Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Fahrzeugschadens durch eine Waschanlage.
Die Beklagte betreibt im Zusammenhang mit einer Tankstelle in der O-Str ... in N. eine Waschanlage. Bei der Waschanlage handelt es sich um eine sogenannte Portalwaschanlage, wobei die Bedienung der Waschanlage durch den jeweils die Waschanlage nutzenden Kunden selbstständig erfolgt. Es ist möglich, sich während des Waschvorgangs vor der Anlage oder im Fahrzeug aufzuhalten. Über das weitere Vorgehen wird der Nutzer mittels einer über dem Bedienterminal aushängenden Bedienungsanleitung instruiert. Durch die Bedienungsanleitung wird der Waschanlagennutzer angewiesen, das zu waschende Automobil mittig zwischen die inneren Begrenzungslinien der Waschanlage zu fahren. Als Positionierungshilfe für die mittige Längsausrichtung des Fahrzeuges dienen mittels Lichtschranken gesteuerte gelbe, grüne und rote Leuchtzeichen. Diese geben dem Kunden Signale, ob dieser sein Fahrzeug weiter in die Waschanlage hineinfahren soll, es zu weit hineingefahren hat, oder das Fahrzeug ausreichend tief für einen Waschvorgang in der Waschanlage steht. Der Waschvorgang beginnt dann nach einer von der Maschine erfassten, ausreichenden Längspositionierung und einer Ankündigung durch ein Piepen der Anlage selbstständig. Eine Fehlpositionierung des eingefahrenen Fahrzeuges in Querrichtung erkennt die Anlage nicht. Ausstattung und Funktionsweise der Portalwaschanlage entsprachen dem Stand der Technik; die videoüberwachte Anlage funktionierte einwandfrei.
Am 20.01.2016 gegen 15:00 Uhr fuhr die Klägerin mit dem in ihrem Eigentum stehenden BMW X5, amtliches Kennzeichen …, in diese Waschanlage ein. Die Klägerin rangierte mehrfach mit ihrem Fahrzeug, um es in Querrichtung mittig zu positionieren. Der Waschvorgang der Anlage wurde schließlich ohne einen Hinweis auf eine Fehlposition des Fahrzeuges gestartet; die Klägerin befand sich dabei mit ihrer 15jährigen Tochter im Fahrzeug. Die in Bewegung gesetzten Bürsten der Waschanlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite. Nach dem Hinzukommen einer im Tankstellenshop befindlichen Angestellten setzte die Klägerin das Auto von der mit diesem verhakten Bürste der Waschanlage zurück und fuhr aus der Anlage. Am Fahrzeug wurden auf der linken Fahrzeugseite die Motorhaube, der Stoßfänger und der Kotflügel beschädigt. Die Kosten für die Begutachtung der Schäden beliefen sich auf 794,75 €. Die Klägerin machte den Schaden gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2016 geltend, worauf die Beklagte eine Ersatzpflicht ablehnte.
Die Klägerin behauptet, sie sei mittig und gerade zwischen den inneren Begrenzungsschienen in die Waschanlage eingefahren; jedenfalls sei eine Fehlposition ihres Fahrzeuges in der Anlage für sie nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin meint, die Beklagte sei deshalb für den entstandenen Schaden verantwortlich. Wenn die Waschanlage trotz fehlerhafter Positionierung eines darin befindlichen Fahrzeuges den Betrieb starte, sei das ein technischer Fehler, der der Beklagten zuzurechnen sei. Jedenfalls sei es dann die Pflicht der Beklagten, ein ordnungsgemäßes Einfahren in die Waschanlage durch einen Mitarbeiter sicherzustellen. Die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, einen Nutzer hinreichend in die Bedienung der Waschanlage einzuweisen und die Nutzung zu überwachen. Die Klägerin ist auch der Meinung, dass eine mögliche Vergrößerung des Schadens am Fahrzeug durch ein Rücksetzen des Fahrzeugs der Beklagten zuzurechnen sei. Vor dem Zurücksetzen von dem mit dem Auto verhakten Waschgerät sei sie dazu durch ein Handzeichen der Angestellten der Klägerin angewiesen worden. Die Reparaturkosten am Klägerfahrzeug beliefen sich auf 4.418,25 €.
Die Klägerin beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.238,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,43 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ihr sei keine Pflichtverletzung zur Last zu legen, insbesondere habe sie durch die technische Ausstattung der Waschanlage ihren Überwachungspflichten genüge getan. Als Betreiberin einer Waschanlage treffe die Beklagte keine Verpflichtung, die Einhaltung der Positionsvorgaben für ein in die Waschanlage eingefahrenes Fahrzeug durch zu überprüfen. Die korrekte Positionierung des Fahrzeuges falle in den Aufgabenbereich des Nutzers, bei einer Fehlpositionierung treffe diesen die Verantwortung. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei entgegen den Angaben der Bedienungsanleitung und den als Positionierungshilfe dienenden Leuchtsignalen fehlerhaft in die Waschanlage eingefahren. Sie habe dadurch - technisch unvermeidbar - ein Signal ausgelöst und die Waschanlage gestartet. Zu einem Zurücksetzen von dem mit ihrem Fahrzeug verhakten Waschgerät sei die Klägerin nicht durch die Angestellte der Beklagten aufgefordert worden. Jedenfalls liege ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden der Klägerin vor, weil diese ihr Fahrzeug entgegen der Bedienungshinweise fehlerhaft in der Waschanlage positioniert habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben, durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen G und F. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.03.2017 (Bl. 35 ff. d. A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 06.01.2017 zugestellt worden.
A.
Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz zu 1/3.
1. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und auch § 823 Abs. 1 BGB.
a) So hat die Beklagte grundsätzlich als vertragliche Nebenpflicht aus dem „Waschvertrag“ eine Schutzpflicht, das Eigentum der Anlagenbenutzer vor jeglicher Beschädigung im Zusammenhang mit der Vertragsumsetzung zu bewahren (vgl. BGH VersR 1975, 466 OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 146). Darin konkretisiert sich zugleich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, den für die Waschanlage eröffneten Verkehr vor Schaden zu schützen.
Nach st. Rspr. des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH r+s 2014, 96; BGH BGHZ 195, 30).
Welche Sorgfalt ein Betreiber einer Selbstwaschanlage aufwenden muss, um den Verkehr vor Schäden zu bewahren, ist auf den Einzelfall bezogen zu beantworten (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660). Grundsätzlich fließt in die Beurteilung auch das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrserwartung entspricht (BGH NJW 2010, 1967). Schließlich sind Ausmaß und Größe der Gefahr sowie die Schadenswahrscheinlichkeit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660). Diese Kriterien stehen miteinander in Wechselwirkung: Je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und je schwerer der drohende Schaden, desto weitgehendere Sicherungsmaßnahmen sind zu ergreifen (BGH VersR 2007, 72).
b) Im Streitfall ist es primär deshalb zu einem Schaden am Klägerfahrzeug gekommen, weil die Waschanlage sich in Betrieb setzte, obwohl das eingefahrene Klägerfahrzeug in Querrichtung durch die Klägerin nicht korrekt mittig positioniert worden war.
Dieser Schadenshergang ist zwischen den Parteien im Kern nicht im Streit. Er wird zudem aus dem vorgelegten Video ersichtlich, das das Einfahren des PKW, dessen Rangieren durch die Klägerin und das in-Bewegung-setzen der Portalanlage zeigt. Dieses seitens der Beklagten zur Akte gereichte Video ist beiden Parteien aus eigener Anschauung bekannt, wie in der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden festgestellt, wenngleich aber versehentlich nicht protokolliert wurde. Gegen die Verwertung der Videoaufnahme hat keine Partei Einwände erhoben (§ 295 ZPO) - im Gegenteil haben sich beide zur Untermauerung ihres Vortrags ausdrücklich hierauf bezogen. Nachdem auch von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe, die gegen eine Verwertung des Videos sprechen könnten nicht ersichtlich sind, kann auf die Videoaufnahme Bezug genommen werden.
c) Die Beklagte war gehalten, durch geeignete - sei es technische oder personelle - Maßnahmen sicherzustellen, dass die Waschanlage sich nicht in Betrieb setzt, wenn das eingefahrene Fahrzeug in Querrichtung nicht korrekt mittig positioniert wird und dadurch einen Schaden am eingefahrenen PKW verursachen kann. Jedenfalls aber muss die Beklagte als Betreiberin die Nutzer der Anlage vorab auf die bestehende Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes hinweisen.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass mit einem fehlerhaften Quer-Positionieren eines Fahrzeugs vernünftigerweise nicht zu rechnen (gewesen) sei. Richtig hieran ist allerdings, dass der Waschanlagenbetreiber gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers keine Sicherungsmaßnahmen treffen muss (LG Bonn MDR 1995, 264; OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785).
Dabei kann als zutreffend unterstellt werden, dass ein falsches Positionieren des Fahrzeugs in Querrichtung durch Benutzer eher selten vorkommt; gleichwohl liegt solches Fehlverhalten nicht in einem Ausmaß außerhalb der Vorstellungskraft eines Anlagenbetreibers, dass es beim Betrieb keiner Berücksichtigung bedürfte. Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).
Anders kann dies z.B. für die Forderung einer Vorkehrung dagegen gesehen werden, dass ein Benutzer, der den Waschvorgang beendet hat, in der Waschanlage aus Versehen nach rückwärtsfährt und dann zu Schaden kommt (so zutreffend OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785). Andererseits muss nach der Rspr. des BGH der Betreiber einer Waschanlage damit rechnen, dass der Fahrer eines mit automatischem Getriebe ausgerüsteten Wagens den Wahlhebel unbewusst verschieben kann und dadurch unkontrollierte Bewegungen auslöst, die zu einem Schaden am Fahrzeug führen; deshalb müsse der Betreiber geeignete Vorkehrungen treffen, damit das Kraftfahrzeug auch dann nicht beschädigt werde, wenn der Wahlhebel versehentlich verstellt werde (BGH VersR 1975, 466). Ähnlich ist der Inhaber einer Kfz-Waschanlage verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die ein Auffahren zweier Fahrzeuge verhindern, auch wenn der Vordermann vorschriftswidrig in der Waschstraße bremst (OLG München NJW 1974, 1143).
Im Streitfall muss in diesem Zusammenhang insbesondere gewürdigt werden, dass die Beklagte als Betreiberin ja durch technische Einrichtungen der Anlage dafür Sorge trägt, dass eingefahrene Fahrzeuge in Längsrichtung korrekt positioniert sind. Unstreitig wird dem Einfahrenden durch rote, gelbe bzw. grüne Lichter signalisiert, ob sein Fahrzeug zu weit hineingefahren wurde oder eben noch weiter hineingefahren werden muss, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Anlage gewährleistet ist. Diese erkennbare Vorsorgemaßnahme lässt für den Benutzer den Schluss mehr als naheliegen, dass die Anlage auch erst dann in Betrieb geht, wenn das Fahrzeug in Querrichtung zutreffend positioniert ist.
Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).
d) Das Verschulden der Beklagten an der vorgenannten Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet (vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135).
Dabei kann dem Grundsatz nach kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es jedenfalls technisch möglich wäre, ein Anfahren des Waschportals bei in Querrichtung falsch positioniertem Fahrzeug zu verhindern. Diese Erkenntnis kann auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen gezogen werden: Denn für eine solche Schutzfunktion der Anlage bedürfte es lediglich solcher (Lichtschranken) Vorrichtungen, wie sie auch tatsächlich eingebaut sind, um die korrekte Stellung des Fahrzeugs in Längsrichtung zu kontrollieren und zu steuern.
Die gegen sie sprechende Vermutung kann die Beklagte weder dadurch widerlegen, dass die Waschanlage beim streitgegenständlichen Schadensfall im Rahmen ihrer Funktionsweise fehlerfrei arbeitete, noch dadurch, dass es der Behauptung der Beklagten folgend, keine Portalwaschanlage auf dem Markt gibt, die eine Schutzvorrichtung in Querrichtung bietet. Als i.S.d. § 291 ZPO allgemeinbekannt kann festgehalten werden, dass die Beklagte bundesweit über 820 Tankstellen (https: …www.adac.de/infotestrat/tanken-kraftstoffe-und-antrieb/probleme-tankstelle/anzahl-tankstellen-markenverteilung/default.aspx) mit alleine drei Waschanlagen im Raum Nürnberg (https: …www.jet-tankstellen.de/kraftstoff/filialfinder/?location=90459& place_id=& wash=1& radius=5) betreibt. Diese entsprechenden Informationen lassen sich aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen, deren Zuverlässigkeit (ADAC bzw. eigene homepage der Beklagten) nicht in Frage steht (vgl. OLG Zweibrücken 13.12.2013 - 3 W 147/13, BeckRS 2014, 13307; OLG Köln 25.05.2016 - 1 W 6/16, BeckRS 2016, 10378). Der Beklagten musste diese „Sicherheitslücke“ der Portalanlagen deshalb bekannt sein (zu einer entsprechenden Erkundigungspflicht vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 146).
Die Beklagte hätte dann entweder durch Abstellen von Aufsichtspersonal oder aber zumindest durch einen klaren Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die Querausrichtung Vorsorge gegen einen Schaden wie den streitgegenständlichen treffen können und müssen (LG Itzehoe 26.01.2017 - 6 O 279/16, BeckRS 2017, 108713: „Risikominimierungssystem“). Die Beklagte kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass es keine Anlagen mit entsprechender Schutzvorrichtung gibt und ein Start der Anlage trotz ungenauer Querpositionierung des Fahrzeugs technisch nicht vermeidbar ist, wenn sie hätte wissen können und müssen, dass die Anlage ohne solche Schutzvorrichtung bei bereits geringfügiger Fehlpositionierung nicht unerheblichen Fremdschaden verursachen kann. Dass sie dies hätte wissen müssen, ergibt sich bereits aus der nicht unerheblichen Vielzahl von (bundesweiten) vergleichbaren Schadensfällen, wie sie sich beispielhaft aus der vorzitierten Rechtsprechung ersehen lässt. Dann aber besteht auch kein Widerspruch zur von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2003, 285). Dort heißt es nämlich - zu Recht - einschränkend: „Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bis dato praktizierte Technik zur Vermeidung von Schäden an Kundenfahrzeugen nicht ausreicht.“
Mit der ausgehängten Bedienungsanleitung ist die Beklagte ihrer entsprechenden Hinweis- bzw. Warnpflicht auf ein mögliches Starten der Anlage trotz falscher Querpositionierung nicht ausreichend nachgekommen. In der Bedienungsanleitung heißt es unter 5. (Anlage B 1):
„Das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einfahren und dabei optische Signale zur Positionierung des Fahrzeuges beachten.“
Zwar wird der Benutzer dadurch darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, das Fahrzeug „mittig“ zu positionieren, was durchaus auch auf die Querausrichtung hinzudeuten geeignet ist. Durch die unmittelbar anknüpfende sprachliche Verbindung („und“) wird aber der Eindruck erweckt, dass die „optischen Signale“ auch zur Überprüfung der Querausrichtung des Fahrzeuges dienen, man sich mithin auf diese in jeder Hinsicht verlassen kann. Tatsächlich dienen die optischen Signale aber - unstreitig - lediglich der Bestätigung bzw. Korrekturaufforderung zur Längsausrichtung des Fahrzeuges.
So lässt sich auf dem Video auch zumindest erahnen, dass sich in der rechten A-Säule des Klägerfahrzeugs beginnend ab dem Zeitstempel „18:01:58“ ein grünes Leuchtsignal spiegelt. Dieses schaltet nach Vorfahren des Klägerfahrzeugs bei „18:01:59“ auf Rot um. Das Klägerfahrzeug wird dann nicht mehr bewegt. Bei „18:02:08“ setzt sich das Portal in Bewegung. Es ist dann bei „18:02:13“ - kurz vor der Kollision - in der Scheibe der Beifahrertür das durchgehend leuchtende rote Lichtsignal zu erkennen. Diese bedeutet nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klageerwiderung aber für den „Kunden, dass er richtig steht“ (aaO S. 3). Aus „Sicht“ der Anlage und - beim naheliegenden, vorstehend skizzierten Verständnis der Bedienungsanleitung - auch aus Sicht der Klägerin war also „alles in Ordnung“ - tatsächlich jedoch nicht…
2. Keine entscheidende Rolle spielt der Umstand, dass die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin F, die Klägerin nach der Kollision des Portals mit dem Klägerfahrzeug aufforderte, dieses aus der Anlage zu fahren.
Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die entsprechend „Ausfahraufforderung“ der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin F, für einen zusätzlich eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist: Die Klägerin hätte ihr Fahrzeug ohnehin früher oder später aus der Waschanlage herausfahren müssen. So ist auch nichts dafür vorgetragen, dass es gerade das Kommando der Zeugin F. war, das zu einer Schadenserweiterung geführt hätte. Dass die Zeugin der Klägerin ein ganz bestimmtes - „falsches“ - Herausfahren „vorschrieb“, ist weder vorgetragen, noch nach der Aussage der Zeugin F ersichtlich. Diese hat in offener Art über den Schadensablauf berichtet und - trotz ansonsten doch einiger Fehlerinnerungen - freimütig eingeräumt, der Klägerin Zeichen gegeben zu haben, ihr Fahrzeug herauszufahren. Dass sie dies unter Anzeigen eines bestimmten Lenkradeinschlages, der das Fahrzeug näher an das Portal herangedrückt und damit zu einem weitergehenden Schaden geführt hätte, getan hat, hat die Zeugin aber nicht ausgesagt. Solches hat auch die Tochter der Klägerin, die Zeugin G nicht bekundet. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass ein weiterer, der Beklagten zurechenbarer Sorgfaltsverstoß zum Schaden bzw. gar zur Schadenserweiterung beigetragen hat. Vielmehr muss mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sich das Schadensbild am Klägerfahrzeug auch bei einem Ausfahren aus der Anlage ohne vorherige Aufforderung durch die Zeugin F identisch präsentiert hätte. Jenes ist aber - wie generell bei der Bergung eines verunfallten Fahrzeuges entstehende weitergehende Schäden - auch insoweit grundsätzlich der Beklagten haftungsmäßig zuzurechnen.
3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist allerdings wegen erheblichen Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB um 2/3 zu kürzen.
Die Klägerin hat den Schaden durch ihr Fehlverhalten in Form der Fehlpositionierung ihres Fahrzeuges maßgeblich mitverursacht. Es ist hinlänglich bekannt, dass bei SB-Anlagen ohne Personal dem Nutzer die primäre Verantwortung für die vorgeschriebene Benutzung einer/der Anlage obliegt. Hier heißt es dazu in der ausgehängten Bedienungsanleitung unter 5. (Anlage B 1): „Das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einfahren und dabei optische Signale zur Positionierung des Fahrzeuges beachten.“
Dass die Klägerin darum wusste, zeigt sich schon daran, dass sie vor Anfahren des Portals mehrfach rangiert hat, um - ihrer Einschätzung nach - tatsächlich mittig positioniert zu sein. Die Klägerin muss sich aber vorwerfen lassen, ihr Fahrzeug tatsächlich eben nicht „mittig“ im Sinne eines gleichen Abstandes zu den Führungsschienen rechts und links eingefahren zu haben. Dass das Fahrzeug leicht „schief“ steht, lässt sich auf dem Video klar erkennen. Jedem besonnenen Durchschnittsnutzer der Waschanlage muss jedoch einleuchten, dass eine Abweichung von dieser Benutzungsregel „mittig“ leicht zu einer Schädigung von Anlage und/oder Fahrzeug führen kann. Dies hält zu einer besonders sorgfältigen Ausführung der dort benannten Regeln an. Im Übrigen ist es Allgemeingut, dass die Abmessungen eines Fahrzeugs zu beachten sind, wenn man sich einem Hindernis nähert (z.B. Auffahrt in Parkhaus). Nähert sich - wie hier - umgekehrt das Hindernis (das Waschanlagenportal) dem Fahrzeug, kann nichts anderes gelten. Der Fahrzeugführer muss und kann erkennen, dass ein sich in Bewegung setzendes Portal gegen sein Fahrzeug stoßen wird, wenn das Fahrzeug nicht in Querrichtung mittig positioniert wird.
Die Klägerin muss sich jedoch nicht vorwerfen lassen, ihr Fahrzeug derart „schief“ positioniert zu haben, dass es mit dem linken Vorderrad sogar auf der Begrenzungsschiene stand. Soweit die Beklagte ein solches Positionieren mit Schriftsatz vom 10.05.2017 zum Ausdruck bringen wollte, wäre dies unbeachtlich. Dahingehender Vortrag ist neu und deshalb nach § 296a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Da sich ein solches Positionieren dem Video auch nicht entnehmen lässt (das linke Vorderrad ist aufgrund der Kameraposition nicht „im Bild“), wäre hierzu die Erholung des beantragten Sachverständigengutachtens nötig, was aber zu einer Verzögerung der bereits geschlossenen Verhandlung führen würde. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 296a S. 2 ZPO besteht nicht. Sollte der Beklagtenvortrag so zu verstehen sein, dass lediglich der „Vorbau“ des Klägerfahrzeugs über die Begrenzungsschiene auskragte, so kann dies als zutreffend unterstellt werden - ohne solches Auskragen wäre es schließlich gar nicht zur Kollision mit dem Portal gekommen.
Ebenso wenig muss sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie die Leuchtsignale nicht beachtet hat. Wie bereits ausgeführt, bedeutete der Klägerin ein durchgehendes Rotlicht, dass sie (vermeintlich) richtig steht.
Im Ergebnis ist nach Ansicht des Vorsitzenden das der Klägerin zurechenbare Fehlverhalten zwar von solchem Gewicht, dass es zu einem überwiegenden Mitverschulden führt, keinesfalls kann es jedoch die Haftung der Beklagten völlig ausschließen. Nach Gegenüberstellung von nicht entschuldigter Pflichtverletzung der Beklagten und fahrlässigem Fehlverhalten der Klägerin ist deren Mithaftungsanteil als doppelt so schwerwiegend anzusehen. Dies führt zu einer Haftung der Beklagten von 1/3.
II.
Der Höhe nach geht der Anspruch der Klägerin in der Hauptsache auf Zahlung von 1.746,00 €.
1. Die Sachverständigenkosten mit 794,75 € und die Unkostenpauschale mit 25,00 € sind der Höhe nach unstreitig.
Die erforderlichen Reparaturkosten können auf die durch die Klägerin vorgetragenen 4.418,25 € geschätzt werden (§ 287 ZPO). Grundsätzlich bildet in diesem Zusammenhang ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage zur Schätzung. Dem Schädiger bleibt es aber unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und ein Gerichtsgutachten zu beantragen (BGH VersR 1989, 1056; OLG Nürnberg Schaden-Praxis 2002, 358). An derart substantiierten Einwendungen fehlt es jedoch. Die Beklagte hat lediglich einfach und pauschal die Richtigkeit der Schadensschätzung bestritten, ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem substantiierten Parteivortrag der Klägerin. Mangels wirksamen Bestreitens ist die Schadensschätzung der Klägerin deshalb als zugestanden anzusehen (vgl. auch BGH 28.02.2017 - VI ZR 76/16, juris Rn. 13).
Bei einer Haftungsquote von 1/3 hat die Klägerin deshalb Anspruch auf Zahlung von 1.746,00 €.
2. Bereits aus schadensersatzrechtlichen Gründen - ohne Verzugseintritt (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2015, 07620) - hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlich erforderlich gewordenen Anwaltskosten. Soweit die Klage in diesem Zusammenhang von zwei vorgerichtlichen Schreiben vom 10.10.2012 und 02.01.2013 (aaO S. 5 u.) spricht, handelt es sich dabei erkennbar um einen Schreibfehler bzw. ein Versehen (Schadensfall am 20.01.2016). Ausgehend von dem maßgeblichen berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 1.746,00 € (vgl. BGH NJW 2005, 1112) beläuft sich der Schadensersatzanspruch bei einer 1,3 Gebühr, Auslagenpauschale und Steuer auf 255,85 €.
Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 S. 1, 2, § 288 Abs. 1 BGB.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, 2 ZPO.