiche ein Stein befunden hätte. Die Zeugen ... und ...... haben beide glaubhaft ausgesagt, dass ... ... bevor er am Tattag mit dem Angeklagten weggefahren ist, keine Verletzung im Lippenbereich hatte. Wenn man dies zugrundelegt, dann ist aber davon auszugehen, dass der Angeklagte dem ... ... die Verletzung durch einen Faustschlag im Zuge der den Schlägen mit der Metallstange vorangegangenen Auseinandersetzung beigebracht hat. Denn irgendwelche Anhaltspunkte, dass ein Dritter den ... ... verletzt hat oder dass der Angeklagte den ... ... zu einem anderen Zeitpunkt geschlagen hat, bestehen nicht. Dies stützt aber die Einlassung des Angeklagten, dass es vor der Ausführung mit der Metallstange zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne eines Gerangels zwischen ihm und ... ... gekommen ist.
82Auch, dass es bei dem Streit um Mädchen gegangen sein soll, ist nachvollziehbar und plausibel. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten wird durch die weitere Beweisaufnahme gestützt. Die Zeugen ..., ... und ...haben insoweit übereinstimmend ausgesagt, dass es ... ... leichter gefallen sei, mit Mädchen Kontakte zu knüpfen und dessen Chancen bei Mädchen besser gewesen seien als die des Angeklagten. Der Angeklagte wird sich auch verletzt gefühlt haben, als er einige Zeit vor dem Tattag erfuhr, dass ... ... die Zeugin ... aufgesucht und mit ihr „geknutscht“ hatte, obwohl der Angeklagte immer noch Interesse an der Zeugin hatte. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin ... ausgesagt hat, dass der Angeklagte sehr eifersüchtig reagiert habe, wenn er mitbekommen habe, dass sie Kontakt zu anderen Männern hatte. Die Zeugin ... hat ebenso bekundet, dass der Angeklagte schnell eifersüchtig wurde. Der Zeuge KOK Michael, der den Telefonverkehr des Angeklagten ausgewertet und in der Hauptverhandlung zusammenfassend wiedergegeben hat, hat aus dessen Nachrichten ebenfalls abgeleitet, dass der Angeklagte im Kontaktverhalten gegenüber den Mädchen sehr penetrant wurde und es ihn störte, wenn ... mit Mädchen Kontakt aufnahm, an denen er Interesse hatte. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass dem Angeklagten seine Defizite bzgl. Mädchen durch die von den Zeuginnen ...und ... nach deren übereinstimmender Aussage gegründete WhatsApp-Gruppe „Zwei Opfer und das Biest“ in den Tagen vor der Tat und den von der Zeugin ...bestätigten Kontaktabbruch durch Blockierung über WhatsApp am Tag vor der Tat deutlich vor Augen geführt wurden. Es ist auch eine im Ansatz nachvollziehbare Reaktion, dass sich der Angeklagte, dem seine Probleme mit Mädchen zwar innerlich bewusst waren, der hiermit aber angesichts seines - nach den Aussagen der Zeugen aus seinem Umfeld - verschlossenen Charakters nicht offen umging, stark gekränkt gefühlt hat und wütend wurde, als sein bester Freund ... ... diesen „wunden“ Punkt aussprach.
83Dazu, ob es der Angeklagte ... ... neidete, dass dieser von seinen Eltern aus mit zwei Höfen und Land besser gestellt war und in der Lage war, landwirtschaftliche Projekte finanziell zu verwirklichen, und hierin eine Ursache für den Konflikt und ein Tötungsmotiv lagen, können keine sicheren Feststellungen getroffen werden. Dies ist zwar vorstellbar; die diesbezügliche Überzeugung insbesondere der Zeugen ... und ...... wie auch weiterer Zeugen beruht indes letztlich auf Vermutungen, die nicht durch Beweise gestützt werden, und kann dem Urteil so nicht zugrunde gelegt werden.
84Dass der Angeklagte in seiner ersten Vernehmung gegenüber den Zeugen ... und ... nichts von einer vorangegangenen verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzung gesagt hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen späteren Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hatte gegenüber den Zeugen die Situation so dargestellt, als sei der erste Schlag ein Versehen gewesen. Diese Darstellung, von der er später im Rahmen der Hauptverhandlung abgerückt ist, ist als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Allerdings passt es zur Darstellung eines Versehensgeschehens nicht, eine vorangegangene verbale oder gar tätliche Auseinandersetzung zu schildern. Vielmehr hätte dies auch aus laienhafter Sicht von vornherein dazu führen müssen, dass man dem Angeklagten seine Einlassung nicht glaubt. Denn es wäre für die Polizeibeamten unmittelbar deutlich geworden, dass der Angeklagte ein Motiv hatte, bereits den ersten Schlag mit der Metallstange mit Tötungsvorsatz zu führen. Wollte er seine Version des Versehensgeschehens glaubhaft darstellen, dann musste er die Darstellung zum Streit und zur körperlichen Auseinandersetzung weglassen.
85Die Einlassung des Angeklagten ist den Feststellungen auch insoweit zugrundezulegen als dieser angibt, ... ... beim Ausholen mit der Stange gegenüber gestanden zu haben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den ... ..., wie er dies zunächst in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, von hinten mit der Stange geschlagen hat. Der Sachverständige Dr. ... hat hierzu ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, aus welcher Richtung die Schläge kamen. Die Ausführung sämtlicher Schläge sei aus allen Richtungen möglich. Die Schlagrichtung könne auch unter Berücksichtigung der Art der Verletzungen und der Größenverhältnisse des ... ... und des Angeklagten in Bezug auf keinen der Schläge eingrenzt werden. Auch, dass es nicht zu Abwehrverletzungen bei dem ... ... gekommen ist, müsse nicht für eine Schlagausführung von hinten sprechen, sondern könne zwanglos damit erklärt werden, dass der ... ... sich dem Schlag, wie in der Einlassung des Angeklagten angegeben, durch Wegdrehen und Weglaufen entziehen wollte. Wenn dies zuträfe, wären Abwehrverletzungen nicht zu erwarten. Die Kammer folgt auch insoweit den plausiblen auch für einen Laien gut nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Sachverständigen.
86Auch, dass ... ... ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen ... bei der polizeilichen Tatortaufnahme unmittelbar vor dem Scheunentor, leicht seitlich nach links versetzt vor einem kleinen Loch in diesem lag, sich sein Klappmesser unter ihm befand, und seine Brille zwischen seinem Oberkörper und dem Scheunentor lag, steht der Einlassung des Angeklagten nicht entgegen. Denn auch nach seiner Darstellung fand die Auseinandersetzung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Scheune statt.
87Nicht gefolgt werden kann der Einlassung des Angeklagten lediglich insoweit als dieser sich abweichend zu den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, der Halsschnitt sei im unmittelbaren Anschluss an den letzten Schlag mit der Metallstange geführt worden und er sei erst danach zu McDonalds gefahren. Diese Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft. Denn sie kann nicht mit den objektiven Feststellungen des sachverständigen Rechtsmediziners Dr. ... in Einklang gebracht werden. Dieser hat ausgeführt, dass er bei dem getöteten ... ... dezente aber eindeutige und typisch ausgebildete Vermehrungen von neutrophilen Granulozyten im Bereich der Einblutungen der drei nachgewiesenen Rissquetschwunden am Kopf vorgefunden habe. Granulozyten seien eine Subpopulation von weißen Blutkörperchen. Bestehe, wie beim getöteten ... ..., am Rand von Wunden eine gruppenförmige Ansammlung von Granulozyten, werde ein aktives Einwandern in diese Lokalisation belegt. Dabei gehe er mit der allgemeinen Auffassung in der Rechtsmedizin davon aus, dass eine solche gruppenförmige Ansammlung neutrophiler Granulozyten im Bereich von Wunden, wie er sie vorgefunden habe, erst ca. 20 Minuten nach der Einblutung auftrete. Insofern belege der Befund bei ... ..., dass dieser den letzten Schlag mit der Metallstange bis zum endgültigen Herzkreislaufstillstand nach dem Halsschnitt überlebt habe. Wenn es auch Äußerungen gebe, wonach zwischen der Einblutung und dem Auftreten neutrophiler Granulozyten unter Umständen ein Zeitintervall von lediglich 5 Minuten möglich sei, komme ihm ein solches Zeitintervall in dem konkreten Fall sehr unwahrscheinlich vor, da die Befunde bei ... ... ein sehr einheitliches Bild ergäben und sich die Ansammlungen der neutrophilen Granulozyten gerade an den typischen Stellen befunden hätten, was für ein Zeitintervall von jedenfalls 20 Minuten zwischen Einblutung und der endenden Vitalität spreche.
88Die Kammer folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Mit den sachverständigen Schilderungen ist aber die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe den Halsschnitt kurzzeitig nach den Schlägen mit der Eisenstange ausgeführt, nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus sprechen auch die Verwendung zweier Tatwerkzeuge sowie der unterschiedliche und voneinander entfernte Ort des Verstecks der beiden Tatwerkzeuge gegen die vorstehende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten insoweit für eine Schutzbehauptung, die aufgestellt wurde, um, unter Berücksichtigung der Anklageschrift, zu einem einaktigen Geschehen zu gelangen und hierdurch eine Verteidigungslinie gegen den angeklagten Mord in Verdeckungsabsicht aufzubauen.
89In ihren Feststellungen folgt die Kammer insoweit stattdessen der Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber den Zeugen ... und .... Die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom Angeklagten insoweit abgegebene Schilderung zum Tathergang ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es bestand bei der Beschuldigtenvernehmung kein Anlass, wahrheitswidrig vorzugeben, dass der Halsschnitt erst nach der erneuten Fahrt des Angeklagten zu McDonalds erfolgte. Die spätere Durchführung des Halsschnitts ist in Einklang zu bringen mit den Ergebnissen des Sachverständigen ... (s.o.). Ergänzend spricht für das Zutreffen dieser Angaben, dass der Angeklagte zwei verschiedene Tatwerkzeuge, die Metallstange und das Messer, verwendet hat und, dass diese Tatwerkzeuge an zwei verschiedenen, nach der Aussage des Zeugen ... mehrere Kilometer voneinander entfernt liegenden Stellen versteckt wurden.
90Soweit die Kammer ihren Feststellungen die Aussagen der Zeugen KHK ... und KHK ... zugrunde gelegt hat, sind diese Beweise verwertbar. Über die allgemeine Belehrungen des Angeklagten über seine Rechte als Beschuldigter hinaus bedurfte es hier keiner sogenannten qualifizierten Belehrung des Angeklagten dahin, dass seine zuvor als Zeuge gemachten Angaben nicht bzw. möglicherweise nicht verwertbar seien. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass schon nicht erkennbar ist, dass sich vor der Unterbrechung der Zeugenvernehmung um 05:05 Uhr für die Vernehmungsbeamten, die Zeugen ... und ..., nach pflichtgemäßer Beurteilung bereits ergab, dass der Angeklagte ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kam bzw. das bereits ein so starker Tatverdacht gegen den Angeklagten bestand, dass die Grenzen des den Vernehmungsbeamten eingeräumten Beurteilungsspielraums mit seiner weiteren Vernehmung als Zeuge willkürlich überschritten erschienen. Zur Dauer der Zeugenvernehmung haben die Zeugen ... und ... übereinstimmend ausgesagt, dass mit dem Angeklagten bei der Zeugenvernehmung kein flüssiges Gespräch zustande gekommen sei, dass der Angeklagte wortkarg, zurückhaltend und emotionslos geantwortet habe. Darüber hinaus haben die Zeugen ... und ... übereinstimmend ausgesagt, dass sich im weiteren Verlauf der Zeugenvernehmung erst nach den Spurensicherungsmaßnahmen ein Verdacht gegen den Angeklagten verdichtet habe, als auch Informationen von dem Rechtsmediziner Dr. ... und aus dem Internet dazu eingeholt worden seien, wie lange ein Halsschnitt der bei ... ... festgestellten Art, überlebt werden könne. Aufgrund dieser Information seien sie davon ausgegangen, dass die Halsverletzung von ... ... nur für wenige Momente überlebt worden sein konnte. Dies habe nicht zu den Angaben des Angeklagten gepasst, er habe ... ... mit einem Halsschnitt noch lebend aufgefunden und es sei ihm keine weitere Person vor Ort aufgefallen. Daraufhin habe man die Zeugenvernehmung abgebrochen, sich kurz beraten und dann nach der Beschuldigtenbelehrung mit der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten begonnen. Dass die Zeugen ... und ... den Angeklagten zu spät als Beschuldigten belehrt haben, ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr ..., der als Regierungsbeschäftigter die Spurensicherungsmaßnahmen an dem Angeklagten in der Zeit zwischen 03:19 Uhr und 04:35 Uhr vorgenommen hat, auch Maßnahmen nach §§ 81 b Alt. 1, 81 e, 81 g StPO vorgenommen hat, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind. Die Vernehmungsbeamte ... und ... haben jeweils bekundet, sie seien davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Zeuge, der sich am Tatort aufgehalten habe, als Spurenträger in Betracht komme. Sie hätten nicht gewusst, welche Maßnahmen genau bei dem Angeklagten durchgeführt worden seien. Der Zeuge KHK ... hat schließlich ausgesagt, er habe nach Beendigung der Spurensicherungsmaßnahme durch den Zeugen ... auf dessen Wunsch um 04:38 Uhr das Formular zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung geöffnet und dabei als Rechtsgrundlage § 81 b Alt. 1 StPO angeklickt, da in dem Formular eine Auswahl von 81 c StPO nicht möglich gewesen sei. Nähere Gedanken hätte er sich hierzu nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugen ... und ... ergeben sich nicht. Aber selbst wenn die Zeugen ... und ... den Angeklagten nach den dargelegten Grundsätzen qualifiziert hätten belehren müssen, führt die Tatsache, dass die qualifizierte Belehrung nicht erfolgt ist, nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen der Zeugen ... und ... und nachfolgend zu einer Unverwertbarkeit der vom Angeklagten ihnen gegenüber gemachten Angaben, da die sodann vorzunehmende Abwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führt, dass der Verfahrensverstoß nicht so erheblich ist, als dass das Interesse an der Sachaufklärung durch die Verwertung der Zeugenaussagen dahinter zurückstehen müsste. Dabei ist zunächst wiederum darauf hinzuweisen, dass für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Angeklagte bis 06:15 Uhr bewusst nicht als Beschuldigter belehrt worden ist. Maßgeblich ist dabei aber insbesondere, dass sich aus den dem Angeklagten ersichtlichen Umständen für ihn nicht ergeben konnte, dass er von seinen vor der Beschuldigtenbelehrung gemachten Angaben als Zeuge hätte nicht mehr abrücken können. Wie dargestellt hat sich der Angeklagte bei dem Notruf spontan als Auffinder des mit einem Halsschnitt verletzten ... ... gemeldet. Im Rahmen der Zeugenaussage hat er diese Version ausgemalt, ohne dass seine insoweit gemachten Angaben für die späteren Angaben als Beschuldigter von Belang waren. Erst im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung hat der Angeklagte sich mit der Angabe der Tathandlung zum Nachteil von ... ... belastet. Klarzustellen bleibt, dass der Angeklagte nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KHK ... und KHK ... bei den Vernehmungen keine Ermüdungserscheinungen gezeigt hat. Diese sind vom Angeklagten auch nicht geschildert worden.
91Im Übrigen kann der Widerspruch gegen die angebliche Verletzung der §§ 136, 163 a StPO aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung aus Rechtsgründen nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr ist insoweit nach der Rechtsprechung des BGH ein endgültiger Rechtsverlust eingetreten, da der Angeklagte sein Widerspruchsrecht im ersten Rechtszug nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist ausgeübt hat (vgl. BGH vom 09.11.2005, 1 StR 447/05, zitiert nach Juris), was sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des BGH im Urteil vom 03.12.2015, 4 StR 223/15, S. 11 f. ergibt.
92Dass der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung in Bezug auf das Tatgeschehen nach den Schlägen mit der Metallstange die Unwahrheit gesagt hat, rechtfertigt insbesondere unter Berücksichtigung der die Einlassung des Angeklagten stützenden objektiven Befunde, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen. Jedenfalls aber kann man hieraus nicht zu Lasten des Angeklagten den Schluss ziehen, dass auch das übrige Tatgeschehen ganz oder in Teilen so war, wie es der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber den Zeugen ... und ... dargestellt hat. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass feststeht, dass der Angeklagte auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gelogen hat, jedenfalls insoweit als er angegeben hat, dass die ganze Tat letztlich ein Versehen gewesen wäre. Von dieser auch aus Sicht der Kammer nicht glaubhaften Einlassung ist er in der Hauptverhandlung abgerückt und hat insoweit auch klargestellt, dass er gelogen hat. Ein solches Verhalten wäre jedoch nicht nahe gelegen, wenn die Version zutreffend gewesen wäre.
93In Bezug auf die Feststellungen zum weiteren Nachtatverhalten wurde der von dem Angeklagten abgesetzte Notruf in der Hauptverhandlung vorgespielt. Die von dem Angeklagten nach der Tat an ... ... versandten Nachrichten wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Die Zeugen PK ... und PHK‘in ... haben in der Hauptverhandlung bekundet wie sie vom Angeklagten zum Tatort gebracht wurden und wie sie den Tatort aufgefunden haben. Der Ablauf der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten wurde von den Zeugen ... und ..., die die Vernehmungen durchgeführt haben, dargestellt.
94In subjektiver Hinsicht geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass es aufgrund eines spontanen Entschlusses, den der Angeklagte in Eskalation der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung aus Wut fasste ohne vorherige Planung zu der Tathandlung gekommen ist. Dass der Angeklagte länger geplant hatte, ... ... zu töten, lässt sich nicht feststellen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte ... ... möglicherweise neidete, dass dieser von seinen Eltern aus mit zwei Höfen und Land besser gestellt war und in der Lage war, landwirtschaftliche Projekte finanziell zu verwirklichen – auch wenn hierzu sichere Feststellungen nicht getroffen werden können (siehe oben). Ebenso hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte es ... ... möglicherweise schon länger geneidet haben mag, dass dieser erfolgreicher bei Mädchen war (siehe dazu oben). Eine möglicherweise von Neid geprägte Gefühlslage des Angeklagten rechtfertigt aber noch nicht den Schluss darauf, dass er die Tötung des ... ... schon bei der Anfahrt zum späteren Tatort geplant hatte oder plante. Der Schluss auf eine länger geplante Tötung des Angeklagten lässt sich auch nicht aus den weiteren Umstände ziehen, dass der Angeklagte mit ... ... überhaupt zu einer Scheune in der Feldflur gefahren ist und das man von einer ersten Scheune weiter zu einer zweiten Scheune, abgelegenen Scheune gefahren ist. Ebenso wenig reicht aus, dass der Angeklagte die Metallstange und das Messer in seinem Pkw hatte. Schließlich spricht hierfür auch nicht hinreichend sicher, dass der Angeklagte sich, nachdem er mit der Metallstange auf ... ... eingeschlagen hatte, überlegt darum bemüht hat, von seiner Täterschaft abzulenken. Im Ergebnis ist nicht auszuschließen, dass es vor der Scheune zu der von dem Angeklagten beschriebenen verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist und dass diese bei dem Angeklagten den Tatentschluss ausgelöst hat. Das Geschehen ist so am ehesten nachvollziehbar, da der Angeklagte und ... ... – wie alle hierzu vernommenen Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben – als beste Freunde erschienen und im weiteren Vorfeld der Tat niemanden Streitigkeiten oder Anfeindungen aufgefallen sind.
95Der Angeklagte handelte bereits bei den Schlägen mit der Eisenstange jedenfalls mit bedingtem Vorsatz ... ... zu töten. Bei der Ausführung der nachfolgenden Messerstiche handelte er mit Tötungsabsicht. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. ... sowie auch gegenüber den Zeugen ... und ..., wie diese bekundet haben, jeweils ausgeführt, dass der erste Schlag mit voller Wucht ausgeführt wurde. Schon diese geschilderte Heftigkeit des Schlags mit einer Metallstange auf den Kopf eines Menschen, der dazu geeignet ist, die festgestellten Verletzungen herbeizuführen, lässt im Gesamtbild keinen anderen Schluss als einen Tötungsvorsatz zu. Gleiches gilt für die weiteren Schläge auf den Kopf des am Boden liegenden ... ..., die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... alle für sich jeweils geeignet waren zum Tod zu führen.
96Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. .... Dieser hat den Angeklagten am 23.06.2016 exploriert. Zudem lagen dem Gutachten die Kenntnis vom Inhalt der Strafakte, die Angaben des Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung sowie die Beobachtungen des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse zugrunde. Dabei ist der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass zu dem Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten die psychiatrischen Voraussetzungen für die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB nicht vorgelegen haben. Aufgrund des festgestellten Lebenslaufs des Angeklagten könne ein Schwachsinn im Sinne von § 20 StGB bei ihm ausgeschlossen werden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass er an einer krankhaften seelischen Störung gelitten habe. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass bei dem Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt eine Nerven-, Gemüts- oder Geisteserkrankung vorgelegen habe. Es habe zur Tatzeit bei dem Angeklagten auch keine Intoxikation bestanden. Ebenso wenig seien, wenn man das Tatgeschehen den obigen Feststellungen entsprechend zugrunde lege, Anzeichen für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erkennbar. Typische Hinweise auf einen höhergradigen Erschöpfungszustand habe der Angeklagte in Bezug auf den Tatzeitraum nicht geschildert, obwohl er nach seinen Angaben in der Nacht vor der Tat nur kurz geschlafen hatte. Es ergäbe sich auch kein Hinweis darauf, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein affektiver Ausnahmezustand bestanden habe, der schwerwiegende quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörungen mit sich gebracht habe. Dazu hat der Sachverständige darauf hingewiesen, aus dem zweizeitigen Geschehen mit großen Handlungspausen zwischen den Schlägen und dem Halsschnitt sei ersichtlich, dass die mit dem ersten Schlag begonnene intentionale Grundlinie selbst nach dem zweiten Besuch des McDonalds-Restaurants mit dem dann erfolgten Halsschnitt noch beibehalten worden sei. Das Nachtatverhalten des Angeklagten spreche ebenfalls, da sich keinerlei Anhaltspunkte für einen charakteristischen Affektabbau mit einer tiefgreifenden Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges zeigten, gegen die Annahme eines sich allein in der Tatsituation entzündeten und dann unmittelbar in einen entsprechendes Verhaltensmuster umgesetzten Affektgeschehens. Faktisch sei für das postdeliktische Geschehen ein nur wenig auffälliges Notfallprotokoll festzuhalten und ein reflektiertes Verhalten, etwa den Rettungswagen an die Tatörtlichkeit zu führen, später dann auch den Einsatzwagen der Polizei entgegen zu kommen. Die Beobachtungen des Zeugen ..., der als Polizeibeamter erstmals einen Einsatz bei einem Tötungsdelikt hatte, seien psychiatrisch vieldeutig. Das kühldistanzierte Verhalten des Angeklagten könne Ausdruck des Bemühens um eine sehr kontrollierte Verhaltensfassade bei einem unterstellten „Schock“ seien oder in Korrespondenz zu einem kalten Affekteindruck stehen. Die Zeugin ... habe offen die Schwierigkeit thematisiert, von der Verhaltensfassade (vor sich hinstarren, leise und schleppend sprechen, Schockstarre) auf die innere Befindlichkeit zu schließen. Schließlich hat der Sachverständige noch ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit zu finden seien. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus dem sozialen Umfeld des Angeklagten hätten keine durchgehende Strukturstörung der Persönlichkeit des Angeklagten beschrieben, sondern allenfalls eine gewisse Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig selbstunsicheren, gelegentlich auch impulsiven Zügen. Dazu hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich gelegentlich anfällig für Eifersuchtsreaktionen und bei verspürter Distanzierung durch andere auch für das ostentative Verachten seines Gegenübers gezeigt haben solle, dass bei herabgesetzter Konfliktfähigkeit eine gewisse Verschlossenheit des Angeklagten beschrieben worden sei, die wohl einer begrenzten Verbalisierungsmöglichkeit zuzurechnen sei, und dass etwas Hölzernes und Steifes in seinem Sozialverhalten thematisiert worden sei. Soweit die Zeugen ..., … und ... ausgesagt haben, dass der Angeklagte in der Vergangenheit Küken und bei anderer Gelegenheit Vögel ohne Grund getötet habe, hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese gezeigten Verhaltensweisen wohl nur einen sozialen Signalcharakter hätten haben sollen, um von seinen gleichgeschlechtigen Bekannten und Freunden als „cool“, vielleicht auch als heroisch oder maskulin angesehen zu werden. Die geschilderten Situationen seien nicht geeignet, den Angeklagten zu diabolisieren oder eine wie auch immer geartete psychische Monstrosität aufzubauen.
97Die Kammer folgt den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. .... Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und auch für einen Laien gut nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige hat die von ihm getroffenen Feststellungen nüchtern, detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Umstände, die an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Zweifel aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
98V.
99Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags schuldig gemacht, § 212 Abs. 1 StGB.
100Demgegenüber kommt eine Verurteilung wegen Mordes gemäß § 211 StGB nicht in Betracht. Die Erfüllung von Mordmerkmalen kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist eine heimtückische Begehungsweise nicht gegeben.
101Heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs seitens des Täters versieht. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer in Folge der Arglosigkeit hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. z.B. BGH, Urt. V. 25.11.2015, 1 StR 349/15, zitiert nach juris m.w.N.). Die Überraschung des Opfers entfällt, wenn es einen schweren Angriff des Täters auf seinen Körper für möglich hält. Seine Arglosigkeit kann insbesondere dann beseitigt sein, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindseligem Verhalten des Täters vorangegangen ist. Allerdings schließt ein bloßer der Tat vorausgehender Wortwechsel oder eine nur feindselige Atmosphäre Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich für die Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei einem vorhergehenden Streit, dass das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1996, 4 StR 150/96, zitiert nach Juris m.w.N.).
102Nach diesen Grundsätzen war ... ... zum Zeitpunkt der Ausführung des Schlages mit der Eisenstange nicht arglos. Dies folgt daraus, dass dem Schlag eine offene, nicht nur verbale sondern auch tätliche Auseinandersetzung vorausging, in deren Zuge es zu einem gegenseitigen Schubsen und einem Gerangel kam und der Angeklagte dem ... ... einen Faustschlag in die Lippengegend zugefügt hat. Es ist auf Grundlage dieser Feststellungen davon auszugehen, dass sich ... ... wegen der tätlichen Auseinandersetzung und insbesondere wegen des Faustschlags des Angeklagten der Gefahr eines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit bewusst war. Der Angeklagte hat nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen die Eisenstange auch offen gehalten, der Angeklagte und ... ... standen sich bei Ausführung des ersten Schlages gegenüber. ... ... konnte die Stange sehen. Auch dies spricht dafür, dass er sich der Gefahr bewusst war. Befürchtet aber das Opfer wie hier einen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit, so wird das Vorgehen des Täters nicht dadurch heimtückisch, dass dem Opfer die Intensität der Gefahr nicht bewusst wird und es sich nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben versieht (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.1996, a.a.O. m.w.N.).
103Arg- und Wehrlosigkeit können zwar auch dann gegeben sein, wenn der Täter das Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer in Folge des überraschenden Angriffs nicht möglich ist, sich erfolgversprechend zur Wehr zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, 3 StR 425/11 m.w.N.). Eine solche bewusste Ausnutzung des Überraschungsmoments ist hier aber nicht gegeben, da der Angeklagte dem ... ... offen mit der Eisenstange gegenübergetreten ist.
104Auch andere Mordmerkmale hat der Angeklagte nicht erfüllt. Eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat kommt schon deshalb von vornherein nicht in Betracht, da das Tatgeschehen nach den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 03.12.2015, 4 StR 223/15, S. 8 ff. als eine einheitliche Tat zu werten ist. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus Habgier handelte. Eine grausame Tötung ist ebenfalls ausgeschlossen, da davon auszugehen ist, dass ... ... bereits nach dem ersten Schlag mit der Eisenstange bewusstlos geworden ist und der Angeklagte dem ... ... daher keine Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt hat, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Schließlich scheidet auch eine Tötung aus niedrigen Beweggründen aus, da angesichts der der Tötung vorausgehenden Auseinandersetzung und der jedenfalls subjektiv von dem Angeklagten empfundenen Kränkung durch ... ... nicht festgestellt werden kann, dass die Motive für die Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen.
105VI.
106Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
107Die Kammer hat zur Ahndung seiner Tat Jugendstrafrecht angewendet, da die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergeben hat, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung möglicherweise noch einen Jugendlichen gleichstand. Die Kammer kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. ... und der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die Entwicklung des Angeklagten zur Tatzeit noch nicht abgeschlossen war und dass es sich bei dem Angeklagten um einen noch prägbaren Menschen handelt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hatte, dass er wirtschaftlich noch nicht verselbstständigt war und noch von seinen Eltern unterstützt wurde, dass er zur Tatzeit noch zu Hause wohnte, dass in seinem Verhalten und Wesen ein schwankendes Selbstkonzept deutlich wird mit beispielsweise auf der einen Seite hochfliegenden Plänen wie dem Aufmachen einer Bullenmast und zum anderen tiefverletzenden Selbstzweifeln und dass er noch keine längere Partnerbeziehung hatte. Auffällig ist auch, dass der Angeklagte mit ... ... keinen gleichaltrigen, sondern einen fast 2 Jahre jüngeren besten Freund hatte.
108Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen.
109Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände offenbart die Tat des Angeklagten letztlich charakterliche Mängel des Angeklagten, die die Gefahr weiterer Straftaten begründen, der nur durch eine längere Gesamterziehung begegnet werden kann. Hierzu ist die Verhängung einer längeren Jugendstrafe unerlässlich. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel reichen nicht aus. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte keine beachtliche strafrechtliche Vorbelastung aufweist. Es ist auch nicht verkannt worden, dass der Angeklagte das Tatgeschehen weitestgehend geständig eingeräumt hat. Schließlich ist bedacht worden, dass der Angeklagte sich über einen längeren Zeitraum im Verhältnis zu ... ... benachteiligt gesehen haben mag und dass er sich sodann, nachdem er sich im Rahmen einer Auseinandersetzung aus seiner Sicht durch ... ... verletzt gefühlt hat, spontan zu der Tat entschlossen hat. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Tat- und Nachtatgeschehen eine beachtliche Kaltblütigkeit gezeigt hat. Er hat nicht nur zunächst mehrfach wuchtig mit einer Eisenstange auf den Kopf von ... ... eingeschlagen, wobei jeder Schlag für sich genommen tödlich gewesen wäre, sondern erheblich später zusätzlich noch den Hals von ... ... bis in die Wirbelsäule hinunter durchgeschnitten, wobei die Kammer nicht verkennt, das ... ... schon nach dem ersten Schlag auf seinen Kopf bewusstlos war. Nach dem Gesamtbild der Tat kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich bei der Tathandlung oder im Nachtatverhalten zu irgendeinem Zeitpunkt von Mitleid mit ... ... hat leiten lassen, wie er dies bei seiner Beschuldigtenvernehmung vorgegeben hat.
110Bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 105 Abs. 3 S. 1 JGG mit einem Höchstmaß von 10 Jahren Jugendstrafe ausgegangen.
111Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
112Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit berücksichtigt, dass er keine zu beachtende strafrechtliche Vorbelastung aufzuweisen hat und dass er sich geständig eingelassen hat. Schließlich ist wiederum bedacht worden, dass der Angeklagte sich über einen längeren Zeitraum im Verhältnis zu ... ... benachteiligt gesehen haben mag und dass er sich sodann nachdem er im Rahmen einer Auseinandersetzung aus seiner Sicht durch ... ... verletzt worden war, spontan zu der Tat entschlossen hat. Er hat ... ... allerdings bei Zugrundelegung seiner Einlassung zu den Äußerungen, die im Übrigen auch keine schweren Beleidigungen darstellten, und auch zum Führen einer körperlichen Auseinandersetzung provoziert. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich erstmals in Untersuchungshaft befindet und dass ihm wegen der Inhaftierung eine Fortsetzung der begonnenen Ausbildung zum Landwirt nicht möglich ist. Auch war zu seinen Gunsten die Dauer der Untersuchungshaft von mittlerweile mehr als zwei Jahren und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigten, auch wenn diese nicht durch Nachlässigkeiten des Gerichts herbeigeführt wurden. Andererseits ist nochmals auf die vom Angeklagten bei der Tat und dem Nachtatverhalten gezeigte Kaltblütigkeit hinzuweisen.
113Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Persönlichkeit des Angeklagten, von der die Kammer in der Hauptverhandlung einen hinreichenden Eindruck gewinnen konnte, ist eine Jugendstrafe von
1147 Jahren und 9 Monaten
115tat- und schuldangemessen sowie auch unter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht zu beachtenden Erziehungsgedankens zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, um ihm eindringlich vor Augen zu führen, dass er die durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu respektieren hat.
116VII.
117In Bezug auf den von den Nebenklägern in der Hauptverhandlung am 22.08.2016 gestellten Adhäsionsantrag bedurfte es keiner Feststellung, dass die von der 5. Strafkammer des Landgerichts Paderborn im Urteil vom 15.01.2015, 5 KLs – 10 Js 152/14 kap – 58/14 tenorierte Adhäsionsentscheidung aufrechterhalten bleibt. Denn die diesbezügliche Entscheidung und die Feststellungen hierzu sind vom BGH mit Urteil vom 03.12.2015, Az.: 4 StR 223/15 aufrechterhalten worden, sodass ein entsprechender Titel besteht und die diesbezügliche Entscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils ist.
118Soweit von den Nebenklägern beantragt worden ist, den Angeklagten zu verurteilen, an die Adhäsionskläger einen Betrag von 2.804,40 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 26.11.2014 zuzüglich der Kosten und Auslagen der Adhäsionskläger zu zahlen, war gem. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. Denn der Antrag erscheint unbegründet, da die zugrundeliegenden Bewirtungskosten in Höhe von 2.804,40 Euro bereits in dem durch Urteil des Landgerichts Paderborn im Urteil vom 15.01.2015, 5 KLs – 10 Js 152/14 kap – 58/14 tenorierten Anspruch von 13.903,17 Euro enthalten sind, was der vormalige Nebenklägervertreter mit Schriftsatz vom 13.01.2015 klargestellt und den diesbezüglich vormals gestellten Antrag zurückgenommen hatte.
119VIII.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG, 472 StPO.
121… … …
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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.