Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Juli 2015 - XVII 2386/03

published on 07/07/2015 00:00
Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Juli 2015 - XVII 2386/03
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Gründe

Amtsgericht Nürnberg

Az.: XVII 2386/03

UL-Nr: 558/15

Abteilung für Betreuungssachen

Betreuung für

... geboren am ...

- Betreute -

...

- Betreuerin -

Dr. jur. ...

- Verfahrenspfleger -

Es ergeht durch das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht ...

am 07.07.2015

folgender

Beschluss

Die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 12.05.2016 genehmigt.

Zum Verfahrenspfleger wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Dr. jur. ...

Der Verfahrenspfleger führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe:

Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn ... vom 20.03.2015 leidet die Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einer schweren Alkoholabhängigkeit mit organisch bedingter Wesensänderung.

Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Betreute sich tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie ansonsten massiv verwahrlosen und sich durch weiteren unkontrollierten Alkoholkonsum selbst massiv schädigen oder töten würde. Zudem besteht die Gefahr eines Suizids. Einen solchen Versuch hat die Betroffene bereits in der Nacht vom 27.05.2015 auf den 28.05.2015 unternommen. Es war allein der Tatsache der vollzogenen Unterbringung zu verdanken und der dadurch bedingten schnellen Entdeckung der Betroffenen, dass die Betroffene keine schweren Schäden davon getragen hat.

Als Begründung für den Suizid hat sie vorgetragen, dass sie keinesfalls eine 24-Stunden-Pflegekraft bei sich in der Wohnung dulden würde. Im Rahmen der Anhörung der Betroffenen am 12.05.2015 war mit der Betroffenen eindringlich besprochen worden, dass eine Rückkehr in ihre Wohnung nur dann zu verantworten sei, wenn sie eine solche Pflegekraft akzeptiert. Es war ihr ebenfalls ausdrücklich mitgeteilt worden, dass sie bei einer Weigerung langfristig untergebracht werden müsse. Mit ihrem Suizidversuch hat die Betroffene versucht alle Beteiligten (Heim, Betreuerin, Verfahrenspfleger und Gericht) dahin gehend zu erpressen, ihr ihren Willen (alleinige Rückkehr in die eigene Wohnung) zu lassen. Dies ist aber nach den Ermittlungen des Gerichts und der Vorgeschichte nicht mehr zu verantworten.

Dass die Betroffene zudem massiv manipulativ ist, zeigt sich auch aus der Tatsache, dass sie versucht Gericht, Heim, Ärzte, Betreuerin und Verfahrenspfleger mit verdrehter Wahrheit gegeneinander auszuspielen.

Da das mildere Mittel (24-Stunden-Pflegekraft in der eigenen Wohnung) mit aller Macht von der Betroffenen abgelehnt wird, bleibt keine Wahl mehr, als sie langfristig in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen.

Die Betreute hat weiterhin keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn ... vom 20.03.2015, den Stellungnahmen der Betreuerin, den Stellungnahmen des Verfahrenspflegers Dr. jur. ... und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung der Betreuten verschafft hat.

Es ist daher erforderlich, zum Wohle der Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem

Amtsgericht Nürnberg

Fürther Str. 110

90429 Nürnberg

einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und di
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(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und di
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published on 07/07/2015 00:00

Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: XVII 2386/03 UL-Nr: 558/15 Abteilung für Betreuungssachen Betreuung für ... geboren am ... - Betreute - ... - Betreuerin - Dr. jur. ... - Verfahrenspfleger
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Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: XVII 2386/03 UL-Nr: 558/15 Abteilung für Betreuungssachen Betreuung für ... geboren am ... - Betreute - ... - Betreuerin - Dr. jur. ... - Verfahrenspfleger
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Annotations

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
2.
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
3.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.