Landgericht Münster Beschluss, 16. Juni 2016 - 05 T 279/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 65.100,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführerin ist eine Tochtergesellschaft der S GmbH (nachfolgend Muttergesellschaft).
4Vor dem Termin zur Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks am 29.04.2016 leistete die Muttergesellschaft eine Sicherheit für die Beschwerdeführerin, welche im Versteigerungstermin als Bietinteressentin auftrat, durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.700,00 € auf ein Konto der Gerichtskasse. Die von der Gerichtskasse zu den Akten gereichte Zahlungsnachricht (Bl. 71 d.A.) über 12.700,00 € nennt das Aktenzeichen des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens, gibt als Einzahlerin die Muttergesellschaft an und beinhaltet den Zusatz „Valuta: 26.04.16, Sicherheit 29.04.2016, S UG“. In dem Überweisungsauftrag, mit welchem diese Zahlung veranlasst worden war (Bl. 102 d.A.), heißt es unter Buchungstext: „BIETS.F.ABW.BIETER S UG“.
5Im Zwangsversteigerungstermin gab die Beschwerdeführerin ein Meistgebot in Höhe von 65.200,00 € ab. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit. Es wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung durch die Mutter- und nicht durch die bietende Tochtergesellschaft, die Beschwerdeführerin, gezahlt worden war. Das Amtsgericht wies daraufhin das Gebot der Beschwerdeführerin zurück, weil der sich aus der Zahlungsnachricht ergebende Einzahler und der Bieter verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Der oben erwähnte Überweisungsauftrag lag im Versteigerungstermin nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Zurückweisung ihres Gebots sofort Widerspruch.
6Meistbietende blieb nach der Zurückweisung des Gebots der Beschwerdeführerin die Ersteherin, welcher das Objekt mit dem angefochtenen Beschluss zugeschlagen wurde. In diesem Beschluss führte das Amtsgericht aus, das Gebot der Beschwerdeführerin sei zurückzuweisen gewesen. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass ein Dritter die Sicherheitsleistung für einen Bietinteressenten erbringe. Erforderlich sei dann aber eine eindeutige Zweckbestimmung des Dritten, wonach er die Sicherheit für einen anderen leiste. Allein die Verwendung des Betreffs in einem Einzahlungsbeleg erfülle diese Voraussetzung nicht.
7Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2016 und 04.05.2016 Beschwerde ein, mit der sie weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich erstrebt. Zur Begründung machte sie geltend, jedenfalls aus dem Überweisungsauftrag ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Sicherheitsleistung nicht für die Muttergesellschaft selbst, sondern für sie erfolgt sei.
8Die betreibende Gläubigerin verwies in einer Stellungnahme vom 11.05.2016 darauf, dass das Vollstreckungsgericht sofort über die Zulässigkeit eines Gebots zu entscheiden habe. Deshalb müsse eindeutig erkennbar sein, ob gerade der Bietinteressent die Sicherheit erbracht habe. Das sei ausweislich der im Termin allein vorliegenden Zahlungsnachricht nicht der Fall gewesen. Es habe vielmehr einer weiteren klarstellenden Mitteilung der einzahlenden Muttergesellschaft an das Vollstreckungsgericht bedurft.
9Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor.
10Die Beschwerdeführerin nahm mit weiterem Schriftsatz vom 13.06.2016 dahin Stellung, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlungsanzeige für nicht hinreichend eindeutig gehalten habe, so sei es seine Pflicht gewesen, bei der Gerichtskasse nachzufragen, ob sich aus dem Überweisungsauftrag weitere Angaben entnehmen ließen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Einfluss darauf habe, ob die Gerichtskasse die ihr vorliegenden Angaben korrekt und vollständig übermittle.
11II.
12Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Amtsgericht hat den Zuschlag zu Recht nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Ersteherin erteilt.
13Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen.
14Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat.
15Das ist hier die Ersteherin mit ihrem Gebot über 65.100,00 €. Das höhere Gebot der Beschwerdeführerin von 65.200,00 € ist unwirksam, das Amtsgericht hat es zu Recht nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen.
16Nach dieser Vorschrift ist ein Gebot zurückzuweisen, wenn die Leistung einer vom Vollstreckungsgericht für erforderlich gehaltenen Sicherheit unterbleibt.
17Wird die Sicherheit durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet, so muss dies nach § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG vor dem Versteigerungstermin erfolgen und nach § 69 Abs. 4 ZVG im Versteigerungstermin nachgewiesen sein (vgl. auch Stöber, ZVG, 21. Aufl. § 70 Anm. 3.1).
18Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht durch den Bieter selbst, so ist neben dem Nachweis der eigentlichen Zahlung auch der Nachweis erforderlich, dass diese Zahlung gerade der Erbringung der Sicherheitsleistung für einen Dritten dienen soll, denn andernfalls ist für das Gericht nicht feststellbar, dass der eingezahlte Betrag durch den Bieter als Sicherheitsleistung verwendet werden darf.
19Durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse kann im vorliegenden Fall dieser Nachweis, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht erbracht werden. Zwar wird darin der Name der Beschwerdeführerin genannt. Das besagt aber für sich genommen nicht, dass die einzahlende Muttergesellschaft damit einverstanden war, dass die Beschwerdeführerin den eingezahlten Betrag als Sicherheitsleistung für ein von ihr selbst in eigenem Namen abgegebenes Gebot verwandte. Weitere Anhaltspunkte, die auf ein solches Einverständnis schließen lassen, enthält die Zahlungsanzeige nicht.
20Der Wortlaut des Buchungstextes des Überweisungsbelegs, der den Nachweis möglicherweise hätte erbringen können, lag dem Vollstreckungsgericht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Versteigerungstermins nicht vor.
21Es bestand auch keine Amtspflicht des Vollstreckungsgerichts, vor Zurückweisung des Gebots aufzuklären, ob der Gerichtskasse anhand des Überweisungsauftrags weitere Informationen vorlagen, aus denen sich der Nachweis hätte ergeben können.
22Zunächst ist es grundsätzlich die Obliegenheit des jeweiligen Bietinteressenten, dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine von ihm oder für ihn erbrachte Sicherheitsleistung durch Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse im Termin vorliegt (Stöber, a.a.O.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass gerade keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts bestehen kann, hierüber Nachforschungen anzustellen.
23Weiter war es erkennbar die Absicht des Gesetzgebers, dass dadurch, dass eine Sicherheitsleistung verlangt und vom Vollstreckungsgericht für erforderlich gehalten wird, keine Verfahrensverzögerung eintritt. Das zeigt sich daran, dass über die Erforderlichkeit der Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden ist (§ 70 Abs. 1 ZVG) und die Sicherheit gegebenenfalls sofort zu leisten ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG) oder, falls sie durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet werden soll, sogar vor dem Termin erfolgen muss (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 28.02.2013 (V ZB 164/12]). Mit dem Zweck, eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, ließe sich eine Aufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich geforderter Nachweise nicht vereinbaren, weil sich entsprechende Nachforschungen u.U. langwieriger gestalten können.
24Aber selbst wenn man grundsätzlich eine Nachforschungs- und Aufklärungspflicht des Vollstreckungsgerichts bejahte, so hätte sie nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall nicht bestanden.
25Das Vollstreckungsgericht darf nämlich, jedenfalls wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, davon ausgehen, dass die Gerichtskasse ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Übermittlung von Zahlungsanzeigen (vgl. dazu Stöber, a.a.O.) auch im jeweiligen Einzelfall nachgekommen ist. Es muss somit ohne konkrete Anhaltspunkte nicht nachforschen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass dem Vollstreckungsgericht im Termin irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich dem bei der Gerichtskasse befindlichen Überweisungsauftrag weitergehende Informationen als der Zahlungsanzeige entnehmen ließen.
26Die Beschwerdeführerin wird durch dieses Ergebnis auch nicht unangemessen benachteiligt, da sie es unproblematisch selbst in der Hand gehabt hätte, der hier entstandenen Problematik durch Übermittlung einer schriftlichen Zweckbestimmungserklärung durch die Muttergesellschaft an das Vollstreckungsgericht aus dem Weg zu gehen.
27Schließlich vermag auch die Vorlage des Überweisungsauftrages im Beschwerdeverfahren kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, weil der Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung im Termin vorliegen muss und darum eben nicht später vorgelegt kann.
28Nach all dem war die Beschwerde zurückzuweisen.
29III.
30Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2010 [V ZB 94/10])
31IV.
32Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteherin.
33Eine Wertfestsetzung nach § 26 Nr. 2 RVG war nicht veranlasst, da keiner der Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten war.
34V.
35Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage der Nachforschungspflichten des Vollstreckungsgerichts grundsätzliche Bedeutung hat.
36VI.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft.
39Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
40Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Wegen des notwendigen Inhalts der Begründung wird auf § 71 Abs. 3 FamFG Bezug genommen.
41Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.