Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Nov. 2015 - 8 O 3573/15
Gericht
Principles
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 8 O 3573/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 25.11.2015
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 8. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr., die Richterin und den Richter am Landgericht Dr. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 folgendes
Endurteil
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Klageverfahren gegen die F & S GbR, vor dem LG Mönchengladbach für die Klage vom 18.12.2014, Az. ..., aus dem Versicherungsvertrag Nr. 1... Deckung zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.075,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckung aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch.
Der Kläger ist Kaufmann und Kfz-Händler. Er hält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, in dem (u. a.) „Privater Rechtsschutz gemäß § 23 ARB für Selbstständige“ versichert ist. Dem Vertrag liegen die ARB 2000, Stand 1.10.2002 zugrunde (im Folgenden: ARB).
„§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige“ lautet:
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 3), wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,
a) für den privaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit.
Als selbstständige Tätigkeit gilt auch eine Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von Fremdmitteln und zwar auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit oder Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt.“
Der Kläger ist Eigentümer einer großen Halle (im Folgenden: Immobilie), die er als FKK-Sauna Club vermietet. Er erzielte hierbei zunächst Einnahmen von 9.500,00 € monatlich. Zum Erwerb der Immobilie nahm der Kläger einen Kredit von 300.000,00 € auf. Der Kläger schloss für die Immobilie über einen Makler, die F & S GbR, (u. a.) einen Gebäudeversicherung-Versicherungsvertrag ab. Die Immobilie wurde bei einem Großbrand am 12.04.2011 weitgehend zerstört. Der Gebäudeversicherer des Klägers lehnte die Schadensregulierung zum Teil ab. Er verwies darauf, dass Mietausfall nicht versichert sei und erhob den Einwand der Unterversicherung. Mit Schreiben vom 11.12.2014 lehnte die Beklagte Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage des Klägers gegen den Makler ab. Am 18.12.2014 erhob der Kläger vor dem LG Mönchengladbach Klage gegen den Makler.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nach § 23 ARB Deckungsschutz zu gewähren sei. Eine etwaige Deckungslücke aus dem Gebäudeversicherungsvertrag beruhe auf einer Falschberatung seines Maklers. Es handle sich bei der zugrunde liegenden Vermietung der Immobilie nicht um eine selbstständige bzw. gewerbliche Tätigkeit, sondern lediglich eine private Vermögensverwaltung, wie sie jeder Vermieter betreibe. Sie spiele sich als Vermögensverwaltung in der Privatsphäre ab und benötige auch keine entsprechende Verwaltung. In § 23 ARB habe die Beklagte uneingeschränkt Versicherungsschutz für den privaten Bereich zugesagt. Soweit die Beklagte § 23 anders verstehen wolle, sei dieser intransparent formuliert und daher widersprüchlich und unwirksam. Die Beklagte könne nicht entgegen der Rechtsprechung des BGH, wonach die Vermietung einer Immobilie keine selbstständige Tätigkeit sei, diese Definition zulasten des Versicherungsnehmers abändern. Der BGH habe mit seiner Grundsatzentscheidung (VersR 1992, 1510) den Begriff der Selbstständigkeit abschließend definiert. Durch die Formulierung des § 23 ARB würde dieser Begriff ausgehöhlt und entleert. Der Versicherungsnehmer könne der verwendeten Klausel nicht entnehmen, dass die private Vermögensverwaltung nicht dem ausdrücklich versicherten privaten Bereich unterfallen solle. Entsprechende Unklarheiten bei der Auslegung der Klausel gingen zulasten der Beklagten. Die Beklagte habe bereits gegenüber dem vor dem Klägervertreter tätig gewordenen Versicherungs- und Rentenberater gegenüber rechtswidrig keine Deckungszusage abgegeben. Da die Beklagte zu Unrecht ihre Deckung abgelehnt habe, sei sie verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Vorgerichtliche Kosten seien lediglich in der Person des Klagevertreters entstanden.
Der Kläger beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Klageverfahren gegen die F & S GbR, vor dem LG Mönchengladbach für die Klage vom 18.12.2014, Az. ..., aus dem Versicherungsvertrag Nr. 1... Deckung zu gewähren.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Meinung nicht einstandspflichtig zu sein, da die Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Versicherungsmakler vor dem LG Mönchengladbach im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers stehe. Was als selbstständige Tätigkeit nicht versichert sei, sei ausdrücklich in § 23 Abs. 1 S. 2 ARB bestimmt. Dessen Wortlaut sei eindeutig. Die dortigen Voraussetzungen seien mit der Vermietung der Immobilie durch den Kläger erfüllt, insbesondere sei diese „unter dem Einsatz von Fremdmitteln“ erfolgt. Der Kläger habe die Immobilie als Kapitalanlage erworben und verwalte deshalb mit ihr eigenes Vermögen. Mit der Erzielung einer monatlichen Miete von (derzeit) 10.000,00 € habe der Kläger eine fortdauernde Erwerbsquelle. Die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 1 S. 2 ARB sei weder intransparent noch widersprüchlich. Schließlich könne der Kläger einen Deckungsanspruch auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihm die Beklagte im Jahr 2012 für einen Rechtsstreit mit einer Handwerksfirma Deckung zugesagt habe. Diesem Rechtsschutzfall hätten andere Versicherungsbedingungen zugrunde gelegen. Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten habe der Kläger auf keinen Fall, da der Klägervertreter bereits vor Deckungsverweigerung und damit Verzugseintritt mandatiert worden sei.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2015 wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klage ist in der Hauptsache als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH NJW 2013, 1744). Die danach vorzunehmende verständige Würdigung des Klageziels des Klägers ergibt, dass diese die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt haben will (vgl. auch BGH r+s 1994, 61).
Als solche Feststellungsklage ist die Klage in der Hauptsache zulässig. In der Rechtsschutzversicherung, die - wie hier nach § 1 ARB - Ansprüche auf Sorgeleistung und Kostenübernahme verspricht, kann vor Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs nur auf Feststellung geklagt werden, dass der Versicherer verpflichtet sei, Kostendeckung oder Rechtsschutz in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren (BGH r+s 1999, 285). Für die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs kommt es nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a ARB darauf an, wann der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Erst dann ist eine auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage möglich (BGH a. a. O.).
Die Kammer hat den Ausspruch lediglich klarstellend angepasst.
B.
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
I.
Die Beklagte hat dem Kläger für die Rechtsstreitigkeit vor dem LG Mönchengladbach bedingungsgemäßen Rechtsschutz zu gewähren (§ 1 S. 1 VVG, § 23 Abs. 1, § 1, § 5 ARB).
Zwischen den Parteien sind die übrigen Voraussetzungen des Versicherungsfalles an sich nicht im Streit. Die Differenzen beschränken sich auf die Frage, ob der Kläger für die Klage gegen seinen Versicherungsmakler deshalb keinen Anspruch nach § 23 ARB (Privatrechtsschutz) hat, weil die bei dem Rechtsstreit im Hintergrund stehende Vermietung der Immobilie ein selbstständige Tätigkeit ist und deshalb nicht dem Privat-Rechtsschutz unterfällt. Dass der Rechtsstreit des Klägers vor dem Landgericht Mönchengladbach vom Versicherungsschutz umfasst ist, ergibt die Auslegung des § 23 Abs. 1 ARB.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr. BGHZ 123, 83, 86 und aus jüngerer Zeit z. B. BGH r+s 2015, 398).
2. a) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei der Lektüre des § 23 Abs. 1 S. 1 ARB erkennen, dass dieser in seiner ersten Hälfte zunächst die Voraussetzungen für seine eigene Anwendbarkeit, also die Frage nach der Versicherbarkeit einer konkreten Tätigkeit aufstellt.
Demnach kann Versicherungsschutz nach § 23 ARB nur gewährt werden, wenn „eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit“ ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers unstreitig gegeben. Er übt eine selbstständige Tätigkeit als Kfz-Händler aus. Auf die Frage, ob die Vermietung der Immobilie eine selbstständige Tätigkeit darstellt, kommt es deshalb für die Frage der Versicherbarkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARB nicht an. Dass § 23 Abs. 1 S. 1 ARB zunächst maßgeblich die Frage der Versicherbarkeit klären will, ergibt auch der systematische Zusammenhang mit § 23 Abs. 5 ARB. Demnach wandelt sich der Versicherungsschutz (nach § 23) unter gewissen Umständen - insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr „sonstig selbstständig tätig“ ist - in einen Versicherungsschutz nach § 25 ARB um, also einen „Privat- und Berufs-Rechtsschutz für private Haushalte“.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer, dass er als Kfz-Händler nach § 23 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich Privatrechtsschutz für Selbstständige genießt, so wird er der Klausel im Weiteren den Umfang der versicherten Tätigkeit entnehmen. Dieser umfasst in § 23 Abs. 1 S. 1 Buchstabe a zum einen „den privaten Bereich“, zum anderen in § 23 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b „den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit“. Da Buchstabe b nicht einschlägig ist - der Kläger übt nicht (zusätzlich) eine nichtselbstständige Tätigkeit aus - wird sich für den Versicherungsnehmer sodann die Frage stellen, wie der für ihn einschlägige „private Bereich“ zu bestimmen ist.
Bei dieser Überlegung wird dem Versicherungsnehmer zunächst ohne weiteres einleuchten, dass der private Bereich im hier interessierenden Zusammenhang in Abgrenzung zum beruflichen Bereich zu bestimmen ist (OLG Dresden r+s 2013, 172 m. w. N.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann für die damit vorzunehmende Abgrenzung des privaten vom beruflichen Bereich jedoch nicht auf § 23 Abs. 1 S. 2 ARB abgestellt werden. Dies zum einen deshalb, da die dortige Definition der selbstständigen Tätigkeit den beruflichen Bereich erkennbar nicht abschließend bestimmt. Der berufliche Bereich ist mit einer selbstständigen Tätigkeit nicht erschöpfend beschrieben. Zum beruflichen Bereich können neben selbstständigen Tätigkeiten auch gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten sowie landwirtschaftliche und vor allem nicht selbstständige Tätigkeiten gehören (OLG Dresden a. a. O.).
Zum anderen aber wird die von der Beklagten im Rechtsstreit vertretene Bedeutung des § 23 Abs. 1 S. 2, wonach dort der berufliche vom privaten Bereich abgegrenzt werden soll, schon deshalb nicht hinreichend deutlich (vgl. Schriftsatz vom 27.10.2015, S. 2, GA S. 32), weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch die Verwendung des Begriffs der „selbstständigen Tätigkeit“ in § 23 Abs. 1 S. 2 unmittelbar wieder auf § 23 Abs. 1 S. 1 ARB gelenkt wird. Der unmittelbare systematische Zusammenhang der Verwendung des Begriffs der „selbstständigen Tätigkeit“ in § 23 Abs. 1 S. 1 und die Definition des identischen Begriffs in S. 2 macht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass diese Definition in S. 2 gerade und ausschließlich der Ausfüllung desjenigen unbestimmten Begriffs zu dienen bestimmt ist, wie er im unmittelbar vorhergehenden Satz verwendet wird.
c) Dass die Beklagte mit § 23 Abs. 1 S. 2 ARB auf die Entscheidung des BGH vom 23.09.1992 (r+s 1992, 415) reagieren wollte, hält die Kammer grundsätzlich für ein legitimes Ansinnen.
Dort hatte der BGH entschieden, dass die Auslegung des Begriffs der „selbstständigen Tätigkeit“ bei Verwendung in einem Risikoausschluss dahingehend zu verstehen ist, dass bei der privaten Vermögensverwaltung eine selbstständige Tätigkeit erst angenommen werden kann, wenn sie berufsmäßig betrieben wird. Das sei der Fall, wenn ihr Umfang einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere, wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.
Es bestünden nach Ansicht der Kammer keine grundsätzlichen Bedenken, die Vermietung einer Immobilie unter Einsatz von Fremdmitteln aus dem versicherten „privaten Bereich“ auszuschließen. Mit der hier verwendeten Formulierung bzw. Klauselsystematik ist dieses wohl beabsichtigte Regelungsziel - anders als möglicherweise in § 25 Abs. 1 ARB - jedoch für den maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar umgesetzt.
Dabei ist zunächst zu sehen, dass es bei der vorgenannten BGH-Entscheidung um die Auslegung einer Risikoausschlussklausel ging. Das Interesse des Versicherungsnehmers geht bei Risikoausschlussklauseln jedoch in der Regel dahin, diese eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH r+s 2013, 552 m. w. N.). Hier dürfte § 23 Abs. 1 S. 2 aber eher die Funktion einer primären Risikobegrenzung haben (vgl. dazu BGH VersR 1985, 629).
Jedenfalls aber sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedingungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen bleibt. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen - und erst recht ihre spätere Entwicklung in nachfolgenden Fassungen - hat daher außer Betracht zu bleiben. Es geht allein darum, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die einschlägige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - seine Interessen entscheidend (BGH r+s 2011, 79).
Von einem solchen Versicherungsnehmer kann die Kenntnis von bei der Formulierung einer Klausel im Hintergrund stehender BGH-Rechtsprechung aber keinesfalls erwartet werden.
d) Die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 ARB ist damit als unklar i. S. d. § 305c Abs. 2 BGB anzusehen. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders.
Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGH r+s 2004, 385 m. w. N.).
Nach dem Vorstehenden liegt es jedenfalls durchaus nahe, dass sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Bedeutung des § 23 Abs. 1 S. 2 auf die Konkretisierung des § 23 Abs. 1 S. 1 ARB beschränkt: Dort wird der Begriff der selbstständigen Tätigkeit allerdings ausschließlich zur Bestimmung der Versicherbarkeit verwendet (s.o. B.II.2.a)). Dass § 23 Abs. 1 S. 2 ARB - dessen Voraussetzungen tatbestandlich unstreitig erfüllt sind - auch noch dazu dienen soll, den in § 23 Abs. 1 S. 1 Buchstabe a genannten „privaten Bereich“ näher zu bestimmen, wird nach Ansicht der Kammer bei verständiger Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht hinreichend klar. Beschränkt sich die Bedeutung des § 23 Abs. 1 S. 2 jedoch auf die Frage der Versicherbarkeit, so hat er für den Streitfall keine maßgebliche Bedeutung. Der Kläger ist bereits deshalb nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARB versicherbar, da er als Kfz-Händler eine selbstständige Tätigkeit ausübt.
Die Kammer ist der Ansicht, dass die vorstehend skizzierte Auslegung der Klausel zumindest genauso gut - wenn nicht gar besser - vertretbar ist, wie die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass Satz 2 zur Abgrenzung vom „privaten Bereich“ heranzuziehen sei. Verbleiben damit jedoch zwei gleichermaßen vertretbare Auslegungsmöglichkeiten, so ist im Zweifel die dem Versicherungsnehmer günstigere maßgeblich.
e) Danach gilt aber (weiterhin), dass die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn es beträchtlich ist, grundsätzlich zum privaten Bereich gehört. Sie ist im Grundsatz keine Berufsausübung (OLG Karlsruhe r+s 2014, 603).
Entscheidend für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).
Dies kann bei der hier streitgegenständlichen Vermietung einer einzigen Immobilie an einen einzelnen Mieter keinesfalls angenommen werden. Umstände, die eine andere Würdigung tragen könnten, sind nicht vorgetragen.
f) Nach der maßgeblichen Auslegung des § 23 Abs. 1 ARB ist dem Kläger deshalb Versicherungsschutz zu gewähren. Auf die Frage, ob der Kläger einen Deckungsanspruch bereits aus dem Umstand herleiten kann, dass ihm die Beklagte bereits im Jahr 2012 für einen (anderen) Rechtsstreit mit einer Handwerksfirma Deckung zugesagt hat, kommt es nicht mehr an. Die Klage hat in der Hauptsache damit Erfolg.
II.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Grundsätzlich ist zwar der Einwand der Beklagten berechtigt, wonach die Beauftragung des Klägervertreters, die die geltend gemachten Kosten ausgelöst hat, kein kausaler Verzugsschaden sein kann, wenn die Mandatierung bereits vor Verzugseintritt erfolgte (vgl. BGH NJW 2008, 1888).
Der Kläger hat auf den entsprechenden Einwand aber - im weiteren unwidersprochen geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO) - vorgetragen, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht bereits in vorausgegangener Korrespondenz gegenüber der „Versicherungs- und Rentenberater AG“ abgelehnt hat. Damit lag bereits zu diesem Zeitpunkt eine als Vertragspflichtverletzung anzusehende unberechtigte Leistungsverweigerung vor, die gleichzeitig zum Verzugseintritt führte (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dass dem Kläger bereits durch die Einschaltung der „Versicherungs- und Rentenberater AG“ ein entsprechender Schaden entstanden sei, ist nicht zu sehen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass andere außergerichtliche anwaltliche Kosten nicht angefallen sind. Eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten liegt deshalb insoweit nicht vor.
Im Übrigen ergäbe sich die Haftung der Beklagten insoweit auch bereits aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, da in der unberechtigten Leistungsverweigerung eine schuldhafte Leistungsstörung liegt (vgl. BGH r+s 2006, 830).
Der Höhe nach ist der schlüssig dargelegte Schadensersatzanspruch nicht im Streit.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (BGH r+s 2006, 328).
Ausgehend von einem in der erhobenen Klage benannten Streitwert von 399.000,00 € ergibt sich für drei Beklagte mit Beweisaufnahme bei 3,0 Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren (auf Beklagtenseite mit Erhöhungsgebühr 0,6) für eine Instanz ein Kostenrisiko von 30.094,04 €. Abzüglich 20% errechnet sich damit ein Streitwert von 24.075,23 €.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.