Landgericht Münster Beschluss, 06. Feb. 2015 - 5 T 44/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben worden.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene reiste erstmals im Oktober 2011 unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.11.2011 einen Asylantrag. Am 04.06.2012 kehrte er freiwillig nach Georgien zurück. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellte daraufhin das Asylverfahren mit Bescheid vom 17.07.2012 ein und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Georgien an. Der Bescheid ist nach Zustellungsfiktion am 02.08.2012 seit dem 17.08.2012 bestandskräftig.
4Am 11.11.2014 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag und beantragte eine Duldung. Am 02.12.2014 teilte das BAMF mit, dass kein weiteres Verfahren durchgeführt wird. Der entsprechende Bescheid erging am 15.12.2014. Da der Betroffene nicht zur freiwilligen Ausreise bereit war und auch keinen gültigen Pass besaß, beschaffte der Beteiligte zu 2) über die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) ein Passersatzpapier und buchte für den 09.01.2015 einen Flug nach Georgien. Um 7:15 Uhr wurde der Betroffene in seiner Unterkunft aufgesucht und ihm wurde erklärt, dass er nunmehr abgeschoben werden solle. Er erklärte, dass er auf keinen Fall mitfliegen werde, er werde sich zur Wehr setzen und man solle die Polizei holen. Er gehe ins Gefängnis, aber auf keinen Fall nach Georgien. Aufgrund der Gefahr, dass der Betroffene durch sein Verhalten die Flugsicherheit gefährden könnte, wurde die Abschiebemaßnahme abgebrochen.
5Mit Schreiben vom selben Tage beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und führte zur Begründung aus, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17.07.2012 sei gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG weiterhin vollziehbar. Auch liege die Entscheidung des BAMF vor, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 AufenthG seien gegeben. Der Betroffene habe sich der Abschiebung entzogen. Aufgrund seines Verhaltens sei es hinreichend wahrscheinlich, dass er sich auch zukünftigen Abschiebungsmaßnahmen entziehen werde. Die Haft sei verhältnismäßig, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich sei. Es sei eine Haftdauer von 6 Wochen erforderlich, da eine Begleitung des Abschiebefluges durch Beamte der Bundespolizei erforderlich sei, um Selbst- und /oder Fremdgefährdungen begegnen zu können. Laut Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebung NRW sei zur Organisation der Sicherheitsbegleitung ein zeitlich Vorlauf von sechs Wochen erforderlich, da ein Begleitteam zusammengestellt, ein Flug organisiert und für die Beamten der Bundespolizei ein Visum beantragt werden müsse. Weitere Vorbereitungen seien nicht notwendig. Das georgische Passersatzpapier sei noch bis zum 17.03.2015 gültig. Von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen und einer damit notwendigen Zustimmung nach § 72 Abs. 4 AufenthG sei nichts bekannt.
6Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht erklärte der Betroffene, er wolle nur vorübergehend in Deutschland bleiben, bis ein Rechtsstreit in Georgien abgeschlossen sei, was noch 3-4 Monate dauern würde. Wenn er vorher zurückkehren würde, bestehe Lebensgefahr. Er sei über Italien und die Schweiz nach Deutschland eingereist. Er habe ein italienisches Visum. Sein Pass befinde sich noch in der Schweiz.
7Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.01.2015 hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG bis zum 19.02.2015 angeordnet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle. Dies folge zum einen daraus, dass er die Rückkehr nach Georgien vor Ablauf von 3-4 Monaten vehement abgelehnt habe, zum anderen habe er sich der bereits vorbereiteten Abschiebung heftig wiedersetzt. Seine Angaben, über Italien mit einem gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, seien nicht glaubhaft und würden ersichtlich dazu dienen, die in Aussicht genommene Abschiebung zu verzögern.
8Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 23.01.2015. Zur Begründung führt er aus, der Beschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich um einen Dublin-Fall handele und eine Rechtsgrundlage für die Inhaftierung nicht existiere. Der Beteiligte zu 2) hätte die Angabe des Betroffenen, er sei mit einem gültigen italienischen Schengen-Visum eingereist, überprüfen und dazu in dem Haftantrag vortragen müssen. Es sei auch nicht unglaubhaft, dass sich der Pass des Betroffenen in der Schweiz befinde, denn es sei dort üblich, dass Pässe von den Behörden in Gewahrsam genommen werden würden. Auch dies hätte der Beteiligte zu 2) unproblematisch überprüfen können und müssen. Die Benennung des Haftzeitraumes sei nicht hinreichend konkret. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Haftdauer von 6 Wochen erforderlich sei. Weshalb das Amtsgericht das Haftende auf den 19.02.2015 bestimmt habe – 6 Wochen minus 1 Tag – sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Betroffene den BAMF-Bescheid vom 19.12.2014 nicht erhalten. Zur Zustellung würden sich keine Angaben im Antrag finden. Auch sei die Ausländer-Asylakte nicht beigezogen worden.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Dublin III-Verordnung sei nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme an einen anderen Mitgliedstaat, sondern eine Abschiebung nach Georgien gehe.
10Der Beteiligte zu 2) hat mitgeteilt, dass ein Flug für den 12.02.2015 gebucht sei.
11Der Betroffene hat ergänzend ausgeführt, nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III gelte ein Asylfolgeantrag dann als Erstantrag, wenn der Betroffe – wie hier - zwischenzeitlich länger als drei Monate den Schengenraum verlassen habe. Der Betroffene sei zwingend nach Italien abzuschieben. Ferner rügt der Betroffene formale Mängel der Anhörung – der Haftantrag sei nicht vollständig übersetzt worden, es sei anhand des Anhörungsvermerks nicht ersichtlich, ob und welcher Richter an der Anhörung teilgenommen habe, dem Betroffenen sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, obwohl er nach einem Rechtsanwalt verlangt habe. Dieses sei letztlich ignoriert worden. Schließlich beantragt der Betroffene Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
12Der Beteiligte zu 2) hat ergänzend dahin Stellung genommen, es handele sich nicht um einen Dublin-III-Fall, da das BAMF in dem Bescheid vom 19.12.2014 [Anmerkung: Ausweislich Blatt 19 der Gerichtsakte datiert der Bescheid vom 15.12.2014] keine Ausführungen dazu gemacht habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene tatsächlich über Italien und die Schweiz eingereist sei. Es sei allein Aufgabe des BAMF, die Zulässigkeit des Asylantrages zu prüfen, eine EURODAC-Anfrage werde von dort aus vorgenommen und sei offenbar ergebnislos geblieben. Dass der Pass durch schweizerische Behörden beschlagnahmt worden sei, behaupte der Betroffene jetzt zum ersten Mal. In der Anhörung habe er erklärt, der Pass befinde sich bei Freunden. Die Angaben zur Haftdauer seien hinreichend konkret und würden auf der Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebung beruhen. Da laut Abschlussmitteilung des BAMF der Bescheid vom 19.12.2014 [Anmerkung: Ausweislich Blatt 19 der Gerichtsakte datiert der Bescheid vom 15.12.2014] zugestellt worden sei bzw. als zugestellt gelte am 16.12.2014, sei eine weitere Erwähnung des Zugangs bzw. der Zugangsfiktion nicht erforderlich gewesen. Der Haftantrag sei sehr wohl vollständig übersetzt worden, insoweit werde Protokollberichtigung beantragt. Jedenfalls sei laut Rechtsprechung des BGH die Haftanordnung nur dann aufzuheben, wenn das Verfahren ohne einen etwaigen Verfahrensfehler zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, was nicht der Fall sei.
13Der Betroffene entgegnet, wenn ihm der Haftantrag vollständig übersetzt worden wäre, hätte er sich z.B. zu der fehlenden Begründung der Haftdauer geäußert und der Haftantrag wäre zurückgewiesen worden. Die Voraussetzungen der Protokollberichtigung würden nicht vorliegen.
14Die Ausländerakte des Beteiligten zu 2) lag der Kammer bei der Entscheidung vor.
15II.
16Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet. Zur Recht hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft angeordnet.
17Der Haftantrag ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2) hinreichend konkrete und plausible Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemacht, die den Voraussetzungen des Beschlusses des BGH vom 14.06.2012, Az. V ZB 284/11 genügen.
18Der Haftantrag ist auch begründet, da der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorliegt. Der Betroffene hat bereits die für den 09.01.2015 vorgesehene Abschiebung verhindert, indem er erklärt hat, er werde nicht mitfliegen, falls versucht werde, ihn abzuschieben, werde er sich zur Wehr setzen. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht hat er erklärt, er könne erst in 3-4 Monaten nach Georgien zurückkehren, ansonsten bestehe Lebensgefahr. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Betroffenen besteht daher der begründete Verdacht, dass er sich auch zukünftig einer Abschiebung entziehen würde.
19Darüber hinaus liegt auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Betroffene sich am 09.01.2015 durch seinen Widerstand in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat.
20Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1, 3 Satz 4 AufenthG ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Haftdauer bis zum 19.02.2015 nicht unverhältnismäßig lang. Es ist nachvollziehbar, dass die Buchung eines Fluges, die Bereitstellung von Sicherheitsbegleitung und die Beschaffung von Visa für das Sicherheitspersonal bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen kann. Dass dies nun vorliegend schneller gelungen ist, steht dem nicht entgegen, da es auf die Prognose zur Zeit der Beschlussfassung ankommt, die nicht zu beanstanden ist. Dass die vom Amtsgericht angeordnete Haftdauer um einen Tag kürzer ist als von dem Beteiligten zu 2) beantragt, ist unschädlich. Möglicherweise handelt es sich um einen Rechenfehler, der sich aber zugunsten und nicht zu Lasten des Betroffenen auswirkt. Weitere Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung bestehen ebenfalls nicht. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
21Soweit der Betroffene beanstandet, die Abschiebung sei nicht nach Georgien, sondern nach Italien oder in die Schweiz vorzunehmen, so handelt es sich um einen Einwand, der im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen ist. Die Voraussetzungen der Abschiebung sind allein von den Verwaltungsgerichten in den dafür vorgesehenen Rechtswegen zu prüfen. Nach der Abschlussmitteilung des BAMF vom 14.01.2015 (Blatt 185 der Ausländerakte) ist der Ablehnungsbescheid bzgl. des Asylfolgeantrages vom 15.12.2014 seit dem 31.12.2014 bestandskräftig. Dass in einem anderen Staat ebenfalls ein Asylantrag gestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde in dem Bescheid vom 15.12.2014 ausdrücklich angeführt, dass die Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung aus dem Bescheid vom 17.07.2012 – die sich auf Georgien bezieht - weiterhin gültig und vollziehbar bleiben. Ob und wann der Bescheid vom 15.12.2014 dem Betroffenen tatsächlich zugestellt wurde, ist im Abschiebungshaftverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen, da das BAMF die Bestandskraft jedenfalls bescheinigt hat. Aufgrund erfolgter Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten ist dem Betroffenen der Bescheid auch spätestens seit dem 28.01.2015 bekannt.
22Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach dem Anhörungsprotokoll vom 09.01.2015 wurde dem Betroffenen eine Abschrift des Haftantrages ausgehändigt, und der Antrag wurde ihm „seinem wesentlichen Inhalt nach übersetzt“. Das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG ist hierdurch nicht verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass der Haftantrag wortwörtlich übersetzt wird, zumal es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Beschluss des BGH vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12) muss dem Betroffenen der Haftantrag der Ausländerbehörde vor seiner persönlichen Anhörung nicht nur „inhaltlich vorgetragen“ werden, sondern auch in Kopie ausgehändigt werden, was im Anhörungsprotokoll oder an anderer Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dass dem Betroffenen wesentliche Teile des Haftantrages nicht bekannt gegeben wurden, ist nicht ersichtlich, die zuletzt aufgestellte Behauptung des Verfahrensbevollmächtigten, dem Betroffenen sei zur erforderlichen Haftdauer nichts mitgeteilt worden, ist spekulativ. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Mangel durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Denn aufgrund erfolgter Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten war ihm der Haftantrag spätestens am 28.01.2015 im Detail bekannt und er hatte hinreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dass bei früherer wortwörtlicher Bekanntgabe des Haftantrages gegenüber dem Betroffenen persönlich schon im Anhörungstermin bereits das Amtsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18.07.2014, Az. V ZB 80/13).
23Soweit der Betroffene eingangs der Anhörung verlangt hat, nur in Gegenwart eines Rechtsanwaltes Angaben zu machen, so liegt auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Denn das Amtsgericht ist durchaus auf dieses Anliegen eingegangen. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, mit einem Rechtsanwalt zu telefonieren. Diese Möglichkeit hat er nicht wahrgenommen, sondern erklärt, er habe kein Geld. Er wurde darauf hingewiesen, dass er Verfahrenskostenhilfe beantragen könne. Dieses hat der Betroffene aber nicht gemacht, sondern hat sich dann ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu dem Haftantrag geäußert, und zwar ohne durch das Amtsgericht hierzu aufgefordert worden zu sein. Danach konnte das Amtsgericht davon ausgehen, dass der Betroffene auf sein Recht auf anwaltlichen Beistand im Anhörungstermin verzichten wollte. Dieser Gang des Verfahrens lässt auch keinen Rückschluss darauf zu, wie das Amtsgericht verfahren wäre, wenn der Betroffene nicht von sich aus Angaben gemacht hätte. Dass es dem Betroffenen im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt bestellt und dann die Anhörung fortgesetzt hätte, kann nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht dem Betroffenen gar keine Gelegenheit mehr geben wollte, sich zu äußern.
24Die Anhörung wurde beim Amtsgericht auch durch einen Richter und nicht durch eine Protokollkraft durchgeführt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Anhörungsprotokoll, das von Herrn Direktor des Amtsgerichts XXX unterschrieben ist.
25Dass das Amtsgericht die Ausländerakte nicht beigezogen hat, ist unerheblich, da es sich bei § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG nur um eine „Soll-Vorschrift“ handelt. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich aus der Ausländerakte weitergehende sachliche Informationen ergeben können, die für die Prüfung der materiellen Haftvoraussetzungen von Bedeutung sein können (vgl. Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 417 Rn. 24). Solche Anhaltspunkte wurden von dem Betroffenen nicht vorgetragen und haben sich auch beim Aktenstudium durch die Kammer nicht ergeben. Die Abschlussmitteilung des BAMF vom 14.01.2015 ist erst nach Beschlussfassung durch das Amtsgericht zur Ausländerakte gelangt.
26Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde.
27Einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht, da hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
29Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
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(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.