Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 10. Sept. 2015 - 13 T 6170/15
Gericht
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
13 T 6170/15
XVII 2386/03 AG Nürnberg
In Sachen
B. F.,
R. W.
- Betreute und Beschwerdeführerin -
Weitere Beteiligte:
1) Betreuungsstelle Stadt ...,
- Betreuungsbehörde -
2) S. J., R. N.
-Betreuerin -
3) Dr. S. A., K. N.
- Verfahrenspfleger und Beschwerdeführer -
wegen Unterbringungsbeschwerde
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht H. die Richterin am Landgericht S. und den Richter am Landgericht S.
am
folgenden
Beschluss
Die Beschwerden der Betroffenen und des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg
Gründe:
I.
Die Betroffene befindet sich seit längerem in der geschlossenen Unterbringung. Zuletzt genehmigte das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 19.05.2014 die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 18.05.2015. Zum Verfahrenspfleger bestellt wurde Herr Rechtsanwalt Dr. A. S. Die Betroffene beantragte mehrfach erfolglos die Aufhebung der Unterbringung. Mit Datum vom 20.03.2015 erstattete der Sachverständige S. S. ein fachpsychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Betroffenen. Am 12.05.2015 wurde die Betroffene vom Amtsgericht Nürnberg im Hinblick auf eine anstehende Verlängerung der Unterbringung angehört. Mit Beschluss vom 13.05.2015 genehmigte das Amtsgericht Nürnberg die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 13.08.2015. Mit Beschluss vom 07.07.2015 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12.05.2016. Hiergegen legte der Verfahrenspfleger mit Schreiben vom 24.07.2015 Beschwerde ein. Die Betroffene selbst legte gegen den Beschluss mit Schreiben vom 22.07.2015 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30.07.2015 half das Amtsgericht Nürnberg der Beschwerde der Betroffenen und des Verfahrenspflegers nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung vor.
Sämtlichen Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
1.
Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die freiheitsentziehende Unterbringung durch den Betreuer nur zulässig, wenn aufgrund der psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. In diesem Zusammenhang müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens bestehen (BGH NJW-RR 2010, 291; 2010, 1370 (1370, 1371); OLG München BeckRS 2005, 11854). Nicht erfasst sind dagegen grundsätzlich Schäden oder Gefährdungen anderer Rechtsgüter als Leben und Gesundheit des Betroffenen, wie z. B. Vermögensschäden. Ferner muss die Ursache für die bestehende Selbstschädigungsgefahr in der psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen liegen. Hiermit soll klargestellt werden, dass Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, die auch bei Nichtbetreuten üblich sind, keine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen rechtfertigen (BT-Drucks. 11/4528, S. 146). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes weiterhin voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG, FamRZ 1993, 600; NJW-RR 1998, 1014 (1015); NJWE-FER 2001, 150 (150)).
Eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen kann nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zudem erfolgen, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sind. Die ärztlichen Maßnahmen i. S.v. § 1904 BGB, die durchgeführt werden sollen, können sowohl die Anlasskrankheit (insbesondere diejenige, die zur Betreuerbestellung geführt hat) betreffen, als auch andere Krankheiten, die nicht Grundlage der Betreuerbestellung waren. Weiterhin ist erforderlich, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht ohne Unterbringung des Betroffenen durchgeführt werden kann und der Betroffenen aufgrund seiner psychischen Krankheit bzw. geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Maßgeblich ist folglich nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen, sondern das Fehlen der natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Notwendigkeit der Unterbringung, sowie die Notwendigkeit der durch die Unterbringung möglichen medizinischen Behandlung (vgl. BGH, NJW 2006, 1277 (1279, 1280); MüKo/BGB-Schwab, BGB, Kommentar, 5. Auflage 2008, § 1906 Rn. 23 m. w. N.).
Die Voraussetzungen sind bei der Betroffenen gegeben. Ausweislich der Feststellung des Sachverständigen liegt bei der Betroffenen eine schwere Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21
Bei einer Rückkehr in den häuslichen Bereich würde sich die Betroffene dem Alkoholkonsum hingeben, es bestehe ein hohes Selbstgefährdungspotential, in der Vergangenheit sei es immer wieder zu einem zeitweilig exzessiven Alkoholkonsum gekommen. Die Betroffene wurde mehrfach in hilflosem Zustand aufgefunden. Derartige Vorfälle würden sich bei einer Rückkehr der Betroffenen in die Wohnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederholen. Sofern die Betroffene nicht durch somatische Komplikationen oder einen Sturz zu Tode kommen würde, würde eine Fortsetzung des Alkoholkonsums früher oder später zu einem fortschreitenden geistigen Verfall führen. Zwar könne die Betroffene kurzzeitig abstinent bleiben und passe sich insbesondere deswegen der Situation vordergründig an, um die Unterbringung und die Betreuung zu vermeiden. Dies wird der Betroffenen jedoch nicht dauerhaft gelingen, da diese überwiegend ihr Suchtverhalten leugnet, Krankheitseinsicht und Therapiemotivation nicht bestehen. Die Betroffene müsse weiterhin zu ihrem Wohle in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims zu ihrem Selbstschutz untergebracht werden. Eine dauerhafte Abstinenz werde wahrscheinlich nicht erzielt werden können, zumindest gebe der bisherigen schwere Krankheitsverlauf keinen Anlass zu einer optimistischeren Prognose. Eine völlige Abstinenz werde nur durch eine dauerhafte geschlossene Unterbringung mit Freiheitsentziehung zu erzielen sein.
2.
Im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht am
Im Beschwerdeschreiben vom
In dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2015 führt das Amtsgericht Nürnberg aus, dass ein erneuter Versuch der Rückkehr in die eigene Wohnung mit einer 24-Stunden-Pflegekraft nicht in Betracht komme. Es werde nicht angezweifelt, dass die Betroffene geäußert habe, nunmehr eine solche Pflegekraft zu akzeptieren. Das erstinzantliche Gericht ging jedoch davon aus, dass dies lediglich deswegen erfolge, um eine positive Entscheidung durch das Gericht zu erlangen. Ausweislich ihrer eigenen handschriftlichen Beschwerde und die als Begründung beigefügte Stellungnahme des Herrn Dr. med. K. vom 21.07.2015 wolle die Betroffene gerade keine solche Pflegekraft akzeptieren. Sie wolle dringlich alleine in die Wohnung zurückkehren. Dies alleine zeige, dass die Betroffene keine Krankheitseinsicht habe.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nur anschließen. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Betroffene seit einigen Jahren alkoholabhängig ist. Es mag zwar sein, dass die Betroffene derzeit abstinent ist, dies funktioniert jedoch auch nach den Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 20.03.2015 lediglich deswegen, weil die Betroffene in einer beschützenden Umgebung lebt bzw. unbedingt aus der geschlossenen Unterbringung entlassen werden will. Im Anhörungstermin durch das Amtsgericht Nürnberg im Mai 2015 wurde der Betroffenen eine vernünftige Alternative zu einer geschlossenen Unterbringung genannt, nämlich der Versuch die Betroffene nach Hause zu entlassen, jedoch unter Beaufsichtigung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft. Die Kammer erachtet dies als einen sachgerechten Vorschlag, da aufgrund der Krankheitsgeschichte der Betroffenen eine Entlassung in die eigene Wohnung ohne Beaufsichtigung nicht zu verantworten wäre. Als Reaktion hierauf verübte die Betroffene sodann einen Selbstmordversuch. Zur Begründung führte sie aus, dass man ihr eine Pflegekraft aufzwingen habe wollen. Dies zeigt deutlich, dass die Betroffene in keinster Weise krankheitseinsichtigt ist. Die Betroffene versuchte durch den Suizidversuch die am Verfahren beteiligten Personen zu beeinflussen um ihren Willen zu bekommen.
Auch beizutreten ist den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts dahingehend, dass die Betroffene nunmehr wiederum angibt, eine solche Pflegekraft akzeptieren zu wollen, lediglich um eine Beendigung der Unterbringung herbeizuführen. Dass dies nicht dem wahren Willen der Betroffenen entspricht, sondern dass diese nach wie vor eine solche Pflege ablehnt, ergibt sich aus dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschwerdeschreiben der Betroffenen, in dem sie mitteilt sie sei „selbstverständlich mit einer weiteren befristeten Betreuung (Anm: Hervorhebung durch Unterzeichner) für ca. 3-6 Monate (...) einverstanden“. Nachdem die Betreuung in diesem Verfahren in keinster Weise zur Disposition steht und ein Alleineleben der Betroffenen aus den genannten Gründen derzeit keinesfalls möglich erscheint, zeigt dies erneut die Uneinsichtigkeit der Betroffenen. Auch aus der von der Betroffenen vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Dr. K. ist ersichtlich, dass die Betroffene eben gerade keine Pflegekraft akzeptieren wird. Dort wird nämlich ausgeführt, dass die gerichtliche „Auflage“ der 24-Stunden-Pflegekraft eben gerade die Ursache für den Suizidversuch gewesen sei, dass diese Auflage problematisch sei und nicht mehr erfolgen soll. Die Auflage sei problematisch und riskant. Verkannt wird hierbei, dass eine Betreuung durch eine 24-Stunden-Kraft in der damaligen Situation vor dem Suizidversuch die einzige Chance der Betroffenen war, die geschlossene Unterbringung überhaupt dauerhaft verlassen zu können. Nach dem Suizidversuch der Betroffenen gerade wegen dieser Auflage scheidet diese Alternativmöglichkeit nunmehr aus.
3.
Die Kammer hat von einer Anhörung der Betroffenen abgesehen, da diese bereits im ersten Rechtszug angehört wurde und im Hinblick auf die Kürze der inzwischen verstrichenen Zeit und die Erkrankung der Betroffenen von der erneuten Vornahme einer Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend; so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle
am
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.