Landgericht Münster Beschluss, 21. Sept. 2015 - 5 T 558/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene reiste erstmals am 21.12.2001 unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.01.2002 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.06.2002 als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Georgien an. Der Bescheid ist seit dem 04.07.2002 unanfechtbar und der Betroffene somit vollziehbar ausreisepflichtig.
4Seiner Ausreisepflicht kam der Betroffene aber nicht nach, sondern tauchte unter. Er wurde zur Festnahme ausgeschrieben.
5Am 29.07.2015 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag. Dabei erklärte er, er sei vor ca. 2 Monaten aus seinem Herkunftsland ausgereist und über die Türkei und andere Länder am 28.06.2015 mit dem PKW in Deutschland angekommen. Nachweise konnte er hierzu nicht erbringen.
6Mit Schreiben vom 30.07.2015 beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG und führte zur Begründung aus, der Betroffene habe die durch das Bundesamt gesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten. Er habe den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er erreichbar wäre. Über Jahre habe er sich der ausländerbehördlichen Kontrolle entzogen und sich nicht gemeldet. Dieses spreche dafür, dass er sich einer Abschiebung „auf freiem Fuß“ entziehen würde. Es sei eine Haftdauer von 2 Monaten erforderlich, da zunächst ein georgisches Passersatzpapier beschafft werden müsse. Nach Inhaftierung würde der Betroffene in der JVA aufgesucht, um Lichtbilder und Fingerabdrücke zu fertigen. Innerhalb von 12 Tagen werde ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers bei der georgischen Botschaft gestellt. Nach bisheriger Erfahrung würden die georgischen Behörden nach Prüfung der Angelegenheit innerhalb von 3 Wochen eine Rückübernahmezusage erteilen. Dann könne ein Flug mit einem zeitlichen Vorlauf von drei Wochen gebucht werden. Innerhalb dieses Zeitraums werde auch das Passersatzpapier durch die georgische Botschaft ausgestellt. Strafverfahren gegen den Betroffenen seien nicht bekannt. Der Asylfolgeantrag stehe der Abschiebehaft gem. § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht entgegen.
7Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht erklärte der Betroffene, er sei im August 2002 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er sich auch bis vor kurzem aufgehalten habe. Nunmehr sei er erneut über die Türkei und ihm unbekannte Drittländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe in Bielefeld einen weiteren Asylantrag gestellt. Dort habe man ihm auch gesagt, er solle nach Reken gehen, wo er schon damals untergebracht gewesen sei. Das habe er dann auch gemacht. In Reken habe man ihm gesagt, er müsse sich Papiere besorgen. Deshalb habe er sich an den Kreis Borken gewandt. Einen Pass habe er nicht vorlegen können. Er habe aber dafür gesorgt, dass ihm eine Kopie seines Passes übersandt werde. Ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe er nicht.
8Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2015 hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bis zum 29.09.2015 angeordnet. Der Betroffene sei unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, da er bei der Einreise nicht im Besitz des erforderlichen Passes oder sonstigen Aufenthaltstitels gewesen sei. Der Asylfolgeantrag stehe der Abschiebung nicht entgegen, da das BAMF nicht mitgeteilt habe, dass ein weiteres Verfahren durchgeführt werde. Der Betroffene habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde.
9Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 19.08.2015. Außerdem beantragt er Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung führt er aus, Vergleichsfälle, bei denen eine Abschiebung innerhalb des im Haftantrag genannten Zeitraumes möglich gewesen seien, seien nicht benannt worden. Die in Art. 9 und 10 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) genannten Verfahrensgarantien seien nicht beachtet worden. Es fehle an einer schriftlichen Mitteilung der Haftgründe in einer Sprache, die der Betroffene verstehe, und an einer schriftlichen Belehrung in einer verständlichen Sprache über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen. Zudem werde der Betroffene, soweit ersichtlich, nicht getrennt von Betroffenen, die keinen Asylantrag gestellt hätten, untergebracht. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG vor. Auf die Benachrichtigung einer Vertrauensperson könne nicht verzichtet werden. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1b) WÜK vor. Bei georgischen Staatsangehörigen habe immer eine Benachrichtigung der konsularischen Vertretung zu erfolgen, auch wenn der Betroffene hierauf verzichte. Schließlich sei auch ein Haftgrund nicht ersichtlich. Der Betroffene habe freiwillig beim BAMF vorgesprochen und sich auch in der Folge freiwillig an die Beteiligte zu 2) gewandt.
10Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschluss vom 30.07.2015 sei im Anhörungstermin verlesen und übersetzt worden. In der JVA Büren seien ausschließlich illegal aufhältige Drittstaatenangehörige untergebracht. Der Betroffene habe auf Nachfrage keine Vertrauensperson benannt. Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes habe er abgelehnt.
11Der Betroffene hat ergänzend vorgetragen, nach internationalen Verträgen zwischen den BRD und der ehemaligen Sowjetunion bzw. jetzt Georgien sei die konsularische Vertretung immer von der Inhaftierung zu unterrichten, unabhängig davon, ob der Betroffene dies wünsche oder nicht. Der Betroffene hätte nicht in Haft genommen werden dürfen, da er am 29.07.2015 einen Asylantrag gestellt habe, der erst mit Bescheid vom 11.09.2015 abgelehnt worden sei.
12Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass ein subjektives Recht des Betroffenen auf Information seiner konsularischen Vertretung aus besagten internationalen Verträgen nicht folge. Vielmehr folge aus der WÜK ein Wahlrecht hinsichtlich der Benachrichtigung der konsularischen Vertretung. Hierdurch habe der Betroffene die Möglichkeit, unangenehme Weiterungen im Heimatland, die möglicherweise aus der Festnahme im Bundesgebiet folgen könnten, zu entgehen. Die EU-Richtlinie 2013/33/EU stelle nach der Umsetzung in nationales Recht kein unmittelbar geltendes Recht dar. Zudem seien die Vorgaben dieser Richtlinie nicht verletzt, da dem Betroffenen ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe. Auch über das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, sei der Betroffene informiert worden.
13II.
14Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig aber unbegründet. Zur Recht hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft angeordnet.
15Der Haftantrag ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2) hinreichend konkrete und plausible Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemacht, die den Voraussetzungen des Beschlusses des BGH vom 14.06.2012, Az. V ZB 284/11 genügen. Die Angabe von Vergleichsfällen ist nicht erforderlich.
16Der Haftantrag ist auch begründet, da der Haftgrund gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Nach eigenem Vortrag des Betroffenen ist er unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist, da er weder einen gültigen Reisepass bei sich führte, noch über ein Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel verfügte. Der Betroffene hat auch nicht gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Vielmehr spricht sein früheres Verhalten, nämlich dass er nach der Ablehnung seines Asylantrages im Jahr 2002 schlicht untergetaucht ist, dafür, dass er auch jetzt, nachdem sein Folgeantrag abgelehnt wurde, ebenfalls untergetaucht wäre, wenn er nicht in Abschiebehaft genommen worden wäre. Dass der Betroffene am 29.07.2015 beim BAMF vorgesprochen und sich sodann auch bei den Behörden in Reken und beim Beteiligten zu 2) gemeldet hat, steht dem nicht entgegen. Diese Schritte waren erforderlich, um das Asylfolgeverfahren ordnungsgemäß zu durchlaufen und lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Betroffene sich im Fall der Erfolglosigkeit einer Abschiebung freiwillig stellen würde.
17Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1, 3 Satz 4 AufenthG ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Haftdauer bis zum 29.09.2015 nicht unverhältnismäßig lang. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschaffung eines Passersatzpapiers und die Buchung eines Fluges einen Zeitraum von bis zu Monaten in Anspruch nehmen können. Weitere Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung bestehen ebenfalls nicht. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
18Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach dem Anhörungsvermerk vom 30.07.2015 wurde dem Betroffenen eine Abschrift des Haftantrages ausgehändigt, und der Antrag wurde ihm vollständig übersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Beschluss des BGH vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12) muss dem Betroffenen der Haftantrag der Ausländerbehörde vor seiner persönlichen Anhörung nicht nur „inhaltlich vorgetragen“ werden, sondern auch in Kopie ausgehändigt werden, was im Anhörungsprotokoll oder an anderer Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
19Ebenso wurde ihm der angefochtene Beschluss durch Verlesen und Übersetzen bekannt gemacht. Ihm wurde eine Ausfertigung des Beschlusses ausgehändigt. Unabhängig davon, ob die Richtlinie 2013/33/EU vorliegend unmittelbar anwendbar ist oder nicht (die Umsetzungsfrist ist jedenfalls am 20.07.2015 abgelaufen), liegt ein Verstoß hiergegen nicht vor. Nach Art. 9 Abs. 4, 1. HS der Richtlinie müssen Betroffene unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, über die Gründe der Haft etc. informiert werden. Das ist vorliegend geschehen. Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich nicht, dass der Haftbeschluss schriftlich übersetzt werden muss. Die Kammer geht davon aus, dass eine Aushändigung des Haftbeschlusses in deutscher Sprache und eine mündliche Übersetzung ausreichend sind.
20Der Betroffene wurde auch im Anhörungstermin darüber informiert, dass er jederzeit einen Rechtsanwalt konsultieren könne. Der Betroffene hat aber keinen Rechtsanwalt benannt, den er hätte anrufen wollen. Er hat auch nicht etwa erklärt, dass er kein Geld habe, so dass das Amtsgericht keinen Anlass hatte, ihn auf die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Nach Art. 9 Abs. 7 und 8 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten nämlich die unentgeltliche Rechtsberatung- und -vertretung durchaus von den finanziellen Verhältnissen abhängig machen und auch vorsehen, das Betroffenen keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. Nach Art. 9 Abs. 10 werden die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -vertretung im einzelstaatlichen Recht geregelt. Nach deutschem Recht ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
21Der Betroffene hatte bereits ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Angaben zu dem Haftantrag gemacht. Auch hat er die 15minütige Unterbrechung der Anhörung bis zur Verkündung des angefochtenen Beschlusses nicht genutzt, um einen Rechtsanwalt anzurufen. Letztlich konnte das Amtsgericht davon ausgehen, dass der Betroffene auf sein Recht auf anwaltlichen Beistand im Anhörungstermin verzichten wollte. Der Betroffene hat über das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, auch eine schriftliche Information erhalten. Denn ausweislich Blatt 18 der Akten wurde ihm eine Abschrift des Anhörungsvermerks übersandt.
22Der Betroffene ist in der UEA Büren inhaftiert. Dort befinden sich ausschließlich Abschiebehäftlinge. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2013/33 EU liegt nicht vor.
23Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG vor. Wenn der Betroffene – wie hier - keine Vertrauensperson benennt, ist auch keine Benachrichtigung möglich. Im Gegensatz zu dem vom Betroffenen zitierten Fall, über den das BVerfG zu entscheiden hatte (Beschluss vom 14.05.1963, Az. 2 BvR 516/62), ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass dem Amtsgericht oder dem Beteiligten zu 2) eine mögliche Vertrauensperson des Betroffenen bekannt war, die hätte benachrichtigt werden können.
24Ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1b) WÜK liegt gerade nicht vor. Danach hat ein Inhaftierter das Recht zu verlangen, dass die konsularische Vertretung seines Heimatlandes über seine Festnahme unterrichtet wird. Sofern sich im Hinblick auf Georgien aus anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen ergibt, dass die konsularische Vertretung auch gegen den Willen des Betroffenen zu unterrichten ist, so führt ein Verstoß hiergegen jedenfalls nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen, sondern allenfalls des Staates Georgien.
25§ 14 Abs. 3 AsylVfG stand vorliegend der Haftanordnung nicht entgegen. Der Betroffene hatte einen Asylfolgeantrag gestellt. Hierfür ist nicht die Vorschrift des § 14 AsylVfG einschlägig, sondern § 71 Abs. 8 AsylVfG. Danach steht ein Folgeantrag der Anordnung der Abschiebungshaft nur dann entgegen, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Das war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat das BAMF den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 11.09.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
26Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen würde.
27Einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht, da hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
29Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Aus Art. 10 Abs. 6, 7 der Richtlinie 2013/33 EU folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unabhängig von etwaigen Erfolgsaussichten zu bewilligen ist. Vielmehr bezieht sich die dortige Regelung nur auf das erstinstanzliche Verfahren, in dem der Betroffene jedoch keine Verfahrenskostenhilfe beantragt hatte.
30Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht zuständig, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Soweit das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.09.2015 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat, hat die Kammer von einer klarstellenden Aufhebung insoweit abgesehen.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
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(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
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dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.