Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 23. März 2016 - 9 O 4078/13

published on 23/03/2016 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 23. März 2016 - 9 O 4078/13
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Tenor

1. Die (übrige) Klage (gegen die Beklagten 1a und 1b) wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten ( zu 1 a und 1b) gegen Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 27.11.2014 auf 91.000,00 € und ab 28.11.2014 auf 175.598,41 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Mängeln an der Tiefgarage der Eigentumswohnanlage …, … und … in ….

Die Klägerin beauftragte im Jahr 1996 den Architekten … mit (Werk-) Planung, Erstellen von Leistungsverzeichnissen und Vergabe sowie mit der Überwachung und Abnahme der zur Errichtung der Gebäude 1997/1998 ausgeführten Arbeiten. Dabei brachte … auf dem Boden der Tiefgarage als Verschleißschicht einen Estrich aus Zement auf. Dieser wurde nach Ablauf seiner Nutzung entfernt und im August 2000 von der … GmbH durch (Guss-) Asphalt ersetzt. Diese Erneuerung des Belags wurde von … geplant und überwacht.

Die Klägerin beantragte wegen Mängeln am 04.03.2005 ein Beweisverfahren (Landgericht Nürnberg-Fürth, 9 O 2141/05). Das umfasste auch Feuchte auf dem Boden sowie an den Wänden und Stützen der Tiefgarage.

Die Klägerin behauptet, die Planung des Architekten … sei fehlerhaft. Er habe nicht berücksichtigt, dass Beläge auf Trennlage hinterläufig würden. Die Abdichtung der Fugen sei ohne Verwahrungen geplant und ausgeführt worden, so dass Wasser unter den Asphalt gelangt sei. Das habe … bei ordentlicher Überwachung auffallen müssen. Die Rinne an der Einfahrt zur Tiefgaragen sei zu gering dimensioniert worden. Die Planung von … habe keine ohne zusätzliche Abdichtung ausreichende Überdeckung des Betons vorgesehen. Der von … beauftragte Statiker … habe lediglich eine Deckung des Betons mit 4 cm (statt 5 cm) geplant. Das beruhe auf falschen Vorgaben von …. Er müsse sich das Wissen und die Leistung des von ihm beauftragten Statikers zurechnen lassen. Die Beseitigung der Mängel koste nun 175.598,41 €.

… verstarb am 08.04.2015 und wurde von den Beklagten (1a und 1b) beerbt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 175.598,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 91.000,00 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 84.598,41 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die aufgrund einer möglichen Erhöhung der eingeklagten Sanierungskosten in Höhe von 175.598 € für die Tiefgarage des Objekts …, xx und … in … künftig entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten (1a und 1b) beantragen,

die Klage wird abgewiesen.

Sie tragen vor, eine Verwahrung der Anschlüsse durch Bleche sei nicht erforderlich gewesen. … habe die Ausführung der Verfugung überprüft. Mängel seien weder vorhanden noch zu erkennen gewesen. Eine Prüfung auf Sicht sei ausreichend gewesen. Dem damaligen Verwalter des Objekts sei bekannt gewesen, dass die Fugen zu warten und daher von ihm regelmäßig zu prüfen gewesen seien. Das zur Abdichtung der Fugen verwendete Material (Ottoseal S. 54) sei geeignet gewesen. Die Überdeckung des Betons habe der Statiker … geplant. Er sei von der Klägerin beauftragt worden. … habe … keine Vorgaben zur Überdeckung und Abdichtung des Betons gemacht.

Aus den beigezogenen Akten des selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht NürnbergFürth, 9 OH 2141/05) sind als Beweis verwertet worden die Gutachten der Sachverständigen … vom 30.05.20106, … vom 09.06.2006, … vom 31.01.2010, 25.05.2010, 25.10.2010 und 29.11.2010 sowie … vom 04./05.08.2011, 06.10.2011 und 26.03.2012 nebst dessen Anhörung vom 03.12.2012. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen … sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, … und …. Dazu wird Bezug genommen auf die Protokolle vom 26.11.2014 und 02.03.2016.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagten (1a und 1b) als Erben von … müssen der Klägerin für ihre geltend gemachten Kosten zur Behebung von Schäden in der Tiefgarage der Gebäude …, … und … in … keinen Ersatz leisten (§ 635 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung).

1. Die (Werk-) Planung von … hat keine Fehler aufgewiesen.

a) Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat bei seiner Anhörung am 26.11.2014 bestätigt, das verwendete Material (Ottoseal S. 54) sei geeignet gewesen, die Fugen zwischen Asphalt und Wänden / Stützen dicht zu schließen.

b) Nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 26.11.2014 ist eine zusätzliche Verblechung (Verwahrung) zur Abdichtung der Fugen entbehrlich gewesen.

c) Eine unzureichende Dimensionierung der Rinne an der Einfahrt zur Tiefgarage hat sich nicht erweisen lassen.

d) … hat unter dem Asphalt keine an den den Wänden und Stützen der Tiefgarage hoch zu ziehende Abdichtung planen müssen.

(1) Der Sachverständige … hat bei seinen Anhörungen am 03.12.2012 und 26.11.2014 erläutert, dass nach der bis 2001 geltenden DIN 1045 eine zusätzliche Abdichtung nicht erforderlich gewesen ist, falls durch Güte und Überdeckung des Betons ein ausreichender Schutz der Bewehrung hat erreicht werden können. Da dem Statiker (…) keine genaue Ausführung bekannt gewesen ist, hat er als Nennmaß der Betondeckung 5 cm planen und mitteilen müssen.

(2) Die Planung der Überdeckung des Betons ist Aufgabe des Statikers … gewesen. Dessen (Schal- und Bewehrungs-) Pläne hat … auf das nötige und richtige Maß der Deckung nicht überprüfen müssen. Dazu hat kein Anlass bestanden. Denn ein Architekt darf auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und gerade deswegen beauftragt worden ist (OLG Stuttgart, 13 U 83/07, Urteil vom 13. Dezember 2007). Ein offensichtlicher Fehler, der sich … hat aufdrängen müssen, ist bei einer Abweichung von 1 cm zu der in technischen Regeln vorgegebenen Stärke der Deckung zu verneinen.

(3) Das gilt auch dann, falls … selbst über genauere statische Kenntnisse verfügt hat. Denn vorliegend ist … (auf Vorschlag von …) als Fachmann zugezogen worden. Im übrigen genügt der Umstand, dass auf dem Briefkopf von … „Statik“ als Tätigkeit (mit-) aufgeführt gewesen ist, nicht für einen zwingenden Schluss auf dessen eigene Sachkunde zur genauen Überdeckung von Bewehrungen. Ferner belegt diese Angabe im Briefkopf lediglich das Angebot von …, auch Projekte mit statischen Fragen zu übernehmen. Zu deren Bearbeitung haben aber fachlich geeignete Statiker zugezogen werden können.

(4) Der Architekt … und der Statiker … haben nicht in der Art und Weise bei der Planung der Betondeckung zusammen gearbeitet, dass ihre gesamtschuldnerische Haftung angenommen werden muss. Für einen fachlichen Austausch zwischen diesen beiden Personen zur Deckung der Bewehrung besteht kein Anhalt. Hieran hat der Zeuge … keine Erinnerung. Daher hat er eher verneint, dass ihm … genaue Vorgaben zur Deckung des Betons gemacht hat.

(5) … kann eine unzureichende Planung der Überdeckung durch den Statiker … nicht zugerechnet werden. Denn letzterer ist nicht von …, sondern von der Klägerin beauftragt gewesen. Das hat … bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Das ist zudem bestätigt durch den Umstand, dass nicht …, sondern die Klägerin das Honorar von … an ihn bezahlt hat.

2. Daneben ist nicht erwiesen, dass … das Abdichten der Fugen ungenügend überwacht hat. Zwar hat der Sachverständige … geäußert, dass unordentliches Anbringen der Abdichtung eine mögliche Erklärung für das unter den Asphalt gelangte Wasser sein kann. Dieses Wasser kann nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen … aber auch durch den Asphalt selbst nach unten auf die Bodenplatte gelangt sein. Zudem sind kleinere Risse oder Lücken in der Abdichtung der Fugen mit bloßem Auge nicht zu erkennen gewesen. Denn sowohl der Asphalt als auch das verwendete Material sind jeweils schwarz und elastisch gewesen sind, so dass sich Risse nicht abgezeichnet haben. Mehr als Besichtigung des in den Fugen angebrachten Materials hat … aber nicht vornehmen müssen und können.

3. Ferner hat … die Klägerin auf regelmäßiges Überprüfen und Warten der Fugen nicht hinweisen müssen. Die Klägerin ist selbst erste Verwalterin der Gebäude gewesen. Zudem hat sie als Bauträgerin über das erforderliche fachliche Wissen verfügt.

4. Damit bedürfen die Höhe und Erforderlichkeit der von der Klägerin behaupteten Kosten zur Behebung der Mängel sowie die Einrede der Verjährung keiner Klärung und Entscheidung.

II.

Die Klägerin muss als Unterlegene die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 13/12/2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D
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(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.