Landgericht Münster Urteil, 29. Jan. 2015 - 014 O 147/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 83,86 € an Nebenforderungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt Rückzahlung einer Nichtabnahmeentschädigung nachdem Widerruf eines Darlehens erklärt worden ist.
3Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr H, schlossen mit der Beklagten am 04./06. Juni 2006 einen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ######### über einen Betrag von 110.000,- Euro ab. Dieser Darlehensvertrag war mit einer Grundschuld besichert. Es handelte sich um ein sogenanntes Forward-Darlehen, welches erst 2011 zur Auszahlung kommen sollte. Der Ehemann der Klägerin war im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages Prokurist bei der W-Bank und wechselte ab dem 01.07.2011 als Vorstandsvorsitzender zur Q Bank.
4Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit u.a. folgender Formulierung:
5Widerrufsrecht
6Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
7 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
8 die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
9zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
10Da die zu finanzierende Immobilie wegen des beruflichen Wechsels nach C verkauft wurde, bat der Ehemann der Klägerin am 31.01.2011 per mail an die Beklagte um eine „wohlwollende Regelung für langjährige Genossenschaftsbanker, mit einem so gering wie möglichen Schaden aus dem Vertrag aussteigen zu können, ggfs. vor Valutierung am 30.04.2011“. Die Parteien einigten sich auf eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 6.375,- Euro, welche am 26. April 2011 an die Beklagte überwiesen wurde.
11Mit Schreiben vom 23.12.2013 wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann an die Beklagte und forderten wegen „rechtlich nichtiger Widerrufsbelehrung aufgrund eines Formfehlers“ die Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 6.375,- Euro zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2014 und unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht widerriefen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen sowie mit deren Vollmacht sowie auch namens und in Vollmacht des Ehemannes die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Klägerin und des Herrn H und forderten die Beklagte auf, die Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 6.375,- Euro bis zum 28. März 2014 an die Klägerin und an Herrn C zu erstatten.
12Der Ehemann der Klägerin trat seine Ansprüche auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung nebst Nebenforderungen am 30.05.2014 an die Klägerin ab. Wegen des Wortlauts der Abtretungsvereinbarung wird Bezug genommen auf Anlage K 3 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 09.10.2014, Bl. 131 ff. d.A..
13Die Klägerin behauptet, ihr und ihrem Ehemann sei durch die Medien bekannt geworden, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag inkorrekt sei und ihnen daher noch ein Widerrufsrecht zustehen würde, so dass sie sich aus diesem Grund am 23.12.2013 schriftlich an die Beklagte gewandt hätten. Bis Ende 2013 sei ihnen die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht bekannt gewesen, der Ehemann habe weder bei der W-Bank noch bei der Q Bank etwas mit Vertragsgestaltung zu tun gehabt. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 und vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10 und vertritt die Auffassung, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei fehlerhaft. Desweiteren sei die Angabe zur Länge der Widerrufsfrist verwirrend. Verwirrend sei auch die Angabe zum Widerrufsadressaten, da dort erklärt worden sei, dass der Widerruf auch unter der Internetadresse http:/www.wl-bank.de erklärt werden könne, was unzutreffend sei, weil die angegebene Webseite keine Möglichkeit biete, den Widerruf für Darlehensverträge zu erklären. Unrichtig sei ferner die Angabe „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlung müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.“ Für den Verbraucher sei schon unklar, was mit dem Rechtsbegriff Willenserklärung gemeint sei, da es sich hier um eine Vertragserklärung als auch um eine Widerrufserklärung handeln könne. Desweiteren erwecke der Passus bei dem Verbraucher den Eindruck, er sei verpflichtet, bereits erhaltene Leistungen binnen 30 Tagen nach der Absendung des Widerrufs zurückzuzahlen, was rechtlich falsch sei, da die Leistung ohne Weiteres auch noch später als 30 Tage nach Absendung des Widerrufes erbracht werden könne und lediglich in diesem Fall zu verzinsen sei. Auch die Angabe „Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.“ sei inhaltlich fehlerhaft und unvollständig. Desweiteren entspreche die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot, weil sie zahlreiche Zusätze enthalte, die gar nicht relevant seien, weil es sich vorliegend nicht um ein finanziertes Geschäft im Rechtssinne handele.
14Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz wegen der Verwendung einer Musterbelehrung nach § 14 BGB-InfoV berufen, da die verwendete Widerrufsbelehrung nicht in jeder Hinsicht vollständig der Mustervorlage entspreche.
15Die Klägerin vertritt desweiteren die Auffassung, sie könne eine Nutzungsentschädigung für die an die Beklagte gezahlte Nichtabnahmeentschädigung verlangen, wobei zu vermuten sei, dass einer Bank aus ihr zur Verfügung stehendem Kapital Nutzungsvorteile in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erwachsen, so dass sich hier ein Betrag von 925,93 Euro ergebe.
16Die Klägerin beantragt,
171.
18die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.375,- Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.03.2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit am 10.07.2014, zu zahlen,
192.
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 925,93 Euro an Nebenforderungen zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie vertritt die Auffassung, die erteilte Widerrufsbelehrung sei im vorliegenden Fall wirksam und macht hierzu umfangreiche Ausführungen. Jedenfalls könne die Beklagte sich auf Vertrauensschutz berufen, da sie das damals gültige Muster zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genutzt habe. Punktuelle Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Mustervorlage seien irrelevant. Insofern beruft sich die Beklagte auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25.06.2012, Az. 4 U 262/11, und auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13. Nur dann, wenn der Unternehmer inhaltsbezogen objektiv in die Widerrufsbelehrung eingreife, entfalle der Vertrauensschutz, während marginale Abweichungen nicht schaden würden. Zudem meint die Beklagte, dass die Widerrufsbelehrung auch außerhalb der Mustervorlage inhaltlich zutreffend sei.
24Zudem sei die Aufhebungsvereinbarung aus 2011 als eigener Rechtsgrund für die Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung zu werten.
25Desweiteren beruft die Beklagte sich auf Verwirkung. Der Ehemann der Klägerin sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht erst über die Medien Ende 2013 über die mögliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung informiert gewesen, sondern weitaus früher. Die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2009 sei maßgeblich, so dass die Erklärung des Widerrufs im Jahre 2014 als verwirkt anzusehen sei.
26Aus dem Betrag von 6.375,- € habe sie tatsächlich 0,45% p.a. und damit für 1067 Zinstage Nutzungen von insgesamt 83,86 € gezogen.
27Schließlich erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit dem der Klägerin zugeflossenen Vermögenswert in Form der Zinssicherung vom 06.06.2007 bis zum 30.04.2026 und beziffert diesen mit 3.044,47 €.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die Klage ist begründet.
31Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der unstreitig geleisteten Nichtabnahmeentschädigung von 6.375,- Euro ist mit Rücksicht auf den erklärten Widerruf der Darlehensvertragserklärung gem. §§ 346, 347, 357 BGB a.F. begründet. Der Klägerin und ihrem Ehemann stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht konnten die Klägerin und ihr Ehemann noch wirksam ausüben, denn die Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu laufen begonnen, da die der Klägerin und ihrem Ehemann erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
32Die Beklagte hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08).
33Der Beginn der Widerrufsfrist hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB) davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seiner eigenen Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebotes der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nachdem der Klägerin ein Exemplar dieser Belehrung und die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck, diese Voraussetzung sei bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten vom 04.06.2007 mit Darlehensvertrag überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung der Klägerin und ihres Ehemannes um die in der Widerrufsbelehrung genannten Vertragsurkunde, die der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde. Somit entspricht die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Da schon aus diesem Grund der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu weiteren von der Klägerin beanstandeten Textstellen der Widerrufsbelehrung.
34Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig bis zum 31.03.2008) entsprach. Die verwendete Belehrung entspricht nämlich nicht in jeder Hinsicht vollständig dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV. Ausweislich des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2012 - Az. III ZR 83/11 setzt eine Berufung auf § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 InfoV und das Muster der Anlage 2 voraus, dass ein Formular verwendet wurde, dass dem Muster der Anlage in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. Insofern kann auch nicht den Rechtsausführungen in den Urteilen u.a. der Oberlandesgerichte Bamberg und Frankfurt gefolgt werden, denn nach dem Urteil des BGH muss der Text in jeder Hinsicht vollständig dem Muster entsprechen. Die eindeutige Formulierung „in jeder Hinsicht vollständig“ lässt keine Ausnahmen und Wertungen zu.
35Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin und ihr damaliger Ehemann das Recht auf Widerruf auch nicht verwirkt. Ausweislich des Beschlusses des OLG Hamm vom 25.08.2014 - 31 U 74/14 könne eine Bank ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst hervorgerufen habe, indem sie dem Darlehensnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe. Außerdem sei nicht erkennbar, dass und aus welchem Grund sich die Bank, die spätestens aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 - I ZR 66/08 (Rn. 21) ohne Weiteres habe erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass der Darlehensnehmer Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und ggfls. auch dann noch widerrufe, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt worden sei. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtigte, dass die Bank ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, den Darlehensnehmer in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung gewesen sei, eine damalige Sechsmonatsfrist, innerhalb der das Widerrufsrecht auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlöschen sollte, nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz übertragen worden sei. Diese gesetzgeberische Wertung könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubillige, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers komme deshalb regelmäßig nicht in Betracht, wenn die dem Darlehensnehmer erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist und der Darlehensgeber die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung unterlassen habe (OLG Hamm Beschluss vom 25.08.2014 - 31 U 74/14, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen ist vorliegend kein Raum für die Annahme einer Verwirkung.
36Auch im Hinblick auf den beruflichen Hintergrund des Ehemannes der Klägerin als Prokurist bzw. Vorstandsvorsitzender einer Bank kann Verwirkung nicht angenommen werden. Substantiiert ist nicht vorgetragen, dass, und wenn ja zu welchem Zeitpunkt, der Ehemann der Klägerin positiv Kenntnis davon erlangt hat, dass die in seinem eigenen Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot entspricht. Vertrauensschutz dahingehend, dass die Beklagte aufgrund des beruflichen Hintergrunds des Klägers hier zu Recht darauf vertraut hat, dass kein Widerruf erklärt wird, besteht nicht. Dies ist auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.11.2014, 7 U 147/10, denn schon eine entsprechende positive Kenntnis des Ehemanns der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt weit vor Dezember 2013 kann eindeutig nicht festgestellt werden.
37Auch die Tatsache, dass nach dem Klägervortrag der Widerruf erst mit Schreiben vom 07. März 2014 erklärt worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint schon fraglich, ob nicht bereits das Schreiben vom 23.12.2013 dahingehend zu verstehen ist, dass mit diesem Schreiben der Widerruf erklärt worden wäre, da dies Voraussetzung für die Rückforderung der Nichtabnahmeentschädigung ist. Selbst wenn man aber dem Vortrag der Klägerin folgen würde und den Widerruf erst in dem Schreiben vom 07.03.2014 sehen würde, stände dies der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann ab dem 23.12.2013 Kenntnis davon hatten, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war, führt nicht dazu, dass sie gleichzeitig Kenntnis darüber hatten, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Insofern kann nicht argumentiert werden, die Klägerin und ihr Ehemann hätten jedenfalls 2 Wochen (einen Monat) nach dem 23.12.2013 spätestens ihren Widerruf erklären müssen. Die Kenntnis von einer möglichen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kann nicht gleichgesetzt werden mit der Kenntnis, die ein Darlehensnehmer durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung erhält.
38Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die „Aufhebungsvereinbarung“ kein eigener Rechtsgrund, der der Rückforderung der Nichtabnahmeentschädigung entgegen stünde. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist ausweislich des Urteils des BGH vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96 nicht als einvernehmliche Vertragsaufhebung zu werten, sondern lediglich als Modifizierung des Darlehensvertrages und ist nach der Auffassung des BGH als vorzeitige Erbringung der Leistung zu werten. Nichts anderes kann nach diese Rechtsprechung bei Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gelten.
39Der Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 6.375,00 € ist nicht durch die Hilfsaufrechnung in Höhe von 3.044,47 € erloschen, denn die Nutzungen wären allenfalls bei Auszahlung zum 30.04.2011 gezogen worden, nicht jedoch zuvor insbesondere nicht seit dem 06.06.2007.
40Die Kläger haben desweiteren Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen nur in Höhe von 83,86 €. Grundsätzlich sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank bestehe laut Urteil des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 (Rn. 29 zitiert nach BeckRS 2009,11371) aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe, die sie als Nutzungsersatz herausgeben müsse. Die Beklagte hat die entsprechende Vermutung widerlegt und als Nutzungen 83,86 € dargelegt, so dass auch der Zinsanspruch nur insoweit zuzuerkennen war. Sofern die Klägerin sich hierzu nur mit Bestreiten erklärt hat, hätte sie, da die Vermutung widerlegt ist, eigenen substantiierten Vortrag zu gezogenen Nutzungen darlegen müssen.
41Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gem. § 286 BGB.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.